Fachbeiträge & Kommentare zu Obliegenheit

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 2.3.1 Inhalt des § 219 S. 2 AO

Rz. 14 § 219 S. 2 AO sieht – neben den Einschränkungen der Subsidiarität des § 219 S. 1 AO – vollen Umfangs wirkende Ausnahmen vom Grundsatz der Subsidiarität vor. Diese betreffen die wichtigsten Haftungsbereiche und durchlöchern damit den Grundsatz selbst weitgehend.[1] Die Vorschrift hebt den Vorrang der Inanspruchnahme des Schuldners eines Anspruchs aus dem Steuerschuldve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 4 Grenzen der Mitteilungspflicht (Abs. 2)

Rz. 6 Abs. 2 begrenzt durch die Erklärung der entsprechenden Anwendung des § 105 Abs. 2 AO die Mitteilungspflicht. Soweit die Behörden und die mit postdienstlichen Verrichtungen betrauten Personen zur Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses[1] verpflichtet sind[2], gilt die Mitteilungspflicht nicht. Entsprechendes muss für die Behörden gelten, für die gesetzlich ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 6 Verschwiegenheitspflicht – Auskunftsverweigerung (Abs. 5)

Rz. 12 Die Amtsverschwiegenheit der Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst wird durch den Grundsatz der Amtshilfe im Verhältnis unter den Behörden aufgehoben. Amtshilfeverweigerungsrechte ergeben sich allerdings aus § 112 Abs. 2, 3 AO. Die besonderen Verpflichtungen u. a. der Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen einschließlich der Deutschen Bundesbank und der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 3.2 Eigene Aufgaben (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 8 Amtshilfe liegt nach § 111 Abs. 2 Nr. 2 AO nicht vor, wenn die Hilfeleistungen in Handlungen bestehen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen. Da sich weder die Amtshilfeleistung mit dem Weisungsverhältnis noch die Erfüllung einer eigenen Aufgabe aufgrund eigener Verpflichtung mit der Amtshilfe für eine andere Behörde verträgt, gelten für diese die Vorsc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 11... / 2.3 Adressaten der Anzeige

Rz. 5 Die Tatsachen sind von der mitteilungspflichtigen Behörde entweder dem BZSt oder, soweit diese bekannt sind, den für das Steuerstrafverfahren zuständigen Finanzbehörden mitzuteilen. Das ist regelmäßig das zuständige FA bzw. die zentrale Bußgeld- und Strafsachenstelle.[1] Ist diese Behörde der anzeigepflichtigen Stelle bekannt, hat diese ein Wahlrecht, an welche Stelle ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.4.1 Meinungsverschiedenheiten

Rz. 30 Ein Abrechnungsbescheid setzt das Vorhandensein von Streitigkeiten über die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis[1] oder über einen Erstattungsanspruch voraus.[2] Auch wenn es um die Lösung von Fragen geht, die unter den Beteiligten str. sind, muss m. E. die Verwendung des Worts "Streitigkeiten" anstatt "Meinungsverschiedenheiten" als verunglück...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.2 Vorsitzender und Mitglieder

Der Meisterprüfungsausschuss besteht seit der HwO-Novelle vom Juni 2021 nur noch aus 4 statt aus 5 Mitgliedern.[1] Mitglieder sollen das 24. Lebensjahr vollendet haben.[2] Die Stellvertretung wird seit der HwO-Novelle vom Juni 2021 in § 48 Abs. 7 geregelt. Danach gilt: "Für jedes Mitglied des Meisterprüfungsausschusses können bis zu zwei Stellvertreter für den Fall der Verhind...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.1.1 Zuständigkeitsregelungen der HwO

Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 HwO in der Fassung vom Juni 2021 werden für die Handwerke zur Durchführung der Meisterprüfungen Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Die Handwerkskammer unterbreitet der höheren Verwaltungsbehörde, in den meisten Ländern sind dies die Bezirksregierungen, Vorschläge zur Besetzu...mehr

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Die Meisterprüfung im Handwerk / 2.3.2 Die Neuregelung aus § 48a HwO

Im Rahmen der Novelle vom Juni 2021 hat der Gesetzgeber einen neuen § 48a HwO geschaffen, der – wie nach den grundsätzlichen Ausführungen der Bundesregierung zum Meisterprüfungsverfahren schon zu erwarten war – auch Auswirkungen auf die dann im Januar 2022 realisierte Novelle der MPVerfVO gezeitigt hat. In den amtlichen Erläuterungen zum Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 21... / 3.7 Verfahrensfragen

Rz. 44 Für den Erlass eines Abrechnungsbescheids ist das FA zuständig, das auch für die Verwaltung der zu verwirklichenden Ansprüche nach §§ 16ff. zuständig ist.[1] Für den Bescheid nach § 218 Abs. 2 AO über eine Rückforderung ist das FA zuständig, das den Bescheid erlassen hat, aufgrund dessen die Erstattung geschehen ist. Es findet kein Wechsel der Zuständigkeit durch eine...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Mitteilungspflicht des Arbeitgebers

Rz. 5 Beabsichtigt der Arbeitgeber nicht, den Auszubildenden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu übernehmen, muss er dies dem Auszubildenden spätestens drei Monate vor dem regulären Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitteilen. Auch eine frühere Mitteilung ist möglich. Ist ein vorzeitiges Ablegen der Prüfung absehbar, verschiebt sich dieser Zeitpunkt entsprechend nac...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Umfang der Schweigepflicht

Rz. 5 Die Schweigepflicht gilt grundsätzlich gegenüber jedermann, auch gegenüber Arbeitnehmern des Betriebs. Keine Pflicht zum Stillschweigen besteht jedoch in folgenden Fällen: Gegenüber Mitgliedern der Institution, der das jeweilige Mitglied angehört, also z. B. Betriebsrat oder Gesamt- und Konzernbetriebsrat und den Mitgliedern der anderen in Abs. 1 genannten Institutionen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Den Arbeitgeber trifft vielfach eine Informationspflicht gegenüber den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmervertretungen, dies gilt auch während der Dauer von Arbeitskampfmaßnahmen (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 21.3.2013, 10 TaBV 41/12). Hiergegen kann er nicht einwenden, dass die Erteilung der Information die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen bedeuten w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Weiterbeschäftigungsanspruch des Auszubildenden

Rz. 6 Wenn der so geschützte Auszubildende innerhalb der letzten 3 Monate des Ausbildungsverhältnisses schriftlich seine Weiterbeschäftigung verlangt, kommt grundsätzlich kraft Gesetzes ein unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag zustande. Es ist Schriftform erforderlich (§ 126 BGB), Textform ist nicht ausreichend (§ 126b BGB). Der Arbeitgeber kann nach Treu und Glauben gehinde...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. Subjektive Verpflichtung und Zeitpunkt der Inventaraufstellung

Tz. 42 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Zur Inventarstellung ist gemäß § 240 Abs. 1 jeder Kaufmann verpflichtet. Diese Formulierung entspricht der zur Bestimmung der Buchführungspflicht (vgl. § 238 Abs. 1) bzw. Pflicht zur Aufstellung eines JA (vgl. § 242 Abs. 1). Tz. 43 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Hinsichtlich des Zeitpunkts der Inventarerstellung verpflichtet § 240 Abs. 1 jeden Kauf...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / A. Beginn der Pflicht zur Rechnungslegung

I. Stufenregelung Rn. 1 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Publizitätspflicht tritt – außer bei kap.-marktorientierten UN (vgl. § 2 Abs. 4 PublG) – nur ein, wenn ein UN an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen die Schwellenwerte von jeweils mindestens zwei der Größenmerkmale gemäß § 1 Abs. 1 PublG (BS, UE und AN) überschreitet. Im Fall von § 1 Abs. 1 PublG muss es sich an...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der Rechnungslegung – Einzelabschluss, PublG § 2 Beginn und Dauer der Pflicht zur Rechnungslegung

A. Beginn der Pflicht zur Rechnungslegung I. Stufenregelung Rn. 1 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Publizitätspflicht tritt – außer bei kap.-marktorientierten UN (vgl. § 2 Abs. 4 PublG) – nur ein, wenn ein UN an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen die Schwellenwerte von jeweils mindestens zwei der Größenmerkmale gemäß § 1 Abs. 1 PublG (BS, UE und AN) überschreitet. Im ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Erlöschen der Pflicht zur Rechnungslegung

Rn. 3 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Ein UN wird, außer in Fällen der Abwicklung, nicht bereits am ersten, sondern erst am dritten Abschlussstichtag in Folge von einer bestehenden Publizitätspflicht frei, an dem die Größenmerkmale nicht mehr in dem notwendigen Umfang vorliegen. Ein ein- oder zweimaliges Unterschreiten der Größenmerkmale ist bei nachfolgendem Überschreiten ohne Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.7 Sonstig steuergesetzlich Verpflichteter

Rz. 23 Schließlich ist durch gesetzliche Definition des § 33 Abs. 1 AO derjenige Stpfl., der andere ihm durch Steuergesetze auferlegte Pflichten zu erfüllen hat. Dies wird eingeschränkt durch die in § 33 Abs. 2 AO genannten Pflichten.[1] Unter diese allgemeine Begriffsbestimmung fallen die verschiedensten durch Steuergesetze begründeten Pflichten. Stpfl. ist damit z. B.: der ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.6 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtiger

Rz. 22 Auch wer Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, ist Stpfl. Die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sind verfahrensrechtliche Pflichten, die sich originär aus Steuergesetzen[1] oder derivativ aus zivilrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Rechtsnormen[2] ergeben. Dazu gehören steuerrechtliche Verpflichtungen aus spezialgesetzlichen Normen[3] ebenso, ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 1.1 Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Mit dem Begriff des "Steuerpflichtigen" definiert § 33 Abs. 1 AO einen der zentralen Begriffe der AO.[1] Systematisch unsauber definiert der Gesetzgeber erst hier einen Begriff, der im gleichen Gesetz bereits vorher Verwendung findet.[2] Die Regelung gehört als grundlegende Definition deshalb systematisch zutreffender zu den steuerlichen Begriffsbestimmungen des 1. Tei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.3 Entrichtungspflichtiger

Rz. 18 Auch wer eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat ist Stpfl. Nach § 43 S. 2 AO kann die Steuerzahlungspflicht durch Gesetz vom Steuerschuldner auf einen Dritten übertragen werden. Dementsprechend kann der Entrichtungspflichtige nicht zugleich auch Steuerschuldner sein, da er als Dritter und gerade nicht als Berechtigter oder Verpflichtet...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.8 "Steuerpflichtiger" aufgrund steuerlicher Ansprüche gegen die Finanzbehörde?

Rz. 24 Fraglich scheint, ob ungeschriebener Inhalt des § 33 Abs. 1 AO auch ist, dass das "Steuerpflichtverhältnis" auch dann begründet ist, wenn ein Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) (nur) Ansprüche und nicht auch Verpflichtungen gegen den Staat hat. Ein gravierendes Beispiel wäre der Fall, dass aufgrund zu Unrecht angenommener Steuerschuldnerschaft eine Leistung erfolgt ist, die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.4 Erklärungspflichtiger

Rz. 20 Stpfl. ist auch, wer eine Steuererklärung abzugeben hat. Dies ist der Steuererklärungspflichtige i. S. v. § 149 AO. Die Erklärungspflicht ist eine selbstständige verfahrensrechtliche Verpflichtung, die unabhängig von der materiellen Steuerschuld besteht.[1] Sie ergibt sich nach § 149 Abs. 1 S. 1 AO grundsätzlich aus den Einzelsteuergesetzen[2] oder aber auch nach § 14...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / B. Allgemeine Grundlagen des Strafrechts

Rn. 4 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 In Abhängigkeit von der Bedeutung des entsprechenden Rechtsguts sowie des daraus resultierenden Schweregrads der Tat werden Straftaten in Verbrechen und Vergehen differenziert. Maßgeblich ist die angedrohte Mindeststrafe. Bei Verbrechen handelt es sich um Taten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind (vgl. § 12 Abs. 1 StGB)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.1 Begriffsbestimmungen

Rz. 32 Steuerrechtssubjekt (Rz. 7) und damit Träger von Rechten und Pflichten als Stpfl. nach § 33 AO kann nur sein, wer die Fähigkeit besitzt, Träger von Rechten oder Pflichten zu sein. Diese Rechtsfähigkeit wird durch Gesetz bestimmt (Rz. 3). Sie kann deshalb für jedes Rechtsgebiet entsprechend dem Inhalt der jeweiligen Rechtsnorm unterschiedlich geregelt sein.[1] Die Rech...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Festsetzung und Höhe des Ordnungsgelds

Rn. 153 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Das Ordnungsgeld wird vom BfJ unter Fristsetzung für die herbeizuführende Handlung zunächst angedroht (vgl. § 335 Abs. 3 Satz 1). Innerhalb einer Frist von sechs Wochen ist daraufhin der Verpflichtung nachzukommen. Zusammen mit der Androhung des Ordnungsgelds werden dem UN die Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Baumbach/Hopt (2022), § 335 HGB,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.1 Bedeutung

Rz. 26 Hiernach sind dritte Personen, die in einer fremden Steuersache Mitwirkungspflichten zu erfüllen haben, nicht Stpfl.[1] § 33 Abs. 2 AO ist seiner Formulierung nach eine Einschränkung des materiellen Steuerpflichtigenbegriffs. Die Formulierung des Gesetzes ist aber missverständlich. Sie resultiert letztlich daraus, dass auch die AO die Begriffe "Steuerpflichtiger" und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.5 Zur Sicherheitsleistung Verpflichteter

Rz. 21 Die Verpflichtung, Sicherheit zu leisten, begründet gleichfalls die Stellung als Stpfl. Die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung dient der Sicherung einer existierenden oder eventuellen Steuerschuld.[1] Sie ergibt sich z. B. aus §§ 109 Abs. 2, 165 Abs. 1 S. 3, 221 S. 2, 222 S. 2, 223, 361 Abs. 2 S. 3 AO und § 69 Abs. 2 S. 4 FGO oder diversen Einzelsteuergesetzen.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.1 Finanzbehörde

Rz. 34 In das Steuerrechtsverhältnis einbezogen ist auf der einen Seite stets die Behörde, die kraft ihrer Rechtsstellung die steuerlichen Aufgaben wahrnimmt. Dies ist i. d. R. eine Finanzbehörde. I. S. v. § 6 AO können es aber auch andere mit steuerrechtlichen Verwaltungsbefugnissen ausgestattete Institutionen sein, z. B. Gemeinden oder Gemeindeverbände bei der Verwaltung d...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Normzweck und -inhalt

Rn. 118a Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 19a PublG stellt eine mit dem sog. Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) vom 10.05.2016 (BGBl. I 2016, S. 1142ff.) neu eingeführte Strafnorm dar, die besonders schwerwiegende Verstöße der Mitglieder eines AR bzw. Prüfungsausschusses gegen ihre prüfungsbezogenen Pflichten sanktioniert. Die Regelung wurde der parallelen Vorschrift in § 333a ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.3.3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Rz. 48 Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind insbesondere die Körperschaften (Bund, Länder, Gemeinden und andere), Anstalten und Stiftungen. Landesrechtlich kann das Rechtsträgerprinzip durch das Behördenprinzip ersetzt sein.[1] In diesen Fällen ist die Behörde, also die als organisatorische Einheit ausgestaltete Dienststelle der Körperschaft, rechtsfähig.[2] Rz....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.3.1 Grundlagen

Rz. 50 Im Gegensatz zur Vollrechtsfähigkeit der natürlichen und juristischen Personen (Rz. 36, 42) können Einzelgesetze eine auf bestimmte Bereiche oder Angelegenheiten beschränkte Teilrechtsfähigkeit für Personenvereinigungen oder Sachgesamtheiten gleich welcher Rechtsform vorsehen.[1] Entscheidend ist, dass diesen durch das jeweilige Steuergesetz Rechte gewährt oder Pflich...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 4. § 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG

Rn. 35 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 17 Abs. 1 Nr. 3 PublG sanktioniert die Offenlegung (vgl. § 325) eines (Teil-)KA (vgl. § 13 PublG i. V. m. §§ 294ff.) oder (Teil-)Konzernlageberichts (vgl. § 13 PublG i. V. m. § 315), in dem die Verhältnisse des Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind (vgl. zu den Tathandlungen HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 23ff.; zum Tä...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 1. § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG

Rn. 23 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 17 Abs. 1 Nr. 1 PublG sanktioniert die unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung der Verhältnisse des UN (zum Täterkreis vgl. HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 15ff.) im JA (vgl. § 5 Abs. 1, 2 und 2a PublG) oder Lagebericht (vgl. § 5 Abs. 2 PublG). Im Gegensatz zu der korrespondierenden Regelung in § 331 erfolgt in dieser Vorschrift keine Erwähnu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 2.1 Steuerschuldner

Rz. 15 Stpfl. ist, wer eine Steuer schuldet. Dies ist der Steuerschuldner, der nach dem jeweiligen Einzelsteuergesetz[1] infolge der Verwirklichung des Steuertatbestands[2] die Geldleistung[3] an die Finanzbehörde als eigene Leistung allein oder neben anderen Schuldnern als Gesamtschuldner[4] zu erbringen hat. Die Bestimmung des Steuerschuldners ist abhängig von der jeweils b...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 5.2.2 Natürliche Personen

Rz. 36 Die Rechtsfähigkeit des Menschen wird durch § 1 BGB für den gesamten Rechtsbereich festgestellt. Dadurch wird sie dem Menschen aber nicht vom Gesetzgeber verliehen, sondern ist dem Gesetz vorgegeben.[1] Natürliche Personen sind insoweit vollrechtsfähig. Die Vollrechtsfähigkeit bedeutet, dass sie Träger aller denkbaren Rechte sein können. Sie müssen es aber nicht sein,...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 9. § 20 Abs. 2a bis Abs. 2c PublG

Rn. 136 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 20 Abs. 2a bis Abs. 2c PublG adressiert Tathandlungen, in denen etwaige Pflichtverletzungen von Mitgliedern eines AR bzw. Prüfungsausschusses kap.-marktorientierter UN entsprechend sanktioniert werden. Die gemäß diesen Normen zu ahndenden Pflichtverletzungen umfassen die drei nachstehenden Bereiche: Überwachung der Unabhängigkeit des AP (vg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 76a Abs. 1 BetrVG verfügt, dass die Kosten der Einigungsstelle vom Arbeitgeber zu tragen sind. Die Kostentragungspflicht bezieht sich auf die Verfahrenskosten [1], die Lohn- und Gehaltskosten der betriebsangehörigen Beisitzer [2] sowie auf die Vergütungen der externen Mitglieder.[3] Der Arbeitgeber wird umfassend in die Pflicht genommen, soweit die Kosten für die ordnu...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Tathandlungen

Rn. 99 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 19 PublG stellt die unbefugte Offenbarung (zum Täterkreis vgl. HdR-E, PublG §§ 17–21a, Rn. 94ff.) eines Geheimnisses des geprüften UN bzw. seiner (Teil-)Konzernleitung unter Strafe (vgl. HdR-E, HGB § 333, Rn. 5ff.). Explizit in der Vorschrift genannt wird die Offenbarung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (vgl. dazu HdR-E, HGB § 333...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3.3 Sonstige steuerliche Mitwirkungspflichten

Rz. 28 Die Aufzählung der dort bestimmten Mitwirkungspflichten in § 33 Abs. 2 AO ist aber nur beispielhaft und nicht abschließend.[1] Zu den bloßen Mitwirkungspflichtigen zählt z. B. auch, wer in einer fremden Steuersache Wertsachen vorzulegen hat.[2] Als solche verfahrensrechtliche Nebenpflichten müssen gem. dem Zweck des § 33 Abs. 2 AO auch die Anzeigepflichten angesehen wer...mehr

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Mittelbare Haftung des Steu... / 3. Haftungsmaßstab orientiert sich am Beratungsumfang

Der BGH hat in seiner bereits zitierten Entscheidung vom 26.1.2017[10] klargestellt, dass es nicht "den" Auftrag zur Erstellung eines Jahresabschlusses gibt, sondern eine Differenzierung danach vorgenommen werden kann, ob eine Erstellung ohne Beurteilung/Prüfung, ob eine Erstellung mit Plausibilitätsbeurteilung oder ob eine umfassende Beurteilung und Prüfung geschuldet ist. Die ...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Sofortige Rechnungslegung nach Unternehmensübertragung

Rn. 2 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 2 Abs. 1 Satz 2 PublG soll verhindern, dass ein UN von seiner Publizitätspflicht durch Umwandlung oder sonstigen Vermögensübergang (Gesamtrechtsnachfolge, Einbringung, Kauf) entbunden wird. Die Publizitätspflicht des aufnehmenden UN tritt ohne die dreijährige Stufenregelung unter den folgenden Voraussetzungen sofort ein: Das übernehmende UN ...mehr

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Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Allgemeine Anforderungen an den Aussagewert des Inventars

Tz. 45 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Das Inventar nimmt bei den RL-Pflichten eines Kaufmanns eine Doppelfunktion wahr. Es ist auf der einen Seite das Ergebnis der Inventur und auf der anderen Seite neben den Buchführungsunterlagen Grundlage der zu erstellenden Bilanz. Die Anforderungen, die an das Inventar zu stellen sind, müssen demnach dieser Doppelfunktion Rechnung tragen. Mit...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / II. Normzweck

Rn. 147 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Durch die Offenlegung der RL-Unterlagen soll über die finanziellen Verhältnisse des UN informiert werden. Insbesondere die in § 9 Abs. 1 PublG bzw. § 15 Abs. 1 PublG vorgeschriebene Offenlegung des JA, des Lageberichts, des (Teil-)KA sowie des (Teil-)Konzernlageberichts unter sinngemäßer Anwendung der entsprechenden HGB-Normen, auf die in de...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 7. § 20 Abs. 1a PublG

Rn. 135a Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 20 Abs. 1a PublG sanktioniert Zuwiderhandlungen gegen die Pflicht zur Einreichung der in § 2 Abs. 2 PublG bzw. § 12 Abs. 2 PublG vorgeschriebenen Erklärung bezüglich der Erfüllung der Größenkriterien des § 1 PublG bzw. § 11 PublG (vgl. ADS (1997), § 2 PublG, Rn. 30; § 12 PublG, Rn. 15). Ordnungswidrig handelt sowohl, wer eine solche Erklä...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 33... / 3 Steuerliche Mitwirkungspflichten nach § 33 Abs. 2 AO

Rz. 25 Da die – zudem noch teleologisch zu erweiternde – Definition des "Steuerpflichtigen" (Rz. 24) nach § 33 Abs. 1 AO sehr weit ist, bedarf sie der Negativabgrenzung durch § 33 Abs. 2 AO.[1] Nach § 33 Abs. 2 AO sollen nicht alle steuerlichen Pflichten auch ein Steuerpflichtverhältnis begründen. 3.1 Bedeutung Rz. 26 Hiernach sind dritte Personen, die in einer fremden Steuers...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / I. Stufenregelung

Rn. 1 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Die Publizitätspflicht tritt – außer bei kap.-marktorientierten UN (vgl. § 2 Abs. 4 PublG) – nur ein, wenn ein UN an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen die Schwellenwerte von jeweils mindestens zwei der Größenmerkmale gemäß § 1 Abs. 1 PublG (BS, UE und AN) überschreitet. Im Fall von § 1 Abs. 1 PublG muss es sich an den jeweiligen A...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / IV. § 331 Abs. 1 Nr. 3

Rn. 26 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 § 331 Abs. 1 Nr. 3 sanktioniert die Offenlegung (vgl. § 325ff.) eines KA oder Konzernlageberichts, in dem die Verhältnisse eines Konzerns unrichtig wiedergegeben oder verschleiert worden sind (vgl. zum Täterkreis HdR-E, HGB § 331, Rn. 38ff.). Solch eine Offenlegung muss zum Zwecke der Befreiung nach § 291 Abs. 1f. oder § 292 erfolgen. Rn. 27 S...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / C. Intention der Straf- und Bußgeldvorschriften sowie der Regelungen zu Ordnungsgeldern im PublG

Rn. 10 Stand: EL 36 – ET: 06/2022 Das PublG vom 15.08.1969 (BGBl. I 1969, S. 1189ff., 1970, S. 1113) wurde zum Schutz der Gläubiger, zur Information der Öffentlichkeit sowie zur Kontrolle der UN erlassen (vgl. BT-Drs. V/3197, S. 13f.; Prühs, AG 1969, S. 173 (175)). Bei Erfüllung der relevanten Größenkriterien des PublG wurden die zum damaligen Zeitpunkt noch im AktG enthalten...mehr