Fachbeiträge & Kommentare zu OECD

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / d) Studenten, Praktikanten, Auszubildende

Rz. 225 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Art 20 OECD-MA nimmt im Gastland bestimmte Bezüge von der Besteuerung aus, die ein Student, Praktikant oder Lehrling erhält, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält. Begünstigt ist eine Person, die in dem einen Vertragsstaat ansässig ist oder unmittelbar vor der Einreise in den anderen Staat (G...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 5.3 Sachlicher Anwendungsbereich

Weiterhin sind Anteile i. S. d. § 17 EStG betroffen. D.h. es ist erforderlich, dass zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des 5-Jahreszeitraums vor der Veräußerung unabhängig von der Haltedauer[1] oder einem Durchgangserwerb[2] Anteile i. H. v. 1 % vorgelegen haben.[3] Kraft hat hierzu umfassende Fallstudien entwickelt. [4] Es ist nach Auffassung in der Literatur noch nicht abschl...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen

Rz. 191 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Arbeitsvergütungen (einschließlich etwaiger > Sachbezüge; vgl Nr 2.2 des OECD-Musterkommentars zu Art 19), die von einem Vertragsstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften oder einer anderen > Juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates (vgl Nr 3 des OECD-Musterkommentars zu Art 19) für die diesem Staat ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / aa) Ermittlung des 183-Tage-Aufenthalts

Rz. 145 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Die Bestimmung der Aufenthaltstage nach der 183-Tage-Regelung ist von einer Aufteilung des Arbeitslohns abzugrenzen; es gelten jeweils unterschiedliche Zählweisen. Die 183-Tage-Regelung entscheidet zunächst (nur), in welchem Staat die Vergütungen – dem Grunde nach – besteuert werden können. Entfällt das Besteuerungsrecht je anteilig auf bei...mehr

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Ansässigkeit – ABC IntStR / 3 Praxisfragen

Personengesellschaften sind nach deutschem Verständnis nicht als abkommensberechtigte Personen anzusehen, wenn diese nach Maßgabe des Typenvergleichs als transparent qualifiziert werden. Vielmehr ist in diesen Fällen auf den Gesellschafter abzustellen. Die FinVerw hat sich in Rz. 54 des BMF-Schreibens v. 10.11.2021 [1] zu den internationalen Aspekten des § 1a KStG geäußert. D...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / i) Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen

Rz. 250 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Aufsichts- und Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem Staat besteuert werden, in dem die Gesellschaft ansässig ist (Art 16 OEC...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Verständigungsverfahren nach DBA

Rz. 67 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Zur übereinstimmenden Anwendung des DBA durch die Vertragsstaaten, vor allem auch zur Lösung sog Qualifikations- und Zurechnungskonflikte, sieht Art 25 OECD-MA ein Verständigungsverfahren vor, das in dieser oder ähnlicher Form in die deutschen DBA übernommen worden ist. Danach können Stpfl, die der Auffassung sind, dass Maßnahmen eines oder ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 9. Konsultationsvereinbarungen

Rz. 98 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 In den DBA, die auf dem OECD-MA aufbauen, verpflichten sich die Vertragsstaaten nicht nur dazu, Besteuerungsfälle, bei denen gegen Regelungen des DBA verstoßen wird, einer befriedigenden Lösung zuzuführen (Art 25 Abs 1 und 2 OECD-MA), sondern auch dazu, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des DBA entstehen, in ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Zur Bestimmung der Ansässigkeit

Rz. 115 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Das OECD-MA sieht vor, dass DBA für Personen gelten, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Ansässigkeitsstaat). Der ArbN als natürliche Person iSd Art 3 Abs 1 Buchst a OECD-MA ist dann abkommensberechtigt (Art 1 OECD-MA). Die Staatsangehörigkeit, auf die ältere Abkommen noch abstellten, ist idR ohne Bedeutung; zu Ausnah...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Besonderheiten bei vorübergehender Tätigkeit

Rz. 135 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat verbleibt das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn der Empfänger (ArbN) sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält (so das OECD-MA aF, das zahlreichen zurzeit noch geltenden deutschen DBA zugrunde liegt; ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / cc) Renten aus der Sozialversicherung

Rz. 244 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Rentenzahlungen aus der GRV (Rentenversicherung Bund) sind keine für frühere unselbständige Arbeit gezahlten Ruhegehälter (vgl > Rz 239) iSd Abkommensrechts, denn die versicherungspflichtigen ArbN erhalten die Zahlungen aufgrund der von ihnen und dem ArbG geleisteten Beiträge. Auf derartige Rentenzahlungen sind damit weder Art 18 (> Rz 239)...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / bb) Keine Ansässigkeit des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat

Rz. 158 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Bei einem nicht länger als 183 Tage dauernden Aufenthalt des ArbN im Tätigkeitsstaat ist weitere Voraussetzung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Ansässigkeitsstaat, dass die Vergütungen für die Auslandstätigkeit nicht von einem ArbG oder für einen ArbG gezahlt werden, der im Tätigkeitsstaat ansässig ist (> Rz 122). ArbG iSd DB...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. § 50d Abs 10 EStG (Sondervergütungen für Gesellschafter)

Rz. 375 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Vergütungen des Gesellschafters einer PersGes oder des persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA, die dieser für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, werden als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert (§ 15 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Satz 1 und Nr...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / e) Hochschullehrer und Gastlehrer

Rz. 235 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Für Gastprofessoren, Gastlehrer und Gastforscher (soweit sie nicht Studenten iSv Art 20 OECD-MA sind [> Rz 225 ff]) kennt das OECD-MA keine Besonderheiten (vgl den Hinweis in Nr 11 des OECD-Musterkommentars zu Art 15). Gleichwohl enthalten zahlreiche DBA (zB > Vereinigte Staaten von Amerika Rz 62 ff) besondere Regelungen, die zB dem Ansässi...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Auslegung von DBA

Rz. 20 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Bestehen Zweifel, wie einzelne Regelungen eines DBA anzuwenden sind, können nicht die innerstaatlichen Regeln zur Auslegung von Gesetzen herangezogen werden. Anzuwenden sind vielmehr internationale Regeln über die Auslegung von Verträgen. Rz. 21 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Nach Art 31 WÜRV sind Verträge zwischen Staaten nach > Treu und Glauben...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.2.1 "Alt-DBA" mit eingeschränktem Fremdvergleichsgrundsatz

Bei der Überführung von Waren oder anderen Wirtschaftsgütern im internen Leistungsaustausch zwischen Stammhaus und Betriebsstätte oder umgekehrt stellt sich die Frage, ob eine Gewinnrealisierung erst beim Weiterverkauf an fremde Dritte oder bereits bei der internen Transaktion möglich ist und insoweit der nationale Gesetzgeber an internationale Vorgaben gebunden ist. Der OEC...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Abfindungen

Rz. 273 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Abfindungen, die anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind idR Arbeitslohn iSv Art 15 OECD-MA . Das gilt auch für Abfindungen zur Ablösung eines Pensionsanspruchs. Sie können im Tätigkeitsstaat besteuert werden, soweit diesem das Besteuerungsrecht für die aktive Tätigkeit zu...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Das Multilaterale Instrument

Rz. 303 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Die Industriestaaten (G 20) haben im Jahr 2012 die > OECD damit beauftragt, Vorschläge zur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen zur > Steuerumgehung zu erarbeiten. Die OECD hat daraufhin das BEPS-Projekt (BEPS = Base Erosion and Profit Shifting = Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung) gestartet. Am 05.10.2015 hat die OECD einen Aktions...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / cc) Keine Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat

Rz. 180 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Wird der Arbeitslohn von einer im Vertragsstaat befindlichen > Betriebsstätte Rz 25 f des ArbG getragen, hat auch bei einem Aufenthalt des ArbN in dem Vertragsstaat bis zu 183 Tagen dieser ein Besteuerungsrecht als Tätigkeitsstaat (> Rz 112; sog Betriebsstättenvorbehalt). Maßgebend ist der sich aus dem jeweiligen DBA ergebende Betriebsstätt...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / b) Schiedsverfahren

Rz. 75 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Sofern sich die zuständigen Behörden nicht auf eine einvernehmliche Lösung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung verständigen können, sehen einige DBA iRd Verständigungsverfahrens ein besonderes Schiedsverfahren vor. Ist dies der Fall, hat der Stpfl grundsätzlich auch ein Anrecht auf Durchführung des Schiedsverfahrens. Nach Ansicht der FinVe...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / f) Grenzgänger

Rz. 237 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Grenzgänger sind ArbN, die im Grenzbereich des einen Vertragsstaats arbeiten und täglich zu ihrem > Wohnsitz im Grenzbereich des anderen Vertragsstaats zurückkehren, wenn für sie (insbesondere in Abkommen zwischen Nachbarstaaten) besondere Regelungen bestehen, wie zB in den deutschen DBA mit > Frankreich Rz 7 ff, > Österreich Rz 6 und der >...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.4.5 Entstrickung von Nutzungen

Wird das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Nutzung eines Wirtschaftsguts ausgeschlossen oder beschränkt, gilt dies als Nutzungsentnahme. Es erfolgt keine Realisierung der stillen Reserven, sondern der Ansatz der fremdüblichen Nutzungsvergütung. Eine derartige Nutzung eines Wirtschaftsguts, das der inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist, aber von der auslä...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 6. § 50d Abs 12 (Abfindungen)

Rz. 378 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit steht nach dem OECD-MA und den DBA, die entsprechende Regelungen enthalten, grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat zu (> Rz 122 ff). Das gilt auch für Abfindungen, die bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, wobei der Kommentar zum OECD-MA (> Rz 112) diese Zahlung...mehr

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Ansässigkeit – ABC IntStR / 2.2 Abkommensrecht

Gem. Art. 4 Abs. 1 OECD-MA bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der Ausdruck umfas...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / bb) Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen

Rz. 241 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Ruhegehälter für im öffentlichen Dienst geleistete Arbeit besteuert aufgrund des Kassenstaatsprinzips (> Rz 191 ff) grundsätzlich der Staat, der die Ruhegehälter bezahlt (Art 19 Abs 2 Buchst a OECD-MA). Die ausschließliche Besteuerung durch den Kassenstaat (Quellenstaat) entfällt nur dann, wenn der Ruhegehaltsempfänger im anderen Staat ansä...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Diplomaten und Konsuln

Rz. 255 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Art 28 OECD-MA sieht vor, dass DBA nicht die steuerlichen Vorrechte berühren, die den Mitgliedern diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Übereinkünfte zustehen (> Diplomatischer und konsularischer Dienst). Diese Regelung ist hinsichtlich der Steuerbefrei...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 3. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen

Rz. 190 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Für Arbeitslohn, der aus öffentlichen Kassen gezahlt wird (> Rz 191 ff), Flug- und Schiffspersonal (> Rz 200 ff), für Künstler und Sportler (> Rz 210 ff), für Schüler, Studenten, Auszubildende (> Rz 225) sowie für Hochschul- und andere Gastlehrer (> Rz 235), ferner für Altersbezüge (> Rz 239) enthalten die meisten DBA besondere Regelungen; ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / aa) Ruhegehälter von privaten Arbeitgebern

Rz. 239 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Ruhegehälter von privaten ArbG und ähnliche Vergütungen für früher geleistete nichtselbständige Arbeit (> Versorgungsbezüge Rz 15 ff) besteuert allein der Ansässigkeitsstaat des ArbN, und zwar auch dann, wenn die zugrundeliegende nichtselbständige Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wurde (Art 18 OECD-MA). Beispiel 1: A bezieht von sein...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.7 Rechtsfolgen der Entstrickung

Sind bei Wirtschaftsgütern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 3 EStG/§ 12 Abs. 1 KStG erfüllt, ist der gemeine Wert[1] im Zeitpunkt der abweichenden Zuordnung anzusetzen[2]. Dieser entspricht dem Fremdvergleichspreis im Sinne des Art. 7 Abs. 2 OECD-MA. Der sich nach Abzug des Buchwerts ergebende Gewinn unterliegt nicht den Begünstigungen der §§ 16 und 34 EStG. Dies gilt ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Völkerrechtliche Verträge

Rz. 21 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Neben den Regelungen im WÜD/WÜK, die überwiegend allgemeine Regeln des Völkerrechts enthalten und insoweit höherrangig als einfaches Bundesrecht sind, befinden sich weitere steuerliche Vereinbarungen zum diplomatischen und konsularischen Dienst in (einfachen) völkerrechtlichen Verträgen, zB Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung. Di...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / h) Unterhaltsleistungen

Rz. 247 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Für Leistungen, die der Stpfl zum Unterhalt eines Empfängers im anderen Vertragsstaat erbringt, enthält das OECD-MA keine Regelungen. Einzelne DBA bestimmen aber, dass der Leistende den zugunsten eines Empfängers in den genannten Vertragsstaaten erbrachten Unterhalt – unabhängig von § 1a Abs 1 Nr 1 EStG – abziehen kann (vgl H 10.2 – Nicht u...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.2.2 "Neu-DBA" mit uneingeschränktem Fremdvergleichsgrundsatz

Auf Basis der Neufassung des OECD-MA 2010 hat Deutschland mit verschiedenen Staaten wie den USA (bereits Protokoll 2008), Liechtenstein, Niederlande (Fassung 2016), Großbritannien (Fassung 2016) den sog. "AOA-Ansatz der OECD" vereinbart, der – vereinfachend dargestellt – Innentransaktionen zwischen Betriebsstätten nach Verrechnungspreisgrundsätzen abwickelt und somit bereits...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.2.7.1 Allgemeines

Hauptanwendungsfall des "Auffangtatbestands" ist die Änderung der Zuordnung des Besteuerungsrechts bei Neuabschluss oder Revision eines Doppelbesteuerungsabkommens (Problem der Immobilienkapitalgesellschaft). Im Allgemeinen steht bei einem in Deutschland ansässigen unbeschränkt Steuerpflichtigen nach den Doppelbesteuerungsabkommen dem Ansässigkeitsstaat (= Deutschland) das au...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.1 Sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich

Den Hauptfall einer Überführung von Wirtschaftsgütern findet man in der Praxis bei der Lieferung sowohl von Wirtschaftsgütern des Anlage- als auch des Umlaufvermögens zwischen einem inländischen Stammhaus an eine ausländische Betriebsstätte, einer vergleichbaren Lieferung von einer inländischen Betriebsstätte an das ausländische Mutterunternehmen oder auch zwischen Betriebsstä...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / c) Erfindervergütungen

Rz. 280 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Vergütungen für eine > Diensterfindung sind > Arbeitslohn. Ob die Zuordnung des Besteuerungsrechts deshalb nach Art 15 OECD-MA oder nach dem für Lizenzgebühren geltenden Art 12 OECD-MA vorzunehmen ist, wird in der Literatur unterschiedlich gesehen. Der BFH hat diese Frage bisher offengelassen, jedoch entschieden, dass eine Vergütung nach § ...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / a) Switch-over-Klausel

Rz. 50 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Einige DBA enthalten sog Switch-over-Klauseln (vgl OECD-Musterkommentar [> Rz 112] zu Art 23 A/23 B Nr 31ff). Danach kann der Ansässigkeitsstaat von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode übergehen, wenn ein Vertragsstaat Einkünfte unterschiedlichen Abkommensbestimmungen zuordnet oder verschiedenen Personen zurechnet (sog Qualifikations- ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.2.7.4 Ausstehende Reform der passiven Entstrickung?

Im Rahmen der Beratungen des Gesetzentwurfs zum Mehrseitigen Übereinkommens (MLI) im BT-Finanzausschuss wurde u. a. die passive Entstrickung bei deutschen Anteilseignern von Grundstücksgesellschaften durch die Regelung in Art. 9 MLI (13 Abs. 4 OECD-MA) thematisiert. Hierzu wird in der BT-Drs. 19/23163 (S. 6) ausgeführt: "Für die Koalitionsfraktionen seien insbesondere zwei P...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / IV. Ortskräfte

Rz. 45 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Für die steuerliche Behandlung nicht entsandter Bediensteter der Auslandsvertretungen und nachgeordneter Dienststellen im Ausland (> Ortskräfte ) gilt Folgendes: Rz. 46 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Verzichten die Kassenstaaten in einem DBA auf die Besteuerung des Arbeitslohns, den ihre Dienststellen den am Dienstort im anderen Vertragsstaat eing...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 1.2 Verhältnis zu den Doppelbesteuerungsabkommen

Hierbei muss unterschieden werden, ob die interne Leistung (die Überführung eines Wirtschaftsguts) ein DBA betrifft, das bereits dem OECD-MA 2010 entspricht (dem sog. "AOA-Konzept") oder ob es sich um ein älteres DBA handelt oder der andere Vertragspartner (z. B. im Entwicklungsland) dem Konzept nicht folgt. 1.2.1 "Alt-DBA" mit eingeschränktem Fremdvergleichsgrundsatz[1] Bei d...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. § 50d Abs 7 EStG (zur Kassenstaatsklausel)

Rz. 339 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 § 50d Abs 7 EStG (vormals § 50d Abs 4 EStG) ist durch das JStG 1997 (BGBl 1996 I, 2049) in das EStG eingefügt worden, nachdem BFH 165, 392 = HFR 1992, 168 entschieden hatte, dass die Kassenstaatsklausel (> Rz 191 ff) bei > Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen nicht anzuwenden ist, wenn die > Öffentliche Kasse nur Zahlungen für einen ArbG lei...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / A. Einführung

Rz. 1 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Der Begriff der Doppelbesteuerung ist nicht eindeutig definiert. Eine mehrfache Besteuerung droht, wenn derselbe Steuergegenstand, zB > Arbeitslohn für eine Tätigkeit im > Ausland Rz 1, in zwei oder mehreren Staaten nach deren innerstaatlichem Recht für denselben Zeitraum in gleicher oder ähnlicher Weise besteuert wird. Geschieht dies bei der...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / g) Ruhegehälter und Renten

aa) Ruhegehälter von privaten Arbeitgebern Rz. 239 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Ruhegehälter von privaten ArbG und ähnliche Vergütungen für früher geleistete nichtselbständige Arbeit (> Versorgungsbezüge Rz 15 ff) besteuert allein der Ansässigkeitsstaat des ArbN, und zwar auch dann, wenn die zugrundeliegende nichtselbständige Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wurde (Art ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 2. Begrifflichkeit

Rz. 15 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 In den DBA bzw bei deren Anwendung werden häufig Begriffe verwendet, die für das nationale Steuerrecht eher untypisch sind und deshalb nachstehend in alphabetischer Reihenfolge kurz erläutert werden. Anrechnungsmethode: Eine der beiden Methoden, wie eine Doppelbesteuerung vermieden werden kann, in diesem Fall durch Anrechnung der im anderen Ve...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Aufteilung des Arbeitslohns zwischen In- und Ausland

Rz. 260 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Tätigkeitsvergütungen iSd Art 15 Abs 1 OECD-MA – kurz ‚Arbeitslohn’ – werden der anteiligen Besteuerung durch die beteiligten Vertragsstaaten zugeordnet (vgl BMF vom 03.05.2018, Rz 196 ff, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn ). Auf den Ort und den Zeitpunkt des Zuflusses kommt es nicht an. Dazu werden die ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / Zusammenfassung

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 5. Abkommensaufbau

Rz. 30 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Die Abkommen folgen idR einem einheitlichen Aufbau: Nach einer Präambel und der Festlegung des persönlichen sowie des sachlichen Geltungsbereichs werden die im DBA genutzten Begriffe definiert. Daraufhin werden von den Verteilungsnormen den Vertragsstaaten die Besteuerungsrechte bezogen auf unterschiedliche Einkommens- und Vermögensarten zug...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / g) Zahlungen aus Arbeitszeitkonten

Rz. 289 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Bei Zahlungen aus einem > Arbeitszeitkonto handelt es sich um > Arbeitslohn, der für eine früher erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird. Für die Zuweisung des Besteuerungsrechts ist Art 15 OECD-MA (> Rz 122 ff) anzuwenden. Das Besteuerungsrecht hat der Staat, dem das Besteuerungsrecht für den Zeitraum zustand, in dem das Arbeitszeitkonto au...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.2.2 Änderung der Hauptansässigkeit als Auslöser der Steuerentstrickung

Die Wegzugsbesteuerung des § 6 AStG ist grds. nur bei Verlegung der Hauptansässigkeit ins Ausland anzuwenden . Die Begründung eines Zweitwohnsitzes im Ausland bei Weiterbestehen der unbeschränkten Steuerpflicht löst die Vermögenszuwachsbesteuerung nur aus, wenn auf Grund dessen in dem anderen Staat die abkommensrechtliche Ansässigkeit begründet wird[1]. Üblicherweise ist die...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 7 Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG bei Sitzverlegung

Nach § 17 Abs. 5 EStG führt seit 2007 die Sitzverlegung der Kapitalgesellschaft im Grundsatz zu einer fiktiven Anteilsveräußerung, wenn die Sitzverlegung zur Einschränkung oder zum Ausschluss des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Anteilsveräußerung führt. Die DBAs nach dem OECD-MA weisen das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Anteilsveräußeru...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.2.7.3 Qualifikationsverkettung mit dem ausländischen Steuerrecht?

Durch die Anwendung der Anrechnungsmethode im jeweiligen DBA kann sich auch die Frage stellen, ob bzw. wann die passive Entstrickung durchzuführen ist, wenn der ausländische Staat sein Besteuerungsrecht nicht wahrnimmt. Praxis-Beispiel Beispiel: Luxemburg Das DBA-Luxemburg wurde zum 1.1.2014 geändert und enthält eine Art. 13 Abs. 4 OECD-MA entsprechende Regelung (Art. 13 Abs....mehr