Fachbeiträge & Kommentare zu Offenlegung

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Widerspruchsrecht (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 39 Die Vorschrift eröffnet ein Widerspruchsrecht, das im Regelfall mehreren Personen zusteht, nämlich dem Insolvenzverwalter und den gesetzlichen Vertretern der insolventen Ges. Jede dieser Personen hat ein eigenes Widerspruchsrecht und darf dieses unabhängig von den anderen Widerspruchsberechtigten ausüben. Praxis-Beispiel Über das Vermögen der T-GmbH wird im August 01 d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 326 HGB räumt den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs kleiner KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB (§ 267 Rz 2 ff.) sowie den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs von KleinstKapG (§ 267a Rz 1 ff.) und ihnen jeweils gleichgestellten PersG i. S. v. § 264a HGB größenabhängige Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses ein. Die gewährten Erl...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.1.2 Nr. 1a

Rz. 80 Die Tat ist mit der Offenlegung vollendet. Dies ist der Fall, wenn die Bekanntmachung im BAnz/Unternehmensregister erfolgt und die Darstellung für die möglichen Adressaten zugänglich ist. Der erstrebte Zweck der Befreiung muss nicht eingetreten sein.mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 3 Mit dem BilReG [1] wurde die Vorschrift erstmals ins HGB eingefügt. Durch § 315e Abs. 3 HGB wird das in Art. 5 der IAS-VO vorgesehene Mitgliedstaatenwahlrecht – auch für alle nicht kapitalmarktorientierten MU einen Konzernabschluss nach internationalen Standards freiwillig zuzulassen – in nationales Recht umgesetzt. Rz. 4 Sowohl durch das BilRUG vom 17.7.2015 als auch du...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1 Anforderungen an den Abschluss

5.1.1 Allgemeine Grundsätze Rz. 131 Eine befreiende Wirkung kann nur eintreten, wenn der Jahresabschluss den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten Standards genügt. Hierbei handelt es sich um die von der EU-Kommission im Wege des Komitologieverfahrens übernommenen IFRS. Hingegen hat ein IFRS-Abschluss keine befreiende Wirkung, wenn er nicht nur die von der EU anerkannten Standard...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.1.2 Anwendung von HGB-Vorschriften

Rz. 135 Der Gesetzgeber ordnet aus drei Gründen die ergänzende Anwendung von HGB-Vorschriften zu den IFRS an:[1] Vorschriften, die unabhängig von den zu befolgenden Rechnungslegungsvorschriften immer Gültigkeit besitzen, Vorschriften, die ausgewählte Regelungen der Bilanzrichtlinie umsetzen, und Vorschriften, die dem öffentlichen Interesse dienen oder Angaben vervollständigen, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 12 CSRD-Umsetzungsgesetz: Änderungen

Hinweis Die Kommentierung basiert auf dem Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes .[1] Rz. 218 Mit der Richtlinie (EU) 2022/2464 (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) und deren bei Redaktionsschluss ausstehenden Umsetzung in das HGB ergeben sich einige Folgeänderungen auch für den § 325 HGB. Rz. 219 Erfolgt die Umsetzung des RegE CSRD-UmsG [2] wie geplant,...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Rechtsentwicklung

Rz. 4 Die Befreiungsmöglichkeit in § 292 HGB geht auf EU-Recht (vormals Art. 7 83/349/EWG – 7. EG-Richtlinie (Konzernbilanzrichtlinie) – über den konsolidierten Abschluss, jetzt Art. 28 Abs. 8 RL 2013/34/EU – Bilanzrichtlinie) zurück, wonach den Mitgliedstaaten ein Wahlrecht eingeräumt wird, unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eine...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.1 Grundsätzliche Ausgestaltung

Rz. 56 Aufgrund der Vorgaben der RL 2013/34/EU ist der Anlagespiegel stets im Anhang auszuweisen. Mittelgroße und große KapG sowie denen gleichgestellte mittelgroße und große Personenhandelsgesellschaften (§ 264a HGB) haben nach § 284 Abs. 3 HGB die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei haben sie nach § 284 Abs....mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 124 Eine Überschreitung der Aufstellungsfrist im Zusammenhang mit einem Bankrott wird strafrechtlich nach § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (Vorsatz und in besonders schweren Fällen sogar bis zehn Jahre, § 283a StGB) oder bis zu zwei Jahren (Fahrlässigkeit, § 283 Abs. 5 StGB) oder einer Geldstrafe belegt. Dabei ist bereits der Vers...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 4 § 322 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Eine wichtige Ausnahme betreffen Abschlussprüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse, sog. Public Interest Entities (PIE). Für diese sind für nach dem...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Regelungszweck und Inhalt

Rz. 1 Mit dem Ziel, die Europäische Union zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu machen, erweiterte die im Januar 2023 in Kraft getretene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) den Anwenderkreis und die Anforderungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung.[1] Um sicherzustellen, dass ausländische Unternehmen die Verantwort...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 11.5 Größenabhängige Überlegungen

Rz. 214 Eine weitere Gestaltung könnte darauf abzielen, die größenabhängigen Grenzwerte, die rückwirkend für Gj, die nach dem 31.12.2022 begonnen haben, deutlich erhöht wurden (§ 267 Rz 1),[1] zu unterschreiten, sodass die jeweils günstigeren Offenlegungsvorschriften zur Anwendung kommen. Im Ergebnis wird damit versucht, große Ges. unter die Regelungen für mittelgroße fallen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Rohergebnis

Rz. 4 Mit § 276 HGB wurde von der Möglichkeit des Art. 27 der Vierten EG-RL Gebrauch gemacht, kleinen und mittelgroßen Ges. bei der Aufstellung und Offenlegung ihrer GuV die Zusammenfassung und Saldierung bestimmter Posten zum Posten "Rohergebnis" zu erlauben. Rz. 5 Die eingeräumte Saldierungsmöglichkeit ist als Wahlrecht konzipiert und stellt als lex specialis einen explizit...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Nachtragsprüfungen (Abs. 3)

Rz. 38 Bei Änderungen eines bereits geprüften Jahresabschlusses, IFRS-Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a HGB oder Konzernabschlusses respektive Lageberichts oder Konzernlageberichts hat eine erneute Prüfung stattzufinden, soweit es die Änderungen erfordern (§ 316 Abs. 3 Satz 1 HGB). Über das Ergebnis der Nachtragsprüfung ist gem. § 316 Abs. 3 Satz 2 HGB zu berichten. Rz. 39...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 § 326 HGB in der Fassung des BilRUG war analog zu den übrigen Vorschriften erstmals auf Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 beginnende Gj anzuwenden. Anders als die Vorschriften zur Erstellung entfalteten jene zur Offenlegung insofern faktisch zeitversetzt Bedeutung – erst die 2017 vorzunehmende Offenlegung des 2016er Abschlusses hatte un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.2 Anforderungen an den befreienden Konzernabschluss

Rz. 11 Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht, sofern dies dem Recht des übergeordneten MU entspricht, sind nach dem für dieses Unt maßgeblichen Recht aufzustellen und von einem Abschlussprüfer zu prüfen (Rz 17–Rz 20) und in deutscher Sprache offenzulegen (Rz 13). Eine befreiende Wirkung des Konzernabschlusses ist jedoch nicht davon abhängig, ob eine gesetzliche Verp...mehr

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Erste Entscheidung zu drittstaatlichen Subventionen billigt Durchsuchung eines chinesischen Konzerns

Zusammenfassung Im April 2024 durchsuchte die Europäische Kommission erstmals ein Unternehmen auf Grundlage der Verordnung über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen. Mit Beschluss vom 12.8.2024 hat der Präsident des Europäischen Gerichts den Antrag des betroffenen chinesischen Konzerns auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Er ebnet damit weitreichenden ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.7 Erklärung zum Corporate Governance Kodex

Rz. 87 Seit dem TransPuG[1] müssen börsennotierte KapG zusätzlich die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG offenlegen. Darin müssen Vorstand und Aufsichtsrat erklären, inwieweit sie die Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der jeweils aktuellen Fassung (2022)[2] beachtet haben (§ 285 Rz 110 f.), insb. welche der dort genannten Regelungen nicht berüc...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.8 Material- und Personalaufwand (Nr. 8)

Rz. 44 Wird das Umsatzkostenverfahren gem. § 275 Abs. 3 HGB angewandt, ist der Material- und Personalaufwand in der GuV nicht erkennbar. In diesem Fall sind im Interesse der Transparenz der Material- und Personalaufwand des Gj im Anhang anzugeben. Die Angabepflicht bzgl. des Personalaufwands resultiert aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. e) der RL 2013/34/EU. Die Pflicht, Angaben übe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich und Normzusammenhänge

Rz. 2 Relevant ist die Regelung des § 327a HGB nur für kapitalmarktorientierte KapG, die ausschl. zum Handel an einem organisierten Markt zugelassene Schuldtitel i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 WpHG begeben. Organisierter Markt i. S. d. § 2 Abs. 11 WpHG ist "… ein im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4 Verschulden

Rz. 18 I. R. d. Neureglung des § 335 HGB durch das EHUG wurde die Frage offengelassen, ob für die Festsetzung des Ordnungsgelds ein Verschulden des Betroffenen am Pflichtenverstoß erforderlich ist. Noch im Gesetzgebungsverfahren hat der Bundesrat sich gegen ein Verschuldenserfordernis ausgesprochen.[1] Dieser Auffassung folgen auch Teile der Literatur.[2] Nach der Rechtsprec...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2 Ausweis und größenabhängige Erleichterungen

Rz. 15 Nach § 266 Abs. 3 A. HGB sieht das HGB den zusammengefassten Ausweis des EK in einer besonderen Abschlussgruppe und die Unterteilung dieser Abschlussgruppe in Haupt- und Unterposten vor, die auf der Passivseite der Bilanz zu führen sind. Gleichwohl werden Abschlussposten, die Einfluss auf die Höhe des EK haben, an anderer Stelle in der Bilanz ausgewiesen. Hierbei hand...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 324a HGB regelt die Abschlussprüfung eines gem. den in § 315e Abs. 1 HGB bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten Einzelabschlusses. § 325 Abs. 2a HGB eröffnet offenlegungspflichtigen Bilanzierenden mit einer großen KapG die Möglichkeit, anstelle des nach handelsrechtlichen Grundsätzen aufgestellten Jahresabschlusses einen nach den von der...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.2.2 Zustimmung der Gesellschafter

Rz. 108 Aufgrund der erheblichen Einschränkung der zur Verfügung stehenden Informationen und ggf. Einschränkungen bei der Gewinnverteilung müssen alle Gesellschafter jährlich in einem Beschluss, der den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben entsprechen muss, zustimmen, damit die Erleichterung genutzt werden kann.[1] Der Gesellschafterbeschluss muss schriftlich erfolgen u...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9 Anforderungen an die Unterlagen

Rz. 172 Seit der Neuregelung durch das EHUG wird das Handelsregister in elektronischer Form geführt. Hieraus ergeben sich Rückwirkungen für die Offenlegung des Jahresabschlusses: dieser ist nunmehr in elektronischer Form vorzulegen. Dies ergibt sich aus dem Verweis in § 325 Abs. 6 HGB auf § 12 HGB. Dessen Abs. 2 ordnet an, dass die Dokumente in elektronischer Form zum Handel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 10.1 Verstoß gegen die Offenlegungspflicht

Rz. 182 § 335 HGB sieht vor, dass gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe wegen der Nichtbefolgung von § 325 HGB ein Ordnungsgeldverfahren einzuleiten ist. Das Ordnungsgeld beträgt mind. 2.500 EUR, höchstens 25 TEUR.[1] Durch das Gesetz zur Änderung des HGB [2] wurden diese Mindestwerte für KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB auf 500 EUR und für kleine KapG i. S. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Hinterlegung

Rz. 44 Der durch das MicroBilG[1] geschaffene § 326 Abs. 2 HGB gibt KleinstKapG i. S. v. § 267a HGB die Möglichkeit, ihren Offenlegungspflichten nach § 325 HGB dadurch zu genügen, dass eine Hinterlegung der Bilanz bei der das Unternehmensregister führenden Stelle erfolgt. Hierbei wird lediglich die Bilanz in elektronischer Form übermittelt/eingereicht. Unabhängig von der Nut...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.6 Rechtsfolgen bei Verstößen

Rz. 51 Durch das BilMoG[1] ist der Verweis auf § 329 HGB um die Inbezugnahme des Abs. 4 erweitert worden. Daraus folgt, dass die das Unternehmensregister führende Stelle angehalten ist, den Verwaltungsbehörden Unt zu benennen, die ihre Unterlagen nicht oder unvollständig eingereicht haben. Damit wird die Grundlage geschaffen, um ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335, § 340o o...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Tathandlungen

Rz. 10 Die Tathandlungen erfolgen bei § 334 Abs. 1 HGB bei der Aufstellung oder Feststellung des Jahresabschlusses (§ 334 Abs. 1 Nr. 1 HGB), der Aufstellung des Konzernabschlusses (§ 334 Abs. 1 Nr. 2 HGB), der Aufstellung des Lageberichts oder der Erstellung eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 334 Abs. 1 Nr. 3 HGB), der Aufstellung des Konzernlageberichts oder de...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.11.2 Antrag, Antrags- und Handlungsfrist

Rz. 53 Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim BfJ zu stellen. Rz. 54 Die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung kann im Antrag oder auch noch im Verfahren über den Antrag erfolgen. Glaubhaftmachung bedeutet dabei ein herabgesetztes Beweismaß, so dass die Vermittlung der überwiege...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Normenzusammenhang und Zweck

Rz. 5 § 321 HGB ist für alle gesetzlichen Abschlussprüfungen (Jahresabschlussprüfung, Konzernabschlussprüfung) anzuwenden. In den §§ 316–324a HGB sind die gesetzlichen Grundlagen für die Abschlussprüfung kodifiziert. Etliche andere Gesetze verweisen auf diese und lehnen sich dementsprechend an die handelsrechtlichen Grundsätze an (z. B. § 6 Abs. 1 PublG, § 34 KHG NRW, § 6b A...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.9.3 Keine aufschiebende Wirkung des Einspruchs

Rz. 39 Der Einspruch hat nach § 335 Abs. 3 Satz 4 HGB keine aufschiebende Wirkung, d. h., durch die Einlegung des Einspruchs gegen die Ordnungsgeldandrohung kann der Ablauf der Sechswochenfrist nicht gehemmt werden. Nach Ablauf der Sechswochenfrist kann das Ordnungsgeld unabhängig davon festgesetzt werden, ob über den Einspruch bereits entschieden worden ist. Die Frist zur O...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Regelungen des § 328b HGB-E betreffen die drei Drittstaatskonstellationen, die nach den §§ 315h, 315i oder 315j HGB-E zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Die Vorschriften des § 328b Abs. 1 HGB-E gelten für große bzw. kapitalmarktorientierte inländischen KapG i. S. d. § 289b Abs. 4 HGB, die TU eines obersten MU mit Sitz in einem Drittstaat sind. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Allgemeiner Ausschlussgrund: Besorgnis der Befangenheit (Abs. 2)

Rz. 22 Gem. Abs. 2 ist ein Wirtschaftsprüfer bzw. vBP als AP ausgeschlossen, wenn Gründe vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies können insb. Beziehungen geschäftlicher, finanzieller oder persönlicher Art sein. Es handelt sich hierbei um den allgemeinen Grundsatz der Unabhängigkeit des AP. In der Vorschrift sind Sachverhalte aufgeführt, aus denen s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3.1 Europäische Regelungen

Rz. 4 Die nationalen Vorschriften über die Offenlegung von Jahresabschlüssen beruhen auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Das EHUG dient der Umsetzung der Publizitätsrichtlinie [1] und der Transparenzrichtlinie [2] in nationales Recht. Die europarechtskonforme Umsetzung des Art. 6a i. V. m. Art. 2 Abs. 1 lit. f der Publizitätsrichtlinie verpflichtet die Mitgliedsstaaten geei...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Nr. 1a

Rz. 68 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz oder über § 331 Abs. 2 HGB Leichtfertigkeit. Rz. 69 Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, also auf die Unrichtigkeit des Einzelabschlusses und auf die Offenlegung zum Zwecke der Befreiung.[1] Hinsichtlich der Unrichtigkeit des Einzelabschlusses genügt bereits Eventualvorsatz (dolus eventualis)...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 2 Der Kreis der offenlegungspflichtigen Unt umfasst KapG gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, PersG ohne eine natürliche Person als phG gem. § 264a Abs. 1, § 325 Abs. 1 Satz 1 HGB, eG gem. § 339 Abs. 1 Satz 1 HGB, Banken gem. § 340l Abs. 1 Satz 1 HGB, VersicherungsUnt gem. § 341l Abs. 1 Satz 1 HGB, Zweigniederlassungen ausländischer KapG mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 7 Die Vorschriften des § 252 HGB gelten für alle Kfl. und sind sowohl im Einzel- als auch im Konzernabschluss zu beachten. Die Pflicht zur Beachtung der GoB auch im Konzernabschluss ergibt sich dabei bereits aus § 297 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB, der vorschreibt, dass der Konzernabschluss klar und übersichtlich aufzustellen ist und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßi...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Kleine Kapitalgesellschaften (Abs. 1 Satz 3)

Rz. 10 Kleine Ges. und Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 HGB i. V. m. § 267 Abs. 1 HGB) dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, d. h., sie brauchen nur die Posten aufzunehmen, die mit Buchstaben und römischen Ziffern bezeichnet sind; die mit arabischen Zahlen bezeichneten Posten müssen nicht ausgewiesen werden. Rz. 11 Für kleine KapCoGes hat der Gesetzgeber mit dem Micro...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Normenzusammenhänge

Rz. 22 Die Regelung lässt die Buchführungspflicht aufgrund von §§ 238ff. HGB unberührt. Sofern die inländische Zweigniederlassung Kaufmannseigenschaft hat, entsteht hieraus eine selbstständige Buchführungspflicht. Rz. 23 Die generellen Offenlegungsvorschriften für inländische KapG gem. § 325 HGB werden durch § 325a HGB für inländische Zweigniederlassungen von Gesellschaften i...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Anwendung im Konzernabschluss

Rz. 11 Die Regelungen des § 244 HGB sind gem. § 298 Abs. 1 HGB auf den Konzernabschluss bzw. gem. § 315e Abs. 1 HGB auf den IFRS-Konzernabschluss anzuwenden. Die Umrechnung und Darstellung in Euro ist hier von besonderer praktischer Relevanz, da gem. § 294 Abs. 1 HGB auch ausländische TU eines inländischen MU in den Konzernabschluss einzubeziehen sind.[1] Die gesetzlichen Re...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.1 Zuständigkeit

Rz. 22 Das BfJ hat die Aufgabe nach § 335 Abs. 1 Satz 1 HGB, Verstöße gegen die Offenlegungspflichten aus §§ 325, 325a HGB durch Festsetzung von Ordnungsgeld zu sanktionieren. Es wird stets von Amts wegen tätig und muss ein Ordnungsgeldverfahren einleiten, wenn es von einem Verstoß gegen § 325 HGB erfährt. Stellt die das Unternehmensregister betreibende Stelle [1] fest, dass ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.1 Feststellungs- und Billigungsdatum (Abs. 1a Satz 1)

Rz. 37 Zwecks Gewährleistung der Rechtssicherheit[1] ist gem. § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB das Datum der Feststellung des Jahresabschlusses respektive der Billigung des Einzelabschlusses oder Konzernabschlusses anzugeben. Abschlussadressaten soll mittels der Offenlegung kenntlich gemacht werden, ob noch Änderungen an der publizierten Fassung des Abschlusses zu erwarten sind. Im ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 7.6 Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung

Rz. 156 Sanktionen bei Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Aufstellung und Offenlegung eines (Konzern-)Zahlungsberichts werden in §§ 341x und 341y HGB geregelt. Ein Verstoß gegen Erstellungspflichten im Hinblick auf Inhalt oder Gliederung eines (Konzern-)Zahlungsberichts wird gem. § 341x Abs. 1 HGB als Ordnungswidrigkeit gewertet und kann nach § 341x Abs. 2 HGB mit ein...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, HGB... / 6 Prüfung durch den Aufsichtsrat

Rz. 19 Das Aktienrecht schreibt derzeit die Prüfung des gesonderten nichtfinanziellen Berichts nach § 289b HGB (bzw. des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts nach § 315b HGB) durch den Aufsichtsrat vor.[1] Nach geltendem Recht hat der Aufsichtsrat nach § 171 Abs. 1 Satz 1 AktG den Jahresabschluss (Konzernabschluss) und Lagebericht (Konzernlagebericht) sowie den Vors...mehr