Fachbeiträge & Kommentare zu Personalrat

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9 Niedersachsen

§ 36 NPersVG § 36 Abs. 1 NPersVG regelt die Einrichtung der Sprechstunden ohne Einvernehmen zu erwähnen. Auf die Jugendvertretung wird nicht eingegangen. Es wird die Ansicht vertreten, dass die Dienststellenleitung zur Vermeidung von Missbrauch den Raum, in dem die Sprechstunde stattfindet, betreten darf. Jedoch besteht kein Recht der Anwesenheit während der Beratung selbst.[...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4 Brandenburg

§ 43 LPVG-BB § 43 Abs. 1 LPVG-BB enthält sowohl für den Personalrat als auch die Jugend- und Ausbildungsvertretung das ausdrückliche Recht getrennter, wie aber auch gemeinsamer Sprechstunden. In § 43 Abs. 2 LPVG-BB wird für den Fall getrennter Sprechstunden, der Zutritt wechselseitig für je ein Mitglied geregelt § 43 Abs. 3 LPVG-BB gewährt dem Personalrat ausdrücklich das Recht...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.4 Form

Der Antrag ist von der Personalvertretung schriftlich (§ 56 Abs. 5 Satz 1 MBG SH) zu stellen, jedoch nur auf Verlangen der Dienststelle zu begründen, § 56 Abs. 5 Satz 2 MBG SH. Fraglich ist, ob man aus dem engen Zusammenhang mit Satz 1 herauslesen kann, dass die Begründung schriftlich zu erfolgen hat. Nur bei Ablehnung bedarf es einer schriftlichen begründeten Mitteilung an ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.2 Untätigkeit

§ 74 Abs. 2 LPVG-BB regelt dagegen den Fall der Untätigkeit oder Zögerlichkeit der Dienststelle bei der Umsetzung von auf Dienstvereinbarungen oder Initiativen des Personalrates (§ 69 LPVG-BB) beruhenden Entscheidungen. Der Personalvertretung werden für diesen Fall zwei Instrumente zur Wahl gestellt. Sie kann ein Einigungsverfahren einleiten oder direkt Klage zum Verwaltungs...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.2 Unterrichtungspflicht

Eine Regelung, die § 64 Abs. 2 BPersVG entspricht, gibt es nicht. In § 71 Abs. 2 LPVG NW wird über das Bundesrecht hinaus die Dienststelle verpflichtet, den Personalrat zu unterrichten, falls sie eine Maßnahme der die Personalvertretung zugestimmt hat, nicht unverzüglich umsetzt. Anders als in anderen Ländern (z. B. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern) wird aber der Personalv...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2.2 Reichweite des § 77 BPersVG

§ 77 Abs. 1 BPersVG regelt umfassend und abschließend die Gegenstände des Initiativrechts der Personalvertretung. Es ist bewusst, entsprechend der bisherigen Norm des § 70 BPersVG a.F., ein umfassendes Vorschlagsrecht geschaffen. Da aber ausdrücklich auf die Mitbestimmungsfälle der §§ 78-80 BPersVG Bezug genommen wird, ist die Regelung insoweit auch abschließend. Einen über ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4.1 Fehlendes Initiativrecht

Die Dienststelle prüft zunächst, ob der Vorschlag dem Initiativrecht des Personalrates unterliegt. Fehlt es an einem entsprechenden Mitbestimmungstatbestand nach § 77 Abs.1 BPersVG, so wird der Antrag bereits aus diesen Gründen abgelehnt. Dagegen kann sich der Personalrat im Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht wehren und die Feststellung verlangen, dass ein Initiati...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4 Zeitlicher Umfang/zeitliche Lage

Die Faktor Zeit ist in verschiedener Hinsicht zu prüfen und kann Anlass zu Differenzen mit dem Personalrat sein. Während bei freigestellten Personalräten jedenfalls nicht ohne besondere Begründung während der Arbeitszeit zusätzlich auch von nicht freigestellten Mitgliedern des Personalrats eine Sprechstunde abgehalten werden kann, wirkt sich diese Aktivität bei kleineren Die...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5.1 Fiktion der Billigung

Die Dienststelle muss binnen eines Monats dem Antrag des Personalrates widersprechen, da andernfalls die Maßnahme nach § 58 Abs. 4 Satz 2 PVG-HB als gebilligt gilt. Ist diese Fiktion eingetreten, muss die Dienststelle gemäß § 58 Abs. 1 Satz 5 PVG-HB die Maßnahme umsetzen, § 58 Abs. 4 Satz 3 PVG-HB. Die Dienststelle könnte nur nach § 58 Abs. 2 PVG-HB die Aufhebung beantragen, ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16 Thüringen

§ 76 Abs. 1 ThürPersVG regelt wie das Bundesrecht die Durchführung der Entscheidung durch die Dienststelle. Es findet sich aber ein Verweis darauf, dass die Durchführung in angemessener Frist erfolgen soll. Im Zusammenspiel mit den Konsequenzen nach § 76 Abs. 2 ThürPersVG ist die Regelung auch mehr als Handlungsverpflichtung, denn als Zuständigkeitnorm zu verstehen. § 76 Abs...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.3 Berlin

§ 39 PersVG BE Die Regelung ist wortgleich zum Bundesrecht. Auf die Kommentierung wird verwiesen. Das Recht der Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung ergibt sich aus dem Verweis in § 66 PersVG BE. Der Notwendigkeit von Sprechstunden ist im Rahmen des Aufgabenkatalogs des § 66 Abs. 1 PersVG BE zu sehen. Zusätzlich ist unter der Überschrift "Sprechstunden" in § 3...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3 Das "Wie" der Sprechstunde

Bezüglich der zeitlichen und räumlichen Lage hat der Gesetzgeber das Einvernehmen der Dienststellenleitung als erforderlich bestimmt. Einvernehmen wird als Übereinstimmung im Willen bezeichnet.[1] Um dieses Einvernehmen herzustellen, ist die Leitung der Dienststelle selbstverständlich vor der Entscheidung des Personalrates zur Einführung der Sprechstunden zu unterrichten.[2] D...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Überblick

§ 77 BPersVG regelt den Umgang mit Vorschlägen des Personalrats. Die Personalvertretung kann Maßnahmen im Rahmen der Mitbestimmungsangelegenheiten aus den §§ 78 - 80 BPersVG beantragen. § 77 Abs. 2 BPersVG gibt Vorgaben zur Behandlung der Anträge durch die Dienststelle und das weitere Verfahren in Abhängigkeit vom Gegenstand des Antrags.[1]mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.1.2 Ausschluss

Das Initiativ- und Vorschlagsrecht gibt der Personalvertretung nicht die Möglichkeit zu einem bereits laufenden Beteiligungsverfahren einen zweiten Weg zu eröffnen.[1] Das Bundesverwaltungsgericht sieht das Vorschlagsrecht spiegelbildlich zur Mitbestimmung des § 69 BPersVG a.F. Der in beiden Paragrafen verwendete Begriff der Maßnahme wird identisch verstanden und angewendet. ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.12.5 Folgen des Rechtsdienstleistungs Gesetzes (RDG)

Aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es der Personalvertretung erlaubt, mit den Beschäftigten Rechtsfragen zu erörtern, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben der Interessensvertretung besteht (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 RDG). Eine Beratung – damit auch des einzelnen Beschäftigten – ist erlaubt, soweit es sich um eine Frage handelt, die einen dienstlichen Themenbereich der M...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.2 Das "Ob" der Sprechstunde

Der Personalrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einführung der Sprechstunde, § 45 Satz 1 BPersVG gewährt ihm dazu die Rechtsgrundlage. Durch die Formulierung der Norm steht auch außer Zweifel, dass diese Sprechstunden während der Arbeitszeit eingerichtet werden können[1], ohne dass es hierfür der Zustimmung bzw. des Einverständnis der Leitung der Dienststel...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8.2 Untätigkeit

§ 67 Abs. 2 PersVG M-V regelt dagegen den Fall der Untätigkeit oder Zögerlichkeit der Dienststelle bei der Umsetzung von auf Dienstvereinbarungen oder Initiativen des Personalrates (§ 65 PersVG M-V) beruhenden Entscheidungen. Der Personalvertretung werden für diesen Fall zwei Instrumente zur Wahl gestellt. Sie kann ein Einigungsverfahren einleiten oder direkt Klage zum Verwa...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.2 Untätigkeit

§ 58 Abs. 2 MBG SH regelt dagegen den Fall der Untätigkeit oder Zögerlichkeit der Dienststelle bei der Umsetzung von auf Dienstvereinbarungen oder Initiativen des Personalrates (§ 56 MBG SH) beruhenden Entscheidungen. Der Personalvertretung werden für diesen Fall zwei Instrumente zur Wahl gestellt. Sie kann ein Einigungsverfahren einleiten oder direkt Klage zum Verwaltungsge...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.8 Mecklenburg-Vorpommern

§ 34 PersVG M-V § 34 Abs. 1 PersVG M-V geht von getrennten Sprechstunden des Personalrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung aus. Lässt aber die gemeinsame Sprechstunden zu. Die Bestimmung von Zeit und Ort erfolgt wie im Bund im Einvernehmen. Für den Fall der getrennten Sprechstunden wird ein wechselseitiges Zugangsrecht für je ein Mitglied mit Beratungsrecht gerege...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.2 Verpflichtung der Dienststelle

In § 88 Abs. 2 LPVG BW wird die Dienststelle verpflichtet, den Personalrat unter Angabe von Gründen unterrichten, wenn bestimmte Maßnahmen nicht oder nicht in angemessener Zeit umgesetzt werden. Dies betrifft alle Maßnahmen, die mit Zustimmung oder auf Antrag des Personalrates zustande gekommen sind, aber auch solche in denen die Zustimmungsfiktion eintrat. Die angemessene Ze...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5 Bremen

§ 40 PVG-HB § 40 Abs. 1 PVG-HB regelt nur für den Personalrat die Einrichtung der Sprechstunden während der Arbeitszeit. Anders als im Bund und den meisten anderen Länderregelungen ist von einem Einvernehmen nicht die Rede. Man wird die Ankündigung und die Einigung über Zeit und Ort gleichwohl aus den Grundsätzen der vertrauensvollen Zusammenarbeit ableiten können. § 40 Abs. 2...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9.1 Zulässigkeit

Die Zulässigkeit einer Initiative des Personalrates setzt voraus, dass die Maßnahme Gegenstand der Mitbestimmung ist. Ist das gegeben, so ist zu prüfen, ob es sich um kollektive Belange handelt. Wenn es um Einzelmaßnahmen geht, dann ist zu prüfen, ob dennoch eine Auswirkung auf die Gesamtheit der Beschäftigten der Dienststelle besteht. Die Formulierung des § 69 Abs. 1 Satz 2 NP...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 1 Überblick

§ 64 BPersVG stellt Rechte und Pflichten innerhalb der Dienststelle klar. Die Umsetzung von Entscheidungen obliegt, auch wenn die Maßnahme der Beteiligung unterlag, grundsätzlich der Dienststelle. Es wird damit klargestellt, dass dem Personalrat kein "Mitdirektionsrecht"[1] eingeräumt ist. Zusätzlich verbietet § 64 Abs. 2 BPersVG dem Personalrat Eingriffe in den Dienstbetrieb.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.3 Fristen

Die Dienststelle muss innerhalb von 2 Wochen nach Zugang ihre Entscheidung mitteilen. Beabsichtigt die Dienststelle abzulehnen, muss sie dies innerhalb der 2-Wochen-Frist den Personalrat mitteilen, § 66 Abs. 4 Satz 4 LPVG NW. Nur die Anlehnung selbst ist zu begründen, § 66 Abs. 4 Satz 5 LPVG NW.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.4.4 Fristen

Klar vorgegeben ist auch die der Dienststelle verbleibende Reaktionszeit von 4 Wochen, § 69 Abs. 4 LPVG-BB. Die Nichtentscheidung innerhalb der Frist kommt einer Ablehnung gleich, § 69 Abs. 6 LPVG-BB. Die Formulierung in § 69 Abs. 6 LPVG-BB "oder trifft sie innerhalb der Frist nach Absatz 5 keine Entscheidung" ist so zu verstehen, dass es der Nichtentscheidung gleichkommt, we...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3.2 Geschützter Raum/dauerhafter Raum für PR-Tätigkeit/PR-Büro

Ob dem Personalrat ein spezieller Raum für Sprechstunden oder ein so genanntes Personalratsbüro zur Verfügung stehen, ist stets Frage des Einzelfalls und abhängig von der Größe der Dienststelle und letztlich auch deren räumlichen Möglichkeiten.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.5 Weiteres Verfahren

Einigen sich Dienststellenleiter und Personalrat nicht, so wird in § 70 Abs. 1 Satz 1 HPVG für alle Fälle des § 69 HPVG auf das Stufenverfahren und ggf. die Einigungsstelle verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 71 BPersVG zum Stufenverfahren und § 72 ff. BPersVG zur Einigungsstelle verwiesen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.5 Weiteres Verfahren

§ 62 PersVG LSA regelt für alle Fälle des § 61 PersVG LSA den Verfahrensverlauf. Bei Ablehnung kann der Personalrat das Stufenverfahren binnen 2 Wochen ab Zugang der Ablehnung der übergeordneten Dienststelle vorlegen. Gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA verhandelt diese dann mit der Stufenvertretung und nimmt innerhalb von 6 Wochen schriftlich Stellung.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.1 Antragsrecht

Dem Personalrat ist ein Antragsrecht nach § 70 Abs. 2 LPVG BW in den in § 70 Abs. 1 LPVG in einzeln aufgeführten Fällen eingeräumt. Es ist ein schriftlicher Antrag bei der Dienststelle einzureichen. Die Einreichung auf dem elektronischen Weg ist möglich. Eine Verpflichtung zur Begründung ist anders als im Bundesrecht in § 70 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW nicht vorgeschrieben.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.9.1 Das Gesetz gibt dazu keine Vorgabe

Aus dem Zweck und dem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Personalrats ist klar, dass es sich um alle Angelegenheiten des einzelnen Beschäftigten handeln kann, die einen Bezug zum Arbeitsverhältnis besitzen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.3 Verbot des einseitigen Eingriffs

Nur ergänzend stellt § 74 Abs. 2 BPersVG nochmals klar, dass der Personalrat in keinem Falle durch einseitige Maßnahmen in den Dienstbetrieb eingreifen darf.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.2 Form

Der Personalrat hat seinen Antrag schriftlich zu stellen und zu begründen, § 66 Abs. 4 Satz 2 LPVG NW. Für die Antwort der Dienststelle ist auch im Falle der Ablehnung keine ausdrückliche Form vorgegeben. Im Falle der Ablehnung sind die Gründe anzugeben, § 66 Abs. 4 Satz 5 LPVG BW.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.12.4 Haftung der Dienststelle

Eine Haftung der Dienststelle nach § 839 BGB wird zu Recht verneint, da das Amt des Personalrats zwar ein öffentliches Amt ist, das Personalratsmitglied aber nicht hoheitlich für die Dienststelle handelt und die Beratung keine der Dienststelle gegenüber dem Beschäftigten obliegende Amtspflicht darstellt.[1]mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14 Sachsen-Anhalt

§ 61 Abs. 4 PersVG LSA In Mitbestimmungsangelegenheiten kann der Personalrat Maßnahmen beantragen, § 61 Abs. 4 Satz PersVG LSA. 3.14.1 Zulässigkeit Der Antrag ist in allen Angelegenheiten, die der Mitbestimmung unterliegen, zulässig. Ausgenommen sind aber personelle Einzelmaßnahmen, § 83 Abs. 4 Satz 5 PersVG LSA. 3.14.2 Form Für den Antrag (§ 61 Abs. 4 Satz1 PersVG LSA) und die En...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15 Schleswig-Holstein

§ 56 MBG SH Dem Personalrat wird ein weites auf den Rahmen seiner Aufgaben nach §§ 1 und 2 MBG SH gestütztes Initiativrecht gewährt. 3.15.1 Zulässigkeit Der Antrag ist zulässig bei Maßnahmen, die alle Beschäftigten, Gruppen von Beschäftigten aber auch einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, § 56 Abs. 1 Satz 1 MBG SH. Darüber hinaus sind Anträge zulässig, wen...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9.2 Fristen

§ 69 Abs. 2 Satz 1 NPersVG gewährt der Dienststelle eine Frist von 2 Wochen, um dem Personalrat mitzuteilen, ob sie entsprechen will. Diese Frist verdoppelt § 69 Abs. 2 Satz 5 NPersVG dann, wenn die Dienststelle nicht alleine entscheidungsbefugt ist, sondern ein Kollegialorgan oder ein beauftragtes Gremium. Unabhängig davon ist eine einvernehmliche Fristverlängerung möglich, ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.10 Entscheidung zum Besuch der Sprechstunde

Die Entscheidung zum Besuch der Sprechstunde geht vom Beschäftigten aus. Ungeachtet dessen kann der Personalrat aus einem dienstlichen Anlass Beschäftigte zum Besuch der Sprechstunde einladen.[1]mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16.2 Ausschluss

Während der Frist des § 70 Abs. 6Satz 1 ThürPersVG und wenn der Dienststellenleiter wegen des gleichen Gegenstands ein Beteiligungsverfahren eingeleitet hat, kann kein Antrag gestellt werden, § 70 Abs. 6 Satz 2ThürPersVG. In Personalangelegenheiten nach § 69 Abs. 5 ThürPersVG und § 69 Abs. 6 ThürPersVG ist der Antrag generell ausgeschlossen, § 70 Abs. 3 ThürPersVG. Da in den d...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 39 LPVG NW § 39 Abs. 1 LPVG NW regelt die Einrichtung der Sprechstunden und verwendet den Begriff im Benehmen statt des Einvernehmens. Auf die Jugendvertretung wird nicht eingegangen. Es ist das Benehmen bezüglich Zeit und Ort mit der Dienststelle herzustellen. Die Regelung entspricht insoweit dem Bundesrecht. § 39 Abs. 2 LPVG NW regelt mit Einschränkung auf die erforderlich...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.6 Nichteinigung

Kommt eine Einigung nicht zustande so haben Dienststelle und Personalrat ein voneinander unabhängiges Recht, die Angelegenheit binnen 12 Werktagen der Stufenvertretung vorzulegen, § 74 Abs. 4 Satz 1 LPersVG RP. Auf der Ebene der übergeordneten Dienststelle wird zwischen dieser und der dort gebildeten Stufenvertretung eine Einigung gesucht. Kommt es auch dort nicht zur Einigun...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16 Thüringen

§ 43 ThürPersVG § 43 Abs. 1 Thür PersVG erwähnt die Jugend- und Auszubildendenvertretung ausdrücklich und lässt für beide Gremien getrennte Sprechstunden im Einvernehmen mit der Dienststelle zu. In § 43 Abs. 2 Thür PersVG wird für den Fall der getrennten Sitzungen ein wechselseitige Zugangsrecht für ein Mitglied mit ausdrücklichem Beratungsrecht gewährt. § 43 Abs. 3 Thür PersV...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.12.3 Deliktische Haftung

Nach § 823 BGB haftet derjenige auf Schadensersatz, der Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht vorsätzlich oder fahrlässig widerrechtlich verletzt. Im Zusammenhang mit dem Rat oder der Auskunft eines Personalrats scheiden die ausdrücklich erwähnten, so genannten absoluten Rechte aus. Es kommt nur die Verletzung eines sonstigen Rechts in Betrac...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.5 Video- und Telefonkonferenz

Mit der neu eingeführten Regelung des § 45 Abs. 3 BPersVG wird die Möglichkeit eröffnet, in der Geschäftsordnung die Sprechstunde mittels Video- oder Telefonkonferenz vorzusehen. Zu den Regelungen verweist das Gesetz an dieser Stelle auf § 38 Abs. 3 BPersVG. Dieser enthält im Grunde die Formulierungen, die auch in der befristeten Regelung des § 43 Abs. 2 BPersVG (alte Fassun...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.1.3 Fälle des Antragsrecht

§ 70 Abs. 1 Ziff. 1 LPVG BW: genereller Auftrag zur Beantragung von Maßnahmen, die der Förderung des Gemeinwohls dienen § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LPVG BW: Genereller Auftrag zur Überwachung der Einhaltung aller Gesetze, Verordnungen Tarifverträge etc. einschließlich Arbeitsschutzmaßnahmen, sowie Barrierefreiheit § 70 Abs. 1 Ziff. 3 LPVG BW: Unfall- und Gefahrenschutz, Arbeitsschutz §...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.8 Dauer der Sprechstunde

Die Dauer der Sprechstunde ist weder bezüglich des einzelnen Gesprächs noch hinsichtlich der Gesamtdauer geregelt. Hier hat der Personalrat einen Ermessensspielraum, der unter Berücksichtigung des Gegenstandes der Besprechung und die konkreten Bedürfnisse der Beschäftigten einerseits, durch das Prinzip zum sparsamen Umgang mit den Mitteln und dem Grundsatz der vertrauensvoll...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9.3 Fiktion

Die Formulierung des § 69 Abs. 2 Satz 2 NPersVG legt nahe, dass durch Ablauf der Frist ohne Ablehnung die Zustimmung als erteilt gilt. Die Dienststelle ist zur Durchführung der Maßnahme binnen angemessener Frist verpflichtet, wenn sie nicht in der Frist des § 69 Abs. 2 Satz 1 – ggf. i. V. m. Satz 5 – mit schriftlicher Begründung oder per E-Mail gegenüber dem Personalrat abgel...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.11 Sonstige Besprechung

Davon zu unterscheiden ist das unabhängig von der Frage der Sprechstunde bestehende Recht des Personalrats, (ausgeübt durch einzelne Mitglieder) Beschäftigte auch während der Arbeitszeit an ihrem Arbeitsplatz aufzusuchen. Dieses Recht besteht nur ein einem aus § 62 BPersVG folgenden Auftrag der allgemeinen Überwachung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten. Es kann nur nac...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12 Saarland

§ 42 SPersVG Die Einrichtung im Einvernehmen mit der Dienststelle ist in § 42 Abs. 1 SPersVG bestimmt und stimmt insoweit mit dem Bundesrecht überein. Für den Fall, dass kein Einvernehmen hergestellt werden kann, wird die Zuständigkeit der Einigungsstelle festgelegt. Wie sich aus dem nachfolgenden Absatz ergibt, geht man auch hier von eigenständigen Sprechstunden der Jugendve...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.9.5 Weiteres Verfahren

Lehnt die Dienststelle ab, entspricht dies einer Nichteinigung im Sinne der §§ 70f NPersVG. Personalrat und Dienststelle haben das eigenständige und voneinander unabhängige Recht, die Angelegenheit nach § 70 Abs. 1 Satz NPersVG der Stufenvertretung vorzulegen. Bei der Stufenvertretung übernimmt die übergeordnete Dienststelle, die binnen Monatsfrist eine Stellungnahme zum Antr...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10 Nordrhein-Westfalen

§ 66 Abs. 4 LPVG NW Im Rahmen der personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten, die gemäß § 72 LPVG NW der Mitbestimmung unterliegen, hat der Personalrat ein Antragsrecht. Dabei sind die Mitbestimmungstatbestände nach dem Antrag und der objektiven Zweckbestimmung der beabsichtigten Maßnahme zu prüfen.[1] 3.10.1 Zulässigkeit Soweit ein...mehr