Fachbeiträge & Kommentare zu Prozesskosten

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kostenentscheidung des Gerichts.

Rn 16 Die Kostenentscheidung des Gerichts in den Verfahren nach §§ 1059–1061 folgt den allgemeinen Regeln der §§ 91 ff. Hat der Antragsgegner in diesen Verfahren den jeweiligen Antrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast sofort anerkannt und hat das OLG dem Antrag stattgegeben, aber zugleich dem Antragsteller nach § 93 die Prozesskosten auferlegt, kann der Antragsteller die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kostenentscheidung.

Rn 4 Im Falle der Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags ist hier auch die Kostenentscheidung gem §§ 91, 92 ZPO zu treffen. Wurde der kollektive Gesamtbetrag vom Kläger nicht beziffert, so gilt § 92 II Nr 2 ZPO, dh, dem Beklagten können die gesamten Prozesskosten auferlegt werden. Eine verhältnismäßige Teilung der Kosten gem § 92 I 1 kommt dagegen dann in Betracht, wenn im ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Höhe der Sicherheit.

Rn 1 Zum Verfahren s § 110 Rn 19. Der nach freiem Ermessen festzusetzende Betrag orientiert sich an den vom Beklagten aufzuwendenden Prozesskosten. Maßgebend sind die voraussichtlichen Kosten aller Rechtszüge (BGH NJW-RR 18, 1458 Rz 4; NJW-RR 05, 148 [BGH 30.06.2004 - VIII ZR 273/03]; aA Musielak/Voit/Foerste § 112 Rz 1; Primozic/Broich MDR 07, 188, 189 ff [BGH 18.07.2007 - ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Nicht anwendbare Vorschriften.

Rn 2 Keine Anwendung finden: § 377 III (schriftliche Aussage; BGH NJW 01, 1500, 1502 [BGH 06.11.2000 - II ZR 67/99]). §§ 383–389 : Die Vorschriften über Zeugnisverweigerungsrechte sind nicht anwendbar, da eine Aussagepflicht für die Partei ohnehin nicht besteht. § 394: Wenn beide Parteien zu vernehmen sind, hat die eine wegen § 357 das Recht, der Vernehmung der anderen beizuw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dassmehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ratenhöhe.

Rn 32 Nachdem das maßgebliche verbleibende Einkommen der Partei ermittelt ist, wobei vom derzeitigen, nicht von erst künftigem Einkommen auszugehen ist (Stuttg FamRZ 11, 1985), ergibt sich die Höhe der evtl zu zahlenden Rate, die die Partei auf die Prozesskosten zu erbringen hat. Das Einkommen ist auf volle Euro abzurunden: Nachdem das einzusetzende Einkommen ermittelt ist, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Subjektive Klageänderung.

Rn 29 In diesem Fall hat der ausscheidende Kl seine eigenen außergerichtlichen Kosten und von den bis zu seinem Ausscheiden entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Bekl die der Beteiligung des Kl entspr Quote (idR die Hälfte) zu tragen (Hamm VersR 92, 736; anders Stuttg NJW 73, 1756 § 269 III). Da es sich nur um einen Rechtszug handelt, fallen die Proze...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Für die Partei.

Rn 15 Die Partei kann sich gegen das Unterlassen von Beschlüssen gem § 380 insoweit wehren, als es das Gericht versäumt hat, dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen (Musielak/Voit/Huber § 380 Rz 6). Hierbei ist für die Statthaftigkeit der Beschwerdewert des § 567 II 1 maßgeblich, weil es um Prozesskosten geht, die – mangels Beschlusses gem § 380...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Bedürftigkeit.

Rn 58 Der Berechtigte muss außerstande sein, die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits zu tragen. Maßstab sind nicht die Grenzen der Prozesskostenhilfe, sondern die Billigkeit (PWW/Kleffmann § 1360a Rz 19). Hätte die Partei nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen bereits Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, dann liegt auch für den Anspruch auf Prozess...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Verpflichtung zur Stellungnahme.

Rn 7 Der Gegner ist nicht verpflichtet, iRd PKH-Prüfung eine Stellungnahme abzugeben. Auswirkungen im Klageverfahren hat eine unterlassene Stellungnahme nicht, insb ist Vortrag, der im Klageverfahren die Forderung sofort zu Fall bringt, nicht verspätet. Es besteht auch kein Grund, eine Kostenerstattungsverpflichtung anzunehmen, wenn es nach PKH-Bewilligung zur Klagabweisung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Zweck.

Rn 1 Neben dem Recht des Anwalts, seine Vergütung gem § 45 RVG von der Staatskasse zu verlangen, gibt ihm § 126 die Befugnis, von dem in die Prozesskosten verurteilten Gegner selbstständig die Zahlung seiner Gebühren und Auslagen zu verlangen. Die Vorschrift soll dem Anwalt über die Gebührenansprüche gegen die Staatskasse hinaus seine Gebührenansprüche sichern, quasi als Ers...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Gesicherter Anspruch (Nr 3).

Rn 16 Der Kl muss Eigentümer eines in Deutschland belegenen Grundvermögens oder Inhaber einer im Inland dinglich gesicherten Forderung sein. Zu den Grundstücken zählen auch die diesem gleichstehenden Rechte, etwa das Erbbaurecht, Wohnungs- und Teileigentum und ihre wesentlichen Bestandteile iSv §§ 93, 94 BGB. Ausreichend ist, wenn der Kl ein dingliches Anwartschaftsrecht (§§...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Fehlender Nachweis eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstands (Nr 1).

Rn 3 VAw zu berücksichtigen sind va Zulässigkeitsmängel der Klage – hierzu gehört etwa die Prozessunfähigkeit einer Partei (vgl BGH MDR 21, 1081 [BGH 08.07.2021 - III ZR 344/20]) – oder der fehlende Nachweis einer Prozessvollmacht nach § 88 II. Nicht hierunter fallen die nur auf Rüge zu berücksichtigenden Prozesseinreden (wie eine Schiedsvereinbarung nach § 1032) sowie Parte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten eines Güteverfahrens.

Rn 78 Die Kosten eines vorgerichtlichen Güteverfahrens sind keine Kosten des Rechtsstreits, weil es sich bei dem Güteverfahren um außergerichtliche Tätigkeiten handelt. Da in vielen Fällen Güteverfahren vorgeschrieben sind, so zB nach § 15a EGZPO, ordnet Abs 3 an, dass die Kosten eines solchen Verfahrens als Kosten des Rechtsstreits gelten und je nach Kostenquote von der unt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Gesamtschuldnerische Haftung.

Rn 3 Als Ausnahme von der kopfteiligen Haftung des Abs 1 sieht Abs 4 die Haftung mehrerer Beklagten als Gesamtschuldner vor. Diese Vorschrift gilt grds nur für Beklagte, selbstverständlich auch für Widerbeklagte oder Drittwiderbeklagte. Sie gilt dagegen nicht für mehrere Kl. Daher sind bei Rücknahme einer von mehreren Klägern als Gesamtgläubiger eingereichten Klage die Koste...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Teilweiser Beitritt.

Rn 19 Erstreckte sich die Nebenintervention nur auf einen Teil des Streitgegenstands oder einen Teil der Streitgegenstände, dann ergibt sich für die Kosten der Nebenintervention eine abweichende Quote. Zu ermitteln ist ggü dem Nebenintervenienten dann, welche Kostenquote zu Lasten der Hauptpartei sich ergeben hätte, wenn der Rechtsstreit nur über die Streitgegenstände geführ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Form der Entscheidung.

Rn 11 Die Entscheidung nach § 95 ergeht in der Kostenentscheidung über die Kosten des Verfahrens. Ein gesonderter Beschl – wie im Fall des § 38 GKG – ist nicht vorgesehen und auch nicht zulässig (Köln NJW 72, 1999 [OLG Köln 28.04.1972 - 16 W 48/72]; MDR 74, 240; Ddorf MDR 90, 832). Die Austrennung der Säumniskosten kann im Fall einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 319 nachge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Überblick.

Rn 5 Über die Kosten der Nebenintervention muss ausdrücklich entschieden werden. Eine Kostenentscheidung lediglich über die Kosten des Rechtsstreits genügt nicht. Sie kann grds nicht Festsetzungsgrundlage nach § 103 I für die Kosten des Nebenintervenienten sein. Eine solche Entscheidung kann grds auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie die Kosten des Nebeninterveni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kostentrennung.

Rn 5 Nach Abs 3 kann das Gericht die Kosten besonderer Angriffs- oder Verteidigungsmittel austrennen, wenn diese von einem oder mehreren – aber nicht allen Streitgenossen – geltend gemacht worden sind. Beispiel: Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten des Sachverständigen X, die der Beklagte zu 1) alleine trägt. Die Vorschrift des Abs 3 ähnelt...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift des § 95 regelt einen Fall der Kostentrennung und damit eine Ausnahme vom Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung. Danach können bestimmte ausscheidbare Kosten unabhängig vom Obsiegen oder Unterliegen vorab einer Partei auferlegt werden. Zur Tenorierung s.u. Rn 11 f. Die Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, da bei der Versäumung eines Termi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift § 101 regelt ausschließlich die Kostenentscheidung bei einer einfachen, also einer unselbstständigen Nebenintervention (§ 67). Auf die streitgenössische Nebenintervention (§ 69) ist Abs 1 nicht anwendbar. Insoweit gilt die Vorschrift des § 100 II (s Rn 31). Die Kosten einer einfachen (unselbstständigen) Nebenintervention gehören nicht zu den Kosten des Rec...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Notwendigkeit.

Rn 13 Der Rechtspfleger prüft, ob die festzusetzenden Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, § 91 I. Dies gilt für Gerichts- und Anwaltskosten. Nach § 91 II 1 gelten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets als zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Rückfestsetzung.

Rn 9 Abs 4 wiederum erklärt auch Kosten, die die später obsiegende Partei im Verlaufe des Prozesses an den später unterlegenen Gegner gezahlt hat, als zu den Kosten des Rechtsstreits gehörig. Hintergrund ist, dass eine letztlich obsiegende Partei während des Verfahrens aufgrund nicht rechtskräftiger – aber vorläufig vollstreckbarer – Entscheidungen (Versäumnisurteil, erstins...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verhältnismäßige Teilung.

Rn 4 Grundsätzlich ist von einer verhältnismäßigen Teilung auszugehen (§ 92 II 1, 2. Alt). Es ist eine einheitliche Quote für die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu treffen. Eine Aufteilung nach Streitgegenständen ist unzulässig. So darf insb nicht angeordnet werden, dass eine Partei die Kosten der Klage und die andere Partei die Kosten der Widerklage zu tragen habe. Ebens...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Erledigung in der Rechtsmittelinstanz.

Rn 66 Inwieweit die Parteien den Rechtsstreit auch in der Rechtsmittelinstanz einseitig oder übereinstimmend für erledigt erklären können, ist umstr. Zumindest für die Berufungs- und Beschwerdeinstanz ist allgemein anerkannt, dass einseitige und übereinstimmende Erledigungserklärungen nach allgemeinen Grundsätzen möglich sind (LG Tübingen JurBüro 01, 157; MüKoZPO/Schulz Rz 4...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kostenverteilung bei unterschiedlicher Beteiligung.

Rn 4 Nach Abs 2 kann das Gericht die Kosten bei mehreren unterlegenen Streitgenossen unter ihnen verhältnismäßig aufteilen. Dann haftet jeder Streitgenosse nur auf den Anteil, für den er verurteilt wird, wobei auch hier Kombinationen möglich sind. Voraussetzung ist nach Abs 2 eine Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit. Das ist der Fall, wenn die Streitwerte der Verf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Verbraucherinsolvenz.

Rn 49 Die §§ 4a–4d InsO enthalten eine Sonderregelung, die die Anwendung von §§ 114 ff grds ausschließt. Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so sind ihm die Verfahrenskosten zur Erteilung der Restschuldbefreiung zu stunden. Bei Stundung der Verfahrenskosten kann für das Verfahren ein Rechtsanwalt beigeordnet werd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kostenentscheidung.

Rn 2 Nach Abs 1 S 1 hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Damit ist die Kostenpflicht bei vollständigem Unterliegen geregelt. Nur dann, wenn die Partei vollständig unterlegen war, bzw die Gegenpartei vollständig obsiegt hat, können die Kosten der unterlegenen Partei nach § 91 auferlegt werden. Sofern die Partei nicht vollständig unterlegen war, b...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Güteverfahren.

Rn 8 Die Vorschrift des Abs 3 regelt einen besonderen Fall der Vorbereitungskosten. Sofern vor dem gerichtlichen Verfahren ein Güteverfahren durchgeführt wird, erklärt Abs 3 diese Kosten als zu den Kosten des Rechtsstreits gehörig. Tatsächlich handelt es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits, weil es sich bei den Güteverfahren – anders als zB bei einem Mahnverfahren – nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Zu erstattende Kosten.

Rn 3 Zu den Kosten des Rechtsstreits, die die unterlegene Partei zu tragen hat, gehören zum einen die Gerichtskosten, also Gebühren und Auslagen des Gerichts (§ 3 I GKG). Hinzu kommen die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Kosten, die dem Gegner zu erstatten sind, werden üblicherwei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Kosten des Vergleichs.

Rn 7 Nach S 1 sind die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Das Gericht hat diese Kostenfolge grds also auszusprechen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Gericht auch eine andere Verteilung vornehmen. Zu einer anderen Verteilung ist das Gericht verpflichtet, wenn die Parteien ›e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 788 regelt die Kosten der Zwangsvollstreckung. In Abs 1 wird zunächst der Grundsatz der Erstattungspflicht aufgestellt. Danach sind die Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu zahlen, soweit sie notwendig waren, wobei hinsichtlich der Notwendigkeit auf § 91 Bezug genommen wird. Insoweit ist auch § 91 II 3 anzuwenden. Der Anwalt kann auch in eigener Sache Erstat...mehr

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zfs 04/2024, Anrechnung der... / 1 Sachverhalt

In dem vor dem LG Coburg durchgeführten Kostenfestsetzungsverfahren ging es darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten die für deren vorgerichtliche Tätigkeit angefallenen 22 Geschäftsgebühren auf die Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG i.V.m. § 15a Abs. 2 Fall 1 RVG in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung anzur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Mischfälle.

Rn 16 Erstreckt sich das Anerkenntnis nur auf einen Teil der Streitgegenstände, während iÜ kontradiktorisch entschieden, ein Vergleich geschlossen oder die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird, so bleibt die Kostenentscheidung insoweit anfechtbar, als sie auf dem Anerkenntnis beruht. Das Beschwerdegericht darf dann aber die Kostenentscheidung auch nur insowei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Mahnverfahren.

Rn 41 Die Kosten des Mahnverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits und daher erstattungsfähig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, UKlaG § 5a UKlaG – Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen Verfahren im Inland.

Gesetzestext (1) 1Anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die Unterlassungsansprüche nach den §§ 1, 2 oder § 2a im Inland gerichtlich geltend machen, haben auf ihrer Internetseite spätestens mit der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder mit der Einreichung einer Klage beim Gericht über den jeweils aktuellen Stand des V...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Kosten der Veröffentlichung.

Rn 2 Abs 3 rechnet die beim Kläger entstehenden Kosten der Veröffentlichung zu den Kosten des Rechtsstreits, sodass ein obsiegender Kläger diese im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann. Dazu gehören auch Personalkosten und sonstige Kosten des Verbandsklägers, soweit sie auf diese Veröffentlichung entfallen (wohl aA Röthemeyer Rz 6).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Sonderfälle.

Rn 75 Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren. Es ist die Sonderregelung des § 83a ArbGG zu beachten, wonach das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ohne Kostenentscheidung einzustellen ist (§ 83a II 1). Aus dem Wesen des Beschlussverfahrens und der fehlenden prozessualen Kostentragungspflicht ergeben sich Besonderheiten: Die Zustimmung eines Beteiligten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Lebensversicherungen.

Rn 43 Bei Lebensversicherungen wird unterschieden, ob es sich um Kapitallebensversicherungen oder um Rentenversicherungen handelt. Soweit die Versicherung zur zusätzlichen Altersvorsorge dient und iSd Einkommensteuergesetzes staatlich gefördert wird, handelt es sich nicht um einzusetzendes Vermögen (s Rn 36). Das sind nur die Versicherungen, bei denen es sich um eine so gena...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO K

Kammer Hilfskammer 60 GVG 4 Kammer für Handelssachen 93 GVG 1; 349 ZPO 1; 731 ZPO 2 auswärtige Kammer 93 GVG 5 Befugnisse des Vorsitzenden 349 ZPO 2 Berufungsverfahren 100 GVG 1 Besetzung 105 GVG 1 Beweisaufnahme 349 ZPO 2 Beweiserhebung 349 ZPO 2 Errichtung 93 GVG 4 Handelssachen 95 GVG 1 Kompetenzkonflikt 102 GVG 1 Rechtsmittel 350 ZPO 1 Sachkunde, eigene 114 GVG 1 selbstständiges Bewei...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1077 ZPO – Ausgehende Ersuchen.

Gesetzestext (1) 1Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Übermittlungsstelle). 2Die Landesregierungen können die Aufgaben der Übermittlungsstelle einem Amtsgericht für die Bezirke me...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Dauer der Ratenzahlung.

Rn 33 Die Raten sind für höchstens 48 Monate zahlen, und zwar unabhängig von der Zahl der Rechtszüge jeweils für das gleiche Verfahren. Bei mehreren parallel oder nacheinander geführten Verfahren kann also für jedes Verfahren gesondert wiederum für 48 Monate eine Ratenzahlungsverpflichtung entstehen. Die Raten aus der früheren PKH-Bewilligung gelten dann in späteren Verfahre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Umfang der Ersatzpflicht.

Rn 27 Die Ersatzpflicht ist nach den §§ 249 ff BGB zu bestimmen. § 254 BGB ist anwendbar (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 840 Rz 13). Zu ersetzen sind nur die Nachteile, die dem Gläubiger im konkreten Vollstreckungsverfahren durch die unzureichende Auskunft entstanden sind, insb weil er mit der gepfändeten Forderung ausgefallen ist. Der Gläubiger kann nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Keine Veranlassung.

Rn 4 Darüber hinaus darf der Beklagte für die Klageerhebung keine Veranlassung gegeben haben. Eine solche Veranlassung ist idR dann gegeben, wenn der Beklagte außergerichtlich zu erkennen gegeben hat, dass er ohne gerichtliche Hilfe nicht bereit sein wird, die Klageforderung zu erfüllen. Insbesondere, wenn der Beklagte auf eine Mahnung nicht reagiert hat oder wenn er eine ka...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Abgeltung des Sonderbedarfs

Rn. 281 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Das 2. FamFördG vom 19.08.2001, BStBl I 2001, 533 hat § 33a Abs 2 EStG mit Wirkung zum 01.01.2002 neu gefasst, s Rn 10. Da der allg Ausbildungsbedarf des volljährigen Kindes beginnend mit dem VZ 2002 nunmehr nach § 32 Abs 6 S 1 Hs 2 EStG durch den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf iHv EUR 1 080 (inzwische...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO T

Tantiemen 850i ZPO 18 Taschengeldanspruch 850b ZPO 10 Pfändbarkeit 850b ZPO 11 Pfändungsfreigrenzen 850b ZPO 11 Taschengeldforderung 850b ZPO 12 Taschenpfändung 758 ZPO 3; 758a ZPO 2 Tatbestand 707 ZPO 6 Berufungsurteil 540 ZPO 13 Tatbestandsberichtigung Berufungsfrist 517 ZPO 14 Tatsache allgemeinkundig 291 ZPO 2 Begriff 284 ZPO 7 doppelt relevant 328 ZPO 10 Feststellung 529 ZPO 5 gerich...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Nr 4, Erwirkung des Urteils durch eine Straftat.

Rn 8 Einschlägig sind insb Fälle eines Prozessbetrugs, § 263 StGB. Damit kommen auch die von Nr 1 und 3 nicht erfassten Wahrheitsverstöße etwa durch unwahre Behauptungen oder falsche Beweisführungen in Betracht, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 263 StGB gegeben sind. Da hierzu insb der Vermögensschaden oder eine entsprechende Gefährdung gehört, und die Prozesskosten a...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Vollständige Leistung bei Zahlungs- und Herausgabetiteln.

Rn 3 Bei Herausgabetiteln muss der GV an der nach dem Titel geschuldeten Sache Besitz begründen. Richtet sich der Vollstreckungsanspruch auf Zahlung eines Geldbetrags, ist die Begleichung der Hauptforderung sowie aller titulierten Nebenforderungen erforderlich. Dazu zählen auch die Kosten der Vollstreckung nach § 788, nicht aber diejenigen Prozesskosten, die aus einem eigens...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Besondere Belastungen § 115 I 3 Nr. 5.

Rn 29 Die Abzugsfähigkeit der besonderen Belastungen auf Nachweis ist weiterhin möglich, er ist jetzt in der Nr. 5 geregelt. Rn 30 Vom Einkommen abgezogen werden weiterhin besondere Belastungen der Partei, soweit der Abzug angemessen ist. Eine besondere Belastung liegt nur dann vor, wenn der entsprechende Bedarf durch den Regelsatz iSd § 22 SGB XII nicht gedeckt ist. Deswegen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Einzelfälle.

Rn 63 Schmerzensgeldzahlungen an ein Opfer sollen grds nicht einzusetzen sein (BVerwG NJW 95, 3001; Stuttg FamRZ 07, 1661). Wenn es einzusetzen wäre, dann stünde es nicht mehr für den Ausgleich der immateriellen Schäden oder zum Ausgleich des erlittenen Unrechts zur Verfügung. Anders wird dies gesehen für Zahlungen wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Das liegt da...mehr