Fachbeiträge & Kommentare zu Quellensteuer

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kapitalertragsteuer / 4.3 Sperrvermerk

Der Steuerpflichtige kann zur Vermeidung des Kirchensteuerabzugs der Datenübermittlung an den Abzugsverpflichteten bis auf Widerruf widersprechen, sog. Sperrvermerk.[1] Hierzu muss der Steuerpflichtige die Erklärung zum Sperrvermerk bis zum 30.6. eines Jahrs beim BZSt nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck oder elektronisch über das BZStOnlinePortal einreichen. Der Abzugsver...mehr

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Kapitalertragsteuer / 7 Steuerbescheinigung

Nach § 45a EStG hat der Schuldner der Kapitalerträge bzw. die auszahlende Stelle dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen die folgenden Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu bescheinigen. Die Vorschrift des § 45a Abs. 2 EStG regelt die Steuerbescheinigung des Schuldners der Kapitalerträge bzw. die der auszahlenden Stelle. Die Bescheinigung kann elektronisch üb...mehr

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Körperschaftsteuererklärung... / 4.11 Anlage KSt 1 F – Steuerliches Einlagenkonto bzw. aus Rücklagenumwandlung entstandenes Nennkapital

Der Vordruck Anlage KSt 1 F dient als Basis für die Ermittlung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Abs. 2 KStG und des aus Umwandlung von Rücklagen entstandenen Nennkapitals nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG. Zudem sind darin aber auch für Gesellschaften mit Umwandlungstatbeständen, für Körperschaften in Liquidation, für Fälle einer Kapitalherabsetzung, den Erwerb oder Verkauf ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.7.4 Europarecht

Rz. 28 Die Anrechnungsmethode nach § 34c EStG bzw. den DBA verstößt als Typus der Vermeidung einer Doppelbesteuerung – auch soweit sie die Anrechnung auf den inländischen Steuerbetrag begrenzt – nicht gegen das EU-Recht[1]. Rz. 28a Inwieweit eine Beschränkung der Anrechenbarkeit ausl. Quellensteuer auf ausl. Beteiligungserträge mit dem EU-Recht zu vereinbaren ist, war insbes....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.3 Entstehungsgeschichte

Rz. 5 Die Regelungen über die Anrechnung von ausl. Steuern sind vielfältig geändert worden: Gesetz v. 9.9.1998[1]: Streichung des § 34c Abs. 4 EStG. Gesetz v. 22.12.1999[2]: Ergänzung des § 34c Abs. 6 EStG um S. 4 für den Fall, dass ein DBA-Staat Einkünfte aus einem Drittstaat besteuert. Gesetz v. 23.10.2000[3]: Streichung des Verweises in § 34c Abs. 1 S. 2 EStG auf § 32c EStG ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2.1.2 Ausländische Einkünfte

Rz. 31 Was ausl. Einkünfte sind, ergibt sich aus dem abschließenden Katalog des § 34d EStG bzw. dem jeweiligen DBA (zur Konkurrenz unilateraler und multilateraler Regelungen Rz. 2ff.). Rz. 32 Zu beachten ist, dass bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 5 und Abs. 6 S. 2 EStG eine Sonderregelung für die Anrechnung ausl. Quellensteuer gilt. Die Anrechnung erfolg...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.5.3 Zurechnungsfälle

Rz. 15 Wird ein Stpfl. aufgrund nationaler oder internationaler Regelungen in einem Staat steuerlich schlechter behandelt als in einem anderen, wird er versuchen, seine Einkünfte in Letzteren zu verlagern. Bekannte Instrumentarien hierzu sind, insbesondere bei in Wertpapieren verbrieften Ansprüchen, Wertpapierleihen oder sog. Repo- bzw. Wertpapierpensionsgeschäfte (§ 340b HG...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.5.6 Bestehen einer "zwischengeschalteten Basisgesellschaft"

Rz. 20 Unter dem Gesichtspunkt des Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO können ausl. Steuern, die von einer Basisgesellschaft entrichtet wurden, nicht anrechenbar sein[1]. Rz. 21 Für den umgekehrten Fall, dass eine ausl. Gesellschaft eine Entlastung von deutschen Quellensteuern erlangen will, hat der Gesetzgeber in § 50d Abs. 3 EStG Voraussetzungen definiert, bei deren Vorliege...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 4.3.3 Ausländische Steuer nicht aus dem Quellenstaat

Rz. 132 Die zweite Fallgruppe erfasst die Sachverhalte, in denen eine der deutschen ESt entsprechende ausl. Steuer von einem anderen Staat erhoben wird als demjenigen, dem nach dem deutschen Steuerrecht die Quelle der ausl. Einkünfte zuzuordnen ist. Ein Beispiel für solche Fälle sind Einkünfte aus dem Quellenstaat A, die über eine im Staat B belegene Betriebsstätte bezogen w...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Cum-Cum-Geschäfte als steuerlicher Gestaltungsmissbrauch

Leitsatz Wechselseitige Wertpapiergeschäfte zur Erlangung der Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1 KStG sind missbräuchlich. Sachverhalt In dem sehr umfangreichen Urteilsfall sind die nicht steuerfrei gestellten Aktiendividenden sowie die Anrechnung der auf die Dividenden erhobenen Kapitalertragsteuer strittig. Eine Hypothekenbank hatte mit anderen Banken Verträge über wechsel...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 3.3 Vorteilhaftigkeit des Abzugs

Rz. 110 Grundsätzlich gilt, dass die Anrechnungsmethode den Stpfl. besser stellt als die Abzugsmethode, wenn die ausl. Steuer voll anrechenbar ist. Praxis-Beispiel Vergleich Anrechnungs- und Abzugsmethode Ausländische Steuer 5.000 EUR, volle Anrechenbarkeit wird unterstellt. Summe der Einkünfte (hier gleichzusetzen mit zu versteuerndem Einkommen) von 100.000 EUR, darauf Steuer...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 1.5.4 Steuereinbehalt durch einen Dritten

Rz. 17 Die erforderliche Identität der Stpfl. liegt vor, wenn die Steuer von einem Dritten einbehalten wird (Steuerabzug an der Quelle)[1], nicht jedoch, wenn ein Dritter die Steuer als Stpfl. zu zahlen hat und die Steuer bei dem Inländer lediglich auf die ausl. Steuer angerechnet wird (z. B. KapESt-Anrechnung). Rz. 18 Übernimmt der (ausl.) Vertragspartner des Stpfl. die ausl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2.2.1.2 Aufzuteilende inländische Einkommensteuer

Rz. 80 Die aufzuteilende deutsche ESt ist nach § 34c Abs. 1 S. 2 EStG die sich aus §§ 32a, 32b, 32c EStG (nur Vz 2007), §§ 34, 34a und 34b EStG ergebende ESt. Aufgeteilt wird daher die sich aus dem ESt-Tarif nach § 32a EStG ergebende ESt, eventuell nach Berücksichtigung eines Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG). Diese tarifliche ESt ist im Vz 2007 durch die Tarifbegrenzung f...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (1) Grundsätzliches

Rz. 362 Wie die steuerlichen Verhältnisse des idealen Erben zu bestimmen sind, hat die Rechtsprechung bislang nicht einheitlich entschieden. Klare Vorgaben hierzu existieren (noch) nicht.[932] Insofern stellt sich zunächst die Frage nach dem anzuwendenden Steuersatz – aber auch nach anderen persönlichen (Besteuerungs-)Merkmalen. Im Bereich des Güterrechts (Zugewinnausgleich) w...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches

Rz. 359 Festzuhalten ist, dass eine allgemeingültige Regel zur Bestimmung der Höhe der fiktiven ("latenten) Steuerbelastungen derzeit nicht auszumachen ist; hier besteht in der Praxis ein erhebliches Streitpotenzial.[927]" Rz. 360 Ein Weg, das Problem zu lösen, könnte darin bestehen, auf die steuerlichen Verhältnisse des Erblassers abzustellen. Dies scheint auch das OLG Olden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Begriffsbestimmung

Rz. 346 Dass laufende Einkünfte im Regelfall der Einkommensteuer unterliegen, ist kein Geheimnis und im Grunde auch nichts Neues. Daneben können aber auch (in einer zunehmenden Zahl von Konstellationen) Gewinne im Rahmen der Veräußerung von Vermögensgegenständen, insbesondere solcher, mit deren Hilfe Einkünfte erzielt wurden, einkommensteuerpflichtig sein. Dies gilt nicht nu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Dogmatische Einordnung

Rz. 352 Entgegen der Auffassung des BGH, dass die latente (oder fiktive) Steuer im Rahmen der Bewertung der Aktiva erfasst werden müsse, hat das OLG Oldenburg[923] jüngst angenommen, die im Falle der Veräußerung von Kapitalanlagen anfallende Abgeltungssteuer (§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG) sei eine Verbindlichkeit, die dem Grunde nach bereits in der Person des Erblassers entstanden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 7. ABC der Bewertung des sonstigen Nachlasses

Rz. 309 Aktien, die an der Börse gehandelt werden, sind grundsätzlich mit dem Kurswert am Todestag anzusetzen,[834] mag er dann auch ungewöhnlich hoch oder niedrig liegen.[835] Starke Kursschwankungen sind typisch für diese Form der Vermögensanlage, was auch bei der erbrechtlichen Bewertung zu beachten ist. Dies muss auch bei Aktien am "Neuen Markt" gelten, auch wenn hier di...mehr

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Gewerbesteuererklärung 2019 / 4.2 Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb (Zeile 33)

Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn/Verlust aus Gewerbebetrieb, der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelt wurde. Im Fall der Abwicklung einer GmbH ist der gesamte Abwicklungszeitraum der gewerbesteuerliche Gewinnermittlungszeitraum. Der für diesen Zeitraum ermittelte Gewinn ist ratierlich auf die ei...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 6.5 Anlagen FE-KAP 1, FE-KAP 2 und FE-KAP-INV

Gemeinschaftlich erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie die in diesem Zusammenhang anfallenden anrechenbaren Steuern (Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag, ausländische Steuern, fiktive ausländische Quellensteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) sind ausschließlich mit der Anlage FE-KAP zu erklären (Anlage FE-KAP 1). Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungsteuer...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 6.6 Anlagen FE-AUS 1 und FE-AUS 2

Bei Besteuerungsgrundlagen mit Auslandsbezug werden die Anlagen FE-AUS 1 und FE-AUS 2 benötigt. Hiermit werden insbesondere die auf die Beteiligten entfallenden abzuziehenden oder anzurechnenden ausländischen Steuern [1] (Anlage FE-AUS 1) festgestellt, sowie steuerfreie, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegende ausländische Einkünfte sowie Hinzurechnungsbeträge nach dem A...mehr

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Feststellungserklärung 2019 / 2.2 Anlage FG

Die Anlage FG dient der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte sowie sonstiger Besteuerungsgrundlagen. In den Zeilen 4–24 werden die laufenden Einkünfte, die sich nach den jeweiligen Gewinnermittlungen (Einnahme-Überschussrechnung oder Bestandsvergleich) ergeben, unter Berücksichtigung der Besonderheiten beim Teileinkünfteverfahren (Zeilen 5 und 6), bei Erträgen aus Investme...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 74... / 3.1 Betrieblich begründete Steuern

Rz. 14 Die Haftung richtet sich auf die betrieblich begründeten Steuern und Ansprüche auf Erstattung (Rückforderung) von Steuervergütungen, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Gehaftet wird also nur für bestimmte Steuern und Vergütungsrückforderungen, daneben nicht auch für Zinsen zu diesen, da § 239 Abs. 1 S. 1 AO die Vorschriften über St...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 4.2 Sonstige Steuern

Bezüglich der Gewerbesteuer und darauf entfallender steuerlicher Nebenleistungen, z. B. Nachzahlungszinsen und Säumniszuschlägen, ist wie folgt zu unterscheiden: Soweit diese Betriebsausgaben Erhebungszeiträume ab einschließlich 2008 betreffen, scheidet der Abzug dieser Beträge nach § 4 Abs. 5b EStG aus, entsprechend sind Erstattungen nicht als Betriebseinnahmen anzusetzen. D...mehr

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Einnahmen-Überschussrechnun... / 3.2 Probleme bei der Erfassung von Betriebseinnahmen

Bei der Erfassung der Betriebseinnahmen sowie der Privatentnahmen in den Zeilen 14 sowie 18 bis 20 durch Nicht-Kleinunternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne ist darauf zu achten, dass lediglich Nettowerte ohne Umsatzsteuer angesetzt werden. Die darauf entfallende Umsatzsteuer wird in Zeile 16 gesondert erfasst. Bei den Betriebseinnahmen wird in den Zeilen 14 und 15 zwisch...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer

1 Allgemeines 1.1 Überblick und Systematik Rz. 1 § 45 EStG ist eine Vorschrift, die bestimmte Ausnahmen für den Anspruch auf Erstattung von KapESt regelt.[1] Die Vorschrift schließt in S. 1 die Erstattung von KapESt an den Zahlungsempfänger aus, wenn die Auszahlung nicht an den Anteilseigner selbst erfolgt, sondern an einen Dritten. S. 2 EStG ermöglicht dem Erwerber eines Divi...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 3 Ausnahmsweise Erstattung bei isoliertem Erwerb des Gewinnanspruchs (S. 2)

Rz. 5 S. 2 der Vorschrift, der dem Erwerber von Dividendenscheinen oder sonstigen Gewinnansprüchen in den Fällen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (§ 20 EStG a. F. Rz. 197ff.) die Erstattung der bei der Ausschüttung einbehaltenen KapESt zuspricht, wurde durch G. v. 13.9.1993[1] in das EStG eingefügt und galt erstmals für Fälle, in denen die Veräußerung, d. h. die Tre...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.5 Entwicklung der Verwaltungsauffassung/BMF-Schreiben

Rz. 2 Die Finanzverwaltung hat sich im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer [1] grundlegend zu KapESt-Abzugsverpflichtungen geäußert. Zu dem zu § 45 S. 2 EStG in Verbindung stehenden § 36a EStG vgl. BMF-Schreiben zu "Anwendungsfragen zur Beschränkung der Anrechenbarkeit der KapEst nach § 36a EStG"[2], das in 2018[3] ergänzt wurde.mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.4 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 1c Aufgrund des Art. 2 des G. zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften [1] wurde § 45 EStG m. W. z. 31.7.2014 (Art. 28 Abs. 1) geändert. In der Vorschrift wurde S. 2 dahingehend formuliert, dass S. 1 nicht nur nicht für den Erwerber eines Dividendenscheins, sondern nunmehr auch nicht für...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.1 Überblick und Systematik

Rz. 1 § 45 EStG ist eine Vorschrift, die bestimmte Ausnahmen für den Anspruch auf Erstattung von KapESt regelt.[1] Die Vorschrift schließt in S. 1 die Erstattung von KapESt an den Zahlungsempfänger aus, wenn die Auszahlung nicht an den Anteilseigner selbst erfolgt, sondern an einen Dritten. S. 2 EStG ermöglicht dem Erwerber eines Dividendenanspruchs, abweichend von der Grund...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 4 Keine Erstattung bei isoliertem Erwerb von Zinsscheinen (S. 3)

Rz. 7 S. 3 der Vorschrift schließt die Erstattung von KapESt an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 AO ausdrücklich aus. Auch die Einlösung des isoliert erworbenen Zinsscheins bei Fälligkeit unterliegt dem KapESt-Abzug. Die Erstattung dieser KapESt an den Zinsscheinerwerber ist durch S. 3 ausgeschlossen.[1] Nachdem § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG durch G. v....mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 2 Keine Erstattung bei Anteilsveräußerung ex Dividende (S. 1)

Rz. 3 Wird die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt, ist nach S. 1 der Vorschrift die Erstattung von KapESt an den Zahlungsempfänger ausdrücklich ausgeschlossen. Es handelt sich hierbei z. B. um Fälle, in denen der bisherige Inhaber das Stammrecht veräußert hat, bei der Veräußerung jedoch vereinbart wurde, dass die Dividendenansprüche des laufenden ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 1b § 45 S. 2 EStG nimmt Bezug auf die Fälle des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. a S. 2 EStG . Gem. § 45 S. 3 EStG ist in den Fällen des 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG die Erstattung von KapESt an den Erwerber von Zinsscheinen nach der allg. Erstattungsvorschrift des § 37 Abs. 2 AO ausgeschlossen. Nach § 50d Abs. 1 S. 12 EStG gilt § 45 EStG für die Erstattung der KapESt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 45... / 1.2 Zweck der Regelung

Rz. 1a § 45 EStG wurde durch G. v. 25.7.1988[1] in das EStG eingefügt und soll im Grundsatz sicherstellen, dass dem Erwerber von Dividenden- oder Zinsscheinen die KapESt nicht etwa deshalb erstattet wird, weil er im Verhältnis zum Emittenten der Schuldverschreibung nicht Gläubiger der Kapitalerträge ist, sondern lediglich eine entgeltlich erworbene Forderung einzieht.mehr

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§ 11 Kapitalabfindung / d) Reduzierter Kapitalmarktzinsfuß

Rz. 49 Beachte Je niedriger der Kapitalmarktzinsfuß ist, je höher ist der Barwert. Der Berechtigte darf das Kapital nicht in den Sparstrumpf stecken, sondern er muss es – gedanklich betrachtet – verzinslich anlegen. Welchen Zinsfuß hat der Berechtigte auf dem Kapitalmarkt zu erzielen? Zu empfehlen ist, von der Umlaufrendite der börsennotierten Wertpapiere auszugehen. Die Umla...mehr

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§ 11 Kapitalabfindung / e) Rechnungszinsfuß

Rz. 55 Zur täglichen Praxis der Regulierung von Personenschäden gehört die Kapitalisierung von laufenden Schadensersatzansprüchen, z.B. nach einem Verkehrsunfall. Strittig ist die Höhe des Rechnungszinsfußes. Er ist der entscheidende Faktor bei der Berechnung des Barwertes: Je niedriger der Rechnungszinsfuß, desto höher ist der Barwert. Seit Jahrzehnten bestimmen die Versich...mehr

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Koblenz, Unterhaltsleitlini... / 1.1 Unterhaltsrechtliches Einkommen

1. Geldeinnahmen 1.1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstiger Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. 1.2. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum nach Zufluss zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre). 1.3. Überstundenvergütunge...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 4.5 Abführen der einbehaltenen KapESt (S. 5 und 6)

Rz. 49 Grundsätzlich ist die innerhalb eines Kalendermonats insgesamt einbehaltene KapESt von dem zum Steuerabzug Verpflichteten (d. h. vom Schuldner der Kapitalerträge, von der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle bzw. von der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle) jeweils bis zum 10. des darauffolgenden Monats an das FA abzuführen, bei dem er (der zum Steuerabzug Verpf...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 3 Entstehung der KapESt (§ 44 Abs. 1 S. 2 EStG)

Rz. 11 Nach § 38 AO entstehen die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das jeweilige Einzelsteuergesetz die Leistungspflicht knüpft. Der Tatbestand, an dessen Verwirklichung das EStG die Pflicht zur Leistung der KapESt (als besonderer Erhebungsform der ESt; § 43 EStG Rz. 5) knüpft, ist das Beziehen von Einnahmen aus Kapital...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 2 Schuldner der KapESt (§ 44 Abs. 1 S. 1 EStG)

Rz. 7 Schuldner der KapESt ist der Gläubiger der Kapitalerträge. Rz. 8 Gläubiger der Kapitalerträge ist derjenige, dem die Erträge aus dem Kapitalvermögen steuerrechtlich zugerechnet werden, d. h. derjenige, der den Tatbestand des Erzielens von Einkünften aus Kapitalvermögen verwirklicht. Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt der Inhaber des Kapitalvermögens, d. h. der, der d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 4 Einbehalten und Abführen der KapESt (§ 44 Abs. 1 S. 3 bis 9 EStG)

4.1 Steuerabzug vom Kapitalertrag (S. 3 und 4) 4.1.1 Allgemeines Rz. 14 In dem Zeitpunkt, in dem die steuerabzugspflichtigen Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (zum Zuflusszeitpunkt vgl. Rz. 61ff.), müssen in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 bis 4, 7a und 7b EStG der Schuldner der Kapitalerträge (Rz. 24ff.) und in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a, 6, 7 und 8 ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer

1 Allgemeines 1.1 Überblick Rz. 1 § 44 EStG ist die zentrale Vorschrift für das KapESt-Abzugsverfahren. Daher hat die Norm besondere Praxisbedeutung für die in § 44 Abs. 1 S. 3 EStG definierten auszahlenden Stellen, wie etwa Banken, denen von § 44 Abs. 1 EStG die Durchführung des KapESt-Abzugsverfahrens auferlegt wird. Das KapESt-Abzugsverfahren nach den §§ 43ff. EStG besteht ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 1.6 Entwicklung der Verwaltungsauffassung

Rz. 5 Die Finanzverwaltung hat sich im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer [1] grundlegend zu § 44 EStG bzw. grundlegend zu KapESt-Abzugsverpflichtungen für auszahlende Stellen bei der Abgeltungsteuer geäußert. Durch das Schreiben v. 13.5.2017 [2] wurden im Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer durch das Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes (InvStRefG) v. 23.6...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 4.1.4.1 Allgemeines

Rz. 19 In den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 bis 4, 7a und 7b EStG, in denen die Kapitalerträge der allgemeinen KapESt unterliegen, wird die KapESt ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Gläubigers der Kapitalerträge erhoben. Aus diesem Grund wurde die Verpflichtung zur Vornahme des Steuerabzugs dem Schuldner der Kapitalerträge übertragen (Rz. 24ff.). Die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 4.2 Steuerabzug bei Tafelgeschäften (§ 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 1a Doppelbuchst. bb EStG)

Rz. 40 Um ein Tafelgeschäft handelt es sich, wenn die Wertpapiere bei der auszahlenden Stelle nicht in einem Depot verwahrt werden, sondern die Kapitalerträge am Bankschalter (d. h. der Tafel) Zug um Zug gegen Übergabe der Zinsscheine oder – bei Wertpapieren ohne Zinsscheine – gegen Übergabe der Wertpapiere an den Bankkunden bar ausgezahlt werden, ohne dass bei diesem Geschä...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 6.1 Allgemeines

Rz. 92 Der zum Steuerabzug Verpflichtete – d. h. der Schuldner der Kapitalerträge (Rz. 26), die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen (Rz. 27f.) bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (Rz. 31ff.) – haftet für die KapESt, die er einzubehalten und abzuführen hat. Haften i. S. d. Vorschrift bedeutet das Einstehen für eine fremde Steuerschuld, die Steuerschuld des Gläu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 7 Inanspruchnahme des Gläubigers der Kapitalerträge (Abs. 5 S. 2)

Rz. 119 Der Gläubiger der Kapitalerträge (als der Schuldner der KapESt – vgl. Rz. 7ff.) wird nur dann in Anspruch genommen, wenn der Schuldner, die den Verkaufsauftrag ausführende Stelle bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig um die KapESt gekürzt hat (Rz. 100 und 121), wenn der Gläubiger weiß, dass der Schuldner, die den Verka...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 1.1 Überblick

Rz. 1 § 44 EStG ist die zentrale Vorschrift für das KapESt-Abzugsverfahren. Daher hat die Norm besondere Praxisbedeutung für die in § 44 Abs. 1 S. 3 EStG definierten auszahlenden Stellen, wie etwa Banken, denen von § 44 Abs. 1 EStG die Durchführung des KapESt-Abzugsverfahrens auferlegt wird. Das KapESt-Abzugsverfahren nach den §§ 43ff. EStG besteht aus Sicht einer auszahlend...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 44... / 1.3 Zweck der Regelung

Rz. 2 § 44 EStG dient zunächst der Verpflichtung der auszahlenden Stellen zur Durchführung des KapESt-Abzugs. In diesem Zusammenhang werden den auszahlenden Stellen daneben weitere Verpflichtungen auferlegt. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber die KapESt-Besteuerung von den Finanzämtern auf die auszahlenden Stellen verlagert hat. Die auszahlenden Stellen dienen insoweit al...mehr