Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 6.2 Startgutschrift für rentenferne Versicherte

Für Versicherte, die am Umstellungsstichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, war es nicht möglich, die Startgutschrift nach dem alten Recht zu errechnen. Das bisherige Zusatzversorgungsrecht war von so vielen einzelnen Berechnungsfaktoren abhängig, dass sich damit für jüngere Versicherte keine halbwegs genaue Berechnung ihrer bisher erreichten Ansprüche erstel...mehr

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Jansen, SGB VI § 254 Zuordn... / 2.2 Zuordnung von Ersatzzeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung

Rz. 3 Ersatzzeiten (§ 250 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6) werden nach Abs. 1 der Vorschrift der knappschaftlichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn der letzte Pflichtbeitrag vor der Ersatzzeit zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden ist. Freiwillige Beiträge beeinflussen die Zuordnung von Ersatzzeiten – abweichend von dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht – nicht ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 6.3 Startgutschrift für beitragsfrei Versicherte

Auch für diejenigen, die zum Zeitpunkt der Systemänderung (31.12.2001) nicht mehr im öffentlichen oder kirchlichen Dienst beschäftigt und damit nicht mehr in der Zusatzversorgung angemeldet waren, wurde eine Startgutschrift errechnet. Hierbei wurde die Rentenanwartschaft errechnet, wie sie sich für alle ausgeschiedenen Versicherten nach dem alten Recht ergeben hätte (sog. Ve...mehr

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Jansen, SGB VI § 274 Dateis... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 274 in der bis zum 31.7.2004 geltenden Fassung ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift regelte Besonderheiten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung für Versicherte, die bis zum 31.12.1967 vom Recht der Selbstversicherung oder d...mehr

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Jansen, SGB VI § 198 Neubeg... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch Art. 8 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) wurde § 198 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2002 an die durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 6.1 Startgutschrift für rentennahe Versicherte

Die Umstellung der Zusatzversorgung auf das neue System erfolgte zum 1.1.2002. Wer an diesem Tag bereits 55 Jahre oder älter war – also vor dem 2.1.1947 geboren ist –, dessen bisherige Versicherungszeit wurde so bewertet, als sei zum 31.12.2001 eine Rente nach dem bisherigen Recht berechnet worden. Für Beschäftigte aus dem Tarifgebiet Ost galt diese Regelung allerdings nur, ...mehr

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Jansen, SGB VI § 254 Zuordn... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 254 regelt die Zuordnung von beitragsfreien Zeiten zur knappschaftlichen Rentenversicherung, wenn ein Versicherter auch Beitragszeiten in der allgemeinen Rentenversicherung nachweist. § 254 ist eine Übergangsregelung zu § 60. In Abs. 1 bis 3 der Vorschrift ist die Zuordnung von Ersatzzeiten und von Anrechnungszeiten wegen einer Lehre, des Bezugs von Anpassungsgeld so...mehr

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Schell, SGB IX § 13 Instrum... / 2.3 Verstöße

Rz. 13 Die Regelung hat aufgrund § 7 Abs. 2. Satz 1 Vorrang vor den für die einzelnen Träger geltenden Leistungsgesetzen (Luhte, in: jurisPK-SGB IX, § 13 Rz. 23). Sie begründet jedoch kein subjektives Recht des Leistungsberechtigten auf die Verwendung einheitlicher Instrumente zur Bedarfsermittlung. Vielmehr handelt es sich um eine objektive Rechtspflicht im Innenbereich der...mehr

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Sommer, SGB XI § 22 Befreiu... / 2.2.3 Wirksamkeit und Unwiderruflichkeit der Befreiung

Rz. 32 Die Regelung über die Wirksamkeit der Befreiung in zeitlicher Hinsicht ist der Regelung des § 8 Abs. 2 SGB V nachgebildet. Die Befreiung wirkt nach Abs. 2 Satz 2 (auch für die berechtigten Angehörigen oder Lebenspartner) vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, andernfalls vom Beginn des Kale...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 1 Wann endet die Versicherungspflicht

Grundlegende Voraussetzung für die Pflichtversicherung ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber, der Mitglied oder Beteiligter einer Zusatzversorgungskasse ist. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, endet die Pflichtversicherung. Die Versicherungspflicht endet, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Teil II), insbesondere wenn der Versic...mehr

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Sommer, SGB V § 52a Leistun... / 2.2 Missbräuchliche Leistungsinanspruchnahme

Rz. 7 Vom Leistungsanspruch ausgenommen sind lediglich die Behandlungskosten des unter Rz. 6 aufgezählten Personenkreises, in denen im Einzelfall die Absicht einer missbräuchlichen Leistungsinanspruchnahme nachgewiesen werden kann. Hierbei sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und abzuwägen, ob und ggf. welche Leistungen entsprechend der Gesetzesbegründu...mehr

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Schell, SGB IX § 12 Maßnahm... / 2.1 Maßnahmen zur Erkennung des Rehabilitationsbedarfes (Abs. 1)

Rz. 4 Die Rehabilitationsträger werden durch § 12 Abs. 1 verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur frühzeitigen Erkennung eines Rehabilitationsbedarfes zu ergreifen. Hierbei handelt es sich um ein subjektiv einklagbares Recht, welches der Leistungsberechtigte von den Rehabilitationsträgern im Wege der allgemeinen Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG einfordern kann. Darüber hina...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 6.4 Rechtsprechung und Neuregelung zur Startgutschrift für rentenferne Versicherte

Gegen die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften wurden zahlreiche Widersprüche und Klagen erhoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14.11.2007 die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Versorgungspunktemodell grundsätzlich gebilligt, aber einzelne Satzungsregelungen für die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unwirksam erklär...mehr

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Schell, SGB IX § 64 Ergänze... / 2.3.10 Fahr- bzw. Reisekosten zum Rehabilitationssport

Rz. 52 Rehabilitationssport zählt zu den ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation (Überschrift des § 64). Gleiches gilt für die Fahr- und Reisekosten (Nebenleistung der Hauptleistung). Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 werden die erforderlichen Fahrkosten vom Rehabilitationsträger getragen, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation st...mehr

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Jansen, SGB X § 60 Unterwer... / 2.4 Vollstreckung von Geldforderungen (Abs. 2 Satz 1, 2)

Rz. 6 Wollen Behörden oder Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (§ 66 SGB X) wegen Geldforderungen vollstrecken, gelten die Verwaltungsvollstreckungsgesetze (VwVG) des Bundes bzw. der Länder. Der Vertrag ersetzt insoweit den Leistungsbescheid nach § 3 Abs. 2 Buchst. a VwVG. Fälligkeit und Mahnung gemäß dieser Vorschrift müssen vorliegen. Wollen pr...mehr

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Sommer, SGB V § 52a Leistun... / 2.1 Leistungsausschluss nur bei nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherten und deren Familienversicherten

Rz. 6 Anzuwenden ist § 52a nur bei Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versichert sind oder nach § 10 familienversichert sind, wenn diese Familienversicherung aus einer ("Stamm-")Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 hergeleitet wird, und sich aus dem Ausland in den Geltungsbereich des SGB (Bundesrepublik Deutschland) begeben haben, um missbräuchlich Leistungen der gesetzlichen K...mehr

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Sommer, SGB V § 264 Übernah... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1989 durch das Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) in Kraft getreten. Die Vorschrift entsprach dem heutigen Abs. 1 und übernahm den früheren § 367 RVO. Rz. 2 Durch Art. 1 Nr. 42 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch v. 20.12.1991 (BGBl. I ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1 Wartezeit

Ohne Erfüllung der Wartezeit besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung. Die tarif- und satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht wurden – also der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge gezahlt hat. Die insgesamt erf...mehr

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Sommer, SGB V § 52a Leistun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/3100 S. 108) soll § 52a die Solidargemeinschaft der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten vor einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen durch Personen schützen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versichert sind. Zu dem in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personenkreis zählen Versicherte, die sonst keinen anderweiti...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.7.2 Flexible Altersarbeitszeit – FALTER

Während einer flexiblen Altersarbeitszeit (FALTER) wird das Arbeitsverhältnis auf die Hälfte der ursprünglichen Beschäftigung reduziert. Gleichzeitig wird eine Teilrente in Höhe von 50 % aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen. FALTER sieht dabei vor, dass die Reduzierung des Arbeitsverhältnisses maximal 4 Jahre beträgt. Der Beginn von FALTER liegt dann ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 2.4.1 Beschlüsse im Rahmen des Rechts

Nur wenn es sich um Beschlüsse im Sinne des § 71 Abs. 3 BPersVG handelt, tritt die Bindung ein. Durch den Verweis auf den ganzen Absatz 3 ist auch auf § 71 Abs. 3 Satz 3 BPersVG verwiesen und an den Beschluss der Einigungsstelle könnte sich der Streit über die Frage anschließen, ob sich der Beschluss an geltendes Recht und Haushaltsgesetze gehalten hat.mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.6 Antragsbefugnis

Der Antragsteller ist nur dann antragsbefugt, d. h. prozessführungsbefugt, wenn er den geltend gemachten Anspruch entweder als eigenes Recht beanspruchen kann oder den Antrag zum Schutz seiner eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition stellt.[1] Für den Antrag muss auch im Beschlussverfahren ein Rechtsschutzinteresse bestehen.[2] Das Fehlen der Antragsbefugnis is...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.4 Beteiligte

Wer im Beschlussverfahren zu beteiligen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG sind die Personen und Stellen, die im einzelnen Fall beteiligt sind, als Beteiligte anzusehen. Wer als Beteiligter eines Beschlussverfahrens anzusehen ist, ergibt sich aus dem formellen und materiellen Recht. Am Verfahren ist stets der Antragsteller beteiligt. Sofern der A...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3 Landesrecht

Bei den Regelungen des § 70 BPersVG handelt es sich nicht um in den Ländern zwingend umzusetzendes Recht. Lediglich aus § 104 BPersVG ist die allgemeine Vorgabe an die Länder, ein dem Bund vergleichbares Personalvertretungsrecht zu schaffen, zu entnehmen. Die Kommentierung beschränkt sich hier auf die Unterschiede zum Bundesrecht. 3.1 Baden-Württemberg §§ 78, 79 LPVG BW 3.1.1 Er...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.5 Bremen

§§ 60, 61 PVG-HB Verteilt auf die §§ 60, 61 PVG-HB wird die Errichtung und das Verfahren der Einigungsstelle geregelt. Die Zuständigkeit ergibt sich aus den § 59 Abs. 6 PVG-HB, wonach bei fehlgeschlagener Schlichtung nach § 59 PVG-HB jede Seite das Recht hat, binnen 2 Wochen die Einigungsstelle anzurufen. 3.5.1 Errichtung Einigungsstelle § 60 Abs. 1 PVG-HB gibt die einzelfallbe...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.4 Bindung an Beschlüsse

In § 71 Abs. 4 Satz 2 HPVG wird der Grundsatz der Bindung, allerdings mit einem umfangreichen Ausnahmekatalog, definiert. Unter der Voraussetzung, dass sich der Beschluss der Einigungsstelle an geltendes Recht hält (§ 71 Abs. 3 Satz 6 HPVG), ist er bindend, wenn er nicht die Fälle des § 74 Abs. 1 Nr. 2, 3, 8, 9 und 17 und § 77 HPVG betrifft. In diesen Fällen hat der Beschlus...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.15.5 Aufhebung von Beschlüssen

Zusätzlich zu dem bereits in § 54 Abs. 4 Satz 4 MBG SH geschaffenen Ausnahmenkatalog wird in § 55 MBG SH ein weiteres Recht der Aufhebung und Letztentscheidung für Fälle, die im Zusammenhang mit der Auswirkung auf das Gemeinwohl die Regierungsverantwortung berühren, geschaffen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13.5 Aufhebung von Beschlüssen

§ 85 Abs. 4 Satz 1 SächsPersVG gibt der obersten Dienstbehörde ein vom Gegenstand des Beschlusses unabhängiges Recht der Aufhebung und Letztentscheidung. Voraussetzung ist, dass die Angelegenheit wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl Teil der Regierungsverantwortung ist.mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.6.1 Einlegung der Beschwerde

Die Beschwerde ist beim LAG innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des vollständig abgefassten Beschlusses erster Instanz einzulegen.[1] Die Beschwerdefrist beginnt nur dann zu laufen, wenn dem Beschluss eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung nach § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beigefügt war. Die Beschwerdebegründung ist innerhalb von 2 Monaten beim LAG einzureichen....mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.14 Kosten

Nach § 2 Abs. 2 GKG werden im Beschlussverfahren gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Auch Auslagen für die Zustellung oder die Inanspruchnahme von Zeugen und Sachverständigen werden nicht erhoben. Es bedarf im Tenor des Beschlusses folglich keiner Entscheidung darüber, wer die Gerichtskosten zu tragen hat. Ebenso wenig ist im Beschluss darüber zu befinden, wer d...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.12.2 Vergleich

Gemäß § 83a Abs. 1 ArbGG kann das Beschlussverfahren ganz oder zum Teil vergleichsweise erledigt werden. Der Vergleich muss von allen Verfahrensbeteiligten geschlossen werden. Schließen nur bestimmte Beteiligte einen Vergleich, wird das Verfahren nur dann erledigt, wenn sämtliche übrige Beteiligte dem Vergleich nach Aufforderung durch den Vorsitzenden ausdrücklich zustimmen. E...mehr

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Durchlaufende Posten und Ge... / 2.1 Voraussetzungen und Rechtsfolge

Rz. 20 Nicht zum Entgelt – und somit nicht zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage – gehören gemäß § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten).[1] Die bloße Vereinnahmung und Verausgabung durchlaufender Posten ist für sich gesehen somit keine steuerbare Leistung i. S. d. § 1...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.11.4 Bindung an Beschlüsse

Grundsätzlich sind die Beschlüsse, soweit sie nach § 75 Abs. 4 Satz 2 LPersVG RP im Rahmen des Rechts ergehen, bindend. In § 75 Abs. 5 LPersVG RP gibt es jedoch einen Ausnahmenkatalog mit den Fällen, in denen die Einigungsstelle nur Empfehlungen aussprechen kann.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.16.4 Bindung an Beschlüsse

Grundsätzlich sind die Beschlüsse, die Angelegenheiten nach § 74 ThürPersVG betreffen und nach § 71 Abs. 3 Satz 4 ThürPersVG im Rahmen des Rechts ergehen, bindend. Beschlüsse in den enumerativ aufgeführten Angelegenheiten nach § 71 Abs. 5 Satz 1 ThürPersVG sind nur Empfehlungen.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.13.4 Bindung an Beschlüsse

Grundsätzlich sind die Beschlüsse, soweit sie nach § 85 Abs. 3 Satz 4 SächsPersVG im Rahmen des Rechts ergehen, bindend. Das ergibt sich durch den Umkehrschluss aus § 85 Abs. 5 SächsPersVG, der die Aufhebung regelt.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12.4 Bindung an Beschlüsse

Grundsätzlich sind die Beschlüsse, soweit sie nach § 75 Abs. 3 Satz 5 SPersVG im Rahmen des Rechts ergehen, bindend. Nach § 75 Abs. 4 LPersVG gilt dies in den Fällen des § 78 Abs. 1 Ziffer 17 und 18 SPersVG, § 80 Abs. 1 Buchstabe a) SPersVG und § 84 SPersVG nur, wenn der Beschluss der Meinung der obersten Landesbehörde entspricht. Bei abweichendem Beschluss hat dieser nur emp...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.14.4 Bindung der Beschlüsse

Grundsätzlich sind die Beschlüsse, soweit sie nach § 62 Abs. 5 Satz 1 PersVG LSA im Rahmen des Rechts ergehen, bindend. Durch § 62 Abs. 7 PersVG wird den Beschlüssen für Angelegenheiten nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Ziffern 2, 5, 11 PersVG LSA und §§ 66, 67 und 69 PersVG lediglich Empfehlungscharakter gegeben. Sie sind also nicht bindend.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.10.4 Bindung an Beschlüsse

Grundsätzlich sind die Beschlüsse, soweit sie nach § 67 Abs. 5 Satz 3 LPVG NW im Rahmen des Rechts ergehen, bindend. Ausgenommen sind die Angelegenheiten nach § 66 Abs. 7 Satz 3 LPVG NW, der seinerseits detailliert auf die unterschiedlichen Mitbestimmungsangelegenheiten Bezug nimmt. Hier haben die Beschlüsse nur Empfehlungscharakter.mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.1.1 Anfechtung einer Betriebsratswahl

Um Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsrecht i. S. d. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG, die im Beschlussverfahren zu entscheiden sind, handelt es sich insbesondere beim Streit über die Wahl (Anfechtung) oder die Nichtigkeit eines Betriebsrats.[1] Antragsberechtigt sind 3 Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Nimmt die Gewerkschaft eine Wahlanfechtung nicht ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.1 Errichtung Einigungsstelle

§ 82 Abs. 2 HmbPersVG schreibt die Errichtung der Einigungsstelle bei der obersten Dienststelle bzw. den entsprechenden nach Gesetz und Satzung bestimmten Stellen bei anderen juristischen Personen des Öffentlichen Rechts vor.mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.12.5 Aufhebung von Beschlüssen

Durch die in 3.12.4 dargestellte Regelung bedarf es keines weiteren Rechts zur Aufhebung.mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 2.2 § 98 ArbGG

§ 98 ArbGG regelt die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung oder einer Rechtsordnung. In den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 5 ArbGG wird das Verfahren eingeleitet auf Antrag jeder natürlichen oder juristischen Person oder einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern, die nach Bekanntmachung der Allgemeinverbindlicherklärung oder der ...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.7.5 Aufhebung von Beschlüssen

Trotz der nach § 71 Abs. 4 HPVG vorgesehenen Bindungswirkung kann die oberste Dienstbehörde bei Entscheidungen die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl die Regierungsgewalt betreffen, eine Entscheidung durch die Landesregierung beantragen, § 71 Abs. 5 Satz 1 HPVG. Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rech...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.5.4.3 Betriebsrat, betriebsverfassungsrechtliche Organe, Sprecherausschuss

Der Betriebsrat ist zu beteiligen, wenn sein Bestand, seine Zusammensetzung, Kostenerstattungsansprüche oder der Umfang seiner Beteiligungsrechte umstritten sind. Weiterhin ist der Betriebsrat zu beteiligen, wenn die Bildung eines Wirtschaftsausschusses im Streit steht. Der Wirtschaftsausschuss selbst ist kein eigenständiges betriebsverfassungsrechtliches Organ und regelmäßi...mehr

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Hock, Stehle, Wäldele (u.a.... / 3.6.2.1 Vorsitz

Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 82 Abs. 2 Satz 2 HmbPersVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet zunächst die oberste Dienstbehörde nach einer Liste, die mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Berufsverbände erstellt wurde. Gibt es die Liste nicht, so entscheidet ...mehr

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Arbeitsgerichtliches Beschl... / 1.4.1 Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG

Nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen im Beschlussverfahren ausschließlich zuständig für Angelegenheiten aus dem BetrVG, soweit nicht für Maßnahmen nach § 119–§ 121 BetrVG die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Die Norm erfasst in Form einer Generalklausel alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Betriebsverfassungsrecht ergeben kö...mehr

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Durchlaufende Posten und Ge... / 1.1.1 Voraussetzungen und Rechtsfolge

Rz. 1 Durchlaufende Posten i. S. d. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG sind Betriebseinnahmen und -ausgaben, die keinen Einfluss auf die Gewinnermittlung bei der Einnahmenüberschussrechnung haben, da sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden. Deshalb werden diese Zahlungen bei Vereinnahmung nicht als Betriebseinnahmen und bei Weiterleitung nicht als B...mehr

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Beschlussklage: Beklagter / 5 Hinweis

Problemüberblick Seit dem 1.12.2020 sind die Beschlussklagen, also die Anfechtungsklage (= die Klage im Fall), Nichtigkeitsklage und Beschlussersetzungsklage, nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten. Bis dahin waren die Beschlussklagen gegen die Wohnungseigentümer zu richten. Für eine Übergangszeit war zu erwarten, dass Wohnungseige...mehr

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Versammlung und "2G-Plus" / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die viel diskutierte Frage, ob die Rechte der Wohnungseigentümer verletzt werden, wenn eine Versammlung einberufen wird, an der von Gesetzes wegen nur Genesene oder Geimpfte teilnehmen dürfen. Kernbereich des Wohnungseigentums Ein Beschluss oder eine Vereinbarung sollen nach h. M. nichtig sein, wenn sie in den "Kernbereich des Wohnungseigentu...mehr

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Gemeinschaft der Wohnungsei... / 4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Beklagte habe die Baugenehmigung öffentlich bekanntmachen dürfen (Art. 66 Abs. 2 Satz 4 Hs. 1 BayBO). Mit den Sondereigentümern sei eine hinreichende Anzahl von 20 Nachbarn (i. S. d. Art. 66 Abs. 1 Satz 4 BayBO) und damit von Beteiligten gem. Art. 13 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BayBO) im gleichen Interesse beteiligt. Der Einwand der K, nur si...mehr