Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Luxemburg1 Der Länderbeitra... / II. Rechtsformen

Rz. 2 Art. 100–2 des Gesetzes über die Handelsgesellschaften erkennt sieben Formen von Gesellschaften an:mehr

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Rumänien / II. Gesellschafter

Rz. 17 Die Gesellschaft kann von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Gesellschafter einer Gesellschaft können in- oder ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Die Anzahl der Gesellschafter einer Gesellschaft darf jedoch 50 nicht überschreiten (Art. 12 GesG). Rz. 18 Die bisher geltenden Einschränkungen gemäß Art. 14 GesG betreffend die Ein-Mann-Gesel...mehr

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Deutschland / 1. Grundlagen

Rz. 84 Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital (vgl. § 5 GmbHG) ist einer der Kernpunkte des deutschen GmbH-Rechts und sicherlich ein Garant für den Erfolg dieser Rechtsform im In- wie im Ausland. Das Mindestkapital sichert zum einen ab, dass die Gesellschaft über ein Minimum an Werten verfügt, um die Geschäftstätigkeit aufzunehmen. Zum anderen stellt es den Gläubigern...mehr

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Mexiko / 5. Kapital

Rz. 39 Nach Art. 62 LGSM muss der Gesellschaftsvertrag das Kapital festlegen und es in verschiedene Geschäftsanteile des jeweiligen Gesellschafters unterteilen, die als einziges Erfordernis in mexikanischen Peso angegeben werden müssen, sonst aber von unterschiedlichem Wert und unterschiedlicher Kategorie sein dürfen. Jeder Gesellschafter darf dabei nach Art. 68 Satz 1 LGSM ...mehr

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England und Wales1 England ... / b) Schutz gutgläubiger Dritter bei der Gesamtvertretung

Rz. 452 Im englischen Fallrecht wurden bereits sehr früh Schutzmaßnahmen zugunsten gutgläubiger Vertragspartner im Außenverhältnis entwickelt (sog. rule in Turquands case). Diese Schutzmechanismen beziehen sich sowohl auf die Frage, ob die Geschäftsleitung als Ganzes überhaupt zum Vertreter bestellt worden ist, und darauf, ob die Geschäftsleitung Beschränkungen im Innenverhä...mehr

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Schweden / 1. Satzung

Rz. 27 Die Satzung (Bolagsordning) ist oft kürzer als die einer deutschen GmbH oder Aktiengesellschaft. Regelmäßig beschränkt sich die Satzung (insbesondere bei kleinen und mittleren Gesellschaften) auf den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt. Eine Reihe von besonderen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern wird üblicherweise in einem separaten Gesellschaftervertrag (Akt...mehr

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Italien / a) Einbringung von Dienstleistungen

Rz. 70 Eine der bedeutenden Neuerungen im Bereich der GmbH ist die durch Art. 2464 c.c. eingefügte Wahlmöglichkeit, Einlagen in nahezu jeder Form zu erbringen, vorausgesetzt, dass dieses Wirtschaftsgut einer wirtschaftlichen Bewertung zugänglich ist. Sofern sichergestellt werden kann, dass sie tatsächlich wertmäßig der zu erbringenden Einlage entsprechen, können neben Waren,...mehr

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Pakistan / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 40 In der Praxis ist es darüber hinaus empfehlenswert, noch weitere Klauseln aufzunehmen. So sollte zunächst eine Klausel aufgenommen werden, die den Ankauf von anderen Unternehmen festsetzt.[21] Empfehlenswert sind Klauseln, die die Eingehung einer Gewinnverteilung, einer Fusion[22] oder eines Joint Ventures oder Ähnliches mit einer natürlichen Person oder einem Unterne...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 3. Vermietung von Geschäftsanteilen

Rz. 106 Nach Art. L 239–1 Abs. 1 C.com. können Geschäftsanteile an einer körperschaftsteuerpflichtigen SARL an eine natürliche Person vermietet werden, wenn dies im Gesellschaftsvertrag zugelassen wurde. Dies gilt nicht, wennmehr

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Australien1 Der Autor dankt... / III. Zwangsverwaltung

Rz. 124 Die Zwangsverwaltung (receivership) ist eine Form der Verwaltung der Gesellschaft, die entweder durch einen gesicherten Gläubiger oder durch eine Gerichtsverfügung herbeigeführt werden kann. Gewöhnlich wird der Zwangsverwalter durch einen gesicherten Gläubiger ernannt, der hierzu aufgrund eines Rechts an einigen oder allen Vermögensgegenständen der Gesellschaft ermäc...mehr

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Belgien / 2. Gesellschaftssitz

Rz. 25 Die GmbH muss bei der Gründung einen Sitz wählen. Nach belgischem Gesellschaftsrecht ist der eingetragene Sitz die Adresse, an der sich die Gesellschaft gegenüber Dritten niederlassen will; er bildet den Ort, an dem bspw. eine Klageschrift zuzustellen ist. Vor dem Inkrafttreten des GGV musste der eingetragene Gesellschaftssitz der Ort sein, von dem aus die Gesellschaft...mehr

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Dänemark / II. Gründerhaftung

Rz. 31 Für eine im Namen der Gesellschaft nach dem Datum der Unterschriftsleistung auf der Gründungsurkunde, aber vor der Eintragung eingegangene Verpflichtung haften (in der Zeitspanne bis zur Eintragung) nach § 41 Abs. 3 SEL diejenigen, die die Verpflichtung eingegangen oder dafür mitverantwortlich sind, solidarisch. Bei der Eintragung übernimmt die Gesellschaft die sich a...mehr

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Tschechische Republik / II. Mitberechtigung

Rz. 42 Der Geschäftsanteil als Vermögenswert kann Gegenstand des gemeinschaftlichen Vermögens der Ehegatten sein oder sich im gemeinschaftlichen Vermögen mehrerer Personen befinden. Sofern einer der Eheleute während des Bestehens der Ehe Geschäftsanteile an einer GmbH erwirbt, fallen diese Geschäftsanteile grundsätzlich in das gemeinschaftliche Eigentum der Eheleute und die ...mehr

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Slowenien / b) Abberufung eines Geschäftsführers, der zugleich Gesellschafter ist

Rz. 95 Handelt es sich bei dem Geschäftsführer um einen Minderheitsgesellschafter, der durch Gesellschafterbeschluss bestellt wurde, und bestimmt der Gesellschaftsvertrag keine Abberufungsgründe, so kann er mit einfacher Mehrheit abberufen werden. Zur Wahrung der Rechte der übrigen Gesellschafter ist die Abberufung eines Mehrheitsgesellschafters, unabhängig von der Art seine...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 3. Sacheinlagen

Rz. 93 Neben oder anstatt von Geldeinlagen ist die Einbringung von Sacheinlagen (aportaciones no dinerarias) zulässig. Dies gilt sowohl für die Gründung als auch bei einer Kapitalerhöhung. Die Sacheinlagen sind im Einzelnen genau zu beschreiben und wertmäßig anzugeben. Zulässig ist die Einbringung von beweglichen oder unbeweglichen Sachen, von Forderungen, Gewerbebetrieben, ...mehr

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England und Wales1 England ... / (1) Klagebefugnis nach der Regel in Foss vs. Harbottle

Rz. 281 Um eine Klagebefugnis entweder gegenüber einem Dritten oder gegenüber der Ltd. selbst zu haben, müssen nach dem Common Law die hohen Anforderungen aus der Entscheidung Foss vs. Harbottle [49] überwunden werden, die zwei unabhängige Wertungen enthält und beide Fallgruppen zu einer Regel verbindet: Rz. 282 Zum einen darf ein Gesellschafter nur ausnahmsweise Ansprüche der...mehr

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Rumänien / II. Inländische Zweigniederlassungen

Rz. 125 Eine Gesellschaft kann Zweigniederlassungen bereits durch ihren Gründungsakt errichten. Falls Zweigniederlassungen nach der Gründung der Gesellschaft durch Beschluss der Generalversammlung gegründet werden sollen, muss der Gründungsakt Bestimmungen über die Bedingungen für die Errichtung einer Zweigniederlassung enthalten (Art. 7 lit. g GesG). Falls solche Bestimmung...mehr

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Kroatien1 Der ursprüngliche... / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 25 Die fakultativen Bestandteile eines Gesellschaftsvertrags können in zwei Gruppen aufgeteilt werden. Zum einen handelt es sich um dispositive Regelungen, die die Gesellschafter im Rahmen ihrer im ZTD enthaltenen Ermächtigung anders regeln können, als es das Gesetz vorsieht. Zum anderen handelt es sich um Regelungen, deren Anwendung die Einrichtung eines bestimmten rech...mehr

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Rumänien / 6. Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern

Rz. 29 Gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen Gesellschaft und Gesellschafter (oder auch der Gesellschafter untereinander), die nicht bereits im GesG oder in anderen damit zusammenhängenden Gesetzen vorgesehen sind, können aufgrund des allgemeinen Prinzips der Vertragsfreiheit im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften in den Gründungsakt aufgenommen werden. Rz....mehr

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Schweiz / II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

Rz. 70 Die Wirkung des eingetragenen Rechtsverhältnisses kann deklaratorischer (rechtsfeststellender) oder konstitutiver (rechtserzeugender) Art sein. Grundsätzlich ist jede Eintragung in das Handelsregister deklaratorisch. Nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen entstehen private Rechte erst durch den öffentlich-rechtlichen Verwaltungsakt der Eintragung. Die drei wichtigst...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 5. Gesellschaftsanteile

Rz. 30 Hinsichtlich der Anteile an der Gesellschaft wird begrifflich unterschieden zwischen den zur Ausgabe genehmigten Anteilen (authorized shares), den gezeichneten und tatsächlich ausgegebenen Anteilen (issued shares) sowie den tatsächlich ausgegebenen und von Gesellschaftern (also nicht eigene Anteile der Gesellschaft) gehaltenen Anteilen (outstanding shares). In den art...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / H. Weitere Organe der Gesellschaft

Rz. 144 Das US-amerikanische Gesellschaftsrecht kennt grundsätzlich keine strikte Trennung zwischen Geschäftsführungs- und Überwachungsfunktion. Beide Funktionen werden vom board of directors wahrgenommen. Obwohl die laufende Geschäftsführung i.d.R. an die officers übertragen ist, bleibt das board of directors weiterhin für die Geschäftsführung verantwortlich. Es erweist sic...mehr

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Frankreich1 Der Länderbeitr... / 1. Firma (denomination sociale)

Rz. 27 Die SARL bedarf nach Art. L 223–1 Abs. 4 C.com. einer firmenmäßigen Bezeichnung. Die Gesellschafter sind grundsätzlich in der Wahl der Firma frei, sofern hierdurch Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden oder eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Firma besteht. In Zweifelsfällen kann vor Gründung eine Überprüfung im Handelsregister am Sitz der künftigen Gesell...mehr

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England und Wales1 England ... / bb) Sonderfragen der derivative action

Rz. 278 Bei der derivative action handelt es sich nicht um eine Klage, die im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern als Parteien des Rechtsstreits ausgetragen wird, sondern um die Frage der Klagebefugnis, wenn ein Gesellschafter gegen einen Dritten klagt. Im Rahmen seiner Klage gegen den Dritten bedarf er einer Zulassung seiner Klage durch das angerufene Gericht zur F...mehr

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Schweden / III. Steuerarten

Rz. 170 Gesellschaftsrechtlich relevant sind in Schweden in erster Linie die Einkommensteuer, die Stempelsteuer und die Mehrwertsteuer. Rz. 171 Die Einkommensteuer (inkomstskatt) ist die wichtigste direkte Steuer. Sie wird im Einkommensteuergesetz geregelt. Rz. 172 Die Stempelsteuer (eigentlich eine Grunderwerbsteuer) ist im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken zu entr...mehr

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Schweiz / 2. Mitwirkung des Handelsregisters

Rz. 23 Das Handelsregisteramt überprüft jede Anmeldung auf ihre Gesetzmäßigkeit sowie auf ihre materielle Richtigkeit (Art. 937 OR). Je nach Prüfungsgegenstand ist der Umfang der Prüfungsbefugnis unterschiedlich. Im Bereich der formellen und registerrechtlichen Voraussetzungen kommt dem Handelsregisteramt umfassende Kognition zu. So muss es die Eintragung verweigern, wenn fo...mehr

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§ 2 Brexit und Gesellschaft... / (b) Einzelkaufmann

Rz. 193 Eine mögliche Handelsregisteranmeldung könnte beispielsweise[114] wie folgt gestaltet werden: Amtsgericht, Handelsregister (Stadt, Deutschland) HRA Neu Neue Anmeldung der Errichtung eines einzelkaufmännischen Handelsunternehmens mit dem Sitz in (…) Geschäftsanschrift (…) I. Neuer Einzelkaufmann/Neue Einzelkauffrau Herr/Frau (…), geboren am (…), wohnhaft in (…), betreibt unte...mehr

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Brasilien / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 67 Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter ergeben sich aus Art. 1053, 1001 ff. CC. Hervorzuheben sind: Rz. 68 Nach Art. 1052 CC ist die Haftung des einzelnen Gesellschafters auf den Betrag seiner Anteile beschränkt; für die Einzahlung des Stammk...mehr

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Estland / II. Gründerhaftung

Rz. 39 Nimmt die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb schon vor Eintragung in das Handelsregister auf, haften die Handelnden für die entstandenen Verbindlichkeiten persönlich und gesamtschuldnerisch. Die Gesellschaft muss vor Eintragung in das Handelsregister den Zusatz "asutamisel"“ ("in Gründung") führen. Auf die Vor-OÜ finden die Grundsätze über die OÜ Anwendung, soweit di...mehr

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Australien1 Der Autor dankt... / I. Publizität, Buchführung und Rechnungslegung

Rz. 104 Die vom Corporations Act auferlegten Rechnungslegungs- und andere Offenlegungspflichten variieren – ähnlich deutschen Rechts (vgl. §§ 2 ff. HGB) – je nach Größe und Art der Gesellschaft. So unterliegt die kleine proprietary company weniger strikten Pflichten als die große proprietary company (vgl. Secs. 205A–205G und Chapter 2M, insbesondere Secs. 285–306; Secs. 314–...mehr

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Portugal1 Der Verfasser dan... / II. Fakultativer Inhalt des Gesellschaftsvertrags

Rz. 31 Der CSC sieht eine Vielzahl von Möglichkeiten vor, die nur dann Geltung haben, wenn sie entweder unter Abbedingung der gesetzlichen Regelung oder durch ausdrückliche Vereinbarung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden. So können Nachschussleistungen mit eigenkapitalstärkender Funktion (sog. prestações suplementares) – anders als Gesellschafterdarlehen – nur da...mehr

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Tschechische Republik / IV. Verpfändung des Geschäftsanteils

Rz. 50 Titel für die Entstehung eines Pfandrechts kann ein Vertrag oder die Entscheidung eines staatlichen Organs sein. Zusätzlich kann ein Pfandrecht kraft Gesetzes entstehen. Der Vertrag über die Errichtung des Pfandrechts muss die Festlegung des Gegenstands des Pfandes, d.h. des verpfändeten Geschäftsanteils, und die abgesicherte Forderung enthalten. Der Gesellschaftsvert...mehr

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Estland / II. Liquidation

Rz. 131 Wurde die OÜ aufgelöst, folgt die Liquidationsphase der Gesellschaft. Die Vorschriften über das Liquidationsverfahren (§§ 205–220 HGB) entsprechen den Regelungen des deutschen Rechts. Bei der Auflösung der OÜ werden i.d.R. die Geschäftsführer zu Liquidatoren, die zur Eintragung der Liquidation in das Handelsregister verpflichtet sind. Die Liquidatoren haben folgende ...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 3. Substitution im Rahmen von § 15a Abs. 3 InsO

Rz. 178 Nach § 15a Abs. 1 InsO sind die Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person bzw. deren Abwickler verpflichtet, nach Eintritt der Insolvenzreife ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Gemäß § 15a Abs. 3 I...mehr

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Norwegen / 1. Verwaltungsrat

Rz. 139 Dem Verwaltungsrat obliegt in erster Linie die Leitung der Geschäftsführung. Weiterhin führt der Verwaltungsrat die Aufsicht über die Geschäftsführung durch den Geschäftsleiter, der für die Aufgaben der täglichen Geschäftsführung zuständig ist,[413] und kann dem Geschäftsleiter insoweit Weisungen erteilen.[414] Außerdem kann der Verwaltungsrat selbst Angelegenheiten ...mehr

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Belgien / 1. Grundlagen

Rz. 152 Die Einkünfte der steuerpflichtigen Gesellschaften unterliegen der Körperschaftsteuer ("impôts des sociétés/vennootschapsbelasting"). Eine Gesellschaft ist körperschaftsteuerpflichtig, wenn folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:mehr

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Österreich / II. Gesellschafter

Rz. 24 Gesellschafter einer GmbH können inländische und ausländische, natürliche und juristische Personen sein. In Betracht kommen z.B. auch Privatstiftungen, Vereine und Personengesellschaften. Ausgeschlossen sind z.B. Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Erbengemeinschaften oder stille Gesellschaften (mangels Rechtsfähigkeit). Auch Minderjährige können, vertreten durch ihre...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / 2. Formwechsel (transformación), Art. 3–21 LME

Rz. 226 Innerspanisch können nicht nur Handelsgesellschaften Gegenstand eines Formwechsels sein, sondern auch beispielsweise die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (sociedad civil) oder Genossenschaften (cooperativas). Das Gesetz über strukturelle Veränderungen von Handelsgesellschaften hat im spanischen Gesellschaftsrecht zu einer umfänglichen Erweiterung der Umwandlungsmögli...mehr

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§ 3 Schnittstellen des Inte... / 1. Überblick

Rz. 163 Dem deutschen Kapitalgesellschaftsrecht liegt das System des garantierten Festkapitals zugrunde, das mehrere Funktionen in sich vereint. So bildet das Grund- oder Stammkapital den Betriebsfonds einer Gesellschaft und repräsentiert aus Sicht der Gesellschaftsgläubiger die garantierte Haftungsmasse; zugleich soll das zu erbringende Mindestkapital eine gewisse Seriositä...mehr

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Ukraine / 4. Alternative zur Neugründung

Rz. 25 Als Alternative zur Neugründung einer GmbH bietet sich der Erwerb aller Geschäftsanteile einer bereits eingetragenen GmbH an. Dabei kann es sich u.a. um die sog. Vorratsgesellschaft (eine neu gegründete Gesellschaft, die noch keine operative Geschäftstätigkeit aufgenommen hat) oder um eine Mantelgesellschaft (eine bereits bestehende Gesellschaft stellt ihre operative ...mehr

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Italien / 2. Insichgeschäft und Interessenkonflikt

Rz. 154 Nach der allgemeinen Vorschrift des Art. 1395 c.c. sind Verträge, die der Vertreter mit sich selbst schließt – sei es im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten –, grundsätzlich durch den Vertretenden anfechtbar, es sei denn, dass er ausdrücklich zugestimmt hat oder ein Interessenskonflikt nach der Art des Geschäfts ausgeschlossen ist. Diese Regelung findet au...mehr

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England und Wales1 England ... / a) Promotion und promoter

Rz. 69 Der Prozess der "promotion" (eine Art "Initiierung") besteht daraus, die Eintragung der Gesellschaft beim Companies House zu bewirken, die ersten Geschäftsleiter und Anteilseigner der Gesellschaft zu finden, "pre-incorporation"-contracts zu verhandeln, Vermögensgegenstände für die Gesellschaft zu erwerben (Betriebsvermögen/Produktionsmittel) und Bankkonten der Gesells...mehr

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Russland / 4. Umbildung einer Gesellschaft (Formwechsel)

Rz. 95 Eine Umwandlung einer Gesellschaft im Wege der Umbildung (Wechsel der Rechtsform) erfolgt gem. Art. 56 GmbHG der RF, wonach die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Aktiengesellschaften, in Personengesellschaften oder in Produktionsgenossenschaften umgewandelt werden können. Die GmbH ist gemäß Art. 88 Abs. 1 ZGB der RF zur Umwandlung in eine Aktiengesellschaft i...mehr

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Estland / 4. Satzung

Rz. 12 Die Satzung der Gesellschaft wird gleichzeitig mit dem Gründungsvertrag festgelegt. Sie ist die Basis, die Verfassung dieser Kapitalgesellschaft, und ähnelt dem deutschen Gesellschaftsvertrag. In ihr ist gem. § 139 HGB Folgendes festzulegen:mehr

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Lettland / 2. Weitere notwendige Angaben

Rz. 24 Weiterhin müssen im Gründungsvertrag folgende Angaben enthalten sein:mehr

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England und Wales1 England ... / b) Änderungen der Articles of Association

Rz. 132 Die Articles entsprechen am ehesten dem Gesellschaftsvertrag nach deutschem Vorstellungsbild. Sec. 33 CA 2006 sieht die Articles als mehrseitiges Vertragsverhältnis an, das sowohl zwischen der Gesellschaft und jedem Gesellschafter als auch zwischen den Gesellschaftern untereinander abgeschlossen worden ist. Dies bedeutet, dass die Gesellschafter gegeneinander Klage e...mehr

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Serbien / II. Fakultativer Inhalt des Gründungsaktes

Rz. 25 Die fakultativen Bestandteile des Gründungsaktes betreffen zum einen die dispositiven Regelungen des ZPD (z.B. betreffend das Vorkaufsrecht der Gesellschafter im Falle der Anteilsübertragung eines Gesellschafters oder jene betreffend das Andienungsrecht eines Gesellschafters hinsichtlich seiner Geschäftsanteile im Falle bestimmter Beschlussgegenstände der Gesellschaft...mehr

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England und Wales1 England ... / bb) Zustimmungsbedürftigkeit wesentlicher Vertragsabschlüsse

Rz. 435 Verträge, bei denen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer Austauschgeschäfte (substantial property transactions) über den Erwerb oder Verkauf von beweglichen und unbeweglichen körperlichen Vermögensgegenständen (non-cash assets) abgeschlossen werden, sind seitens der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit zustimmungsbedürftig (Sec. 190 CA 2006)....mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / 3. Verfahren

Rz. 95 Über den Ablauf von Gesellschafterversammlungen finden sich nur vereinzelt gesetzliche Regelungen. Typischerweise wird dieser Bereich in den bylaws geregelt. Die Gesellschafterversammlung muss nicht zwingend als Präsenzveranstaltung stattfinden. In Delaware und Kalifornien können Gesellschafterversammlungen auch vollständig unter der Verwendung von elektronischen Medi...mehr

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Weißrussland / II. Direktor/die Direktion der GmbH

Rz. 48 Der Direktor ist im täglichen Geschäft das wichtigste Organ der GmbH. Üblich ist die Bestellung nur eines (General-) Direktors. Die Bildung eines kollegialen Leitungsorgans (Direktion) in einer GmbH ist möglich, jedoch nicht sehr verbreitet.[42] Der Direktor wird in Abhängigkeit von den Regelungen in der Satzung entweder durch die Gesellschafterversammlung oder durch ...mehr