Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Sachlicher und zeitlicher Umfang der Selbstanzeige (Vollständigkeitsgebot)

Rz. 110 [Autor/Stand] Vor Erstattung einer Selbstanzeige ist Folgendes zu bedenken: a) Gegenstand: Vorliegen einer Steuerhinterziehung Rz. 111 [Autor/Stand] Die Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend für eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder vergleichbare Vergehen (s. Rz. 59 ff.); gem. § 378 Abs. 3 AO auch bußgeldbefreiend hinsichtlich einer leichtfertigen Steuerverkürzung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift betrifft die in Art. 16, 17, 18, 21 DSGVO geregelten Rechte der betroffenen Person auf unverzügliche Berichtigung, Löschung, Einschränkung sowie Widerspruch und regelt bereichsspezifische, nationale Beschränkungen dieser Rechte, mithin eine Absenkung des Datenschutzniveaus durch den deutschen Gesetzgeber. Rz. 2 Art. 16 und 17 DSGVO sehen für ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 § 32f Abs. 1 AO

Rz. 5 Die Regelung formuliert für das Recht auf Berichtigung in Abweichung von Art. 16 DSGVO eine bereichsspezifische Einschränkung. Danach besteht das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung oder Vervollständigung zu ihr gespeicherter Daten gegenüber einer Finanzbehörde dann nicht, soweit die steuerpflichtige Person die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener D...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.5 § 32f Abs. 5 AO

Rz. 15 Für das Widerspruchsrecht nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO sieht § 32f Abs. 5 AO auf Grundlage des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO eine Einschränkung des Rechts auf Widerspruch vor. Hiernach besteht das Widerspruchsrecht der betroffenen Person nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2 Regelungen des § 32f AO

2.1 § 32f Abs. 1 AO Rz. 5 Die Regelung formuliert für das Recht auf Berichtigung in Abweichung von Art. 16 DSGVO eine bereichsspezifische Einschränkung. Danach besteht das Recht der betroffenen Person auf Berichtigung oder Vervollständigung zu ihr gespeicherter Daten gegenüber einer Finanzbehörde dann nicht, soweit die steuerpflichtige Person die Richtigkeit sie betreffender ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.4 § 32f Abs. 4 AO

Rz. 14 Die Vorschrift des § 32f Abs. 4 AO enthält ergänzend zu Art. 17 Abs. 3 Buchst. b DSGVO eine Einschränkung des Löschungsrechts, wenn einer Löschung vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen sollten.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift betrifft die in Art. 16, 17, 18, 21 DSGVO geregelten Rechte der betroffenen Person auf unverzügliche Berichtigung, Löschung, Einschränkung sowie Widerspruch und regelt bereichsspezifische, nationale Beschränkungen dieser Rechte, mithin eine Absenkung des Datenschutzniveaus durch den deutschen Gesetzgeber. Rz. 2 Art. 16 und 17 DSGVO sehen für die steuerpfl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2 § 32f Abs. 2 AO

Rz. 7 Die Regelung in § 32f Abs. 2 AO wie auch diejenige in Abs. 3 schränken das Recht der betroffenen Person auf Löschung personenbezogener Daten und die damit korrespondierende Pflicht der Finanzbehörde aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ein. Die Regelung ist – wie die entsprechende Regelung in § 35 Abs. 1 BDSG – auf Fälle "nicht automatisierter Datenverarbeitung" beschränkt, wobei ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3 § 32f Abs. 3 AO

Rz. 11 § 32f Abs. 3 S. 1 AO sieht auch ohne entsprechendes Verlangen der betroffenen Person eine Pflicht der verantwortlichen Finanzbehörde zur Einschränkung der Verarbeitung vor, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Die Regelung ergänzt in den Fällen, in denen die verantwortliche F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 32a AO eröffnet das sechste Kapitel "Rechte der betroffenen Person", das bereichsspezifische Beschränkungen der Betroffenenrechte gem. Art. 12–22 DSGVO beinhaltet und Ausnahmen von den Informationspflichten bei der Erhebung von personenbezogenen Daten regelt. § 32a AO ist damit Ausfluss der Informationspflichten des Verantwortlichen nach der EU-Datenschutzgrundverord...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 32c AO betrifft das Auskunftsrecht der betroffenen Person nach Art. 15 DSGVO und enthält bereichsspezifische Einschränkungen dieses Auskunftsrechts auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO. Die Vorschrift ist an die Regelung in § 34 Abs. 1 BDSG angelehnt. Sie benennt in Abs. 1 einzelne Ausnahmetatbestände, die die verantwortliche Finanzbehörde von ihrer Ausku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen

Regelung des § 32e AO Rz. 1 Anspruchsgrundlage eines Auskunftsersuchens können neben Art. 15 DSGVO grundsätzlich auch die Informationszugangsgesetze / Informationsfreiheitsgesetze / Transparenzgesetze des Bundes und der Länder (im Folgenden: Informationsfreiheitsgesetze – IFG) sein. § 32e AO regelt die Konkurrenz der datenschutzrechtlichen Informations- und Auskunftsrechte na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3 Verhältnis zum Akteneinsichtsrecht

Rz. 17 Ein Auskunftsrecht nach dieser Vorschrift ist grundsätzlich von einem Akteneinsichtsrecht abzugrenzen. Nach § 32d Abs. 1 AO steht es der Finanzverwaltung frei, in welcher Form sie dem Auskunftsrecht nachkommt. Sollte die verantwortliche Finanzbehörde es für zweckmäßig halten, kann die Auskunft auch im Wege der Akteneinsicht erteilt werden. Sie ist hierzu jedoch nicht ...mehr

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Honorargestaltung für Steue... / 2 Kollegenecke: Update 2.0 – Akteneinsicht in den Kanzleiräumen

Frage: In Honorargestaltung 4/2021 wurde unter Hinweis auf eine Entscheidung des FG Hamburg (Beschluss v. 1.2.2021, 4 K 136/20, EFG 2021, S. 386) aufgezeigt, dass auch in Zeiten der Corona-Pandemie die Möglichkeit gegeben sein muss, Einsicht in die dem Gericht vorgelegten Akten zu nehmen. Da die Gerichte nach dem Willen der politisch Verantwortlichen ihrer verfassungsrechtlic...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Ausnahmen gem. Art. 14 Abs. 5 DSGVO

Rz. 2 Art. 14 Abs. 5 DSGVO sieht selbst bereits Ausnahmen von den Informationspflichten gemäß Art. 14 Abs. 1 bis 4 DSGVO vor, wenn und soweit die betroffene Person über die Informationen bereits verfügt[1]; Nach Rz. 60 des BMF-Schreibens v. 12.1.2018 [2] ist hiervon auszugehen, soweit ein allgemeines Informationsschreiben gem. § 32d Abs. 2 AO mit Hinweis auf ein – z. B. im Int...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 5 Rechtsprechungsübersicht

Rz. 19 Seit Inkrafttreten des § 32c AO sind in einer Vielzahl von Fällen Rechtstreitigkeiten über Auskunftsanträge geführt worden. Eine Übersicht zu ausgewählten – abgeschlossenen oder noch anhängigen – Verfahren gibt die nachfolgende Zusammenstellung wieder.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 § 32d Abs. 1 AO

Rz. 3 § 32d Abs. 1 AO regelt, dass vorbehaltlich von Regelungen in Art. 12 bis 15 DSGVO, die verantwortliche Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder Auskunftserteilung nach pflichtgemäßem Ermessen[1] bestimmt. Bei der Ausübung des Ermessens sind die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel, der Erforderlichkeit, der Geeignethe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Regelungen des § 32a Abs. 1 AO

Rz. 15 § 32a Abs. 1 AO beinhaltet auf Grundlage von Art. 23 Abs. 1 DSGVO und in Anlehnung an § 32 BDSG Ausnahmen von der Informationspflicht, allerdings nur für die in Art. 13 Abs. 3 DSGVO geregelte Fallgruppe, dass die Finanzbehörde beabsichtigt, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die Daten bei der betroffenen Person erh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4.1 Partielle Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht

Rz. 20 Nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts können beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen insbesondere für den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts und für die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses geschäftsfähig sein. 3.1.4.1.1 Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts i. S. v. § 112 BGB Rz. 21 Nach § 112...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4.2 Partielle Geschäftsfähigkeit nach öffentlichem Recht

Rz. 25 Beschränkt geschäftsfähige Personen werden zudem auch durch öffentlich-rechtliche Vorschriften als verfahrenshandlungsfähig anerkannt. Dies gilt bspw. für das sog. Staatsangehörigkeitsverfahren nach § 37 Abs. 1 S. 1 StAG oder bestimmte Anträge auf Sozialleistungen nach § 36 Abs. 1 S. 1 SGB I. Für das Steuerverfahrensrecht haben diese Vorschriften regelmäßig nur gering...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.2 Rechtsstellung des Vollstreckungsschuldners

Rz. 29 Die Pfändung bringt dem Vollstreckungsgläubiger nur ein Sicherungsrecht. Damit bleibt die Rechtsinhaberschaft beim Vollstreckungsschuldner bestehen. Aufgrund der Pfändung darf er aber in Bezug auf das gepfändete Recht nichts unternehmen, was den Vollstreckungsgläubiger in seinem Recht beeinträchtigt. Gleichwohl getroffene nachteilige Maßnahmen sind dem Vollstreckungsg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.2.3 Verfahrenshandlungsfähigkeit von Ausländern (§ 79 Abs. 3 AO)

Rz. 31 Ob und inwieweit ein Ausländer verfahrensbeteiligungsfähig ist, bestimmt sich nach § 79 Abs. 3 AO i. V. m. § 55 ZPO . Ausländer sind alle Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Ein Ausländer ist verfahrenshandlungsfähig, wenn er entweder nach deutschem oder dem Recht seines Heimatlandes geschäftsfähig ist. Für Staatenlose ist das Recht des Staat...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.1 Verfahrenshandlungsfähigkeit – Geschäftsfähigkeit i. S. d. BGB

Rz. 13 § 79 Abs. 1 AO knüpft hinsichtlich der Verfahrenshandlungsfähigkeit natürlicher Personen an die bürgerlich-rechtlichen Regelungen über die Geschäftsfähigkeit an. Diese ist – neben der Deliktsfähigkeit nach § 828 BGB – eine Unterform der allgemeinen Handlungsfähigkeit. Sie bezeichnet die Fähigkeit, sich durch Rechtsgeschäfte, d. h. Willenserklärungen oder Verträge, bin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4 Partielle Verfahrenshandlungsfähigkeit i. S. v. § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO

Rz. 18 Partiell handlungsfähig sind nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 AO ausnahmsweise auch natürliche Personen, die zwar beschränkt geschäftsfähig sind, aber aufgrund zivilrechtlicher oder öffentlich rechtlicher Vorschriften für den Gegenstand des Verwaltungsverfahrens als geschäfts- bzw. handlungsfähig behandelt werden. Im Übrigen bleiben aber beschränkt geschäftsfähige natürliche Pe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 2.1 Geldforderung

Rz. 2 § 309 AO gilt nur für die Pfändung einer Geldforderung.[1] Eine Forderung oder ein Anspruch ist das aus einem privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis resultierende Recht des Gläubigers auf eine Leistung, also ein Tun oder ein Unterlassen des Schuldners.[2] Diese Forderung muss auf Geld ausgerichtet sein, was bedeutet, dass die geschuldete Leistun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.3.1.1 Verfahrenshandlungen durch gesetzliche Vertreter

Rz. 34 Juristische Personen können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln.[1] Die gesetzliche Vertretung bestimmt sich nach materiellem Recht. Für die inländischen Gesellschaftsformen, wie bspw. der AG, dem eingetragenen Verein, der Genossenschaft oder die eingetragene Stiftung ist dies der Vorstand; für die GmbH der Geschäftsführer. Neben dem gesetzlichen Vertreter i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 4.2 Wirkung der Herausgabe

Rz. 14 Hat der Drittschuldner die Sache freiwillig herausgegeben oder ist sie nach einem Urteil durch den Gerichtsvollzieher weggenommen worden, erfüllt der Drittschuldner hierdurch seine Leistungsverpflichtung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner. Der Anspruch des Vollstreckungsschuldners erlischt somit. Soweit der Inhalt der Leistungsverpflichtung die Verschaffung des Eig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 6.3 Rechtsstellung des Vollstreckungsgläubigers

Rz. 31 Aufgrund der Pfändung kann die Vollstreckungsbehörde die Forderung verwerten. Hierfür gelten §§ 314, 315 und 317 AO. Sie hat alles zu unternehmen, um die Forderung für den Vollstreckungsschuldner zu erhalten und durchzusetzen, bevor die Verwertung erfolgt. Erforderlichenfalls hat sie zudem auch die Forderung einzuklagen. Rz. 32 Weitere rechtliche Pflichten des Vollstre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.2 Unbeschränkte Verfahrenshandlungsfähigkeit

Rz. 14 Nach § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO ist eine natürliche Person verfahrenshandlungsfähig, die nach bürgerlichem Recht (un-) beschränkt geschäftsfähig ist. Nach den zivilrechtlichen Vorgaben ist eine natürliche Person unbeschränkt geschäftsfähig, wenn diese zum einen volljährig i. S. v. § 2 BGB ist und zum anderen weder geschäftsunfähig oder lediglich beschränkt geschäftsfähig is...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4.1.1 Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts i. S. v. § 112 BGB

Rz. 21 Nach § 112 BGB gilt der beschränkt Geschäftsfähige, der von seinem gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts zum selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt worden ist, für solche Rechtsgeschäfte, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, als unbeschränkt geschäftsfähig. Ausgenommen sind nur solche Rechtsgeschäfte, für die nach § 112 Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.1.4.1.2 Ermächtigung zum Eintritt in ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis i. S. v. § 113 BGB

Rz. 23 Nach § 113 BGB ist der beschränkt Geschäftsfähige, den sein gesetzlicher Vertreter ermächtigt hat, "in Dienst oder Arbeit zu treten", für solche Rechtsgeschäfte als unbeschränkt geschäftsfähig anzusehen, "welche die Eingehung oder die Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Bestimmung des § 318 AO entspricht im Wesentlichen § 368 RAO.[1] § 318 AO fasst die zivilprozessualen Regelungen der § 847 ZPO [2] (Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache), § 847a ZPO (Herausgabeanspruch auf ein Schiff) und § 848 ZPO [3] (Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache) zusammen.[4] Inhaltlich regelt § 318 AO Verfahrensbesonderheiten für Sachfor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 30... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Vorgängerbestimmung des § 309 AO war § 361 RAO.[1] Die entsprechende Norm für das zivilprozessuale Vollstreckungsrecht ist § 829 ZPO, der allerdings weitere Bestimmungen enthält, die sich aus den Unterschieden zwischen dem Vollstreckungsrecht nach der AO und dem zivilprozessualen Vollstreckungsrecht nach der ZPO erklären.[2] Ergänzende Ausführungen zu § 309 AO finden s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Nach § 78 AO beteiligungsfähige Rechtssubjekte sind nicht notwendigerweise auch in der Lage rechtswirksame Verfahrenshandlungen selbst vorzunehmen. Ebenso wie das Zivilrecht zwischen Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit differenziert, unterscheidet auch das Steuerrecht zwischen der Steuerrechtsfähigkeit (Fähigkeit, Träger steuerlicher Rechte und Pflichten zu sein) un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.2.1 Verfahrenshandlungsfähigkeit von Betreuten/Einwilligungsvorbehalt

Rz. 27 Eine faktische Beschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit ergibt sich, wenn durch das Betreuungsgericht bzw. durch das Familiengericht bei Beteiligten[1] eine Betreuung angeordnet ist.[2] Ein Betreuer kann nach § 1986 Abs. 1 BGB für eine handlungsfähige natürliche Person bestellt werden, wenn diese aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, gei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 1.3 Begriff der (Verfahrens-) Handlungsfähigkeit

Rz. 7 § 79 AO – weitgehend identisch mit § 12 VwVfG – beschreibt die rechtliche (Verfahrens-) Handlungsfähigkeit im Steuerverwaltungsverfahren. Die Vorschrift regelt nach allgemeiner Auffassung nicht nur die sog. aktive, sondern auch die sog. passive Handlungsfähigkeit.[1] Sie ist zu unterscheiden von der natürlichen Handlungsfähigkeit, die ausschließlich natürliche Personen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 79... / 3.3.1.2 Verfahrenshandlungen durch "besonders Beauftragte"

Rz. 36 Nicht rechtsfähige Personenvereinigungen oder Vermögensmassen haben keine gesetzlichen Vertreter. Diese handeln im Steuerverwaltungsverfahren durch ihren sog. "besonders Beauftragten". Besonders Beauftragte i. S. v. § 79 Abs. 1 S. 3 AO sind natürliche Personen, die nicht Bevollmächtigte oder gesetzliche Vertreter sind, denen aber durch Steuergesetz – regelmäßig aufgru...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung an eine Personengesellschaft

Leitsatz Ein Näheverhältnis i.S. des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen. Das Gleiche gilt, wenn die Anteile an der Personengesellschaft zwar von...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Zufluss von Kapitaleinkünften aus einer Gewinnausschüttung bei gespaltener Gewinnverwendung

Leitsatz 1. Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss, nach dem die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden, der auf den Mehrheitsgesellschafter gemäß seiner Beteiligung entfallende Anteil am Gewinn hingegen nicht ausgeschüttet, sondern in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage eingestellt wird, ist grundsätzlich auch steuerlich anzue...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 33a Digital... / 2.1.1 Legaldefinition (Abs. 1 Satz 1, Abs. 2)

Rz. 4 Abs. 1 Satz 1 definiert digitale Gesundheitsanwendungen als Medizinprodukte niedriger Risikoklasse, deren Hauptfunktion wesentlich auf digitalen Technologien beruht und die dazu bestimmt sind, bei den Versicherten oder in der Versorgung durch Leistungserbringer die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 20b Betrieb... / 1 Allgemeines

Rz. 2 In zahlreichen Gesetzen und Vorschriften normiert der Gesetzgeber verschiedene Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit. Ergänzend hierzu gab § 20 Abs. 2 in der bis zum 31.3.2007 geltenden Fassung den Krankenkassen die Möglichkeit, weitere Maßnahmen in der betrieblichen Gesundheitsförderu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 33a Digital... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 33a ist durch das Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz – DVG) v. 9.12.2019 (BGBl. I S. 2562) gemäß Art. 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 19.12.2019 neu eingefügt worden. Der Entwurf der Norm in BT-Drs 19/13438 ist durch die Beschlüsse des 14. Ausschusses in BT-DRS 19/14867 geringfügig verändert worden. Rz. 1a Durch...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 22a Verhütu... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 § 22a neu eingefügt und damit einen neuen, eigenen Leistungsanspruch für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz auf L...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 20 Primäre ... / 2.2 Handlungsfelder und Leistungskriterien (Abs. 2 und 3)

Rz. 8 Abs. 2 knüpft an den bisherigen § 20 Abs. 1 Satz 3 an, indem die Aufgabe des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen zur Konkretisierung des Präventionsauftrags erweitert und verbindlich geregelt wird. Gemäß Abs. 2 Satz 2 ist dabei durch ein einheitliches Verfahren für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen zu gewährleisten, dass ein verbindli...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 20 Primäre ... / 2.4 Richtwert und Mindestbeträge für die Ausgaben (Abs. 6)

Rz. 16 Abs. 6 Satz 1 gibt den Krankenkassen im Gegensatz zum früheren Recht keine Obergrenze, sondern einen Richtwert für die Ausgaben zur Primärprävention und Gesundheitsförderung nach Maßgabe von § 20a bis c ab dem Jahr 2016 i. H. v. 7,00 EUR je Versicherten und Jahr (Satz 1; 2014: 3,09 EUR; 2015: 3,17 EUR) vor. Die Krankenkassen haben diesen Grenzwert anzustreben, dürfen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 34 Ausgesch... / 2.7 Ausschluss durch Richtlinien (Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 5, in Kraft bis 31.12.2010)

Rz. 21 Die durch das GMG angefügten Regelungen sollten klarstellen, dass subsidiär zur Befugnis des Verordnungsgebers, Arzneimittel nach § 34 Abs. 3 sowie Heil- und Hilfsmittel nach § 34 Abs. 4 von der Verordnungsfähigkeit in der gesetzlichen Krankenversicherung auszuschließen, auch der Richtliniengeber nach § 92 Leistungsausschlüsse aufgrund seiner Befugnis zur Regelung der...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 32 Heilmittel / 2.4 Zuzahlung (Abs. 2)

Rz. 9 Die ursprünglich im Entwurf des 2. GKV-NOG vorgesehene Regelung, den Krankenkassen Möglichkeiten zur eigenverantwortlichen Gestaltung der Art und des Umfangs der durch diese Vorschrift geregelten Leistungen ihrer Satzung zu geben, ist im Gesetzgebungsverfahren aufgegeben worden. Vielmehr sollen nunmehr durch die Erhöhung des Prozentsatzes für die Zuzahlung zu Heilmitte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 20 Primäre ... / 2.3 Leistungsarten und Verfahren (Abs. 4 und 5)

Rz. 11 Primärpräventive Leistungen beziehen sich auf die Veränderung des individuellen Verhaltens und auf die Veränderung der Verhältnisse in den Lebenswelten der Versicherten. Dementsprechend werden als Leistungen erbracht: Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Maßgabe von Abs. 5, Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für in der geset...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Steuerschuldnerschaft in Organschaftsfällen (zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 und § 13b UStG)

Kommentar Wichtig Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 13b.3, 13b.3a und 13b.7b UStAE . Liegen die Voraussetzungen der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG im Inland vor, gilt nach der momentanen nationalen Rechtsauffassung der Organträger als der Unternehmer, die Organgesellschaften sind unselbstständige Teile dieses Organkreises. Wichtig Zu beachten sind hier allerdings z...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 88... / 6 Auskunftsansprüche über die Datenverarbeitung

Rz. 50 Wie das in § 88c AO geregelte Verfahren genau genutzt wird und ob die betroffenen Personen davon überhaupt etwas mitbekommen, wird abzuwarten sein.[1] Allerdings sind die Finanzbehörden in ihrer Informationsgestaltung nicht völlig frei. Vielmehr muss der betroffenen Person eine hinreichende Kenntnischance über Eingriffe in ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbest...mehr