Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / 1. Verwaltung des Gemeinschaftseigentums (§ 18 Abs. 1 WEG)

Rz. 35 Einen Systemwechsel nimmt der Gesetzgeber bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums vor. Bislang war sie Sache der Eigentümerversammlung, die Beschlüsse fasste, die nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F. der Verwalter durchzuführen hatte.[35] Diese Pflicht zur Beschlussdurchführung und zur ordnungsmäßigen Verwaltung allgemein verlagert der Gesetzgeber in § 18 Abs. ...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / a) Streitigkeiten um das sachenrechtliche Grundverhältnis

Rz. 8 Durch den Wegfall der Formulierung in § 43 Nr. 1 WEG a.F., wonach es sich um Rechte "aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" handeln musste, wollte der Gesetzgeber die Streitigkeiten aus dem so genannten sachenrechtlichen Grundverhältnis nunmehr der Zuständigkeit nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG zuweisen.[8] Denn i...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 1. Änderungen im Wortlaut gegenüber § 43 Nr. 3 WEG a.F.

Rz. 12 Der Wortlaut des § 43 Nr. 3 WEG a.F. wurde dahingehend geändert, dass nach "Rechte und Pflichten des Verwalters" der Passus "bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" gestrichen wurden. Der Gesetzgeber hielt das für eine rein sprachliche Straffung.[12] Dies ist insoweit richtig, als es bei der weiten Handhabung der Vorschrift bleibt. Dementsprechend unterfa...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / b) Beeinträchtigungen, die weder von Sonder- bzw. Gemeinschaftseigentum noch vom Gemeinschaftsvermögen ausgehen

Rz. 20 Dem Wortlaut der Vorschrift nach erfasst das Störungsverbot des § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG sogar Beeinträchtigungen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, das einem Wohnungseigentümer gehört. Insoweit dürfte die Vorschrift aber teleologisch zu reduzieren sein. Wie der Gesetzgeber etwa im Zusammenhang mit der Streichung der Rechte Dritter aus § 13 Abs. 1 WEG klargestell...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Beschluss über den Rückbau

Rz. 73 Der Rückbau könnte allerdings wie jede andere bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG beschlossen werden, da die Vorschrift auch hierfür eine Beschlusskompetenz enthält. Geschieht dies gegen den Willen des aus § 20 Abs. 2 S. 1 WEG Anspruchsberechtigten, dürfte es sich freilich bereits nach allgemeinem Beschlussrecht um einen rechtswidrigen Zweitbeschluss handeln, da...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Einverständnis mit einer grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage?

Rz. 43 Die Möglichkeit, durch Einverständnis zu einem rechtmäßigen Beschluss über eine nach § 20 Abs. 4 WEG unzulässige bauliche Veränderung zu gelangen, beschränkt der Gesetzgeber auf unbillige Benachteiligungen. Der Beschluss einer grundlegenden Umgestaltung kann durch das Einverständnis der beeinträchtigten Wohnungseigentümer nicht der Anfechtung entzogen werden. Dies ers...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / b) Übrige Wohnungseigentümer als Antragsgegner

Rz. 52 Noch weit problematischer mutet es an, dass das einstweilige Verfügungsverfahren anders als die Anfechtungsklage nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft gerichtet werden kann. Denn diese ist eben nicht Inhaberin der Rechte, die vom Rechtshängigkeitsvermerk betroffen wären, sondern die Wohnungseigentümer. Damit geht nicht nur der Vereinfachungseffekt verloren, d...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / d) Sonstiges Grundeigentum eines Wohnungseigentümers

Rz. 45 Der Wortlaut der Vorschrift lässt es sogar zu, einem Wohnungseigentümer den Ausgleich aus § 14 Abs. 3 WEG zuzuerkennen, wenn sonstiges Grundeigentum, etwa ein ihm gehörendes Nachbargrundstück von einer Einwirkung betroffen ist. Dies dürfte aber ähnlich wie beim Störungsverbot nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG nach dem Sinn und Ziel der Vorschrift ausgeschlossen sein.[36] Der...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.7 Folgen der Nichtbeachtung der Aufzeichnungspflichten

Rz. 76 Das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit von Aufzeichnungen nach § 22 UStG führt i. d. R. nicht unmittelbar zur Versagung steuerlicher Ermäßigungen oder Vergünstigungen. Allerdings gibt es Ausnahmen. So sind z. B. die in § 22 Abs. 4f UStG zu führenden Aufzeichnungen materiell-rechtliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme der "Konsignationslagerregelung" gem. § 6b UStG;...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1 Vorbemerkungen

Rz. 1 Einerseits ist § 22 UStG eine sehr umfangreiche Vorschrift, andererseits weitestgehend unbekannt. Zwar wird vorgeschrieben, dass jeder Unternehmer nach § 22 Abs. 1 UStG verpflichtet ist, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, jedoch erfüllen die meisten Unternehmer diese Vorgabe bereits aufgrund anderer Rechtsvorschrif...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.8 Aufzeichnungen im Fall der Einfuhr, § 22 Abs. 2 Nr. 6 UStG

Rz. 187 Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG kann die entstandene EUSt für in das Inland eingeführte Gegenstände als Vorsteuer abgezogen werden. Der Vorsteuerabzug ist auch für die Einfuhrumsatzsteuerbeträge zugelassen worden, die der Unternehmer zur Ausführung der in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Leistungen in bestimmten Zollfreigebieten verwendet, ohne dass diese Gegenstände in das...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.7.1 Allgemeines

Rz. 173 Das System der Nettoumsatzsteuer mit Vorsteuerabzug erfordert zur Feststellung der Steuerzahlungsschuld nicht nur die Aufzeichnung der Entgelte für die vom Unternehmer selbst ausgeführten Leistungen, sondern auch die Erfassung der Beträge, die der Unternehmer von seiner Umsatzsteuerschuld als Vorsteuern abziehen kann. Dazu gehört insbesondere die dem Unternehmer in R...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / I. Rechtsfähigkeit (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG)

1. Fortführung des alten Rechts zur Rechtsfähigkeit a) Rechte und Pflichten, Handeln vor Gericht Rz. 30 Der Gesetzgeber behält die ihr 2005 vom BGH zuerkannte Rechtsfähigkeit[30] der Wohnungseigentümergemeinschaft bei, was der Gesetzgeber gegenüber § 10 Abs. 6 S. 1 u. 2 WEG a.F. in § 9a Abs. 1 S. 1 WEG verkürzt, aber im Wesentlichen inhaltsgleich zum Ausdruck bringt. Zu den Mö...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / 2. Wahl durch Eigentümerversammlung oder interne Entscheidung

Rz. 86 § 29 Abs. 1 S. 2 WEG lässt indessen offen, wer diese Funktionen im Verwaltungsbeirat vergibt. Da die Eigentümerversammlung sogar über die Bestimmung seiner Mitglieder befinden kann, steht es ihr erst recht zu, auch die Funktionen des § 29 Abs. 1 S. 2 WEG zu vergeben. Dies ist jedoch nicht zwingend. Der Gesetzeswortlaut lässt es, wie bisher, zu, dass die Mitglieder des...mehr

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§ 1 Sachenrecht / 3. Antragsberechtigung (§ 7 Abs. 2 S. 2 WEG)

Rz. 32 Ohne Sonderregelung wären nur Wohnungseigentümer als dinglich Berechtigte befugt, den Antrag auf Eintragung zu stellen. Dies wäre nicht recht mit der neuen Rolle der Wohnungseigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung zu vereinbaren. Deshalb verleiht § 7 Abs. 2 S. 2 WEG auch ihr die Antragsberechtigung.mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Entfall der Vorgabe zur personellen Stärke

Rz. 82 Die starre Vorgabe zur personellen Besetzung des neuen Rechtes beseitigt § 29 Abs. 1 S. 1 WEG, indem er ohne Festlegung einer Anzahl bestimmt, dass Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des Verwaltungsbeirats bestellt werden können. Mit der Verwendung des Verbs "können" stellt der Gesetzgeber klar, dass der Eigentümerversammlung insoweit eine Beschlusskompetenz zukommt. D...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / a) Antragsberechtigung aus § 13 Abs. 1 S. 2 GBO

Rz. 41 Der Gesetzestext und die Materialien konzentrieren sich auf die Antragsberechtigung der Wohnungseigentümergemeinschaft, was leicht nachvollziehbar ist, da es sich hierbei um die eigentliche Neuerung des Gesetzes handelt. Gleichwohl sind von der Eintragung, sofern die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht Eigentümerin einer Einheit ist, nicht ihre Rechte, sondern allein...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / d) Beeinträchtigungen Dritter durch den werdenden Wohnungseigentümer

Rz. 28 Weniger kompliziert dürften sich in der Regel die Rechtsbeziehungen eines Dritten zum werdenden Wohnungseigentümer gestalten, wenn umgekehrt von dessen Sondereigentum Störungen ausgehen. Denn Abwehransprüche aus § 1004 Abs. 1 BGB setzen nicht voraus, dass der Störer Eigentümer des Grundstücks ist, von dem die Störungen ausgehen. Lediglich dann, wenn landesrechtliche R...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / b) Keine Korrektur von Amts wegen

Rz. 46 Die Löschung eines rechtskräftig für ungültig erklärten Beschlusses gemäß § 53 Abs. 1 GBO oder § 84 Abs. 1 GBO von Amts wegen dürfte ausscheiden. Einer Löschung nach § 53 Abs. 1 GBO steht entgegen, dass das Grundbuchamt, anders als § 53 Abs. 1 S. 1 GBO voraussetzt, die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat.[43] Denn die Eintragung...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 3. Bindung von Sonderrechtsnachfolgern und Grundbucheintragung nach § 10 Abs. 3 WEG

Rz. 56 Die Bindung der Sonderrechtsnachfolger an Urteile in Beschlussklagen hat keine ausdrückliche Regelung gefunden. Sie folgt wohl zumindest aus einer analogen Anwendung von §§ 265, 325 ZPO. Eine Besonderheit ergibt sich allerdings bei Beschlüssen, die aufgrund einer gewillkürten Öffnungsklausel gefasst werden. Wird ein solcher Beschluss im Verfahren nach § 44 Abs. 1 S. 2...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / a) Nicht eilbedürftige Maßnahmen

Rz. 16 Weigert sich der betroffene Wohnungseigentümer, Zutritt zu seinem Sondereigentum zu gewähren, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Duldungstitel erwirken. Einer Klage des betroffenen Wohnungseigentümers auf Unterlassung fehlt wie im Mietrecht das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er seine Rechte durch einfache Nichtgewährung von Zutritt wahren kann.[16] Bei sonstig...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Auswirkungen bei kooperativen Verwaltern

Rz. 91 Aber selbst bei kooperativen Verwaltern wird die Neuerung in § 29 Abs. 2 S. 1 WEG kaum Wirkung zeigen. Abgesehen davon, dass der Begriff der "Überwachung" im Verhältnis zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat kaum Sympathien stiften wird, verleiht er dem Verwaltungsbeirat keine zusätzlichen Befugnisse. Seine Möglichkeit, den Verwalter durch Einsicht in die Verwaltung...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Interessen auf Seiten des "Vermieters"

Rz. 168 In die Abwägung nach § 15 Nr. 2 WEG i.V.m. § 555d Abs. 2 BGB sollen die Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude einzubeziehen sein. Die Verweisung auf § 555d Abs. 2 BGB ist besonders unverständlich, da sie schon im ursprünglichen Zusammenhang zumindest unvollständig war, blieben doch die Interessen sonstiger Bewohner, insbesondere anderer Wohnungs...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / c) Folgen bei Beeinträchtigungen des Sondereigentums

Rz. 26 Komplizierter gestaltet sich die Abwehr von Ansprüchen wegen der Beeinträchtigung von Sondereigentum. Da der werdende Wohnungseigentümer im Außenverhältnis noch nicht als Wohnungseigentümer gilt, ist nicht er, sondern der teilende Eigentümer zur Geltendmachung von Abwehransprüchen berechtigt. Der werdende Wohnungseigentümer müsste also ihn zu ihrer Geltendmachung vera...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / 1. Online-Teilnahme an Eigentümerversammlungen

Rz. 18 Nach der ursprünglichen gesetzlichen Konzeption war die Eigentümerversammlung eine Präsenzveranstaltung. Danach konnte der Wohnungseigentümer seine Rechte als Versammlungsteilnehmer nur dort wahrnehmen. Diese Präsenzpflicht lockert § 23 Abs. 1 S. 2 WEG, der erstmals die Möglichkeit einer "Teilnahme" an einem anderen Ort regelt. Die technischen Einzelheiten sind wohl i...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 1. Bauliche Veränderung und Kosten

Rz. 179 §§ 20, 21 WEG sind weder ausdrücklich als unabdingbar ausgestaltet noch ergibt sich dies aus ihrem Sinn und Zweck. Die Gemeinschaftsordnung kann also abweichende Regelungen vorsehen. Grundsätzlich gilt dies auch für eine Abänderung durch Beschluss kraft Öffnungsklausel. Allerdings dürften Bestimmungen wie § 21 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 WEG, die bestimmte Wohnungseigen...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / a) Ausgangssituation

Rz. 81 Eine der wesentlichen Änderungen des neuen Rechtes zum Verwaltungsbeirat betrifft dessen personelle Stärke. Nach § 29 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. bestand der Verwaltungsbeirat unabhängig von der Größe der Liegenschaft aus drei Wohnungseigentümern. Diese Vorgabe konnte zwar geändert werden, aber nur durch Gemeinschaftsordnung oder nachträgliche Vereinbarung. Im Ergebnis konnt...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / b) Vorgehen bei bestrittener Berechtigung zum Tätigwerden nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG

Rz. 59 Mit der Einführung einer umfassenden Berechtigung und Verpflichtung zum Tätigwerden ohne Beschluss ist der Verwalter umgekehrt nicht mehr durch einen solchen in seinem Tun gerechtfertigt. Es stellt sich folglich die neue Frage, wer wie vorgehen muss, wenn er die Berechtigung des Verwalters aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG bestreitet. Nach der neuen Gesetzessystematik, derzuf...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / b) Streitigkeiten um das Gemeinschaftsvermögen

Rz. 9 Die neue Fassung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG erweist sich auch insoweit als glücklich, als die bisherige Beschränkung auf Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum auch in anderer Hinsicht zu eng war. Denn ein ganz ähnlicher Streit konnte auch über die Nutzung des Gemeinschaftsvermögens, etwa eines von der Wohnungseigentümergemeinschaft erworbenen Grundstücks zwecks Erw...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 2. Streitigkeiten bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens

Rz. 13 Ausweislich der Gesetzesmaterialien unbemerkt gelang dem Gesetzgeber mit der Streichung des Halbsatzes "bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums" eine wichtige Anpassung der Vorschrift an die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn vom bisherigen Wortlaut waren Streitigkeiten um die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens nicht erfa...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Vorausgegangene Aufwendungen des Drittnutzers

Rz. 167 Im ursprünglichen, mietrechtlichen Zusammenhang des § 555d Abs. 2 S. 1 BGB können auch vorausgegangene Aufwendungen des Mieters für die in dieser Vorschrift geforderte Abwägung erheblich sein.[108] Derartige Aufwendungen liegen immer dann vor, wenn Einrichtungen des Mieters durch die Modernisierung nutzlos werden, etwa eine eingebaute Gasetagenheizung nach Einbau ein...mehr

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§ 5 Verwalter und Verwaltun... / e) Erweiterungen der Vollmacht

Rz. 46 § 9b Abs. 1 S. 1 WEG ist nur einseitig unabdingbar, nämlich im Hinblick auf eine Beschränkung der Vollmacht. Die Vollmacht des Verwalters kann aber durch die Gemeinschaftsordnung oder durch Beschluss mit Wirkung nach außen erweitert werden. So können die Wohnungseigentümer auch für Erweiterungen der Rechte und Pflichten des Verwalters gemäß § 27 Abs. 2 WEG eine Vollma...mehr

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§ 9 Übergangsvorschriften / 1. Den alten Gesetzeswortlaut wiederholende Regelungen

Rz. 2 Aus diesen Vorgaben ergibt sich mit Sicherheit, dass die häufig zu beobachtende wörtliche Wiederholung des Gesetzes in der Gemeinschaftsordnung der Anwendbarkeit des neuen Rechtes grundsätzlich nicht entgegensteht.[4] Ähnliches gilt für die bloß inhaltsgleiche Gestaltung der Gemeinschaftsordnung. Auch damit soll nur die Gültigkeit der (alten) Gesetzesfassung festgeschr...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / d) Weiterer Inhalt der Beschlussfassung

Rz. 23 § 23 Abs. 1 S. 2 WEG benennt nur die Personen und die wahrzunehmenden Rechte als Gegenstand der Beschlussfassung. Der Beschluss über die Online-Versammlung kann aber darüber hinausgehen und beispielsweise auch die näheren Modalitäten der Teilnahme (z.B. Ort und technische Ausgestaltung) regeln. Umgekehrt kann er auch bei den in § 23 Abs. 1 S. 2 WEG genannten Beschluss...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Unangemessene Zuweisung von Kosten und Nutzungsrechten

Rz. 137 Weitere spezifische Fehler in Beschlüssen nach § 21 Abs. 5 S. 1 WEG werden unangemessene Zuweisungen von Kosten und Nutzungen sein. Wenn aber selbst ein Verstoß gegen das ausdrückliche Verbot des § 21 Abs. 5 S. 2 WEG nur zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt, gilt dies erst recht für derartige Fehler. Denn letztlich handelt es sich hierbei um Verstöße gegen den Gr...mehr

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§ 3 Der Gebrauch von Sonder... / 2. Person des Ankündigenden

Rz. 73 § 15 Nr. 1 WEG verzichtet durch den Verweis auf § 555a Abs. 2 BGB bei Erhaltungsmaßnahmen im Gegensatz zur Modernisierung (§ 555c Abs. 1 S. 1 BGB) auf Vorgaben zur Person des Ankündigenden. Der Vermieter muss die Erhaltungsmaßnahme daher nicht selbst ankündigen.[50] Es genügt deshalb, wenn der ausführende Handwerker oder der Mietverwalter die Erhaltungsmaßnahme ankünd...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 2. Nicht erfasste Maßnahmen

Rz. 2 Diese Definition erfasst sämtliche baulichen Maßnahmen mit Ausnahme der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands und der Instandhaltung und Instandsetzung. Erstere unterfällt trotz einer Veränderung des Bestandes schon deshalb nicht dem Begriff der baulichen Veränderung, weil sie rechtlich nur den ordnungsmäßigen Zustand herstellt. Es handelt sich also ga...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / b) Grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage

Rz. 91 Ist die Anfechtbarkeit des Beschlusses über bauliche Veränderungen wegen der grundlegenden Umgestaltung der Wohnanlage schon bei baulichen Veränderungen im Gemeinschaftseigentum der Ausnahmefall, gilt dies erst recht für Veränderungen des Sondereigentums. Denn hier betrifft die bauliche Maßnahme ja von vorneherein nur einen kleinen Ausschnitt der Anlage, der bei einer...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Durchführung durch einen Wohnungseigentümer

Rz. 101 Besteht aus § 20 Abs. 2 S. 1 WEG ein Anspruch auf eine privilegierte bauliche Veränderung, so kommt den Wohnungseigentümern zwar wegen der konkreten Ausführung ein Ermessen zu. Das Gesetz schließt es aber nicht aus, die Ausführung dem Umbauwilligen zu überlassen. Dieser Fall wird wohl deswegen in § 21 Abs. 1 S. 1 WEG nicht ausdrücklich geregelt, weil der Gesetzgeber ...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / c) Gestattung dem Grunde nach

Rz. 17 Diese Rechtsprechung legt der Gesetzgeber zugrunde, ohne dass dies freilich aus dem Gesetzestext recht deutlich wird. Erst im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Gestattung einer baulichen Veränderung in § 20 Abs. 2 S. 1 WEG unterscheiden die Gesetzesmaterialien zwischen dem "Ob" und dem "Wie" der Maßnahme. Demnach muss der einzelne Wohnungseigentümer nur einen Beschlus...mehr

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§ 7 Beschlussrecht / a) Fehler des Beschlusses nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG

Rz. 26 Bei der Fehlerlehre ist zu unterscheiden zwischen Fehlern des Beschlusses nach § 23 Abs. 1 S. 2 WEG selbst und solchen bei der Durchführung der Veranstaltung. Erstere können grundsätzlich, sofern nicht ausnahmsweise ein Fall der Nichtigkeit vorliegt, nur mit der Beschlussklage nach § 44 Abs. 1 S. 1 WEG innerhalb der Frist des § 45 S. 1 WEG geltend gemacht werden. Ande...mehr

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§ 6 Das Finanzwesen der Woh... / 4. Bewertung

Rz. 46 Nach den Gesetzesmaterialien sind Forderungen und Sachwerte nur zu benennen. Sie "müssen nicht bewertet werden."[48] Der Formulierung zufolge besteht lediglich kein Zwang zu einer Bewertung. Nimmt der Vermögensbericht eine solche gleichwohl vor, wird er hierdurch nicht fehlerhaft. Empfehlenswert dürfte ein solches Vorgehen freilich nicht sein; im Extremfall kann es so...mehr

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§ 4 Die bauliche Veränderun... / 5. Abschließende Aufzählung

Rz. 56 Die Enumeration in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–4 WEG ist abschließend. Selbst solche baulichen Veränderungen, denen der Gesetzgeber noch im Mietrechtsänderungsgesetz 2013 besondere Priorität eingeräumt hat (z.B. die Einsparung von Energie) unterfallen nicht dem Katalog des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1–4 WEG und können daher nicht verlangt werden. Erst recht kann ein Wohnungseige...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 2. Beiladung

Rz. 62 Unglücklich erscheint auch der Wegfall der Beiladung nach § 48 WEG a.F. insbesondere in Streitigkeiten nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Zwar hat der Gesetzgeber sicherlich recht, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, dass mit der Übertragung der Ausübungsbefugnis von Beseitigungs- und Unterlassungsansprüchen auf die Wohnungseigentümergemeinschaft die Gefahr der mehrfache...mehr

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§ 9 Übergangsvorschriften / 1. Künftige Regelungen

Rz. 4 Die vom Gesetzgeber betonte Privatautonomie der Wohnungseigentümer lässt für künftige Gemeinschaftsordnungen nur den Schluss zu, dass die Neuregelungen abbedungen werden können, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Dies gilt erst recht für Vorschriften etwa zur Beschluss-Sammlung, denen teilweise auch ohne ausdrückliche Anordnung Unabdingbarkeit z...mehr

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§ 8 Verfahrensrecht und Ent... / 1. Keine Frist für die Beschlussersetzungsklage

Rz. 64 Die Anfechtungsfrist des § 45 S. 1 WEG gilt nach dem Wortlaut der Norm nur für Anfechtungsklagen. Wer einen Beschluss erstreiten will, kann die Beschlussersetzungsklage also grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist nach Vorbefassung der Eigentümerversammlung erheben. Denn ein bloßer Negativbeschluss entfaltet nach Rechtsprechung des BGH keine Bindungswirkung.[65] Das...mehr

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§ 2 Die Wohnungseigentümerg... / b) Gegenstand der Übertragung

Rz. 22 Gegenstand der Übertragung sind nur die zum Sondereigentum gehörenden Räume. Dies umfasst nach dem Wortlaut sämtliche Räume, da von "den zum Sondereigentum gehörenden Räumen" die Rede ist. Wird also etwa ein Kellerraum noch nicht übergeben, greift die Fiktion des § 8 Abs. 3 WEG noch nicht ein. Zu den Räumen gehören nach der Gleichstellung in § 3 Abs. 1 S. 2 WEG auch S...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.5.1 Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Rz. 64 Steuerpflichtige, die nicht nach HGB oder wegen Überschreitens der in § 141 Abs. 1 AO genannten Grenzen zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind und die auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, können ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermitteln. § 141 AO gilt nur für Gew...mehr

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Anhang / Teil 4 Ergänzende Bestimmungen

§ 46 Veräußerung ohne erforderliche Zustimmung Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußeru...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.12 Aufzeichnungen bei Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG (§ 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG)

Rz. 215 § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG ist in Zusammenhang mit der Steuerschuldnerschaft für inländische Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer gem. § 13b UStG zu verstehen. Rz. 216 Die Aufzeichnungspflicht betrifft inländische und ausländische Unternehmer sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts. Sie gilt auch für Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG, nach § 24...mehr