Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.3 Sachanlagen (Abs. 2 A. II.)

Rz. 37 Sachanlagen sind alle VG, die körperlich fassbar sind. Sachanlagen können beweglich oder unbeweglich sein; zudem lassen sie sich in abnutzbare und nicht abnutzbare Sachanlagen unterteilen (Rz 21). Entsprechend dem Vollständigkeitsgebot gem. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB sind alle VG des Sachanlagevermögens zu aktivieren. Für das Sachanlagevermögen muss ein Bestandsverzeichn...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.2.4 Gewährung von Vorzügen (Abs. 2 Nr. 3)

Rz. 138 § 272 Abs. 2 Nr. 3 HGB schreibt vor, dass der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten, auszuweisen ist. Dies ist sowohl bei der AG, der KGaA und der SE als auch der GmbH möglich. Zu den gesellschaftsrechtlichen Vorzugsrechten gehören nicht nur besondere Rechte bei der Gewinnverteilung oder der Verteilung des G...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Wahlrecht zum Verzicht der Einbeziehung über die Quotenkonsolidierung oder die Bewertung at equity

Rz. 22 Da es nach DRS 27.28 möglich ist, statt einer anteilmäßigen Einbeziehung auch eine Bewertung at equity nach §§ 311f. HGB vorzunehmen, wirkt auch das Einbeziehungswahlrecht aus § 311 Abs. 2 HGB auf GemeinschaftsUnt. Demnach kann von einer Einbeziehung abgesehen werden, wenn diese für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermög...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Personenhandelsgesellschaft

Rz. 3 Die Qualifizierung als OHG bestimmt sich nach § 105 HGB. Danach muss der Zweck der Ges. auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma ausgerichtet sein. Zudem existieren keine Haftungsbeschränkungen von Gesellschaftern ggü. Gläubigern der Ges. Der Begriff des Handelsgewerbes ist in § 1 Abs. 2 HGB geregelt und erfasst jeden Gewerbebetrieb, d...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.3 Eigenkapital der Personenhandelsgesellschaft

Rz. 86 Im Unterschied zu Ekfl. können bei Personenhandelsgesellschaften neben dem Eigenkapital auch Forderungen und Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter bestehen, sodass eine eindeutige Trennung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital von Gesellschaftern vorzunehmen ist. Eigenkapital liegt bei Personenhandelsgesellschaften nur vor, wenn die bereitgestellten Mittel der Gesel...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4.4.1 Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit

Rz. 29 Durch DRS 21 wurden neben den Erweiterungen der Mindestgliederung insb. Zuordnungen von Zahlungsströmen zum vorherigen DRS 2 geändert. Während es nach DRS 2 noch weitreichende Zuordnungswahlrechte gab, werden nach DRS 21 Zuordnungen von Zahlungsströmen zu der laufenden Geschäftstätigkeit, der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit konkreter bestimmt und ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.3 Sachanlagen

Rz. 246 Zum Begriff der Sachanlagen vgl. § 266 Rz 37. Unbebaute Grundstücke unterliegen keiner planmäßigen Abschreibung. Um eine Überbewertung zu vermeiden, ist bei ihrer Bewertung der ggf. bestehenden Notwendigkeit von außerplanmäßigen Abschreibungen ein besonderes Augenmerk zu widmen. Der beizulegende Wert eines Grundstücks kann bspw. abgeleitet werden aus beobachteten Markt...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Fortführung der Regelungen des § 301 HGB a. F. für Erstkonsolidierungen vor Anwendung des BilMoG

Rz. 14 Bei den Methoden der KapKons gilt mit Ausnahme der Interessenzusammenführungsmethode (hier besteht ein Wahlrecht nach Art. 67 Abs. 5 Satz 3 EGHGB), dass Erwerbe vor der Anwendungspflicht des BilMoG weiter nach den Altregelungen behandelt werden müssen. Eine Umstellung von der Buchwert- auf die mit dem BilMoG in § 301 Abs. 1 HGB n. F. geforderte Neubewertungsmethode is...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6.3.2 Gesetzliche Rücklage

Rz. 150 Der gesetzliche Reservefonds der AG setzt sich aus der gesetzlichen Rücklage (§ 150 Abs. 1 und 2 AktG) und aus der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 3 Nr. 1–3 HGB (§ 150 Abs. 3 und 4 AktG) zusammen.[1] Die Einbeziehung der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 1–3 HGB in den gesetzlichen Reservefonds der AG ist Art. 9 Passiva A. II. der Bilanzrichtlinie geschuldet. Dan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1 Überblick

Rz. 1 § 289c HGB trat am Tag nach der Verkündung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes[1] am 18.4.2017 in Kraft und betraf erstmalig Gj, die nach dem 31.12.2016 begannen. Die Regelung des § 289c HGB enthält die inhaltlichen Vorgaben für die Berichterstattung der nichtfinanziellen Angaben. Grundsätzlich können nach derzeitiger Rechtslage zwecks Orientierung Rahmenwerke genutzt werden...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5.4 Sonderform Patronatserklärung

Rz. 32 Der Begriff "Patronatserklärung" ist gesetzlich nicht geregelt. In der Praxis wird er für eine Vielzahl unterschiedlicher Erklärungen verwendet, deren Gemeinsamkeit darin besteht, dass eine Muttergesellschaft dem Gläubiger einer Tochtergesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft Maßnahmen oder Unterlassungen in Aussicht stellt oder zusagt, um die Kreditwürdigk...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.3.3 Keine Ausübung maßgeblichen Einflusses

Rz. 31 Die Vermutung eines maßgeblichen Einflusses kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass tatsächlich kein maßgeblicher Einfluss ausgeübt wird. Dieser Nachweis ist schwierig zu führen. Liegen außer der Assoziierungsvermutung ergänzend auch noch Indizien für die Ausübung maßgeblichen Einflusses vor, so erscheint die Widerlegung der Vermutung ausgeschlossen. Besondere ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1.4.5 Wertpapiere des Anlagevermögens (Abs. 2 A. III. 5.)

Rz. 60 Wertpapiere des AV sind verbriefte Wertpapiere, die übertragbar und verwertbar sind und bei denen keine Beteiligungsabsicht bzw. -vermutung nach § 271 Abs. 1 Satz 3 HGB gegeben ist. Vielmehr steht die Eigenschaft als langfristige Kapitalanlage im Mittelpunkt.[1] Die Wertpapiere des AV umfassen sowohl Eigenkapitalanteile als auch verbriefte Fremdkapitalanteile. Praxis-...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.3 Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme

Rz. 43 Eine Rückstellung ist dann zu bilden, wenn der Bilanzierende ernsthaft mit der Inanspruchnahme rechnen muss.[1] Diese Voraussetzung findet sich zwar nicht im Gesetzestext von § 249 HGB, ist aber in Literatur und Praxis unstrittig. Die Unsicherheit bzgl. der Rückstellungsbildung kann bezogen werden auf die Wahrscheinlichkeit über das Be- oder Entstehen einer Verbindlich...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Diskriminierung / 4 Zulässige unterschiedliche Behandlungen

Das Gesetz verbietet aber nicht jede unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, sondern erlaubt ausnahmsweise auch Benachteiligungen wegen eines der an sich verbotenen Unterscheidungsmerkmale. Nach § 5 AGG ist die Förderung von benachteiligten Gruppen, z. B. Menschen mit Behinderungen bei der Einstellung, zulässig, wenn bestehende Nachteile ausgeglichen werden sollen. Es ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1.4.4 Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens

Rz. 209 Gem. § 253 Abs. 3 HGB müssen auch die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) zeitlich begrenzt nutzbarer immaterieller VG des AV planmäßig über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Ermittlung des Nutzungszeitraums ist in solchen Fällen weitgehend unproblematisch, bei denen eine gesetzliche oder vertragliche Begrenzung zu beachten ist. All...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 9.3 Stille Gesellschaft

Rz. 239 Die in den §§ 230ff. HGB geregelte stille Ges. entsteht dadurch, dass sich der stille Gesellschafter gegen Gewährung einer Beteiligung am Gewinn mit einer Vermögenseinlage am Betrieb des Handelsgewerbes eines anderen beteiligt.[2] Die Vermögenseinlage des stillen Gesellschafters geht dabei in das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts über (§ 230 Abs. 1 HGB). Dem...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2.2 Immaterielles Anlagevermögen

Rz. 240 Zur Definition des immateriellen Anlagevermögens vgl. § 266 Rz 22. Rz. 241 Das immaterielle Vermögen unterliegt häufig einer schnellen technischen Veralterung aufgrund technischen Fortschritts. Der Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer für die planmäßige Abschreibung und ihrer Überprüfung im Zeitablauf kommen daher große Bedeutung zu (Rz 167). Unabhängig davon...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Personelle, sachliche und zeitliche Zurechnung

Rz. 11 Voraussetzung für die Aufnahme von VG, Schulden, RAP sowie Aufwendungen und Erträgen in den Jahresabschluss ist, dass diese in personeller Hinsicht einem bestimmten Kfm. sowie in sachlicher Hinsicht seinem Betriebs- und nicht seinem Privatvermögen zuzurechnen sind. Die personelle Zurechnung ist in § 246 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 HGB geregelt. Gem. § 246 Abs. 1 Satz 2 H...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / Literaturtipps

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.4.2.5 Aufgliederungen und Erläuterungen

Rz. 130 Die in Abs. 2 Satz 5 der Vorschrift geforderte Aufgliederung und Erläuterung von Abschlussposten sind nur dann obligatorisch, wenn durch die Aufgliederung und Erläuterung eine wesentliche Verbesserung des Verständnisses der Gesamtaussage erreicht wird.[1] Sofern einzelne Posten aufgegliedert werden, sind sie auch zu erläutern. Dies erfordert regelmäßig Ausführungen, ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.2.3.5 Sonderposten innerhalb Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

Rz. 86 Durch das Gesellschaftsrecht kann es im Zusammenhang mit dem EK weitere Forderungsposten in der Bilanz geben. Dazu zählen eingeforderte, noch ausstehende Kapitaleinlagen, Forderungen gegenüber Gesellschaftern einer GmbH oder einer Ges. i. S. d. § 264a HGB wie auch eingeforderte Nachschüsse.[1] Es wird empfohlen, diese Posten gesondert auszuweisen. Gem. § 272 Abs. 1 Sat...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 In der Bilanz ausgewiesene Verbindlichkeiten (Nr. 1)

Rz. 8 Zu den in der Bilanz anzugebenden Verbindlichkeiten (§ 266 Rz 143 ff. und § 268 Rz 29 ff.) ist nach Nr. 1 Buchst. a) der Gesamtbetrag derjenigen sich nach § 266 Abs. 3 C. HGB bestimmenden Verbindlichkeiten summarisch auszuweisen, die eine Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren haben, sowie nach Nr. 1 Buchst. b) unter Angabe von Art und Form der Sicherheiten der Gesamtbe...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich und Entwicklung der Vorschrift

Rz. 3 § 266 HGB gilt für folgende Unt: KapG und haftungsbeschränkte PersG i. S. d. § 264a HGB; Genossenschaften (§ 336 Abs. 2 Satz 1 HGB), wobei hier besondere Vorschriften für den Ausweis des EK gelten (§ 337 Abs. 2 HGB); Unt, die unter das PublG fallen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG), haben § 266 HGB für ihren Jahresabschluss sinngemäß anzuwenden; Nicht-KapG, die weder unter § 264a ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Abgrenzung der Anteile anderer nicht beherrschender Gesellschafter

Rz. 11 Anteile anderer nicht beherrschender Gesellschafter i. S. d. § 307 Abs. 1 HGB, für die ein Ausgleichsposten zu bilden ist, sind solche, die weder dem MU noch einem i. R. d. KapKons in den Konzernabschluss einbezogenen TU gehören. § 307 HGB ist in Bezug auf diese Anteile als komplementäre Ergänzung zu § 301 HGB zu verstehen. Für die Bestimmung der Anteile nicht beherrs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2.6 Bericht des Aufsichtsrats

Rz. 81 Eine Offenlegungspflicht für den Bericht des Aufsichtsrats[1] gibt es nur, wenn dieses Gremium zwingend zu bilden ist. Fehlt es – wie regelmäßig bei KapCoGes – an einem solchen Organ, besteht keine Offenlegungspflicht. Zu einer freiwilligen Bildung eines solchen Organs s. Rz 83. Rz. 82 Unerheblich ist, aufgrund welcher Regelungen ein Aufsichtsrat errichtet wird, wenn s...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.1 Inhalt und Regelungszweck

Rz. 1 § 290 HGB beinhaltet die Bestimmung der Voraussetzungen für die Pflicht zur Konzernrechnungslegung einer KapG sowie die Vorgabe der Aufstellungspflicht des Konzernabschlusses. Dabei orientiert sich der Gesetzgeber an dem Vorliegen bestimmter Unternehmensbeziehungen. Ein MU mit Sitz in Deutschland ist konkret nach Abs. 1 zur Aufstellung eines Konzernabschlusses innerhal...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Durchsetzung der Auskunftsrechte

Rz. 50 Die Rechte aus § 320 HGB haben für den Abschlussprüfer zum Jahresabschluss und Konzernabschluss elementare Bedeutung, sodass deren Durchsetzung gegen die gesetzlichen Vertreter große praktische Bedeutung zukommt. Rz. 51 § 331 Nr. 4 HGB sieht zwar für eine Verletzung der Auskunftspflicht (unrichtige Angaben, unrichtige Wiedergabe oder Verschleierung) eine Freiheitsstraf...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3 Anlagevermögen

Rz. 14 Das Aktivierungswahlrecht betrifft VG des AV, d. h., sie müssen dem bilanzierenden Unternehmen dauerhaft zur Nutzung zur Verfügung stehen (§ 247 Rz 21). Für selbst geschaffene immaterielle VG des UV besteht seit jeher Aktivierungspflicht. Insofern kommt der Abgrenzung von AV und UV große Bedeutung zu. Praxis-Beispiel Das bilanzierende Unternehmen (Maschinenbauer) hat m...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Der Begriff "Immateriell"

Rz. 10 Der Begriff "immateriell" ist nicht gesetzlich definiert. Für Zwecke der bilanzrechtlichen Abgrenzung wird sowohl im deutschen, als auch im anglo-amerikanischen Schrifttum zwischen immateriellen, materiellen und finanziellen Gütern unterschieden.[1] Auf dieser Grundlage können immaterielle Vermögensgegenstände "als Güter" (i. S. v. wirtschaftlicher Vorteil bzw. Nutzen...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 5 Besonderheiten bei Neugründung und Umwandlung (Abs. 4 Sätze 2 und 3)

Rz. 27 Im Fall der Umwandlung oder Neugründung von Ges. ist eine Einordnung in eine der drei Größenklassen vorzunehmen, ohne dass auf zwei aufeinanderfolgende Abschlussstichtage Bezug genommen werden kann. Hier gelten nach Abs. 4 Satz 2 HGB die Rechtsfolgen der jeweiligen Größenklasse bereits für den ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung. Falls das er...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Arbeitsvertrag / 3.1 Niederschrift nach dem Nachweisgesetz

Ziel des Nachweisgesetzes ist mehr Information für den einzelnen Arbeitnehmer über seine wesentlichen Vertragsbedingungen durch stärkere Formalisierung. Es soll eine größere Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis über die beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten bewirken, insbesondere für Arbeitnehmer, die keinen schriftlichen Arbeitsvertrag besitzen.[1] In erster Li...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.4 Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 47 Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung eine bewusste Grenze des Aktivierungswahlrechts für selbstgeschaffene immaterielle VG des AV einziehen. Bei den diesem Ansatzverbot unterliegenden VG ist eine zweifelsfreie Zurechnung von Herstellungskosten nicht möglich, da sich regelmäßig Abgrenzungsprobleme zum selbst geschaffenen Geschäfts- und Firmenwert ergeben.[1] Rz. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.2 Umgliederungen

Rz. 40 Soweit sich die Zweckbestimmung eines VG ändert, ist auch die Zuordnung zum AV bzw. UV zu überprüfen und dem ggf. geänderten Zweck anzupassen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Zuordnung in der Bilanz ist der Abschlussstichtag (Rz 19).[1] Ein Wechsel der Vermögensart zwischen AV und UV ist im Regelfall nicht im Jahresabschluss einer KapG/KapCoGes berichtspfli...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 6 Befreiung von der Pflicht zur Konzernrechnungslegung (Abs. 5)

Rz. 68 Ausgehend von einem Vorschlag der EU-Kommission[1] hat der Gesetzgeber mit dem Abs. 5 klargestellt, dass eine Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses nicht besteht, wenn die einzubeziehenden TU alle unter die Einbeziehungswahlrechte des § 296 HGB (Einschränkung der Beherrschungsmöglichkeit, unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen, Weiterveräuße...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.3 Anwendungsbereich

Rz. 7 § 320 HGB gilt für gesetzliche Jahres- und Konzernabschlussprüfungen nach § 316 HGB. Die Vorschrift ist entsprechend auch bei Nachtragsprüfungen nach § 316 Abs. 3 HGB anzuwenden. Die Vorschrift ist darüber hinaus anzuwenden bei Abschlussprüfungen nach §§ 6 Abs. 1, 14 Abs. 1 PublG, § 324a HGB (IFRS-Einzelabschluss, § 324a Rz 8), § 340a Abs. 1 HGB (Kreditinstitute und Finan...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Anderes Unternehmen

Rz. 6 Die Beteiligungsdefinition des § 271 Abs. 1 Satz 1 HGB geht zunächst von der Existenz eines anderen Unt aus. Da schon aus der Eingrenzung des Anwendungsbereichs deutlich wurde, dass eine Beschränkung auf KapG mit der Regierungsbegründung zu § 271 HGB nicht vereinbar ist, kann auch der hier in Rede stehende Unternehmensbegriff nur weit auszulegen sein. Insoweit wird z. ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 11.1 Wechsel der Rechtsform

Rz. 190 Die Offenlegungspflichten gelten nur für KapG und KapCoGes. Folglich unterliegen klassische PersG und Einzelunternehmer nicht der Offenlegungspflicht gem. § 325 HGB. Für sie gelten allenfalls die Regelungen des § 9 PublG. Hiermit sind insb. die folgenden Vorteile verbunden: Rz. 191 Die Offenlegungspflicht gilt nur, wenn nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 PublG eine Rechnungs...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.1 Anwendung auf nach § 296 HGB nicht einbezogene Tochterunternehmen

Rz. 37 Auch ohne ausdrücklichen Hinweis kommt für TU, die aufgrund von § 296 HGB nicht im Wege der VollKons einbezogen werden, die Behandlung als assoziierte Unt in Betracht.[1] Werden TU nicht in den KonsKreis einbezogen und liegen die Voraussetzungen des § 311 Abs. 1 Satz 1 HGB vor, so kann auf die Behandlung als assoziiertes Unt nur bei untergeordneter Bedeutung nach § 31...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3 Fiktion der Bestellung des Jahresabschlussprüfers zum Konzernabschlussprüfer (Abs. 2)

Rz. 49 Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Abschlussprüfer (AP) des Jahresabschlusses des MU i. d. R. auch den Konzernabschluss prüft. Der AP des Jahresabschlusses gilt als zum Konzernabschlussprüfer gewählt, wenn keine separate Wahl erfolgt (Wahl kraft Fiktion, § 318 Abs. 2 Satz 1 HGB). Für eine Prüfung des Konzernabschlusses durch den AP des MU spricht, dass er die Ve...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.1.5 Fahrtkostenersatz

Rz. 40 Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 BetrVG sind auch die notwendigen Fahrtkosten zu ersetzen. Zwar sieht § 44 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz BetrVG den Fahrtkostenersatz nur für die Fälle vor, in denen die Versammlung wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der – betrieblichen – Arbeitszeit stattfindet.[1] Die Bestimmung ist jedoch entsprechend anzuwenden, wenn Arbeitnehmer außerhal...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 1.2 Anwendungsbereich

Rz. 5 § 326 HGB in der Fassung des BilRUG war analog zu den übrigen Vorschriften erstmals auf Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse für das nach dem 31.12.2015 beginnende Gj anzuwenden. Anders als die Vorschriften zur Erstellung entfalteten jene zur Offenlegung insofern faktisch zeitversetzt Bedeutung – erst die 2017 vorzunehmende Offenlegung des 2016er Abschlusses hatte un...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 4.2 Finanzielle Interessen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 1)

Rz. 39 Wer Anteile oder andere nicht nur unwesentliche finanzielle Interessen an der zu prüfenden KapG/KapCoGes oder eine Beteiligung an einem Unt besitzt, das mit der zu prüfenden KapG/KapCoGes verbunden ist, oder von dieser mehr als 20 % der Anteile besitzt, darf nicht AP sein. Rz. 40 Als Anteilsbesitz gilt jede Beteiligung am gezeichneten Kapital der zu prüfenden KapG. Die...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1 Zulässigkeit der Beschwerde

Rz. 4 Wurde das Ordnungsgeld durch das BfJ festgesetzt, kann diese Entscheidung mit der Beschwerde nach dem FamFG (§ 58ff. FamFG) angegriffen werden. Daneben ist die Beschwerde statthaft gegen die Entscheidung, durch die der Einspruch oder der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verworfen wurde, sowie gegen die Entscheidung über die Kosten bei Einstellung des Ve...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.1.1 Auslegung

Rz. 3 Eine Befreiungswirkung tritt ein, wenn der Konzernabschluss vom persönlich haftenden Gesellschafter (phG) aufgestellt wird.[1] Durch die Einfügung dieser Alternative wird verdeutlicht, dass der Gesetzgeber nicht automatisch ein Mutter-Tochter-Verhältnis zwischen dem phG und der PersG annimmt. Dies würde, der Organisation einer KapCoGes entsprechend, dem gesetzlichen No...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.4 Immaterielle Vermögensgegenstände in der Entstehung

Rz. 18 Die unter Abschnitt 2.2 beschriebene Vermögensgegenstandseigenschaft ist für immaterielle VG in der Entstehung besonders problematisch, da es sich noch nicht um "fertige" VG handelt. Gleichwohl verlangt der Gesetzgeber bei Ausübung des Aktivierungswahlrechts eine Aktivierung bereits in der Entstehungsphase, soweit die Vermögensgegenstandseigenschaft bereits bejaht wer...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.4 Factoring

Rz. 53 Unter dem Begriff Factoring wird der regelmäßige Forderungsverkauf vor Fälligkeit durch Abtretung an einen Dritten (Factor) – hauptsächlich mit dem Ziel einer Liquiditätsverbesserung des Forderungsverkäufers (Factoring-Kunde) – verstanden. Je nach Vertragsgestaltung übernimmt der Factor neben der Finanzierungsfunktion, auch das Delkredererisiko (Übernahme des Ausfallr...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.1 Erwerb von Anteilen

Rz. 46 Erfolgt ein Erwerb von weiteren bisher als nicht beherrschend eingestuften Anteilen von Dritten – also nicht beherrschenden Gesellschaftern – eines bereits konsolidierten TU durch das MU ohne Statusänderung des TU, vermindert sich der Ausgleichsposten für andere nicht beherrschende Gesellschafter. Nach DRS 23.171 können diese Transaktionen entweder als Erwerbsvorgang ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 3.1 Überblick

Rz. 28 Während die Vorschrift in Abs. 1 prinzipienorientiert ein die Konzernrechnungslegungspflicht auslösendes Mutter-Tochter-Verhältnis lediglich über die unbestimmten Rechtsbegriffe der Möglichkeit der unmittel- und mittelbaren Beherrschung postuliert, werden in Abs. 2 Tatbestände benannt, bei deren Zutreffen "stets" von einer Beherrschungsmöglichkeit auszugehen sei. DRS ...mehr

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Bertram/Kessler/Müller, Hau... / 2.3.8 Asset Backed Securities

Rz. 67 Bei Asset Backed Securities handelt es sich um Finanzierungsmodelle, bei denen eine nach bestimmten Kriterien ausgewählte Mehrzahl von VG (z. B. ein Portfolio von Forderungen aus L&L bzw. Darlehensforderungen) an eine Zweckgesellschaft (sog. Special Purpose Entity) verkauft und sachenrechtlich übertragen wird. Diese ZweckGes. refinanziert sich durch Ausgabe von Schuld...mehr