Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 2.6.1 Inhalt des Mitbestimmungsrechts

Eine Maßnahme, die der Mitbestimmung unterliegt (z. B. die Einstellung eines Arbeitnehmers; § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG), kann nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Allerdings kann die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats durch eine Stufenvertretung[1] bzw. letztlich im Verfahren vor der Einigungsstelle ersetzt werden (§ 69 BPersVG). In den Fällen der...mehr

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Mitbestimmung/Mitwirkung / 1.2.1 Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer

Zweck, Gegenstand des Mitbestimmungsrechts: Das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer Da das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt, also fremdbestimmt ist, soll durch § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Vormachtstellung des Arbeitgebers durch die gleichberechtigte Teilhabe der Arbeitnehmerseite an der Gestaltung der betriebl...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 47 Arzt, Die Neuregelung des § 147 Abs. 2 SGB V zum 1. Januar 1996, BKK 1994 S. 400. Bepler, Der Betriebsbegriff des Kündigungsschutzgesetzes und die Kleinbetriebsklausel, ArbuR 1997 S. 54. Bieback, Fusion öffentlich-rechtlicher Körperschaften und § 613a BGB, PersR 2000 S. 13. Engelhard, Errichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen nach dem SGB V, SGb 1992 S. 534. Först...mehr

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Sommer, SGB V § 157 Errichtung / 2.4 Errichtungsvoraussetzungen und Wählbarkeit

Rz. 23 Nach dem Recht bis Ende 1995 waren die Errichtungsvoraussetzungen des § 157 Abs. 1 als Voraussetzung für die gesetzliche Zuständigkeit der IKK für Versicherungspflichtige noch ausdrücklich genannt (§ 175 Abs. 1 a.F.). Diese war daher davon abhängig, dass der Arbeitgeber Mitglied der Innung war und blieb. Durch Innungsaustritt oder Verlegung des Betriebes aus dem Innun...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Ausdehn... / 2.4 Rechtsfolgen der Ausdehnung

Rz. 25 Während nach dem früheren Recht mit der Genehmigung der Ausdehnung die in den Betrieben beschäftigten krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer ab dem Ausdehnungszeitpunkt kraft Gesetzes Mitglieder der BKK wurden (§ 174 i. d. F. des GRG bis 31.12.1995), soweit sie nicht Mitglieder einer Ersatzkasse waren oder ab 1.1.1993 nicht nach § 183 Abs. 6 die bisherige Kranke...mehr

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Sommer, SGB V § 158 Verfahr... / 2.3.2 Zustimmung von Innungsversammlung und Beschäftigten (Abs. 2)

Rz. 13 Während es bei der Errichtung einer BKK in der Hand des alleinigen Arbeitgebers liegt, den Errichtungsantrag zu stellen, repräsentiert die Innungsversammlung (§ 61 HwO) eine Vielzahl von einzelnen Arbeitgebern mit ihren Handwerksbetrieben. Diese hätten nach dem Antrag auf Errichtung durch die rechtlich eigenständige Innung nicht mehr die Möglichkeit, auf die Errichtun...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 50 Arzt, Die Neuregelung des § 147 Abs. 2 SGB V zum 1. Januar 1996, BKK 1994 S. 400. Engelhard, Errichtung von Betriebs- und Innungskrankenkassen nach dem SGB V, SGb 1992 S. 534. Schnapp, Errichtung und errichtungsähnliche Organisationsakte in der betrieblichen Krankenversicherung, SGb 1989 S. 273. ders., Gesetzesbindung oder behördlicher Beurteilungsspielraum bei der Ertei...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.5.2 Zustimmung der Arbeitnehmer (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 22 Das Erfordernis der Zustimmung auch der Arbeitnehmer bei der Errichtung einer Krankenkasse war schon als generelle Regelung in § 225a RVO enthalten und begrenzt das (einseitige) Recht des Arbeitgebers auf Errichtung einer BKK gemäß § 147. Das Abstimmungsverfahren stellt ein Zwischenverfahren innerhalb des Errichtungsverfahrens dar, das nicht selbständig mit Rechtsmitt...mehr

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Sommer, SGB V § 143 Bezirk ... / 2.4 Rechtsschutz gegen Rechtsverordnung/Staatsvertrag

Rz. 16 Einzelnen aufgelösten Ortskrankenkassen stehen gegen Rechtsverordnung/Staatsvertrag keine Rechtsschutzmöglichkeiten zu. Die Ortskrankenkassen (wie auch andere Krankenkassenarten) üben der Sache nach mittelbare Staatsverwaltung aus, deren organisatorische Ausgestaltung dem Gesetzgeber obliegt. Die organisatorische Ausgestaltung der gesetzlichen Krankenversicherung ist ...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.2.3.3 Ablehnung der Kostentragung bestehender BKK (Satz 4 bis 6)

Rz. 32 Mit der Neufassung des Satzes 4 wird dem Arbeitgeber einer am 1.1.2004 bestehenden nicht geöffneten BKK, für die der Arbeitgeber bisher die Personalkosten trug, das Recht eingeräumt, die weitere Kostentragung abzulehnen. Da keinerlei zeitliche Beschränkungen bestehen, kann die Ablehnung jederzeit erfolgen. Die Erklärung über die Ablehnung der weiteren Kostentragung ha...mehr

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Sommer, SGB V § 158 Verfahr... / 2.5 Rechtsfolgen der Genehmigung

Rz. 24 Mit der Genehmigung entstehen ab dem Tag des Wirksamwerdens der Errichtung die IKK als Körperschaft des öffentlichen Rechts und Krankenkasse gemäß § 4 mit der genehmigten Satzung. Zugleich ist bei der IKK eine Pflegekasse zu errichten. Da § 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 SGB XI im Falle der Neuerrichtung einer IKK für die bei dieser Krankenkasse zu errichtende Pflegekass...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.2.1 Ausgangslage: Tragung der Personalkosten durch Arbeitgeber

Rz. 22 Nach früherem (vgl. § 362 Abs. 1 RVO) und bis Ende 1995 geltenden Recht war in Abs. 2 Satz 1 zwingend bestimmt, dass der Arbeitgeber auf seine Kosten das für die Führung der Geschäfte erforderliche Personal zu bestellen hatte. Diese Verpflichtung erstreckte sich auch auf die Person des Geschäftsführers, wie sich aus § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB IV a. F. ergab, obwohl dieser...mehr

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Sommer, SGB V § 158 Verfahr... / 2.4 Abschluss des Errichtungsverfahrens

Rz. 21 Das Errichtungsverfahren wird entweder mit der Genehmigung der IKK und der eingereichten Satzung unter Bestimmung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Errichtung oder der Ablehnung der Errichtungsgenehmigung abgeschlossen (vgl. Komm. zu § 148). Rz. 22 Gerichtlicher Rechtsschutz gegen die Ablehnung kann nur von der/den antragstellende/n Trägerinnung/en gegen den die Er...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereini... / 2.1.1.2 Anhörung

Rz. 9 Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung sind die betroffenen Ortskrankenkassen und ihre Landesverbände zu hören. Ein Anhörungsrecht der Verbände der beteiligten Krankenkassen besteht im Fall der Vereinigung darüber hinaus gemäß § 172 Abs. 1. Zu den beteiligten Ortskrankenkassen gehören alle, auf die sich die beabsichtigte Vereinigung erstreckt. Desgleichen sind die Lande...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereini... / 2.1.1.5 Ermessen

Rz. 14 Die Entscheidung der Landesregierung, gemäß § 145 Abs. 1 Ortskrankenkassen zu vereinigen, steht grundsätzlich in deren Ermessen. Dieses Ermessen besteht sowohl bei der Frage, ob überhaupt und wann eine Rechtsverordnung erlassen wird und welche Ortskrankenkassen in die Zwangsvereinigung einbezogen werden. Ein freies Ermessen besteht jedoch lediglich bei einem Antrag ei...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.1.1 Betrieb oder Betriebe eines Arbeitgebers

Rz. 7 Das Initiativrecht zur Errichtung einer BKK steht dem Arbeitgeber für einen oder mehrere seiner Betriebe zu. Es muss sich um einen Arbeitgeber handeln; die Errichtung einer BKK durch mehrere Arbeitgeber ist nicht zulässig. Dem Arbeitgeber ist es jedoch überlassen, ob er nur für einen, einige oder alle seine Betriebe eine BKK errichten will. Dies muss aus dem Satzungsen...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Verfahr... / 2.4 Ersatzvornahme (Abs. 4)

Rz. 15 Die Zwangsvereinigung durch Rechtsverordnung oder Staatsvertrag wird in aller Regel sowohl "notleidende" als auch wirtschaftlich starke Ortskrankenkassen erfassen. Einer solchen Zwangsvereinigung durch Hoheitsakt ist zudem in den Fällen des § 145 Abs. 2 ein Jahr vergeblicher Bemühungen um eine freiwillige Vereinigung vorangegangen. Das Interesse der einzelnen Ortskran...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Schließung / 2.2.1 Fehlende Errichtungsvoraussetzungen (Nr. 2)

Rz. 11 Der Schließungsgrund der ursprünglich fehlenden Errichtungsvoraussetzungen trägt der Tatsache Rechnung, dass der infolge der erteilten Errichtungsgenehmigung entstandene Träger der Krankenversicherung nicht rückwirkend beseitigt werden kann. Die Rechtsfehler bei der Errichtung sind daher mit Wirkung für die Zukunft durch die Schließung zu beseitigen. § 153 Nr. 2 stell...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.6.2 Erteilung der Genehmigung

Rz. 40 Liegen die materiellen Errichtungsvoraussetzungen für die BKK vor, hat die Aufsichtsbehörde die Errichtung der BKK zu genehmigen und den Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Errichtung wirksam wird. Dieser Zeitpunkt wird aus praktischen Gründen i. d. R. ein Quartalsbeginn sein. Des Weiteren ist die Satzung zu genehmigen, was eine eigenständige Entscheidung gegenüber der...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.7 Rechtsfolgen der Genehmigung

Rz. 45 Mit der Genehmigung der Errichtung (und ungeachtet des Vorliegens der Errichtungsvoraussetzungen) entsteht die BKK zum festgelegten Errichtungszeitpunkt als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der genehmigten Satzung. Rz. 46 Anders aber als nach dem früheren Recht (bis 31.12.1995) und der noch bestehenden Vorschrift des § 187, deren Streichung wohl im Gesetzgebung...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Verfahr... / 2.1.1 Mitwirkungsrecht der Ortskrankenkassen (Abs. 1)

Rz. 5 Die Rechtsverordnung/Staatsvertrag über die Vereinigung von Ortskrankenkassen selbst führt noch nicht zu einer neuen Ortskrankenkasse, sondern bedarf der Umsetzung. Die von der Vereinigung betroffenen Ortskrankenkassen behalten daher bis zum von der Aufsichtsbehörde bestimmten Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vereinigung ihre Rechtsfähigkeit. Sie haben der Aufsichtsbehörd...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.4 Personalkosten bei geöffneter Betriebskrankenkasse (Abs. 3)

Rz. 39 Abweichend von dem bisherigen Recht und unter konsequenter Fortführung der Regelung des Abs. 2 Satz 1 regelt der ab 1.1.2004 geltende Abs. 3 für bereits am 1.1.2004 nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnete BKKen die Verpflichtung, die Kosten des für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personals bis spätestens zum 31.12.2004 zu übernehmen, wenn der Arbeitgeber diese bish...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereini... / 2.3.1 Überblick

Rz. 30 Voraussetzung für das Recht oder die Pflicht zu einer Zwangsvereinigung ist das Überschreiten des Bedarfssatzes einer Ortskrankenkasse um mehr als 5 %. Dieses Überschreiten setzt die Ermittlung des Bedarfssatzes der "notleidenden" Ortskrankenkasse und auch des Bedarfssatzes aller Ortskrankenkassen auf Landes- oder Bundesebene voraus. Der Bedarfssatz wird in Abs. 3 als...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Aussche... / 2.2.2 Kein Ausscheiden aus geöffneter Betriebskrankenkasse (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 12 Das Recht des Ausscheidens aus einer gemeinsamen BKK ist auch für BKKen mit mehreren Arbeitgebern ausgeschlossen, wenn die BKK sich nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffnet hatte. In diesen Fällen, bei denen die Arbeitgeber an der Beschlussfassung über die satzungsmäßige Öffnung über ihre Beteiligung im Verwaltungsrat beteiligt waren, ist es nicht gerechtfertigt, diese...mehr

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Sommer, SGB V § 158 Verfahr... / 2.3.1 Mindestmitgliederzahl zum Errichtungszeitpunkt (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 11 Seit dem Wegfall gesetzlicher Zuständigkeiten infolge des Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) ab 1996 hat die zusätzliche Errichtungsvoraussetzung von mindestens 1.000 Mitgliedern zum Errichtungszeitpunkt eine eigenständige Bedeutung. Diese Mindestmitgliederzahl ist mit der nach § 157 Abs. 2 Nr. 1 erforderlichen Mindestzahl der in Innungsbetrieben versicherungspflichtig B...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Freiwil... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Zulässigkeit und das Verfahren für die freiwillige Vereinigung von Ortskrankenkassen untereinander. Sie knüpft hinsichtlich der Zulässigkeit an § 265 RVO und des Verfahrens an §§ 280 ff. RVO an und ersetzt die Auseinandersetzungsregelungen der §§ 285 bis 296 RVO durch die Anordnung der Rechtsnachfolge der (neuen) Ortskrankenkasse (Abs. 4). Ins...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Verfahr... / 2.1.2 Aufsichtsbehörde

Rz. 8 Das Gesetz spricht nur von der Aufsichtsbehörde, an die die Vorschläge zu richten sind und der auch das Recht der Ersatzvornahme zusteht. Gemeint ist die Aufsichtsbehörde, die nach der Vereinigung zuständig ist (so auch Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB V, § 146 Rz. 3; Koch, in: jurisPK-SGB V, § 146 Rz. 5). Hier gelten die gleichen Grundsätze, die auch für das Entstehen ...mehr

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Sommer, SGB V § 150 Freiwil... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift beinhaltet die grundsätzliche Zulässigkeit der Vereinigung von BKKen verschiedener Arbeitgeber. Mit den Änderungen durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) ab 1996 wurden die Beschränkungen der Vereinigung auf Betriebe eines Arbeitgebers oder nur bei wirtschaftlich-organisatorischer Einheit der Betriebe mehrerer Arbeitgeber aufgehoben und den organisat...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Aussche... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die durch das GRG eingefügte und durch Art. 1 Nr. 98 GSG geänderte Vorschrift knüpft an die früheren Regelungen der §§ 280, 298 Nr. 5 und 6 RVO an. Die Regelungen dienen grundsätzlich der Verkleinerung des Zuständigkeitsbereichs der BKK, indem Betriebe daraus ausscheiden. Dieses Ausscheiden kann nur durch den Arbeitgeber als Betriebsinhaber durch einen entsprechenden ...mehr

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Sommer, SGB V § 153 Schließung / 2.3 Schließungsverfahren

Rz. 17 Die BKK ist zu schließen, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 1, 2 oder 3 erfüllt sind. Die Schließung ist für die Aufsichtsbehörde ein streng rechtsgebundener Verwaltungsakt, der von Amts wegen zu ergehen hat. Eines formellen Antrages bedarf es nicht. Die Aufsichtsbehörde ist jedoch verpflichtet, einem entsprechenden Hinweis nachzugehen. Ein Ermessen steht ihr für die ...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Ausdehn... / 2.1.2 Keine Öffnungsklausel nach § 173 Abs. 2 Nr. 4

Rz. 9 Mit Wirkung zum 1.1.2004 ist das Ausdehnungsrecht des Arbeitgebers auf nicht nach § 173 Abs. 2 Nr. 4 geöffnete BKKen beschränkt. Die Einschränkung der Ausdehnung als erleichtertes Errichtungsverfahren ist in BT-Drs. 15/1525 S. 135 wie folgt begründet worden: "Bei Betriebskrankenkassen, die sich für betriebsfremde Versicherte geöffnet haben, besteht ein Bezug zum Träger...mehr

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Sommer, SGB V § 147 Errichtung / 2.1.3 Sicherung der Leistungsfähigkeit auf Dauer (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 18 Eine BKK kann nur errichtet werden, wenn deren Leistungsfähigkeit auf Dauer gesichert ist. Damit soll verhindert werden, dass ein neu entstandener Krankenversicherungsträger alsbald wieder geschlossen werden muss (vgl. § 153 Nr. 3). Konkrete gesetzliche Kriterien für diese Errichtungsvoraussetzung fehlen allerdings. Rz. 19 Auch die von der Rechtsprechung zugrunde geleg...mehr

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Sommer, SGB V § 149 Ausdehn... / 2.1.3 Anwendung des § 148

Rz. 12 Der Verweis auf die entsprechende Geltung des § 148 beinhaltet die Anwendung der Verfahrensregelungen und des Verfahrensablaufes sowie der dort geregelten weiteren materiell-rechtlichen Errichtungsvoraussetzungen, wie dies schon zuvor die Rechtsprechung für das "Anschlusserrichtungsverfahren" gefordert hat. Rz. 13 Dieses Verfahren beginnt mit dem Antrag des Arbeitgeber...mehr

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Sommer, SGB V § 150 Freiwil... / 2.3 Zwangsvereinigung (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 12 Eine für BKKen gänzlich neue Regelung sieht Abs. 2 Satz 2 vor, der auch eine zwangsweise Vereinigung durch RechtsVO unter Anwendung der §§ 145, 146 vorsieht. Diese Möglichkeit der Zwangsvereinigung besteht jedoch nur bei BKKen, die sich nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 geöffnet haben. Insoweit kommt auch nur eine Vereinigung unter Beteiligung geöffneter BKKen in Betrach...mehr

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Sommer, SGB V § 151 Aussche... / 2.3 Verfahren (Abs. 3) und Rechtsfolgen

Rz. 14 Der notwendige Antrag auf Ausscheiden eines Betriebes ist an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richten, die auch den Zeitpunkt des Ausscheidens festzulegen hat. Da das Ausscheiden nur von den Tatbeständen des Abs. 1 und 2 abhängig ist, muss die Aufsichtsbehörde das Ausscheiden als rechtsgebundenen Verwaltungsakt genehmigen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Ein ...mehr

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Sommer, SGB V § 144 Freiwil... / 2.4 Gesamtrechtsnachfolge (Abs. 4)

Rz. 32 Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vereinigung sind die bisherigen Krankenkassen geschlossen. Das bedeutet, dass die bisher selbständigen Ortskrankenkassen kraft Gesetzes ab diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen. Eines besonderen Schließungsaktes bedarf es nicht. Mit der Schließung enden auch die Befugnisse der bisherigen Organe und die Mitgliedschaften in den Or...mehr

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Sommer, SGB V § 150 Freiwil... / 2.2 Vereinigungsverfahren (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 7 Für das Verfahren zur freiwilligen Vereinigung von BKKen wird auf § 144 Abs. 2 bis 4 verwiesen. Das Entstehen einer neuen vereinigten BKK beginnt verfahrensrechtlich mit dem Antrag der an der Vereinigung beteiligten BKKen bei der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde unter Vorlage der genehmigten Vereinigungsbeschlüsse, der neuen Satzung und Vorschlägen zur...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Verfahr... / 2.3 Rechtswirkungen der Vereinigung (Abs. 3)

Rz. 14 Mit dem Zeitpunkt, den die Aufsichtsbehörde für die Wirksamkeit der Vereinigung bestimmt, tritt als gesetzliche Rechtsfolge die Schließung der in Rechtsverordnung/Staatsvertrag genannten Ortskrankenkassen ein. Zugleich tritt die (vereinigte) neue Ortskrankenkasse kraft Gesetzes die Gesamtrechtsnachfolge aller geschlossenen Ortskrankenkassen an. Die Wirkungen sind, wie...mehr

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Sommer, SGB V § 145 Vereini... / 2.2.1.1 Antrag des Landesverbandes

Rz. 21 Durch einen Antrag eines Landesverbandes wird die Landesregierung verpflichtet, einzelne oder alle Ortskrankenkassen zu vereinigen (BT-Drs. 12/3608 S. 108), wenn die weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt sind. Es handelt sich dabei nicht um einen besonderen Antrag, sondern um den Antrag nach Abs. 1, wie aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 12/3608 S. 108) zu entn...mehr

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Sommer, SGB V § 146 Verfahr... / 2.2 Entscheidungen der Aufsichtsbehörde (Abs. 2)

Rz. 10 Die Aufsichtsbehörde hat die vorgelegte Satzung für die neue Ortskrankenkasse zu prüfen und zu genehmigen. Der Bezirk der vereinigten Ortskrankenkasse ergibt sich aus der Rechtsverordnung oder dem Staatsvertrag und muss zwingend in die Satzung übernommen werden. Zu den Anforderungen an eine Satzung vgl. Komm. zu § 194; zur Notwendigkeit der Genehmigung vgl. Komm. zu §...mehr

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Sommer, SGB V § 148 Verfahr... / 2.2 Anspruch auf Genehmigung (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 6 Aufgrund der in § 147 ausdrücklich genannten Befugnis des Arbeitgebers zur Errichtung einer BKK darf die Aufsichtsbehörde die Genehmigung nur versagen, wenn die betrieblichen Errichtungsvoraussetzungen des § 147 nicht vorliegen oder die BKK zum Errichtungszeitpunkt nicht (mindestens) 1.000 Mitglieder haben wird (Abs. 1 Satz 2). Rz. 7 Die Genehmigung ist ein ausschließli...mehr

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Sommer, SGB V § 158 Verfahr... / 2.2 Errichtungsverfahren (Abs. 3)

Rz. 5 Für das förmliche Verwaltungsverfahren zur Errichtung einer IKK verweist Abs. 3 auf die Regelungen des § 148 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 für die Errichtung einer BKK, so dass dafür auf die Komm. zu § 148 verwiesen werden kann, soweit nicht auf Besonderheiten für die IKK hinzuweisen ist. Rz. 6 Das Errichtungsverfahren wird durch einen Antrag der Innung oder Innungen (...mehr

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Sommer, SGB V § 157 Errichtung / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die grundsätzliche Zulässigkeit der Errichtung von Innungskrankenkassen (IKK) und zusammen mit § 158 die weiteren dafür erforderlichen Voraussetzungen sowie das Verfahren. Sie ging i.d.F. des Gesundheitsreformgesetzes - GRG auf § 250 Abs. 1 und § 251 Abs. 1 RVO zurück. Wegen der Angleichung des Leistungsrechts war die Voraussetzung der Gleichwerti...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 151 Aussche... / 2.1.2 Antrag und Antragsbefugnis

Rz. 7 Liegen die Voraussetzungen des Betriebsübergangs auf einen anderen Arbeitgeber vor, kann sowohl der bisherige Betriebsinhaber als auch der neue Betriebsinhaber das Ausscheiden aus der BKK beantragen, jedoch nur für den Betrieb, der übergegangen ist. Dieses (anders als in Abs. 2) beiderseitige Antragsrecht der Arbeitgeber, die an dem Betriebsübergang beteiligt sind, ist...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 151 Aussche... / 2.1.1 Voraussetzungen für das Ausscheiden

Rz. 3 Die Regelung über das Ausscheiden eines Betriebes aus der BKK bei Übergang auf einen anderen Arbeitgeber nimmt Bezug auf die Fälle, dass eine BKK ab Errichtung oder durch spätere Ausdehnung für mehrere Betriebe eines Arbeitgebers besteht (Grundsatz der Einheit des Arbeitgebers). Grundsätzlich wird durch den Übergang eines dieser Betriebe auf einen anderen Arbeitgeber d...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / A. Schnittstellen und Zusammenhänge

Tz. 1 Stand: EL 37 – ET: 2/2019 Das externe und das interne Rechnungswesen bilden aufgrund unterschiedlicher Adressaten und Zwecke zwei mehr oder weniger eigenständige Sparten. Während das externe Rechnungswesen durch Gesetze oder Rechnungslegungsstandards normiert ist, kann das interne Rechnungswesen von den Unternehmen flexibel an ihr Geschäftsmodell und die Informationsbed...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Aktivierung von Entwicklungskosten nach IAS 38

Tz. 33 Stand: EL 37 – ET: 2/2019 IAS 38 unterscheidet bei den Herstellungskosten selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte zwischen Forschungs- und Entwicklungskosten (vgl. IFRS-Komm., Teil B, IAS 38). Erstere fallen für die Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen an und sind stets Aufwand in der Periode, in der sie anfallen (IAS 38.54). Letzter...mehr

Beitrag aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / I. Integration des externen und internen Rechnungswesens

Tz. 65 Stand: EL 37 – ET: 2/2019 Die IFRS greifen nicht nur auf Controllinginformationen zurück, sondern bilden im Rahmen eines integrierten Rechnungswesens umgekehrt auch die Datenbasis für die Unternehmenssteuerung. Während im angloamerikanischen Raum die Nutzung von Daten des externen Rechnungswesens für die interne Unternehmenssteuerung seit jeher üblich ist, hat sich im ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Feststellungsverfahren zur Bewertung von begünstigtem Vermögen (§ 13b ErbStG)

Leitsatz Beteiligter beim Feststellungsverfahren zur Bewertung des nach § 13b ErbStG begünstigten Vermögens Sachverhalt Die Klägerin war eine GmbH & Co KG. An einer zweiten GmbH & Co KG 2 waren als Kommanditisten A sen. und später durch Schenkung auch der Sohn (Beigeladener) beteiligt. In 2012 verstarb der A Sen. und wurde von seiner Ehefrau, A, als Alleinerbin beerbt. Nach dem...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Erbauseinandersetzung bei zivilrechtlicher Nachlassspaltung – Realteilung – Anschaffungskosten

Leitsatz Setzen sich die Miterben im Fall der zivilrechtlichen Nachlassspaltung unter Einbeziehung aller perso­nengleichen Erbengemeinschaften in einem einheitlichen Vorgang in der Weise auseinander, dass sie sämtliche Nachlassgegenstände gleichzeitig vollständig unter sich verteilen, ist auch für die ertragsteuerliche Beurteilung, ob insgesamt eine neutrale Realteilung oder...mehr