Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / a) Jederzeit fälliges Auseinandersetzungsverlangen

Rz. 204 Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind nicht aufgrund freien Willensentschlusses Teilhaber eines Sondervermögens, des Nachlasses, geworden; vielmehr hat das Gesetz in §§ 1922, 2032 BGB dies so angeordnet. Dieser zwangsweisen Einbindung in eine Zufallsgemeinschaft ohne eigenes Zutun auf der einen Seite – wenn man von der Möglichkeit der Erbschaftsausschlagung abs...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 4. Formulierungsbeispiel: Klage auf Rechenschaftslegung

Rz. 203 Formulierungsbeispiel: Klage auf Rechenschaftslegung An das Landgericht (…) Klage der (…) – Klägerin – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Beklagte – wegen Rechnungslegung und eidesstattlicher Versicherung Vorläufiger Streitwert: (…) EUR Namens und in Vollmacht der Klägerin erhebe ich Klage gegen die Beklagte mit den Anträgen, wie folgt für Recht zu erkennen: Die Beklagte wi...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 1. Zweck des Erbschaftsanspruchs

Rz. 138 Der Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. BGB ist ein besonderer erbrechtlicher Herausgabeanspruch des wirklichen Erben gegen denjenigen, der die Erbschaft zu Unrecht besitzt. Erbschaftsbesitzer ist derjenige, der "etwas aus der Erbschaft" "aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts" erlangt hat, also derjenige, der aus dem Nachlass einen Vermögensv...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / I. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss jeder Klagantrag hinreichend bestimmt sein (siehe dazu Rdn 75 f.). Nichts anderes gilt für die Inhaber eines erbrechtlichen Anspruchs. Sie müssen in der Lage sein, Zahlungsanträge konkret zu beziffern, den Gegenstand eines Herausgabeanspruchs also vollstreckungsfähig zu beschreiben etc. Rz. 2 Unter anderem mit Blick auf die erst mit dem ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 2. Exkurs: Neues Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)

Rz. 136 Gemäß § 1 Abs. 1 IntErbRVG regelt dieses Gesetz die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachla...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 2. Deutsch-sowjetischer Konsularvertrag vom 25.4.1958

Rz. 7 Nach der Auflösung der UDSSR gilt der Konsularvertrag mit den meisten Nachfolgestaaten der UDSSR fort.[12] Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrags enthält eine Kollisionsnorm, welche zu einer Nachlassspaltung führt. Danach findet hinsichtlich des unbeweglichen Vermögens das Recht des Landes Anwendung, in dem es belegen ist (Grundsatz: lex rei sitae). Durch die Berücksichti...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Das Sonderkündigungsrecht des volljährig Gewordenen – die Idee des "Neustarts bei null"

Rz. 147 Ist der Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft, Inhaber eines Handelsgeschäfts oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, OHG oder KG, so wird die Anordnung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a Abs. 1 BGB um das in § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB ausdrücklich niedergelegte Recht ergänzt, die Position im Geschäftsleben mit Eintritt der Vol...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 7. Abweichende Teilung in Ausnahmefällen?

Rz. 262 Dass sich der einzelne Miterbe – und sei sein Anteil noch so klein – mit seinem Auseinandersetzungsanspruch nach § 2042 Abs. 1 BGB und der Möglichkeit, gem. § 753 BGB Grundvermögen in die Zwangsversteigerung zu bringen, gegenüber Familieninteressen an der Erhaltung langjährigen Familienbesitzes durchsetzen kann, ist immer wieder Gegenstand der Kritik an der gesetzlic...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 3. Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.1929

Rz. 8 Anders als das deutsch-türkische Konsularabkommen war das deutsch-persische Abkommen in der Zeit des Zweiten Weltkrieges lediglich suspendiert worden. Seine Weitergeltung wurde durch Protokoll vom 4.10.1954 bestätigt. Ob es in der Zeit von 1945 bis 1954 galt, ist zweifelhaft.[14] Das Abkommen enthält in Art. 8 Abs. 3 eine Kollisionsnorm für das gesamte Familien- und Er...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / a) Ausgangslage

Rz. 263 Ausgangspunkt ist § 2042 Abs. 1 BGB, wonach jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses, der sich in Erbengemeinschaft befindet, verlangen kann, sofern weder der Erblasser etwas anderes angeordnet hat noch die Erben durch Vereinbarung einen ganzen oder teilweisen Auseinandersetzungsausschluss bezüglich des Nachlasses vereinbart haben.[283] Wie sich ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / b) Nießbrauchsrecht des Ehegatten

Rz. 158 Das Ehegattennießbrauchsrecht ist im romanischen Rechtskreis noch verbreitet. Ob es in einem deutschen Erbschein als Verfügungsbeschränkung Erwähnung finden sollte, war lange Zeit umstritten.[329] Wirkt es als Verfügungsbeschränkung und entsteht es unmittelbar mit dem Erbfall z.B. in Form eines Vindikationslegat (wie z.B. in Belgien), so soll es im Erbschein aufgefüh...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 4.5 Rügelose Einlassung, Art. 8 EuGüVO/EuPartVO

Unabhängig von den Regelungen der. Art. 5 Abs. 2, 6 oder 7 EuGüVO bzw. Art. 5 Abs. 2, 6 oder 7 EuPartVO, sieht Art. 8 EuGüVO bzw. Art. 8 EuPartVO die Möglichkeit der Begründung einer gerichtlichen Zuständigkeit durch rügelose Einlassung des Beklagten[1] vor. Eine rügelose Einlassung ist in den Fällen der Art. 4 EuGüVO bzw. Art. 4 EuPartVO (Güterrechtsstreitigkeiten nach dem ...mehr

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§ 14 Der nichteheliche Lebe... / A. Allgemeines

Rz. 1 Unter "nichtehelichem Lebenspartner" wird hier der/die Partner/in verstanden, mit dem/der keine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet wurde. Letztere sind gem. § 10 LPartG Ehegatten gleichgestellt.[1] Ein gesetzliches Erbrecht bzgl. Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht nach deutschen Recht nicht. Eine analoge Anwendung des Ehegattenerbrechts ge...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / IV. Einsichtsrecht in Nachlassakten zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Nichtehelichenerbrecht

Rz. 50 OLG Stuttgart: Zitat "Das auf § 13 Abs. 2 FamFG gestützte Gesuch auf Akteneinsicht in einer Nachlasssache erfordert die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, das sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss, sondern schon dann vorliegt, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Aktenkenntnis beeinflusst sein kann – wie bspw. bei de...mehr

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§ 30 Das Nachlassgericht / II. Funktionelle Zuständigkeit

Rz. 4 Funktionell sind die Aufgaben verteilt auf den Richter und den Rechtspfleger. Der Richter ist zuständig, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. Allerdings kann auch in letzteren Fällen der Rechtspfleger zuständig sein, wenn das betreffende Landesrecht in eigener Gesetzgebungszuständigkeit von der entsprechenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat (beispielsweise ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / 5. Rück- und Weiterverweisung

Rz. 61 Wird die in Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. ausgesprochene Verweisung auf das Heimatrecht des Erblassers nicht angenommen, so ist zu prüfen, welchen Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des Erbstatuts das jeweilige ausländische internationale Privatrecht vorsieht. Zu einer Rückverweisung (renvoi) kann es kommen, wenn die einschlägige ausländische Kollisionsnorm andere Anknüpfung...mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 4.2 Allgemeiner Auffanggerichtsstand

Soweit kein akzessorischer Gerichtsstand[1] nach Art. 4 oder 5 EuGüVO bzw. Art. 4 oder 5 EuPartVO eröffnet ist, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 6 EuGüVO bzw. Art. 6 EuPartVO. Im Gegensatz zu Art. 3 Brüssel IIa-VO, sehen die Art. 6 EuGüVO bzw. Art. 6 EuPartVO eine Hierarchie vor und beginnen mit dem gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten/Par...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Rechtslage bis zum Ablauf des 16.8.2015

Rz. 267 Nach dem bis zum Ablauf des 16.8.2015 geltenden Recht richtete sich die internationale Zuständigkeit deutscher Nachlassgerichte im Erbscheinsverfahren "doppelfunktional" nach der örtlichen Zuständigkeit, §§ 105, 343 FamFG a.F.[207] Rz. 268 Bei einem deutschen Erblasser richtete sich die örtliche Zuständigkeit gem. § 343 FamFG a.F. nach seinem letzten inländischen Wohn...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Interessenlage

Rz. 403 Am Schutz des Nachlasses vor den Eigengläubigern der Erben können nicht nur die Nachlassgläubiger, sondern auch die Erben selbst interessiert sein. Aus diesem Grund gewährt das Gesetz sowohl den Erben als auch den Gläubigern das Recht, Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz zu beantragen. Allerdings steht bezüglich der Nachlassverwaltung das Antragsrecht den Erben ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / f) Inhalt des Fremdrechtserbscheins

Rz. 162 In einem Fremdrechtserbschein ist mit aufzunehmen:mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 5. Verwertung der Beweismittel aus Erbscheinsverfahren

Rz. 54 Die Niederschrift über die Zeugenvernehmung im Erbscheinsverfahren kann als Urkundenbeweis im Zivilprozess verwertet werden.[70] Allerdings kann die Glaubwürdigkeit der Zeugen i.d.R. aus dem Protokoll allein nicht abschließend beurteilt werden.[71] Rz. 55 Ein schriftliches Sachverständigengutachten – bspw. ein psychiatrisches Gutachten zur Klärung der Testierunfähigkei...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / d) Italien: Nachweis des Erbrechts

Rz. 349 Nur in Südtirol und Venezien gilt heute noch das österreichische Erbscheinsverfahren. Dort weisen die Erben ihr Erbrecht mittels eines certificato di eredità nach. Im Übrigen kennt das italienische Recht keinen Erbschein. Erbe kann nur sein, wer die Erbschaft auch angenommen hat; deshalb ist die Annahmeerklärung nachzuweisen. Dies erfolgt in einer öffentlichen Urkunde....mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 3. Kosten und Gebühren

Rz. 115 Die Gerichtskosten werden im Unterliegensfall mit einer Festgebühr von 60 EUR berechnet, KV 1700, 2600 GNotKG. Wurde die Rüge dagegen zu Recht erhoben, ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Rz. 116 Vertritt ein Rechtsanwalt ohnehin den Beschwerten im Verfahren, so löst dies keine eigene Vergütung aus, § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 Buchst. b RVG. Erfolgt die Vertretung von dr...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Die Nachhaltigkeit der förmlichen Nachlassverfahren

Rz. 341 Wenn die Miterben ihre Haftung durch eines der allgemeinen Mittel für eine Haftungsbeschränkung einschränken, so ist das neben der besonderen Haftungsbeschränkung von § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB nicht bedeutungslos. Einmal endet eine allgemeine Haftungsbeschränkung nicht mit der Nachlassteilung, und zum andern entzieht eine allgemeine Haftungsbeschränkung auch den Teil de...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / 2. Rechtskrafterstreckung eines Urteils für und gegen den Rechtsnachfolger

Rz. 187 Wie würde sich die Veräußerung des streitbefangenen Grundstücks auf den Hauptprozess auswirken, mit dem der wahre Berechtigte als Kläger die Zustimmung des Beklagten zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB erreichen will? Mit dem Recht des § 265 ZPO zur Verfügung über die streitbefangene Sache korrespondiert § 325 Abs. 1 ZPO, wonach die rechtskräftige Entscheidung fü...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Begriff

Rz. 66 Verfügung ist jedes Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird. Die Rechtsprechung versteht darunter auch die Ausübung von Gestaltungsrechten, wie Anfechtung nach § 119 BGB,[83] Kündigung einer Forderung[84] und Kündigung eines Pachtverhältnisses.[85] In der Literatur wird die Meinung vertreten, dass auch Kündig...mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / 4. EGMR, Urt. v. 28.5.2009 – Verstoß des deutschen Nichtehelichenerbrechts gegen die EMRK

Rz. 228 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem besonders gelagerten Fall im Urt. v. 28.5.2009 einen Verstoß der deutschen Gesetzgebung und Rechtsprechung gegen Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) i.V.m. Art. 8 EMRK (Schutz der Familie) festgestellt.[210] Dementsprechend musste das deutsche Recht angepasst werden. In der nachfolgenden Gesetzgebung wurde...mehr

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§ 28 Die Pflichtteilsklage / B. Zuständigkeit

Rz. 4 Zuständig für die jeweilige Klage ist gemäß § 27 Abs. 1 ZPO das Gericht, an dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. In der Regel ist dies gemäß § 13 ZPO der Ort des letzten Wohnsitzes. Der Gerichtsstand des § 27 ZPO gilt sowohl für die Klage auf Feststellung des Erbrechts als auch für die Klagen auf Auskunft und Zahlung des Pfl...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / d) Weiterverweisung

Rz. 65 Verweist die Kollisionsnorm des Heimatrechts des Erblassers auf das Recht eines dritten Staates weiter, so ist eine solche Weiterverweisung aus deutscher Sicht zu befolgen. Verweist nunmehr auch der Drittstaat wiederum, so ist es fraglich, ob man an dieser Stelle die Prüfung nicht abbrechen sollte. Somit käme dann das Heimatrecht des Drittlandes zur Anwendung.[129] Zu...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 7. Formulierungsbeispiel: Stufenantrag gegen Erbschaftsbesitzer (Auskunft und Herausgabe)

Rz. 177 Formulierungsbeispiel: Stufenantrag gegen Erbschaftsbesitzer (Auskunft und Herausgabe) An das Landgericht (…) Klage des (…) – Kläger – Prozessbevollmächtigter: (…) gegen (…) – Beklagter – wegen Auskunft und Herausgabe Vorläufiger Streitwert: (…) EUR Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten und werde in dem zu bestimmenden Termin beantragen, für Re...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Kostenvorteil

Rz. 505 Der Umstand, dass weder der schuldrechtliche Vertrag noch die Erfüllung der vereinbarten Leistung und Gegenleistung der notariellen Beurkundung bedürfen, führt zu einer Kostenersparnis. Es bedarf lediglich der Beglaubigung der Unterschriften aller Miterben, und zwar die Bewilligung des ausscheidenden Miterben, als dem sog. verlierenden Teil (§ 19 GBO) und der Zustimm...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / a) Gemeinsames Sorgerecht

Rz. 277 Nach § 1626 Abs. 1 BGB stehen das Recht und die Pflicht der elterlichen Vermögenssorge für das eheliche Kind beiden Eltern zu. Daraus folgt gemäß § 1629 Abs. 1 S. 2 BGB ein Gesamtvertretungsrecht beider Eltern nach außen. Nach dem Tod eines Elternteils steht die elterliche Sorge dem Überlebenden allein zu, § 1680 Abs. 1 BGB. Ist der Überlebende z.B. aufgrund eines Ber...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / (3) Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft als Schenkung?

Rz. 606 Die Begründung der Gütergemeinschaft ist ein ehebezogener Vertrag und daher regelmäßig keine Schenkung.[659] Auch in der Begründung der ehelichen Gütergemeinschaft kann jedoch ausnahmsweise eine beeinträchtigende Schenkung im Sinne des § 2287 BGB gesehen werden, wenn ein Ehegatte kein Vermögen einbringt.[660]mehr

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Güterrecht: Europäische Güt... / 5.3 Zeitpunkt der Rechtswahl

Ausweislich des Wortlauts können Ehegatten/Partner oder künftige Ehegatten/Partner eine Rechtswahl treffen. Eine Rechtswahl kann somit jederzeit, daher vor oder nach Eheschließung/Eintragung einer Partnerschaft abgeschlossen oder geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt eine während der Ehe/Partnerschaft getroffene Rechtswahl nur für die Zukunft, Art. 22 A...mehr

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§ 19 Der Testamentsvollstre... / II. Anspruchsberechtigter

Rz. 96 Anspruchsberechtigt aus § 2219 BGB ist grundsätzlich der Erbe.[131] Keine Anspruchsberechtigung hat der Nacherbe vor Eintritt des Nacherbfalls.[132] § 2212 BGB hindert den Erben, den Anspruch aus § 2219 BGB gegen den früheren Testamentsvollstrecker bei fortdauernder Testamentsvollstreckung selbst geltend zu machen. Dieses Recht steht lediglich dem nachfolgenden Testam...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / (2) Entsprechende Anwendung der Gutglaubensvorschriften auf die Rechtshängigkeit

Rz. 196 Da § 325 Abs. 2 ZPO auf die Gutglaubensvorschriften des BGB verweist, kann gutgläubiger Erwerb nur stattfinden, wenn auch das materielle Recht diese Möglichkeit kennt. Dies ist beim Grundstückseigentum unproblematisch, da § 892 BGB die Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs regelt. Rz. 197 § 325 Abs. 2 ZPO regelt nur den Erwerb vom Nichtberechtigten für den Fall, ...mehr

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§ 1 Das erbrechtliche Mandat / b) Ermittlung der erbfallrelevanten Willensbildung

Rz. 19 Der zentrale Punkt im Erbrecht sowohl vor wie auch nach dem Erbfall ist die Willensbildung. Die Erfahrung lehrt, dass der Mandant sich bei der Bildung seines Willens schwer tut. Wie sollte er sich denn auch leicht entscheiden können, wenn ihm der für seinen Fall konkrete erbfallrelevante Sachverhalt nicht hinreichend bekannt, er sich insbesondere seiner rechtlichen Au...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / g) Die Veräußerung eines Nachlassgrundstücks als Maßnahme ordnungsmäßiger Verwaltung

Rz. 36 Der Abschluss eines Grundstücksveräußerungsvertrags ist eine Verwaltungsmaßnahme i.S.v. § 2038 BGB. Deshalb ist zu klären, unter welche der drei möglichen Verwaltungsmaßnahmen ein solcher Vorgang fällt. Nach BGH kann im Falle des Vorhandenseins mehrerer Grundstücke im Nachlass die Veräußerung eines der Grundstücke eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung sein.[47] Die ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / a) Grundsatz: Ehewirkungsstatut = Güterrechtsstatut

Rz. 616 Nach Art. 15 Abs. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer Ehe grundsätzlich dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht. Dieses Abstellen auf den Zeitpunkt der Eheschließung bewirkt eine Fixierung des Güterrechtsstatuts, so dass, selbst wenn sich das Ehewirkungsstatut ändert, das Güterrechtsstatut sich nicht wand...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / jj) Rechtsbehelf gegen Anordnungsbeschluss

Rz. 316 Eine Erinnerung gegen den Anordnungsbeschluss gem. § 766 ZPO ist nur dann zulässig, wenn eine vom Versteigerungsgericht von Amts wegen zu beachtende Anordnungsvoraussetzung fehlt. Die zulässige und begründete Erinnerung führt zur Aufhebung des Anordnungsbeschlusses oder – falls sie erst nach Abhaltung des Versteigerungstermins erhoben wurde – zur Versagung des Zuschl...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / V. Anknüpfungssubjekt nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F.

Rz. 53 Ist der Erblasser vor dem 17.8.2015 verstorben, so wird das Erbstatut anhand der bis dahin geltenden Normen bestimmt. Soweit es die Instrumentarien des Erbscheins sowie der Verfahren nach der Freiwilligen Gerichtsbarkeit anbelangt, so findet sich eine entsprechende Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 36 EGBGB. Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. stellt als Anknüpfungspunkt auf ...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / bb) Vorteile des Widerspruchs

Rz. 193 Allerdings kann der Widerspruch trotzdem Vorzüge gegenüber dem Rechtshängigkeitsvermerk haben: Der Rechtshängigkeitsvermerk setzt die Zustellung einer Klage voraus, deren Streitgegenstand ein dingliches Recht an dem Grundstück ist. Mit der Zustellung der Klage erfährt der Anspruchsgegner und Beklagte zwingend von dem Rechtsstreit: Er könnte u.U. noch schnell an einen...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / aa) Der Erbteil als besondere Erscheinungsform des Erblasservermögens

Rz. 334 § 2059 Abs. 1 BGB beschränkt aber die Haftung nicht soweit, wie es die allgemeinen Haftungsbeschränkungsvorschriften tun. Diese beschränken die Haftung auf den Nachlass und schließen jede Haftung des Eigenvermögens des Erben aus. § 2059 Abs. 1 S. 1 BGB lässt die Haftung eines Gegenstandes des Eigenvermögens des Erben bestehen: die Haftung des Erbteils. Der Erbteil is...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Abschichtung durch Erbteilsübertragung

Rz. 483 Das Ausscheiden des "weichenden" Miterben kann dadurch geschehen, dass er seinen Anteil den verbleibenden Erben nach § 2033 BGB überträgt. Auf diese Weise wächst sein Erbteil den anderen Miterben analog §§ 1935, 2094 BGB an.[506] Die Erbengemeinschaft umfasst damit nur noch die verbleibenden Miterben. Die Übertragung des Erbteils nach § 2033 BGB ist der entschieden s...mehr

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§ 5 Umfang und Kosten des M... / V. Rahmengebühren

Rz. 71 Bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG handelt es sich um Satzrahmengebühren gemäß § 14 RVG. Diese berechnen sich ebenfalls nach Gegenstandswert. Für die Bestimmung der konkreten Gebühr wird dem Rechtsanwalt ein Spielraum eingeräumt. Lediglich die obere und untere Grenze wird vorgegeben. Bei der Geschäftsgebühr besteht ein Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5. Zur Ermit...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / I. Rechtsstreit gegen den Erblasser

Rz. 230 Stirbt eine Partei während eines laufenden Rechtsstreits (in erster oder zweiter Instanz), so wird dieser mit dem Tod unterbrochen (§ 239 Abs. 1 ZPO). Der Erbe hat das Recht, den Rechtsstreit aufzunehmen und fortzuführen. War die Partei anwaltlich vertreten, so tritt die Unterbrechung nur auf Antrag ein (§ 246 Abs. 1 ZPO). Ist der Rechtsstreit durch den Tod des Kläge...mehr

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§ 27 Die Vermächtniserfüllung / 2. Klage auf Einräumung des Grundstücksnießbrauchs

Rz. 69 Erfüllt der Grundstückseigentümer den Anspruch des Nießbrauchsvermächtnisnehmers nicht freiwillig, so ist Klage auf Abgabe der dinglichen Einigungserklärung nach § 873 BGB samt Eintragungsbewilligung nach § 19 GBO zu erheben. Mit Rechtskraft des Urteils sind die Willenserklärungen des Beklagten ersetzt, § 894 ZPO. Rz. 70 Formulierungsbeispiel: Klage auf Nießbrauchsbes...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / 4. Untervollmacht – Doppelvollmacht

Rz. 687 Für den Fall, dass der Hauptbevollmächtigte beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, sollte der Vollmachtgeber den Hauptbevollmächtigten ermächtigen, zumindest in vermögensrechtlichen Angelegenheiten seinerseits einen Ersatzbevollmächtigten oder Unterbevollmächtigten [763] zu benennen. Rz. 688 Die Vorsorgevollmacht kann auch als Doppelvollmacht erteilt wer...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Rechtskraftwirkung

Rz. 119 Weder das obsiegende noch das unterliegende Leistungsurteil schafft Rechtskraft für die anderen, am Prozess nicht beteiligten Erben.[143] Nach Jauernig/Stürner [144] soll das obsiegende Leistungsurteil Rechtskraft für die Miterben entfalten, nicht aber das unterliegende, es sei denn, die Miterben hätten der Prozessführung zugestimmt. Rz. 120 Wenn einzelne Erben von ihr...mehr

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§ 15 Das nichteheliche Kind... / 2. Rechtsprechung bundesdeutscher Gerichte nach dem Urteil des EGMR v. 28.5.2009

Rz. 36 Da Entscheidungen des EGMR keine unmittelbar bindende Wirkung für bundesdeutsche Gerichte haben und das Urteil des EGMR nur inter partes wirkt, musste nunmehr in verschiedenen gerichtlichen Verfahren geklärt werden, auf welche Weise das Urteil des EGMR umzusetzen sei.[46] Die Gerichte (OLG Stuttgart;[47] Kammergericht;[48] Hanseatisches OLG Hamburg;[49] OLG Köln;[50] L...mehr