Fachbeiträge & Kommentare zu Recht

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, KSÜ Art 17 KSÜ

Zusammenfassung Art 17 KSÜ0 Die Ausübung der elterlichen Verantwortung bestimmt sich nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes. Wechselt der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes, so bestimmt sie sich nach dem Recht des Staates des neuen gewöhnlichen Aufenthalts. Rn 1 Die gesondert geregelte Ausübung der elterlichen Verantwortung richtet sich nach dem Re...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Weist der Dritte das aus dem Vertrag erworbene Recht dem Versprechenden gegenüber zurück, so gilt das Recht als nicht erworben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsberechtigte Personen.

Rn 1 Die als Antragsteller (§ 7 I FamFG) zur Vaterschaftsanfechtung berechtigten Personen sind in § 1600 I abschließend aufgeführt. Anderen Personen oder Verwandten steht ein Anfechtungsrecht nicht zu. Ein zulässiger Antrag setzt nach § 171 II FamFG einen sog objektiven Anfangsverdacht voraus. Nach Abs 1 Nr 1 ist der Mann, dessen Vaterschaft aufgrund Ehe (§§ 1592 Nr 1, 1593 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Elterliche Verantwortung kraft Vereinbarung oder Rechtsgeschäft (Abs 2).

Rn 2 Art 16 II betrifft die Zuweisung (insb das Bestehen) oder das Erlöschen (die Beendigung) der elterlichen Verantwortung durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne Einschreiten eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde. Diese bestimmt sich nach dem Recht des Staates des (aktuellen) gewöhnl Aufenthalts des Kindes in dem Zeitpunkt, in dem die Verein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden. 2Die Wirksamkeit einer Verpflichtung, über ein solches Recht nicht zu verfügen, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ein Versicherungsvertrag über Risiken, für die ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Versicherungspflicht vorschreibt, unterliegt dem Recht dieses Staates, sofern dieser dessen Anwendung vorschreibt. (2) Ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag unterliegt deutschem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anwendungsbereich (Abs 1).

Rn 6 § 51 I und II regelt iVm § 225 II und III FamFG die Zulässigkeit einer Abänderung wegen der Wertänderung (mindestens) eines Anrechts, das in einen öffentlich-rechtlichen VA nach früherem Recht einbezogen worden war (BGH FamRZ 18, 176 Rz 10; 20, 743 Rz 10; 23, 1858 Rz 10). Ob sich der im Ausgangsverfahren nach Saldierung der Ehezeitanteile ermittelte Wertunterschied geän...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, HTÜ Art 6 HTÜ

Zusammenfassung Art 6 HTÜ0 Die Anwendung der in diesem Übereinkommen aufgestellten Regeln über das anzuwendende Recht hängt nicht von der Gegenseitigkeit ab. Das Übereinkommen ist auch dann anzuwenden, wenn die Beteiligten nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind oder das auf Grund der vorangehenden Artikel anzuwendende Recht nicht das eines Vertragsstaates ist. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Wechsel-, Scheck-, Eigenwechsel- und Wertpapierverpflichtungen (lit d).

Rn 15 Die Ausnahme wertpapierrechtlicher Verpflichtungen entspricht der in Art 1 lit c EVÜ, ex Art 37 Nr 1 EGBGB . Rn 16 Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind wertpapierrechtliche Verpflichtungen aus Wechseln (bills of exchange) – auch Eigenwechseln (promissory notes, vgl bereits Art 1 II c EVÜ; Staud/Magnus Art 1 Rz 64, ausf Anh I Art 1 Rz 3–20) – und Schecks (cheques) so...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 9. Pflichtteilsverzicht

Rz. 494 Das gemeinspanische Recht lässt einen Erbverzicht nicht zu. Art. 816 CC bestimmt insoweit, dass jeder Verzicht auf oder Vergleich über das zukünftige Noterbteil zwischen dem Erblasser und dem Noterben nichtig ist. Darüber hinaus kann auch auf den Anspruch auf Herabsetzung lebzeitiger Schenkungen vor Eintritt des Erbfalls nicht verzichtet werden. Selbst die Zustimmung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 20 ROM II – Mehrfache Haftung.

Gesetzestext Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner vollständig oder teilweise befriedigt worden, so bestimmt sich der Anspruch dieses Schuldners auf Ausgleich durch die anderen Schuldner nach dem Recht, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger aus dem außervertra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wertsicherung von Geldschulden.

Rn 18 Preisklauselgesetz (§§ 1–8) vom 7.9.07 (zuletzt geändert durch dasG vom 29.7.09 [BGBl. I S. 2355]): Zitat Preisklauselverbot (1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbsttätig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. (2) Das Verbot nach Absatz ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Macht der Erbe von dem ihm nach § 1990 zustehenden Recht Gebrauch, so finden auf seine Verantwortlichkeit und den Ersatz seiner Aufwendungen die Vorschriften der §§ 1978, 1979 Anwendung. (2) Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Gläubiger und d...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / 1. Grundsatz; Vorbemerkung zum Abschmelzmodell

Rz. 158 Schenkungen bleiben unberücksichtigt (zur Ausnahme siehe Rdn 192 ff.), d.h. sie sind nicht ergänzungspflichtig, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen sind (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB). Es handelt sich bei dieser Zeitschranke um eine Ausschlussfrist,[443] die im Prozess von Amts wegen zu beachten ist. Mit dem Ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Übergangsvorschriften.

Rn 11 Gem Art 229, § 3 I Nr 5 EGBGB gilt altes Recht, soweit der Tod des Mieters vor dem 1.9.01 eingetreten ist. Seit 1.9.01 gilt uneingeschränkt das neue Recht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. 2Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1171 BGB – Ausschluss durch Hinterlegung.

Gesetzestext (1) 1Der unbekannte Gläubiger kann im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht auch dann ausgeschlossen werden, wenn der Eigentümer zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Kündigung berechtigt ist und den Betrag der Forderung für den Gläubiger unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme hinterlegt. 2Die Hinterlegung von Zinsen ist nur erforderlich, wenn de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Allgemeines Privatrecht und Sonderprivatrechte.

Rn 15 Kennzeichnend für das Bürgerliche Recht ist der Grundgedanke eines allg Privatrechts, das jeden Bürger betrifft. Dem stehen Sonderbereiche für Kaufleute, Arbeitnehmer und andere Privatpersonen ggü, deren spezifischer Rechtskreis nur dort angesprochen ist, wo das privatrechtliche Verhalten gerade in seiner Sondereigenschaft vor sich geht. Daher trennt man zwischen dem B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VersAusglG § 49 VersAusglG – Übergangsvorschrift für Auswirkungen des Versorgungsausgleichs in besonderen Fällen.

Gesetzestext Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, in denen der Antrag beim Versorgungsträger vor dem 1. September 2009 eingegangen ist, ist das bis dahin geltende Recht weiterhin anzuwenden. Rn 1 Bestimmungen, die die nachträgliche Anpassung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Wertausgleich aus bestim...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Mehrrechtsstaaten (Abs 1).

Rn 1 Art 16 betrifft in räumlicher Hinsicht nicht einheitliche Rechtssysteme, also territorial gespaltene Mehrrechtsstaaten. Gelten in einem Staat in verschiedenen Gebietseinheiten zwei oder mehr Rechtssysteme oder Regelwerke für dem Unterhaltsprotokoll unterfallende Angelegenheiten, so ist zu bestimmen, auf welche es jeweils ankommt. In erster Linie gilt das interlokale Kol...mehr

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§ 18 Länderübersicht / 2. Pflichtteilsberechtigte Personen

Rz. 476 Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge und, soweit sie zur Erbfolge berufen wären, die Vorfahren des Erblassers. Der Ehegatte ist in erster und zweiter Ordnung kein Noterbe, da er schon im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge nicht Erbe würde. Das ihm am Nachlass im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge zustehende Nießbrauchsrecht freilich hat insgesamt Pflichtteilschara...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ergänzende Wirkung.

Rn 25 Die ergänzende Wirkung von § 242 trägt dem Umstand Rechnung, dass sowohl die Parteien als auch der Gesetzgeber den Inhalt von Rechtsverhältnissen nicht vollständig bestimmen können. Va beim Pflichtenprogramm aber auch auf der Rechtsbehelfsseite sind daher Ergänzungen erforderlich, dies auch damit die betroffenen Verträge nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam sind (s BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 13 Das Privatrecht wird im Allgemeinen als Oberbegriff für alle normativen Regelungen verstanden, die nicht dem Öffentlichen Recht (s.u. Rn 14) unterfallen. Soweit die Bezeichnung Zivilrecht nicht identisch mit Privatrecht gebraucht wird, wird es einschränkend neben dem Wirtschaftsrecht und dem Arbeitsrecht als Kern und Schwerpunkt des Privatrechts verstanden. Bürgerliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. (2) Haben jedoch die Person, deren Haftung geltend gemacht wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Sachlicher Anwendungsbereich (Abs 1).

Rn 1 Die VO betrifft – ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird – grenzüberschreitende Sachverhalte (Erw 14). Sie findet auf die ›ehelichen Güterstände‹ Anwendung, dazu Begriffsbestimmung in Art 3 I lit a, s Art 3 Rn 2. Die VO bestimmt nicht autonom, welche Beziehung als ›Ehe‹ zu qualifizieren ist. Dafür kommt es vielmehr auf das nationale Recht der MS an (Erw 17). Welcher MS...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit des Vertrags oder einer seiner Bestimmungen beurteilen sich nach dem Recht, das nach dieser Verordnung anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. (2) Ergibt sich jedoch aus den Umständen, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem in Absatz 1 bezeichneten Recht zu bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfung.

Rn 2 Für Güterbeförderungsverträge verweist Art 5 I auf die Möglichkeit der freien Rechtswahl nach Art 3 (BGH RdTW 17, 462: ›übernehmen sie gemäß HGB/CMR‹ – auch durch AGB (Ddorf RdTW 18, 473: ADSp; Karlsr RdTW 21, 309) – und gibt dann bei deren Fehlen eine objektive Anknüpfung nach 1 an das Befördererrecht, hilfsweise nach 2 an das Recht des Ablieferungsortes. 1 verweist in...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Wirkungen.

Rn 19 Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner eine aufschiebende (dilatorische) Einrede, der rechtsgestaltende Wirkung zukommt (BGH NJW-RR 86, 992 [BGH 29.04.1986 - IX ZR 145/85]; hM, vgl nur Grüneberg/Grüneberg § 273 Rz 20). Sie schränkt das Recht des Gläubigers, die Leistung zu fordern, dahingehend ein, dass der Gläubiger nur mehr zur Forderung der Leistung Zug-um-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32010R1259 Art 11 ROM III – Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung.

Gesetzestext Unter dem nach dieser Verordnung anzuwendenden Recht eines Staates sind die in diesem Staat geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts zu verstehen. Rn 1 Unter dem nach der VO anzuwendenden Recht eines Staates sind die dort geltenden Rechtsnormen unter Ausschluss derjenigen des IPR zu verstehen (Art 11). Rück- u Weiterver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Rechtsnatur.

Rn 15 Das Umgangsrecht ist ein absolutes Recht iSd § 823 I (AG Essen FamRZ 08, 717; Staud/Rauscher § 1684 Rz 25; J/H/A/Rake § 1684 Rz 19; Grüneberg/Götz § 1684 Rz 2). Es wirkt ggü jedermann, auch ggü dem anderen sorgeberechtigten Elternteil. Umgekehrt gilt dies aber auch für das absolute Recht der elterliche Sorge ggü dem umgangsberechtigten Elternteil (vgl BGH FamRZ 90, 966...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wesentlich engere Verbindung (II 2).

Rn 34 Besteht mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung als mit dem deutschen Recht, so kann nach der Ausweichklausel des II 2 jenes Recht angewendet werden. Eine wesentlich engere Verbindung zur lex rei sitae besteht etwa für im Ausland belegenes Vermögen (Thorn/Varón Romero IPRax 21, 15, 24). Bei einer Abwesenheitspflegschaft (§ 1884 BGB) in ein...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / d) Bildung einer Sachnorm im IPR

Rz. 307 Sollten auch die oben aufgeführten Maßnahmen unangemessene Mehrfachbegünstigung des Pflichtteilsberechtigten aus Gesetz und Testament nicht beseitigen, könnte man die Lehre vom Gesamtpflichtteil, wie sie als ergänzende Norm des deutschen Sachrechts herausgebildet wurde, auf die international-privatrechtliche Ebene hieven und als lex fori unabhängig vom jeweiligen Erb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu ei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Allgemeines

Rz. 251 [Autor/Stand] Mit Ausnahme des § 1 BRAO, der die Stellung des Rechtsanwalts allgemein in der Rechtspflege dahin gehend definiert, dass dieser ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist, findet sich keine nähere Definition der Rechtsstellung des Strafverteidigers. Mangels konkreter gesetzlicher Ausgestaltung – die StPO enthält hierzu nur vereinzelte Bestimmungen (etw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ist das Recht zur Aufrechnung nicht vertraglich vereinbart, so gilt für die Aufrechnung das Recht, dem die Forderung unterliegt, gegen die aufgerechnet wird.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Herausgabeansprüche und §§ 2018, 2130 und 2362 (I Nr 2).

Rn 3 Für Ansprüche aus einem eingetragenen dinglichen Recht bzw durch Widerspruch gesicherten Recht ist in § 902 I 1, II die Unverjährbarkeit angeordnet (§ 902 Rn 2). Im Übrigen gilt, dass, wenn auch erst in 30-jähriger Frist, doch selbst Herausgabeansprüche aus dinglichen Rechten als solchen, die als absolute Rechte an Sachen diese selbst ergreifen (zu § 1028 I 1 s BGH NJW ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vindikation von Schuldurkunden.

Rn 18 Schuldscheine über Forderungen, aber auch Urkunden über andere Rechte, wie etwa Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe, können nur vom Gläubiger (auch Abtretungs- bzw Pfändungsgläubiger) der Forderungen bzw Rechte nach § 985 herausverlangt werden, da gem § 952 das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt (vgl auch BGH NJW 05, 2222 [BGH 25.04.2005 - II Z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Für die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die stets Teilfragen eines anderweitig angeknüpften (zB Art 3 ff ROM I bzw für vor dem 17.12.09 geschlossene Verträge ex Art 27 ff, sog Wirkungsstatut) rechtlichen Verhältnisses sind, schreibt Art 7 eine Sonderanknüpfung vor. Damit ist bisher gewährleistet, dass auf die Rechts- und Geschäftsfähigkeit ein und derselben Person in ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Grundstücke.

Rn 3 Nach Eintragung des Erben im Grundbuch – die zweckmäßige Grundbuchberichtigung innerhalb zweier Jahre nach dem Erbfall ist kostenfrei, KV Nr 14110 Nr 2 I GNotKG – richtet sich die Wirksamkeit des gutgläubigen Erwerbs nach §§ 891 ff (Staud/Herzog Rz 45), nicht nach § 2366. Ist dann ein Widerspruch (§§ 892 I, 899) eingetragen, ist der öffentliche Glaube zerstört. Solange ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1104 BGB – Ausschluss unbekannter Berechtigter.

Gesetzestext (1) 1Ist der Berechtigte unbekannt, so kann er im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden, wenn die in § 1170 für die Ausschließung eines Hypothekengläubigers bestimmten Voraussetzungen vorliegen. 2Mit der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses erlischt das Vorkaufsrecht. (2) Auf ein Vorkaufsrecht, das zu Gunsten des jeweiligen Eig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

Rn 11 Der eingetragene Widerspruch hebt den öffentlichen Glauben hinsichtlich des betroffenen Rechts nach § 892 auf, so dass ein gutgläubiger – lastenfreier – Erwerb hinsichtlich des betroffenen Rechts ausgeschlossen wird. Dies gilt nur für einen Widerspruch, der zugunsten des wirklichen Inhabers eines bestehenden Berichtigungsanspruchs eingetragen ist (Soergel/Stürner Rz 9)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Tod einer natürlichen Person, S 1.

Rn 1 Der Nießbrauch endet mit der Aufhebung des Rechts oder mit dem Tod des Nießbrauchers. Die Norm trägt der besonderen Vertrauensstellung des Nießbrauchers Rechnung. Zusammen mit § 1059 schafft sie eine für die Lebenszeit des Nießbrauchers unauflösliche persönliche Bindung. Rn 2 Dem Tod steht die Todeserklärung nach dem VerschG gleich. Nach § 5 I 1 GBBerG gilt ein Nießbrauc...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 206. Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen v 27.06.2017, BGBl I 2017, 2074

Rn. 226 Stand: EL 124 – ET: 10/2017 Historie: 27.04.2017: 2./3. Lesung Bundestag; 02.06.2017: Bundesrat stimmt Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zu (BR-Drucks 366/17). Die erstmals gesetzlich geregelte Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne im Bereich des EStG, KStG und GewStG ist als staatliche Subventionierung einzustufen und steht...mehr

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§ 17 Internationales Pflich... / 3. Fremdrechtserbschein mit festgestellten Noterbrechten

Rz. 340 Der Noterbe ist jedenfalls dann im Erbschein zu nennen, wenn testamentarische Erbfolge eingetreten ist und er aufgrund seines echten Noterbrechts bereits eine materielle Stellung als Miterbe erlangt hat.[335] Dies ist etwa der Fall, wenn das Noterbrecht ipso iure dazu führt, dass dem Noterbberechtigten die Noterbquote stets erhalten bleibt, wie dies z.B. im griechisc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll: 2Die Rechtswahl muss ausdrückli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Dem nach Artikel 21 oder Artikel 22 bezeichneten Recht unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen. (2) Diesem Recht unterliegen insbesondere:mehr