Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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zfs 12/2023, Haftungsfallen... / I. Sachschaden

Die Bearbeitung von Sachschäden in der Unfallschadenregulierung ist kaum schadenträchtig. Neben der bereits angesprochenen Warnfunktion bei nicht bestehender Vorfinanzierungsmöglichkeit birgt die 130 %-Regulierung ein gewisses Haftungsrisiko. Der BGH judiziert in ständiger Rechtsprechung,[12] dass der Geschädigte den Reparaturkostenbetrag beanspruchen kann, wenn die Reparatu...mehr

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ZErb 12/2023, Handbuch Nachlassvermögensverwaltung Band I+II

Roth/Wozniak 2023 Ca. 600 Seiten, 74,99 EUR Springer Gabler, ISBN 978-3-658-41698-0 Der Arbeitstitel "Handbuch Nachlassvermögens Verwaltung" verspricht ein umfassendes und vollständiges Kompendium für jeden Praktiker. Die beiden Herausgeber, Professor Dr. Jan Roth, ein erfahrener Nachlass-Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, sowie Dr. Daniel Wozn...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. "Nachlassbilanz"

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Jahresabschluss: Kontoabsti... / 3 Bilden und Auflösen von Rückstellungen

Rückstellungen sind Verpflichtungen, deren Entstehung und Höhe (noch) nicht sicher sind. Der tatsächliche Eintritt der jeweiligen (rückgestellten) Verbindlichkeit ist jedoch mit hinreichend großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Eine bloße Vermutung, dass eine Verbindlichkeit den Betrieb treffen könnte, reicht zur Bildung einer Rückstellung grundsätzlich nicht aus. In der Han...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Auseinandersetzung des Nachlasses

Rz. 159 Zur Auseinandersetzung des Nachlasses während der Nachlasspflegschaft ist der Nachlasspfleger nicht befugt, da der Nachlasspfleger nur Vertreter der Erben ist und die Auseinandersetzung nicht in seinen Aufgabenbereich fällt. Zahlreiche Nachlasspfleger versuchen gegen Ende der Nachlasspflegschaft, sich ein Mandat aller Erben für die Erbauseinandersetzung zu sichern. D...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / t) Nichtzuständigkeit des Nachlasspflegers

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AGS 12/2023, Verfahrensgebü... / II. Vorverfahrensgebühr Nr. 4104 VV

Im Ermittlungsverfahren erhalte der Verteidiger neben der Grundgebühr Nr. 4100 VV zusätzlich eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV. Abgegolten werden solle seine Tätigkeit im Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift, des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls bei Gericht oder im beschleunigten Verfahren bis zum Vortrag der Anklage, wenn diese nur mündlich erhoben wird. Nehme ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / d) Finanzamt

Rz. 243 Im Fall der Nachlassverwaltung sind Einkommensteuerbescheide, denen mit Mitteln des Nachlasses erzielte Einkünfte zugrunde liegen, an die Erben zu richten und ihnen bekannt zu geben. Die Nachlassverwaltung erzeugt Verwaltungs- und Verfügungsbeschränkungen; sie berührt aber nicht den Tatbestand der Einkünfteerzielung, der nach dem Tod des Erblassers allein von den Erb...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 8. Unbefriedigter Nachlassgläubiger nach Aufhebung der Nachlassverwaltung

Rz. 294 Meldet sich nach der Aufhebung der Nachlassverwaltung noch ein unbefriedigter Nachlassgläubiger, so ist wie folgt vorzugehen:mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 2. Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren

Rz. 297 Für den Fall, dass ein Aufgebotsverfahren eingeleitet worden sein sollte, sollte die Forderung angemeldet werden. Muster 12.30: Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren Muster 12.30: Anmeldung einer Forderung im Aufgebotsverfahren An das Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – Aktenzeichen: _________________________ Nachlasssache: _________________...mehr

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§ 21 Patientenverfügung / F. Aufbewahrung bzw. Registrierung

Rz. 34 Die Patientenverfügung sollte in Absprache mit den nächsten Angehörigen und dem Vorsorgebevollmächtigten an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Diese Personen sollten nicht nur von der Existenz der Patientenverfügung Kenntnis haben, sondern auch von deren Inhalt, da § 1828 Abs. 2 BGB bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Abs. 1 BGB oder der Behandlun...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Rechtsmittel des Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft

Rz. 267 Die frühzeitige Erinnerung gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft kann dazu beitragen, dass Nachlasspflegschaften schnell wieder aufgehoben werden. Dadurch werden unnötige Kosten vermieden, da, wie bereits ausgeführt, die Dauer der Pflegschaft Auswirkungen auf die Vergütung hat. Die Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist gerichtsgeb...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (a) Allgemeine Pflichten

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (e) Reaktionen von Auslandsbanken auf Ermittlungsanfragen

Rz. 107 Wenn Ermittlungen bei im Ausland befindlichen Banken erfolgen (z.B. Österreich, Schweiz, Liechtenstein), werden diese mitteilen, dass sie nicht verpflichtet sind, Auskünfte zu erteilen. Die Banken fügen jedoch dann den Nebensatz hinzu, dass zur Vermeidung weiteren Schriftverkehrs darauf hingewiesen wird, dass der Erblasser unbekannt ist. Diese Mitteilung bedeutet nah...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 13. Einziehung von Forderungen

Rz. 228 Der Nachlassverwalter kann Forderungen einziehen. Der in Anspruch genommene Schuldner kann nicht einwenden, der geltend gemachte Betrag werde zur Befriedigung der Gläubiger nicht benötigt. Das Gleiche gilt auch dann, wenn der Erbe als Schuldner in Anspruch genommen wird. Dies ergibt sich aus der Stellung des Nachlassverwalters nach außen. Dieser hat die primäre Aufga...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 17. Bewegliche Gegenstände im Nachlass

Rz. 233 Bei beweglichen Sachen kommt ein gutgläubiger Erwerb aufgrund einer Verfügung des Erben bzw. seines Stellvertreters nicht in Betracht, weil § 81 Abs. 1 S. 2 InsO, der in § 1984 Abs. 1 S. 2 BGB für entsprechend anwendbar erklärt wird, nur auf die §§ 892, 893 BGB, nicht jedoch auf die §§ 135 Abs. 2, 932 ff., 1032, 1207 BGB oder § 16 Abs. 2 WG verweist.[153]mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 2. Herausgabe des Nachlasses

Rz. 157 Nach Beendigung der Nachlasspflegschaft hat der Pfleger den Nachlass an die Erben herauszugeben. Der Nachlasspfleger ist beweispflichtig dafür, dass er den Nachlass an die Erben ausgehändigt hat.[85] Der Nachlasspfleger ist gem. §§ 1915, 1890 BGB verpflichtet darzulegen, was mit dem von ihm verwalteten Vermögen geschehen ist. Rz. 158 Wenn mehrere Erben vorhanden sind,...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / VI. Nachlassverwalter im Umgang mit den Gläubigern

Rz. 248 Sämtliche Forderungen sind zu prüfen und die Gläubiger sind aufzufordern, dazu sämtliche Unterlagen hereinzureichen. Vor einer Zahlung an Nachlassgläubiger muss der Nachlassverwalter sorgfältig prüfen, einerseits welche Nachlassverbindlichkeiten vorhanden sind und noch entstehen können sowie andererseits welche Aktiva zum Nachlass gehören und welchen Erlös er aus der...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / c) Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche

Rz. 242 Obwohl nicht im strengen Sinne höchstpersönlich, scheidet die Ausübung eines ererbten Ausschlagungsrechts durch den Nachlassverwalter aus.[161] Gehört zum Nachlass ein vertraglich nicht anerkannter und nicht rechtshängig gemachter Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsanspruch, unterliegt auch dieser dem Zugriff des Nachlassverwalters, weil derartige Ansprüche vererbl...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / b) Passivprozesse

Rz. 235 Unzulässig ist die gegen den Erben gerichtete Klage eines Nachlassgläubigers, wenn der Erbe nicht bereits unbeschränkt haftet und die Klage ausdrücklich auf Befriedigung aus dem Eigenvermögen des Erben gerichtet ist.[158] Zum Zeitpunkt der Anordnung der Nachlassverwaltung bereits laufende Prozesse werden gem. §§ 241 Abs. 3, 246 ZPO unterbrochen oder – falls ein Proze...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / b) Unbekanntheit der Erben

Rz. 257 Voraussetzung der Anordnung der Klagpflegschaft ist, dass der Erbe unbekannt ist. Andernfalls steht dem Gläubiger der Erbe als Rechtsnachfolger zur Verfügung. Der Erbe ist auch unbekannt, wenn von mehreren bekannten Personen über das Erbrecht gestritten wird. Der Antragsteller hat in seinem Antrag darzulegen, dass der Erbe unbekannt ist. Er hat also schlüssig darzule...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (1) Legitimationsprüfung durch Banken

Rz. 86 Wenn nun das jeweilige Bankinstitut mitgeteilt hat, dass Konten vorhanden sind, hat der Nachlasspfleger wie folgt zu verfahren: Er hat dem Kreditinstitut seine Bestallung als Nachlasspfleger vorzulegen. Die meisten Bankinstitute werden die Vorlage von einer nur vom Nachlassgericht selbst beglaubigten Fotokopie nicht akzeptieren. Zumeist bestehen die Banken auf der Vor...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 7. Gesellschaftsanteil im Nachlass

Rz. 222 Die vererbte Beteiligung des Erblassers an einer Personenhandelsgesellschaft ist differenziert zu sehen:mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 4. Antrag des Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 286 Wenn nach eingehender Beratung ein Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung gestellt werden soll (es empfiehlt sich der Abschluss einer Honorarvereinbarung mit Mindeststreitwert und zusätzlicher Stundenvergütung), sollte der Mandant (Antragsteller) nachweislich auf die dadurch entstehenden Kosten hingewiesen werden, bevor der Antrag gestellt wird. Es ist darauf hi...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 2. Rechte des Erben

Rz. 266 Wie bereits dargestellt, ist die angeordnete Nachlasspflegschaft eine erhebliche Beschränkung der Rechte des Erben. Diese Beschränkung kann teilweise nicht hingenommen werden. Der Erbe hat zahlreiche Möglichkeiten eigener Gestaltung. Der vorläufige Erbe behält neben dem Nachlasspfleger seine Geschäftsfähigkeit und im Rahmen von § 1959 BGB seine Verfügungsmacht. Er wi...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 1. Voraussetzungen

Rz. 160 Der Antragsteller muss bedürftig sein im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 1 BerHG, d.h. es müsste ihm Verfahrenskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten zu gewähren sein.[358] Auf das Einkommen des Ehegatten kommt es nicht an, auch § 1360a BGB ist nicht heranzuziehen.[359] Der Antrag darf nicht im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG "mutwillig" sein, weder im Hinblic...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 3. "Belohnung von Wohlverhalten"

Rz. 127 Der Wunsch, "Wohlverhalten" der weiterlebenden Verwandten mit der Zuwendung des Vermögens zu verbinden, ist weit verbreitet. Er ist emotional nachzuvollziehen und sollte in der Gestaltungsberatung stets angehört und ernstgenommen werden. Der Wunsch, dass das Elternhaus nicht verkauft werden soll, ist sicher der am weitesten verbreitete im privaten Nachlassbereich. Ne...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Antrag auf Vergütungsfestsetzung

Rz. 196 Muster 12.15: Antrag auf Festsetzung der Vergütung Muster 12.15: Antrag auf Festsetzung der Vergütung An das Amtsgericht _________________________ – Nachlassgericht – Aktenzeichen: _________________________ Nachlasssache: _________________________ Antrag auf Festsetzung der Vergütung Sehr geehrte Damen und Herren, in obiger Angelegenheit beantrage ich, meine Vergütung auf 4....mehr

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AGS 12/2023, Fälligkeit der... / Leitsatz

Nach § 8 Abs. 1 S. 2 RVG> sollen die in einem gerichtlichen Verfahren tätigen Anwältinnen und Anwälte ihre Vergütung nicht nur und erst dann geltend machen können, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist, sondern unter anderem auch dann, wenn das Verfahren mehr als drei Monate geruht hat. Die Kammer schließt sich der Auffassung an, nach der insoweit auch ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / VII. Beendigung der Nachlassverwaltung

Rz. 249 Die Nachlassverwaltung endet entweder kraft Gesetzes oder durch Beschluss des Nachlassgerichts. Rz. 250 Kraft Gesetzes endet die Nachlassverwaltung mit der Eröffnung der Nachlassinsolvenz gem. § 1988 Abs. 1 BGB. Durch Beschluss des Nachlassgerichts endet sie, sobald kein Grund mehr für die Aufrechterhaltung der Nachlassverwaltung vorhanden ist, wennmehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / n) Bezahlung der Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 135 In Einzelfällen ist der Nachlasspfleger nach Rücksprache mit dem Nachlassgericht befugt, Nachlassgläubiger zu befriedigen, wenn dies zur Erhaltung des Nachlasses führt und wenn dadurch unnötiger Schaden verhindert und unnötige Kosten vermieden werden; dies kann zur restlosen Verteilung und Liquidation des Nachlasses führen.[77] Bei kleineren Nachlässen, vor allem im ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Antrag eines Nachlassgläubigers auf Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 300 Jeder Nachlassgläubiger ist befugt, Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung durch das zuständige Nachlassgericht zu stellen, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen ist (Achtung: verlängerter Zeitraum bei im Ausland lebenden Erben) oder seit der Annahme noch keine zwei Jahre verstrichen sind. Es muss Grund zu der Annahme bestehen, durch das Verhalten oder die Ve...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 1. Allgemeines zur Schuldenhaftung

Rz. 278 Bei der Frage der Haftung für die geltend gemachte Beitragsforderung ist zwischen sog. Erblasserschulden, Erbfallschulden, Nachlasserbenschulden und Eigenschuld zu unterscheiden. Unter Erblasserschulden sind vom Erblasser herrührende Schulden zu verstehen, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren. Erbfallschulden sind die den Er...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / aa) Schlussrechnung (§ 1872 BGB)

Rz. 138 Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, eine Schlussrechnung einzureichen. In dieser sind sämtliche Ausgaben und Einnahmen zu erfassen. Auf die Vorlage der beim Nachlassgericht einzureichenden Schlussrechnung kann der Nachlasspfleger erst dann verzichten, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / b) Beschwerde gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung

Rz. 307 Ein nicht befriedigter Gläubiger sollte zur Sicherung seiner Forderung immer Rechtsmittel gegen die Aufhebung der Nachlassverwaltung einlegen. Hilft der Rechtspfleger der Erinnerung nicht ab, hat er den Vorgang dem Nachlassrichter zur Entscheidung vorzulegen. Dieser entscheidet, ob er die Erinnerung für zulässig und begründet erachtet. Falls auch der Nachlassrichter ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 5. Rechtsmittel des Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 289 Da durch die Anordnung der Nachlassverwaltung der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass verliert, wird sich dieser i.d.R. gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung zur Wehr setzen, gerade dann, wenn er den Nachlass zur Eigenschuldentilgung benötigt. Sofortige Beschwerde eines Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung kann nur darauf gestützt werden, d...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / bb) Prozessführung

Rz. 144 Der Erbe behält neben dem Nachlasspfleger seine Prozessfähigkeit. Wenn der bekannte Erbe bereits einen Aktivprozess eingeleitet hat – pro herede gestio –, kann der Nachlasspfleger keinesfalls gegen den Willen des Erben in den von diesem eingeleiteten Prozess eintreten.[80] Wenn der Nachlasspfleger den Prozess mit Zustimmung des Erben übernommen hat, steht der Erbe dan...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / aa) Vertretung

Rz. 143 Die Anordnung der Nachlasspflegschaft berührt die Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit des endgültigen Erben nicht. Daraus sich ergebende Widersprüche sind nach allg. Grundsätzen zu lösen. Danach hat regelmäßig die zuerst vorgenommene Handlung den Vorzug. Hat der Nachlasspfleger, etwa ohne Kenntnis von der Annahme, über den gleichen Gegenstand wie der Erbe eine Ve...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 1. Nachlassverwalter als Vertreter der Erben oder als Partei kraft Amtes

Rz. 245 Der Nachlassverwalter ist nicht Vertreter der Erben, sondern ein amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse. Zwischen dem Nachlassverwalter und dem Erben besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Pflegschaftsvorschriften Anwendung finden. Die Anordnung der Nachlassverwaltung ändert nichts an der materiellen Rechtsträgerschaft de...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / a) Aktivprozesse

Rz. 234 Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe nicht nur das Recht, über den Nachlass zu verfügen, sondern auch die aktive und die passive Prozessführungsbefugnis.[154] Ein Nachlassverwalter ist grundsätzlich als gesetzlicher Prozessstandschafter der Erben gem. § 1984 Abs. 1 BGB, § 51 ZPO prozessführungsbefugt, jedoch nur hinsichtlich solcher Forderunge...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / a) Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung

Rz. 304 Auch im Gläubigerinteresse kann es liegen, dass die Nachlassverwaltung aufgehoben wird, da die Befriedigung der Forderung sich durchaus hinziehen kann. Besonders für Gläubiger der Erben, die in den Nachlass vollstrecken wollen, ist die Aufhebung der Nachlassverwaltung von Interesse. Der Rechtspfleger ist gem. § 3 Nr. 2 RPflG zuständig für die Aufhebung der Nachlassve...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / a) Antragsberechtigung

Rz. 256 Die Klagpflegschaft des § 1961 BGB wird nur auf Antrag des Berechtigten angeordnet. Der Antrag muss nicht schriftlich gestellt werden, er kann nach § 25 FamFG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen. Nach § 10 FamFG kann sich der Nachlassgläubiger auch durch einen Bevollmächtigten vertreten l...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 1. Ansprüche gegen den Nachlasspfleger

Rz. 264 Nach § 1985 Abs. 2 BGB ist der Nachlassverwalter auch den Nachlassgläubigern für den Erhalt des Nachlasses verantwortlich. Diese Vorschrift ist nicht auf die Nachlasspflegschaft anwendbar, da bei der Nachlasspflegschaft keine Trennung der Vermögensmassen herbeigeführt wird. Der Nachlasspfleger haftet nicht den Nachlassgläubigern unmittelbar. Der vorläufige Erbe verli...mehr

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zfs 12/2023, Haftungsfallen... / A. Einführung

Im Jahr 2022 wurden gut 2,4 Mio. Unfälle statistisch erfasst, wobei es zu rund 361.000 Verletzten und knapp 2.800 Verkehrstoten kam.[1] Seit der Jahrtausendwende bis zum Jahre 2021 werden Jahr für Jahr mehr als 120.000 Verkehrsunfallsachen vor deutschen Gerichten verhandelt.[2] Sowohl in der außergerichtlichen wie auch in der gerichtlichen Tätigkeit sind Anwälte tätig, denen...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / A. Einleitung

Rz. 1 Die Zeiten, in denen Unternehmen nur landesweit agierten, sind bereits seit langem vorbei. Bereits viele kleine- und mittelständische Unternehmen unterhalten Auslandsvertretungen und operieren europa- oder weltweit. Nicht selten werden die Vertriebsmitarbeiter des Unternehmens im europäischen Absatzland heimisch, heiraten und gründen eine Familie. Damit ist der Grundst...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / I. Zweck der Nachlassverwaltung und Rechtsstellung des Nachlassverwalters

Rz. 204 Die Nachlassverwaltung dient – aus der Sicht eines Erben – in erster Linie der Abwehr einer Vollstreckung in das Eigenvermögen des Erben.[126] Antragsberechtigt ist der Erbe, ferner jeder Nachlassgläubiger, auch wenn er zugleich Miterbe ist. Voraussetzung für die Anordnung der Nachlassverwaltung ist dann, dass die Befriedigung sämtlicher, nicht nur einzelner Nachlass...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / k) Dürftiger Nachlass

Rz. 119 Lohnt sich die Verwaltung mangels Masse nicht, ist also der Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz untunlich, so darf der Nachlasspfleger gem. § 1990 BGB vorgehen. Generell muss intensiv geprüft werden, ob bei einer Masse von weniger als 5.000 EUR überhaupt ein Antrag auf Eröffnung der Nachlassinsolvenz gestellt werden sollte. Gerade bei komplexeren Nachlässen si...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 12. Erwerbsgeschäft im Nachlass

Rz. 227 Gehört ein Erwerbsgeschäft zum Nachlass, wird dieses grundsätzlich von der Verwaltung umfasst. Der Nachlassverwalter kann und soll handwerkliche, aber auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe weiter fortführen. Gleiches gilt – anders als nach h.M. beim Testamentsvollstrecker – auch für ein vollkaufmännisches Gewerbe. Er kann nicht nur Betriebsgrundstücke und -ein...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 1. Bis zur Teilung

Rz. 60 Bis zur Teilung (Auseinandersetzung) des Nachlasses haften die Erben als Gesamtschuldner grundsätzlich in voller Höhe, können aber die Befriedigung aus dem Eigenvermögen verweigern (und haften dann ausschließlich mit dem Nachlass), §§ 2058, 2059 Abs. 1 S. 1 BGB.[147] Der Gläubiger hat ein Wahlrecht, ob er Gesamtschuld- oder Gesamthandsklage erhebt.[148] "Geteilt" ist ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / d) Erhaltung und Verwaltung des Nachlasses

Rz. 78 Den Nachlass zu erhalten und zu verwalten und dann bei Beendigung der Pflegschaft an den Erben herauszugeben, ist neben der Inbesitznahme ein weiterer Kernbereich der Tätigkeit des Nachlasspflegers. Dazu zählt es, Kosten zu vermeiden bzw. zu reduzieren. Bei absehbar längeren Pflegschaften wird es notwendig sein:mehr