Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Ohne Vorbefassung

Rz. 16 Erledigt sich eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt eine Betragsrahmengebühr erhält, entspricht die Einigungs- oder Erledigungsgebühr der Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 1. Fällt die Mittelgebühr an, so gilt Folgendes:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 5110

Gesetzestext Rz. 1 Die VV 5110 regelt die Höhe der Terminsgebühr (VV Vorb. 5 Abs. 3) in den in VV 5109 genannten Verfahren b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Höhe

Rz. 14 Der gerichtlich beigeordnete Rechtsanwalt (§ 7 ThUG) erhält im Anordnungsverfahren (vgl. §§ 5 ThUG) aus der Staatskasse als Verfahrensgebühr nach § 20 Abs. 1 ThUG, VV 6300 eine Festgebühr in Höhe von 224 EUR.[18] Soweit hier ein Wahlanwalt tätig wird (vgl. dazu Rdn 10), fällt eine Betragsrahmengebühr von 44 bis 517 EUR an. Die Mittelgebühr beträgt 280,50 EUR. Für die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Kopien und Ausdrucke für das Gericht

Rz. 147 Zusätzliche Kopien oder Ausdrucke i.S.v. Nr. 1 Buchst. d liegen bei Anforderung des Gerichts vor, wenn der Mandant selbst die Kopien nicht für erforderlich hält und daher nicht als Schriftsatzanlage beigefügt hat, das Gericht die Vorlage der Kopien aber verlangt und der Mandant damit einverstanden ist. Ansonsten lösen für das Gericht bestimmte Kopien und Ausdrucke de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis

Rz. 152 Im Gegensatz zu den anderen Auslagentatbeständen muss die Kopie bzw. der Ausdruck im Einverständnis mit dem Auftraggeber gefertigt sein. Diese Voraussetzung ist unproblematisch, wenn eine ausdrückliche Weisung des Auftraggebers vorliegt. Fehlt es hieran, so ist je nach Einzelfall zu unterscheiden. Der Auftrag als solcher enthält noch nicht das Einverständnis zur Fert...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Gegenstandswertverschiedenheit bei Mahnverfahren und streitigem Verfahren

Rz. 175 Zu beachten ist, dass eine volle Anrechnung der titulierten Geschäftsgebühr nur aus dem Wert zu erfolgen hat, der zugleich auch Gegenstand des Mahn- und Prozessverfahrens war. Es muss demnach Gegenstandsidentität bestehen. Bei unterschiedlichem Streitwert kann es daher zugunsten des RA bei zusätzlichen Gebührenanteilen verbleiben. Beispiel: Mandant M beauftragt Recht...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 5111

Gesetzestext Rz. 1 Die VV 5111 regelt die Höhe der Verfahrensgebühr (VV Vorb. 5 Abs. 2) für erstinstanzliche gerichtliche Verfahren bei einem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Übergangsrecht

Rz. 2 Die Gebühr VV 3338 ist durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19.10.2012 eingeführt worden. Die Vorschrift ist am 1.11.2012 in Kraft getreten. Ist der unbedingte Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit im Ausgangsverfahren bzw. Musterverfahren (vgl. § 16 Nr. 13) an den Rechtsanwalt vor dem 1.11.2012 erteilt, ist VV 3338 nicht anzuwe...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung

Rz. 12 Fordert der Rechtsanwalt den Schuldner mit Vollstreckungsauftrag zur Erfüllung des Vollstreckungstitels auf, richtet sich der Gegenstandswert nach § 25. Denn die Zwangsvollstreckung beginnt mit dieser Tätigkeit (vgl. VV 3309 Rdn 6, 445 ff., 455 ff.).[18] Bei der Aufforderung zur Erfüllung eines Zahlungstitels ist die Gebühr VV 3309 dann nach dem Betrag der zu vollstre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Erstattungsfragen

Rz. 15 Die Geschäftsgebühr der VV 2301 ist unter denselben Voraussetzungen zu erstatten wie die der VV 2300. Es besteht allerdings auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen keine Veranlassung, das Mandat auf ein Schreiben einfacher Art zu beschränken. Der BGH hat hierzu nochmals ausdrücklich klargestellt, dass bei Zahlungsverzug des Schuldners auch in rechtlich einfach gel...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 60 betrifft im Gegensatz zu § 61 nicht den Übergang von der BRAGO zum RVG, sondern Übergangsfälle, die nach einer Änderung des RVG aufgetreten sind bzw. zukünftig auftreten. Rz. 2 Zu beachten ist, dass die Übergangsregelung in Abs. 1 durch das KostRÄG 2021 neu gefasst worden ist. Diese Änderung ist anders als die übrigen Änderungen nicht erst zum 1....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Rechtslage bis 31.7.2013

Rz. 23 Wird ein Dokument eingescannt und im Computer oder auf einem externen Datenträger (als elektronische Datei) gespeichert, ist nach der bis zum Inkrafttreten des 2. KostRMoG zum 1.8.2013 h.M. ebenfalls eine auslagenpflichtige Ablichtung erstellt worden. Das ist damit begründet worden, dass VV 7000 Nr. 1 (a.F.) nicht zu entnehmen ist, dass Ablichtungen in Papierform herg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / hh) Sozietät

Rz. 64 Nach der Rechtsprechung des BGH[139] kann bei PKH auch eine Sozietät beigeordnet werden.[140] Dann steht auch der Sozietät der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu (vgl. Rdn 15).[141] Die Zahlungserklärung ist dann von der Sozietät bzw. einem Rechtsanwalt der Sozietät für diese abzugeben.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Übrige Beschwerdeverfahren

Rz. 25 Die Tätigkeit in allen übrigen Beschwerdeverfahren (vgl. §§ 953, 954 Abs. 1 S. 3, Abs. 2, 3 ZPO; Beschwerden in den Fällen des Art. 5 Buchst. b) EuKoPfVO) löst die 0,5 Verfahrensgebühr nach VV 3500 sowie ggf. (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3) die 0,5 Terminsgebühr nach VV 3513 aus, vgl. VV Vorb. 3.5.[16] Rz. 26 Nach Art. 21 EuKoPfVO, § 953 ZPO kann der Gläubiger gegen die Entsc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Kostenansatz

Rz. 37 In Disziplinarverfahren und in berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht, in welchen die StPO ergänzend anwendbar ist (§ 153 StBerG, § 127 WPO, § 98 PAO), setzt der Kostenbeamte die zu tragenden Kosten (Gebühren und Auslagen) fest. In berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht nach BRAO vollzieht dies der Vorsitzende de...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Geschäfts- und Einigungsgebühr

Rz. 50 Insbesondere bei Beratungshilfe kann das Gericht zur Glaubhaftmachung des Anfalls der geltend gemachten Gebühren, insbesondere der Geschäftsgebühr VV 2503 und der Einigungs- oder Erledigungsgebühr VV 2508 die Vorlage von Schriftwechsel verlangen, sofern die Vorlage zulässig, möglich und zumutbar ist. Das Gericht ist im Rahmen seiner Entscheidung über die Beratungshilf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anrechnung

Rz. 94 Durch Anm. Abs. 4 zu VV 3104 ist eine Anrechnung der Terminsgebühr auf eine im nachfolgenden Rechtsstreit angefallene Terminsgebühr vorgeschrieben. Die Anrechnung setzt wie bei der Verfahrensgebühr nach VV 3305 ebenfalls voraus, dass es sich bei dem im Mahnverfahren tätigen und dem im Rechtsstreit tätigen Rechtsanwalt um dieselbe Person handeln muss (vgl. auch Rdn 33)...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Allgemeines

Rz. 137 Durch Nr. 2 wurde die früher in Nr. 2 a.F. (bis zum Inkrafttreten des FGG-ReformGG: VV Vorb. 3.2.1 Abs. 1 Nr. 7 a.F.) enthaltene Regelung zunächst inhaltsgleich übernommen. Sie entsprach dem früheren § 66 BRAGO, soweit es um die Verfahren vor dem BGH geht. Das früher ebenfalls in § 66 BRAGO angesprochene Verfahren vor dem BPatG ist in VV 3510 gesondert geregelt. Der ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Betragsrahmengebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels, VV Teil 2 Abschnitt 1

Rz. 98 Nach VV 2102 erhält der Rechtsanwalt für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen im gerichtlichen Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, eine Betragsrahmengebühr i.H.v. 36 EUR bis 384 EUR (Mittelgebühr 207 EUR). Die Gebühr ist aber auf eine Gebühr für das Rechtsmittelverfahren anzurechnen. Ist die Prüfun...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahren vor dem LSG als Berufungsgericht

Rz. 34 Abs. 2 S. 2 legt auch für die Verfahren nach § 86b Abs. 1, Abs. 2 SGG vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit die Anwendung der Gebührenregelungen nach VV Teil 3 Abschnitt 1 fest. Dementsprechend erhält der Rechtsanwalt in dem Fall, dass eines der genannten Verfahren erstmalig bei dem Landessozialgericht als Gericht der Hauptsache durchgeführt wird, nicht die für ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Betragsrahmengebühren bei Beschwerde und Erinnerung, VV Teil 3 Abschnitt 5

Rz. 47 Für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über eine (sonstige) Beschwerde und Erinnerung erhält der Rechtsanwalt, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen, nach VV 3501 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR) und nach VV 3515 eine Terminsgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR). Von diesen Gebü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Erstmalige Erteilung

Rz. 411 § 18 Abs. 1 Nr. 4 ist im Zusammenhang mit § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 zu sehen. Die erstmalige Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 für den Prozessbevollmächtigten des Erkenntnisverfahrens mit den Gebühren dieses Verfahrens abgegolten, wenn insoweit keine Klage erhoben wird.[408] Das gilt für den Rechtsanwalt, der nur für die Zwangsvollst...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Kein Einverständnis des Gerichts oder Pflichtverteidigers

Rz. 154 Das Gericht ist bei der Frage, ob das Einverständnis vorliegt, im Übrigen nicht Auftraggeber des Rechtsanwalts i.S.v. Nr. 1 Buchst. d.[245] Deshalb kann ein Pflichtverteidiger für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien nicht die Dokumentenpauschale nach Nr. 2 beanspruchen, weil diese Regelung in dem Verhältnis zwischen Pflichtverteidiger und Staatskas...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verfahrensgebühr – vorzeitige Beendigung (VV 3301)

Rz. 23 Endigt der Auftrag vorzeitig, so erhält der Rechtsanwalt nach VV 3301 eine 1,0-Verfahrensgebühr. Zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags gilt die Anm. Abs. 1 zu VV 3201 entsprechend (Anm. zu VV 3301). Auf die diesbezüglichen Erläuterungen wird verwiesen (siehe VV 3201 Rdn 1, VV 3101 Rdn 1 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Beweislast

Rz. 56 Die neuere Rechtsprechung schließt aus der Formulierung in Nr. 1 Buchst. a "für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war", dass die Beweislast für die Erforderlichkeit der hergestellten Kopien und Ausdrucke aus der Gerichtsakte beim Rechtsanwalt liegt.[86]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Gesonderte Verfahrensgebühr (Anm. Abs. 1)

Rz. 3 Nach Anm. Abs. 1 erhält der Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr gesondert für eine Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. Dies entspricht der für das Verwaltungsverfahren in VV Teil 2 Abschnitt 4 eingeführten Systematik.[2] Die gegenteilige Auffassung,[...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Registrierte Personen (RDG)

Rz. 154 Die in § 1 Abs. 3 S. 1 RDGEG genannten Inhaber einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5 oder Nr. 6 RBerG sind keine registrierten Erlaubnisinhaber i.S.v. § 4 Abs. 1 RDGEG, die (wegen § 13d RDG) nach dem RVG abrechnen können. Denn diese Personen werden unter Angabe des Umfangs ihrer Erlaubnis lediglich als registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht

Rz. 50 Die Bestellung von Vertretern durch das in der Hauptsache zuständige Gericht (Prozess- oder Vollstreckungsgericht) gehört ebenfalls zum Rechtszug. Dies sind beispielsweise:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Entscheidung über einen Antrag betreffend eine Sicherheitsanordnung

Rz. 54 Das Verfahren zur Entscheidung über einen Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO gehört gebührenrechtlich zum Rechtszug. Dieser Teil der Gebührenvorschrift ist zuletzt durch das Mietrechtsänderungsgesetz 2013[56] ergänzt worden. Für die Tätigkeit im Verfahren auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283a ZPO verdient der Rechtsanwalt, der berei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Bei öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Abs. 1 und 2

Rz. 102 Zu Erstattungsfragen betreffend öffentlich-rechtliche Angelegenheiten (Verwaltungszwangsverfahren, Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts für ein Verwaltungs- und/oder Nachprüfungsverfahren, isoliertes Vorverfahren) wird auf die entsprechenden Ausführungen bei § 3 verwiesen (siehe § 3 Rdn 114 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Betragsrahmengebühr bei außergerichtlicher Vertretung, VV Teil 2 Abschnitt 3

Rz. 99 Nach § 17 Nr. 1a stellen das Verwaltungsverfahren und das einem gerichtlichen Verfahren vorausgehende und der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienende weitere Verfahren (Widerspruchsverfahren, Vorverfahren, Einspruchsverfahren, Beschwerdeverfahren, Abhilfeverfahren) verschiedene Angelegenheiten dar, in welchen jeweils die entsprechenden Betragsrahmengebühren anfallen....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Dieselbe Angelegenheit

Rz. 190 Aus Anm. Abs. 1 S. 1 ergibt sich, dass die Höhe der Dokumentenpauschale in derselben Angelegenheit und in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug einheitlich zu berechnen ist. Vertritt der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit mehrere Auftraggeber, entstehen für die ersten 50 auslagenpflichtigen Seiten jeweils 0,50 EUR (1 EUR bei Farbkopie) und ab der 51. Se...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Unterschiedliche Gegenstandswerte

Rz. 96 Zu beachten ist, dass eine Anrechnung nur insofern vorzunehmen ist, als eine Gegenstandsidentität gegeben ist. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Anrechnung (vgl. Rdn 34). Hieraus folgt, dass bei Gegenstandsverschiedenheit keine Anrechnungspflicht besteht. Insofern können dem Rechtsanwalt zusätzliche Gebührenteile erhalten bleiben. aa) Teilweise Anrechnung auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Nicht erfasste Personen

Rz. 116 Nicht erfasst von Nr. 1 Buchst. b sind sämtliche Person, die zum Kreis des Auftraggebers gehören. Nicht zu den Beteiligten und Verfahrensbevollmächtigten i.S.d. Nr. 1 Buchst. b gehören daher solche, die im Lager des Auftraggebers stehen, also der Verkehrsanwalt, der Verhandlungsvertreter/Terminsvertreter und die eigene Rechtsschutzversicherung des Mandanten. Ist eine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Gebühr

Rz. 6 VV 3326 bestimmt eine 0,75-Verfahrensgebühr. Die Höhe dieser Gebühr sieht der Gesetzgeber als sachgerecht an, weil sie die geringere Bedeutung der Verfahren nach §§ 102 Abs. 3, 103 Abs. 3 und 106 Abs. 2 ArbGG gegenüber dem Verfahren vor dem Schiedsgericht durch den Ansatz einer geringeren Gebühr betone, dennoch aber dem erheblichen Aufwand des Rechtsanwalts gerecht wer...mehr

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Anhang IV. Kostenfestsetzung / I. Kostenentscheidung

Rz. 132 Auch hier bedarf es einer Kostenentscheidung. Diese muss rechtskräftig sein. Im Gegensatz zu den Zivilsachen kommt hier eine Festsetzung vor Rechtskraft nicht in Betracht. Rz. 133 Die Kostenentscheidung kann in einem Urteil, einem Strafbefehl oder einer das Verfahren abschließenden Entscheidung enthalten sein. Rz. 134 Erforderlich für eine Festsetzung ist weiter, dass ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Beiordnung nach Abs. 1

Rz. 3 Für die Frage, ob und inwieweit ein Vergütungsanspruch gegen den Vertretenen besteht, ist danach zu differenzieren, ob eine Beiordnung nach Abs. 1 oder eine Bestellung nach Abs. 2 vorliegt. Nur Abs. 1 erklärt § 52 für entsprechend anwendbar; Abs. 2 nimmt diese Vorschrift von der Verweisung ausdrücklich aus. Nach § 52, der in Abs. 1 sinngemäß für anwendbar erklärt wird,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Auftraggeber

Rz. 78 Die Vergütung schuldet der Auftraggeber, bei Geschäftsführung ohne Auftrag der Geschäftsherr, bei ungerechtfertigter Bereicherung der Bereicherte.[146] Bei einer Mehrheit von Auftraggebern hat dies im Zweifel ein Gesamtschuldverhältnis zur Folge (vgl. auch die Erl. zu § 7 Abs. 2 und VV 1008).[147] Rz. 79 Zum Schuldner des Vergütungsanspruchs bei Haftpflicht- und Rechts...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Wertgebühren

Rz. 38 Einen gesetzlich geregelten Fall der Belehrungspflicht sieht zunächst § 49b Abs. 5 BRAO vor. Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen (siehe § 2 Rdn 50 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Staatskasse

Rz. 25 Gebühren für einen gerichtlich bestellten Rechtsanwalt sind für die in VV Vorb. 6.4 aufgeführten Verfahren nicht vorgesehen. Die Bestimmungen über die PKH finden im Verfahren nach der WBO nach h.M. keine Anwendung.[4] Dies gilt auch für Beschwerden der Soldaten und der früheren Soldaten gegen Disziplinarmaßnahmen sowie sonstige Maßnahmen und Entscheidungen des Diszipl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 5112

Gesetzestext Rz. 1 VV 5112 regelt die Höhe der Terminsgebühr (VV Vorb. 5 Abs. 3, Vorb. 5.1.2 Abs. 1) in den in VV 5111 genan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Klauselerteilungsklage (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13)

Rz. 410 Wird der Rechtsanwalt im Rahmen einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 731 ZPO tätig, fallen die Gebühren gemäß VV 3100 ff. an. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 nimmt die Klauselerteilungsklage ausdrücklich aus. Zur Zustellung der Vollstreckungsklausel vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 (siehe Rdn 471 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 20 Als Gegenstandswert der besonderen Gebühr bestimmt § 41a Abs. 4 S. 4 die Summe der in sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Verfahren geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Ansprüche von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen sind. Dieser Wert ist gesetzlich vorgegeben und ist nicht Bestandteil der Bewilligungsentscheidung des OLG. Rz. 21 Es ist da...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Zahlungsaufforderung ohne Vollstreckungsandrohung

Rz. 13 Fordert der Rechtsanwalt den Schuldner ohne Vollstreckungsauftrag z.B. mit einem außergerichtlichen Vertretungsauftrag (vgl. VV 3309 Rdn 448) zur Erfüllung des Titels auf, richtet sich der Gegenstandswert der Geschäftsgebühr (VV 2300, vgl. VV 3309 Rdn 448 f.) nach dem Betrag der Hauptforderung. § 25 ist nicht anwendbar, sodass Nebenforderungen nicht berücksichtigt wer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Verfahren vor dem LSG oder BSG als erstinstanzliches Gericht

Rz. 37 Ist das BSG oder das LSG sachlich als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3300 Nr. 2, 3301, da in diesem Fall das LSG nicht als Berufungsgericht, sondern als Gericht erster Instanz tätig wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Antragstellung nach – angekündigter – Klagerücknahme

Rz. 143 Wird der Prozessbevollmächtigte auf Beklagtenseite erst nach Zustellung der Klagerücknahme eingeschaltet, ist ebenfalls keine notwendige Maßnahme zur Rechtsverteidigung gegeben, da die Einschaltung des Prozessbevollmächtigten nicht mehr erforderlich war. Dies hat in der Regel die Konsequenz, dass eine reduzierte Verfahrensgebühr i.H.v. 0,8 für den Rechtsanwalt des Be...mehr