Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsanwalt

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 9. Zahlung der Nachlassverwaltungskosten

Rz. 224 Der Nachlassverwalter hat für die Zahlung der Kosten der Nachlassverwaltung zu sorgen. Die Kosten der Nachlassverwaltung sind gem. § 24 GNotKG Nachlassverbindlichkeiten.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / c) Kostenersatz

Rz. 155 Die anfallenden Kosten sind dem Nachlass in Rechnung zu stellen und aus diesem zu entnehmen. Begrenzt wird die Ermittlungstätigkeit durch den Umfang des Nachlasses. Ist dieser erschöpft oder überschuldet, sind die Ermittlungen einzustellen.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 15. Aufschiebende Einreden

Rz. 231 Die Einrede des § 2014 BGB (Dreimonatseinrede) wird schon aus zeitlichen Gründen kaum in Betracht kommen, wohl aber die des § 2015 BGB (Einrede des Aufgebotsverfahrens).[151]mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / IV. Kein Anspruch auf Entlassung

Rz. 164 Der einmal berufene Nachlasspfleger hat keinen Anspruch auf Entlassung. In der nachlassgerichtlichen Praxis wird jedoch einem entsprechend begründeten Ersuchen in der Regel stattgegeben.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 5. Antrag auf Entlassung des Nachlasspflegers

Rz. 271 Jeder der bereits bekannten Miterben kann einen Antrag auf Entlassung des Nachlasspflegers stellen, wenn dieser unsachgemäß handelt. Der Gegenstandswert ist ein Bruchteil des Nachlasswerts.[176]mehr

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AGS 12/2023, Erstattung der... / I. Sachverhalt

Der Kläger hatte für das Verfahren vor dem VG einen Anwalt beauftragt, der zwar im Gerichtsbezirk niedergelassen war, seine Kanzlei aber nicht am Gerichtsort hatte. Dessen Reisekosten hat das VG antragsgemäß festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Erinnerung der Beklagten, die geltend macht, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Erinnerungsgegner nicht einen Verfahr...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / g) Eidesstattliche Versicherung

Rz. 109 Jährlich ist über die Verwaltung Rechnung zu legen und die Richtigkeit und Vollständigkeit an Eides statt zu versichern.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 18. Prozessführungsbefugnis

a) Aktivprozesse Rz. 234 Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung verliert der Erbe nicht nur das Recht, über den Nachlass zu verfügen, sondern auch die aktive und die passive Prozessführungsbefugnis.[154] Ein Nachlassverwalter ist grundsätzlich als gesetzlicher Prozessstandschafter der Erben gem. § 1984 Abs. 1 BGB, § 51 ZPO prozessführungsbefugt, jedoch nur hinsichtlich so...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 7. Zurückbehaltungsrecht des Erben gegenüber dem Herausgabeanspruch des Nachlasspflegers

Rz. 273 Zurückbehaltungsrechte des Erbanwärters bestehen nicht mit der Begründung, später als Erbe oder Alleinerbe festgestellt zu werden.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 5. Aufhebung der Nachlassverwaltung

a) Antrag auf Aufhebung der Nachlassverwaltung Rz. 304 Auch im Gläubigerinteresse kann es liegen, dass die Nachlassverwaltung aufgehoben wird, da die Befriedigung der Forderung sich durchaus hinziehen kann. Besonders für Gläubiger der Erben, die in den Nachlass vollstrecken wollen, ist die Aufhebung der Nachlassverwaltung von Interesse. Der Rechtspfleger ist gem. § 3 Nr. 2 RP...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 2. Antrag auf Klagpflegschaft/Prozesspflegschaft

a) Antragsberechtigung Rz. 256 Die Klagpflegschaft des § 1961 BGB wird nur auf Antrag des Berechtigten angeordnet. Der Antrag muss nicht schriftlich gestellt werden, er kann nach § 25 FamFG auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts oder der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erfolgen. Nach § 10 FamFG kann sich der Nachlassgläubiger auch durch einen Bevoll...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / i) Gläubigeraufgebot gem. § 991 ZPO

Rz. 111 Der Nachlasspfleger wird ein Gläubigeraufgebot gem. § 991 ZPO bestellen, wenn er Grund hat, sich einen Überblick über die Nachlasspassiva zu verschaffen. Ein leichtfertiger Antrag führt wegen des damit verbundenen Verwaltungsaufwands des Nachlassgerichts oft zu einer Verstimmung. Der Nachlasspfleger sollte zunächst alle anderen Möglichkeiten ausnutzen.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 19. Pflichtteil und Nachlassverwaltung

Rz. 236 Der Auskunftsanspruch eines Pflichtteilsberechtigten (§ 2314 BGB) kann auch während der Nachlassverwaltung gegen den Erben geltend gemacht werden.[159] Der Zahlungsanspruch ist gegen den Nachlassverwalter geltend zu machen.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 9. Nachlassinsolvenzantrag des Erben

Rz. 275 Der Erbe, der die Erbschaft angenommen hat, kann trotz angeordneter Nachlasspflegschaft Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens stellen.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / o) Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen, Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen

Rz. 136 Nur bei klarer Sach- und Rechtslage und bei sehr langer Verfahrensdauer wird der Nachlasspfleger berechtigt sein, Vermächtnisse und Auflagen zu erfüllen. Er ist verpflichtet, Vermächtnisse zu erfüllen, um eine Schädigung des Nachlasses aus Kosten und Zinsen zu vermeiden.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 5. Verwaltung des Nachlasses

Rz. 216 Die Nachlassverwaltung erstreckt sich auf den gesamten Nachlass. Höchstpersönliche Rechte sind ausgenommen. Der Verwalter kann Rechtshandlungen wegen Benachteiligung der Nachlassgläubiger anfechten.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / IV. Vertreter des Vermächtnisnehmers

Rz. 277 Bei klarer Sach- und Rechtslage und langer Verfahrensdauer ist der Nachlasspfleger berechtigt und auch verpflichtet, Vermächtnisse zu erfüllen; hierauf sollte er hingewiesen werden.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / q) Jahres- und Schlussrechnung des Nachlasses, Jahres- und Schlussbericht

aa) Schlussrechnung (§ 1872 BGB) Rz. 138 Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, eine Schlussrechnung einzureichen. In dieser sind sämtliche Ausgaben und Einnahmen zu erfassen. Auf die Vorlage der beim Nachlassgericht einzureichenden Schlussrechnung kann der Nachlasspfleger erst dann verzichten, wenn zwei Voraussetzungen vorliegen:mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / V. Vergütung des Nachlasspflegers

1. Grundlagen der Pflegschaftsvergütung Rz. 165 Für die Bestimmung der Höhe der Pflegschaftsvergütung kommt es auf mehrere Differenzierungen an: Rz. 166 Mittelloser Nachlass:mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / bb) Jahresabrechnung (§§ 1863, 1865 BGB)

Rz. 140 Neben der Schlussrechnung ist der Nachlasspfleger verpflichtet, jährlich abzurechnen, wenn zu erwarten ist, dass die Nachlasspflegschaft sich über einen längeren Zeitraum hinziehen wird.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / h) Gläubigerauskunft gem. § 2012 BGB

Rz. 110 Nachlassgläubigern ist Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu geben, § 2012 S. 2 BGB.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 2. Erbe und gewillkürte Prozessstandschaft des Nachlassverwalters

Rz. 246 Der Nachlassverwalter ist im Prozess Partei kraft Amtes gem. § 116 Nr. 1 ZPO, der Erbe kann mangels eigener Parteistellung als Zeuge vernommen werden.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / r) Vertretung und Prozessführung

Rz. 142 Der Nachlasspfleger als der Vertreter der unbekannten Erben kann einen laufenden Prozess übernehmen und weiterführen. Der Nachlasspfleger ist nicht Partei des Rechtsstreits, Partei ist der endgültig unbekannte Erbe. aa) Vertretung Rz. 143 Die Anordnung der Nachlasspflegschaft berührt die Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit des endgültigen Erben nicht. Daraus sich e...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 11. Abwehr von Eigengläubigern

Rz. 226 Der Nachlassverwalter muss sich auch zur Wehr setzen, wenn Eigengläubiger des Erben in den Nachlass vollstrecken.[145]mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / II. Aufgaben des Nachlassverwalters

1. Allgemeines Rz. 207 Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, die Nachlassgläubiger zu befriedigen, und besitzt nur zu diesem Zweck die ausschließliche Verwaltungsbefugnis und Verfügungsmacht über den Nachlass (§§ 1984 Abs. 1, 1985 BGB). Durch die Anordnung der Nachlassverwaltung kommt es zur Trennung der Vermögensmasse: Nachlassvermögen von Eigenvermögen des Erben. 2. Sammlun...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / I. Aufgaben des Nachlasspflegers

Rz. 69 Es sind dies im Wesentlichen 1. Festlegung der Aufgabenbereiche Rz. 70 Der Nachlasspfleger vertritt die noch unbekannten endgültigen Erben im Rahmen des vom Nachlassgericht angeordneten Wirkungskreises. Es ist also darauf zu achten, ob nur die Sicherung des Nachlasses und dessen Verwaltung zum Aufgabenkreis zählen oder auch die...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / c) Mitteilung an Finanzämter

Rz. 77 Praxishinweis Es wird empfohlen, bei jeder Nachlasspflegschaft die Finanzämter (Einkommensteuer- und Erbschaftsteuerfinanzamt) über die Anordnung der Nachlasspflegschaft in Kenntnis zu setzen, dies auch deswegen, um Informationen über den Nachlassbestand zu bekommen, wobei sich die Information oftmals auf die letzten Einkommensteuerbescheide beschränkt.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / I. Vertreter von Gläubigern des Erblassers

1. Einleitung der Nachlasspflegschaft Rz. 252 Jeder Gläubiger kann – unter den oben dargestellten Voraussetzungen – Antrag auf Anordnung der Nachlasspflegschaft stellen. Gegen den durch eine Nachlasspflegschaft gesicherten Nachlass ist ein Arrestbefehl nicht möglich. Der Sicherungszweck der Nachlasspflegschaft überdeckt den Anspruch eines Gläubigers.[165] Rz. 253 Muster 12.19:...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / e) Pflichten des Nachlasspflegers in Bezug auf Konten u.a.

Rz. 79 Im Folgenden soll nun die rechtliche Stellung des Nachlasspflegers im Verhältnis zu den Banken/Sparkassen dargestellt werden. aa) Ermittlung der Konten Rz. 80 Neben der Sicherung des Nachlassbestandes (Wohnung/Haus) müssen eventuell vorhandene Konten des Erblassers ermittelt werden. Hierbei ist die jeweilige kontoführende Bank dem Nachlasspfleger als gesetzlichem Vertre...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / bb) Verwaltung der Konten

(1) Legitimationsprüfung durch Banken Rz. 86 Wenn nun das jeweilige Bankinstitut mitgeteilt hat, dass Konten vorhanden sind, hat der Nachlasspfleger wie folgt zu verfahren: Er hat dem Kreditinstitut seine Bestallung als Nachlasspfleger vorzulegen. Die meisten Bankinstitute werden die Vorlage von einer nur vom Nachlassgericht selbst beglaubigten Fotokopie nicht akzeptieren. Zu...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / VI. Mitwirkung bei Auseinandersetzung

Rz. 333 Praxishinweis Wirkt der Anwalt bei der Auseinandersetzung mit, muss er seinen Mandanten über die Gefahren einer Teilauseinandersetzung (s. Rdn 201) informieren. Unter Umständen wird dabei übersehen, dass noch Verbindlichkeiten bestehen, für die dann der eigene Mandant evtl. unbeschränkt haftet, während der "andere" Miterbe vermögenslos geworden ist und der Nachlass n...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 4. Konkurrierende Tätigkeit von Nachlasspfleger und Erben

Rz. 160 Der Erbe behält seine Verpflichtungsfähigkeit und seine Verfügungsbefugnis. Bei zwei sich widersprechenden Verfügungen geht die ältere der jüngeren vor. Praxishinweis Es empfiehlt sich, dieses Thema nicht mit den Erben zu früh zu besprechen, da ansonsten im Einzelfall die Erben hiervon regen Gebrauch machen, was zu einer Mehrbelastung der Arbeit des Nachlasspflegers f...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / a) Erbauseinandersetzung und Veräußerung

Rz. 237 Der Nachlassverwalter ist nicht befugt, die Erbauseinandersetzung durchzuführen oder die Erbschaft zu veräußern.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (2) Bankguthaben

Rz. 88 Der Nachlasspfleger hat bei Bankguthaben wie folgt zu verfahren: (a) Allgemeine Pflichten Rz. 89 Der Nachlasspfleger hatmehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / (d) Sperrvermerk

Rz. 106 An dieser Stelle soll darauf hingewiesen werden, dass die Banken teilweise sehr penibel bei Abverfügungen sind und zum Teil auf nachlassgerichtliche Beschlüsse bestehen. Die Bank haftet aus positiver Vertragsverletzung, wenn sie es unterlässt, einen Sperrvermerk zu verlangen, und ein Nachlasspfleger unter Ausnutzung dieses Versäumnisses Geld abhebt und es unterschlägt.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / III. Nachlasspfleger im Umgang mit Gläubigern

Rz. 163 Bei Beginn der Pflegschaft sollte den Gläubigern mitgeteilt werden, dass der Nachlasspfleger grundsätzlich nicht die Aufgabe hat, Schulden zu tilgen. Der Nachlasspfleger sollte sie jedoch über den Fortgang des Verfahrens unterrichten. Nur wenn Kosten auf den Nachlass zukommen, sollte Schuldentilgung vorgenommen werden.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / II. Vertreter der Erben

Rz. 263 Die Kontrolle der Nachlasspflegertätigkeit, der Vergütungsansprüche und der Anordnung und Aufhebung der Nachlasspflegschaft sind die wesentlichen Bereiche der anwaltlichen Tätigkeit. Im geringeren Umfang sind Rechte des Erben zu wahren, so aus konkurrierender Verpflichtungstätigkeit und Herausgabe der Nachlassgegenstände. 1. Ansprüche gegen den Nachlasspfleger Rz. 264...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / f) Prozesskostenhilfe

Rz. 108 Zur Frage der Unfähigkeit, die Kosten der Prozessführung aufzubringen, ist im Fall einer Nachlasspflegschaft nicht auf die – nicht feststellbaren – Vermögensverhältnisse unbekannter Erben, sondern auf den Bestand des Nachlasses abzustellen.[67]mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 6. Klage auf Feststellung des Erbrechts

Rz. 272 Der Erbe hat ein Klagerecht gegen den Nachlasspfleger auf Feststellung des Erbrechts, wenn der Nachlasspfleger das Erbrecht bestreitet. Es empfiehlt sich als Nachlasspfleger, potenzielle Erben darauf zu verweisen, dass es ihnen im Erbscheinsverfahren unbenommen ist, ihr Erbrecht nachzuweisen. Ein Klagerecht wird dann sinnvoll sein, wenn die Nachlasspflegschaft aufgeh...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / V. Haftung des Nachlassverwalters

Rz. 247 Bei der Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten aus einem unzureichenden Nachlass kann es zur Haftung des Nachlassverwalters kommen.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 8. Kein Recht auf Vermögensverwaltung der Erben

Rz. 274 Die Vermögensverwaltung liegt allein beim Nachlasspfleger.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 20. Nichtzuständigkeit des Nachlassverwalters

a) Erbauseinandersetzung und Veräußerung Rz. 237 Der Nachlassverwalter ist nicht befugt, die Erbauseinandersetzung durchzuführen oder die Erbschaft zu veräußern. b) Gesellschaftsanteil im Nachlass Rz. 238 Der Nachlassverwalter ist nicht befugt, den Auflösungsantrag gem. § 133 HGB zu stellen. Der Nachlassverwalter ist auch nicht befugt, persönliche Mitgliedschaftsrechte eines Ge...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / III. Vertreter des Testamentsvollstreckers

Rz. 276 Wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, besteht generell kein Bedürfnis auf Anordnung der Nachlasspflegschaft, so dass der Testamentsvollstrecker das Recht hat, Antrag auf Aufhebung der Nachlasspflegschaft zu stellen, es sei denn, es werden gegen den Nachlass Pflichtteilsansprüche geltend gemacht.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / p) Annahme von dem Erblasser zugefallenen Erbschaften

Rz. 137 Hinsichtlich der bereits dem Erblasser angefallenen Erbschaft ist der Nachlasspfleger auch zum Erbscheinsantrag berechtigt.[78] Er kann mit Genehmigung des Nachlassgerichts eine dem Erblasser angefallene Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Der Nachlasspfleger kann Pflichtteilsansprüche, die dem Erblasser zustehen, geltend machen. Diese Rechtsansicht ist nicht unumst...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / I. Erbengemeinschaft – Miterbe als Mandant

Rz. 175 Der Anwalt, der eine gegen die Erbengemeinschaft geltend gemachte Forderung abwehren soll, wird zunächst sehr genau zu prüfen haben, ob er tatsächlich alle Miterben vertreten kann, oder ob hier nicht eine Interessenkollision droht.[412] Nach der Entscheidung des II. Senats des BGH zur Rechtsfähigkeit der GbR[413] wurde (erneut) diskutiert, ob diese Rspr. auf die Erbe...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 8. Feststellung entzogener Werte

Rz. 223 Der Nachlassverwalter muss auch feststellen, ob der Erblasser oder der Erbe dem Nachlass Werte vor Anordnung der Nachlassverwaltung entzogen haben.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 5. Nachlasspflegschaft als Erbrechtsfall i.S.d. FAO

Rz. 203 Die Tätigkeit als Nachlasspfleger ist als Fall i.S.d. § 14f der Fachanwaltsordnung (FAO) anzuerkennen, und zwar jeder einzelne Fall.[125]mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / s) Absicherung durch Haftpflichtversicherung

Rz. 148 Das Nachlassgericht kann ggf. den Abschluss einer Versicherung gegen Schäden, die aus einer Handlung des Nachlasspflegers herrühren können, verlangen.[82] Den Abschluss einer derartigen Versicherung wird das Nachlassgericht anordnen, oder der Nachlasspfleger wird dies aus eigenem Interesse vornehmen.mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Möglichkeit, den Vermögensfluss über den Zeitpunkt des eigenen Todes hinaus zu steuern, wird in unmittelbarer Weise durch das Institut der Vor- und Nacherbschaft gewährleistet – sei es durch die explizite Einsetzung von Vor- und Nacherben (§§ 2100 BGB ff.), sei es durch die Einsetzung des Erben unter aufschiebender und auflösender Bedingung (§§ 2074, 2075 BGB). Die...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 14. Pflicht zur Auskunftserteilung

Rz. 230 Der Nachlassverwalter hat den Gläubigern Auskunft zu erteilen.mehr