Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Vorschüsse, Geltendmachung und Rechtsbehelfe.

Rn 7 Es gelten die §§ 2 ff JVEG (auch für den Erstattungsanspruch wegen zu viel gezahlter Vergütung). Die Festsetzung sowie die Rechtsbehelfe nach § 4 JVEG entsprechen denen bei der Zeugenentschädigung (§ 401) mit der Besonderheit des § 9 III JVEG. Der SV ist vorleistungspflichtig, hat gem § 3 JVEG aber einen Anspruch auf Vorschuss für erhebliche Aufwendungen und erbrachte T...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Rechtsbehelfe.

Rn 20 Die Anordnung der Sicherheitsleistung – und deren Höhe – in der Hauptsacheentscheidung kann mit dem Rechtsbehelf angegriffen werden, welcher auch gegen die Hauptentscheidung zulässig ist. Möglich – aber selten – ist eine Beschränkung auf die Anordnung der Sicherheit (Zö/Herget § 108 Rz 16; aA Köln NJW-RR 06, 66 [OLG Köln 31.03.2005 - 20 U 32/05]). Wird beides angegriff...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vollstreckung und Rechtsbehelfe.

Rn 3 § 744a nimmt für die Vollstreckung gegen die Eheleute, die in der Eigentums- und Erwerbsgemeinschaft nach altem DDR-Recht leben, die §§ 740–744, 774 und 860 in Bezug. Nach dieser Vorschrift kann während des Bestehens dieser Gemeinschaft der Anteil eines der Ehegatten am Gemeinschaftsgut nicht als solcher gepfändet werden, sondern erst dann, wenn die Ehegatten die Beendi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 22 Der Schuldner kann gegen einen Verstoß Erinnerung (§ 766) einlegen. Da er allerdings erst nach Übermittlung der Auskünfte informiert wird (Rn 16), dürfte es für eine Verhinderung der Auskunftseinholung in der Regel zu spät sein. Bei begründeter Erinnerung ist die Einholung der Fremdauskünfte für unzulässig zu erklären. Die Maßnahme ist dann aufzuheben, so dass die Ausk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 8 Der Schuldner kann gem §§ 777, 766 Erinnerung einlegen. Die Voraussetzungen des § 777 S 1 hat der Schuldner darzulegen und nachzuweisen; diejenigen des § 777 S 2 sind vom Gläubiger zu beweisen. Die Beweislast für eine hinreichende Besicherung sämtlicher Forderungen bzw für das Nichtbestehen oder Erlöschen dieser Forderungen liegt hingegen wieder beim Schuldner (St/J/Mün...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Gegen das auf den Widerspruch ergangene Endurteil ist unter den allgemeinen Voraussetzungen Berufung zulässig, gegen ein Versäumnisurteil Einspruch (RGZ 20, 330). Für das Berufungsverfahren gelten die allgemeinen Regelungen und Besonderheiten des Einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (§ 922 Rn 14). Ein auf Kostenwiderspruch ergangenes Urt ist mit der sofortigen Beschwerd...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen.

Rn 6 § 772 S 1 ist eine Verfahrensvorschrift, die auch den Schuldner schützt (Rn 1). Dem Schuldner steht daher die Erinnerung offen. Der Dritte kann zwischen Erinnerung nach § 766 und der Interventionsklage wählen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Abgrenzung zu sonstigen Rechtsbehelfen.

Rn 44 Alle Anträge der Partei, die bis zum Ablauf der Beschwerdefrist erfolgen, sind im Zweifel als Beschwerde aufzufassen, da mit der Beschwerde sowohl die Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung als auch eine zwischenzeitliche Veränderung bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung geltend gemacht werden können. Im Zweifel soll das Gericht zurückfragen (Dürbeck/Gottschalk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 17 Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses oder auf Bestellung eines Sequesters abgewiesen, kann der Gläubiger hiergegen nach den §§ 11 I RPflG, 793 sofortige Beschwerde einlegen. Schuldner und Drittschuldner können bei Verstößen im Pfändungsverfahren oder bei der Sequesterbestellung Erinnerung gem § 766 einlegen. Gegen Entscheidungen des Sequesters können G...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 15 Maßnahmen des GV sind mit der Erinnerung nach § 766 angreifbar. Gegen den die Austauschpfändung zulassenden oder ablehnenden Beschl des Rechtspflegers steht dem Beschwerten die sofortige Beschwerde nach § 11 I RPflG, § 793 offen. Bei unterlassener Anhörung können der Schuldner oder beschwerte Dritte gegen den Zulassungsbeschluss Erinnerung nach § 766 einlegen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 36 Hat das Berufungsgericht sachlich über eine erst in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage entschieden, so kann entsprechend § 268 mit der Revision weder angegriffen werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 533 bejaht und die Widerklage deshalb zugelassen hat noch, dass es § 533 nicht für anwendbar gehalten hat (BGH MDR 08, 158 [BGH 25.10.2007 - VI...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrages steht dem Gläubiger Erinnerung gem § 71 I GBO, § 11 I RPflG zu. Der Schuldner kann, wenn er die Eintragung aus vollstreckungsrechtlichen oder grundbuchrechtlichen Gründen für unzulässig hält, nur ggü dem Grundbuchamt anregen, vAw einen Widerspruch einzutragen oder die Löschung vorzunehmen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 25 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 einlegen. Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Der Drittschuldner kann regelmäßig die Erinnerung nach § 766 einlegen, um Klarstellung über die unpfändbaren T...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 10 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 für die Überweisung nicht vorliegen (BGH WM 09, 710). Im Einziehungsprozess kann sich der Drittschuldner nicht auf die fehlenden P...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsbehelfe (Abs 2).

Rn 8 Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bzgl der Löschung wegen Fristablaufs ist die Erinnerung nach § 573 statthaft (Abs 2). Über die Erinnerung entscheidet der Rechtspfleger des zentralen Vollstreckungsgerichts (§ 20 I Nr 17 RPflG) – gerade nicht wie bei § 882d der Rechtspfleger des Vollstreckungsgerichts nach § 764 II. Gegen eine Entscheidung de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 10 Verstöße gegen die Voraussetzungen des § 810 können mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht werden. Erfolgt die Pfändung mehr als einen Monat vor der gewöhnlichen Reifezeit, ist die Pfändung zunächst anfechtbar; sie wird aber durch Eintritt der Monatsfrist mit Wirkung ex nunc geheilt (Königsbg HRR 31 Nr 143; MüKoZPO/Gruber Rz 7).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Rechtsbehelfe.

Rn 49 Es gelten die Ausführungen zu § 829 (§ 829 Rn 99). Maßgebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung, nicht diejenige zurzeit der Überweisung oder der Einlegung der Erinnerung (BGH NJW-RR 09, 211, 212). Mit der Erinnerung kann der Drittschuldner geltend machen, die Überweisung sei zu Unrecht erfolgt (Gottwald/Mock § 835 Rz 38). Bei einer Überweisung...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 3 § 924 ist anwendbar; für die einstweilige Verfügung nach § 942 gibt es keinen Widerspruch, sondern nur das dort geregelte Rechtfertigungsverfahren vor dem Gericht der Hauptsache. § 925 I gilt; § 925 II wird durch § 939 modifiziert. § 926 findet Anwendung; bei presserechtlichen Gegendarstellungen findet aber nach den meisten länderrechtlichen Regelungen kein Hauptsacheve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Rechtsbehelf.

Rn 12 Ob eine Zwangsvollstreckung in einen konkreten Gegenstand unzulässig ist, ist gem § 766 im Wege der Erinnerung des Schuldners oder des Gläubigers gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung zu entscheiden. Zuständig für die Entscheidung ist das örtlich zuständige Vollstreckungsgericht nach §§ 764, 828, funktionell zuständig ist der Richter. Vor einer Entscheidung i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtsbehelfe (S 5).

Rn 16 Die sofortige Beschwerde nach § 409 II ist nicht nur gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, sondern auch schon gegen die Nachfristsetzung und Androhung desselben möglich (Köln VersR 03, 1281; München VersR 80, 1078; St/J/Berger § 411 Rz 12; aA Zö/Greger § 411 Rz 8).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 14 Wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses abgewiesen, kann der Gläubiger hiergegen nach den §§ 11 I RPflG, 793 sofortige Beschwerde einlegen. Schuldner und Drittschuldner können bei behaupteten Verstößen gegen das Pfändungsverfahren, zB bei Unpfändbarkeit der Sache gem § 811 oder Unpfändbarkeit des Herausgabeanspruchs nach § 851 I, Erinnerung gem § 766 einl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 41 Gegen die Ablehnung der Beiordnung ist die Beschwerde gem § 127 II 3 gegeben. Beschwerdeberechtigt ist der Verfahrensbeteiligte selbst, nicht der Rechtsanwalt, dem die Beiordnung versagt wird (Celle FamRZ 12, 1661). Dem beigeordneten Rechtsanwalt steht gegen die Entpflichtung ohne seine Mitwirkung die sofortige Beschwerde zu (Naumbg OLGR 05, 644). Die Partei hat ein Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Gegen die Festsetzung von Ordnungsmitteln durch den beauftragten oder ersuchten Richter steht die Beschwerde nach § 181 GVG offen. Gegen andere Entscheidungen ist zunächst Erinnerung zum Prozessgericht nach § 573 I einzulegen. Gegen Entscheidungen des Prozessgerichts 1. Instanz über die Erinnerung kann dann sofortige Beschwerde erhoben werden, § 573 II. Das Zwischenurte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Verfahrensverstöße können bis zur Erlösauskehr mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht werden. Das gilt auch für den Anspruch auf Auszahlung des Erlöses, der nicht mit der Leistungsklage verfolgt werden kann.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Während dem Schuldner gegen einen erneuten, unzulässigen Haftbefehl die sofortige Beschwerde (§ 793) zur Verfügung steht, kann er sich gegen eine erneute Verhaftung auf Grund eines bereits vorliegenden Haftbefehls mit der Erinnerung (§ 766) wehren (BeckOKZPO/Fleck § 802j Rz 12).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Die Anordnung des Verteilungsverfahrens ist nicht anfechtbar (Zö/Seibel § 872 Rz 7). Gegen die Ablehnung des Verteilungsverfahrens steht den beteiligten Gläubigern die sofortige Beschwerde zu nach § 793 (Ddorf Rpfleger 95, 265). Verfahrensmängel können von Seiten des Schuldners über die Erinnerung nach § 766 gerügt werden, für die Gläubiger können Verfahrensverstöße gem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 18 Gegen ein echtes Versäumnisurteil ist allein der Einspruch nach §§ 539 III, 338–343, 346 gegeben. Unechte Versäumnisurteile (Rn 3, 5, 14) sind kontradiktorische Endurteile, die nur der Revision unterliegen (BGH LM § 338 ZPO Nr 2). Gegen ein zweites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts findet die Revision nach §§ 565 S 1, 514 Abs 2 ohne Zulassung und ohne Rücksicht au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsbehelfe.

Rn 21 Der Schuldner kann der Pflicht der Versicherung an Eides statt allein durch Herausgabe der Sache entgehen. Einwendungen gegen seine Verpflichtung oder gegen Anordnungen nach § 883 II und III muss er im Wege der Vollstreckungserinnerung gem § 766 vorbringen. Über diese entscheidet das zuständige Vollstreckungsgericht durch Beschl, welcher mit der sofortigen Beschwerde g...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Bei Aufhebung durch den Rechtspfleger oder den Richter steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (§ 934 I, IV, § 11 I RPflG). Der Schuldner kann die Ablehnung der Aufhebung durch die sofortige Beschwerde anfechten (§ 11 I RPflG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 46 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Ist eine Anhörung erfolgt, kann er die Entscheidung nach den §§ 11 I RpflG, 793 I anfechten. Der Drittschuld...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Während der Schuldner gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit der Erinnerung gem § 766 vorgehen muss, kann sich der Gläubiger mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 gegen die Ablehnung seines Antrags wenden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 20 Aus § 19 SchuVAbdrV folgt, dass gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung von Abdrucken gem Abs 1 der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nach §§ 23–30 EGGVG gegeben ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 34 Pfändet der Gläubiger nach Abs 1, können Schuldner und Drittschuldner gegen den Pfändungsbeschluss Erinnerung gem § 766 einlegen. Gegen die Ablehnung der Pfändung kann der Gläubiger sofortige Beschwerde gem § 793 iVm § 11 I RPflG erheben (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850h Rz 18). Der Drittberechtigte kann Drittwiderspruchsklage nach § 771 erhe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verfahren und Rechtsbehelfe.

Rn 2 Die Ermächtigung erfolgt im Beweis(-änderungs/ergänzungs)-Beschluss (§§ 358 f, 360) und ist unanfechtbar (§ 355 II). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gelten die Ausführungen zu § 360 entspr. Das Prozessgericht kann weiterhin selbst SV ernennen. Für einen Ablehnungsantrag ist der Ermächtigte zuständig, § 406 IV, II (s § 406 Rn 20). Gegen Entscheidungen des Ermächtigten...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Rechtsbehelfe.

Rn 12 Es wird auf die Ausführungen zu § 246 verwiesen; der Antragsgegner kann einen Antrag nach § 52 II nur hinsichtlich des Kindesunterhalts stellen und damit erreichen, dass der ASt einen Antrag nach § 237 stellen muss (Prütting/Helms/Bömelburg § 248 Rz 19; Sternal/Giers § 248 Rz 15).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Das AVAG kennt insb die befristete Beschwerde beim OLG (§§ 11–14) gegen den Beschl nach § 8 sowie gegen den Beschl des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde beim BGH nach §§ 15–17, welche in der Notfrist von einem Monat zu erheben ist. Ist der ausländische Titel aufgehoben oder geändert worden, kommt ein Aufhebungs- bzw Änderungsantrag gem § 27 in Betracht.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 12 Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist Justizverwaltung, die Eintragung ist anfechtbar nach §§ 23 ff EGGVG (St/J/Bartels Rz 12; ThoPu/Seiler Rz 3; Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 13); die Eintragungsanordnung (§ 882c) nach § 882d I (s dort).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Rechtsbehelfe.

Rn 18 Bis zur Ablieferung der Sache können Gläubiger, Schuldner und etwa betroffene Dritte Erinnerung nach § 766 einlegen, hinsichtlich des Erlöses auch noch bis zur Ablieferung des Erlöses. Auch die Ablieferung der zugeschlagenen Sache kann der Meistbietende nur mit der Erinnerung nach § 766 durchsetzen, nicht mit Leistungsklage (Zö/Herget Rz 7; MüKoZPO/Gruber Rz 9). Die Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Gegen die Ablehnung der ersuchten Beweisaufnahme entscheidet auf Antrag der Parteien oder des Prozessgerichts das OLG, § 159 I 1 GVG. Erklärt auch das OLG die Rechtshilfe für unzulässig, kann Beschwerde zum BGH eingelegt werden, sofern ersuchendes und ersuchtes Gericht den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte angehören, § 159 I 2. Gegen die Anordnung von Ordnungsmi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 16 Bis zur Ablieferung können Schuldner und betroffener Dritter Erinnerung nach § 766 einlegen, danach nicht mehr, da die Zwangsvollstreckung dann beendet ist. Der Gläubiger kann mit der Erinnerung gegen die Verweigerung oder Verzögerung der Ablieferung und gegen die Hinterlegung nach Abs 2 vorgehen. Die Glaubhaftmachung ist jedoch nicht überprüfbar (Schuschke/Walker/Walk...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Rechtsbehelfe.

Rn 39 Wird dem Antrag des Gläubigers nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 einlegen. Wurde der Schuldner zuvor nicht angehört, § 834, kann er gegen die Vollstreckungsmaßnahme nach § 766 vorgehen. Ist die Anhörung etwa iRv § 850b III erfolgt, kann er die Entscheidung nach den §§ 11 I RpflG, 793 anfechten. ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Rechtsbehelfe.

Rn 57 Gegen die stattgebende Entscheidung steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Wird der Pfändungsschutz abgelehnt, können Schuldner und Drittschuldner sofortige Beschwerde einlegen, § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff bzw bei einer richterlichen Entscheidung nach den ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Sonstige Rechtsbehelfe.

Rn 7 Die sofortige Beschwerde gem § 793 iVm § 11 RPflG ist zur Rüge von Verfahrensverstößen statthaft. Die sofortige Beschwerde ist zB statthaft, wenn der Rechtspfleger selbst über einen Widerspruch entschieden und ihn als unberechtigt für das weitere Verteilungsverfahren außer Acht gelassen hat (BGH NJW-RR 07, 782 [BGH 01.02.2007 - V ZB 80/06]). Ein Gläubiger, der keinen Wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Verhältnis zu anderen Rechtsbehelfen.

Rn 2 § 926 enthält keine erschöpfende Regelung der Rechte des von einer einstweiligen Rechtschutzanordnung Betroffenen. Der Schuldner kann grds wahlweise auch im Wege der negativen Feststellungsklage eine Klärung des der Verfügung oder dem Arrest zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses herbeiführen (BGH NJW 78, 2157, 2158 [BGH 16.06.1978 - V ZR 73/77]; 86, 1815). Das Feststel...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 10 Wird dem Antrag des Schuldners nicht oder nicht in vollem Umfang stattgegeben, kann er die sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I einlegen. Wird dem Antrag des Schuldners stattgegeben oder das Pfändungsgesuch nach Abs 2 abgelehnt, kann der Gläubiger sofortige Beschwerde nach den §§ 11 I RpflG, 793 I erheben.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Verstöße und Rechtsbehelfe.

Rn 11 War die Versteigerung nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, sodass die Öffentlichkeit nicht gewahrt war, ist die Versteigerung unwirksam (Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 6). Das gilt auch für einen Verstoß gegen § 450 BGB, wenn er nicht nach § 451 BGB durch Genehmigung aller Beteiligten geheilt wird. Andere Verstöße gegen § 816 berühren die Wirksamkeit der Versteigerung ni...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 33 Gegen die ablehnende Entscheidung steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach den § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Gegen den erlassenen Pfändungsbeschluss können Schuldner und Drittschuldner sofortige Beschwerde einlegen, § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff, bzw bei einer richterlichen Entscheidung na...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 11 Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die örtliche und internationale Zuständigkeit führt nicht zur Unwirksamkeit der Vollstreckungsmaßnahme, ist aber mit der Erinnerung anfechtbar (St/J/Würdinger § 828 Rz 10; Stöber/Rellermeyer Rz B.19). Gleiches gilt, wenn die Regeln über die sachliche Zuständigkeit verletzt sind (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke § 828 Rz 10...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Gegen die Verweigerung einer gütlichen Erledigung seitens des Gerichtsvollziehers, etwa weil dieser die Darlegungen des Schuldners nicht für schlüssig oder für unglaubhaft hält, steht dem Schuldner die Erinnerung (§ 766) zur Verfügung (Mroß DGVZ 12, 169, 170). Dasselbe gilt umgekehrt für den Gläubiger.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsfolge bei Verstoß und Rechtsbehelf.

Rn 4 § 763 ist eine Ordnungsvorschrift (Musielak/Voit/Lackmann § 763 Rz 2). Wird sie verletzt, zB weil die Benachrichtigung oder die Protokollierung unterbleibt, hat das auf die Wirksamkeit der Vollstreckungshandlung keinen Einfluss. Sie kann deswegen auch nicht angefochten werden. Wohl aber kann die Erinnerung mit dem Ziel erhoben werden, die Benachrichtigung oder Protokoll...mehr