Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsbehelf

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 3 Dem Schuldner steht gegen die Art und Weise der Vollziehung durch den Gerichtsvollzieher Erinnerung an das Vollstreckungsgericht nach § 766 zu (LG Hambg MDR 82, 605; Schuschke/Walker/Schuschke Rz 6; Zö/Vollkommer Rz 1). Gleiches gilt für den Gläubiger (Musielak/Voit/Huber Rz 3).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 12 Die Führung des Schuldnerverzeichnisses ist Justizverwaltung, die Eintragung ist anfechtbar nach §§ 23 ffEGGVG (St/J/Bartels Rz 12; ThoPu/Seiler Rz 3; Wieczorek/Schütze/Schreiber Rz 13); die Eintragungsanordnung (§ 882c) nach § 882d I (s dort).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen, Rechtsbehelfe.

Rn 9 Die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen wird – ebenso wie die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen – bei notariellen Urkunden von dem Notar getroffen, welcher die Urkunde verwahrt, § 797 II 2a. Seit 1.9.13 ist der Notar auch insoweit zuständig; diese Zuständigkeit gilt auch für Ur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu sonstigen Rechtsbehelfen.

Rn 7 Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Vollstreckungstitel sind nicht im Weg des § 766 geltend zu machen (vgl § 766 Rn 1); allenfalls kann dies im Weg der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767, der Interventionsklage nach § 771 oder der Klage auf vorzugsweise Befriedigung gem § 805 erfolgen. Bei evidentem Dritteigentum kann der Dritte – anstelle oder neben der Inter...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 953 ZPO – Rechtsbehelfe des Gläubigers.

Gesetzestext (1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt. (2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 beze...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über die Gehörsrüge.

Rn 17 Der Beschl über die Verwerfung oder Zurückweisung der Rüge ist ausweislich IV 4 unanfechtbar, auch Gegenvorstellung und grds auch eine weite Rüge ist ausgeschlossen (BGH 10.2.12, V ZR 8/10, BeckRS 12, 06873; BeckRS 16, 19129). Er kann aber bei neuen und eigenständigen Gehörsverletzungen im Rügeverfahren seinerseits zum Gegenstand einer weiteren Rüge gemacht werden (Rn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Unwirksamkeit, Rechtsbehelfe.

Rn 23 Der Prozessvergleich kann aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam sein, so wenn er gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, sittenwidrig ist, wenn einer der Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs geschäftsunfähig gewesen ist oder wenn der Vergleich wirksam gem § 142 BGB angefochten wurde. In der Regel ist dann auch die Prozessbeendigungsvereinbarung unwirksam; hie...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / VII. Rechtsbehelfe

Rz. 145 [Autor/Stand] Gegen den Feststellungsbescheid ist der Einspruch (§ 348 AO) und ggf. die Anfechtungsklage vor dem Finanzgericht (§ 40 Abs. 1 FGO) gegeben. Zur Einlegung des Einspruchs oder der Klage sind die in § 154 BewG ausdrücklich aufgelisteten Beteiligten des Feststellungsverfahrens befugt (§ 155 BewG; s. § 154 BewG Rz. 6 ff.). Maßgeblich ist, wer Inhaltsadressat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen.

Rn 3 Die Erinnerung nach § 766 wird auf die Verletzung vollstreckungsrechtlicher Verfahrensvorschriften gestützt. Die Widerspruchsklage dagegen betrifft die Geltendmachung materieller Rechte. Beide Rechtsbehelfe schließen einander nicht aus, wenn ein Dritter sowohl ein die Veräußerung hinderndes Recht als auch einen Verfahrensfehler bei der Zwangsvollstreckung geltend macht ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Abgrenzung, sonstige Rechtsbehelfe.

Rn 5 Verfahrensrügen gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen scheiden aus. Zulässige Rechtsbehelfe sind in derartigen Fällen die Erinnerung nach § 766 bzw die sofortige Beschwerde nach § 793. Treffen Einwendungen nach § 767 I mit solchen nach § 766 zusammen, sind beide Rechtsbehelfe nebeneinander statthaft (BGH NJW 92, 2159, 2160 [BGH 07.05.1992 - IX ZR 175/91]). Ist der Tite...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Ist die Anordnung versehentlich unterblieben, kommt entsprechend § 321 eine Urteilsergänzung in Betracht (St/J/Althammer Rz 11). Gegen den Ausspruch über die Verlängerung ist gem Abs 2 eine selbstständige, isolierte Anfechtung statthaft. Mit der Berufung kann der Kl der Räumungsklage das klageabweisende erstinstanzliche Urt insgesamt oder beschränkt auf den Ausspruch übe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 4 Für den Gläubiger ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde nach §§ 11 I RPflG, 567 sowie ggf die Klauselerteilungsklage nach § 732 . Der Schuldner kann sich gegen die Erteilung der Klausel mit der Erinnerung nach § 732 zur Wehr setzen. Bestimmte Einwände können zudem Gegenstand einer Klauselgegenklage nach § 768 sein, so die Unwirksamkeit der Gütervereinbaru...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Wahl des Rechtsbehelfs.

Rn 6 Angesichts der umstrittenen Problematik und der damit verbundenen Unsicherheiten (krit hierzu insb Baur/Stürner/Bruns Rz 43.4) kann den durch eine Anordnung des Vollstreckungsgerichts Betroffenen in Zweifelsfällen nur empfohlen werden, sowohl von der Möglichkeit der unbefristeten Erinnerung als auch derjenigen der befristeten sofortigen Beschwerde gem § 793 bzw der eben...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Rechtsbehelfe.

Rn 16 Anordnungen nach § 404a sind Bestandteil oder Ergänzungen des Beweisbeschl und daher wie dieser grds nicht selbstständig anfechtbar (BGH MDR 09, 645; Köln NJW-RR 10, 1368; Schlesw NJW 18, 1174 m Anm Walter; nachfolgend BGH NJW 20, 1074 [BGH 01.10.2019 - VI ZR 164/18]: kein Beschwerderecht bei Ablehnung einer beantragten Weisungserteilung; dazu Laumen MDR 20, 589 [BGH 1...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 9 Gegen die fehlerhafte Erteilung oder Verweigerung des Rechtskraft- und des Notfristzeugnisses ist ausschließlich die Erinnerung nach § 573 I statthaft, nicht die Beschwerde nach § 567. Zuständig ist das Gericht, dessen Urkundsbeamter das Zeugnis erteilt oder verweigert hat. Bestätigt das Gericht die abschlägige Entscheidung des Urkundsbeamten, kann dagegen mit der sofor...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsbehelfe und Rechtsmittelinstanz.

Rn 6 Keine isolierte Anfechtung (§ 355 II; allg Hamm NJW 10, 622 [OLG Hamm 20.11.2009 - 19 W 31/09]; zur Ablehnung eines ›Antrags‹ auf ›Entpflichtung‹ Köln MDR 08, 818: Umkehrschluss § 406 II; zum selbstständigen Beweisverfahren BGH MDR 11, 746; VersR 10, 1241; aA Frankf BauR 10, 832 – red LS: sofortige Beschwerde; Stuttg NJW-RR 09, 497; anders nunmehr MDR 11, 319). Eine Ver...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 27 Mangels besonderer gesetzlicher Regelung der Anfechtung findet § 526 III entsprechende Anwendung: Wenn sogar die deutlich weiterreichende Übertragung des Rechtsstreits an den Einzelrichter zur Entscheidung nicht anfechtbar ist, muss dies erst recht für die Zuweisung an den Einzelrichter bloß zur Vorbereitung der Entscheidung gelten. Auf die erfolgte oder unterlassene Z...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 58 Dem Gläubiger steht gegen eine ganz oder tw die bevorrechtigte Pfändung nach § 850f II ablehnende Entscheidung die sofortige Beschwerde zu, bei einer richterlichen Entscheidung gem §§ 793, 567 ff, sonst nach § 11 I RPflG iVm §§ 793, 567 ff. Dieses Rechtsmittel ist auch einzulegen, wenn das Gericht einen höheren Unterhaltsbedarf des Schuldners zugrunde gelegt hat als vo...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 45 Der Beschl und die Anordnung des Kostenvorschusses (s.u.) sind sowohl seitens des Gläubigers als auch seitens des Schuldners mit der sofortigen Beschwerde (§§ 567 I Nr 1, 793) anfechtbar. Die Geltendmachung von Einwendungen gegen die Höhe des Kostenvorschusses (s.u.) durch Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ist hingegen unzulässig (BGH NJW 93, 1394 [BGH 08.10.1992 - ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 37 Gegen den separaten Androhungsbeschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, s §§ 891 S 1, 567 I Nr 1, 793, 128 IV (BGH NJW 92, 749, 750 [BGH 16.05.1991 - I ZR 218/89]; München InVo 02, 288, 289). Wurde die Androhung hingegen bereits im Urt bzw der eV ausgesprochen, kann gegen sie nur mit dem gegen den Titel zulässigen Rechtsmittel vorgegangen werden (Hamm 10.11.22 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe (Abs 3).

Rn 24 § 526 III schließt die Überprüfung einer erfolgten oder unterlassenen Übertragung, Vorlage oder Übernahme iRe Rechtsmittels aus. Damit ist die Rechtsbeschwerde gegen einen entsprechenden Beschl (§ 574 I Nr 2) genauso ausgeschlossen, wie eine auf einen der genannten Fehler gestützte Revisionsrüge iRd Anfechtung des Endurteils (§ 557 II) oder eine Wiederaufnahmeklage (§ ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32004R0805 Art. 30 EuVTVO – Angaben zu den Rechtsbehelfen, Sprachen und Stellen.

Gesetzestext (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit: sowie alle nachfolgenden Änderungen. (2) Die Kommi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 1092a ZPO – Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls.

Gesetzestext (1) 1Der Antragsgegner kann die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn ihm der Europäische Zahlungsbefehl 2Der Antrag muss innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem de...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Rechtsbehelfe.

Rn 11 Nach hM steht der erschienenen Partei gegen den Vertagungsbeschluss die sofortige Beschwerde nach § 336 zu, weil die Entscheidung zugleich die Zurückweisung des Antrags auf Erlass des Versäumnisurteils enthalte (München MDR 56, 684; Nürnbg MDR 63, 507; Hamm NJW-RR 91, 703 [OLG Hamm 14.02.1991 - 6 W 43/90]; Anders/Gehle/Anders ZPO Rz 9; MüKoZPO/Prütting Rz 26; Musielak/...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 36 Gegen die Pfändung kann der Schuldner, der Gläubiger oder ein Dritter Erinnerung nach § 766 und anschließend sofortige Beschwerde nach § 793 einlegen. Der Gläubiger kann damit geltend machen, der GV habe den Pfändungsauftrag nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgeführt, zB wenn der GV trotz Gefährdung die Sache im Gewahrsam des Schuldners belässt. Dritte können mit der Er...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Vollstreckung und Rechtsbehelfe.

Rn 4 Aus § 747 findet die Vollstreckung in den Nachlass statt, nicht in das persönliche Vermögen der einzelnen Miterben. Schuldner der Vollstreckung sind alle Miterben (MüKoZPO/Heßler § 747 Rz 19). Bei der Vollstreckung gegen die Erben nach § 747 wird der Einwand der beschränkten Erbenhaftung zunächst nicht berücksichtigt, § 781, auch wenn er im Urt nach § 780 I vorbehalten ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe und Kosten/Gebühren.

Rn 7 Fehler des Protokolls oder Verstöße nach § 762 machen die Vollstreckungshandlung nicht unwirksam, es sei denn, es handelt sich um eine Anschlusspfändung nach § 826. Enthält das Protokoll Fehler, kann der GV es gem § 164 I analog berichtigen (LG Frankenthal DGVZ 85, 88, 89 f; LG Köln DGVZ 83, 44). Im Erinnerungsverfahren kann er dazu allerdings nicht gezwungen werden (Br...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 29 Gegen die Entscheidung des Richters ist die sofortige Beschwerde nach § 127 gegeben. Das gilt auch dann, wenn statt des eigentlich zuständigen Rechtspflegers der Richter entschieden hat (Köln FamRZ 88, 740). Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist nach § 11 I RPflG ebenfalls die sofortige Beschwerde gegeben (Naumbg JurBüro 02, 537). Rechtspfleger und Richter ha...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 5 Der Ehegatte, der das Gesamtgut allein oder mitverwaltet, kann der Vollstreckung gegen den anderen nicht nach § 809 wegen (Mit-)Gewahrsams widersprechen (Zö/Seibel § 741 Rz 7). Wohl aber kann er mit der Erinnerung oder der Widerspruchsklage nach § 774 rügen, aus dem Titel dürfe nach § 741 nicht die Vollstreckung in das Gesamtgut stattfinden, weil er gegen die erwerbsges...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 20 Die Entscheidung des Rechtspflegers ergeht durch Beschl. Der Beschl ist zu begründen, die fehlende Begründung führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (Brandbg OLGR 03, 504). Der Beschl muss das konkrete Verfahren bezeichnen, sowie mit notwendiger Eindeutigkeit erkennen lassen, dass, ab wann und in welcher Höhe Raten zu zahlen sind (Saarbr Beschl v 3.1.11, 9 WF 100/10)...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ziel des Rechtsbehelfs.

Rn 2 Das Ziel des Widerspruchs kann auf Aufhebung oder (tw) Abänderung des Arrestbefehls oder der Lösungssumme gerichtet sein. Die Rechtspraxis hat darüber hinaus die Rechtsfigur des Kostenwiderspruchs entwickelt. Dieser ist ausschließlich auf die Abänderung der Kostenentscheidung ausgerichtet (Teplitzky/Feddersen Kap 55 Rz 9). Um die erstrebte Vergünstigung des § 93 in Ansp...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 22 Die Entscheidung über die Erstattung von Reisekosten der Partei ist kein Justizverwaltungsakt. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde gem § 127 gegeben (Karlsr OLGR 00, 258). Die Staatskasse hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung über die Erstattung von Reisekosten, auch wenn der Antragsteller die Reisekosten verspätet (3 Monate nach Termin) gelte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Der Gläubiger kann mit der Erinnerung nach § 766 II geltend machen, dass einem Widerspruch des nicht schuldenden Ehegatten oder Lebenspartners nachgegeben wurde, obwohl dieser wegen § 739 unbeachtlich war (Schuschke/Walker/Schuschke § 739 Rz 15). Dagegen kann der Gläubiger nicht mit der Erinnerung geltend machen, ein anderer Gläubiger habe zu Unrecht auf den Gegenstand ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Rechtsbehelf.

Rn 18 Gg die ablehnende Entscheidung der Landesjustizverwaltung kann der ASt (V), gg die feststellende Entscheidung der Antragsgegner-Ehegatte (VI 1, auch verbunden m dem Begehren auf Feststellung des Nichtvorliegens der Anerkennungsvoraussetzungen, BayObLG FamRZ 93, 451) die Entscheidung des OLG beantragen. Daneben bejaht die hM ein Antragsrecht für jeden mit rechtlichem In...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Verfahren, Entscheidung und Rechtsbehelfe.

Rn 10 Ob der Rechtspfleger die Parteien vor seiner Entscheidung anhört, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen, das freilich den rechtsstaatlichen Grundsätzen eines fairen Verfahrens (nicht Art 103 I GG) zu genügen hat (BVerfGE 101, 397 mit Anm Gottwald FamRZ 00, 1477). Er muss nach diesem Maßstab anhören, bevor er den Antrag auf Erteilung einer qualifizierten Klausel zurüc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 7 Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers sind mit der Erinnerung nach § 766 anfechtbar, über die das nach § 764 zuständige Amtsgericht als Vollstreckungsgericht entscheidet. Umstritten ist, ob der durch das Vollstreckungsgericht erlassene Pfändungsbeschluss lediglich fehlerhaft und daher mit der Erinnerung anfechtbar oder wirkungslos ist. Die fehlende funktionell...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Formeller (einschließlich Rechtsbehelfe).

Rn 4 In formeller Hinsicht verlangt § 737 sowohl einen Leistungstitel gegen den Besteller als auch einen Duldungstitel gegen den Nießbraucher (s Rn 1). Nur beide gemeinsam berechtigen zur Vollstreckung in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände (Schuschke/Walker/Schuschke § 737 Rz 5). Dabei ist der Nießbraucher selbst Vollstreckungsschuldner. Allein aufgrund des Leistu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Vollstreckung und Rechtsbehelfe.

Rn 3 In das Gesamtgut kann bis zur Beendigung der Auseinandersetzung vollstreckt werden, §§ 1475 III, 1477 BGB. Danach richtet sich die Vollstreckung aus den Titeln gegen das Vermögen des persönlich haftenden Ehegatten oder Lebenspartners. Der andere haftet nach § 1480 nunmehr auch persönlich als Gesamtschuldner, allerdings beschränkt auf die ihm aus dem Gesamtgut zugewiesen...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 4 Erteilt der Urkundsbeamte die Klausel nicht, kann der Gläubiger Erinnerung nach § 573 I einlegen. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die sofortige Beschwerde nach § 573 II statt. Die Verweigerung der Klauselerteilung durch den Rechtspfleger ist nach § 11 I RPflG iVm § 567 mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen. Der Rechtspfleger kann abhelfen, ebenso w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Rechtsbehelfe.

Rn 3 Der nicht das Erwerbsgeschäft betreibende Ehegatte/Lebenspartner kann sich gegen die Vollstreckung mit der Drittwiderspruchsklage wenden. Die Klage geht auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut und nicht lediglich auf die Unzulässigkeit der Verwertung. Das Widerspruchsverfahren ist keine Familienrechtssache, obwohl es um die Unzulässigkeit der Vollstr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 36 Die Überweisung einer aufgrund eines Arrestes gepfändeten Forderung ist schlechthin ausgeschlossen, weil der Arrest ausschließlich der Sicherung der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch der Befriedigung des Gläubigers dient. Ein gleichwohl erlassener Überweisungsbeschluss ist nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig (BGH NJW 93, 735, 736 [BGH 17.12.1992 - IX ZR 226/91]...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Rechtsbehelfe.

Rn 15 Der Beschl über die Erteilung oder Ablehnung einer gerichtlichen Vollstreckungsklausel ist gem § 796b II 3 nicht anfechtbar (vgl § 796b Rn 3). Wird die notarielle Vollstreckbarerklärung verweigert, ist dies nach § 796c II 2 angreifbar (§ 796c Rn 5). Rn 16 Die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung hat nicht zwingend den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für eine Erfü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Rechtsbehelfe.

Rn 57 Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde, § 574 I Nr 2 (BGH NJW-RR 04, 356); andernfalls ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts unanfechtbar. Ein Mindestbeschwerdewert ist für die (zugelassene) Rechtsbeschwerde nicht erforderlich (BGH NJW-RR 05, 939), allerdings muss der Beschwerdewert erreicht sein (BGH AGS 10, 459 =...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Verfahren, Rechtsbehelfe.

Rn 5 Die Aufhebung wird durch das Vollstreckungsorgan vorgenommen. Der GV hat dem Schuldner eine gepfändete Sache zurückzugeben; er hat weiter die Verstrickung zu lösen und die Pfandsiegel zu entfernen bzw den Schuldner zur Entfernung der Pfandzeichen zu ermächtigen. Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts sind durch Beschl aufzuheben; entspr Beschl sind sofort wirksam und müss...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Rechtsbehelfe.

Rn 27 Verfahrensfehler können vom Schuldner mit der Erinnerung nach § 766 geltend gemacht werden (BGH v 16.6.16 – I ZB 65/15). Sie ist von dem Nachbesserungsantrag und dem Antrag auf Abgabe einer weiteren Vermögensauskunft abzugrenzen (§ 802c Rn 28). Die Einlegung einer Erinnerung gegen die Verpflichtung zur Erteilung der Vermögensauskunft stellt gleichzeitig eine Weigerung ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe.

Rn 6 Im Fall des Abs 1 genügt ein Titel gegen den allein verwaltenden Ehegatten oder Lebenspartner, obwohl beide der Vollstreckung unterliegen (Zö/Seibel § 740 Rz 8). Der andere Ehegatte oder Lebenspartner muss nicht Titelschuldner sein und hat auch kein Widerspruchsrecht nach § 809 (Musielak/Voit/Lackmann § 740 Rz 6). Jeder Ehegatte oder Lebenspartner hat die Vollstreckungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsbehelfe.

Rn 20 Werden die Voraussetzungen des § 775 verneint und wird die Vollstreckung fortgesetzt, können der Schuldner oder der betroffene Dritte die Erinnerung nach § 766 erheben. Wenn das Vollstreckungsgericht nach Anhörung des Schuldners oder des Dritten entschieden hat, kommt die sofortige Beschwerde nach § 793 ggf iVm § 11 I RPflG in Betracht (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann Rz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Rechtsfolgen und Rechtsbehelfe bei fehlerhafter oder ungenügender Bezeichnung.

Rn 10 Grds hat eine fehlerhafte oder ungenügende Bezeichnung von Gläubiger und Schuldner im Titel die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zur Folge. Das muss jedoch gerügt werden, weil die Vollstreckungsmaßnahme nicht nichtig ist, sondern nur anfechtbar (BGHZ 30, 173, 175). Soweit eine Berichtigung nach § 319 nicht möglich ist (Musielak/Voit/Lackmann § 750 Rz 14), und auc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Rechtsbehelfe.

Rn 11 Wird von einer Partei ein Vorschuss angefordert, obwohl sie von der Vorschusspflicht befreit ist (zB weil ihr PKH bewilligt ist), ist Gegenvorstellung und trotz § 355 II auch Beschwerde (§ 127) statthaft (Karlsr NJW-RR 2012, 1478 [OLG Karlsruhe 06.08.2012 - 18 WF 145/12], Rz 8 mwN). Ansonsten bleibt der von einer unrichtigen Anforderung nach § 379 benachteiligten Parte...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Verfahren, Rechtsbehelfe.

Rn 8 Liegen die Voraussetzungen des § 779 I vor, hat der Gläubiger die Wahl, ob er nach § 1961 BGB die Bestellung eines Nachlasspflegers oder aber die Bestellung eines einstweiligen besonderen Vertreters des Erben beantragt (Schuschke/Walker/Raebel Rz 2). Die Bestellung des besonderen Vertreters erfolgt durch Beschl des Vollstreckungsgerichts gem § 764 I; für die Bestellung ...mehr