Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsmittel

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 27 Kapitalmarktrecht / 2. Beschwerde

Rz. 407 Sofern die BaFin dem Widerspruch nicht abhilft und ein Widerspruchsbescheid ergeht, ist gem. § 48 WpÜG der Beschwerdeweg eröffnet. Ausdrücklich genannte Beschwerdearten sind die Anfechtungsbeschwerde (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WpÜG), die Untätigkeitsbeschwerde (§ 48 Abs. 3 WpÜG) sowie die nachträgliche Feststellungsbeschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 2 WpÜG). Es ist jedoch mit Bli...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / 2. Materielle und relative Gesellschafterstellung

Rz. 295 Die materielle Gesellschafterstellung, also die Mitgliedschaft in der GmbH wird durch den Geschäftsanteil vermittelt und kommt somit dem zu, der Geschäftsanteile an der GmbH hält.[972] Hiervon zu unterscheiden ist die relative Gesellschafterstellung im Verhältnis zur Gesellschaft. Hierfür sind nicht die dem materiellen Recht zu entnehmenden Anknüpfungspunkte maßgebli...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 2.1.4 Prüfung nach erfolgter Eingabe, Bekanntgabe

Rz. 37 Stand: 6. A. – ET: 07/2024 Nach Erhalt der eingegebenen Registrierungsangaben prüft der Mitgliedstaat der Identifizierung den Antrag – soweit möglich – dahingehend, dass der Steuerpflichtige die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Regelung erfüllt, keine Registrierung für dieselbe Regelung bereits in einem anderen Mitgliedstaat besteht bzw. ob der Unternehmer ggf....mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 97... / 5 Rechtsschutz

Rz. 36 Das Vorlageersuchen der Finanzbehörde ist ein Verwaltungsakt. Gegen diesen kann der Adressat Einspruch [1] und nach erfolglosem Vorverfahren ggf. Anfechtungsklage [2] erheben. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung[3] erwirkt werden. Der das Vorlageersuchen Anfechtende kann z. B. geltend machen, dass die angeforderte Urkunde für ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 98... / 4 Rechtsschutz

Rz. 12 Gegen die Anordnung der Einnahme des Augenscheins sind die Rechtsbehelfe des Einspruchs [1] und ggf. der Anfechtungsklage [2] statthaft. Ist die Beschwer nach der Durchführung der Augenscheinseinnahme abgeschlossen, kann der Rechtsbehelf als Fortsetzungsfeststellungsrechtsbehelf fortgeführt werden[3], um so zu verhindern, dass das Beweisergebnis im Besteuerungsverfahren...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die "Highlights" im steuerl... / 2. Rechtsbehelfsverfahren

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die gesonderte Feststellung... / [Ohne Titel]

RD’in Ann-Erika Jörißen, Ass. jur., LL.M Köln-Paris[*] Wie bereits im 1. Teil dieses Beitrages erläutert, bilden die Besteuerungsgrundlagen, d.h. die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, an die die Besteuerung anknüpft, grundsätzlich einen mit Rechtsbehelfen nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheides (§ 157 Abs. 2 AO). Vielmehr ist regelmäßig nur die Steu...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Sozialgerichtsbarkeit / 6 Rechtsmittel/Instanzenzug

Gegen die Urteile der Sozialgerichte ist im Regelfall das Rechtsmittel der Berufung an das jeweils zuständige Landessozialgericht gegeben.[1] Die Revision gegen ein Urteil des Landessozialgerichts oder Beschluss nach § 55a Abs. 5 Satz 1 SGG ist möglich, wenn sie vom Landessozialgericht oder nach einer Nichtzulassungsbeschwerde vom Bundessozialgericht zugelassen ist.[2] Die Zu...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Sozialgerichtsbarkeit / 1.2 Sachlich

Die Sozialgerichtsbarkeit ist 3-stufig aufgebaut. Wenn die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit funktionell zuständig sind, entscheidet in der ersten Instanz das Sozialgericht (SG). Das Landessozialgericht (LSG) hat über Berufungen gegen Urteile und Beschwerden gegen andere Entscheidungen (z. B. Beschlüsse) der Sozialgerichte zu befinden. Bei den Landessozialgerichten handelt ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Sozialgerichtsbarkeit / Zusammenfassung

Begriff Die Sozialgerichtsbarkeit wird in Angelegenheiten des Sozialrechts tätig. Sie wurde im Jahr 1954 errichtet und besteht seitdem als eine der 5 Gerichtsbarkeiten selbstständig und gleichgeordnet neben der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Arbeitsgerichtsbarkeit. Die Sozialgerichtsbarkeit wird in ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Sozialgerichtsbarkeit / 3.1 Vorverfahren

Die Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt und die Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsakts kann grundsätzlich erst dann erhoben werden, wenn vorher ein Widerspruchsverfahren (Vorverfahren) durchgeführt worden ist.[1] Dieser Grundsatz wird in bestimmten Fallkonstellationen durchbrochen (z. B. ein Gesetz hat für besondere Fälle bestimmt, dass kein Vorverfahre...mehr

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Umsatzsteuer-Prüfung: Typis... / 2.3.2 Umsatzsteuer-Nachschau

Die Umsatzsteuer-Nachschau ist, im Gegensatz zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung und zur allgemeinen Betriebsprüfung, ein ad-hoc Prüfinstrument mit spezieller umsatzsteuerrechtlicher Rechtsgrundlage (§ 27b UStG). Wie bereits der Name suggeriert, geht es bei der Umsatzsteuer-Nachschau weniger um eine vollumfängliche umsatzsteuerrechtliche Prüfung der Geschäftstätigkeit, sondern vi...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 2.9.6 EuGH-Vorlage zur Entnahmebesteuerung

Neben unentgeltlichen Wertabgaben unterliegen auch andere unentgeltliche Zuwendungen aus dem Unternehmen der umsatzsteuerlichen Entnahmebesteuerung, sofern der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 3 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 UStG). Bemessungsgrundlage für solche Entnahmen ist grundsätzlich der Einkaufspreis zzgl. Nebenko...mehr

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Steuer Check-up 2024 / 2.9.10 Bankenhaftung bei Kontokorrentkonto

Nach § 13c UStG haftet ein Abtretungsempfänger für die Umsatzsteuer auf eine steuerpflichtige Leistung des leistenden Unternehmers, wenn dieser die festgesetzte Steuer nicht oder nicht vollständig entrichtet hat. Der Abtretungsempfänger kann ab dem Fälligkeitszeitpunkt der Steuer, frühestens bei Vereinnahmung, in Anspruch genommen werden. Voraussetzung für die Vereinnahmung ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
GmbH: Anfechtbarkeit und Ni... / 5.1.1 Bei Anfechtbarkeit

Im Gegensatz zu nichtigen Beschlüssen sind anfechtbare Beschlüsse grundsätzlich wirksam, bis sie angefochten werden. Werden sie nicht angefochten, werden sie nach Ablauf der Anfechtungsfrist (ca. 1Monat, s. u.) endgültig wirksam. Heilung Wie auch im Falle der Nichtigkeit wird ein anfechtbarer Beschluss durch Bestätigung des Beschlusses oder Verzicht auf Rechtsmittel gegen dies...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 8 Rechtsmittel

Gegen einen Verwaltungsakt kann in der Regel Widerspruch eingelegt werden.[1] Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe im Inland bzw. 3 Monate bei Bekanntgabe im Ausland.[2] Das Widerspruchsverfahren (auch als Vorverfahren bezeichnet) ist Voraussetzung für die Klageerhebung. Dies ist in § 78 SGG geregelt. Wird der gegen einen Verwaltungsakt zul...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Beschwerde

Begriff Die Beschwerde ist in erster Linie ein Rechtsmittel der Sozialgerichtsbarkeit. Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt. Das gilt jedoch nicht für Urteile, prozessleitende Verfügungen oder wenn der Rechtsbehelf der Beschwerde gesetzlich ausgeschlossen ist. Auch gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dies...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Sozialgesetzbuch / 2.3 SGB X

Das SGB X gilt für alle Sozialgesetzbücher, wenn es dann um das Sozialverwaltungsverfahren (einschl. Widerspruchsverfahren) und den Sozialdatenschutz geht. Regelungsbereiche sind z. B.: Amtshilfe, Verfahrensgrundsätze, Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlicher Vertrag, Rechtsbehelfsverfahren, Schutz der Sozialdaten (Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung und organisatorische Vo...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO

Leitsatz 1. Art. 78 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert zum Schutz der Rechte, die dem Einzelnen aus der Datenschutz-Grundverordnung erwachsen, einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, der nach Maßgabe des nationalen Verfahrensrechts eine vollständige inhaltliche Überprüfung der Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde durch das Gericht ermöglicht. 2. Maßsta...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 4 Rechtsbehelfsbelehrung

Die Behörde, die einen schriftlichen Verwaltungsakt erlässt oder schriftlich bestätigt hat, hat den durch den Verwaltungsakt beschwerten Beteiligten über den Rechtsbehelf und die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, deren Sitz, die einzuhaltende Frist und die Form schriftlich zu belehren.[1] Hat die Behörde einen Verwaltungsakt elektronisch er...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Anrufungsauskunft / 6 Anrufungsauskunft ist anfechtbar

Gegen die Anrufungsauskunft ist ein selbstständiger Rechtsbehelf möglich. Der BFH hat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass die Erteilung und der Widerruf einer Anrufungsauskunft nicht nur eine Wissenserklärung (unverbindliche Rechtsauskunft) des Betriebsstättenfinanzamts darstelle, sondern vielmehr ein feststellender Verwaltungsakt i. S. d. § 118 ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / Zusammenfassung

Begriff Mit Widerspruchsverfahren wird das Vorverfahren bezeichnet, welches durch Erhebung eines Widerspruchs als Rechtsmittel gegen den Erlass eines Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Erlasses eines begehrten Verwaltungsaktes beginnt. Das Widerspruchsverfahren dient der Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit eines Verwaltungsaktes. Es ist einer Klage vor den ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Fristen und Termine / 1.2.1 Beginn

Wann eine Frist beginnt, ist abhängig davon, ob Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt[1] oder der Beginn eines Tages[2] der maßgebende Zeitpunkt ist. Der Tag, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, wird in diesen Fällen nicht mitgerechnet.[3] Praxis-Beispiel Fristbeginn mit Ereignis Zustellung eines Verwaltungsaktes am 7.2.2019 mit rechtsfehlerf...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Widerspruchsverfahren / 4.3 Aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs

Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung erfasst grundsätzlich auch rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte sowie Verwaltungsakte mit Drittwirkung.[1] Hinweis Keine aufschiebende Wirkung Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den Fällen, in denen die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sichergestel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Lohnsteuer-Nachschau / 6 Einspruch gegen die Lohnsteuer-Nachschau

Grundsätzlich sind gegen schlichtes Verwaltungshandeln keine Rechtsmittel gegeben. [1] Allerdings können im Rahmen der Lohnsteuer-Nachschau ergangene Verwaltungsakte mit Einspruch angefochten werden, z. B. mit einem Einspruch[2] gegen die Aufforderung das Betreten der nicht öffentlichen Geschäftsräume zu dulden, gegen die Vorlage von Aufzeichnungen, Büchern, Geschäftspapieren un...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Auskunfts- und Beratungspfl... / 2 Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung

Eine der wohl bekanntesten Arten von Auskunftsstellen sind die Auskunfts- und Beratungsstellen der Rentenversicherung. Bei ihnen handelt es sich um regionale Dienststellen, die zu allen Fragen rund um die Rentenversicherung beraten, Auskünfte erteilen, (Renten-)Anträge und Rechtsbehelfe ( z. B. Widersprüche) entgegen nehmen. Hier erhalten Interessierte und Versicherte sämtlic...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 3 Inhalt

Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.[1] Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.[2] Die Behörde hat über den Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt zu belehren. Diese Rechtsbeh...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Verwaltungsakt / 5 Wirksamkeit

Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Er wird dann mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.[1] Die Bekanntgabe erfolgt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, ka...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.7 Erklärungsfrist

Rz. 23 Die Klage kann nach Eintritt der Rechtshängigkeit [1], also ab Eingang der Klage beim FG, in jedem Stadium des Verfahrens bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung i. S. d. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 705 ZPO zurückgenommen werden.[2] Die Rücknahme kann also auch noch nach Verkündung bzw. Zustellung des finanzgerichtlichen Urteils bis zum Ablauf der Rechtsmittel...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 6 Entscheidung über die Rücknahme (Abs. 2 S. 2)

Rz. 47 Nach § 72 Abs. 2 S. 2 FGO stellt das mit der Sache befasste Gericht nach Eintritt der Wirkung einer Rücknahmeerklärung das Verfahren durch einen sog. Einstellungsbeschluss ein.[1] Allerdings wird im Einstellungsbeschluss eine Entscheidung über das Vorliegen einer Klagerücknahme oder deren Wirksamkeit nicht getroffen; so dass dem Beschluss nur eine deklaratorische Bede...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 3.1 Erteilung und Fiktion der Einwilligung

Rz. 25 In den in § 72 Abs. 1 S. 2 FGO aufgeführten Fällen (Rz. 29) ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich. Durch diese Regelung soll dem Interesse des Beklagten an einer gerichtlichen Entscheidung bei einem bereits weit fortgeschrittenen Prozessstadium Rechnung getragen und verhindert werden, dass sich der Kläger gegen den Willen des Beklagten einer Ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.3 Erklärungsempfänger

Rz. 11 Die Rücknahmeerklärung ist gem. § 155 S. 1 FGO i. V. m. § 269 Abs. 2 S. 1 ZPO gegenüber dem Gericht abzugeben, bei dem das Verfahren (noch) anhängig ist. Die Klage kann insoweit – ggf. nach Einwiligung des Beklagten nach § 72 Abs. 1 S. 2 und 3 FGO (Rz. 25) – bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden.[1] Eine nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung und ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Regelung des § 72 FGO ist Ausdruck der im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Dispositionsmaxime, nach der es dem Kläger frei steht, von einem Rechtsschutzbegehren auch nach Klageerhebung – ggf. nach Einwilligung des Beklagten – noch Abstand zu nehmen. In Abs. 1 der Vorschrift werden die Voraussetzungen einer wirksamen Klagerücknahme geregelt (Rz. 5ff.). Die Re...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 5.1 Verfahrensbeendigung

Rz. 38 Durch die Klageerhebung nach § 64 FGO wird das Klageverfahren an- bzw. rechtshängig.[1] Abgeschlossen wird das Verfahren sodann durch eine gerichtliche Entscheidung, wenn nicht zuvor eine Klagerücknahme durch den Kläger i. S. d. § 72 FGO erfolgt, das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen des Klägers und des Beklagten einvernehmlich beendet wird[2] od...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 2.2 Erklärungsbefugnis

Rz. 8 Die Rücknahmeerklärung kann nur vom Kläger i. S. d. § 57 Nr. 1 FGO abgegeben werden. Sie steht in seinem freien Belieben und bedarf keiner Begründung.[1] Sonstige Beteiligte, insbesondere auch notwendig Beigeladene, können die Klage nicht zurücknehmen. Lediglich der Beklagte kann in den in § 72 Abs. 1 S. 2 FGO aufgeführten Ausnahmefällen die Einwilligung versagen (Rz. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 4 Teilrücknahme wegen Verständigungs- oder Schiedsverfahren (Abs. 1a)

Rz. 32 Die Regelung des § 72 Abs. 1a FGO erlaubt ausnahmsweise eine inhaltlich beschränkte Rücknahme der Klage, soweit Besteuerungsgrundlagen für ein Verständigungs- oder Schiedsverfahren nach einem DBA oder nach anderen zwischenstaatlichen Verträgen i. S. d. § 2 AO bedeutsam sein können. Die Vorschrift ist auf die Besonderheiten bei der Einleitung und Durchführung von Verst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 7... / 7.3 Fortsetzung des Klageverfahrens

Rz. 60 Nach Ergehen des Einstellungsbeschlusses (Rz. 48) kann die Unwirksamkeit der Rücknahme wegen § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde geltend gemacht werden, vielmehr hat der Kläger bei dem mit der Sache befassten Gericht – das den Einstellungsbeschluss erlassen hat – unter Bezugnahme auf die Unwirksamkeit der Rücknahme einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens zu ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 4. Rechtsmittel: § 359 FamFG

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AGS 12/2023, Keine unrichtige Sachbehandlung bei unterbliebener Negativbelehrung über ein Rechtsmittel

§ 21 Abs. 1 GKG; §§ 146 Abs. 2, 166 Abs. 1 S. 1 VwGO; § 117 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 ZPO Leitsatz Von einer Erhebung von Kosten nach § 21 Abs. 1 GKG ist nicht deshalb abzusehen, weil in einer Rechtsmittelbelehrung die Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht erwähnt wird (hier: Unanfechtbarkeit der PKH-Ablehnung wegen Nichtvorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaft...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / C. Rechtsmittel im Erbscheinsverfahren

I. Beschwerde gegen die Ablehnung der Erteilung eines bestimmten Erbscheins Rz. 122 Überblick Rz. 123 Gegen die Weigerung des Nachlassgerichts, einen bestimmten vom Antragsteller begehrten Erbschein zu erteilen, ist nach § 58 FamFG die befristete Beschwerde zulässig. Auch wenn ein Rechtspfleger entschieden hat, verweist § 11 Abs. 1 RPflG auf den Beschwerdeweg nach § 58 FamFG. ...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / III. Rechtsmittel

Rz. 59 Der Eröffnungsbeschluss kann nur vom Schuldner (= Erbe) mit der sofortigen Beschwerde, § 34 Abs. 2 InsO, die keine aufschiebende Wirkung hat, § 4 InsO i.V.m. § 572 ZPO, angefochten werden. Wenn die Eröffnung abgelehnt wird, steht dem Antragsteller die sofortige Beschwerde zu, § 34 Abs. 1 InsO.mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 3. Rechtsmittel des Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft

Rz. 267 Die frühzeitige Erinnerung gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft kann dazu beitragen, dass Nachlasspflegschaften schnell wieder aufgehoben werden. Dadurch werden unnötige Kosten vermieden, da, wie bereits ausgeführt, die Dauer der Pflegschaft Auswirkungen auf die Vergütung hat. Die Beschwerde des Erben gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft ist gerichtsgeb...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 5. Rechtsmittel des Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung

Rz. 289 Da durch die Anordnung der Nachlassverwaltung der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass verliert, wird sich dieser i.d.R. gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung zur Wehr setzen, gerade dann, wenn er den Nachlass zur Eigenschuldentilgung benötigt. Sofortige Beschwerde eines Erben gegen die Anordnung der Nachlassverwaltung kann nur darauf gestützt werden, d...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / 4. Rechtsmittel des Erben gegen die Ablehnung einer Weisung an den Nachlasspfleger

Rz. 269 Wie ausgeführt, sollte der Nachlasspfleger frühzeitig auf ein Fehlverhalten hingewiesen werden. Falls der Nachlasspfleger sein Verhalten nicht ändert, hat der Erbe einen Anspruch darauf, dass das Nachlassgericht den Nachlasspfleger anweist, entsprechend zu handeln. Berührt eine Anordnung des Nachlassgerichts an den Nachlasspfleger den Bestand des Nachlasses, so wird ...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / j) Rechtsmittel

Rz. 142 Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts – Nachlassgericht, welche im Zusammenhang mit ENZ stehen, ist gemäß § 43 IntErbRVG die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Für im Inland ansässige Antragsteller und Beteiligte ist diese gemäß § 43 Abs. 3 Nr. 1 IntErbRVG binnen eines Monats ab Bekanntgabe einzulegen. Für im Ausland lebende Antragsteller und Beteiligte be...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.6 Rechtsbehelfe im Falle der Erhebung von Solidaritätszuschlag

Tz. 104 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Nach § 51a Abs 5 EStG kann mit einem Rb gegen den SolZ weder die BMG noch die Höhe des zvE angegriffen werden. Wird die BMG geändert, ändert sich auch der SolZ entspr. Der KSt-Bescheid ist Grundlagenbescheid iSd § 171 Abs 10 AO für die Festsetzung des SolZ (s Urt des BFH v 09.11.1994, BStBl II 1995, 305). § 51a Abs 5 EStG hat lediglich klar...mehr

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AGS 12/2023, Keine unrichti... / VI. Bedeutung für die Praxis

1. Rechtsbehelfsbelehrung a) VG Köln Die Rechtsbehelfsbelehrung des VG Köln war nicht unrichtig i.S.v. § 21 Abs. 1 GKG. Gem. § 58 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Entscheidung eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen, die den in dieser Vorschrift aufgeführten Anforderungen genügen muss. Bereits der Einleitungssatz dieser Vorschrift ("Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen a...mehr

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AGS 12/2023, Keine unrichti... / IV. Nichterhebung von Gerichtskosten gem. § 21 Abs. 1 GKG

1. Gesetzliche Reglung Gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Gem. § 21 Abs. 1 S. 3 GKG kann für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältniss...mehr

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AGS 12/2023, Nichterhebung ... / IV. Bedeutung für die Praxis

Der BFH hat hier zu Recht die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren angeordnet, da die Voraussetzungen hierfür gem. § 21 Abs. 1 GKG vorgelegen haben. Dem FG Stuttgart war hier ein offen zu Tage tretender Fehler oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen, indem es seiner Entscheidung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hatte, nach der die Beschwe...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / i) Widerruf und Aussetzung

Rz. 141 Ist ein ENZ unrichtig erteilt worden, so ist es gemäß § 38 IntErbRVG entweder zu widerrufen oder zu ändern, wobei der Widerruf auch von Amts wegen erfolgen darf. Da es durch das Nachlassgericht keine Möglichkeit gibt, das ENZ für kraftlos zu erklären oder schlichtweg einfach einzuziehen, ist es durch den Verordnungsgeber mit einem "Haltbarkeitsdatum" gemäß Art. 70 Ab...mehr