Fachbeiträge & Kommentare zu Rechtsstreit

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Einzelrichter.

Rn 2 Seit Inkrafttreten des ZPO-RG besteht die Möglichkeit, den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz auf den Einzelrichter zu übertragen (§ 526 ZPO; vgl auch § 527 ZPO zum bloß vorbereitenden Einzelrichter); das gilt auch bei der Beschwerde in Familiensachen (§ 68 IV FamFG). Davon machen die Senate, soweit ersichtlich, zwar sehr unterschiedlich, aber überwiegend zurückhalten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 6 Mit die größten Probleme bei der Anwendung des AGG bereitet die Rechtsfolge der Benachteiligung. Rn 7 a) Grds ist die benachteiligende Vereinbarung, Regelung oder Maßnahme gem § 134 BGB iVm I nichtig; II regelt dies klarstellend für Vereinbarungen. Bei einseitigen Maßnahmen wie Widerruf, Leistungsbestimmungen, Weisungen etc ist die Unwirksamkeit auch nicht problematisch ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Zeitlich.

Rn 43 Wesentlicher Aspekt der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung und deren Maßgeblichkeit für das Gericht und die Parteien ist, dass über den Streitgegenstand abschließend entschieden ist. Derselbe Streitgegenstand kann nicht erneut zur Entscheidung gestellt werden. Obwohl die tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung grds nicht in Rechtskraft erwachsen, kann dah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Prozessuale Fragen.

Rn 33 Da die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht miteinander verlobt sind noch sonst in einer iSd § 383 ZPO oder § 52 StPO engen persönlichen Beziehung zueinander stehen, steht ihnen in einem den anderen betreffenden Rechtsstreit kein Zeugnisverweigerungsrecht zu (EuGMR NJW 14, 39). Dies entspricht dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Der Umstand, dass der Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Begriff und Erscheinungsformen.

Rn 99 Unter Beweisvereitelung wird ein Verhalten verstanden, durch das eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert, oder indem sie zumindest fahrlässig die Aufklärung eines bereits eingetretenen Schadensereignisses unterlässt, um dad...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Handlungen des Gerichts.

Rn 8 Diese sind, soweit sie die Hauptsache betreffen und nach außen wirken, (zB Verhandlungen, Ladungen, Zustellungen, Beiladungen) unzulässig und grds gegenüber den Parteien unwirksam, und zwar unabhängig von der Kenntnis des Gerichts (BGH NJW 13, 2438 [BGH 21.03.2013 - VII ZB 13/12] – Zustellung nach Unterbrechung gem § 244; NJW-RR 18, 567 [BGH 01.03.2018 - IX ZR 2/18] Rz ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Rn 9 Auch für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art (§ 40 I VwGO) stellt sich zunächst die Frage einer speziellen anderweitigen (›abdrängenden‹) Sonderzuweisung. So begründet der § 112a BRAO zB für den Streit um eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§§ 6 ff BRAO) als verwaltungsrechtlicher Anwaltssache die ausschließliche Zuständigkeit der An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Nr 1 Nicht vorschriftsmäßige Besetzung.

Rn 3 Gemäß § 309 kann das Urt nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urt zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Ist ein Berufungsurteil von drei Richtern unterschrieben worden, die es nach dem Einleitungssatz auch erlassen haben, hat an der mündlichen Verhandlung, auf die das Urt ergangen ist, ausweislich der Sitzungsniederschrift dagegen nur di...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / d) Rechtsfolge: Bestimmung des zuständigen Gerichts.

Rn 17 Auf der Rechtsfolgenseite ist das nach der Gesetzeslage zuständige Gericht zu bestimmen. Anders als im Falle einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Nr 3 ist dem bestimmenden Gericht im Falle des § 36 Nr 6 kein Ermessen eingeräumt: Es hat den negativen Kompetenzkonflikt zu entscheiden und das zuständige Gericht zu bestimmen (BGH Beschl v 14.2.95 – X ARZ 35/95, Rz 3 – ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Verstrickung (§ 126 II).

Rn 11 Das Nebeneinander der beiden Antragsrechte führt dazu, dass auch dann, wenn der Anwalt einen Kostenfestsetzungsantrag im Namen der Partei stellt, ein späterer Kostenfestsetzungsantrag auf den eigenen Namen nicht ausgeschlossen ist. Im Antrag auf Festsetzung auf den Namen der Partei ist kein Verzicht auf das eigene Beitreibungsrecht des Anwalts zu sehen. Das Kostenerstat...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Das Versäumnisurteil gegen den Beklagten.

Rn 15 Liegen die vorstehend genannten Voraussetzungen vor, ist – soweit das tatsächliche Vorbringen schlüssig ist – nach Abs 2 Hs 1 gem dem Sachantrag des Kl das Versäumnisurteil gegen den Bekl zu erlassen. Hat der Kl eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung schlüssig vorgetragen, ist das auf seinen Antrag (im Hinblick auf § 850f II) im Tenor zum Ausdruck zu bri...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Rechtsfolgen.

Rn 26 Hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg und gibt das Revisionsgericht mithin der Beschwerde statt, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgeführt (§ 544 VIII 1). Die Revision gilt als durch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (§ 544 VIII 2). Die Revisionsbegründungsfrist (§ 551 II) beginnt mit der Zustellung des der Beschwerde stattgebenden Beschl...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Kostenentscheidung.

Rn 10 Nach Abs 1 S 1 hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gemeint ist hier nur diejenige Partei, die vollständig unterliegt. Bei einem teilweisen Unterliegen gilt § 92, wobei auch hier die Möglichkeit besteht, dem nicht vollständigen Unterliegenden dennoch die gesamten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 92 II). In Ausnahmefällen können od...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Beigeladenen müssen das Musterverfahren in der Lage annehmen, in der es sich im Zeitpunkt der Aussetzung des von ihnen geführten Rechtsstreits befindet. Sie sind berechtigt, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, soweit ihre Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen des Musterklägers nicht in ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Geltendmachung als Nebenforderung.

Rn 12 Als Nebenforderung wird ein Anspruch geltend gemacht, wenn er als vom eingeklagten Hauptanspruch materiell-rechtlich abhängig neben demselben erhoben wird und die beteiligten Parteien identisch sind (BGH MDR 76, 649; NJW 98, 2060 [BGH 25.03.1998 - VIII ZR 298/97]; Stuttg NJW-RR 11, 714 [OLG Stuttgart 17.01.2011 - 13 W 76/10]). Auf den Ausgangssachverhalt kommt es nicht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer ist nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. 2Ist dem Antragsteller vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung gesetzt, so hat er den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. 3 § 296 Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend; der Entsc...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Mahnverfahren.

Rn 41 Die Kosten des Mahnverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits und daher erstattungsfähig.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Bedürftigkeit.

Rn 33 PKH erhält, wer nicht, nur tw oder nur in Raten in den Lage ist, die eigenen Kosten für die Führung des Rechtsstreits aufzubringen. Prozesskosten sind die Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, sowie die Kosten der Beweisaufnahme. Während eines anhängigen Verfahrens muss die Partei ihr Finanzgebaren darauf einrichten, dass durch die Prozessführung Kosten entstehen. Wenn ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grobes Prüfungsschema.

Rn 5 Zurückzuweisen (s IX.) ist ein streitiges Angriffs-/Verteidigungsmittel (s II.), das erst nach Ablauf einer bestimmten richterlichen Frist (s III.) ohne Entschuldigung der Verspätung vorgebracht wurde (s V.) und dessen Zulassung die Entscheidung des gesamten Rechtsstreits verzögern würde (s IV.).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Wirkungen des Zwischenurteils und Anfechtbarkeit.

Rn 8 Das Zwischenurteil führt zur Bindung des Gerichts nach § 318; erneutes Vorbringen zu dem Gegenstand des Urteils ist im weiteren Verfahrensverlauf unbeachtlich. Das gilt aber nur, wenn das Zwischenurteil überhaupt ergehen durfte (vgl BGHZ 8, 383, 385; § 318 Rn 6). Nachträglich eingetretene Tatsachen heben die Bindung auf, nicht aber eine Änderung der Rechtsauffassung des...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsumfang.

Rn 3 Da durch die Beistandschaft die elterliche Sorge nicht eingeschränkt wird, besteht das Vertretungsrecht des Sorgeberechtigten neben dem des Beistandes fort. Im Falle eines Rechtsstreits hat der Gesetzgeber mit § 234 FamFG den Vorrang der Vertretung durch den Beistand ausdrücklich geregelt, wonach ein Vertretungsverbot des Elternteils besteht, sobald die Beistandschaft w...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 4. Vorwegnahme der Hauptsache.

Rn 28 Durch die PKH-Entscheidung darf eine Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Dies gilt insb, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beurteilung höchstrichterlich noch ungeklärter Rechtsfragen abhängt (BFH/NV 08, 1669; s zur Rspr des BVerfG Rn 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen. (2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Zeugen und Angehörige.

Rn 7 Auch hier gilt (s.o. Rn 3), dass der Angehörige des Zeugen nicht Partei des Rechtsstreits sein muss. Im Falle des Schutzes vor ›Unehre‹ muss der zu schützende Angehörige nicht einmal mehr leben; deshalb kann die Witwe die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihrem verstorbenen Mann zur Unehre gereichen würde (Nürnbg MDR 75, 937).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind. (2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Die Vorschrift und die zu ihr entwickelten Grundsätze der Erledigung des Rechtsstreits gelten zunächst für alle kontradiktorischen Verfahren der ZPO, die der Dispositionsmaxime unterliegen und mit einer selbstständigen Entscheidung über eine Hauptsache und die Kosten enden. Darunter fallen neben dem Urteilsverfahren folgende Verfahren: Arrest und einstweilige Verfügunge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Regelungszusammenhang.

Rn 1 Die Vorschrift behandelt die Wirkungen der Verweisung und die dadurch verursachten zusätzlichen Verfahrenskosten. Der Begriff der Anhängigkeit iSd § 17b I 1 GVG kennzeichnet die formelle prozessuale Zuordnung des verwiesenen Rechtsstreits (nunmehr) zum Adressatgericht, mit der dessen Pflicht zur Entscheidung des Rechtsstreits verknüpft ist. Alle bisherigen Prozesshandlu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Einzelrichterentscheidung (Nr 2).

Rn 50 Der Berufungskläger soll auch angeben, ob es Gründe dafür gibt, von einer Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter nach § 526 Abs 1 abzusehen. Das Fehlen dieser Angabe in dem Berufungsschriftsatz berührt nicht die Zulässigkeit des Rechtsmittels.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Verhältnismäßige Teilung.

Rn 4 Grundsätzlich ist von einer verhältnismäßigen Teilung auszugehen (§ 92 II 1, 2. Alt). Es ist eine einheitliche Quote für die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu treffen. Eine Aufteilung nach Streitgegenständen ist unzulässig. So darf insb nicht angeordnet werden, dass eine Partei die Kosten der Klage und die andere Partei die Kosten der Widerklage zu tragen habe. Ebens...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift ist anwendbar bei Beschlüssen, mit denen durch das AG oder LG im ersten Rechtszug die Aussetzung (zum Begriff: s.o. vor §§ 239 ff Rn 9, 10) angeordnet oder abgelehnt wird. Dabei werden alle Fälle der Aussetzung erfasst, die in der ZPO oder in anderen Gesetzen vorgesehen ist (s.o. vor §§ 239 ff Rn 9) und nicht nur die der §§ 246 f, wobei die größte praktis...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Entscheidung.

Rn 42 Die Zurückverweisung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 538 II nicht zwingend: Sie steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Ein generalisierendes Abstellen darauf, dass Sachverhaltsklärung und Beweisaufnahme Aufgabe der 1. Instanz seien, ist nicht möglich (so aber München Urt v 30.4.10 – 10 U 3822/09). Maßgeblicher Gesichtspunkt der Ermessensausübun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidungen des Einzelrichters (Abs 3, 4).

Rn 12 Über die grundsätzliche Beschränkung seiner Befugnisse auf die Vorbereitung der Entscheidung durch das Kollegium hinaus regelt § 527 einige Ausnahmefälle, in denen der Einzelrichter auch Entscheidungen trifft. Überwiegend sind dies Fälle, die keine eigene Sachprüfung voraussetzen und nur Nebenfragen des Rechtsstreits oder gesetzliche vorgegebene Entscheidungen betreffe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Überblick.

Rn 6 Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei insoweit aufzuerlegen als er nach den Vorschriften der §§ 91–98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Obwohl nicht erwähnt, gilt dies auch dann, soweit die Gegenpartei nach §§ 269, 281, 344 oder 516 III, 565 die Kosten zu tragen hat.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kostenfolge.

Rn 34 Das Gericht ›kann‹ die Kosten des erfolglosen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der obsiegenden Partei auferlegen. Es handelt sich im Gegensatz zu den Regelungen der §§ 94, 95 nicht um eine zwingende Kostenfolge. Es steht vielmehr im freien Ermessen des Gerichts, ob es von der Vorschrift des § 96 Gebrauch macht oder nicht. Bei seiner Ermessensausübung wird das Gericht...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Ist die Beendigung der Gütergemeinschaft nach der Beendigung eines Rechtsstreits des Ehegatten oder Lebenspartners eingetreten, der das Gesamtgut allein verwaltet, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung des Gesamtgutes vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den anderen Ehegatten oder Lebenspartner die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Zumutbarkeit.

Rn 9 Die Zumutbarkeit setzt voraus, dass die verpflichteten Personen nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Lage sind, die Prozesskosten zu bezahlen und dass ihnen dies auch zumutbar ist. Ob sie sich bereit erklärt haben, die Kosten zu übernehmen, ist unerheblich. Zunächst sind die voraussichtlichen Kosten des Prozesses zu ermitteln. Außerdem ist zu prüfen,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, werden bis zur Erledigung des Rechtsstreits auf der Geschäftsstelle verwahrt, sofern nicht ihre Auslieferung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 Die Vorschrift hat eine doppelte Zweckrichtung. Nach Abs 2 und Abs 4 soll einerseits die vollständige Erörterung des Rechtsstreits sichergestellt werden. Insoweit ergänzen diese Regelungen die Vorgaben aus § 136 III. Abs 1–3 regeln weiterhin Einzelheiten des Ablaufs der mündlichen Verhandlung. Sie werden durch die §§ 278, 279 für den Haupttermin ergänzt und konkretisier...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Wirkung der Sicherheit.

Rn 17 Diese dient nur der Absicherung des Schuldners und haftet insb nicht der Staatskasse für Gerichtskosten (Stuttg MDR 85, 1033 für den Fall des § 110). Durch die Übernahme der Prozessbürgschaft erkennt der Bürge regelmäßig auch den Ausgang des anhängigen Rechtsstreits, in welchem er sich verbürgt, als auch für sich verbindlich an (BGH NJW 75, 1119, 1121 [BGH 19.03.1975 -...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ein Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht ergeht, wirkt für und gegen den Erben. (2) Das Gleiche gilt von einem Urteil, das zwischen einem Testamentsvollstrecker und einem Dritten über einen gegen den Nachlass gerichteten Anspruch ergeht, wenn der Testamentsvollstrecker...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VI. Beweismittel (Nr 5).

Rn 8 Mit der Bezeichnung der Beweismittel wird ähnl wie mit den zuvor genannten Angaben das Gericht und die Gegenseite in die Lage versetzt, zu reagieren und sich einen Eindruck von den Einzelheiten des Rechtsstreits zu machen. Das Gericht wird durch diese Angaben ferner in die Lage versetzt, vorbereitende Maßnahmen und Beweisbeschlüsse (§§ 273, 358a) zu prüfen und zu veranl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wertermittlungsanspruch (Abs 1 S 2 Hs 2).

Rn 16 Der Anspruch auf Wertermittlung bezweckt nicht, verbindlich den Wert des Nachlassgegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls festzulegen, sondern soll dem Pflichtteilsberechtigten die Beurteilung des Risikos eines Rechtsstreits über den Pflichtteil erleichtern (BGH NJW 22, 192 [BGH 29.09.2021 - IV ZR 328/20] Rz 8). Er ist vom Auskunftsanspruch streng zu unterscheiden (BGH NJ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Beweisverfahren.

Rn 21 Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens zählen zu den Kosten des Rechtsstreits, wenn der Gegenstand des Beweisverfahrens ganz oder tw Gegenstand des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens wird (BGH NJW 05, 294 = AGS 05, 24).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

1Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob eine Ehe aufhebbar ist, und ist die Aufhebung beantragt, so hat das Gericht auf Antrag das Verfahren auszusetzen. 2Ist das Verfahren über die Aufhebung erledigt, so findet die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens statt.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Der Beitritt des Nebenintervenienten erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Prozessgericht und, wenn er mit der Einlegung eines Rechtsmittels verbunden wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem Rechtsmittelgericht. 2Der Schriftsatz ist beiden Parteien zuzustellen und muss enthalten:mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Folgen einer Fristversäumung vor dem versäumten Termin (›Flucht in die Säumnis‹).

Rn 12 Die Partei kann nach § 340 III mit dem Einspruch alle die Zulässigkeit der Klage betreffenden Rügen und sämtliche Angriffs- und Verteidigungsmittel vorbringen, auch wenn vor dem versäumten Termin eine richterliche Frist nach § 273 II Nr. 1, 5, § 275 I 1, 4, § 276 I 2, 3 unentschuldigt nicht eingehalten worden ist (BGHZ 76, 173, 178 und ganz hM – aA nur Gounalakis DRiZ ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Der Beklagte kann auch dann Sicherheit verlangen, wenn die Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung erst im Laufe des Rechtsstreits eintreten und nicht ein zur Deckung ausreichender Teil des erhobenen Anspruchs unbestritten ist.mehr