Fachbeiträge & Kommentare zu Rentenversicherung

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. ABC der Entstehung bei Schenkungen

Rz. 53 Abfindung, für Erb-, Pflichtteils- und Vermächtnisverzicht (§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG): Grds. entsteht die Steuer (spätestens) im Zeitpunkt der Leistung der Abfindung. Der Ausführungszeitpunkt kann auch schon früher liegen, nämlich zum Zeitpunkt der wirksamen Vereinbarung der Abfindung, wenn dadurch ein durchsetzbares Forderungsrecht (z.B. ein Stammrecht zur Rentenzahlu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Zu bewertende Versicherungen

Rz. 25 Anders als gewöhnliche Schadens-, Haftpflicht-, Kranken- und andere Risikoversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nur eine Art Anwartschaft besitzt, stellen kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungen auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalls einen realisierbaren Vermögenswert dar.[95] Vor diesem Hintergrund...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 07+08/2023, Haushaltsgeg... / I. Der Vermögensbegriff des ehelichen Güterrechts

Es ist zu unterscheiden zwischen dem Begriff des Vermögens als der Wertsumme aller Gegenstände, die einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten gehören und den einzelnen Vermögensbestandteilen – oder Vermögensgegenständen –, aus denen sich das Vermögen zusammensetzt. Das Vermögen ist die Rechnungsgröße, seine Bestandteile die Rechnungsposten.[1] Zu den Vermögensgegenstä...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der "Mütterrente"

Leitsatz 1. Die Erhöhung einer bereits laufenden gesetzlichen Altersrente durch einen Zuschlag an persönlichen Rentenentgeltpunkten für Kindererziehungszeiten ("Mütterrente") führt zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag). Hierbei bleiben zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen außer Betracht. 2. Bezieht ein Steuerpflichtiger A...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kein Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen bei Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in einem Drittstaat

Leitsatz Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Vorsorgeaufwendungen (im Streitfall Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung) nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG zur Vermeidung einer doppelten steuerlichen Berücksichtigung nicht als Sonderausgaben a...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Neustarthilfe 2022, FAQ / 3.6 Welche Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit werden berücksichtigt?

Beantragen Sie als natürliche Person die Neustarthilfe 2022, werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich zu den freiberuflichen und gewerblichen Umsätzen berücksichtigt. Im Antragsverfahren erfolgt die Abfrage nach den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem gesonderten Feld...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Neustarthilfe Plus, FAQ / 3.6 Welche Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit werden berücksichtigt?

Beantragen Sie als natürliche Personen die Neustarthilfe Plus, werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zusätzlich zu den freiberuflichen und gewerblichen Umsätzen berücksichtigt. Im Antragsverfahren erfolgt die Abfrage nach den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem gesonderten F...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Neustarthilfe, FAQ / 3.6 Welche Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit werden berücksichtigt?

Beantragen Sie als natürliche Personen die Neustarthilfe werden sowohl bei der Berechnung des Referenzumsatzes als auch bei der Endabrechnung Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit zuzüglich zu den freiberuflichen und gewerblichen Umsätzen berücksichtigt. Im Antragsverfahren erfolgt die Abfrage nach den Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem gesonderten Feld ("E...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Ergänzende Leistungen zur R... / 1.4 Kostenübernahme anderer Rehabilitationsträger

Eine Kostenübernahme ist insbesondere auch durch die gesetzliche Unfallversicherung (bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) und gesetzliche Rentenversicherung (zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbesondere nach Rehabilitationsmaßnahmen[1]) vorrangig vor der Bewilligung durch die Krankenkasse möglich.mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Gesamtleistungsbewertung / Zusammenfassung

Begriff Bei der "Gesamtleistungsbewertung" handelt es sich um ein Bewertungsverfahren für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese rentenrechtlichen Zeiten erhalten im Rentenfall den Wert ausgedrückt in Entgeltpunkten, der sich aus der durchschnittlichen individuellen Gesamt-Beitragsleistung des Versicherten im belegungsfähigen...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Der Erbschaftsteuer-Berater... / 2. Erwerbe von Todes wegen/Nachlassverbindlichkeiten

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Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 273 Zustän... / 2.1 Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung von Beschäftigten in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Rz. 2 Grundsätzlich bestimmt § 133 den Kreis der Beschäftigten, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung die Versicherung durchzuführen hat. Hierzu zählen im Einzelnen Versicherte, die in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind, ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i. S. v. § ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 273 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift ergänzte zunächst ausschließlich die im Dritten Kapitel des SGB VI enthaltenen Zuständigkeitsregelungen im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung. Durch Art. 1 Nr. 91 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 273 Zustän... / 2.2 Zuständigkeit für freiwillig Versicherte

Rz. 11 Eine freiwillige Versicherung ist in der knappschaftlichen Rentenversicherung seit dem 1.1.1968 grundsätzlich nicht mehr zulässig (Art. 1 § 3 Nr. 5 des Finanzänderungsgesetzes 1967 v. 21.12.1967, BGBl. I S. 1259). Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt § 273 Abs. 2, dass die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenvers...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 273 Zustän... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 273 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift ergänzte zunächst ausschließlich die im Dritten Kapitel des SGB VI enthaltenen Zuständigkeitsregelungen im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung. Durch Art. 1 Nr. 91 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.1992 (Art....mehr

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Jansen, SGB VI § 273 Zustän... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Nach Abs. 1 Satz 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung – abweichend von § 133 – unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Durchführung der Versicherung von Beschäftigten zuständig, die in einem nicht knappschaftlichen Betrieb tätig sind. Das Gleiche gilt nach Abs. 1 Satz 2 für Versicherte, di...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 273 Zustän... / 2.3 Zuständigkeitsänderungen für Leistungsfälle

Rz. 19 Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht war die Zuständigkeit der ehemaligen Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für die Feststellung und Zahlung von Leistungen in § 126 a. F. (Regelzuständigkeit) und in § 140 a. F. (Sonderzuständigkeit) geregelt. Nach § 126 a. F., § 140 a. F. war die Zuständigkeit Bundesknappschaft für Leistungen...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 273 Zustän... / 2.4 Vertrauensschutz für Beschäftigte der ehemaligen Bundesknappschaft

Rz. 23 Für Beschäftigte der ehemaligen Bundesknappschaft bestand nach dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht – anders als für Beschäftigte der übrigen Rentenversicherungsträger – neben der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung keine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung. Gemäß § 137 Nr. 1 (i. d. F. v. 31.12.2004) waren Beschäftigte der Bundesknappschaft vielmehr in...mehr

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Jansen, SGB VI § 250 Ersatz... / 2.4 Versicherteneigenschaft

Rz. 16 Besondere Anrechnungsvoraussetzungen sind nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht für die Anerkennung von Ersatzzeiten nicht mehr zu prüfen. Die in dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht vorgesehenen Anrechnungsvoraussetzungen (Versicherung bzw. bei der knappschaftlichen Rentenversicherung Pflichtversicherung vor der Ersatzzeit, Anschlusspflichtbeitrag innerhalb von 3 Ja...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 273 Zustän... / 2.5 Vertrauensschutz für Versicherte der ehemaligen Bundesbahn- Versicherungsanstalt

Rz. 25 § 273 Abs. 5 bestimmt mit Wirkung zum 1.10.2005 den Fortbestand der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte, die am 31.12.1993 nach § 3 der Satzung der damaligen Bundesbahn-Versicherungsanstalt bei diesem Versicherungsträger versichert waren und nicht zu dem Personenkreis gehören, für den die Deutsche Rentenversicherung Kna...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 250 Ersatz... / 2.5.3 Minenräumdienst

Rz. 19 Bei dem in Frage kommenden Personenkreis handelt es sich in der überwiegenden Zahl um ehemalige Soldaten, die im Anschluss an ihre Kriegsgefangenschaft zum Minenräumdienst durch die Alliierten verpflichtet wurden, ohne dass für diese Zeit Beiträge zur Rentenversicherung von den alliierten Dienststellen entrichtet worden sind. Nach dem Charakter dieses Dienstes handelt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 251 Ersatz... / 2.1 Tatsächliche Beitragszahlungen

Rz. 2 Für Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (bis zum 31.12.1991 gemäß § 1 Abs. 1 Handwerkerversicherungsgesetz, ab 1.1.1992 gemäß § 2 Satz 1 Nr. 8). § 251 Abs. 1 regelt, dass bei selbständig tätigen Handwerkern nur eine tatsächliche Pflichtbeitragszahlung die Anerkennung e...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 251 Ersatz... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift enthält ergänzende Regelungen zur Anerkennung von Ersatzzeiten gemäß § 250 Abs. 1. Nach § 250 Abs. 1 können Ersatzzeiten grundsätzlich nur dann als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden, wenn während des Ersatzzeitentatbestands keine Versicherungspflicht bestanden hatte. § 251 Abs. 1 beinhaltet eine Sonderregelung zur Anerkennung von Ersatzzeiten für...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 250 Ersatz... / 2.2 Keine Versicherungspflicht während der Ersatzzeit

Rz. 8 Nach dem Wortlaut des Abs. 1 der Vorschrift ist die Anerkennung von Ersatzzeiten ausgeschlossen, wenn während eines Ersatzzeitentatbestands Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden hatte. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass Versicherte, die tatsächlich keine Beitragsverluste aufgrund des Ersatzzeitentatbestands hinnehmen mussten,...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
FF 12/2022, Das Familienrec... / 4. Versorgungsausgleich/Familienzuschlag

Die vermögensrechtliche Seite von Familie/Ehe/Scheidung spielt bisher, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte eine allenfalls untergeordnete Rolle. Hier ist aktuell aus dem Berichtszeitraum nur von der einschlägigen Rechtsprechung des BayVerfGH zu berichten. Dieser hat trotz seiner deutlichen Zurückhaltung, was die Überprüfung der Auslegung u...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen

Rz. 22 Stand: EL 126 – ET: 04/2021 In den Progressionsvorbehalt werden die Einkommens-(Lohn-)Ersatzleistungen (> Rz 9 ff) mit den Beträgen einbezogen, die als Leistungsbeträge nach den einschlägigen Leistungsgesetzen festgestellt werden. Kürzungen dieser Leistungsbeträge, die sich im Fall der Abtretung oder durch den Abzug von Versichertenanteilen an den Beiträgen zur Rentenv...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / I. Werbungskosten

Rz. 10 Stand: EL 132 – ET: 12/2022 Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören die Kosten eines Zivilprozesses zu den WK, wenn sie unmittelbar und ausschließlich mit der beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Zivil- und arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten mit dem ArbG lassen einen konkreten Veranlassungszusammenhang zu den Lohneinkünften vermuten (BFH 237, 43 = BS...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1.1 Herausgabe des Geschenks

Rz. 8 Ein "Geschenk" i. S. d. Bestimmung ist jeder Vermögensgegenstand, der aufgrund einer Schenkung unter Lebenden (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 7 ErbStG) erworben wurde; ebenfalls erfasst sind Erwerbe kraft Schenkung auf den Todesfall i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG.[1] Das Geschenk muss ferner "herausgegeben" worden sein. Erforderlich ist die tatsächliche Herausgabe des Ge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.5.2 Pauschalbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 31 Der Arbeitgeber hat für geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15 % des Arbeitsentgelts aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung an die Einzugsstelle zu entrichten. Für die Zahlung dieses Pauschalbeitrags wird vorausgesetzt, dass der geringfügig entlohnte Beschäftigte von der ...mehr

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Jansen, SGB IV § 20 Aufbrin... / 2.3.2 Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 7 Die für geringfügig entlohnte Beschäftigte (vgl. §§ 8 und 8a) zu zahlenden Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Aufgrund der seit dem 1.1.2013 bestehenden regelhaften Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte sind Pauschalbeiträge in diesem Versicherungszweig nur noch im F...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.5 Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 26 Seit dem 1.4.1999 sind für geringfügig entlohnte Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen vom Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen. Für die Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung ist die Zahlung von Pauschalbeiträgen nicht vorgesehen. Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (vgl. Rz. 48 ff.) sind k...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.5.3 Insolvenzgeldumlage

Rz. 35a Seit dem 1.1.2009 ist für die Beschäftigten von den insolvenzfähigen Arbeitgebern die Insolvenzgeldumlage aufzubringen. Die Krankenkassen ziehen die Umlage für das Insolvenzgeld i. H. v. 0,1 % des zur Rentenversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von den Arbeitgebern ein. Maßgebend für die Berechnung der Inso...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.4 Geringfügige Beschäftigung neben wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfreier Hauptbeschäftigung

Rz. 17 In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Beschäftigte versicherungsfrei, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAG) überschreitet (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 6 und 7 SGB V). Übt ein bereits wegen Überschreitens der JAG krankenversicherungsfreier Beschäftigter neben der Hauptbeschäftigung mehr als noch eine geringfügig entloh...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.1 Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen

Rz. 2 Geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 sind nach § 7 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung und i. d. R. nach § 27 Abs. 2 SGB III nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach wie vor für kurzfristige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2. Entgeltgeringfügige Beschäf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Mit dieser Vorschrift sollte für alle Zweige der Sozialversicherung eine einheitliche Beurteilung von versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigungen erreicht werden. Das gilt mit Ausnahme der Rentenversicherung auch weiterhin. Zusätzlich sind mit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt seit dem 1.4.2003 besondere Vorschriften für geringfügig...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.5 Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch geringfügige Beschäftigung

Rz. 18 Wie zuvor bereits dargestellt wurde, sind nur mehr als eine Nebenbeschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht zusammenzurechnen. Wenn daher neben einer Hauptbeschäftigung mehr als eine Nebenbeschäftigung ausgeübt wird, ist das Arbeitsentgelt aus der/den weiteren Nebenbeschäftigung(en) bei der Prüfung der Krankenversich...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.3 Geringfügig entlohnte Beschäftigung neben Hauptbeschäftigung

Rz. 14 Wird neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, bleibt diese als Nebenbeschäftigung seit dem 1.4.2003 sozialversicherungsfrei. Ab dem 1.1.2013 besteht allerdings grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Werden neben einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung 2 oder mehr geringfügig entlohnt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.1 Grundlagen

Rz. 19 In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird für die Begründung der Versicherungspflicht verlangt, dass eine Beschäftigung vorliegt und diese gegen Entgelt ausgeübt wird. § 7 fixiert hierzu einen der zentralen Begriffe des Sozialversicherungsrechts, nämlich den der Beschäftigung. Dabei handelt es sich nicht um einen tatbestandlich scharf definie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.6 Geringfügige Beschäftigung neben versicherungsfreier Hauptbeschäftigung

Rz. 19 Nach § 6 Abs. 3 SGB V bleiben die nach § 6 Abs. 1 SGB V oder anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungsfreien oder von der Krankenversicherungspflicht befreiten Personen auch dann krankenversicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter aufnehmen. Damit werden die an sich krankenversicherungsfreien Beschäftigten auch durch Aufnahme von...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.4 Geringfügig entlohnte Beschäftigung während des Studiums

Rz. 25 Wenn ein Student während des Studiums eine i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 kurzfristige Beschäftigung ausübt, bleibt er insgesamt versicherungsfrei. Übt der Student eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, bleibt er in dieser versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, § 27 Abs. 4 SGB III, sog. Werkstudentenprivileg; zu den B...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 294 Anspru... / 2.2.2 Geburt im "jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze"

Rz. 7 Unter "Reichsversicherungsgesetzen" sind die reichsgesetzlichen Vorschriften über die Rentenversicherung zu verstehen. Hierbei handelt es sich um die Rentenversicherung der Arbeiter (früher Invalidenversicherung): Gesetz betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung v. 22.6.1889 (RGBI.1889 Nr. 13); Invalidenversicherungsgesetz v. 13.7.1899 (RGBl. 1899 Nr. 34); Vierte...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.1 Zusammenrechnung mehrerer geringfügiger Beschäftigungen

Rz. 12 Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt, sind die Arbeitsentgelte der geringfügig entlohnten Beschäftigungen für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung zusammenzurechnen. Überschreitet das zusammengerechnete monatliche Arbeitsentgelt aus den zu beurteilenden geringfügig entlohnten Beschäftigungen – einschließlich etwaiger geringfügig entlo...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 20 Aufbrin... / 2.3.5 Beitragstragung bei Arbeitsentgelt im Übergangsbereich

Rz. 10 Die Regelung zum Übergangsbereich wurde zum 1.10.2022 grundlegend geändert. Zunächst erfolgt eine Darstellung der bisherigen Rechtslage: Bei Arbeitsentgelt innerhalb des in Abs. 2 definierten Übergangsbereichs (früher: Gleitzone) hatte der Arbeitgeber bis zum 30.9.2022 den Anteil als Beitrag zu übernehmen, den er bei dem gezahlten Arbeitsentgelt allgemein zu tragen hat...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2 Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Rz. 4 Um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt es sich, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung ist es unerheblich, ob es sich um eine unbefristete oder um eine befristete Beschäftigung handelt. Wird eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, ist diese in der Kranken- u...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.2 Kein rückwirkendes Einsetzen der Versicherungspflicht

Rz. 13 Die geringfügig entlohnten Beschäftigten sind an sich gehalten, ihren Arbeitgeber über weitere – sowohl geringfügig entlohnte als auch nicht geringfügig entlohnte – Beschäftigungsverhältnisse zu informieren, damit die dann erforderlichen Meldungen an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle (sog. Minijob-Zentrale) und bei Versicherungspfl...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.10 Zahlung der Umlagen U1 und U2 für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Rz. 43 Außer den oben bezeichneten Beiträgen sind auch die für die geringfügig entlohnten Beschäftigten abzuführenden Umlagen U1 für Krankheitsaufwendungen und U2 für Mutterschaftsaufwendungen nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwandsausgleichsgesetz – AAG) v. 22.12.2005 (BGBl. I S. 3686) an die Deutsche Rentenversicherun...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 7 Beschäft... / 1.1.8.1. Gesellschafter-Geschäftsführer

Rz. 86 Gestaltungen der Gesellschaftsrechts- bzw. Gesellschaftsvertragsrechtslage geben die Abwägungsentscheidung zum sozialversicherungsrechtlichen Status nicht i. S.e. strikten Parallelwertung zwingend vor, sondern haben lediglich Indizfunktion (BSG, Urteil v. 11.11.2015, B 12 KR 13/14 R ). Konstituierend für die Arbeitnehmereigenschaft ist die persönliche Abhängigkeit vom ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.3.9 Geringfügige Beschäftigung von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Rz. 22 Wird eine geringfügig entlohnte und damit regelhaft rentenversicherungspflichtige Beschäftigung in einem Beruf ausgeübt, für den dem Beschäftigten eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund berufsständischer Versorgung erteilt wurde, so kann die Befreiung auf Antrag hierauf erstreckt werden. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Mitglie...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB VI § 295a Höhe ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 295a wurde durch das RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt. Eine Änderung erfolgte durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.7.1998. Durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde die Vorschrift neu gefasst (mit Wirkung zum 1.7.2001). Eine weitere Änderu...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.6 Geringfügigkeitsrichtlinien

Rz. 61 Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit haben am 16.8.2022 zu der geltenden Rechtslage aktualisierte Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) herausgegeben, abrufbar unter www.minijo...mehr