Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gebühr der Hauptsache

Rz. 82 Eine geringere Gebühr kann nach § 15 Abs. 6 entstehen, wenn in der Hauptsache eine geringere Verfahrensgebühr vorgesehen ist (siehe Rdn 74).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Einreichung des ein Verfahren einleitenden Antrags oder Schriftsatzes, der einen Sachantrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält

a) Antrag und Schriftsatz mit Sachantrag aa) Antrag Rz. 15 Nach dem Wortlaut von Anm. Nr. 1 markiert die Einreichung einer Antragsschrift oder eines Schriftsatzes, der Sachanträge, Sachvortrag oder die Zurücknahme des Antrags enthält, den Zeitpunkt, ab dem der Prozessbevollmächtigte eine volle 0,75- bzw. 1,0-Verfahrensgebühr erhält. Für das Auslösen der vollen Gebühr ist es un...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Anfertigung aufgrund Rechtsvorschrift oder Aufforderung

a) Rechtsvorschriften Rz. 118 Die zusätzlichen Kopien müssen aufgrund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht, die Behörde oder die sonst das Verfahren führende Stelle angefertigt worden sein. Solche Rechtsvorschriften enthalten die §§ 86 Abs. 1 S. 2, 86 Abs. 5 VwGO,[197] § 93 S. 1 SGO,[198] §§ 64 Abs. 2 S. 1, 77 Abs. 1 S. 3 FGO und §§ 131 Abs. 1, 133,...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Gegenstandswert

Rz. 295 Zum Gegenstandswert, wenn der Gläubiger-Vertreter vor dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft das Schuldnerverzeichnis eingesehen hat, vgl. § 25 Rdn 77.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 14 Zu Fragen der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung bei Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht wird auf die grundlegenden Ausführungen im Rahmen der Erläuterung der VV Vorb. 6.2 (siehe VV Vorb. 6.2 Rdn 25–49) und ergänzend für Disziplinarverfahren auf die Ausführungen zu Erstattungsfragen zu Verfahren der Verwa...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Teilerhöhung – unterschiedliche Beteiligung mehrerer Auftraggeber

a) Ausgangslage Rz. 124 Abs. 2 der Anm. zu VV 1008 schreibt vor, dass die Erhöhung bei der Wertgebühr nach dem Betrag berechnet wird, an dem die Personen gemeinschaftlich beteiligt sind (siehe dazu Rdn 60 ff.). Ist die Verfahrensgebühr nach einem zusammengerechneten Gegenstandswert zu ermitteln (verschiedene Gegenstände, § 22 Abs. 1) und gelten für Teile davon verschiedene Geb...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Gegenstandswert

Rz. 12 Der Gegenstandswert ist gesondert für jeden Auftrag nach Maßgabe der §§ 28–29a zu ermitteln.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Einigung

Rz. 53 Im Falle einer Einigung entsteht lediglich eine 1,0-Gebühr nach VV 1000, 1003, da es sich um erstinstanzliche Verfahren handelt. Auf eine Anhebung des Gebührensatzes für die Einigungsgebühr in VV 1004 hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anspruch auf Wahlanwaltsgebühren (§§ 52, 53 Abs. 1)

Rz. 26 § 52 kann in Verfahren nach der WBO nur einschlägig sein, wenn man davon ausgeht, dass über § 23a WBO die gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwalts möglich ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 VV 3333 sieht für Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung eine 0,4-Verfahrensgebühr vor. Das entspricht der Höhe des Gebührensatzes in der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (VV 3311 f.). Eine Terminsgebühr ist nicht vorgesehen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Drittschuldner-Vertreter

Rz. 153 Keine nach VV 3309 zu vergütenden Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung stellen Tätigkeiten für Drittschuldner nach Überweisung der Forderung dar (zu Tätigkeiten gegenüber Dritten vgl. Rdn 492 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Verwaltungszwangsverfahren

Rz. 4 Unterabschnitt 3 gilt ferner auch für die gerichtlichen Verfahren über einen Akt der Zwangsvollstreckung (des Verwaltungszwangs/Verwaltungszwangsverfahren). Über VV Vorb. 2.3 Abs. 1 ist Unterabschnitt 3 auch für außergerichtliche Tätigkeiten im Rahmen des Verwaltungszwangs anwendbar.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Revisionsverfahren, Nichtzulassungsbeschwerde

Rz. 28 Soweit erstinstanzlich ein OVG oder VGH entschieden hat, kommt hiergegen die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG in Betracht. Für diese Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften nach VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und VV Teil 3 Abschnitt 5.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 135 Der Anwalt, der die Handakten übersendet, erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr nach Anm. zu VV 3400, also eine Gebühr in Höhe der dem Rechtsmittelanwalt zustehenden Verfahrensgebühr. Zu differenzieren ist nach Wertgebühren (§ 2 Abs. 1) und nach Betragsrahmengebühren (§ 3 Abs. 1 S. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

Rz. 211 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Angelegenheit

aa) Tätigkeiten in der Zwangsvollstreckung Rz. 472 Für den im Rahmen der Zustellung eines Vollstreckungstitels, der dazugehörigen Vollstreckungsklausel oder der sonstigen in § 750 ZPO genannten Urkunden (z.B. Kündigung, Rechtskraftattest, Erbschein) tätigen Rechtsanwalt folgt aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16, dass die dort genannten Tätigkeiten gebührenrechtlich solche der Zwangsv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Begrenzung nach § 15 Abs. 6

Rz. 25 Neben § 15 Abs. 5 ist auch § 15 Abs. 6 anzuwenden. 1. Begrenzung bei mehreren Einzelaufträgen Rz. 26 Soweit der Anwalt den Auftrag zu mehreren Einzeltätigkeiten erhalten hat, kann er insgesamt nicht mehr an Gebühren erhalten, als wenn er von vornherein mit der Gesamtvertretung beauftragt worden wäre. Hier ist jeweils als Höchstgrenze diejenige Vergütung zu beachten, die...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Verwaltungszwang/Verwaltungsvollstreckung

a) Angelegenheit Rz. 82 Daneben besteht das Verfahren zur Vollstreckung solcher Verwaltungsakte (Verwaltungsvollstreckungsverfahren – §§ 167 ff. VwGO, §§ 1 ff. VwVG; Verwaltungszwangsverfahren, §§ 6 ff. VwVG). Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 bildet jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme bzw. Verwaltungszwangsmaßnahme eine besondere Angelegenheit. Es gelten die in Rdn 92 ff. aufgezeigte...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Gegenstandswert

Rz. 425 Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Abs. 2 (siehe § 25 Rdn 84 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenarten

Rz. 2 Die Vorschriften der VV 6300 ff. gewähren Betragsrahmengebühren, aus denen der Anwalt im Einzelfall gem. § 14 Abs. 1 die jeweils angemessene Gebühr nach billigem Ermessen bestimmt. Der beigeordnete Anwalt erhält – ebenso wie in Straf- und Bußgeldsachen – Festgebühren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Rechtszug

Rz. 3 Die Gebühren werden für jeden Rechtszug gesondert gewährt (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6300).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 82 Im Rahmen der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe werden Hebegebühren grundsätzlich nicht übernommen. Hierfür wäre eine gesonderte Beiordnung erforderlich, für die jedoch keine Notwendigkeit besteht. Abgesehen davon dürfte sich auch um eine außergerichtliche Tätigkeit handeln, für die ein Anspruch auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe nicht besteht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Mehrere Termine

Rz. 58 Das Gleiche gilt, wenn der Anwalt an mehreren Terminen teilnehmen soll. Auch dann entstehen die Gebühren nach VV 3403 gesondert, insgesamt ist aber wieder § 15 Abs. 6 zu beachten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anfertigung

Rz. 7 Für den Gebührentatbestand der Nr. 2 reicht es aus, dass der Anwalt einen Antrag, ein Gesuch oder eine sonstige Erklärung anfertigt, also entwirft. Er muss den Schriftsatz also weder unterzeichnen noch im Original ausgefertigt oder gar auf seinen Briefkopf genommen haben. Es reicht vielmehr aus, dass er dem Auftraggeber eine entsprechende Vorlage zur Verfügung stellt, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr

Rz. 81 In den Erinnerungsverfahren erhält der Anwalt nach VV 3500 eine 0,5-Verfahrensgebühr sowie eine 0,5-Terminsgebühr (VV 3513). In aller Regel wird hier jedoch nur die Verfahrensgebühr der VV 3500 anfallen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Erinnerung und Beschwerde

Rz. 20 Im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren in der Zwangsvollstreckung (§ 766, 793 ZPO) richtet sich die Terminsgebühr nach VV 3513 (0,5 Gebühr).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gerichtsgebührenfreie Beschwerdeverfahren/Beschwerdeverfahren mit Gerichtsgebühren als Festgebühren

a) § 23 Abs. 2 Rz. 49 In Beschwerdeverfahren, in denen Gerichtsgebühren unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nicht erhoben werden oder sich nicht nach dem Wert richten, ist der Wert gem. § 23 Abs. 2 S. 1 unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 S. 2 zu bestimmen, soweit sich aus dem RVG nichts anderes ergibt. Der Wert des Beschwerdeverfahr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Höhe der Pauschale

Rz. 127 Zur Berechnung der Pauschale im Falle von Nr. 1 Buchst. b, auch im Falle des Zusammentreffens mit der Pauschale nach Nr. 1 Buchst. c, vgl. Rdn 182 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Vorzeitige Erledigung

Rz. 85 Erledigt sich der Auftrag vorzeitig, so verbleibt es dennoch bei der vollen 0,5-Gebühr. Eine Ermäßigung findet nicht statt (arg. e Anm. zu VV 3503, 3505, 3507). Auf Rdn 40 ff. wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Beistandsleistung bei einer Augenscheinseinnahme

Rz. 19 Ist der Anwalt lediglich damit beauftragt, bei einer Augenscheinseinnahme, also einer Ortsbesichtigung oder einem ähnlichen Termin, dem Auftraggeber Beistand zu leisten oder ihn dort zu vertreten, erhält er ebenfalls eine Gebühr nach Nr. 4. Hierzu dürfte auch die Teilnahme an einer Durchsuchung zählen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Auslagen

Rz. 47 Neben den Gebühren erhält der Anwalt auch seine Auslagen nach den VV 7000 ff. erstattet. Insbesondere kann er für das Beschwerdeverfahren eine eigene Postentgeltpauschale nach VV 7002 berechnen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gegenstandswert

Rz. 79 Der Gegenstandswert bei der Tätigkeit im Rahmen der familienrechtlichen Vollstreckung richtet sich nach § 25. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Überschrift von § 25.[76] Auf die Erl. zu § 25 wird verwiesen (siehe § 25 Rdn 4).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Ergebnis und Gegenstand der Beratung

Rz. 5 Unerheblich ist, zu welchem Ergebnis die Beratung führt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsuchende in der Hauptsache oder nur in einem Nebenpunkt beraten wird. Jede Beratung, die sich im Rahmen der Bewilligung bewegt, löst die volle Vergütung nach VV 2501 aus.[5]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Erledigungsgebühr, VV 1002, 1003, 1004; VV 1005, 1006

Rz. 81 Ebenso wie eine Einigungsgebühr kann der Terminsvertreter auch eine Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003, 1004; VV 1005, 1006 verdienen. Es gilt dann das Gleiche wie bei einer Einigungsgebühr (vgl. Rdn 76 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vollstreckung

Rz. 3 Mit Vollstreckungen ist die Vollstreckung nach dem FamFG gemeint, in der statt des Begriffs der Zwangsvollstreckung der der Vollstreckung verwandt wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen

Rz. 31 Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, erhält der Verteidiger die bis dahin angefallene Verfahrensgebühr nach VV 5113, ggf. auch die Grundgebühr nach VV 5100 und eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach VV 5116. Weitere Gebühren entstehen nicht. Insbesondere kann im Verfahren auf Zulassung der Rechtsbeschwerde keine Terminsgebühr anfallen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Dauer der Beratung

Rz. 7 Auf die Dauer der gewährten Beratung kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, wie viele Beratungstermine stattgefunden haben. Solange sich der Rechtsuchende in derselben Angelegenheit beraten lässt, liegt nur eine Beratung vor, so dass die Gebühr nur einmal anfällt.[6]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Einzelfälle

Rz. 40 Die Tätigkeiten, die durch die Geschäftsgebühr abgegolten werden können, sind so vielfältig wie der Anwaltsberuf selbst. Eine vollständige Aufzählung ist daher ebenso wenig möglich wie eine vollständige Systematisierung. Hier seien daher nur einige Tätigkeiten beispielhaft genannt. (1) Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Rz. 41 Für das Aufsetzen einer wettbewerbsrechtlichen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Zustellung der ein Gebot oder Verbot enthaltenen einstweiligen Verfügung

Rz. 65 Die Erl. zur Zustellung der auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung gelten auch, wenn diese ein Gebot oder ein Verbot enthält.[60]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Unterzeichnung

Rz. 8 Ebenso wie die bloße Anfertigung genügt auch die bloße Unterzeichnung eines Antrags, Gesuchs oder einer anderweitigen Erklärung. Der Anwalt verdient daher auch die Gebühr der Nr. 2, wenn er den Antrag, das Gesuch oder die Erklärung selbst gar nicht verfasst hat, also wenn er das Schriftstück des Auftraggebers oder des anderen Anwalts unterzeichnet und durch seine Unter...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Einzeltätigkeiten

Rz. 3 Die Gebühren für Einzeltätigkeiten in den von VV Teil 6 erfassten Verfahren und für das Verfahren vor den Disziplinarvorgesetzten über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme und für ein Verfahren vor dem Wehrdienstgericht über die Aufhebung oder Änderung einer Disziplinarmaßnahme sind in Abschnitt 5 geregelt (VV 6500).[1]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühr

Rz. 12 Die Verfahrensgebühr entsteht mit dem Gebührensatz von 0,75 bei jeder auftragsgemäßen Tätigkeit im Verfahren ab Entgegennahme der Information, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit (Pauschalgebühr), VV Vorb. 3 Abs. 2. Die vorzeitige Beendigung des Auftrags führt unter den in VV 3337 genannten Voraussetzungen zur Ermäßigung auf eine 0,5-Verfahrensgebühr.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 27 Da Strafverfahren und Bußgeldverfahren gebührenrechtlich zwei verschiedene Angelegenheiten sind (siehe § 17 Nr. 10 einerseits und VV Anm. Abs. 2 andererseits), kann die Grundgebühr sowohl im Strafverfahren (VV 4100) als auch im Bußgeldverfahren (VV 5100) anfallen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Terminsgebühr

Rz. 87 Findet ausnahmsweise im Erinnerungsverfahren ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 statt, so kann auch die Terminsgebühr nach VV 3513 entstehen, etwa bei Mitwirkung von auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber. Auf die Erl. zu VV 3513 wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 335 Wird gegen ein Grundurteil Berufung eingelegt und das Verfahren hiernach zurückverwiesen oder wird im Berufungsverfahren ein Grundurteil gefällt, so gilt Folgendes:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Pauschgebühr (§§ 42, 51)

Rz. 73 Die Bewilligung von Pauschgebühren ist möglich, §§ 42, 51.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 9. Besonderheiten bei Bestellung durch das Bundesamt für Justiz

Rz. 75 Bestellt das Bundesamt für Justiz einen anwaltlichen Beistand, ist § 59a Abs. 2 zu beachten. Auf die dortigen Erl. wird verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Sonstige Gebühren

Rz. 72 Sonstige Gebühren sind nicht vorgesehen. Insbesondere kann keine zusätzliche Gebühr entstehen, wenn sich das Verfahren erledigt. Die VV 4141 und 5115 sind hier nicht anwendbar. Eine entsprechende Gebühr sieht VV Teil 6 Abschnitt 1 nicht vor. Auch zusätzliche Gebühren wie nach den VV 4142, 5116 sind nicht vorgesehen. Eine auftragsgemäß erbrachte Einzeltätigkeit unterfäll...mehr