Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Auslagen, VV 7002 ff.

Rz. 82 Neben den Gebühren aus VV 3401, 3402 erhält der Terminsvertreter auch seine Auslagen nach den VV 7000 ff. vergütet, insbesondere also die Auslagen nach VV 7002 und eventuell auch Reisekosten zum Termin.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Verfahrens- und Terminsgebühren

Rz. 1 VV 6400 bis 6404 regeln die Verfahrens- und Terminsgebühren für das Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO) vor dem Truppendienstgericht sowie vor dem BVerwG, ferner im Verfahren über die Rechtsbeschwerde oder im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (vgl. VV Vorb. 6.4).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IX. Verfahren nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h)

1. Anwendungsbereich Rz. 88 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. h erfasst Beschwerdeverfahren gegen eine Entscheidungmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Erstberatung

Rz. 8 Eine Erstberatung ist im Rahmen der Beratungshilfe nicht vorgesehen (vgl. § 34 Rdn 118). Auch für eine solche Beratung fällt die volle Gebühr VV 2501 an.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Verfahrensgebühr

Rz. 4 Abs. 2 wiederum stellt ebenso wie bei den Verfahrensgebühren der anderen Teile des Vergütungsverzeichnisses klar, dass die Gebühr für das Betreiben des Geschäfts entsteht und bereits mit der Entgegennahme der Information ausgelöst wird. Insoweit kann auf die entsprechend geltenden Erl. zu VV Vorb. 4 Abs. 2 verwiesen werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Umsatzsteuer

Rz. 24 Wird die anteilige Versicherungsprämie dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, fällt darauf Umsatzsteuer an, so dass der Anwalt diese nach VV 7008 dem Mandanten in Rechnung stellen kann. Dass in der Versicherungsprämie keine Umsatzsteuer enthalten ist, ist unerheblich. Die Prämie ist bei der Abrechnung auch nicht um die Versicherungssteuer zu kürzen, da insoweit kein V...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Eidesstattliche Versicherung nach materiellem Recht

Rz. 373 Die materiell-rechtliche eidesstattliche Versicherung ist in § 18 Abs. 1 Nr. 13 geregelt (vgl. Rdn 231 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Terminsgebühr

Rz. 27 Findet im Verfahren über die Gehörsrüge ein Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 statt, so erhält der Anwalt jetzt ebenfalls eine Terminsgebühr nach VV 3331.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Anzeige der Vollstreckung gegen juristische Person des öffentlichen Rechts (§ 882a ZPO)

a) Gebühr Rz. 131 Richtet sich die Vollstreckung wegen einer Geldforderung gegen den Bund oder ein Land,[119] darf gemäß § 882a Abs. 1 S. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung erst vier Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Gläubiger die beabsichtigte Vollstreckung der Behörde angezeigt hat.[120] Diese Anzeige der Vollstreckungsabsicht löst die Vollstreckungsgebühr aus.[121]...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Richterliche Vernehmungen (Nr. 1, 1. Alt.)

Rz. 8 Die Terminsgebühr entsteht zunächst für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen (Nr. 1, 1. Alt.). Hierzu zählt auch die Teilnahme an polizeilichen Vernehmungen. Hier steht dem Verteidiger zwar kein Anwesenheitsrecht zu. Die Polizei kann den Verteidiger jedoch teilnehmen lassen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Hinsichtlich des Anwendungsbereichs, der Frage der gebührenrechtlichen Angelegenheiten sowie der Begrifflichkeiten in der Zwangsvollstreckung wird auf VV 3309 Rdn 1 ff. verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach VV 4130 erhält der Verteidiger auch im Revisionsverfahren zunächst einmal eine Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (VV Vorb. 4 Abs. 2). Daneben entsteht eine Terminsgebühr für jeden Hauptverhandlungstag nach VV 4130 (VV Vorb. 4 Abs. 3).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Abänderung und Aufhebung

Rz. 5 Abänderungs- oder Aufhebungsverfahren betreffend eine einstweilige Anordnung (§ 17 Nr. 4 Buchst. d) sind gegenüber der Hauptsache ebenfalls eigene Angelegenheiten, z.B. Anträge auf Aufhebung einer vorläufigen Freiheitsentziehung; gegenüber dem Anordnungsverfahren stellen sie jedoch keine eigene, vielmehr dieselbe, gebührenrechtliche Angelegenheit dar (§ 16 Nr. 5).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Auftraggeber nicht auf freiem Fuß

Rz. 31 Ein Haftzuschlag (VV Vorb. 4 Abs. 4), wenn sich der Auftraggeber nicht auf freiem Fuß befindet, ist nicht möglich, da er in den Gebührentatbeständen nicht vorgesehen ist.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Vergütungsfestsetzung

Rz. 53 Eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 ist ausgeschlossen. Die Festsetzung scheitert daran, dass der deutsche Rechtsanwalt nicht in einem gerichtlichen Verfahren tätig wird (§ 11 Abs. 1).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erstinstanzliches gerichtliches Verfahren

Rz. 14 Die Anwendung der Zusätzlichen Gebühr (damals § 84 Abs. 2 BRAGO) auf das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren war nie umstritten. Dies gilt weiterhin. Hier kommt also die Zusätzliche Gebühr nach VV 5115 stets in Betracht, wenn die Hauptverhandlung vermieden wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einreichung

Rz. 9 Ebenso wie bei VV 3403 wird man auch die Einreichung eines Gesuchs, eines Antrags oder einer Erklärung für die Anwendung der Nr. 2 als ausreichend ansehen müssen. Der Anwalt erhält daher auch die Gebühr nach Nr. 2, wenn er einen von einem anderen angefertigten und unterzeichneten Antrag, ein Gesuch oder eine Erklärung bei Gericht einreicht, sofern er hierfür durch vorh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 8 Nr. 1 entspricht dem früheren § 65b BRAGO. Die Höhe des Gebührensatzes entspricht dem eines Berufungsverfahrens. Der Grund dafür liegt in der besonderen Schwierigkeit der Materie.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Mehrere Auftraggeber

Rz. 130 Ob die mehr als 100 Kopien oder Ausdrucke für einen Auftraggeber oder für mehrere Auftraggeber angefertigt werden, ist unerheblich. Innerhalb derselben Angelegenheit sind zur Berechnung der Dokumentenpauschale alle für die mehreren Auftraggeber erstellten Kopien zusammenzurechnen (vgl. zur Berechnung Rdn 190 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verurteilung zur Bestellung einer Sicherheit im Falle des § 890 Abs. 3 ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 15)

aa) Verfahren gemäß § 890 Abs. 3 ZPO Rz. 273 Statt oder neben der Verurteilung des Schuldners zu einem Ordnungsmittel kann der Gläubiger gemäß § 890 Abs. 3 ZPO im Hinblick auf evtl. zukünftige Zuwiderhandlungen und den daraus entstehenden Schaden die Leistung einer Sicherheit durch den Schuldner verlangen. Das Verfahren ist eine besondere Angelegenheit, für das die Gebühren n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Weitere Gebühren

Rz. 14 In den Verfahren nach §§ 43, 44 WDO (Anm. Abs. 4) wird i.d.R. schriftlich entschieden werden, sodass eine Terminsgebühr für diese Verfahren nicht vorgesehen ist. Rz. 15 Eine Grundgebühr erhält der Rechtsanwalt neben der Verfahrensgebühr VV 6500 nicht. Auf die Grundgebühren nach VV 4100, 5100 und 6200 kann aufgrund der Gesetzessystematik nicht zurückgegriffen werden.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / X. Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i)

1. Anwendungsbereich Rz. 98 Auch Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) gelten als Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 GNotKG). Der Gesetzgeber hat sie ungeachtet der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b in VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. i aber gesondert geführt, sodass sie außerhalb der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b behandelt werden. Unmi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Selbstständiges Beweisverfahren

Rz. 48 Entscheidungen im selbstständigen Beweisverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen (§§ 490, 128 Abs. 4 ZPO), so dass eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 1 nicht entstehen kann.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / K. Pauschgebühr

Rz. 70 Die Bewilligung einer Pauschgebühr ist sowohl für den Wahlanwalt (§ 42 Abs. 1 S. 2) als auch für den beigeordneten Anwalt (§ 51 Abs. 1 S. 2) ausgeschlossen, da es sich um eine Wertgebühr handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Keine Beiordnung im Wege der PKH

Rz. 7 Die gerichtliche Beiordnung eines Anwalts im Wege der Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht möglich. Eine Inanspruchnahme des Vertretenen gem. § 53 kommt daher nicht in Betracht.[2]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Pauschgebühr

Rz. 29 Nach §§ 42, 51 ist die Bewilligung einer Pauschgebühr sowohl für den Wahlanwalt als auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt möglich.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vermögensauskunft und Erzwingungshaft

aa) Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) Rz. 345 Beantragt der Rechtsanwalt des Gläubigers zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802g Abs. 1 ZPO beim Vollstreckungsgericht einen Haftbefehl, weil der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt ferngeblieben ist oder er die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c Z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Erinnerung gegen den Kostenansatz und Beschwerde gegen die Entscheidung über diese Erinnerung (Abs. 5 Nr. 1, 2. Alt.)

aa) Kostenansatzverfahren Rz. 87 Die im Strafverfahren anfallenden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden vom Kostenbeamten in einer Kostenrechnung angesetzt (§ 19 GKG). Im Verfahren über den Kostenansatz – sofern es hier überhaupt einmal zu einer anwaltlichen Tätigkeit kommt – sowie für die Überprüfung der Kostenrechnung erhält der Anwalt keine gesonderte Gebühr. Dies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Löschung der Hypothek

aa) Besondere Angelegenheit Rz. 483 Wird der Rechtsanwalt auch im Verfahren auf Löschung der Hypothek tätig, dürfte für den Rechtsanwalt, der im Verfahren auf Eintragung der Hypothek tätig war, eine neue Angelegenheit gegeben sein. Zwar bestimmt § 19 Abs. 2 Nr. 6, dass die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenrechtlich zu der Vollstreckungsmaßnahme (hier: Eintragung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach VV 2508 erhält der Anwalt eine weitere Gebühr, wenn die Tätigkeit des Anwalts nach VV 2501 ff. zu einer Einigung (VV 1000) oder einer Erledigung der Rechtssache (VV 1002) geführt hat. Die Gebühr nach VV 2508 erhält der Anwalt gesondert neben den Gebühren nach VV 2501 ff. Die Höhe der Gebühr beläuft sich für eine Einigung oder Erledigung einheitlich auf 165 EUR.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Kostenerstattung; Prozesskostenhilfe

Rz. 31 Zur Kostenerstattung sowie zur Prozesskostenhilfe vgl. VV Vor 3311–3312 Rdn 20 f., 22 f.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 7. Auslagen

Rz. 15 Neben der Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidungen erhält der Anwalt selbstverständlich auch den Ersatz seiner Auslagen nach den VV 7000 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG

Rz. 15 Zur Vergütung und zum Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren vgl. § 23b Rdn 15 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einigungsgebühr, VV 1003 bzw. VV 1000

Rz. 18 Zusätzlich zu den Gebühren des Aufgebotsverfahrens kann für die Mitwirkung beim Abschluss einer Einigung zwischen dem Antragsteller und der anderen Person für den Rechtsanwalt die Einigungsgebühr erwachsen: bei anhängigen Aufgebotsverfahren eine 1,0-Gebühr nach VV 1003, sonst eine 1,5-Gebühr nach VV 1000 bei nicht anhängigen Verfahren.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Höhe der Einigungsgebühr

Rz. 190 Die Einbeziehung anderweitig anhängiger Gegenstände in eine Einigung ist dadurch geregelt, dass in den VV 1000, 1003, 1004 nicht auf die Instanz abgestellt wird, in der die Einigung geschlossen worden ist, sondern auf die Anhängigkeit des Gegenstandes (siehe Rdn 156 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsvertreter ohne Hauptbevollmächtigten

Rz. 100 Die Kosten eines Terminsvertreters sind immer dann erstattungsfähig, wenn daneben kein Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird. Die Kosten eines Terminsvertreters liegen dann nämlich immer unter denen eines Verfahrensbevollmächtigten.[32]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Arrest, Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung oder einstweilige Verfügung vor dem Berufungsgericht (Abs. 2 S. 1)

1. Antrag auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung Rz. 10 Zuständig für den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests ist das Gericht der Hauptsache (§ 943 Abs. 1 ZPO). Dies kann unter Umständen auch das Berufungsgericht sein, wenn die Hauptsache dort zwischenzeitlich anhängig ist. Ist ein solcher Fall gegeben, findet das Verfahren vor dem Berufungsgericht statt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Kosten des Beschwerdeverfahrens im selbstständigen Beweisverfahren

Rz. 300 Wird im selbstständigen Beweisverfahren ein Beschwerdeverfahren durchgeführt, werden die Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht von der im Hauptsacherechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung erfasst. Über diese Kosten ist vielmehr im Beschwerdeverfahren zu befinden.[376]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 20 Wegen der Erstattungsfragen wird auf die Ausführungen in VV Vorb. 2.3 (siehe VV Vorb. 2.3 Rdn 103 ff.) verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahren vor dem BVerwG auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO oder im Verfahren der Rechtsbeschwerde (VV 6402, 6403)

1. Verfahrensgebühren (VV 6402) a) Höhe und Abgeltungsbereich Rz. 10 Nach VV 6402 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Verfahren vor dem BVerwG nach § 21 WBO oder in Verfahren der Rechtsbeschwerde nach §§ 22a, 22b WBO eine Verfahrensgebühr i.H.v. 110 EUR bis 869 EUR (Mittelgebühr 489,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 f...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Verfahrensgebühr

Rz. 59 Die Verfahrensgebühr beläuft sich nach VV 3206 auf 1,6 und im Falle der Ermäßigung nach VV 3207 auf 1,1. In den Verfahren vor dem BGH erhöht sich die Verfahrensgebühr auf 2,3 (VV 3208) bzw. 1,8 (VV 3209). Auch hier kommt eine Erhöhung nach VV 1008 bei mehreren Auftraggebern in Betracht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Grundsatz: Umsatzsteuerpflicht

Rz. 4 Die Tätigkeit des Anwalts für seinen Auftraggeber unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer, da zwischen Anwalt und Auftraggeber ein Leistungsaustausch i.S.d. § 1 UStG stattfindet.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

Rz. 39 Soweit einer Partei oder einem Beteiligten Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, erstreckt sich die Beiordnung auch auf die Zusatzgebühr bzw. die Gebührenerhöhung nach VV 1000.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahrensgebühr, VV 3100

Rz. 86 Der Verfahrensbevollmächtigte erhält für seine Tätigkeit zunächst einmal die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100, soweit nicht die Voraussetzungen der VV 3101 gegeben sind.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 103. Zwangshypothek – Verfahren auf Eintragung einer Zwangshypothek gemäß §§ 867, 870a ZPO (§ 18 Abs. 1 Nr. 11)

a) Angelegenheit Rz. 480 Eine Zwangsvollstreckung in Immobilien kommt neben der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, für die Gebühren gemäß VV 3311 und 3312 entstehen, durch Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch gemäß § 867 ZPO in Betracht; Entsprechendes gilt für eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke gemäß § 870a ZPO . Hierfür erwächst dem Anwalt eine geso...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 33 VV Teil 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 4 betrifft nur Zwangsverwaltungen nach dem ZVG (§§ 146 bis 161, 172), also:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Verfahren nach VV Teil 6

a) Disziplinarverfahren und berufsgerichtliche Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht Rz. 42 b) Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Die Vergütung des Berufsbetreuers

a) Berufsmäßige Führung der Betreuung Rz. 166 Nach § 1836 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 1908i Abs. 1 S. 1 BGB wird die Betreuung nur dann entgeltlich geführt, wenn das Gericht bei der Bestellung des Betreuers feststellt, dass der Betreuer die Betreuung berufsmäßig führt. Wegen der Einzelheiten verweist § 1836 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 1908i Abs. 1 BGB auf § 1 VBVG. Rz. 167 Die Regelung in §...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Anwendungsbereich

a) Verfahren nach §§ 33, 55 f. Rz. 420 Betroffen von der Regelung in Abs. 3 sind Rz. 421 Gem. § 80 AsylG können Entscheidungen in Re...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Die Vergütung des Umgangspflegers/Umgangsbegleiters

a) Umgangspfleger Rz. 307 Nach Abs. 1 S. 2 gilt das RVG zum einen für die explizit aufgeführten und zum anderen für ähnliche Tätigkeiten nicht. Eine ähnliche Tätigkeit ist die Tätigkeit als Umgangspfleger oder Umgangsbegleiter. Rz. 308 Nach § 1684 Abs. 3 S. 6 BGB gilt für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers § 277 FamFG entsprechend.[544] Danach fo...mehr