Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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AnwaltKommentar RVG / II. Auslagen

1. Grundsatz Rz. 32 Der Anwalt, der Beratungshilfe gewährt, hat im gleichen Umfang Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen wie ein im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneter Rechtsanwalt (§ 46). Die VV Vorb. 2.5 schließt die Anwendung von VV Teil 7 nicht aus, weil sich die Vorb. 2.5 nur auf Gebühren, nicht auf Auslagen bezieht. Auslagen werden nach § 46 Abs. 1 nicht vergütet, w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Erstattung – Erneute Vollstreckung

Rz. 118 War eine Vollstreckung erfolglos oder nur teilweise erfolgreich, sind die Kosten einer erneuten Vollstreckung nur dann notwendig, wenn der Gläubiger entweder aufgrund konkreter Anhaltspunkte von einer positiven Veränderung der Vermögensverhältnisse ausgehen durfte[112] oder ein gewisser Zeitraum seit dem letzten Vollstreckungsversuch verstrichen ist, der frühestens m...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühr

Rz. 14 Die Terminsgebühr nach VV3516 entsteht im Falle einer gerichtlichen Verhandlung über die Nichtzulassungsbeschwerde oder auch unter den Voraussetzungen der zweiten Variante der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 2 also insbesondere bei Mitwirkung von auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; ausgenommen Besprechu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 126 Die Einigungsgebühr erhält der Anwalt nur, wenn er bei den Einigungsverhandlungen mitgewirkt hat, es sei denn, dass seine Mitwirkung für den Abschluss der Einigung nicht ursächlich war. Erforderlich ist also eine Mitursächlichkeit für die abgeschlossene Einigung. Daran hat sich durch das 2. KostRMoG nichts geändert. Soweit der Anwalt an Einigungsverhandlungen mitgewi...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Anwalt vertritt den Antragsteller oder Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren

Rz. 99 Vertritt der Anwalt den Antragsteller oder Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren, wobei unerheblich ist, ob er einen anderen Anwalt als Vergütungsgläubiger beauftragt oder den Auftraggeber als Vergütungsschuldner, erhält dieser Anwalt selbstverständlich eine Vergütung hierfür. Rz. 100 Die Vorschrift der VV 3403, die in Zivilsachen gilt, ist hier unmittelbar ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Vorbereitungskosten – Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung

Rz. 590 Kam es nicht zu einer Vollstreckung, sondern blieb es bei einer Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung, ist für die Festsetzung nicht das Vollstreckungsgericht zuständig, sondern das Prozessgericht, weil nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie der Systematik des § 788 Abs. 2 ZPO dem Vollstreckungsgericht die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung nur fü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Rücknahme der Beschwerde

Rz. 57 Wird die Beschwerde zurückgenommen, so sind die Kosten entsprechend § 565 i.V.m. § 516 Abs. 3 ZPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.[83]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Einigungsgebühr, VV 1000, 1004

Rz. 100 Wird im Beschwerdeverfahren eine Einigung geschlossen, so erhalten die daran beteiligten Anwälte eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1, und zwar in Höhe von 1,3 (VV 1004), soweit der Gegenstand der Einigung im Beschwerdeverfahren anhängig ist. Die frühere Streitfrage, ob VV 1003 oder VV 1004 gelte, ist durch die neu eingeführte Anm. Abs. 1 zu VV 1004 jetzt g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Kostenentscheidung nach § 494a ZPO

Rz. 301 Der Gesetzgeber wollte mit der Vorschrift des § 494a ZPO eine bis dahin bestehende Gesetzeslücke schließen und dem Antragsgegner ein Instrumentarium an die Hand geben, seine Kosten für ein i.S.d. Antragstellers erfolglos durchgeführtes selbstständiges Beweisverfahren erstattet zu bekommen. Für den Fall, dass der Antragsteller nach dem selbstständigen Beweisverfahren k...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenverteilung

Rz. 72 In Familiensachen ist bei der Kostenerstattung und der Kostenverteilung zu unterscheiden zwischen Ehe- und Familienstreitsachen einerseits und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit andererseits. Handelt es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, so sind die §§ 80 ff. und 183 FamFG maßgeblich; in Ehesachen sind die §§ 132 und 150 FamFG e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Höhe der Gebühren

Rz. 55 Der Gebührenrahmen beläuft sich in allen Instanzen sowohl für die Verfahrens- als auch für die Terminsgebühr auf 44 EUR bis 517 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 280,50 EUR.[50] Rz. 56 Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich der Gebührenrahmen nach VV 1008 um jeweils 30 % je weiteren Auftraggeber, sodass er sich bei zwei Auftraggebern auf 57,20 EUR bis 672,10 EUR beläuft. D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

Rz. 15 Die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 erhält der Anwalt auch in Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn das Berufungsgericht zuständig ist (§ 946 Abs. 1 ZPO). Während in den Fällen des Art. 5 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 (EuKoPfVO) die Gebühren VV 3309 f. nach Vorb. 3.3.3 Abs. 2 entstehen, bestimmen s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Erstattungsfragen

I. Schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der ZPO (Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2) Rz. 51 Steht die Höhe der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens bereits fest, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu ents...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 87 Möglich ist auch, dass der Hauptbevollmächtigte – unabhängig vom Terminsvertreter – eine Terminsgebühr verdient.[23] Allein das Verhandeln durch den Terminsvertreter lässt dagegen für den Verfahrensbevollmächtigten keine Vergütung entstehen. die Vorschrift des § 5 gilt nicht, wenn – wie es die VV 3401 ff. fordern – der Auftrag im Namen des Mandanten erteilt wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gesetzliche Grundlage/Höhe

Rz. 12 Eine besondere Regelung ist für die Terminsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren vorgesehen. Im Verfahren über die Prozesskostenhilfe bestimmt sich die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3.3.6 S. 2 nach den für dasjenige Verfahren geltenden Vorschriften, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird. Damit bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Terminsgebühr für das zugr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Anrechnung der Geschäftsgebühr im gerichtlichen Verfahren

Rz. 93 Kommt es nach einem Beschwerdeverfahren oder einem Verfahren der weiteren Beschwerde zu einem gerichtlichen Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder dem BVerwG, dann ist gemäß Vorb. 6.4 Abs. 2 die zuletzt entstandene Geschäftsgebühr hälftig auf die Verfahrensgebühr nach VV Teil 6 Abschnitt 4 (VV 6400, 6402) anzurechnen (siehe dazu VV Vorb. 6.4 Rdn 16 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Gegenstandswert

Rz. 225 Zum Gegenstandswert bei der gütlichen Erledigung siehe § 25 Rdn 7 f., 78 ff. Rz. 226 Bei einem (kombinierten) Auftrag zur gütlichen Erledigung und für den Fall ihres Scheiterns zur Abnahme der Vermögensauskunft sind Besonderheiten beim Gegenstandswert zu beachten (vgl. § 25 Rdn 78 f.). Beispiel: Der Rechtsanwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher wegen einer Forderung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vertretung des Gläubigers (VV 3314)

Rz. 18 Eine entsprechende Regelung in der BRAGO fehlte, weil § 81 Abs. 1 BRAGO nur auf den Absatz 1 von § 72 BRAGO Bezug nahm. Hintergrund war, dass in diesem Verfahrensstadium der schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung eigentlich noch kein Gläubiger beteiligt ist. Ob der Gesetzgeber sich dessen bei der Schaffung der Anm. zu VV 3314 bewusst war, darf bezweifelt werden. D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Gebührenvereinbarung (Abs. 1 S. 1)

1. Anwendbarkeit der §§ 3a ff. Rz. 7 Abs. 1 S. 1 legt dem Rechtsanwalt den Abschluss einer Gebührenvereinbarung nahe, ohne diesen Begriff zu definieren. Der Abschluss einer solchen Vereinbarung unterliegt daher keinen besonderen zivil- und berufsrechtlichen Anforderungen.[8] Stets zu beachten ist jedoch, dass die von Anwaltsseite vorgeschlagene Gebührenvereinbarung Allgemeine...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / dd) Anpassung der Regelung an die technische Entwicklung

Rz. 179 Das OLG Düsseldorf hat es allerdings offengelassen, in welcher Weise eine insoweit u.U. bestehende Gesetzeslücke seitens der Gerichte zu behandeln wäre. M.E. ist hier jedenfalls der Gesetzgeber gefordert, die technische Entwicklung in den vergangenen 30 Jahren bei der Höhe der Pauschalsätze zu berücksichtigen. Zu denken wäre hier insbesondere an die Einführung eines ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Verfahrensgebühr (VV 4200, 4201)

Rz. 18 Der Anwalt erhält zunächst einmal eine Verfahrensgebühr. Die Gebühr entsteht mit der ersten Tätigkeit, also in der Regel mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 4 Abs. 2). Rz. 19 Der Gebührenrahmen beläuft sich nach VV 4200 für den Wahlanwalt auf 66 EUR bis 737 EUR; die Mittelgebühr beträgt 401,50 EUR. Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Gebührenhöhe

Rz. 13 Der Gebührensatz beträgt 1,6 (sofern nicht VV 3201 anzuwenden ist). Rz. 14 Die volle 1,6-Gebühr nach VV 3200 entsteht, wie sich im Umkehrschluss aus Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3201 ergibt, sobald der Anwalt Insoweit kann auf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Mündliche Verhandlung vorgeschrieben

Rz. 7 Eine Terminsgebühr entsteht nach der Anm. S. 1 Nr. 1 auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i....mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Gesonderter Auftrag zur isolierten gütlichen Erledigung

Rz. 218 Der Gläubiger kann den Gerichtsvollzieher gemäß § 802a Abs. 2 S. 2, 2. Hs. ZPO auch gesondert nur mit der isolierten gütlichen Erledigung der Sache beauftragen.[218] Erteilt der Anwalt einen gesonderten Auftrag zur isolierten gütlichen Erledigung, löst die Tätigkeit im Rahmen dieses Auftrags eine besondere Verfahrensgebühr VV 3309 aus.[219] Es handelt sich um eine Tä...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verhältnis zum Hauptsacheverfahren: Verschiedene Angelegenheiten

Rz. 30 Aus Art. 5 EuKoPfVO ergibt sich, dass neben dem Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung noch ein Hauptsacheverfahren vorliegen kann. § 17 Nr. 4 Buchst. a) und d) bestimmen, dassmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verfahren

Rz. 327 Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder nach § 284 AO innerhalb der letzten zwei Jahre abgegeben hat, ist zur erneuten Abgabe gemäß § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Liegen diese Voraussetzungen nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Einigungs-/Erledigungsgebühr

Rz. 251 Die Einigungs- und Erledigungsgebühr entsteht nach VV 1004 i.V.m. 1000 bzw. 1002 in Höhe einer 1,3-Gebühr. Bei den Betragsrahmengebühren richtet sie sich nach der Höhe der Verfahrensgebühr (VV 1006, 3204). Dies gilt auch dann, wenn die nicht in dem Eilverfahren rechtshängige Hauptsache miterledigt wird. Betrifft die Erledigung aber nur einen Teil der Angelegenheit, i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / g) Kopien für Nebenklägervertreter

Rz. 102 Nach Auffassung des AG Löbau[176] muss ein Nebenklägervertreter den Angeklagten betreffende Schriftstücke und eigene Schriftsätze nicht notwendig ablichten. Hierbei handelt es sich um lediglich der Erleichterung der Handaktenführung dienende nützliche Aufwendungen, deren Kosten nicht erstattungsfähig sind. Bei der Fertigung von Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Notwendigkeit

Rz. 545 Erkennt man grundsätzlich die Einigungsgebühr als Kosten der Zwangsvollstreckung an, stellt sich die weitere Frage, ob diese Kosten notwendig waren. Die Einigungsgebühr gehört grds. zu den notwendigen Zwangsvollstreckungskosten. Denn diese Kosten durfte der Gläubiger für erforderlich halten, um die Befriedigung seines titulierten Anspruchs durchzusetzen. Man kann nic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Regelungen in der ZPO

Rz. 17 Für das Verfahren auf Erlass des Europäischen Beschlusses zur Kontenpfändung sind die Bestimmungen der EuKoPfVO maßgebend. Gem. Art. 46 EuKoPfVO richten sich aber sämtliche der in der EuKoPfVO nicht ausdrücklich geregelten verfahrensrechtlichen Fragen nach nationalem Recht. Deshalb enthalten die neu eingeführten §§ 946 ff. ZPO die notwendigen nationalen Durchführungsv...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift der VV 4142 regelt die zusätzliche Verfahrensgebühr, wenn der Anwalt Tätigkeiten ausübt, die auf Einziehung und verwandte Maßnahmen gerichtet sind. Zweck der Vorschrift ist es, für die in diesen Fällen oft erheblich aufwendiger und umfangreicher gestaltete Tätigkeit des Anwalts einen Ausgleich zu schaffen, der durch die einfachen Gebührenrahmen nicht meh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühr, VV 3200

Rz. 257 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2). Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1 (wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitige...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Mit Vorbefassung

Rz. 18 Die bei einer Vorbefassung – der Rechtsanwalt war zunächst im Antrags- und anschließend im Widerspruchsverfahren tätig, in dem es dann zu einer Einigung oder Erledigung kommt – vorgesehene Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr, nicht aber mehr als 207 EUR (VV Vorb. 2.3 Abs. 4 S. 2), führt nicht (auch) zu einer Kürzung der Einigungs- oder Erledigungsgebühr. Es ist a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Mehrere Rechtsbeschwerden

Rz. 65 Werden mehrere Rechtsbeschwerden erhoben, z.B. gegen eine Entscheidung im Verfahren über eine Umwandlung und später in Verfahren auf einen Einspruch oder eine erneute Entscheidung nach Zurückverweisung, entstehen die Gebühren gesondert, da dann nach § 17 Nr. 1 eine neue Angelegenheit vorliegt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d)

Rz. 57 Der Anwalt erhält grundsätzlich eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,1 ermäßigt (VV 3207 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt. Rz. 58 Unter den Voraus...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Gebühren

Rz. 20 In erstinstanzlichen Verfahren nach Art. 5 Buchst. a) EuKoPfVO, in denen der Gläubiger noch keinen deutschen Zahlungstitel erwirkt hat, entstehen nach VV Vorb. 3.3.3 Abs. 2 S. 2 wie im Arrestverfahren die Gebühren nach VV 3100 ff.[12] Es fallen also die 1,3 Verfahrensgebühr VV 3100 und insbesondere bei Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins die 1,2 Terminsgebühr VV 3...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Verfahrensdifferenzgebühr, VV 3101 Nr. 1 und 2

Rz. 70 Der Verkehrsanwalt kann auch zusätzlich eine Verfahrensdifferenzgebühr nach VV 3400, 3101 Nr. 1 verdienen, wenn unter seiner Vermittlung eine Einigung protokolliert wird. Zu beachten ist dann § 15 Abs. 3. Beispiel: Ein Münchener Anwalt wird als Verkehrsanwalt für einen Rechtsstreit vor dem LG Bremen (Wert 6.000 EUR) beauftragt. In der mündlichen Verhandlung wird eine ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Angelegenheit

Rz. 77 Gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 2 gilt § 18 Abs. 1 entsprechend für die Vollstreckung nach dem FamFG. Auch im Rahmen der Vollstreckung nach dem FamFG bildet deshalb z.B. das Verfahren auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung eine besondere Angelegenheit, § 18 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 5. Auf die Regelungen in § 18 Abs. 1 sowie die Erl. zu § 18 kann daher verwies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Terminsgebühr (VV 3518)

Rz. 5 In einem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht nach § 160a SGG, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), erhält der Rechtsanwalt nach VV 3518 eine Terminsgebühr i.H.v. 72 EUR bis 792 EUR (Mittelgebühr 432 EUR). Rz. 6 Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertret...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 160 Nr. 3 enthält eine durch das 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung. Sie erfasst die Verfahren vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO. Rz. 161 Nach § 128 Abs. 3 FGO können die Verfahrensbeteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO sowie eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO Beschwerde zum BFH ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Beauftragung in Unkenntnis der Berufungsrücknahme

Rz. 75 Beauftragt der Berufungsgegner seinen Anwalt, nachdem die Berufung bereits zurückgenommen worden ist, war dies bei objektiver Betrachtung nicht mehr notwendig. Der BGH hatte daher zunächst in diesem Fall eine Kostenerstattung abgelehnt.[51] Die Entscheidung wurde teilweise von einigen Instanzgerichten und in der Literatur deutlich kritisiert. Reicht der Berufungsbekla...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Gesonderte Prüfung der Schwellengebühr

Rz. 71 Zu beachten ist, dass die Anwendung der Schwellengebühr für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu prüfen ist. Schwierigkeit und Umfang im Verwaltungsverfahren begründen noch keine Schwierigkeit und keinen Umfang im Nachprüfungsverfahren und umgekehrt. Es ist also möglich, dass in einem Verfahrensabschnitt die Schwellengebühr greift, in dem anderen aber nicht, dass si...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 6 Wegen der Bestimmung der Betragsrahmengebühr wird auf die grundlegenden Ausführungen in § 3 (siehe § 3 Rdn 114 ff., § 14 Rdn 23 ff.) verwiesen. Rz. 7 Für durchschnittliche Erinnerungsverfahren geht die Rechtsprechung i.d.R. vom Ansatz der halben Mittelgebühr aus.[4] Der typische Fall eines Erinnerungsverfahrens sei dabei dadurch gekennzeichnet, dass alle Kriterien des §...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Verfassungsbeschwerdeverfahren

Rz. 44 Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG liegen keine verschiedenen Angelegenheiten vor, wenn die Begehren mehrerer Auftraggeber einheitlich in demselben Verfassungsbeschwerdefahren geltend gemacht werden und zwischen den Begehren ein innerer Zusammenhang besteht.[142] Wegen § 7 Abs. 1 erhält der Rechtsanwalt, der in demselben Verfassungsbeschwerdeverfahren für mehrer...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Mehrere Auftraggeber (VV 1008)

Rz. 8 Im Falle einer Vertretung mehrerer Auftraggeber wegen desselben Gegenstands erhöht sich die Verfahrensgebühr VV 3335 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, wobei mehrere Erhöhungen maximal einen Satz von 2,0 ausmachen dürfen (VV 1008). Auch die Höchstgrenze von 1,0 erhöht sich nach VV 1008. Fällt die Verfahrensgebühr VV 3335 mit 1,0 an und vertritt der Rechtsanwalt insgesamt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ff) Zurückverweisung, § 21 Abs. 1

Rz. 103 Soll die Hauptverhandlung nach Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht vor dem Ausgangsgericht wiederholt werden, so eröffnet dies eine neue Gebührenangelegenheit (§ 21 Abs. 1). Damit ergibt sich für das neue Verfahren wieder die Möglichkeit einer Zusätzlichen Gebühr nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3. Beispiel: Gegen den Beschuldigten war ein Strafbefehl ergangen, g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Der Anwalt wird anstelle des Verteidigers, Vertreters oder Beistands tätig

Rz. 43 Unter den Voraussetzungen, unter denen die Vergütung eines Vollverteidigers oder eines Privat- oder Nebenklagevertreters oder -beistands oder eines Vertreters oder Beistands eines sonstigen Beteiligten i.S.d. VV Vorb. 4 Abs. 1 erstattungsfähig wäre, ist auch die Vergütung des nur mit Einzeltätigkeiten beauftragten Anwalts in voller Höhe zu erstatten.[12]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Anhängigkeit in einem selbstständigen Beweisverfahren

Rz. 5 Obwohl auch im selbstständigen Beweisverfahren an sich eine Anhängigkeit gegeben ist, ordnet VV 1003 an, dass es hier dennoch bei einer 1,5-Gebühr verbleibt. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, sich bereits im Beweisverfahren um eine Einigung zu bemühen und damit die Gerichte zu entlasten. Nach der BRAGO entstand hier nur eine 10/10-Vergleichsgebühr (zu Einzelheit...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Notwendigkeit (§ 46 Abs. 1)

Rz. 250 Nach § 46 Abs. 1 erstattet die Staatskasse nur die zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlichen Auslagen und Aufwendungen. Sollen Auslagen nicht erstattet werden, muss die Staatskasse und nicht der Rechtsanwalt beweisen, dass die geltend gemachten Auslagen nicht erforderlich waren (siehe § 46 Rdn 1 ff.).[383] Daher ist die Notwendigkeit der Au...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Gerichtlicher Gegenstandswert höher

Rz. 245 Andererseits kann es auch vorkommen, dass vorprozessual ein geringerer Gegenstandswert zugrunde zu legen ist als für das spätere Klageverfahren. Beispiel: Ein Händler macht gegen einen Kunden Forderungen aus Warenlieferungen geltend. Zunächst macht er lediglich einen Teil der Ansprüche geltend, um die Möglichkeiten für eine Einigung auszuloten. Er fordert den Kunden ...mehr