Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 1 VV 4300 gilt für drei Einzeltätigkeiten, nämlich für die Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schriftmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Rechtsmittelverfahren

Rz. 98 Im Berufungsverfahren sind vor Inkrafttreten des OLG-Vertretungsänderungsgesetzes am 1.8.2002 Kosten eines Verkehrsanwalts nur ausnahmsweise erstattungsfähig. Es genügt hierzu nicht, dass die Partei in großer Entfernung vom Ort des Prozesses wohnt. Erstattungsfähig sind jedoch regelmäßig die fiktiven Kosten einer Informationsreise der Partei zu ihrem Prozessbevollmäch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Vorausgegangenes Strafverfahren

Rz. 12 Ausgeschlossen ist die Grundgebühr nach Anm. Abs. 2 zu VV 5100, wenn zuvor ein Strafverfahren wegen derselben Tat durchgeführt worden ist, die Staatsanwaltschaft dieses gemäß § 43 OWiG eingestellt und zur weiteren Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die Verwaltungsbehörde abgegeben hat. In diesem Fall entsteht die Grundgebühr im Bußgeldverfahren nicht erneut. Vielmeh...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Klauselerteilungsklage (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13)

Rz. 410 Wird der Rechtsanwalt im Rahmen einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel gemäß § 731 ZPO tätig, fallen die Gebühren gemäß VV 3100 ff. an. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 nimmt die Klauselerteilungsklage ausdrücklich aus. Zur Zustellung der Vollstreckungsklausel vgl. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 16 (siehe Rdn 471 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 In VV 4102 ist die Vergütung für die Teilnahme an bestimmten Terminen außerhalb der Hauptverhandlung geregelt. Eine Vergütung für den Verteidiger in solchen Fällen war nach der BRAGO nicht vorgesehen. Solche Tätigkeiten waren vielmehr durch die Gebühren der §§ 83 ff. BRAGO mit abgegolten. Rz. 2 Die Terminsgebühr nach VV 4102 kann der Verteidiger in jedem Verfahrensabsch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Entstehung

Rz. 12 Nach VV Vorb. 6 Abs. 2 entsteht die Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erl. zu VV Vorb. 6 Abs. 2 wird verwiesen. Mit der Verfahrensgebühr nach VV 6402 wird die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO vor dem BVerwG außerhalb einer Hauptverhandlung abgegolten.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. § 91 ZPO

Rz. 568 Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob und welche Kosten der Zwangsvollstreckung der Schuldner dem Gläubiger[602] zu ersetzen hat, ist die Vorschrift des § 788 ZPO . Danach trifft den Schuldner eine Erstattungspflicht nur hinsichtlich solcher Kosten, die notwendig waren. Zur Frage der Notwendigkeit verweist § 788 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. ZPO auf die Regelung des § 9...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Regelungsgehalt

I. Überblick Rz. 8 Die Vorschrift des § 31b trägt dem Umstand Rechnung, dass bei einer Vereinbarung über eine unstreitige Forderung die Einigung nur über die Zahlungsmodalitäten getroffen wird, sich das Interesse der Parteien also nicht nach dem Wert der Forderung richtet, sondern nach dem Fälligkeits- bzw. Stundungsinteresse. Dieses Interesse ist grundsätzlich geringer als d...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kombination VV 3200/Anm. Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt.

Rz. 37 Beispiel: Gegen seine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung von 10.000 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung einigen sich die Parteien über die Klageforderung und protokollieren dort auch noch eine bereits von den Parteien geschlossene Einigung über weitergehende nicht anhängige 3.000 EUR. Die volle Gebühr nach VV 3200 entsteht a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung

Rz. 27 Zum 18.1.2017 ist durch das EuKoPfVODG der Tatbestand der VV 3514 erweitert worden. Die Vorschrift ist auch in Verfahren über einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung anwendbar, wenn der Antrag auf Erlass ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen worden ist, hiergegen Beschwerde erhoben wird und das Beschwerdegericht einen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenerstattung und Kostenfestsetzung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem SpruchG

Rz. 106 Die Kostenerstattung richtet sich im Spruchverfahren nach § 15 SpruchG. Rz. 107 Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners können in Spruchverfahren grundsätzlich nicht den Antragstellern auferlegt werden.[24] Nach Auffassung des OLG München können dem Antragsteller jedoch im Einzelfall unter besonderen Umständen ausnahmsweise nach Billigkeitsgesichtspunkten gem...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 471 Zum Begriff "Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung" vgl. die Erläuterungen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 (siehe Rdn 92 ff.). Durch die Verwendung des Begriffs "Vollstreckungstitel" ist klargestellt, dass neben Urteilen (§ 704 ZPO) auch die Zustellung von sonstigen Titeln (§ 794 ZPO) erfasst wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Der nicht angefochtene Teil des Urteils wird in eine spätere Einigung einbezogen

Rz. 10 Beispiel: Gegen seine Verurteilung zu 10.000 EUR legt der Beklagte nur in Höhe von 6.000 EUR Berufung ein. Der Kläger beantragt daraufhin, wegen der weiteren 4.000 EUR das erstinstanzliche Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Auf Vorschlag des Gerichts schließen die Parteien gemäß § 278 Abs. 6 ZPO einen Vergleich über die gesamte Klageforderung in Höhe von...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Arten der Beendigung

Rz. 8 Die vorzeitige Beendigung des Auftrags kann u.a. durch Kündigung des Mandats durch den Auftraggeber, durch Niederlegung des Mandats durch den Rechtsanwalt, durch Erledigung der Angelegenheit (z.B. durch Antragsrücknahme), durch den Tod des Prozessbevollmächtigten oder Rückgabe seiner Zulassung erfolgen. Dieser Zeitpunkt ist objektiv bestimmbar (z.B. durch Zugang der Kü...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Verbindlichkeit der Bestimmung

a) Verbindlichkeit gegenüber dem Auftraggeber oder der Staatskasse Rz. 80 Die Bestimmung des Anwalts muss der Billigkeit entsprechen. Eine Gebühr ist nicht mehr billig, wenn sie nicht mehr hinnehmbar ist.[159] Voraussetzung dafür ist, dass die angesetzte Gebühr die in vergleichbaren Fällen angemessene deutlich übersteigt.[160] Dagegen will das OLG Koblenz die Unbilligkeitsreg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels

Rz. 4 Da die VV 2501 ff. für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels[2] im Gegensatz zu den VV 2100 ff. keine besonderen Gebührentatbestände vorsehen, fällt diese Tätigkeit ebenfalls unter VV 2501.[3] Ebenso entsteht die Gebühr VV 2501 für die Beratung über die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt oder für die Beratung über eine Klageerhebung g...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anrechnung

Rz. 72 Wird dem Anwalt, nachdem er zunächst mit einer Einzeltätigkeit beauftragt war und hierfür die Verfahrensgebühr VV 6500 entstanden ist, nachträglich die Gesamtvertretung übertragen, so ist Anm. Abs. 3 zu VV 6500 anzuwenden. Die Gebühr für die Einzeltätigkeit ist auf die weiteren Gebühren im nachfolgenden Anordnungs-, Aufhebungs- oder Fortdauerverfahren anzurechnen. Bei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Vorgerichtliche Tätigkeit

Rz. 40 Entschädigungsansprüche nach § 198 Abs. 2 GVG können zunächst außergerichtlich geltend gemacht werden. Die dahingehende Tätigkeit des Anwalts wird dann mit einer Geschäftsgebühr nach VV 2300 abgerechnet (VV Vorb. 2.3 Abs. 2). Die Gebühr erhöht sich bei mehreren Auftraggebern nach VV 1008, wenn diese gemeinsam einen Ersatzanspruch geltend machen. Rz. 41 Hinzukommen kann...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zeitvergütung

a) Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit Rz. 62 Gegenüber dem Pauschalmodell bietet eine zeitabhängige Abrechnung den Vorteil, den tatsächlichen Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts vergütungstechnisch exakt widerspiegeln zu können. Auch das Modell der Zeitvergütung ist unabhängig davon zulässig, ob eine unter oder über den gesetzlichen Gebühren liegende Vergütung vereinbart wird.[99] ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Beseitigung des Streits oder der Ungewissheit

Rz. 512 Bei der Einigungsgebühr müssen die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Vergleichs gemäß § 779 BGB, also ein beiderseitiges Nachgeben, nicht vorliegen. Liegt ein gegenseitiges Nachgeben vor, entsteht regelmäßig eine Einigungsgebühr. Es reicht aber auch aus, dass lediglich der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Gebühren

Rz. 11 Bei der Gebühr nach VV 2200 handelt es sich um eine (Teil-)Erfolgsgebühr. Die vollen Gebühren nach VV 2200 entstehen nur, wenn das Einvernehmen auch hergestellt wird. Kommt es nicht zum Einvernehmen, erhält der Anwalt nur eine geringere Vergütung nach VV 2201. Rz. 12 Die Vorschriften der VV 2200, 2201 sehen zwei Gebührentatbestände vor: In VV 2200 ist die Vergütung ger...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Verfahrensbevollmächtigter wird Verkehrsanwalt und umgekehrt

Rz. 72 Wird der Verfahrensbevollmächtigte im späteren Verlauf des Verfahrens zum Verkehrsanwalt bestellt oder wird der zunächst als Verkehrsanwalt beauftragte Anwalt später Verfahrensbevollmächtigter, so entsteht sowohl die Verfahrensgebühr nach VV 3100 als auch die Gebühr nach VV 3400. Da beide Gebühren jedoch wesensgleich sind, kann der Anwalt die Gebühren nicht nebeneinan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Höhe

Rz. 76 Ist der Anwalt vom Gericht beigeordnet worden, so erhält er – ebenso wie der Pflichtverteidiger – die gleichen Gebühren wie der Wahlanwalt, allerdings sind für ihn geringere, insbesondere Festgebühren vorgesehen. Die Gebühren belaufen sich:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Kostenerstattung

Rz. 39 Soweit sich im Verfahren die Unzulässigkeit der Auslieferung ergibt, sind die dem Verfolgten entstandenen notwendigen Auslagen nach § 77 IRG i.V.m. §§ 467, 467a StPO aus der Staatskasse zu erstatten.[16] Im Übrigen kommt eine Kostenerstattung nicht in Betracht.[17] Rz. 40 Neben dem deutschen Anwalt können u.U. auch Kosten eines zusätzlichen ausländischen Rechtsanwalts ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 15. Freispruch im wieder aufgenommenen Verfahren nach § 371 Abs. 2 StPO

Rz. 143 Die Zusätzliche Gebühr entsteht auch dann, wenn der Verteidiger durch seinen umfassenden Vortrag im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens den Grundstein dafür legt, dass im wieder aufgenommenen Verfahren eine Hauptverhandlung entbehrlich geworden ist, weil das Gericht gemäß § 371 Abs. 2 StPO ohne Hauptverhandlung freisprechen konnte.[158]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VI. Kostenerstattung

Rz. 22 Im Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlassgläubigern hat ein anmeldender Gläubiger keinen Kostenerstattungsanspruch gegen den Antragsteller; eine Kostenfestsetzung findet nicht statt, da im Aufgebotsverfahren eine Gegenpartei nicht vorhanden ist.[10] Im Ausschlussurteil eines Aufgebotsverfahrens erfolgt eine Kostenentscheidung daher nur hinsichtlich der Geri...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Antragsteller beantragt ausdrücklich bzw. konkludent nicht die Durchführung des streitigen Verfahrens und nimmt den Mahnantrag zurück

Rz. 133 Fraglich ist, ob das Streitgericht für eine Kostenentscheidung auch dann zuständig ist, wenn der Antragsteller zwar den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt, es allerdings ausdrücklich unterlassen hat, im Falle eines Widerspruchs die Sache an das Streitgericht abzugeben bzw. nach Aufforderung der Zahlung eines entsprechenden Kostenvorschusses diesen nicht ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren

Rz. 191 Auf die genannten Beschwerdeverfahren findet VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Anwendung. Die Anwendung von Unterabschnitt 2 gemäß VV Vorb. 3.2.2 scheidet aus, weil sich die Beteiligten nicht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen müssen (§§ 26 Abs. 5, 25 Abs. 4, 17 EU-VSchDG). a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201 Rz. 192 Für das Betreiben des Ges...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Rechtsmittel wird auftragsgemäß eingelegt – Anwalt rät sodann ab – Rechtsmittel wird zurückgenommen

Rz. 30 Hatte der Anwalt von vornherein den uneingeschränkten Rechtsmittelauftrag erhalten und das Rechtsmittel auftragsgemäß uneingeschränkt eingelegt, dann ist in jedem Fall die volle Verfahrensgebühr entstanden. Selbst dann, wenn das VV eine Ermäßigung vorsieht, greift diese nicht mehr, da die Einlegung des Rechtsmittels eine Ermäßigung ausschließt. Der Gegenstandswert ric...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Keine gemeinschaftliche Rechtsverteidigung (Abwehr von Unterlassungsansprüchen)

Rz. 68 An der von Anm. Abs. 1 vorausgesetzten Identität fehlt es hingegen, wenn mehrere Mandanten im Rahmen gesetzlicher Schuldverhältnisse gleichermaßen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese Ansprüche erscheinen zwar äußerlich wie ein und dasselbe, entstehen aber gegenüber jedem Störer gesondert, treffen also die Mandanten unabhängig voneinander und sind durch...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Vorzeitige Beendigung (Abs. 4)

1. Überblick a) Grundsatz Rz. 241 Nach Abs. 4 ist es – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endet, bevor die Angelegenheit erledigt ist. Diese Vorschrift zieht damit die Konsequenz aus dem Pauschalcharakter der Gebühren (Abs. 1, Abs. 2). Ebenso wie eine Gebühr mit der ersten Tätigkeit entsteh...mehr

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AnwaltKommentar RVG / 2. Post- und Telekommunikationsentgelte, VV 7001, 7002

a) Berechnung Rz. 34 Der Rechtsanwalt erhält Entgelte für die von ihm getätigten Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Diese kann er wahlweise nach VV 7001 konkret berechnen oder nach VV 7002 pauschal.[24] Die Höhe der Pauschale beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 EUR. Maßgebend sind die im Rahmen der Beratungshilfe verdienten und von der Staatskasse zu vergütende...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Übersicht

Rz. 45 Der Anwalt erhält nach VV 3401 eine halbe Verfahrensgebühr sowie nach VV 3402 eine Terminsgebühr (z.B. VV 3104). Daneben kann er u.U. auch eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003, 1004; VV 1005, 1006 oder eine Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003, 1004; VV 1005, 1006 verdienen (vgl. Rdn 76 ff.). Rz. 46 Wird der Rechtsstreit vom Rechtsmittelgericht zurückverwiesen, so e...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

Ist der Auftrag mehreren Rechtsanwälten zur gemeinschaftlichen Erledigung übertragen, erhält jeder Rechtsanwalt für seine Tätigkeit die volle Vergütung.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Gegenstandswert

Rz. 5 Die Regelungen zum Gegenstandswert finden sich für die in VV Vorb. 3.3.3 genannten Bereiche in § 25. Das ergibt sich ausdrücklich aus der Überschrift von § 25. Auf die Erl. zu § 25 wird verwiesen. Erl. zum Gegenstandswert finden sich aber auch in Rdn 120 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Hinweispflicht des Anwalts

Rz. 116 In Anbetracht der restriktiven Haltung der Gerichte zur Erstattungsfähigkeit der Verkehrsanwaltsgebühr ist der Anwalt gehalten, den Mandanten darauf hinzuweisen, dass die Kosten seiner Einschaltung als Verkehrsanwalt nicht erstattungsfähig sind oder dass die Erstattungsfähigkeit zumindest fraglich ist. Verstößt der Anwalt gegen die Aufklärungspflicht, macht er sich s...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeines

Rz. 97 Eine Regelung, welche Gebühren im Vergütungsfestsetzungsverfahren anfallen, wenn die Festsetzung von Gebühren nach VV Teil 4 beantragt wird, fehlt im Gesetz. Bislang war eine solche Kostenfestsetzung nicht möglich, so dass insoweit auch eine Gebührenregelung nicht erforderlich war. Nach der neuen Gesetzeslage kann es jedoch vorkommen, dass der Anwalt im Vergütungsfest...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Es kommt zur Hauptverhandlung

Rz. 50 Kommt es zur Hauptverhandlung, in der das Verfahren eingestellt wird, so ist Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 nicht anwendbar, auch dann nicht, wenn der Verteidiger an der Hauptverhandlung selbst nicht teilnimmt. Beispiel: Der Verteidiger legt durch seine Einlassungsschrift den Grundstein dazu, dass das Verfahren in der Hauptverhandlung, an der er nicht teilnimmt, eingestellt w...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Gebührenvereinbarung für Beratung

Rz. 12 Bei einer Gebührenvereinbarung für die Beratung gem. § 34 können Auslagen i.S.v. VV Teil 7 hingegen zusätzlich gefordert werden. Denn der Anwendungsbereich von § 34 beschränkt sich auf die Gebühren. Das schließt allerdings nicht aus, dass auch im Rahmen der Beratung eine über die in VV 7000 geregelten Sätze hinausgehende Dokumentenpauschale vereinbart werden kann (vgl...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / ee) Kopieren von Datenträgern

Rz. 214 Die Höchstbetragsregelung (5 EUR pro Arbeitsgang) ist durch das 2. KostRMoG zum 1.8.2013 eingeführt worden. Das KG[320] hatte im Jahr 2011 entschieden, dass die Kosten eines Pflichtverteidigers für die digitale Reproduktion eines Datenträgers nicht unter VV 7000 fallen, der Rechtsanwalt aber über VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 Ersatz der Kosten für die Beschaffung der Datent...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Verfahren vor dem OVG/VGH, BSG, einem LSG oder dem BVerwG als erstinstanzliches Gericht

Rz. 26 Ist das OVG/der VGH, das BSG, ein LSG oder das BVerwG als Gericht der Hauptsache erster Instanz zuständig, so erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach VV 3300 Nr. 2, 3301. Ist eines dieser Gerichte insoweit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zuständig, richten sich die Gebühren im Eilverfahren ebenfalls nach den VV 3300 Nr. 2, 3301.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Verteilungsverfahren und übrige Zwangsvollstreckung

Rz. 386 Das Verteilungsverfahren nach §§ 858 Abs. 5, 872 bis 877 und 882 ZPO bildet nach § 18 Abs. 1 Nr. 10 eine besondere Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung. Die Gebühren VV 3309, 3310 entstehen daher gesondert. Auf andere als die angeführten Verteilungsverfahren, z.B. im Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- oder Insolvenzverfahren, ist die Vorschrift nicht anzuw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Kostenentscheidung bei nur teilweiser Klageerhebung

Rz. 307 Macht der Antragsteller den Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens nur noch teilweise zum Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens, können ihm auf Antrag des Antragsgegners die Kosten des Beweisverfahrens durch Beschluss nach § 494a Abs. 2 ZPO mit der entsprechenden Quote auferlegt werden. Bezüglich der verbleibenden Quote der Kosten des selbstständigen Bew...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Höhe der Gebühr

Rz. 49 Der Anwalt erhält für die Wahrnehmung eines Termins eine 0,8-Gebühr. Die Gebühr nach VV 3403 kann unter Begrenzung nach § 15 Abs. 6 mehrmals entstehen. Rz. 50 Eine Erhöhung bei der Vertretung mehrerer Auftraggeber nach VV 1008 um jeweils 0,3 bei gemeinschaftlicher Beteiligung ist auch hier vorzunehmen, da es sich um eine Verfahrensgebühr handelt.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa)1. Fall: Abgabe nach § 43 Abs. 2 OWiG

Rz. 17 Hatte die Staatsanwaltschaft im Rahmen der strafrechtlichen Ermittlungen bereits selbst schon wegen der Ordnungswidrigkeit ermittelt, stellt sie das Strafverfahren später aber nur hinsichtlich der Straftat ein und gibt sie die Sache wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 2 OWiG an die Verwaltungsbehörde ab, kann im Strafverfahren keine Zusätzliche Gebühr anfallen...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Rz. 169 In Verfahren, in denen beide Prozessbevollmächtigte erklären, mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden zu sein ( § 128 Abs. 2 ZPO), entsteht jedem von ihnen auch ohne mündliche Antragstellung in der Hauptsache die volle 1,2-Terminsgebühr. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass der Prozessbevollmächtigte die Terminsgebühr auch dann beanspruchen kön...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung

Rz. 5 Entscheidet das Beschwerdegericht nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, so galt immer schon VV 3514. Die Terminsgebühr der VV 3513 beläuft sich jetzt nicht mehr auf 0,5, sondern wird nach VV 3514 auf 1,2 angehoben. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr der VV 3500 bleibt es dagegen bei 0,5. Beispiel: Das LG lehnt den Erlass einer einstweiligen Verfügung (Wert: 5.000 EU...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Sonstige Fälle einstweiliger Anordnungen vor einem Rechtsmittelgericht

Rz. 24 Auch in sonstigen Fällen, in denen ein Rechtsmittelgericht für den Erlass einer einstweiligen Anordnung als Gericht der Hauptsache zuständig ist, gelten nach Abs. 2 S. 2, 1. Alt. die Vorschriften nach VV Teil 3 Abschnitt 1. Dies betrifft z.B. einstweilige Anordnungen in Landwirtschaftssachen (§§ 9, 18 LwVfG i.V.m. § 49 FamFG).mehr