Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Betragsrahmengebühren

Rz. 121 Nach Abs. 3 der Anm. zu VV 1008 dürfen bei Betragsrahmengebühren mehrere Erhöhungen das Doppelte des Mindest- und des Höchstbetrages nicht überschreiten. Insgesamt sind der Mindest- und Höchstsatz für den Höchstsatz daher zu verdreifachen und nicht lediglich zu verdoppeln.[253] Denn Abs. 3 der Anm. zu VV 1008 regelt nur den Höchstsatz der Erhöhung, nicht aber den Höc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühr

Rz. 362 Die Verfahrensgebühr des Urkunden- oder Wechselprozesses wird auf die Verfahrensgebühr des Nachverfahrens angerechnet (vgl. Abs. 7), die Verfahrensgebühr kann insgesamt also nur einmal geltend gemacht werden. Unerheblich dabei ist, ob der Kläger nach Erlass eines Vorbehaltsurteils das Nachverfahren weiter betreibt oder bereits während des Rechtsstreits, d.h. vor Erla...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Verfahrenskostenhilfe

Rz. 16 Im Verfahren vor dem BPatG kann einem Beteiligten Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ein Anwalt oder Patentanwalt beigeordnet werden (§§ 129 ff. PatG). Gegen einen Beschluss des BPatG, mit dem die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Diese Vorschrift entspricht von ihrem Anwendungsbereich der Vorschrift der VV 2100. Im Gegensatz zu VV 2100, der nur für die Beratung von Rechtsmitteln gilt, in denen sich das Rechtsmittelverfahren nach Wertgebühren richtet, gilt VV 2102 ausschließlich für solche Beratungen, in denen im Rechtsmittelverfahren Betragsrahmengebühren anfallen würden, alsomehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt

Rz. 167 Auch der bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält die Zusätzliche Gebühr. Eine gesonderte Bestellung oder Beiordnung ist nicht erforderlich. Auch im Falle der beschränkten Beiordnung nach § 408b StPO entsteht für den Pflichtverteidiger durch dessen Mitwirkung an einer endgültigen Verfahrenseinstellung die Zusätzliche Gebühr nach VV 4141.[168]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Anrechnung

Rz. 32 War der Rechtsanwalt zunächst außergerichtlich beauftragt und später in der Zwangsversteigerung tätig, muss die hierfür außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr gemäß VV 2300 auf die Verfahrensgebühr für das Versteigerungsverfahren nach Anm. Nr. 1 zu VV 3311 hälftig angerechnet werden (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1). Eine weitere Anrechnung auch auf die weitere Verf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Fälligkeit und Form der Abrechnung

Rz. 53 Fällig werden die Reisekosten erst zusammen mit der übrigen Vergütung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1. Zuvor kann allerdings ein angemessener Vorschuss nach § 9 verlangt werden. Diese Vorschrift gilt auch für Auslagen. Rz. 54 Für die Abrechnung der Reisekosten ist § 10 zu beachten. Auch dieser Teil der Vergütung (§ 1 Abs. 1), kann nur aufgrund einer formell or...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Einstweilige Anordnung

Rz. 68 Wenn der Rechtsanwalt sowohl im Verfahren auf einstweilige Anordnung über die Verlängerung der vorläufigen Unterbringung als auch im Hauptsacheverfahren tätig wird, wird er in verschiedenen gebührenrechtlichen Angelegenheiten tätig. Beide Verfahren bilden nach § 17 Nr. 4 Buchst. b verschiedene Angelegenheiten. Es entstehen daher gesonderte Gebühren nach VV 6300 ff. Im...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Gegenstandswert

Rz. 15 Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 23 Abs. 2 S. 3. Maßgebend ist das Interesse der Partei. Rz. 16 Dabei bemisst sich der Gegenstandswert nicht unbedingt nach dem Wert der Hauptsache. Wie sich aus den jeweiligen Verfahrensvorschriften ergibt, kann die Rüge nur im Rahmen der Beschwer erhoben werden, sodass der Gegenstandswert den Betrag der Verurteilung oder anderw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / f) Kopien aus der Gerichts- oder Behördenakte zur Unterrichtung des Auftraggebers

Rz. 141 Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten lösen die Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. a aus, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Fertigt der Rechtsanwalt nicht nur für sich, sondern auch zur Unterrichtung seines Mandanten Kopien aus der Strafakte (doppelter Aktenauszug), ist die Entstehung und Erstattungsfähigkeit der D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Grundgebühr (VV 5100)

Rz. 4 Auch im Rechtsbeschwerdeverfahren kann zunächst die Grundgebühr nach VV 5100 entstehen. Rz. 5 Ist der Verteidiger in einem vorangegangenen Verfahrensabschnitt allerdings bereits tätig gewesen und hat dort die Grundgebühr verdient, kann er diese Gebühr nicht nochmals verdienen (Anm. Abs. 1 zu VV 5100). Rz. 6 Soweit er dagegen erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren beauftra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 168 VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g führt die VV Vorb. Nr. 10 a.F. fort, die eingeführt worden war durch Art. 6[66] des Gesetzes zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid vom 17.8.2012, in Kraft getreten am 24.8.2012 (KSpG), und beinhaltet eine gebührenrechtliche Sonderregelung für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Ga...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Fehlende Regelung

Rz. 58 Fehlen in einer Vergütungsvereinbarung Regelungen zu den Auslagen, gelten diese im Zweifel als durch die vereinbarte Vergütung abgegolten.[58] Dies gilt insbesondere bei Zeit- und Pauschalvereinbarungen. In diesen Fällen muss unbedingt eine Vereinbarung zu den Reisekosten getroffen werden, und wenn auch nur vereinbart wird, dass sich die Reisekosten nach den gesetzlic...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Gebühren

Rz. 14 Der Aufbau des Unterabschnitts 5 folgt dem Ablauf des Insolvenzverfahrens. Mit Ausnahme der VV 3320 handelt es sich dabei um Verfahrenspauschgebühren. Die Gebühr fällt daher an, wenn der Anwalt in dem jeweiligen Verfahren überhaupt tätig wird. Auf den Umfang seiner Tätigkeit kommt es somit nicht an. Andererseits wird auch die gesamte Tätigkeit des Anwalts damit abgego...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Ergebnis der Prüfung

Rz. 32 Im Gegensatz zum früheren § 20 Abs. 2 BRAGO ist das Ergebnis der Prüfung des Rechtsmittels für den Gebührentatbestand unerheblich. Die Gebühr fällt also unabhängig davon an, ob der Anwalt zum Rechtsmittel rät oder nicht. Ebenso ist unerheblich, ob der Mandant dem Rat folgt und das Rechtsmittel einlegt bzw. von der Einlegung des Rechtsmittels absieht.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Allgemeines

Rz. 188 Einigen sich die Parteien im Rechtsmittelverfahren (auch) über Gegenstände, die anderweitig anhängig sind, so war je nach Fallgestaltung die Höhe der Vergleichsgebühren strittig. Diese Streitfragen sind durch die Neufassung beseitigt. Rz. 189 Zu beachten ist allerdings auch hier, dass dann, wenn im Rechtsmittelverfahren eine Einigung geschlossen, protokolliert oder do...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Termin nach VV Vorb. 3 Abs. 3

Rz. 8 Die Terminsgebühr nach VV 3202 entsteht zunächst einmal unter sämtlichen Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, also beimehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Unterbringungssachen nach § 312 FamFG

Rz. 14 Darüber hinaus sind die VV 6300 ff. anwendbar in Verfahren nach § 312 FamFG, also in Unterbringungssachen.[12] § 312 FamFG definiert, was Unterbringungssachen sind, nämlich Verfahren, diemehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Rücknahme

Rz. 77 Der Verteidiger erhält nach Anm. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 auch dann eine Zusätzliche Gebühr, wenn er an der Rücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl mitgewirkt hat. Rz. 78 Nicht ausreichend ist das Abraten, einen Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen.[89] Insoweit besteht auch keine Regelungslücke, die zu einer analogen Anwendung führen könnte. Rz. 79 Eine Teilrüc...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verjährung

Rz. 5 Die Anmeldung einer Forderung zum Musterverfahren bewirkt indes die Hemmung der Verjährung bis zum Abschluss des Musterverfahrens (§ 204 Abs. 1 Nr. 6a, Abs. 3 BGB). Der Anmelder, der die Forderung angemeldet hat, kann das Musterverfahren abwarten, und dann die Geltendmachung seines Anspruchs fortsetzen. Wenn auch der Anmelder weder an dem Musterverfahren noch an einem ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Überblick

Rz. 55 Nach dem Wortlaut der VV 3300 Nr. 3 gilt der dortige Gebührensatz auch im Revisionsverfahren. Es fehlt nämlich – im Gegensatz zu VV 3300 Nr. 2 – die Beschränkung auf "erstinstanzliche" Verfahren. Ob dies der tatsächlich vom Gesetzgeber beabsichtigten Regelung entspricht, muss bezweifelt werden. Der Gesetzgeber wollte nur die erstinstanzlichen Verfahren vor den Ober- u...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Anwendung der §§ 91 ff. ZPO

Rz. 56 Die Verteilung der Kosten folgt den §§ 91 ff. ZPO. Insbesondere gilt § 97 ZPO. Hat die Beschwerde nur zum Teil Erfolg, so ist nach § 92 ZPO zu quoteln. Es ist unzulässig, eine Kostenerstattung nach dem Wert auszusprechen, zu dem die Beschwerde Erfolg gehabt hat.[82]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach VV 4124 erhält der Verteidiger auch im Berufungsverfahren zunächst einmal eine Verfahrensgebühr, die für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entsteht (VV Vorb. 4 Abs. 2). Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß (VV Vorb. 4 Abs. 4), so entsteht gemäß VV 4125 ein erhöhter Gebührenrahmen. Rz. 2 Der Gebührenrahmen beläuft sich für den W...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Erfasste Verfahren

Rz. 3 VV 3337 bestimmt, dass für die vorzeitige Beendigung des Auftrags im Falle der VV 3324 bis 3327, 3334 und 3335 sich die Gebühr auf 0,5 beläuft. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Verfahren:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Anwalt rät insgesamt ab – Rechtsmittel wird nicht eingelegt

Rz. 28 Erhält der Anwalt von vornherein den uneingeschränkten Rechtsmittelauftrag, rät danach vom Rechtsmittel ab und wird dieses auch nicht mehr eingelegt, dann entsteht nur die jeweilige Verfahrensgebühr, die sich gegebenenfalls wegen vorzeitiger Erledigung ermäßigt, sofern dies vorgesehen ist. Beispiel: Der Mandant ist zur Zahlung von 20.000 EUR verurteilt worden. Der Anw...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / bb) Mehrere Einzelpersonen

Rz. 34 Geht es jedoch um die persönliche Rechtswahrnehmung mehrerer Wohnungseigentümer auch hinsichtlich der Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft, bleibt die Angelegenheit eine solche von Einzelpersonen.[69] Deren gemeinschaftliches Vorgehen begründet und bestimmt für ihren Anwalt einen Mehrvertretungszuschlag (vgl. Rdn 20). Der Zuschlag fällt auch an, wenn der Verband ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Beweislast

Rz. 134 Die Beweislast dafür, dass der Anwalt an der Einigung mitgewirkt hat, liegt immer bei ihm. Rz. 135 Die Beweislast dafür, dass die Mitwirkung des Anwalts ursächlich war, liegt nur grundsätzlich bei ihm. Steht seine Mitwirkung bei den Einigungsverhandlungen fest, wird die Ursächlichkeit für den Abschluss gesetzlich vermutet (Anm. Abs. 2).[146] Hier wechselt die Beweisla...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Arrestverfahren in Familiensachen vor dem OLG als Beschwerdegericht (analog Abs. 2 S. 1)

Rz. 13 In Familienstreitsachen kann nach § 119 Abs. 2 FamFG ein Arrest angeordnet werden. Die §§ 916 bis 934 und die §§ 943 bis 945 ZPO gelten entsprechend. Ist die Sache in der Beschwerdeinstanz anhängig, ist nach § 119 Abs. 2 S. 2 FamG i.V.m. § 943 Abs. 1 ZPO das Beschwerdegericht, also das OLG, als Gericht der Hauptsache zuständig. Nach Abs. 2 S. 1 gelten auch in diesem F...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Verhaftungsauftrag und erneute Sachpfändung

Rz. 347 In der Praxis wird mit dem Verhaftungsauftrag nicht selten ein Auftrag zur erneuten Sachpfändung verbunden. Dadurch entsteht nur dann eine erneute Gebühr gemäß VV 3309 für die Sachpfändung, wenn entweder der Gläubiger konkrete Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Vermögenserwerb des Schuldners hat oder seit der vorherigen Sachpfändung eine gewisse Zeit verstric...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Gegenstandswert

Rz. 11 Der Gegenstandswert für die Tätigkeit bestimmt sich nach der Anm. S. 1 zu VV 3333 nach § 26 Nr. 1 und 2. Maßgebend ist somit, wen der Anwalt in dem Verteilungsverfahren vertritt: Rz. 12 Bei der Vertretung eines Gläubigers bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Wert des dem Gläubiger zustehenden Rechts. Der Wert des zur Verteilung kommenden Erlöses ist maßgebend, we...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. WEG-Gemeinschaft

Rz. 22 Da die Wohnungseigentümergemeinschaft als GbR nach der Rechtsprechung des BGH teilrechtsfähig ist, nämlich soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt,[18] kommt es bei deren Vertretung zu keiner Erhöhung, weil es sich nur um eine Person handelt, wenn der Titel auf die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst lautet und der A...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Terminsgebühr

Rz. 60 Die Terminsgebühr beträgt immer 1,5 (VV 3210) bzw. 0,8 (VV 3211). Beispiel 3: Gegen die Entscheidung des OVG (Wert: 20.000 EUR) wird Revision zum BVerwG eingelegt, über die mündlich verhandelt wird.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Reduzierte Verfahrensgebühr wegen fehlender Erstattungsfähigkeit einer vollen Verfahrensgebühr

Rz. 141 Es ist durchaus möglich, dass die volle 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 zwar entstanden, aber nicht erstattungsfähig ist, weil keine notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung mehr gegeben ist, z.B. bei verspäteter Einreichung eines Klageabweisungsantrags nach der mündlichen Verhandlung, wenn der Termin zur Verkündung einer Entscheidung schon beschlossen wurde. In ei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Entscheidung im Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG (Anm. Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 95 Im Beschlussverfahren nach § 72 Abs. 1 S. 1 OWiG kommt es nicht zu einer Hauptverhandlung; als Ausgleich entsteht dafür die Zusätzliche Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 5, wenn der Anwalt dazu beigetragen hat, dass das schriftliche Verfahren durchgeführt wird.[72] Ausreichend istmehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Höhe der Terminsgebühr

Rz. 32 Der Wahlanwalt erhält eine Gebühr in Höhe von 143 EUR bis 1.023 EUR. Die Mittelgebühr beträgt 583 EUR. Aus diesem Rahmen bemisst der Anwalt die in seinem konkreten Fall angemessene Gebühr unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 Abs. 1. Sofern die Gebühr nicht ausreicht, um seine Tätigkeit angemessen zu vergüten, steht dem Anwalt die Möglichkeit offen, nach § 42 ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Rz. 23 Die Einigungsgebühr der VV 2508 erhält der Anwalt auch dann, wenn er bei einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) mitwirkt (siehe Anm. Abs. 2).[39]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Höchstens 5 EUR

Rz. 209 Durch das 2. KostRMoG ist im Tatbestand von Nr. 2 ergänzt worden, dass für die elektronische Überlassung von Dateien höchstens 5 EUR erhoben werden, wenn Dokumente in einem Arbeitsgang überlassen, bereitgestellt oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragen werden. Diese Beschränkung ist sinnvoll. Das OLG Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden, i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / i) Klagerücknahme und Zahlung

Rz. 93 Strittig ist der Fall, dass der Beklagte (i.d.R. in Haftpflichtprozessen) die Klageforderung ausgleicht und um Klagerücknahme bittet und sich bereit erklärt, die Kosten des Verfahrens zu übernehmen. Unstreitig sein dürfte, dass darin eine Einigung liegt.[74] Der Kläger verzichtet auf eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten. Der Beklagte nimmt von seinem Kostenerstat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Zusammenrechnung (Abs. 1) 1. Dieselbe Angelegenheit Rz. 7 Voraussetzung für eine Zusammenrechnung ist, dass der Anwalt in derselben Angelegenheit tätig geworden ist. Der Begriff der Angelegenheit ist in den §§ 15 ff. geregelt (siehe § 15 Rdn 23 ff.). Bei verschiedenen Angelegenheiten wird niemals addiert; hier sind die Gebühren vielmehr unabhängig voneinander aus den jeweil...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 8. Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 79 Abs. 5 S. 1 OWiG ohne Hauptverhandlung

Rz. 102 Bei einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gemäß § 79 Abs. 5 S. 1 OWiG ohne Hauptverhandlung fällt keine Zusätzliche Gebühr an.[82] Im Gegensatz zum vergleichbaren Fall des § 72 OWiG im erstinstanzlichen Verfahren ist dies im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen, zumal das Gericht auch ohne Zustimmung des Betroffenen von einer Hauptverhandlung absehen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

Rz. 91 Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr zu einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2). Rz. 92 Das gilt auch dann, wenn der Hauptgegenstand eine Endentscheidung in einer einstweiligen Anordnungssache betrifft. Rz. 93 Wird der Auftrag vorzeitig b...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Ergänzende Vorschriften

Rz. 35 Im Übrigen gelten die Allgemeinen Vorschriften entsprechend, insbesondere §§ 3a ff. (Vergütungsvereinbarung), § 5 (Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts), § 8 (Fälligkeit), § 9 (Vorschuss) und § 10 (Berechnung). Rz. 36 Eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 ist grundsätzlich unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. Rz. 37 Im Falle einer Berat...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren

a) Erste Instanz Rz. 30 Nr. 6 betrifft den Fall, dass eine vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 3 Abs. 1 ZPVtrAUTAG) auf Antrag des Gläubigers in eine endgültige Vollstreckbarkeit (§ 3 Abs. 2 ZPVtrAUTAG) umgewandelt werden soll. Das Verfahren über die endgültige Vollstreckbarkeit bildet mit dem Verfahren über die vorläufige Vollstreckbarkeit gebührenrechtlich dieselbe Angelegenhei...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Recht oder Rechtsverhältnis

Rz. 50 Der Begriff des gebührenrechtlichen Gegenstandes ist vom Gesetzgeber nicht näher bestimmt worden. Es geht hierbei um den Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Maßgeblich ist allein der sachliche Gehalt dieser Tätigkeit ungeachtet der jeweiligen Person desjenigen, für den der Anwalt tätig wird.[152] Das folgt ohne weiteres aus der gesetzlichen Vorgabe in Anm. Abs. 1, ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Rechtsanwalt

Rz. 5 Die Gebührentatbestände der VV 6100, 6101, 6102 gelten grundsätzlich nur für den Rechtsanwalt. Nach § 40 Abs. 3 IRG i.V.m. § 138 StPO kann auch ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Beistand gewählt werden. Für dessen Vergütung gelten die VV 6100, 6101, 6102 nicht, sondern § 612 BGB. Die Geltung der Vorschriften der VV 6100, 6101, 6102 kann jedoch entsprec...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anwendungsbereich

Rz. 1 VV Teil 6 Abschnitt 4 gilt nach VV Vorb. 6.4 Abs. 1 für die Tätigkeit in Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO), auch i.V.m. § 42 WDO, wenn das Verfahren vor dem Truppendienstgericht oder vor dem BVerwG an die Stelle des Verwaltungsrechtswegs gem. § 82 SG tritt. In diesen Verfahren richten sich die Gebühren nach VV 6400 bis 6403. D...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Arrestverfahren und Arrestvollziehung

Rz. 15 Das in der EuKoPfVO geregelte Verfahren ist grds. strukturell vergleichbar mit dem Arrestverfahren gem. §§ 916 ff. ZPO i.V.m. einem Kontenpfändungsbeschluss nach § 829 ZPO.[7] Das Konto des Schuldners wird lediglich vorläufig gepfändet, eine Befriedigung des Gläubigeranspruchs durch Überweisung zur Einziehung oder an Zahlungs statt (vgl. § 835 ZPO) erfolgt nicht.[8] R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Berufsgerichtliche Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht

Rz. 10 VV Teil 6 Abschnitt 2 erfasst Verfahren vor den Ehrengerichten oder anderen Berufsgerichten wegen Verletzung einer Berufspflicht (Verfahren nach § 113 BRAO, § 89 StBerG, § 67 WPO). Zu den Ehren- und Berufsgerichten gehören nur die aufgrund eines Landes- oder eines Bundesgesetzes eingerichteten Gerichte. Die Ehren- oder Berufsgerichte müssen nicht den Charakter eines G...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühr

Rz. 9 Eine gesonderte Terminsgebühr fällt neben der Verfahrensgebühr nicht an, weil Anm. S. 2 zu VV 3333 dies ausdrücklich ausschließt. Diese Regelung beruht darauf, dass auch die entsprechende Vorschrift in § 71 BRAGO keine weitere Gebühr vorsah.[8] Auch Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 stellt klar, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 3 enthaltenen Entstehungstatbestände der Terminsg...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Keine besondere Angelegenheit

Rz. 168 Die vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangsvollstreckung gehört regelmäßig zum gebührenrechtlichen Rechtszug, ist somit mit den allgemeinen Gebühren des Verfahrens grundsätzlich abgegolten. Dies gilt nur dann nicht, "wenn ... eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet". Dies ist nicht bereits dann gegeben, wenn das Gericht ges...mehr