Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Erteilung eines Verfahrensauftrages

Rz. 7 Voraussetzung für die Anwendung von Anm. Nr. 1 ist zunächst, dass dem Rechtsanwalt ein Verfahrensauftrag für die in VV 3324 bis 3327, 3334 und 3335 genannten Verfahren, erteilt ist (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 1). Ist dies schon nicht der Fall, kann keine Gebührenreduzierung nach Anm. Nr. 1 eintreten, da eine Verfahrensgebühr nicht entstehen kann. Der Rechtsanwalt kann dann a...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Stufenklage

Rz. 94 Bei einer Stufenklage gemäß § 254 ZPO klagt der Kläger zunächst auf Auskunft, verbunden mit einem unbezifferten Zahlungs- oder Leistungsantrag, über den erst nach erteilter Auskunft verhandelt und entschieden werden soll. Rz. 95 Hinsichtlich der Berechnung der Verfahrensgebühr wird die Auffassung vertreten, dass bei einem unbezifferten Leistungsantrag allein auf den We...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Terminsteilnahme

Rz. 30 Ausreichend für das Entstehen der Gebühr ist die Teilnahme des Rechtsanwalts am Termin. Er muss nicht verhandeln, insbesondere keine Anträge stellen oder sich aktiv an Erörterungen beteiligen. Der Anwalt muss auch nicht bis zum Ende des Termins anwesend sein. Rz. 31 Ob der Verfolgte im Termin anwesend ist, ist unerheblich. Der Anwalt erhält die Terminsgebühr also auch ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Ausschluss bei fehlender Fahrerlaubnis, Berechtigung, Zulassung oder fehlendem Versicherungskennzeichen

Rz. 137 In verkehrsrechtlichen Straftaten ist der Versicherungsschutz darüber hinaus ausgeschlossen, wenn war; hier besteht Versicheru...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Entstehung und Höhe

Rz. 6 Die Verfahrensgebühr VV 3335 entsteht in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens 1,0. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23a Abs. 1. Die Gebühr entsteht bereits mit der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 3 Abs. 2). Die volle Verfahrensgebühr wird in der Regel ausgelöst durch das Einreichen des Proze...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Mehrere Auftraggeber

Rz. 32 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, an die er Zahlungen zu erbringen hat, so kann er von jedem der einzelnen Auftraggeber nur die Hebegebühr nach dem Betrag verlangen, den er an ihn auszahlt. Ein Auftraggeber haftet nicht für Hebegebühren aus Zahlungen, die der Anwalt an einen anderen Auftraggeber weiterleitet (§ 7 Abs. 2 S. 2). Wird eine Summe an mehrere Auftra...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Begrenzung der Anrechnung

Rz. 72 Zu beachten ist, dass die Anrechnung gemäß Abs. 4 S. 2 auf einen Gebührensatz von 0,75 begrenzt ist. Diese Grenze greift immer dann, wenn die anzurechnende Geschäftsgebühr über einem Gebührensatz von 1,5 liegt. Beispiel: Anrechnung der Geschäftsgebühr im Widerspruchsverfahren (Begrenzung der Anrechnung) Der Anwalt wird im Verwaltungsverfahren vor der Behörde beauftragt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Einziehung und verwandte Maßnahmen

Rz. 12 Des Weiteren kann der Anwalt auch schon im vorbereitenden Verfahren eine zusätzliche Verfahrensgebühr als Wertgebühr (§ 2 Abs. 1) erhalten, wenn sich das Verfahren auf eine Einziehung oder verwandte Maßnahmen bezieht. Auch hier wird auf die zusammenfassenden Ausführungen zu VV 5116 verwiesen.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vergütung in Freiheitsentziehungssachen nach § 415 FamFG, in Unterbringungssachen nach § 312 FamFG und in Verfahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG (VV 6300, 6301)

1. Verfahren Rz. 28 Nach §§ 415 ff., 312 ff. und §§ 151 Nr. 6 und 7, 167 i.V.m. § 312 ff. FamFG kann das Amtsgericht Freiheitsentziehungen und Unterbringungen anordnen oder eine freiheitsentziehende Unterbringung oder eine freiheitsentziehende Maßnahme nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG genehmigen. Das Gericht entscheidet aufgrund mündlicher Anhörung der Person, die untergebracht o...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 6. Abgeltungsbereich

Rz. 35 Die Gebühr nach VV 3400 gilt sämtliche Tätigkeiten ab, die den Verkehr mit dem Verfahrensbevollmächtigten betreffen, also insbesondere die Informationsbeschaffung, Besprechungen mit der Partei, gegebenenfalls Ermittlung von Zeugen, Auswertung von Beiakten und Unterlagen sowie die Übermittlung dieser Informationen an den Verfahrensbevollmächtigten. Auch der umgekehrte ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Berufungsführer

Rz. 43 Die Erstattung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 auf Seiten des Berufungsführers wird grundsätzlich ausscheiden, da es im Falle einer vorzeitigen Erledigung nicht zur Anhängigkeit der Berufung kommt, die aber wiederum Voraussetzung für ein Erstattungsverhältnis ist. Eine Ausnahme gilt dann, wenn nicht anhängige Gegenstände in einen Vergleich einbezogen ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahrensgebühr

Rz. 249 Bei der Abrechnung nach Wertgebühren bedeutet dies, dass eine 1,6-fache Verfahrensgebühr nach VV 3200 anfällt. Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1. Wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung (vgl. VV 3201 Rdn 1 ff.). Bei der Abrechnung nach Betragsrahmengebühren bedeutet dies, das ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Einscannen und Speichern

Rz. 98 Zu der Frage, ob die Dokumentenpauschale auch anfällt, wenn keine Kopien oder Ausdrucke aus der Behörden- bzw. der Gerichtsakte in Papierform hergestellt wurden, sondern der Rechtsanwalt die für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache gebotenen Seiten der Akte lediglich einscannt und auf seinem Computer bzw. einem externen Datenträger gespeichert hat, wird auf Rdn ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / G. Keine Anrechnung vereinbarter Vergütungen

I. Grundsatz: Keine Anrechnung Rz. 133 Vereinbarte Vergütungen sind grundsätzlich nicht anzurechnen, da es an einer dahingehenden Anrechnungsvorschrift fehlt.[52] Anzurechnen sind nur gesetzliche Gebühren. Rz. 134 Eine vereinbarte Vergütung (§§ 3a ff.) ist nur anzurechnen, wenn dies zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart worden ist. Das gilt auch dann, wenn die ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Angelegenheit

Rz. 480 Eine Zwangsvollstreckung in Immobilien kommt neben der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, für die Gebühren gemäß VV 3311 und 3312 entstehen, durch Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch gemäß § 867 ZPO in Betracht; Entsprechendes gilt für eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke gemäß § 870a ZPO . Hierfür erwächst dem Anwalt eine gesonderte Gebühr na...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Getrennte Verzeichnisse

Rz. 374 Von dem für jedes Bundesland eingerichteten zentralen Vollstreckungsgericht sind das Schuldnerverzeichnis und das Vermögensverzeichnisregister zu führen. Beide Verzeichnisse bestehen getrennt voneinander und verfolgen unterschiedliche Zwecke. Während aus dem Vermögensverzeichnisregister gemäß § 802k Abs. 2 ZPO nur von Gerichtsvollziehern und Vollstreckungsbehörden, n...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vollstreckungsmaßnahme und Vollstreckungshandlung

Rz. 106 In der Vollstreckung gilt grundsätzlich jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers als eine (dieselbe) Angelegenheit, so dass dem Rechtsanwalt insofern die Gebühr nach VV 3309 bzw. 3310 nur einmal erwächst. Die Vollstreckungsmaßnahme ist zu unterscheiden von den Vollstre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Fortsetzungsverfahren

Rz. 33 Auch dann, wenn die Freiheitsentziehungs- oder Unterbringungsmaßnahme beendet ist und beim Gericht im Wege des Fortsetzungsfeststellungsantrags die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festgestellt werden soll, wird die Tätigkeit des Anwalts noch durch die Gebühr nach VV 6300 abgegolten.[37]mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Ermittlung durch den Gerichtsvollzieher (§ 755 ZPO)

Rz. 138 Der Gerichtsvollzieher darf nach § 755 ZPO den Aufenthaltsort des Schuldners bei den in § 755 ZPO genannten Behörden für den Gläubiger ermitteln. Hierzu ist er nach dem Gesetzeswortlaut aufgrund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels ermächtigt. Daraus ergibt sich, dass an den Gerichtsvollzieher gerichtete eigenständig...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Angelegenheit

Rz. 437 Macht der Gläubiger das notwendige Rechtsschutzinteresse glaubhaft, kann der Rechtspfleger – neben der schon vorhandenen neuen – weitere vollstreckbare Ausfertigungen des Titels erteilen, z.B. wenn an mehreren Orten gleichzeitig vollstreckt werden soll. Der Anwalt erhält für die gesamte Tätigkeit in einem solchen Verfahren eine gesonderte Gebühr, unabhängig davon, ob...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Prozesskostenhilfe

Rz. 65 Für das Adhäsionsverfahren kann den Parteien Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Der Anwalt kann aus der Staatskasse Gebühren nach VV 4143 nur dann beanspruchen, wenn seiner Partei auch in Bezug auf die in VV 4143 genannte Tätigkeit Prozesskostenhilfe bewilligt wurde. Daher reicht die Prozesskostenhilfe für eine Nebenklage nicht auch für die Vertretung im Adhäsionsver...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Erledigung vor Antragstellung

Rz. 77 Beispiel: Der Anwalt ist beauftragt, für drei Gesamtgläubiger einen Mahnbescheid über 4.000 EUR zu beantragen. Vor Antragstellung zahlt der Schuldner. Zur Einreichung des Mahnbescheidantrags kommt es nicht mehr. Die 0,5-Verfahrensgebühr der VV 3306 erhöht sich jetzt gemäß VV 1008 um zweimal 0,3.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Angelegenheit in der Zwangsvollstreckung

Rz. 92 Auch in der Vollstreckung ist § 15 Abs. 2 zu beachten. Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit nur einmal fordern. Bei der Prüfung der vollstreckungsrechtlichen Angelegenheit sind dabei stets zwei Fragen zu beantworten:mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Überblick

Rz. 8 Der Gläubiger einer titulierten Geldforderung hat bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen die Möglichkeit, Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen. Die §§ 802c ff. ZPO ermöglichen es bereits zu Beginn der Zwangsvollstreckung, dem Schuldner durch den Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen zu lassen. Zur Auskunftserteilu...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Erinnerung gegen den Nichterlass des Mahnbescheids

Rz. 11 Wird der Antrag auf Erlass des Mahnbescheides aus anderen Gründen als denen des § 691 Abs. 3 S. 1 ZPO zurückgewiesen, ist die Erinnerung, gegeben, die nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ebenfalls eine besondere Angelegenheit darstellt. Es entstehen auch hier die Gebühren nach VV 3500 ff.mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vorlage aus eigenen Mitteln

Rz. 25 Die Hebegebühr entsteht auch dann, wenn der Anwalt den Zahlbetrag aus eigenen Mitteln vorlegt und erst anschließend beim Mandanten einfordert. Beispiel: Der Anwalt zahlt die Vergleichssumme aus eigenen Mitteln an den Gegner und lässt sich diesen Betrag anschließend vom Mandanten erstatten. Dass in diesem Fall nicht "empfangene Gelder" weitergeleitet werden, sondern der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VII. Verfahren über eine Kostenentscheidung nach Rücknahme des Mahnantrags

Rz. 16 Wird der Mahnbescheid zurückgenommen, so hat der Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen, soweit kein Fall des § 269 Abs. 3 S. 2 oder S. 3 ZPO gegeben ist. Soweit die Kostenentscheidung vom Streitgericht zu treffen ist, beginnt das streitige Verfahren bereits mit dem Antrag auf Kostenentscheidung, so ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Anfertigung oder Unterzeichnung einer Schrift zur Rechtfertigung der Berufung (Nr. 2, 1. Alt.)

Rz. 5 Für die Berufungsbegründung erhält der Anwalt die Gebühr nach Nr. 2, 1. Alt. Dies gilt auch dann, wenn er mit der Einlegung der Berufung beauftragt war. Einlegung und Begründung zählen nach Anm. zu VV 4301 als dieselbe Angelegenheit. Der Gebührenrahmen bemisst sich nach VV 4300 Nr. 1. Ausreichend für die Gebühr nach Nr. 2, 1. Alt. ist, dass der Anwalt die Begründung ent...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Allgemeines

Rz. 152 Nach VV 1000 beläuft sich die Einigungsgebühr grundsätzlich auf 1,5. Soweit der Gegenstand der Einigung bereits gerichtlich anhängig ist, reduziert sich die Gebühr auf 1,0 (VV 1003); ist der Gegenstand der Einigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren bzw. im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines dieser Rechtsmittel oder im Verfahren vor dem R...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Kein Einverständnis des Auftraggebers

Rz. 47 Der Rechtsanwalt kann eine Dokumentenpauschale nach Nr. 1 Buchst. a verlangen, ohne dass es darauf ankommt, dass der Auftraggeber hierzu sein Einverständnis erklärt hat. Erforderlich ist lediglich, dass das Anfertigen von Kopien oder Ausdrucken zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Insoweit besteht ein Ermessensspielraum des Anwalts. Darauf, ob dies...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Der Anwalt wird neben dem Verteidiger, Vertreter oder Beistand tätig

Rz. 44 Ist neben dem Vollverteidiger oder dem Privat- oder Nebenklagevertreter ein weiterer Anwalt tätig, sei es als Verkehrsanwalt oder als Vertreter in einer Beweisaufnahme oder mündlichen Verhandlung, so sind die Kosten dieses weiteren Anwalts insoweit erstattungsfähig, als hierdurch Kosten des Verteidigers erspart worden sind.[13] Beispiel: Das Strafverfahren findet vor ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Strafverfahren geht in Bußgeldverfahren über

Rz. 30 Im umgekehrten Fall, also wenn zunächst im Strafverfahren ermittelt worden ist, dieses dann aber nach § 43 OWiG eingestellt wurde und nunmehr aufgrund derselben Tat oder Handlung wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit weiter ermittelt wird, entsteht keine Grundgebühr im Bußgeldverfahren mehr (Anm. Abs. 2 zu VV 5100). Die Grundgebühr des Strafverfahrens deckt dan...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zusätzliche Gebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen

Rz. 32 Darüber hinaus kann eine zusätzliche 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 4142 anfallen, wenn der Anwalt bereits im vorbereitenden Verfahren mit Einziehung oder verwandten Maßnahmen befasst ist. Rz. 33 Zu beachten ist, dass die Gebühr nach VV 4142 in dem anschließenden erstinstanzlichen Verfahren nicht erneut anfallen kann, sondern insgesamt nur einmal (Anm. Abs. 3 zu VV 4142)...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Ermessen des Rechtsanwalts

Rz. 249 Ein kleinlicher Maßstab ist unangebracht. Bei der Auswahl und dem Umfang der Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten ist dem Anwalt vielmehr ein großzügiges Ermessen einzuräumen.[379] Es ist einem Verteidiger nicht zuzumuten – insbesondere bei umfangreichen Verfahrensakten – jedes Blatt vorher einzeln zu lesen und auf seine Wertigkeit zu prüfen. Eine grobe Prüfung und...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / F. Vergütungsfestsetzung

Rz. 234 Die Einigungsgebühr ist nach § 11 festsetzbar. Dies gilt auch dann, wenn die Einigung nicht vor Gericht protokolliert worden ist, sondern außergerichtlich geschlossen wurde. Voraussetzung ist lediglich, dass sich die Einigung zum Teil auch auf Gegenstände erstreckt, die im gerichtlichen Verfahren anhängig waren, da eine Vergütungsfestsetzung nur im gerichtlichen Verf...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO

Rz. 24 Stellt der Prozessbevollmächtigte des Gegners nach erfolgter Antragsrücknahme einen Kostenantrag nach § 269 Abs. 4 ZPO, so handelt es sich dabei um einen Sachantrag gemäß Anm. Nr. 1, mit dem bereits die volle Verfahrensgebühr nach VV 3324 bis 3327, 3334 bzw. 3335 in Höhe von 0,75 bzw. 1,0, berechnet nach den bis dahin angefallenen Kosten, anfällt.[16] Ist dabei die Ve...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Zusatzgebühr für mehr als acht Stunden Hauptverhandlung (VV 6214)

Rz. 5 Nach VV 6214 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt zusätzlich zur Terminsgebühr nach VV 6212 eine Zusatzgebühr in Höhe einer Terminsgebühr nach VV 6212, wenn er mehr als acht Stunden an der Hauptverhandlung teilnimmt. Diese Regelung bezweckt ebenso wie die Regelung nach VV 6213 die angemessene Honorierung des Zeitaufwands des gerichtlich bestellten Rechtsanwalt...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 4 Wegen der Bestimmung der Betragsrahmengebühr wird auf die grundlegenden Ausführungen bei §§ 3, 14 verwiesen (siehe § 3 Rdn 114 ff., § 14 Rdn 23 ff.). Rz. 5 Zu weiteren Erstattungsfragen betreffend sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen das GKG nicht anwendbar ist, wird auf die grundlegenden Ausführungen zu Erstattungsfragen bei § 3 verwiesen (siehe § 3 Rdn 143 ff.).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Umfang der Angelegenheit

Rz. 62 Wird gegen die Entscheidung des AG Rechtsbeschwerde eingelegt – unabhängig davon ob der Anwalt für den Mandanten gegen eine Entscheidung über einen Einspruch nach §§ 87f Abs. 4, 87g ff. oder gegen einen Umwandlungsbeschluss nach § 87i IRG Rechtsbeschwerde einlegt oder die Behörde gegen eine ablehnende Entscheidung gegen einen Umwandlungsantrag nach § 87i IRG Rechtsbes...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Sekundärinsolvenzverfahren

Rz. 8 Um die Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens zu vermeiden, kann der Insolvenzverwalter des Hauptinsolvenzverfahrens in Bezug auf das Vermögen, das in dem Mitgliedstaat, in dem ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden könnte, belegen ist, eine einseitige Zusicherung des Inhalts geben, dass er bei der Verteilung dieses Vermögens oder des bei seiner Verwertung...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. c)

Rz. 54 Der Verfahrenswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen des Hauptgegenstands in Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen ist nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 für die Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei geführt wird. Für die Festsetzung des Gebührenwerts für die Anwaltsgebühren ist über § 1 Abs. 2 Nr. 4 GKG auf § 47...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Überblick

Rz. 16 Wird der Anwalt in einem gerichtlichen Verfahren nach der WBO beauftragt, ist häufig eine Tätigkeit im Verfahren über die Beschwerde (§§ 1 ff. WBO) oder über die weitere Beschwerde (§§ 17 ff. WBO) vor einem Disziplinarvorgesetzten vorangegangen. Dort hat der Anwalt dann eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 Nr. 2 verdient. Diese Vorbefassung soll durch eine Anrechnung der...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Prozesskosten-/Verfahrenskostenhilfe

Rz. 34 Zutreffenderweise kann für eine Anhörungsrüge Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, soweit für das zugrunde liegende Verfahren die Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Betracht kommt. Ist das nicht der Fall, scheidet eine Bewilligung im Anhörungsrügeverfahren aus, so etwa für eine Anhörungsrüge im PKH-Prüfungsverfahren (§ 127 Abs. 2 Z...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 3. Wertfestsetzung im Rechtsbeschwerdeverfahren im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. d)

Rz. 61 Der Verfahrenswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wegen des Hauptgegenstands in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nur auf Antrag gemäß § 33 Abs. 1 für die Rechtsanwaltsgebühren festzusetzen, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei geführt wird. Rz. 62 Die Rechtsprechung stellt hier in nichtvermögensre...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil nach § 94a FGO

Rz. 31 Diese Variante betrifft erstinstanzliche Verfahren vor dem FG, auf die nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1 die Gebühren eines Berufungsverfahrens entsprechend anzuwenden sind. Rz. 32 Nach § 94a FGO kann das FG sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Vergütungsfestsetzung

Rz. 40 Soweit die Auslagen in einem gerichtlichen Verfahren entstanden sind, können sie nach § 11 gegen den Auftraggeber festgesetzt werden. Dies gilt nicht nur für die Auslagen nach VV 7000 ff., sondern gem. § 11 Abs. 1 S. 1 auch für Auslagen, die nur nach Abs. 1 S. 2 i.V.m. §§ 670, 675 BGB zu erstatten sind (siehe § 11 Rdn 138 ff.). Die frühere gegenteilige Rechtsprechung ...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Kostenerstattung

I. Grundsatz Rz. 22 Hinsichtlich der Kostenerstattung bei der Beauftragung mehrerer Anwälte gilt § 91 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 und 2 ZPO. Soweit der Mandant mehrere Anwälte in verschiedenen Funktionen beauftragt hat, also Prozessbevollmächtigter/Verkehrsanwalt, Prozessbevollmächtigter/Terminsvertreter o.Ä., wird auf die Kommentierung der entsprechenden Vergütungsvorschr...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Kostenfestsetzung und Kostenerstattung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b

Rz. 46 Die Kostenfestsetzung und die Kostenerstattung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung (§§ 91 ff. ZPO, §§ 80 ff. FamFG).mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Abrechnung einer vereinbarten Vergütung

Rz. 74 Ist eine Vergütung vereinbart (§§ 3a ff.), so gilt VV 7008 nicht ohne weiteres. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die Umsatzsteuer in dem vereinbarten Honorar enthalten sein soll, also ob es sich um eine Brutto-Vereinbarung handelt oder ob Umsatzsteuer hinzukommen soll (Netto-Vereinbarung). Im Zweifel ist die Umsatzsteuer i...mehr

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Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Vertretung des Gläubigers (VV 3316)

Rz. 15 Wird der Rechtsanwalt des Gläubigers zusätzlich im Verfahren über den Schuldenbereinigungsplan tätig, beträgt die Verfahrensgebühr der VV 3314 gemäß VV 3316 1,0. Die Gebühr ist um 0,5 niedriger als die für den Rechtsanwalt des Schuldners, weil der Arbeitsaufwand für den Gläubigeranwalt in der Regel geringer ist. Als Tätigkeiten kommen u.a. in Betracht die Beratung des...mehr