Fachbeiträge & Kommentare zu RVG

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Maßnahmen und Entscheidungen

Rz. 178 Die Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO kommt nur in Betracht gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers sowie solche des Rechtspflegers. Während Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers stets Vollstreckungsmaßnahmen sind, muss bei Vollstreckungshandlungen des Rechtspflegers unterschieden werden. Die Vollstreckungsmaßnahme des Rechtspflegers i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren in Rechtsbeschwerdeverfahren der VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2

Rz. 13 Der Rechtsanwalt kann in den Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Beschwerdeentscheidungen in den Verfahren nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 die erhöhten Gebühren nach Unterabschnitt 2 (VV 3208, 3209, 3210) abrechnen. Rz. 14 Der Anwalt erhält demgemäß grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3206, 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensat...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gleichzeitig mit Mahnbescheidantrag

Rz. 6 Der Antrag kann nicht zugleich mit dem Mahnbescheidantrag gestellt werden, sondern gemäß § 699 Abs. 1 S. 2 ZPO erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist.[5] Ein davor gestellter Antrag ist erfolglos, da unzulässig,[6] und löst somit keine Gebühren aus. Für die Frage, ob der Antrag verfrüht gestellt worden ist, kommt es darauf an, wann der Antrag und damit die Erklärung üb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 Zum Geltungsbereich der Vorschriften in VV Teil 6 Abschnitt 2, zur Abgrenzung von Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht zu diesen ähnlichen Verfahren und zur Anwendung der Vorschriften nach VV Teil 2 und 3 wird auf die grundlegenden Ausführungen zu VV Vorb. 6.2 verwiesen. Rz. 2 VV Vorb. 6.2.3 bestimmt die Gebühren de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Zwangsvollstreckung, Vollstreckung, Verwaltungszwang und Vollziehung (Anm. Abs. 1)

Rz. 10 Unterabschnitt 3 erfasst grundsätzlich sämtliche Gebühren für den Bereich der Einzelzwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung von Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes, alsomehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Vertretung des Schuldners (VV 3315)

Rz. 13 In Verbraucherinsolvenzverfahren (vgl. §§ 304 ff. InsO) muss der Schuldner mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder unverzüglich danach einen Schuldenbereinigungsplan vorlegen (vgl. § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Dieser wird den Gläubigern vom Gericht mit der Aufforderung zur Stellungnahme zugesandt. Werden Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungspla...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / E. Pauschgebühr (§§ 42, 51)

Rz. 10 Nach § 51 kann dem Rechtsanwalt, der in den in VV Teil 6 Abschnitt 1 geregelten Verfahren nach dem IRG sowie dem IStGH-Gesetz gerichtlich als Beistand bestellt worden ist, eine Pauschgebühr bewilligt werden.[2] Ferner besteht für den in Verfahren nach dem IRG und dem IStGH-Gesetz tätigen Wahlanwalt die Möglichkeit, eine Pauschgebühr nach § 42 feststellen zu lassen.[3]...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Prozesskostenhilfe

Rz. 290 Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem StVollzG nicht vorgesehen (arg. e § 120 Abs. 2 StVollzG). Die Umdeutung eines Pflichtverteidigerbeiordnungsantrags in einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der Gefangene eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Allgemeines

Rz. 9 Der Rechtsanwalt erhält für die Wahrnehmung des Aufgebotstermins (vgl. § 32 Abs. 1 S. 1 FamFG) eine weitere 0,5-Terminsgebühr nach VV 3332. Das Entstehen – nicht die Höhe – der Terminsgebühr bestimmt sich nach VV Teil 3 Abschnitt 1, soweit sich aus dem 3. Abschnitt nichts anderes ergibt (vgl. VV Vorb. 3.3.6). Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 sowohl für...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / V. Klage vor dem Landgericht

Rz. 82 Wird gegen die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach § 13 StrEG Klage erhoben, erhält der Anwalt die Gebühren der VV 3100 ff. Soweit der Anwalt allerdings schon im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung tätig war, ist die dort verdiente Geschäftsgebühr hälftig, höchstens zu 0,75 anzurechnen (VV Vorb. 3 Abs. 4).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Terminsgebühren (VV 6401)

Rz. 8 Nach VV 6401 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor dem Truppendienstgericht eine Terminsgebühr i.H.v. 88 EUR bis 748 EUR (Mittelgebühr 418 EUR) je Verhandlungstag. Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 6 Abs. 3 S. 1 für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Der Rechtsanwalt erhält die Terminsgebühr auch, wenn er zu einem anb...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Vertretung des Schuldners (VV 3313)

Rz. 16 Für die Vertretung des antragstellenden oder eines sonstigen Schuldners im Verfahren über einen Antrag auf Eröffnung oder Erweiterung des Verteilungsverfahrens (§§ 4 bis 11, 16, 30, 34 Abs. 2 S. 1, 38 bis 40 SVertO) erhält der Anwalt für das gesamte Betreiben des Geschäfts nach der Anm. zu VV 3313 eine 1,0-Verfahrensgebühr. Rz. 17 Es handelt sich bei der Geschäftsgebüh...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / b) Terminsgebühr, VV 3202

Rz. 233 Für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftragg...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

I. Das Beitreibungsrecht des beigeordneten Anwalts nach § 126 ZPO 1. Anspruchsumfang der Beitreibung im eigenen Namen Rz. 192 Wurde die bedürftige Partei durch den im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwalt mit Erfolg vertreten und hat sie deshalb einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, so erscheint es nur konsequent, wenn dieser (auch) dem Anwa...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 42 Der Zuschlag nach Abs. 4 ist keineswegs auf den Verteidiger beschränkt. Er gilt also auch für den Vertreter oder Beistand eines Neben- oder Privatklägers, eines Einziehungs- oder Nebenbeteiligten sowie den Vertreter eines sonstigen Beteiligten i.S.d. Abs. 1. Rz. 43 Der Haftzuschlag gilt auch für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt. Für diesen ist jewei...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Weitere Gebühren

Rz. 11 Die zusätzliche Verfahrensgebühr der VV 5116 kann nie alleine anfallen, wie sich schon aus der Bezeichnung "zusätzliche" Gebühr ergibt. Neben dieser Gebühr muss stets auch mindestens eine Grundgebühr (VV 5100) für die erstmalige Einarbeitung und eine Verfahrensgebühr (VV Vorb. 4 Abs. 2) für das Betreiben des Geschäfts entstehen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus VV...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Anrechnung auf die Geschäftsgebühr VV 2303

Rz. 32 Ist dem Schlichtungsverfahren eine Beratung vorausgegangen, so wird eine Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 auf die Geschäftsgebühr des Güte- oder Schlichtungsverfahrens angerechnet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist. Rz. 33 Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so wird die Geschäftsgebühr der VV 2300 auf die Geschäftsgebühr nach VV 2303 angerech...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / A. Allgemeines

Rz. 1 VV 3212 und 3213 betreffen ausschließlich Verfahren vor dem Bundessozialgericht, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 entstehen. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die grundlegenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.). Rz. 2 VV 3212 und 3213 finden allerdings keine Anwendung, wenn der an sich nach § 183 SGG kostenprivilegierte...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / gg) Verkehrsanwalt am dritten Ort

Rz. 101 Die Kosten eines Verkehrsanwalts an einem dritten Ort sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig, zumal hier schon bereits die Umstände dafür sprechen, dass eine mündliche oder schriftliche Unterrichtung möglich war.[70] Ausnahmsweise sind jedoch die Kosten eines Verkehrsanwalts am dritten Ort erstattungsfähig, wenn dieser die Verhältnisse der Partei so gut kennt, das...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / I. Insolvenzverfahren

Rz. 10 Der Anwalt erhält für seine gesamte Tätigkeit im eröffneten Insolvenzverfahren eine 1,0-Verfahrenspauschgebühr. Damit sind seine sämtlichen Tätigkeiten (siehe Rdn 1) in diesem Bereich abgegolten, unabhängig von dem tatsächlichen Arbeitsumfang, jedoch mit einer Ausnahme: Das Verfahren über einen Insolvenzplan gehört zwar zum Insolvenzverfahren, doch erhält der Anwalt f...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Sonstige Vergehen

Rz. 136 Wegen sonstiger Vergehen besteht immer dann Versicherungsschutz, wenn die Vergehen nur fahrlässig begehbar sind. Für Vergehen, die nur vorsätzlich begangen werden können, besteht niemals Versicherungsschutz. Soweit sowohl fahrlässige als auch vorsätzliche Begehung möglich ist (z.B. Trunkenheit, Körperverletzung), besteht so lange Versicherungsschutz, als ein fahrläss...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / C. Erstattungsfragen

Rz. 21 Zu Fragen der Kostenfestsetzung und Kostenerstattung bei Disziplinarverfahren und berufsgerichtlichen Verfahren wegen der Verletzung einer Berufspflicht wird auf die grundlegenden Ausführungen im Rahmen der Erläuterung der VV Vorb. 6.2 (siehe VV Vorb. 6.2 Rdn 25 ff., 49 ff.) und ergänzend für Disziplinarverfahren auf die Ausführungen zu Erstattungsfragen zu Verfahren ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) EUGVVO

Rz. 37 Seit dem 10.1.2015 werden nach der Neufassung der EUGVVO die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf (Art. 36 Abs. 1 EUGVVO n.F.). Daher kann es auch nicht zu einem Beschwerdeverfahren mit den dort nach VV 3200 ff. entstehenden Gebühren kommen (vgl. Rdn 27).mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Verfahren

Rz. 11 Nach §§ 43, 44 WDO kann auf Antrag des Soldaten oder früheren Soldaten sowie auf Antrag des Disziplinarvorgesetzten eine Disziplinarmaßnahme nachträglich aufgehoben oder geändert werden. Über den Antrag des Soldaten oder früheren Soldaten sowie über den Antrag des Disziplinarvorgesetzten entscheidet das Wehrdienstgericht nach § 45 Abs. 1 WDO endgültig durch Beschluss....mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (1) Grundsatz: Leistungsort ist die Kanzlei

Rz. 21 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Leistung des Anwalts am Sitz seiner Kanzlei ausgeübt wird. Wird eine Kanzlei an mehreren Orten betrieben (überörtliche Sozietät), gilt die Kanzlei, von der aus die Leistung erbracht worden ist. Dies folgt aus § 3a Abs. 1 UStG. § 3a UstG Ort der sonstigen Leistung (1) 1Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 b...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 10. Berechnung der Kosten im Vollstreckungsbescheid

Rz. 45 In den Vollstreckungsbescheid sind die bisher entstandenen Kosten des Mahnverfahrens sowie ggf. die nach Abgabe an das Prozessgericht dort u.U. weiter entstandenen Prozesskosten nach § 699 Abs. 3 ZPO aufzunehmen. Die Aufnahme der Kosten ist eine vereinfachte Kostenfestsetzung, die anfechtbar ist.[40] Wird der Vollstreckungsbescheid nicht im vollen Umfang aufrechterhal...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Gebühren

Rz. 155 Gemäß Nr. 2 Buchst. f gelten in den Beschwerdeverfahren nach dem EnWG die Vorschriften des VV Teils 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Eine Anwendung des Unterabschnitts 2 scheidet aus, weil sich die Parteien nicht nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können (§ 80 EnWG). a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201 Rz. 156 Für das Betreiben des Geschä...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Klageverfahren ohne Vorbefassung

Rz. 20 War die Angelegenheit besonders umfangreich und schwierig und hatte eine überragende Bedeutung für den Mandanten, so dass die Verfahrensgebühr nach VV 3102 in Höhe der Höchstgebühr anfällt, so entsteht auch die Einigungs- oder Erledigungsgebühr in dieser Höhe:mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (b) Tätigkeit für eine Privatperson

Rz. 33 Handelt es sich bei dem Leistungsempfänger dagegen um eine Privatperson, so ist von § 3a Abs. 4 S. 1 UStG auszugehen: § 3a UstG Ort der sonstigen Leistung ... (4) 1Ist der Empfänger einer der in Satz 2 bezeichneten sonstigen Leistungen weder ein Unternehmer, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 5. Teileinigung oder -erledigung

Rz. 25 Bei einer Teileinigung ist nach der Anm. 2 zu VV 1005 und Anm. 2 zu VV 1006 vorgesehen, dass der auf den erledigten Teil der Angelegenheit entfallende Anteil der Geschäfts- bzw. Verfahrensgebühr unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 genannten Umstände zu schätzen ist. Ausgehend von der bestimmten Höhe der Verfahrens- oder Geschäftsgebühr ist unter Berücksichtigung...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / Gesetzestext

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / B. Regelungsgehalt

I. Vergütungsanspruch gegen die Vertretenen Rz. 4 Auf Grund der gerichtlichen Bestellung des Rechtsanwalts entsteht zwischen diesem und den Personen, für die er bestellt worden ist, ein gesetzliches Schuldverhältnis. Deshalb steht dem Rechtsanwalt der Vergütungsanspruch gegen die Personen, für die er bestellt worden ist, auch dann zu, wenn diese ihm keine Prozessvollmacht ert...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 2. Weitere Gebühren

Rz. 145 Neben der Gebühr nach Anm. zu VV 3400 kann der übersendende Anwalt – ebenso wie der Verkehrsanwalt nach VV 3400 – auch weitere Gebühren erhalten, insbesondere die Gebühren nach VV 3401 und VV 3403 (zur Berechnung der Gesamtvergütung nach § 15 Abs. 6 siehe Rdn 72). Rz. 146 Auch eine Einigungsgebühr ist möglich, kommt in der Praxis allerdings kaum vor. Beispiel: Der übe...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Verfahrensgebühr

Rz. 9 Neben der Grundgebühr (VV 5100) entsteht auch immer eine Verfahrensgebühr, wie sich jetzt aus der Neufassung ergibt. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Entgegennahme der Information (VV Vorb. 5 Abs. 2) und muss also immer anfallen. Die Verfahrensgebühr entsteht in jedem Verfahrensabschnitt erneut. Sie kann allerdings insges...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Umfang der Angelegenheit

Rz. 6 Die Aussöhnung der Eheleute ist keine selbstständige Gebührenangelegenheit. Eine Aussöhnungsgebühr nach Anm. S. 1 zu VV 1001, VV 1003, 1004 kommt daher nur anlässlich einer anderen Angelegenheit in Betracht. Hierbei kann es sich nach der hier vertretenen Auffassung um eine Beratungstätigkeit, eine außergerichtliche Tätigkeit, um eine isolierte Familiensache oder auch u...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / IV. Wechselseitige Rechtsmittel

Rz. 7 Hat sowohl der Angeklagte Berufung eingelegt als auch die Staatsanwaltschaft, der Privat- oder Nebenkläger, so kann der Anwalt die Gebühr nach Nr. 2 zweimal verdienen, wenn er sowohl die Berufung des Angeklagten begründet (Nr. 2, 1. Alt.) als auch zur Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft, des Privat- oder Nebenklägers Stellung nimmt (Nr. 2, 2. Alt.). Es liegen zw...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / c) Keine Beschränkung auf Anerkenntnis/Verzicht

Rz. 511 Andererseits darf sich der Vertrag nicht ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht auf einer Parteiseite beschränken, weil ansonsten schon durch die bloße Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs oder den Verzicht auf dessen Weiterverfolgung die Einigungsgebühr ausgelöst würde.[518] Eine Einigungsgebühr fällt daher selbst bei Ratenzahlungsvereinbarunge...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 4. Mehrere Auftraggeber

Rz. 23 Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so haftet jeder Auftraggeber anteilig auf die zusätzliche Versicherungsprämie. Die Regelung des § 7 Abs. 2, wonach jeder Auftraggeber auf Auslagen insoweit haftet, als diese entstanden wären, wenn er alleine den Auftrag erteilt hätte, versagt hier und kann daher nicht unmittelbar angewendet werden. B...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (5) Ankündigung eines Anerkenntnisses oder eines Klageabweisungsantrags

Rz. 45 Auch ein schriftsätzlich angekündigtes Anerkenntnis ist einem Sachantrag nach Nr. 1 gleichzustellen[49] und lässt damit nicht nur eine reduzierte Gebühr nach Nr. 1, sondern eine 1,3-Gebühr nach VV 3100 entstehen. Dasselbe gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte eines Beklagten schriftsätzlich ankündigt, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, die Klage abzuweisen.[50]mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / a) Höhe und Abgeltungsbereich

Rz. 10 Nach VV 6402 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Verfahren vor dem BVerwG nach § 21 WBO oder in Verfahren der Rechtsbeschwerde nach §§ 22a, 22b WBO eine Verfahrensgebühr i.H.v. 110 EUR bis 869 EUR (Mittelgebühr 489,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Die Verfahrensgebühr VV 6402 unterscheidet sich von der...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / VIII. Übersicht

mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / aa) Reform der Sachaufklärung

Rz. 319 Die Vermögensauskunft gemäß §§ 802f und 802g ZPO setzt keinen fruchtlosen Vollstreckungsversuch voraus (vgl. § 807 Abs. 1 ZPO a.F.).[305] Die Vermögensauskunft ermöglicht es dem Gläubiger einer titulierten Geldforderung, bereits vor der Einleitung konkreter Vollstreckungsmaßnahmen Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / (2) Verteidigungsabsicht außerhalb des schriftlichen Vorverfahrens

Rz. 42 Von der soeben genannten Anzeige der Verteidigungsabsicht im eigentlichen Sinne zu unterscheiden ist die Verteidigungsabsicht im weiteren Sinne, also außerhalb des Anwendungsbereichs von § 276 Abs. 1 S. 2 ZPO , wenn der Prozessbevollmächtigte damit – untechnisch – zum Ausdruck bringen will, dass er seine Klageerwiderung erst in einem weiteren Schriftsatz übermitteln wi...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / d) Rechtszüge

Rz. 34 Die Gebühr entsteht in jeder Angelegenheit, insbesondere in jedem Rechtszug, gesondert (Anm. zu VV 6300; Anm. zu VV 6302; § 17 Nr. 1).[38] Ebenso entsteht sie in einem einstweiligen Anordnungsverfahren (§ 427 FamFG für Freiheitsentziehungssachen, § 331 FamFG für Unterbringungssachen, § 151 Nr. 6 und 7 i.V.m. § 331 FamFG für Unterbringungsmaßnahmen Minderjähriger).[39] ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / D. Kostenerstattung

Rz. 91 Nach §§ 430, 337 FamFG hat das Gericht über die Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, zu entscheiden. Lehnt das Gericht den Antrag der Verwaltungsbehörde auf Freiheitsentziehung oder Unterbringung ab, so hat es die Kosten derjenigen Gebietskörperschaft aufzuerlegen, der die Verwaltungsbehörde angehört, wenn das ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / cc) Erstattung

Rz. 154 Anwaltskosten, die dadurch entstehen, dass der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Erklärungen nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist abgibt, eine weiteres Mal zur Abgabe dieser Erklärungen aufgefordert wird, sind nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 ZPO festsetzungsfähig. Das g...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / II. Besonderer Umfang

Rz. 6 Zunächst einmal ist Voraussetzung, dass eine "besonders umfangreiche Beweisaufnahme" stattgefunden hat. Eine bloß umfangreiche Beweisaufnahme genügt nicht. Sie muss besonders umfangreich gewesen sein. Rz. 7 Die entsprechenden Kriterien wird die Rechtsprechung sicherlich noch herausarbeiten. Insoweit kann man sich gegebenenfalls an die §§ 42 und 51 anlehnen, die ebenfall...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / III. Anschließendes Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs (Anm. Abs. 2 S. 2)

Rz. 49 Handelt es sich bei dem nachfolgenden Verfahren um ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Vergleichs nach den §§ 796a, 796b und 796c Abs. 2 S. 2 ZPO, so wird die in VV 2503 genannte Gebühr nur zu einem Viertel angerechnet. Rz. 50 Auch im Rahmen der Beratungshilfe können die Parteien einen Anwaltsvergleich schließen, der anschließend vom Gericht für vollstreckba...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / e) Klageverfahren in der Vollstreckung

Rz. 502 Vertritt der Anwalt einen Dritten in einem der im Achten Buch geregelten selbstständigen Klageverfahren (z.B. §§ 771, 805 ZPO), so erwachsen ihm – wie dem Anwalt des Gegners – für die vorgerichtliche Tätigkeit die Gebühr nach VV 2300[506] und im gerichtlichen Verfahren die Gebühren gemäß VV 3100 ff.mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Schneider/Volpert, AnwaltKo... / 1. Terminsgebühr, VV 3402

Rz. 60 Der Verkehrsanwalt kann neben der Gebühr nach VV 3400 auch eine Terminsgebühr nach VV 3401, 3402 i.V.m. VV 3104 verlangen, wenn er den zusätzlichen Einzelauftrag erhalten hat, an einem Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 teilzunehmen. Es liegen dann zwei verschiedene Einzelaufträge vor. VV Vorb. 3.4 steht dem Anfall der Terminsgebühr daher nicht entgegen. Zwar entsteht da...mehr