Fachbeiträge & Kommentare zu Scheidung

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Fehlende Entscheidungsreife, Abs 2 S 2 Nr 1.

Rn 4 Die Regelung entspricht § 628 S 1 Nr 1 ZPO aF. Gem Abs 2 S 2 Nr 1 kann das Gericht eine VA- oder Güterrechtsfolgesache abtrennen, wenn eine Entscheidung vor der Auflösung der Ehe nicht möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn für die Entscheidung in der Folgesache der tatsächliche Zeitpunkt der Auflösung der Ehe gem § 1564 S 2 BGB, also die Rechtskraft des Scheidungsau...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Eintritt der Rechtskraft in zweiter Instanz.

Rn 4 Wird die Scheidung der Ehe ausnahmsweise im Beschwerdeverfahren ausgesprochen, tritt die Rechtskraft, unabhängig davon, ob das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat oder nicht, frühestens mit Ablauf der Rechtsmittelfristen des § 71 ein (BGH FamRZ 08, 2019; Prütting/Helms/Helms § 148 Rz 5; Sternal/Weber § 148 Rz 3). Wird von einem Beteiligten in einer Fol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Entscheidung durch unanfechtbaren Beschluss, Abs 6.

Rn 22 Gem § 140 Abs 6 erfolgt die Entscheidung durch gerichtlichen Beschluss; sie kann also nicht iRd die Scheidung vorab aussprechenden Entscheidung ergehen. Der Beschluss ist entspr seinem Charakter als Zwischenentscheidung nicht selbstständig anfechtbar, auch nicht bei Ablehnung einer Abtrennung (BTDrs 16/6308, 232). Der Beschluss muss aber gleichwohl die wesentlichen Erw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Identität des Verfahrensgegenstands und der Beteiligten.

Rn 19 Der Abänderungsantrag ist nur zulässig, wenn er den im Ausgangsverfahren behandelten Unterhaltsanspruch betrifft. Nach Rechtskraft der Scheidung kann ein Titel über Trennungsunterhalt nicht in einen Titel über nachehelichen Unterhalt abgeändert werden, da keine Identität besteht: Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt entsteht am Tag der Rechtskraft der Scheidung (PW...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Grundsatz: Kostenaufhebung (Abs 1 S 1).

Rn 2 Wird dem Antrag auf Eheaufhebung entsprochen, sind die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Die Regelung entspricht dem in § 150 I enthaltenen Grundsatz der Kostenaufhebung auch in Scheidungsverfahren. Die Vorschrift findet keine Anwendung bei Abweisung des Antrags, Rücknahme oder sonstiger Erledigung des Verfahrens (Prütting/Helms/Helms § 132 Rz 2; MüKoFamFG...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Abänderbarkeit von rechtskräftigen VA-Entscheidungen ist verfassungsrechtlich geboten, weil diese keinen abgeschlossenen Sachverhalt betreffen, sondern Anrechte zum Gegenstand haben, die noch Veränderungen erfahren können (BVerfG Beschl v 16.11.92 – 1 BvL 17/89 – NJW 93, 1057 ff). Die Ehegatten sollen an den ehezeitlich tatsächlich erworbenen – und nicht an fiktiven...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Hinweis auf Möglichkeiten der Beratung durch Beratungsstellen, S 2.

Rn 10 Nach S 2 soll das Gericht die Beteiligten auf die Möglichkeiten der außergerichtlichen Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe hinweisen, um ihnen eine eigenständige Konfliktregelung zu ermöglichen. Der Auftrag zur Konsensfindung wird also an die Eltern zurückgegeben. Vor der Anordnung einer Mediation nach S 3 wird auch d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Verfahrenseinleitung auf Antrag.

Rn 1 Die Vorschrift stellt klar, dass das Gericht bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung (§§ 20–26 VersAusglG, s § 217 Rn 7) nicht vAw, sondern nur auf Antrag tätig wird (zu weiteren VA-Sachen mit Antragserfordernis vgl § 217 Rn 5, 10, 11). Hingegen ist für die Durchführung des Wertausgleichs bei der Scheidung (§§ 6–19, 28 VersAusglG) kein Antrag erforderlich (§ 137 II 2).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund). (2) Folgesachen sindmehr

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FF 04/2024, Deutscher Famil... / II. Versorgungsausgleich

1. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, die Einbeziehung von Anrechten, die im Verfahren zum Wertausgleich bei der Scheidung vergessen, übersehen oder verschwiegen worden sind, in den Wertausgleich nach der Scheidung zu ermöglichen (AK 2). 2. Der Gesetzgeber wird aufgerufen, den persönlichen Anwendungsbereich der §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 17 und 45 VersAusglG nicht auf "Anrechte im Sinn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / c) Vermögen.

Rn 98 Vermögenswerte sind zu berücksichtigen, wenn sie einfache, durchschnittliche Gegebenheiten (Köln FamRZ 98, 310) und für Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder die – angepassten – Freibeträge des § 6 VermStG aF (Nürnbg FamRZ 86, 194; Kobl FamRZ 03, 1681; Brandbg NJW-RR 15, 6; Hambg JurBüro 19, 260: 60.000 EUR pro Ehegatten; Schlesw SchlHA 19, 207: 30.000 EUR pro Ehe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Eintritt der Rechtskraft in erster Instanz.

Rn 2 Der erstinstanzliche Scheidungsausspruch wird frühestens rechtskräftig, wenn die Ehegatten unmittelbar nach seiner Verkündung auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel verzichten, § 144. Ein Verzicht auf das Antragsrecht nach § 147 ist nicht erforderlich und kann uU ungewollte Auswirkungen auf andere Folgesachen haben (vgl zur Auslegung eines Rechtsmittelverzichts Naum...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Anwendungsbereich.

Rn 3 Der Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Versorgungsanrechten der geschiedenen Ehegatten (vgl § 2 VersAusglG) findet nach Maßgabe des VersAusglG statt (§ 1587 BGB), und zwar durch einen Wertausgleich bei der Scheidung (§§ 9–19 VersAusglG) oder einen (schuldrechtlichen) Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20–26 VersAusglG). Dem Anwendungsbereich des § 217 unterfall...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Anwendungsbereich.

Rn 6 Die Vorschrift ist schon nach ihrem Wortlaut, aber auch aus ihrer Stellung im Unterabschn 2 nur anwendbar auf Scheidungs- und Folgesachen, gilt also weder für Verfahren auf Aufhebung der Ehe iSv § 121 Nr 2 noch für Verfahren auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe iSv § 121 Nr 3 (Prütting/Helms/Helms § 137 Rz 8; MüKoFamFG/Heiter § 137 Rz 14; ThoPu/H...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Entscheidungsverbund ist in § 623 ZPO aF bereits durch das 1. EheRG (v 14.6.76, BGBl I, 1427 mWz 1.7.77) – insb – mit dem Ziel eingeführt worden, den Ehegatten durch die Konfrontation mit den Scheidungsfolgen bereits während des Scheidungsverfahrens in stärkerem Maße als nach dem früheren Recht vor Augen zu führen, welche Auswirkungen die Scheidung ihrer Ehe hat. Au...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Es steht eine Folgesache zur Entscheidung an.

Rn 3 Die Vorschrift kommt nach dem Wortlaut des Abs 1 S 1 nur zum Tragen, wenn eine Folgesache ›zur Entscheidung ansteht‹. Es handelt sich um Folgesachen gem § 137 II, III, die gem § 142 II aufgrund der Abweisung des Scheidungsantrags gegenstandslos sind und für den Fall der Scheidung zu entscheiden sind. Das ist idR zumindest die Folgesache VA, über die gem § 137 II 2 zusam...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Überblick.

Rn 5 Hinsichtlich des Anwendungsbereichs der VO ist zu unterscheiden: Art 1 regelt den sachlichen (auch: gegenständlichen oder persönlichen) Anwendungsbereich. Ausweislich der Erw 5 schließt dieser Begriff zivilgerichtliche Verfahren und die sich daraus ergebenden Entscheidungen sowie öffentliche Urkunden und bestimmte außergerichtliche Vereinbarungen in Ehesachen und in Sac...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen (§ 111 Nr 5 FamFG).

Rn 9 Die Legaldefinition findet sich in § 200 FamFG. Nach § 200 I FamFG sind Ehewohnungssachen Verfahren nach § 1361b BGB (Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben) und § 1568a BGB (Regelung der Nutzung der Ehewohnung für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung). Haushaltssachen (früher Hausratssachen) sind gem § 200 II FamFG Verfahren nach § 1361a BGB (Verteilung der Haus...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / bb) Zeiträume.

Rn 139 Der Zwölfmonatszeitraum beginnt mit dem Monat nach der Klageerhebung, Unterhalt für den Monat der Klageeinreichung oder des PKH-Antrags zählt wegen Fälligkeit zum Monatsbeginn zu den Rückständen (Brandbg FamRZ 03, 1682; OLGR Saarbr 09, 79). Es kommt auf die ersten zwölf Monate an, für die Unterhalt gefordert wird (Hambg FamRZ 03, 1198). Nach Einreichen der Klage erfol...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Fristsetzung zur Ausübung des Wahlrechts (Abs 1).

Rn 2 Um das Verfahren voranbringen zu können, räumt Abs 1 dem Gericht – in Ermangelung gesetzlicher Fristen – die Möglichkeit der Fristsetzung für Erklärungen ein, welche die Voraussetzungen für eine externe Teilung nach § 14 II VersAusglG herbeiführen sollen oder die Wahl einer bestimmten Zielversorgung nach § 15 I VersAusglG zum Gegenstand haben. Bei dieser Frist handelt e...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Überblick über die Verordnung.

Rn 1 Die neue VO, sog Brüssel IIb-VO (Überblick bei Erb-Klünemann/Niethammer-Jürgens FamRB 19, 454; Finger FuR 19, 640; Schulz FamRZ 20, 1141; Gruber/Möller IPRax 20, 393; Brosch GPR 20, 179; Garber/Lugani NJW 22, 2225; Flindt NZFam 22, 669; Hüßtege FamRZ 22, 1591) beinhaltet statt vormals 72 Art der vormaligen Brüssel IIa-VO nunmehr 105 Art. Die Zahl der Anhänge hat sich fa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck und Regelungsgehalt.

Rn 1 Diese Vorschrift – die gemeinsam mit Art 17 zu lesen ist – hat erhebliche praktische Bedeutung und bietet Rechtsanwälten ein weites Feld zu taktischer Verfahrensführung (s dazu Rn 10). Sie regelt – jedoch (Wortlaut) nur im Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander (München FamRZ 14, 862: daher nicht in einem einzigen Mitgliedstaat), nicht im Verhältnis zu Drittstaaten (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Erstreckung auf eine Versorgungsausgleichssache.

Rn 2 Die Vorschrift des § 149 enthält eine Besonderheit insoweit, als sich die für die Scheidungssache bewilligte VKH (nur) auf die gem § 137 II 2 im ›Zwangsverbund‹ stehende Folgesache VA (§ 137 II 1 Nr 1) erstreckt. Es findet in Bezug auf diese Folgesache als Folge der gesetzlich angeordneten Erstreckung grds keine Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen für die Bewilligun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 3. Aufhebung der Ehe.

Rn 9 Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Scheidung der Ehe. Auch hier ist zunächst zu ermitteln, ob die Ehe wirksam geschlossen wurde (s.o. Rn 6). Die Amtsermittlung ist auf den jeweils geltend gemachten Aufhebungstatbestand beschränkt (Prütting/Helms/Helms § 127 Rz 9; J/H/A/Markwardt § 127 Rz 10).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Kosten/Gebühren.

Rn 41 Im Verbundverfahren gelten die Scheidung und die Folgesachen gem § 44 I FamGKG als ein Verfahren; die Werte der einzelnen Angelegenheiten werden zusammengerechnet, wobei § 33 I 2 nicht anzuwenden ist, § 44 II 3 (vgl entspr § 16 Nr 4, § 22 I RVG), wobei gem § 44 II 1 der Wert einer Folgesache iSv § 137 III abweichend von § 45 FamGKG zu berücksichtigen ist. Wird eine nic...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / B. Geltungsbereich.

Rn 2 § 12 gilt für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und Familiensachen, nicht aber für Ehe- und Familienstreitsachen (§ 113 Abs 1 S 1). In diesen Verfahren ist nach § 113 Abs 1 S 2 auf § 90 ZPO zurückzugreifen, der einen identischen Regelungsgehalt hat. Das Familiengericht hat ferner in Scheidungs- und Folgesachen die Möglichkeit, dem nicht anwaltlich vertretenen B...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ehesachen (§ 111 Nr 1 FamFG).

Rn 5 Nach der Legaldefinition in § 121 FamFG handelt es sich um Verfahren auf Scheidung, Aufhebung und Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) In Ehesachen ist ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Ehegatte verfahrensfähig. (2) Für einen geschäftsunfähigen Ehegatten wird das Verfahren durch den gesetzlichen Vertreter geführt. Der gesetzliche Vertreter bedarf für den Antrag auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Familienstreitsachen.

Rn 4 Auch Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden erst m Rechtskraft wirksam (III 1), im Verbund gem § 148 ggf auch erst zu einem späteren Zeitpunkt (Rechtskraft der Scheidung). Mit Wirksamkeit tritt Vollstreckbarkeit ein (§ 120 II 1).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwendungsbereich und Verfahrensvergleichung.

Rn 10 Ein Klageverzicht ist im zivilrechtlichen Eilverfahren möglich (Kobl NJW-RR 86, 1443 [OLG Koblenz 14.11.1985 - 6 U 1104/85]); auf Antrag des Antragsgegners hebt das Gericht die eV/Arrest auf und weist den Kl mit dem geltend gemachten (Sicherungs-)Anspruch ab. § 306 ist in familien- und eherechtlichen Streitigkeiten anwendbar, soweit die Dispositionsbefugnis der Parteien...mehr

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FF 04/2024, Sachverhaltserm... / c) Disposition über den Verfahrensgegenstand

Ehesachen werden nur auf Antrag eingeleitet (§ 124 FamFG). Durch den Verweis in § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG gilt ansonsten die ZPO, deren weitreichende Dispositionsmöglichkeiten aus den oben genannten Gründen wiederum durch § 113 Abs. 4 FamFG eingeschränkt werden, so dass nach Nr. 2 Antragsänderungen von den Voraussetzungen des § 263 ZPO befreit sind und nach Nr. 6 ein Anerken...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift enthält in Abs 1, wie zuvor § 629 I ZPO aF, die Grundregel, dass im Fall der Scheidung hierüber und über sämtliche im Verbund stehenden Folgesachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden ist. In Abs 2 sind die Auswirkungen der Abweisung des Scheidungsantrags auf die anhängigen Folgesachen geregelt. Der nachträglich eingefügte (BTDrs 16/10144, 93) Ab...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Ehesachen, die dieselbe Ehe betreffen, können miteinander verbunden werden. (2) Eine Verbindung von Ehesachen mit anderen Verfahren ist unzulässig. § 137 bleibt unberührt. (3) Wird in demselben Verfahren Aufhebung und Scheidung beantragt und sind beide Anträge begründet, so ist nur die Aufhebung der Ehe auszusprechen.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Autonomes Recht.

Rn 3 Dem autonomen Anerkennungsverfahren unterliegen in Dänemark sowie in Drittstaaten ergangene rechtskräftige Entscheidungen in Ehesachen (KG FamRZ 19, 1534; MüKoFamFG/Rauscher Rz 21). ›Ehesache‹ ist weiter als in § 121 zu verstehen u erfasst neben Scheidungen mit oder ohne Auflösung des Ehebandes auch Eheaufhebungen, Ehenichtigerklärungen u Feststellungen über das Bestehe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden. (2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Anordnung der sofortigen Wirksamkeit.

Rn 5 An die Stelle des in Familiensachen nicht geltenden, regelmäßig durch Sicherheitsleistung u Abwendungsbefugnis gekennzeichneten Rechtsinstituts der vorläufigen Vollstreckbarkeit in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (§§ 708 ff ZPO) setzt III 2, 3 in Familienstreitsachen die – nicht selbstständig anfechtbare, sondern nur nach § 120 II 2, 3 beschränkbare (Kobl FamRZ 20, 19...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Ausnahmeregelung in S 2.

Rn 3 § 141 S 2 enthält 2 Ausnahmen von der in S 1 enthaltenen Regelung. Rn 4 Die Rücknahme des Sorgeantrags erfasst nicht eine Kindschaftsfolgesache, die die Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls auf einen Elternteil, einen Vormund oder einen Pfleger (§§ 1671 IV, 1666 BGB) zum Gegenstand hat. In diesen Verfah...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. An eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person (§ 33a Abs 1 S 1 EStG)

Rn. 140 Stand: EL 172 – ET: 04/2024 Nach der seit dem VZ 1996 geltenden Gesetzesfassung sind Aufwendungen nur dann zu berücksichtigen, wenn die Person, für deren Unterhalt oder Berufsausbildung die Aufwendungen erwachsen, gegenüber dem StPfl oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Entsprechend dem System der Ehegattenbesteuerung und der sog Einheitstheorie,...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Beweislast beim Gläubiger.

Rn 4 Da die Beweislast für die Tatsache nach § 726 I beim Gläubiger liegen muss, wird es sich in seiner Person idR um aufschiebende Bedingungen iSv § 158 I BGB handeln. Denn für auflösende Bedingungen nach § 158 II BGB trägt der Schuldner nach den allg Regeln die Beweislast (RGZ 28, 145 f). Ob die Vollstreckbarkeit eines Titels seinem Inhalt nach vom Eintritt vom durch den G...mehr

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FF 04/2024, Sachverhaltserm... / a) Eingeschränkte Amtsermittlung

Der im FamFG grundsätzlich nach § 26 FamFG geltende Amtsermittlungsgrundsatz wird durch § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG zunächst ausgeschlossen und dann in der leicht eingeschränkten Form des § 127 FamFG wieder eingeführt, da wegen des besonderen staatlichen Schutzes der Ehe nach Art. 6 Abs. 1 GG und den Auswirkungen dieses Rechtsstatus auf Dritte keine Dispositionsfreiheit der Be...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / a) Kindesunterhalt.

Rn 11 Kindesunterhalt (§§ 1601 ff BGB) kann als Folgesache geltend gemacht werden; da im Verbundverfahren allerdings nur Unterhaltsansprüche für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung gefordert werden können und insb die schon durch die Trennung der Eltern verursachte Bedarfslage nicht erfasst ist, spielen Kindesunterhaltsansprüche eine untergeordnete Rolle. Rn 12 Nur Unterhal...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Persönliche Anhörung der Ehegatten (Abs 1 S 1).

Rn 4 Gem § 128 I soll (s.o. Rn 3) das Gericht die Ehegatten anhören. Durch die Anhörung soll der Sachverhalt näher aufgeklärt, die persönliche Sichtweise der Ehegatten in ihren höchstpersönlichen Angelegenheiten geäußert und dem Gericht ein persönlicher Eindruck von den Ehegatten, auch von ihrer Verfahrensfähigkeit, vermittelt werden (Sternal/Weber § 128 Rz 6; BGH FamRZ 16, ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Ehewohnungssachen.

Rn 2 Durch Verweisung auf §§ 1361b und 1568a BGB wird der Begriff der Ehewohnung iSd FamFG definiert. Umfasst sind alle Räume, in denen die Ehegatten wohnen, gewohnt haben oder bestimmungsgemäß wohnen wollen, unabhängig von Eigentums- oder güterrechtlichen Verhältnissen (FAKomm-FamR/Weinreich § 1361b BGB Rz 7). Das der Nutzung zugrunde liegende Rechtsverhältnis ist dabei irr...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gesetzlicher Ausschluss.

Rn 2 In den Fällen der §§ 246 III 6, 249 II, 275 IV 1 AktG, §§ 51 III 5, 112 I 3 GenG, § 44 II 3 WEG ist eine Trennung gesetzlich ausgeschlossen. In Scheidungs- und Folgesachen sind die Möglichkeiten einer Abtrennung eingeschränkt (§§ 137, 140 FamFG). Im Berufungsrechtszug ordnet § 518 S 2 eine Verbindung an. Auch darf eine Trennung nicht erfolgen, wenn einer der zu trennend...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Parteibegriff.

Rn 2 Die ZPO geht vom formellen Parteibegriff aus: Partei ist, wer als (natürliche oder juristische) Person im eigenen Namen vor den staatlichen Gerichten Rechtsschutz begehrt (Kl), sowie derjenige, gegen den Rechtsschutz (Bekl) begehrt wird (BGHZ 4, 328, 334 = NJW 52, 545). Maßgeblich ist allein, wer in der Klageschrift als Kl und Bekl bezeichnet und wem in der Eigenschaft ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift bezieht sich nur auf Folgesachen iSv § 137 II, III, nicht aber auf die Scheidung selbst. Soweit Kindschaftssachen iSv § 151 überhaupt als Folgesache zu entscheiden sind, ist § 156 I 2–4 lex specialis zu § 135 (Grabow FPR 11, 33; Heinemann FamRB 10, 125). Auch wenn die Folgesache vom Verbundverfahren nach § 140 FamFG abgetrennt wird, bleibt § 135 I anwendb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / A. Normzweck.

Rn 1 § 795b wurde durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz v 22.12.06 (BGBl I, 3416) in die ZPO aufgenommen. Mit dieser Vorschrift wurde die Zuständigkeit zur Klauselerteilung, deren Wirksamkeit ausschl vom Eintritt einer sich aus der Verfahrensakte ergebenden Tatsache abhängig ist, auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen. BGH und BAG hatten vor Inkrafttreten d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / b) Folgesachen nach Abs 3.

Rn 34 Kindschaftssachen werden nur dann zu Folgesachen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, was bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug geschehen kann. Eine Frist wie in den Fällen der Folgesachen nach Abs 2 besteht hier nicht; der Antrag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn er erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingereicht wird ...mehr