Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.2 Maßnahmen der Ausgabensteuerung

Rz. 34 Die aufgrund der Arzneimittelvereinbarung zur Verfügung stehende Geldmenge bedeutet jedoch nicht, dass eine Leistungsgrenze in dem Sinne bestünde, dass von der Überschreitung der Geldmenge an keine Leistungen nach § 31 mehr verordnet werden könnten. Dagegen stehen die Sachleistungsansprüche der Versicherten, die ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich und qualitätsges...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das RRG v. 18.12.1999 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Eine Änderung erfolgte durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz v. 21.3.2005 (BGBl. I S. 818) mit Wirkung zum 30.3.2005: Abs. 3 wurde um Satz 4 ergänzt. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der F...mehr

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Jansen, SGB VI § 202 Irrtüm... / 2.1.1 Irrtümliche Annahme von Versicherungspflicht

Rz. 3 Die Wirksamkeit zur Zahlung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung setzt u. a. eine Versicherungsberechtigung voraus, die sich im Einzelnen aus §§ 1 bis 4, 229 oder 229a ergibt. Beiträge wurden in der irrtümlichen Annahme der Versicherungspflicht gezahlt, wenn die Voraussetzungen für das Eintreten von Versicherungspflicht (§§ 1 bis 4, 229, 229a) entwed...mehr

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Sommer, SGB V § 81 Satzung / 2 Rechtspraxis

2.1 Name"Kassenärztliche Vereinigung" Rz. 4 "Kassenärztliche Vereinigung" (KV) oder "Kassenzahnärztliche Vereinigung" (KZV) bzw. "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (KBV) oder "Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung" (KZBV) sind als Namensbezeichnungen aufgrund der Formulierungen im SGB V praktisch vorgegeben, obwohl es die "kassenärztliche Versorgung" in der Praxis nicht mehr...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.1.3 Anpassung an die Organisationsstruktur der Verbände

Rz. 29 Die Streichung der Wörter "Verbände der" war Folge der geänderten Organisationsstruktur der Verbände der Krankenkassen. Nach § 212 Abs. 5 handeln die Ersatzkassen auf Landesebene selbst. Weil es sich bei der Arzneimittelvereinbarung sowie bei der Vereinbarung über das Ausgabenvolumen für Heilmittel (vgl. Abs. 8) um gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge au...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.18 Zusätzliche Angaben für geringfügig Beschäftigte (§ 28a Abs. 9a)

Rz. 147 Für kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 hat der Arbeitgeber bei der Meldung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Diese Regelung wird im Rahmen eines Berichts der Bundesregierung über die Wirkung der Maßnahme bis Ende des Jahres 2026 evaluiert. Die Vorschrift hat Art. 2 Nr. 2 des Vi...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 2.1.4 Zuführungen für 2024 (Satz 6)

Rz. 13b Als Beitrag zur weitgehenden Stabilisierung der Zusatzbeitragssätze sind wie bereits im Jahr 2021 (vgl. Art. 1 Nr. 8 Buchst. b des Gesundheitsversorgungs- und Pflegestärkungsgesetzes v. 22.12.2020, BGBl. I S. 3299, Nr. 66) die Zuführungen nach Abs. 1 Satz 1 i. V. m. der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung sowie die Zuführungen zum Deckungskapital für Verpflic...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.1.2 Namensgebung (Satz 2)

Rz. 8 Die Stiftung soll den Namen "Stiftung Unabhängige Patientenberatung Deutschland" tragen. Der eingeführte Name wird beibehalten und die Rechtsform zum Namensbestandteil. Dem GKV-Spitzenverband wird damit hinsichtlich der Namensgebung ein eingeschränktes Ermessen ("soll") eingeräumt. Der Name ist damit wie im Gesetz vorgesehen zu vergeben, wenn nicht zwingende Gründe für...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 2.5 Befristete Waisenrenten

Rz. 9 Waisenrenten werden auf das mögliche Ende des Anspruchs befristet (Abs. 4). Der Gesetzgeber hat damit eine Regelung getroffen, die bereits in der Vergangenheit praktiziert wurde, um möglichst Überzahlungen der Rentenleistungen zu vermeiden. Mögliche Befristungsgründe sind die Vollendung des 18. Lebensjahres, des 27. Lebensjahres oder die Beendigung einer Schul- bzw. Be...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift ersetzt § 1277 Abs. 1 Satz 2 RVO, § 54 AVG. Damit wird ein Anspruch auf Rente wegen Todes sowie eine (eigene) Versichertenrente, soweit sie aufgrund eines Rentensplittings entstanden ist, für die Personen ausgeschlossen, die den für den Eintritt des Versicherungsfalles relevanten Tod vorsätzlich herbeigeführt haben. Der Täter soll nicht aus der Tat eine...mehr

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Sauer, SGB II § 46 Finanzie... / 2.5 Exkurs: Erhöhung der Bundesbeteiligung für 2014 (Abs. 7a a. F.)

Rz. 66a Abs. 7a a. F. ist aus den Beratungen des sog. Staatssekretärsausschusses in 2014 hervorgegangen, der über die Auswirkungen und Maßnahmen aufgrund der erhöhten Zuwanderung aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Deutschland, insbesondere aus Bulgarien und Rumänien, beraten hatte. Die Erhöhung der Bundesbeteiligung um übergreifend 0,18 Prozentpunkte gegenüber den in Abs. 5...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 2.1 Ausschluss

Rz. 2 § 105 schließt die Personen von der Gewährung einer Rente wegen Todes aus, die den Tod des Versicherten vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt haben (vgl. auch BSG, Urteil v. 8.2.2017, B 14 AS 3/16 R). Der Rentenausschluss betrifft die Hinterbliebenenrenten (§§ 46, 48, 243, 243a und 304) und die Erziehungsrenten (§ 47). Insoweit hat der Gesetzgeber gege...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3.2 DDD-Quotenziele

Rz. 38 Erreichen oder Überschreitung einer Mindestquote auf Basis der definierten Tagesdosen (DDD) in den nachfolgend genannten Facharztgruppen für die angeführten Wirkstoffe. Beispiele: Allgemeinmediziner/hausärztliche Internistenmehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3.6 Auswirkungen für den Arzt

Rz. 42 Die Folgen der Einhaltung aller Zielwerte ergeben sich aus § 7 der Vereinbarung. Hält ein Vertragsarzt alle ihn betreffenden und vereinbarten Ziele (vor allem DDD- Quotenziele) ein, so gilt er hinsichtlich seines Verordnungsverhaltens weder als auffällig noch wird von einem normabweichenden Verhalten ausgegangen, sodass insofern eine Auffälligkeitsprüfung nicht mehr d...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.1.4 Unzulässiger Zugriff (Nr. 4)

Rz. 9b Der Zugriff nach § 339 Abs. 1 erfordert neben der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) des Versicherten oder seiner digitalen Identität (§ 291 Abs. 8 Satz 1) den elektronischen Heilberufsausweis der zugriffsberechtigten Person (§ 339 Abs. 1 Satz 1; alternativ: digitale Identität nach § 340 Abs. 6). Die zugreifende Person muss sich zusätzlich durch eine technische Kom...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.2.4 Organisation (Satz 4)

Rz. 17 Die konkrete inhaltliche und strukturelle Ausgestaltung des Informations- und Beratungsangebots obliegt dem Stiftungsvorstand, dem die Geschäftsführung obliegt. Dieser hat bei grundsätzlichen und wesentlichen Fragen der Ausgestaltung des Informations- und Beratungsangebots den Stiftungsrat hinzuziehen (Abs. 5 Satz 2 Nr. 2). Der wissenschaftliche Beirat berät Stiftungs...mehr

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Jung, SGB XII § 20 Eheähnli... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat als Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) am 1.1.2005 (Art. 70 Abs. 1 des genannten Gesetzes) in Kraft. In Satz 1 wurde durch Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 30.7.2006 (BGBl. I S. 1706) mit Wirkung zum 1.8.2006 die lebens...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 2.2 Beginn befristeter großer Witwen- bzw. Witwerrenten

Rz. 6 Abs. 2 bestimmt, dass die in Abs. 1 getroffene Regelung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch für große Witwen- bzw. Witwerrenten, die wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit gewährt werden, Anwendung findet. Dazu zählen die großen Witwen- bzw. Witwerrenten nach § 46 Abs. 2 und nach § 243 Abs. 2 und Abs. 3. Diese Regelung führt in Abweichung von § 268 demnac...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.2.2 Zusammenarbeit (Satz 2)

Rz. 15 Die UPD kann zur Erreichung des Stiftungszwecks mit anderen geeigneten Einrichtungen zusammenarbeiten. Andere geeignete Einrichtungen sind u. a. Pflegeberatungsstellen, Verbraucherberatungsstellen, Stellen der unabhängigen Teilhabeberatung, Einrichtungen des Suchthilfesystems oder die Kontakt- und Informationsstellen der Selbsthilfe. Die Kooperation mit Einzelpersonen...mehr

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Jung, SGB XII § 20 Eheähnli... / 2.3 Vermutung der Bedarfsdeckung bei eheähnlicher Gemeinschaft (Satz 2)

Rz. 30 Satz 2 ordnet die entsprechende Anwendung von § 39 an. Diese Vorschrift enthält eine Vermutung der Bedarfsdeckung bei in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen. Vielfach wird die Verweisungsnorm in § 20 Satz 2 für überflüssig gehalten. Rz. 31 Satz 2 bezieht sich nicht auf die Partner der eheähnlichen Gemeinschaft selbst (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.9.200...mehr

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Jansen, SGB VI § 102 Befris... / 1 Allgemeines

Rz. 1a § 102 ist in Abs. 1, 2 und 5 im Wesentlichen identisch mit § 1276 bzw. § 1294 RVO. In den Abs. 3 und 4 sind neue Regelungen aufgenommen worden. Abs. 1 legt das Ende einer befristeten Rente fest. Abs. 2 enthält die Grundvoraussetzungen, die vorliegen müssen, um eine Berentung auf Zeit auszusprechen. Abs. 2a regelt das Rentenende bei einem Zusammentreffen mit Leistungen...mehr

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Sommer, SGB V § 290 Kranken... / 2.3.2 Aufbau (Sätze 2 und 3)

Rz. 16c Das Verzeichnis enthält für jeden Versicherten den unveränderbaren und den veränderbaren Teil der Krankenversichertennummer. Dabei ist zu gewährleisten, dass der unveränderbare Teil der Krankenversichertennummer nicht mehrfach vergeben wird. Der GKV-Spitzenverband legt das Nähere dazu im Einvernehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informations...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.6.1 Mitglieder (Satz 1)

Rz. 28 Der Stiftungsrat besteht insgesamt aus höchstens 15 Mitgliedern und setzt sich aus verschiedenen Akteuren aus den Bereichen Gesundheitswesen, Patientenvertretung, Bundesregierung und Parlament mit dem Ziel zusammen, die Stiftungsarbeit durch ein hohes Maß an Expertise zu unterstützen und die Unabhängigkeit der Stiftungstätigkeit sicherzustellen (Satz 1). Nach Satz 2 N...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.5 Aufgaben und Pflichten des Stiftungsvorstands (Abs. 5)

Rz. 27 Dem Stiftungsvorstand obliegen alle Stiftungsaufgaben, soweit sie nicht dem Stiftungsrat (Abs. 7) vorbehalten sind (Satz 1). Darüber hinaus werden dem Stiftungsvorstand konkrete Aufgaben in einer nicht abschließenden Aufzählung zugewiesen (Satz 2).mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.6.3 Amtszeit (Sätze 5 bis 7)

Rz. 30 Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrats beträgt 5 Jahre (Satz 5). Die Amtszeit kann um eine zweite Amtszeit verlängert werden (Satz 6). Hierdurch wird sichergestellt, dass verschiedene Akteurinnen und Akteure ihre Erfahrungen und Kenntnisse in die Stiftungsarbeit einbringen können. Daneben trägt der Wechsel der Mitglieder des Stiftungsrats auch zur Unabhängigkei...mehr

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Sommer, SGB V § 170 Deckung... / 2.1.2 Deckungskapital (Sätze 2 bis 4)

Rz. 10 Die Verpflichtung zum Aufbau des Deckungskapitals gilt nur insoweit, als die Bildung von Deckungskapital in der Vergangenheit noch nicht erfolgt ist. Ist dies bereits erfolgt, muss dies der Aufsichtsbehörde durch ein aktuelles versicherungsmathematisches Gutachten nachgewiesen werden. Der Nachweis ist bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, i. d. R. jed...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.2.1 Meldepflichten (Nr. 1)

Rz. 11 Der Arbeitgeber hat bei versicherungspflichtig Beschäftigten Wehr- oder Zivildienst, einer Wehrübung oder einer gleichgestellten Dienstleistung oder Übung nach §§ 59ff. SG deren Beginn und Ende zu melden (§ 204). Rz. 12 Sonstige Versicherte (ohne arbeitslose Versicherte; z. B. freiwillig Versicherte) erstatten die Meldung über Wehr- oder Zivildienst selbst (§ 204 Abs. 1 Sa...mehr

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Jansen, SGB VI § 201 Beiträ... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 201 i. d. F. des Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) ist am 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 36 des RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005 insoweit redaktionell geändert, als die Worte "die Bundesknappschaft" durch die Worte "die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappsc...mehr

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Jansen, SGB VI § 105 Tötung... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Rentenversicherungsnachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1795) erfolgte mit Wirkung zum 1.8.2004 zunächst eine Ergänzung um die Worte "soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting unter Ehegatten beruht". Das Gesetz zur Überarbei...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.2.3 Vorlagepflicht (Nr. 3)

Rz. 19 Versicherte und potenzielle Versicherte haben der Krankenkasse auf deren Verlangen Unterlagen in den Geschäftsräumen der Krankenkasse vorzulegen, aus denen die das Versicherungsverhältnis oder seine Veränderungen betreffenden Tatsachen hervorgehen (§ 206 Abs. 1 Satz 2). Rz. 20 Die Vorlagepflicht ist verletzt, wenn die Unterlagen nicht oder nicht vollständig oder nicht in...mehr

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Sommer, SGB V § 397 Bußgeld... / 2.1.3 Unzulässige Vereinbarungen (Nr. 3)

Rz. 9a Von Versicherten darf der Zugriff auf Daten in einer Anwendung (§ 334 Abs. 1 Satz 2) nicht verlangt werden (§ 335 Abs. 1). Auch entsprechende Vereinbarungen sind verboten (§ 335 Abs. 2). Es handelt sich hierbei um ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB, sodass entgegen diesem Verbot geschlossene Vereinbarungen nichtig sind. Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2 Rechtspraxis

2.1 Selbstbehalt (Abs. 1) Rz. 3 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass sowohl pflicht- als auch freiwillig versicherte Mitglieder jeweils für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt; Satz 1). Der Tarif wird aufgrund einer Ermessensentscheidung des Satzungsgebers (z. B. Verwaltungsrat) eingeführt. ...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.1.2 Öffnungsklausel

Rz. 28 Abs. 1 Satz 5 hat die Möglichkeit eröffnet, dass zwischen Krankenkassen und Ärzten anderslautende oder ergänzende Vereinbarungen zu der einheitlich und gemeinsam beschlossenen Arzneimittelvereinbarung getroffen werden können. Ziel solcher Vereinbarungen soll aber sein, dass die Regelungen über den in Abs. 1 Satz 2 vorgegebenen Inhalt der Arzneimittelvereinbarungen hin...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 2.9 Wissenschaftlicher Beirat (Abs. 9)

Rz. 42 Dem wissenschaftlichen Beirat gehören 6 unabhängige Sachverständige unterschiedlicher Fachrichtungen an (Satz 1), die ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen (Satz 2). Sie werden vom Stiftungsvorstand auf Vorschlag des Stiftungsrats bestellt und abberufen. (Satz 3). Der Stiftungsvorstand ist an den Vorschlag gebunden. Die Amtszeit beträgt 5 Jahre und kann einmalig um ei...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die gesetzlichen Krankenkassen können ihren Versicherten seit dem 1.4.2007 Wahltarife anbieten, die teilweise der privaten Krankenversicherung entlehnt sind (BT-Drs. 16/3100 S. 108). Damit hat der Gesetzgeber die Wahlfreiheit für Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht und ihnen umfangreiche neue Rechte im Rahmen der Tarifgestaltung eingeräumt. Er si...mehr

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Sommer, SGB V § 81 Satzung / 2.1 Name"Kassenärztliche Vereinigung"

Rz. 4 "Kassenärztliche Vereinigung" (KV) oder "Kassenzahnärztliche Vereinigung" (KZV) bzw. "Kassenärztliche Bundesvereinigung" (KBV) oder "Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung" (KZBV) sind als Namensbezeichnungen aufgrund der Formulierungen im SGB V praktisch vorgegeben, obwohl es die "kassenärztliche Versorgung" in der Praxis nicht mehr gibt, sondern diese Begriffe durch "...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.5 Fallmanagement

Rz. 40 Für das Fallmanagement gilt grundsätzlich, dass aktive Leistungen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Vorrang vor passiven Leistungen haben, die unmittelbare Integration in den Arbeitsmarkt Priorität vor anderen integrativen Leistungen hat und eine angemessene Beteiligung und Eigenaktivität des Betroffenen eingefordert werden muss. Die Risiko...mehr

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Sauer, SGB II § 16 Leistung... / 2.1.2.8 Integrationsstrategie nach Schlüsselgruppen

Rz. 47 Das System der Betreuungsstufen muss durch ein Strategiekonzept ergänzt werden, das einen konzeptionellen Rahmen für eine systematische Ausrichtung der Integrationsarbeit an den individuellen Bedarfslagen der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten errichtet. Dabei geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass sich aus dem Profiling in den allermeisten Fällen eine do...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Für die Jahre 2015 und 2016 galt die Vorschrift in der bisherigen Fassung zunächst unverändert weiter. In 2016 sollten aber die KVen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen auf Landesebene Vereinbarungen nach dem neuen § 106b Abs. 1 (Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen) treffen, die mit Wirkung zum 1.1.2017 (vgl. § 106b Abs...mehr

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Sommer, SGB V § 53 Wahltarife / 2.2 Prämienzahlung (Abs. 2)

Rz. 4 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung eine Prämienzahlung vorsehen, wenn ein Mitglied und seine nach § 10 mitversicherten Angehörigen in einem Kalenderjahr keine Leistungen in Anspruch genommen haben (Satz 1; BSG, Urteil v. 22.6.2010, B 1 A 1/09 R). Es gilt das "Alles oder Nichts-Prinzip" (Dreher, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, § 53 Rz. 49). Die Norm lässt es ni...mehr

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Sommer, SGB V § 81 Satzung / 2.6 Disziplinarmaßnahmen (Abs. 5)

Rz. 18 In Abs. 5 sind die einer KV bzw. KZV zustehenden Mittel und Maßnahmen aufgeführt, wenn die Mitglieder ihre Pflichten als Vertragsärzte oder Vertragszahnärzte nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllen. Die Ausübung der Disziplinarbefugnis wird in einer Satzung geregelt. Disziplinarmaßnahmen haben sowohl einen spezialpräventiven als auch einen generalpräventiven Zweck. Di...mehr

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Sommer, SGB V § 65b Stiftun... / 1 Allgemeines

Rz. 5 Der UPD kommt mit der Information und Beratung von Patienten eine zentrale Bedeutung im Gesundheitssystem (BT-Drs. 20/5334 S. 1 f.) zu. Auf Grundlage des § 65b werden vom GKV-Spitzenverband seit 2001 Einrichtungen gefördert, die Patienten in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen qualitätsgesichert und kostenfrei mit dem Ziel informieren und beraten, die Pa...mehr

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Jansen, SGB IV § 28a Meldep... / 2.12 Mitteilung der Meldung in Textform (§ 28a Abs. 5)

Rz. 127 Der Meldepflichtige ist gehalten, der zu meldenden Person den Inhalt der Meldung in Textform mitzuteilen; dies gilt nicht, wenn die Meldung ausschließlich aufgrund einer Veränderung der Daten für die gesetzliche Unfallversicherung erfolgt (§ 28a Abs. 5). Die zu meldende Person, also der Beschäftigte, soll hierdurch in die Lage versetzt werden, die Inhalt der Meldung ...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.3.3 Weitere qualitative Ziele

Rz. 39 Zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten, wirtschaftlichen, zweckmäßigen und angemessenen Arzneimittelversorgung vereinbaren die Vertragspartner weitere qualitative Ziele: Abbau von Fehl-, Über- und Unterversorgung, insbesondere im Bereich der systemisch anzuwendenden Antibiotika/Reserveantibiotika, Antiasthmatika, Protonenpumpeninhibitoren sowie der Arzneimittel zur ...mehr

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Sommer, SGB V § 79b Beraten... / 2.2 Zusammensetzung

Rz. 5 Die Fachausschüsse setzen sich paritätisch aus Vertragsärzten und Psychotherapeuten zusammen. Jeder beratende Fachausschuss für Psychotherapie auf KV- bzw. KBV-Ebene besteht aus 6 Psychotherapeuten, von denen einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder Psychotherapeut mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen sein muss, sowie Vertre...mehr

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Sommer, SGB V § 84 Arznei- ... / 2.6 Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitsziele (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 48 Bei den Versorgungs- und Wirtschaftlichkeitszielen, auf die sich die Partner der Arzneimittelvereinbarung nach Abs. 1 Nr. 2 verständigen müssen, geht es einerseits um die indikationsbezogene Notwendigkeit und Qualität der Arzneimittelversorgung, die auch dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, sodass sinnvolle Arzneimittelinnovatione...mehr

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Jansen, SGB IV § 28b Inhalt... / 2.5 Berufsständische Versorgungseinrichtungen (Abs. 3)

Rz. 24 Die Vorschrift bestimmt, unter welche Voraussetzungen berufsständische Versorgungseinrichtungen zu beteiligen sind. Das ist dann der Fall, wenn und soweit Meldungen nach § 28a Abs. 10 oder 11 betroffen sind. In der Rechtsfolge gilt dann Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. zu beteiligen ist....mehr

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Jansen, SGB VI § 99 Beginn / 2 Rechtspraxis

2.1 Antrag Rz. 2 Die Vorschriften in den §§ 99 bis 102 bestimmen den Zeitpunkt des Entstehens und der Fälligkeit der aus dem Stammrecht resultierenden Einzelansprüche. Der tatsächliche Rentenbeginn ist jedoch unabhängig von Ruhensbestimmungen (§§ 90ff.) oder Verjährungsvorschriften (§ 45 SGB I) davon abhängig, dass ein Rentenantrag rechtzeitig gestellt wird. Der Antrag (Leistu...mehr

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Jansen, SGB VI § 101 Beginn... / 2.1 Beginn befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Rz. 3 Zu den befristeten Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen Zeitrenten wegen Erwerbsminderung (§ 43), Berufsunfähigkeit (§ 240) und für Bergleute (§ 45). Abs. 1 enthält jedoch keine Regelung dazu, unter welchen Voraussetzungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auf Zeit gewährt werden kann. Dies ist in § 102 Abs. 2 geregelt. Danach muss die begründ...mehr

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Jansen, SGB IV § 28c Verord... / 2.2.2 Ermächtigung nach Nr. 2 (Voraussetzungen für die Zulassung)

Rz. 8 Hiernach ist das BMAS befugt, das Nähere über die Voraussetzungen für die Zulassung sowie die Gründe für eine Verweigerung, Rücknahme oder den Verlust einer Zulassung eines Programms oder einer maschinell erstellten Ausfüllhilfe im Rahmen einer Systemprüfung per Verordnung zu regeln. Die Begründung des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch u...mehr