Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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Jansen, SGB VI § 66 Persönliche Entgeltpunkte

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist seit 2002 wie folgt geändert worden: durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403): In Abs. 1 (Nr. 4) wurde "oder Rentensplitting unter Ehegatten" und an späterer Stelle "bei Witwenrenten und Witwerrenten sowie" mit Wirkung zum 1.1.2002 eingefügt; durch das RV-Nachhalti...mehr

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Jansen, SGB VI § 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Ursprünglich sah § 255g in seiner noch bis zum 21.4.2015 gültigen Fassung Ergänzungen zur Rentenanpassungsformel und damit zur Ermittlung des fortzuschreibenden aktuellen Rentenwertes vor. Abs. 1 enthielt eine ergänzende Regelung zur Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1.7.2007 und ordnete an, dass das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 20...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist seit 2001 wie folgt geändert worden: Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und Abs. 3 ist mit Wirkung zum 1.1.2001 durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) aus redaktionellen Gründen geändert worden: Die Wörter "voller/vollen Erwerbsminderung" haben den B...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschläge oder Abschläge beim Versorgungsausgleich

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist geändert worden: ab 1.1.2005 durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (LPartG) (BGBl. I S. 3396). In Abs. 2, 4 und 6 wurden aufgrund der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften u. a. in das Rentensplitting und den Versorgungsausgleich die Wörter "oder...mehr

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Jansen, SGB VI § 263 Gesamt... / 2.2.1 Höchstens 80 % mit Übergangsregelung (Satz 1)

Rz. 12 Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit (§ 58 Abs. 1 Nr. 1 und 3, §§ 252, 252a) erhalten höchstens 80 % des günstigeren Durchschnittswertes aus der Grund- oder Vergleichsbewertung (= begrenzte Gesamtleistungsbewertung, früher in § 74, seit 1997 aus systematischen Gründen in § 263 Abs. 2a Satz 1 geregelt; vgl. auch GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 6 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 75 erfassen. Die GRA der DRV zu § 75 hat den Stand 18.1.2023 (i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023) und ...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 1.5 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 7 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 66 erfassen. Die GRA der DRV zu § 66 hat den Stand 12.4.2023 (i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023) und ...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 1.6 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 12 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 76 erfassen. Die GRA der DRV zu § 76 hat den Stand 22.3.2023 (i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, in Kraft getreten am 1.1.2023) und...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 1.5 Verwaltungsvorschriften

Rz. 9 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 8 erfassen. Die GRA zu § 8: Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting hat den Stand: 20.3.2023 (i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 in Kraft...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.5 Praxishinweise

Rz. 50 Zur weiteren Dynamisierung gemäß § 181 Abs. 4 SGB VI bereits festgesetzter Nachversicherungsbeiträge bedarf es eines Verwaltungsakts; deshalb bedürfen auch Säumniszuschläge für eine Beitragsforderung, die wie in Nachversicherungsfällen mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt wird, der Festsetzung durch Verwaltungsakt (BSG, Urteil v. 22.3.2021, B 13 R 20/19 R in...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 1.6 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 18 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 68 erfassen. Die GRA der DRV zu § 68 hat den Stand 19.9.2022 (i. d. F. des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand – Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsr...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 2.3.5 Wechsel der Rentenart

Rz. 38 Wenn im Anschluss an eine unter Berücksichtigung von Hinzuverdienst festgestellte Altersrente eine Hinterbliebenenrente zu leisten ist, muss außerhalb der jährlichen Überprüfung zum 1. Juli eine Überprüfung des Hinzuverdienstes vorgenommen werden (GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 4.4).mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachversicherung, Versorgungsausgleich und Rentensplitting

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (im Beitrittsgebiet am 3.10.1990). Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 der Kreis der Versicherten in Abs. 1 Nr. 2 erweitert. Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden m...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 2.5.2 Rechtslage bis 30.6.2017

Rz. 51 Zur Rechtslage bei teilweise zu leistende Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 66 Abs. 4 in der bis 30.6.2017 gültigen Fassung vgl. GRA der DRV zu § 66 SGB VI, Stand: 12.4.2023, Anm. 9.mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.5.4 Rechtsfolgen der Neufeststellung

Rz. 29 Zu den Auswirkungen bei der Berechnung der neu festzustellenden Rente vgl. GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 6.4.mehr

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Jansen, SGB VI § 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach geändert worden, ab 2002 wie folgt: ab 1.1.2002 durch das AVmEG vom 21.3.2001 (BGBl. I S. 403): Abs. 1a ist gestrichen worden (vgl. Rz. 2). Aus Vereinfachungsgründen wurde auf die bisherige Sonderregelung zur Glaubhaftmachung bei Zeiten einer beruflichen Ausbildung verzichtet (BT-Drs. 14/4595 ...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 2.6 Praxishinweise

Rz. 51a Durch Übertragung von Wertguthaben aus betrieblichen Langzeitkonten auf die Rentenversicherung (vgl. auch § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV) lassen sich Lücken schließen. Hierfür hat die betriebliche Praxis das sog. Mannheimer Modell geschaffen (vgl. stellv. bei Husemann, ZFA 2023, S. 7 und insbesondere S. 13 zur Inanspruchnahme des Wertguthabens).mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 1.8 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 15 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, unterdessen liegt auch zu § 76g eine solche vor. Die GRA der DRV zu § 76g hat den Stand 25.1.2022 und ist unter folgender Adresse online abrufbar: https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.2.1.2 Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (Nr. 2)

Rz. 19 Für die sonstigen Beschäftigten von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts i. S. d. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (z. B. wissenschaftliche Angestellte im Beamtenverhältnis, Geistliche der Kirchen, Kirchenbeamte) folgt die Versicherungsfreiheit aus § 5 Abs. 1 Nr. 2. Rz. 20 Kirchenbeamte und Geistliche unterfallen deshalb nur dem Anwendungsbereich von Nr...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 2.4.2 Ermittlungsgrundsätze (Satz 1)

Rz. 36 Satz 1 beinhaltet das Verfahren bzw. die Grundsätze zur Festlegung und Ermittlung des Nachhaltigkeitsfaktors. Rz. 37 Der Nachhaltigkeitsfaktor besteht nach Satz 1 aus der Veränderung des Rentnerquotienten (RQ) und einem Parameter α (vgl. zu den Ermittlungsgrundsätzen des Nachhaltigkeitsfaktors auch GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 5). Hierbei gibt RQ –...mehr

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Jansen, SGB VI § 255g Ausgl... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Sinn der Regelung in seiner aktuellen Fassung des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes ist die gesetzliche Festlegung des Faktors und damit der Höhe des durch § 255h dem Grunde nach gesetzlich wieder eingeführten Ausgleichsbedarfs. Durch § 68a i. V. m. § 255h wurde, ebenfalls durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 2.3.1 Teilrenten wegen Alters unabhängig vom Hinzuverdienst nach § 42 Abs. 2 (Satz 1)

Rz. 27 Bei einer unabhängig vom Hinzuverdienst gewählten Teilrente (§ 42 Abs. 2) ergeben sich die in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus der Summe aller Entgeltpunkte entsprechend dem Verhältnis der Teilrente zu der Vollrente. Die (mögliche) Altersvollrente stellt damit regelmäßig lediglich die Berechnungsgrundlage zur Bestimmung der Teilrente dar. Rz. 28 Bei Teilrenten una...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.3 Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit – generelles Ermittlungsverbot (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 12 Abs. 2 Satz 1 regelt in Ausnahme von Abs. 1 bei den Altersrenten ein generelles Ermittlungsverbot von Entgeltpunkten bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vgl. stellv.: LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 1.9.2023, L 28 KR 432/21, Rz. 53). Bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestimmt der Eintritt der Erwerbsminderung i. S. v. §§ 43, 45, 240 – al...mehr

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Jansen, SGB VI § 263 Gesamt... / 2.2.3 Neufassung Satz 3 ab 1.1.2023

Rz. 19a Durch das Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde Satz 3 mit Wirkung zum 1.1.2023 neu gefasst. Danach werden Kalendermonate, die nur deshalb Anrechnungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 vorgelegen hat, für die vor dem 1.1.2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensw...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.2.1.3 Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften (Nr. 3)

Rz. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften u. a. - betrifft z. B. Ordensschwestern und Ordensgeistliche, die nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 Nr. 3 versicherungsfrei waren. Für diese ist die Nachversicherung nicht nur für den Zeitraum von Bedeutung, in dem sie aus religiösen oder sittlichen Beweggründen mit gemeinnützigen Tätigkeiten befas...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.1.1 Voraussetzungen im Überblick

Rz. 18 Voraussetzungen (zu den Voraussetzungen im Überblick vgl. auch: BT-Drs. 19/18473 S. 33, BR-Drs. 85/20 S. 36; vgl. auch: GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 25.1.2022, Anm. 2.) für den Anspruch auf Grundrentenzuschlag sind daher: 33 Jahre (= 396 Kalendermonate) belegt mit Grundrentenzeiten nach Abs. 2, Unterschreitung des maßgebenden Höchstwerts nach Abs. 4, negative Eink...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 2.2.1 Rentenrechtlicher Begriff des Bruttolohns (Satz 1)

Rz. 22 Satz 1 enthält zunächst die rentenrechtliche Definition des Begriffs des Bruttolohns. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Die Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ist ein Teilgebiet der Makroökonom...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.3 Grundrentenbewertungszeiten (Abs. 3)

Rz. 46 Wie der Begriff der Grundrentenzeit ist auch der Begriff der Grundrentenbewertungszeit ein neuer rentenrechtlicher Begriff, der erst durch § 76g eingeführt wurde. Der Begriff der Grundrentenbewertungszeit ist – wie schon der Begriff der Grundrentenzeit – gesetzlich nicht näher definiert, aber durch Abs. 3 Satz 1 umschrieben (vgl. auch GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stan...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 2.4.2 Bezugszeitraum – vergangenes Kalenderjahr (Satz 2)

Rz. 44 Für die jährliche Berücksichtigung zum 1. Juli sind nach Satz 2 die für das vergangene Kalenderjahr ermittelten Zuschläge maßgebend. Diese Regelung hat der Gesetzgeber ausdrücklich aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eingefügt; bei der jährlichen Berücksichtigung kann der Träger der Rentenversicherung daher auf die bereits vorliegenden Zuschläge an Entgeltpunkten...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2.1.4.3 Grundrentenzuschlag

Rz. 26 Das gilt auch für den durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügten Grundrentenzuschlag nach § 76g. R...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 2.5.2 Begünstigter Personenkreis

Rz. 26 Erfasster Personenkreis des Rechts auf Neubestellung sind insbesondere Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung i. S. d. § 43 Abs. 2 (in der Praxis der DRV wird dabei kein neuer Leistungsfall geprüft, weil die DRV davon ausgeht, dass weiterhin volle Erwerbsminderung vorliegt; GRA der DRV zu § 75 SGB VI, Stand: 18.1.2023, Anm. 6.1). Begünstigt können weiter au...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 3 Rechtsprechung und Literatur

Rz. 41 Ein Wechsel in eine andere Rente wird durch § 75 Abs. 4 HS 2 SGB VI in Abweichung von § 34 Abs. 4 ausnahmsweise für den Fall zugelassen, dass Pflichtbeiträge nach § 119 SGB X nach dem Beginn der (ersten) Rente aufgrund eines Schadensereignisses vor (erstem) Rentenbeginn gezahlt worden sind: BSG, Urteil v. 13.12.2017, B 13 R 13/17 R, Rz. 15. Die Nichtermittlung von Entge...mehr

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Jansen, SGB VI § 263 Gesamt... / 2.2.2 Keine Bewertung bestimmter Arbeitslosenzeiten (Satz 2 und 3)

Rz. 15 Ergänzend zu § 74 Satz 4 schließt Satz 2 auch für Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 1.7.1978 bis 28.2.1990 eine Bewertung aus (vgl. weitergehend GRA der DRV zu § 263 SGB VI, Stand: 9.5.2023, Anm. 4). Rz. 16 Ohne Bewertung bleiben nach Satz 3 auch Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978, für die jedoch vor de...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 2.2.4 Bruttoarbeitsentgelte Ost – Anlage 10

Rz. 26 Soweit Bruttoarbeitsentgelte im Beitrittsgebiet erzielt worden sind, sind die Werte nach § 256a unter Zugrundelegung der Anl. 10 zum SGB VI – Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittgebiets – mit dem jeweiligen Bruttoarbeitsentgelt zu multiplizieren, um damit bei der Ermittlung von Entgeltpunkten diese auf Westniveau hochzurechnen. Anschließe...mehr

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Jansen, SGB VI § 75 Entgelt... / 1.2 Normzweck

Rz. 3 Der Endzeitpunkt für die Ermittlung von Entgeltpunkten nach den §§ 70 ff. ist der Rentenbeginn. Sinn der Regelung ist es daher, dem rentenrechtlichen Grundsatz Ausdruck zu verleihen, dass ein bereits eingetretener Versicherungsfall bzw. Leistungsfall nachträglich grundsätzlich nicht mehr versichert werden kann. Dieses Versicherungsfallprinzip wird durch das Rentenbegin...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.5.2 Trennungsprinzip Entgeltpunkte/Ost (HS 2)

Rz. 90 Abs. 5 HS 2 stellt das im Rentenrecht beherrschende Trennungsprinzip klar, wie es auch an anderen Stellen im SGB VI geregelt ist. Kalendermonaten mit Entgeltpunkten (Ost) werden ausschließlich Zuschläge an Entgeltpunkten (Ost) zugeordnet. Rz. 91 Zentrale Reglung ist insoweit § 254b, der regelt, dass noch bis zum 30.6.2024 persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktuell...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 1.4 Sinn und Zweck des Regelungswerks

Rz. 9 Sozialpolitischer Sinn und Zweck der Grundrente ist es, die Alterseinkommen jener Menschen zu verbessern, die jahrzehntelang zu unterdurchschnittlichen Löhnen gearbeitet, Kinder erzogen und Angehörige gepflegt haben und deswegen sehr niedrige Renten beziehen (BT-Drs. 19/18473 S. 1, BR-Drs. 85/20 S. 1, BT-Drs. 19/20711 – Beschlussempfehlung und Bericht S. 1; vgl. instru...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 2.5 Formel für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts (Abs. 5)

Rz. 44 Abs. 5 fasst die einzelnen in Abs. 1 bis 4 definierten Elemente für die Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts in einer Berechnungsformel zusammen (vgl. zur Formel auch GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 6). Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit ist erstmals die ab 1.1.2001 geltende Formel für die Fortschreibung des aktuellen Rentenwerts i...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.2.5 Weitere nicht berücksichtigungsfähige Zeiten

Rz. 45 Nicht berücksichtigungsfähig (vgl. auch GRA der DRV zu § 76g SGB VI, Stand: 25.1.2022, Anm. 3.) und damit keine Grundrentenzeiten sind auch: Kalendermonate mit freiwilligen Beiträgen, Zeiten der Schulausbildung, Monate mit Arbeitsentgelt aus aufgelösten Wertguthaben nach § 70 Abs. 3, Zurechnungszeiten (fiktiv verlängerter Lebenslauf zur Erhöhung einer Erwerbsminderungsren...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.3.1 Mindestbewertung mit 0,025 Entgeltpunkte (Satz 1)

Rz. 48 Um einen möglichen Zuschlag nach Abs. 4 ermitteln zu können, sind in einem ersten Schritt die Grundrentenbewertungszeiten zu ermitteln. Grundrentenbewertungszeiten sind Kalendermonate, die mit Grundrentenzeiten belegt sind, wenn auf diese Zeiten Entgeltpunkte entfallen, die für den Kalendermonat mindestens 0,025 Entgeltpunkte betragen. Grundrentenbewertungszeiten sind...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 2.3.2 Teilrenten wegen Alters abhängig vom Hinzuverdienst nach § 34 Abs. 3 (Satz 2)

Rz. 32 Bei einer vom Hinzuverdienst abhängigen Teilrente (§ 34 Abs. 3) ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors. Rz. 33 Auch bei einer Teilrente...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung Rz. 2 § 8 regelt i. V. m. den §§ 181, 197 die früher in §§ 1232, 1403 RVO und §§ 9, 124 AVG erfasste Nachversicherung. Die Vorschrift entspricht – abgesehen vom Aufschub der Nachversicherung in § 184 – im Wesentlichen den o. g. früheren Regelungen. Es wird ergänzend zu § 2 klargestellt, dass Versicherte i. S.d. Gesetzes auch Personen sind, die nachvers...mehr

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Jansen, SGB VI § 76 Zuschlä... / 2 Rechtspraxis

2.1 Grundsatz – Zu- und Abschläge bei durchgeführter Versorgungsausgleich (Abs. 1) Rz. 13 Die Vorschrift enthält in Abs. 1 den Grundsatz, dass bei der Rente ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag (Abs. 2) oder Abschlag (Abs. 3) an Entgeltpunkten berücksichtigt wird. Sofern beim Familiengericht ein Versorgungsausgle...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzungen des Zuschlags (Abs. 1) Rz. 17 Abs. 1 regelt allgemein die Anspruchsvoraussetzungen für den Zuschlag; allerdings erschöpfen sich die Voraussetzungen nicht in Abs. 1, sondern werden flankiert von der Einkommensanrechnung nach § 97a und den Regelungen in Abs. 4. Eine Vermögensanrechnung nach dem Vorbild der grundsicherungsrechtlichen Regelung des § 12 SGB II ...mehr

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Jansen, SGB VI § 8 Nachvers... / 2.1 Versicherungspflichtiger Personenkreis (Abs. 1)

2.1.1 Persönlicher Anwendungsbereich (Satz 1 Nr. 1 und 2) Rz. 10 Dementsprechend bestimmt Abs. 1 den versicherungspflichtigen Personenkreis und stellt klar, dass die Versicherteneigenschaft allein darauf beruht, dass eine Nachversicherung durchgeführt wurde (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) oder im Wege des Versorgungsausgleichs bzw. des Rentensplittings unter Ehe- und Lebenspartnern Ren...mehr

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Jansen, SGB VI § 76g Zuschl... / 2.5 Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung (Abs. 5)

2.5.1 Monatsprinzip (HS 1) Rz. 88 Abs. 5 HS 1 stellt den Grundsatz der gleichmäßigen Verteilung auf und bestimmt, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten den Kalendermonaten mit Grundrentenbewertungszeiten zu gleichen Teilen zugeordnet wird. Rz. 89 Abs. 5 enthält damit eine gleichgerichtete Regelung wie § 262 Abs. 2 bei der Verteilung von Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitse...mehr

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Jansen, SGB VI § 66 Persönl... / 1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung Rz. 2 Die Vorschrift regelt, wie die persönlichen Entgeltpunkte (vgl. Rentenformel in § 64) für den Monatsbetrag der Rente zu ermitteln sind (vgl. auch BT-Drs. 11/4124 S. 169 – vorgesehen noch in § 65). Das BSG hat dabei die Rentenberechnung mittels Entgeltpunkte einmal zutreffend als "Kunstwährung" bezeichnet (BSG, Urteil v. 16.5.2006, B 4 RA 22/05 R,...mehr

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Jansen, SGB VI § 255g Ausgl... / 2.1 Ausgleichsbedarf neue Rechtslage ab 1.7.2022

2.1.1 Ausgleichsbedarf Rz. 5 Durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 § 255g (Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021) neu geregelt und der sog. Nachholfaktor (legal definiert: Ausgleichsbedarf; zur Legaldefinition vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2) wieder in Kraft gesetzt. Der Nachholf...mehr

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Jansen, SGB VI § 68 Aktuell... / 2.3 Veränderung des Beitragssatzes, Altersvorsorgeanteil (Abs. 3)

2.3.1 Dreischrittverfahren (Satz 1) Rz. 27 Der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes wird in drei Schritten bestimmt. Abs. 3 Satz 1 entspricht weitgehend dem Wortlaut des bisherigen Abs. 3 und Abs. 3 Satz 2 dem des bisherigen Abs. 4 (vgl. zu den Kriterien auch GRA der DRV zu § 68 SGB VI, Stand: 19.9.2022, Anm. 4). Rz. 28 Nach Abs. 3 wird der Faktor für die Veränderung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 255g Ausgl... / 2 Rechtspraxis

2.1 Ausgleichsbedarf neue Rechtslage ab 1.7.2022 2.1.1 Ausgleichsbedarf Rz. 5 Durch das Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 975) wurde mit Wirkung zum 1.7.2022 § 255g (Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021) neu geregelt und der sog. Nachholfaktor (legal definiert: Ausgleichsbedarf; zur Legaldefinition vgl. § 68 Abs....mehr