Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerabzug

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Internationale Gewinnabgren... / 3.4.9.6.1 Die Dispositionsfreiheit des Unternehmens

Tz. 598 Stand: EL 79 – ET: 12/2013 Von erheblicher finanzieller Bedeutung ist die Frage, ob ein faktischer Verkauf (Sofortrealisierung der stillen Reserven) oder eine Lizenzierung (Gewinnverteilung über die wirtsch Nutzungsdauer) vorliegt. Dies ist im Regelfall Sache der vertraglichen Gestaltung. Grds steht es in der unternehmerischen Dispositionsfreiheit zu entscheiden und z...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2.1 Allgemeines

Für die Beurteilung der Frage, ob die dem Steuerabzug unterliegenden Einkünfte auch nach Maßgabe eines bestehenden DBA im Inland besteuert werden dürfen, sind dessen einschlägige Vorschriften zu beachten. Insbesondere wird hingewiesen auf die Einzelregelungen der DBA zu nichtselbständiger Arbeit selbständiger Arbeit Lizenzgebühren und Künstlern und Sportlern. Im Rahmen dieses Mer...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / dd) Erstattungsanspruch eines ausländischen Vergütungsgläubigers aus anderen Gründen als den in § 50d Abs. 1 Satz 1, 2 EStG genannten

Rz. 79 [Autor/Stand] Kein § 50d Abs. 1 bei Erstattungsanspruch aus anderen Gründen. Zwar kann sich ein Erstattungsanspruch eines ausländischen Vergütungsgläubigers auch aus anderen Gründen als den in § 50d Abs. 1 Satz 1, 2 genannten ergeben, z.B. wegen fehlender beschränkter Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers, fehlender Steuerpflicht der Einkünfte, eines Steuerabzugs tro...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Kombiniertes Erfordernis der Einbehaltung und Abführung

Rz. 92 [Autor/Stand] Keine Erstattung bei mangelnder Steuerabführung. Wurde die Abzugsteuer hingegen einbehalten, aber nicht abgeführt, steht dem Gläubiger der Kapitalerträge oder Vergütungen kein Erstattungsanspruch zu.[2] Rz. 93 [Autor/Stand] Begründung für das Erfordernis des Steuerabzugs. Der Gesetzeswortlaut belässt keinen Zweifel daran, dass die Erstattung voraussetzt, ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / cc) Verbleibende Einwendungen des Vergütungsschuldners

Rz. 208 [Autor/Stand] Statthafte Einwendungen des Vergütungsschuldners. Von § 50d Abs. 1 Satz 13 unberührt sind Einwendungen des Vergütungsschuldners, die die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens selbst betreffen.[2] Folglich kann der Vergütungsschuldner gegen eine Steueranmeldung i.S.d. § 167 Abs. 1 Satz 1, § 168 Satz 1 AO oder gegen einen Haftungs- oder Nachforderungsbe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / c) Erstattungsanspruch (Satz 2)

Rz. 88 [Autor/Stand] Gesetzlicher Regelungsinhalt. Gemäß § 50d Abs. 1 Satz 2 bleibt der Anspruch des Gläubigers der Kapitalerträge oder Vergütungen auf völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten oder der aufgrund eines Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheids entrichteten Steuer unberührt.mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1.2 Lohnsteuerabzug

Beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler, die im Inland als Arbeitnehmer eines inländischen Arbeitgebers tätig sind, unterliegen nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG (vgl. § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG), sondern – wie alle anderen beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer – dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Abs. 1 i. V. m. § 39d EStG. Kann der Lohnsteuerabzug nicht erhobe...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Vereinbarkeit des Abzugsverfahrens nach Abs. 1 mit Unionsrecht

Rz. 45 [Autor/Stand] Grundsätzliche Rechtfertigung des Steuerabzugsverfahrens. Das Steuerabzugsverfahren i.S.d. Abs. 1 Stufe 1 ist grundsätzlich zur Sicherung des nationalen Steueraufkommens gerechtfertigt.[2] Die Art. 56 AEUV (ex-Art. 59 EG-Vertrag, ex-Art. 49 EG) und Art. 57 AEUV (ex-Art. 60 EG-Vertrag, ex-Art. 50 EG) sind dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorsch...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ee) Ausnahmsweise analoge Anwendung von Abs. 1 Satz 2

Rz. 80 [Autor/Stand] Analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 2 gemäß BFH. Allerdings hat der BFH eine analoge Anwendung von § 50d Abs. 1 Satz 2 im Fall einer unionsrechtswidrig einbehaltenen Kapitalertragsteuer zugelassen.[2] Diesem Urteil liegt die besondere Konstellation zugrunde, dass eine französische S.A.S. (société par actions simplifiée) als Muttergesellschaft und Kap...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3.1 Freistellungsverfahren im Sinne von § 50d Abs. 2 EStG (Freistellungsbescheinigung)

Auf Antrag wird die volle oder teilweise Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG bescheinigt. Das Verfahren zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist in § 50d Abs. 2 EStG geregelt. Folgendes ist zu beachten: Die Freistellungsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt. Der Antrag ist vom Künstler/Sportler ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Sachlicher Anwendungsbereich

Rz. 35 [Autor/Stand] Drei Anwendungsfälle. § 50d Abs. 1, 2 betrifft nur drei, dafür aber die in der Praxis häufigsten Fälle der Steuerfreiheit von Einkünften. So gilt § 50d Abs. 1, 2 für alle Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder dem Steuerabzug aufgrund des § 50a EStG unterliegen, die nach §§ 43b, 50g EStG oder nach einem DBA nicht oder nur nach einem niedri...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / gg) Nachforderung beim Vergütungsgläubiger

Rz. 87 [Autor/Stand] Nachforderungsverfahren gegen Vergütungsgläubiger. Wird die geschuldete Steuer vom Vergütungsschuldner nicht einbehalten und abgeführt, so besteht neben der Möglichkeit der Haftungsinanspruchnahme des Vergütungsschuldners auch die Möglichkeit, die Steuerschuld beim Vergütungsgläubiger als Steuerschuldner durch Steuerbescheid nachzufordern. Dies ist jedoc...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 31.12.2010 (BR-Drucks. 850/10)

[...] Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes [...] 6. § 50d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: "Dem Vordruck ist in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a eine Bescheinigung nach § 45a Absatz 2 beizufügen." b) Nach dem neuen Satz 7 wird folgender Satz eingefügt: "Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 ...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / ff) Haftung des Vergütungsschuldners

Rz. 84 [Autor/Stand] Haftungsverfahren gegen Vergütungsschuldner. Erfüllt der Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen die ihm obliegende Pflicht zur Einbehaltung und Abführung der Steuerabzugsbeträge nicht, so wird die Abzugsteuer in der Regel durch Haftungsbescheid (§§ 44 Abs. 5 Satz 1, 50a Abs. 5 Satz 4 EStG i.V.m. § 191 AO) nachgefordert. Die Inanspruchnahme des Ver...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 8.8.2008 (BR-Drucks. 545/08)

Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) [...] Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes [...] 28. § 50d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "durch den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen im Sinne des § 50a" gestrichen. b) In Absatz 1a Satz 8 wird der Klammerzusatz "(§ 50 Abs. 5)" durch den Klammerzusatz "(§ 50 Abs. 2)" ersetzt. c...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Grundsatz: Keine Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung von Abzugsteuern

Rz. 215 [Autor/Stand] Unverzinslichkeit des Erstattungsanspruchs. Grundsätzlich ist der Anspruch auf Erstattung von Abzugsteuern unverzinslich (§ 233a Abs. 1 Satz 2 AO). a) Allgemeines Rz. 216 [Autor/Stand] Grund für das Prinzip mangelnder Verzinsung. Der Gesetzgeber hat Steuerabzugsbeträge aus dem sachlichen Anwendungsbereich des § 233a AO ausgenommen, weil eine Verzinsung do...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. Grundsätzliches

Rz. 239 [Autor/Stand] Freistellungsverfahren als Ausnahme zum Grundsatz des fortbestehenden Quellensteuerabzugs. Eine Ausnahme zum Grundsatz des fortbestehenden Quellensteuerabzugs bildet das Freistellungsverfahren gem. § 50d Abs. 2. Das Freistellungsverfahren ist auf die Fälle des Steuerabzugs gem. §§ 43b, 50a Abs. 1, 50g EStG anwendbar. In der Rechtsfolge ermöglicht es das...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2.3.3 Sonderfall "Bagatellregelung" – nur für USA

In den USA ansässigen Künstlern/Sportlern, die Einkünfte aus Darbietungen im Inland erzielt haben, kann am Ende des betreffenden Kalenderjahres der abgeführte Steuerabzug erstattet werden, wenn ihre Gage inklusive Kostenersatz und sonstigen Zuwendungen US $ 20.000,- nicht überschritten hat. Der Erstattungsantrag kann erst nach Ablauf des Kalenderjahres gestellt werden.mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3.1 Freistellungsverfahren im Sinne von § 50d Abs. 2 EStG (Freistellungsbescheinigung)

Auf Antrag wird die volle oder teilweise Freistellung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG bescheinigt. Das Verfahren zur Erteilung einer Freistellungsbescheinigung ist in § 50d Abs. 2 EStG geregelt. Folgendes ist zu beachten: Die Freistellungsbescheinigung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt. Der Antrag ist vom Vergütungsgläubige...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. Kontrollmeldeverfahren

Abweichend von § 50d Abs. 2 EStG kann das BZSt in den Fällen des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG den Vergütungsschuldner auf Antrag allgemein ermächtigen, den Steuerabzug zu unterlassen oder nach einem niedrigeren Steuersatz vorzunehmen. Hinweis: Beim BZSt ist ein besonderes Merkblatt zum Kontrollmeldeverfahren erhältlich.mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 2.1 Allgemeines

Ist in einem DBA mit einem Staat, in dem der beschränkt steuerpflichtige Künstler/Sportler ansässig ist, festgelegt, dass die abzugspflichtigen Einkünfte in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden können, darf der Vergütungsschuldner den Steuerabzug nur unterlassen, wenn das BZSt eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat(§ 50d Abs. 2 EStG). Einzelheiten hier...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3. Entlastungsverfahren

Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug erfolgt entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge (§ 50d Abs. 1 EStG) oder – vor Zahlung der Vergütung an den Vergütungsgläubiger – durch Erteilung einer Freistellungsbescheinigung (§ 50d Abs. 2 EStG). Antragsvordrucke finden Sie hier.mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3. Entlastungsverfahren

Die Entlastung vom deutschen Steuerabzug erfolgt entweder durch Erstattung der bereits abgeführten Steuerbeträge (§ 50d Abs. 1 EStG) oder – vor Zahlung der Vergütung an den Vergütungsgläubiger- durch Erteilung einer Freistellungsbescheinigung (§ 50d Abs. 2 EStG). Antragsvordrucke werden auf der Homepage des BZSt unter www.bzst.de bereitgestellt.mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 2. Ausnahme: Verzinsung des Erstattungsbetrages nach § 50g EStG

a) Verzinsung (Satz 1) Rz. 225 [Autor/Stand] Verzinsung von Erstattungsbeträge auf Lizenzgebühren nach § 50g EStG. Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Ausschluss der Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung von Abzugsteuern besteht für Erstattungsbeträge auf Lizenzgebühren nach § 50g EStG, welche nach dem 31.12.2003 gezahlt werden (Abs. 1a Satz 1). Diese Regelung trägt Art. 1 Ab...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (dd) Bereits erfolgte Abführung der Abzugsteuern und Ablauf der Festsetzungsverjährung für die in der Steueranmeldung zu sehende Steuerfestsetzung

Rz. 280 [Autor/Stand] Kein Rechtsschutzbedürfnis bei erfolgter Einbehaltung/Abführung und Ablauf der Festsetzungsverjährung für die Steuerfestsetzung. Es fehlt – mit Blick auf die vorangegangenen Erwägungen – auch in den Fällen an einem Rechtsschutzinteresse, in denen der Vergütungsgläubiger die Vergütung zwar erst nach Beantragung der Freistellungsbescheinigung erhalten hat...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3.2 Freistellungsverfahren im Sinne von § 50d Abs. 1 EStG (Erstattung)

Sieht § 50g EStG oder ein DBA vor, dass Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden, kann nach § 50d Abs. 1 EStG die volle oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragt werden. Folgendes ist zu beachten: Die Erstattung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebene...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. Zuständigkeiten für Erstattungen in besonderen Fällen

In Fällen, bei denen Steuerabzugsbeträge zu Unrecht festgesetzt und abgeführt worden sind, kann der Vergütungsschuldner die Anmeldung über den Steuerabzug nach § 164 Abs. 2 AO berichtigen. Hierbei gelten folgende Zuständigkeiten: Bei Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bis zum 31.12.2013 zugeflossen sind, ist das Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners zuständi...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3. Entlastungsverfahren

Eine Befreiung vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG im Wege des Freistellungsverfahrens ist bei Aufsichtsratsvergütungen nicht möglich. In Betracht kommt lediglich eine Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer nach § 50d Abs. 1 EStG. Folgendes ist zu beachten: Die Erstattung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt. Der Antra...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Grundsätze

Rz. 152 [Autor/Stand] Grundsätzlich: vierjährige Antragsfrist ab Vergütungsbezug. Gemäß § 50d Abs. 1 Satz 9 setzt die die Kapitalertragsteuererstattung nach § 50d Abs. 1 u.a. voraus, dass der Antrag auf Erstattung innerhalb einer Frist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kapitalerträge oder Vergütungen bezogen worden sind, gestellt wird. Diese Frist end...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Zinsen- und Lizenzgebühren i.S.v. § 50g EStG

Rz. 244 [Autor/Stand] Zinsen und Lizenzgebühren als Gegenstand des Freistellungsverfahrens. Außerdem ist das Freistellungsverfahren grundsätzlich anwendbar auf Zinsen und Lizenzgebühren, die gem. § 50g EStG von einem inländischen Unternehmen oder einer inländischen Betriebsstätte an ein Unternehmen oder eine Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlt werden. Rz...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / Inhaltsverzeichnis

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1.3 Zuständigkeiten

Für die Entlastung von der Abzugsteuer im Sinne von § 50a Abs. 1 EStG aufgrund von DBA ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 50d EStG). Für die Feststellung, ob eine beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG vorliegt und ob für diese Einkünfte Abzugsteuer gemäß § 50a Abs...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1.2 Zuständigkeiten

Für die Entlastung von der Abzugsteuer im Sinne von § 50a Abs. 1 EStG aufgrund § 50g EStG oder aufgrund von DBA ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Finanzverwaltungsgesetz in Verbindung mit § 50d EStG) zuständig. Für die Feststellung, ob eine beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte nach § 49 Abs. 1 EStG vorliegt und ob für diese Einkünfte Ab...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4.1 Abführung der Abzugsteuer nach Erteilung der Freistellungsbescheinigung

Für Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bis zum 31.12.2013 zugeflossen sind, gilt Folgendes: Für die Erstattung aufgrund von DBA ist das BZSt zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG). Dessen Zuständigkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es auf entsprechenden Antrag hin die Freistellungsbescheinigung erteilt hat und die Abzugsteuer erst nach diesem Zeitpunkt angemeldet und ab...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 1. StReformG 1990 vom 25.7.1988 (BGBl. I 1988, 1093, ber. BGBl. I 1988, 2074)

Rz. 1 [Autor/Stand] StReformG 1990. § 50d wurde erstmals 1988 eingeführt. Hierdurch wurde ein Steuerabzug ungeachtet etwaiger abkommensrechtlicher Befreiungen angeordnet und die Entlastung erst im Erstattungsverfahren gewährt. Hierdurch sollte der Quellensteuereinbehalt durch den Vergütungsschuldner gesichert werden. Außerdem sollte durch das Erfordernis der Vorlage von Besc...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / e) Sonderfall der Beifügung einer Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 (Satz 4)

Rz. 142 [Autor/Stand] Sinn und Zweck. Die Regelung des Satzes 4 ist eine Folge der Neuausrichtung des Kapitalertragsteuereinbehalts bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien. Für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2011 zufließen (§ 52a Abs. 16b EStG), muss dem Antrag in den Fällen des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Kapit...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / i) Versicherung statt Vorlage der Bescheinigung i.S.d. § 50d Abs. 1 Satz 4 (Satz 8)

Rz. 150 [Autor/Stand] Voraussetzungen und Inhalt der Regelung. Die Regelung des Satzes 8 ergänzt die des Satzes 4 und betrifft die Fälle des § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG (Kapitalertragsteuer-Abzug bei Dividendenausschüttungen an Anteilsinhaber von girosammel- und streifbandverwahrten Aktien). Wird der Antrag in diesen Fällen auf EDV-Datenträgern gestellt, hat der Antragst...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 5. Nachweis über die Abführung der 2. Stufe

Gemäß § 50d Abs. 1 Satz 6 bzw. § 50d Abs. 2 Satz 3 EStG kann die Erteilung eines Freistellungsbescheides bzw. einer Freistellungsbescheinigung von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass der Vergütungsgläubiger nachweist, seinen eigenen Verpflichtungen zum Steuerabzug bezüglich der Künstlergagen nachgekommen zu sein. Diese Verpflichtung besteht, soweit Zahlungen für künst...mehr

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Anhang 1: Gesetzesmaterialien / 2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zu dem Entwurf des EG-Amtshilfe-Anpassungsgesetz v. 29.9.2004 (BT-Drucks. 15/3827)

Beschlussempfehlung [...] 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: ,c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: "(1a) Der nach Absatz 1 in Verbindung mit § 50g zu erstattende Betrag ist zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt 12 Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Antrag auf Erstattung und alle für die Entscheidung erforderli...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 6. StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl. I 2001, 3794)

Rz. 6 [Autor/Stand] StÄndG 2001. § 50d wurde grundlegend geändert. Auf die Rechtsprechung des BFH[2] reagierte der Gesetzgeber mit einer Verschärfung der Freistellung vom Quellensteuerabzug. Dabei wurde gesetzlich geregelt bzw. klargestellt, dass die Freistellung vom Steuerabzug nicht mehr für die Vergangenheit erfolgen kann, sondern ein in die Zukunft gerichtetes Verfahren ...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 6. Kulturorchester und Kulturvereinigungen

Ausländische Kulturvereinigungen, die nicht aufgrund der Vorschriften eines DBA vom Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 EStG freizustellen sind, können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 50 Abs. 4 EStG von der inländischen Einkommensteuer befreit werden. Zuständig für diese Freistellung ist jedoch nicht das BZSt, sondern das Finanzamt (zu den Zuständigkeiten s. Tz. 5.1 des BM...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4.1 Abführung der Abzugsteuer nach Erteilung der Freistellungsbescheinigung

Bei Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bis zum 31.12.2013 zugeflossen sind, gilt Folgendes: Für die Erstattung aufgrund von § 50g EStG oder aufgrund von DBA ist das BZSt zuständig (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG). Dessen Zuständigkeit ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es auf entsprechenden Antrag hin die Freistellungsbescheinigung erteilt hat und die Abzugsteuer erst nach diese...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 1.3 Bemessungsgrundlage

Dem Steuerabzug unterliegt grundsätzlich der gesamte Betrag der Aufsichtsratsvergütung ohne jeden Abzug (§ 50a Abs. 2 Satz 1 EStG). Das bedeutet, dass die Vergütungen nicht um Betriebsausgaben, Aufsichtsratsteuer oder Umsatzsteuer gekürzt werden. Nur soweit § 13b UStG einschlägig ist, zählt die Umsatzsteuer ausnahmsweise nicht zur Bemessungsgrundlage. Allgemeine Unkostenpaus...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / aa) Grundsatz: Einwendungsausschluss

Rz. 205 [Autor/Stand] Praktische Relevanz. Diese Regelung ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn der Vergütungsschuldner pflichtwidrigerweise den Steuerabzug unterlassen hat und sodann durch Haftungsbescheid i.S.d. §§ 191 AO (§§ 44 Abs. 5 Satz 1, 50a Abs. 5 Satz 5 EStG) in Anspruch genommen wird. Rz. 206 [Autor/Stand] Grund für den Einwendungsausschluss. Für die innerstaat...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / 3. Vereinbarkeit des Abzugsverfahrens nach Abs. 1 mit Unionsrecht bei Streubesitzdividenden i.S.v. § 8b Abs. 1 KStG

Rz. 51 [Autor/Stand] EuGH-Urteil vom 20.10.2011: (Frühere) Ungleichbehandlung durch das Steuerabzugsverfahren bei Streubesitzdividenden. Bislang bestand eine Ungleichbehandlung zwischen Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat und solchen mit Sitz im Inland als Gesellschafter inländischer Kapitalgesellschaften insoweit, als die einbehaltene und abgeführte Kapita...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3.2 Erstattungsverfahren im Sinne von § 50d Abs. 1 EStG (Erstattung)

Sieht ein DBA vor, dass Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, nicht besteuert werden, kann nach § 50d Abs. 1 EStG die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Steuer beantragt werden. Folgendes ist zu beachten: Die Erstattung wird nur auf schriftlichen Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erteilt. Der Erstattungsantrag kann mit dem Antrag auf Erteilung eine...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (1) Überblick: Möglichkeit einer Erstattung

Rz. 299 [Autor/Stand] Etwaige Vorteile einer nach erfolgtem Steuerabzug erteilten Freistellungsbescheinigung. In dem Falle einer nachträglichen Erteilung hat sich in der Regel die "Freistellung" der Vergütung erledigt, da die Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer mangels Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Entrichtung der Vergütung einzubehalten und abzuführen war. Gl...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / (2) Intention des Gesetzgebers

Rz. 177 [Autor/Stand] Gesetzgeberisches Problembewusstsein. Zu seiner Intention im Hinblick auf § 50d Abs. 1 Sätze 9 und 10 (Sätze 7 und 8 a.F.) hat der Gesetzgeber ausgeführt, dass Satz 10 (Satz 8 a.F.) trotz grundsätzlich vierjähriger Antragsfrist sicherstellt, dass die Frist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Entrichtung der Steuer abläuft. Damit kö...mehr

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Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 4. Zuständigkeit für Erstattungen in besonderen Fällen

In Fällen, bei denen Steuerabzugsbeträge zu Unrecht festgesetzt und abgeführt worden sind, kann der Vergütungsschuldner die Anmeldung über den Steuerabzug nach § 164 Abs. 2 AO berichtigen. Hierbei gelten folgende Zuständigkeiten: Bei Vergütungen, die dem Vergütungsgläubiger bis zum 31.12.2013 zugeflossen sind, ist das Betriebsstättenfinanzamt des Vergütungsschuldners zuständi...mehr

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Flick/Wassermeyer/Baumhoff/... / gg) Rechtsfolgen der Freistellungsbescheinigung

Rz. 268 [Autor/Stand] Über Unterlassung des Steuerabzugs hinausgehende Rechtsfolgen der Freistellungsbescheinigung. Neben der Unterlassung des Steuerabzugs für den entsprechenden Gläubiger und den jeweiligen Zahlungszeitpunkt nach § 50a Abs. 4 EStG durch den Vergütungsschuldner (§ 50d Abs. 2 Satz 1) kann eine Freistellungsbescheinigung darüber hinaus auch Rechtswirkungen für...mehr