Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerbefreiung

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 4.7 Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG bei Organschaften (Satz 1 Nr. 2 Satz 4)

Rz. 97 § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG regelt die Anwendung der Beteiligungsgrenze von 10 % nach § 8b Abs. 4 KStG bei Organschaften. Für Beteiligungserträge, die eine Organgesellschaft erzielt, gilt die Bruttomethode, d. h., über die Freistellung wird erst auf der Ebene des Organträgers entschieden. Das würde es nahelegen, auch über das Erreichen der Beteiligungsgrenze des § 8...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 2.8.2.2 Ermittlung des Verlustabzugs

Rz. 127 Nach § 10d EStG ergibt sich der Verlustabzug (Verlustvortrag und -rücktrag) aus den Verlusten, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden. Dieser Betrag entspricht einkommensteuerlich dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte, der sich bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens ergibt. Rz. 128 Stpfl., die nicht unter § 8 Ab...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8 E... / 4.4 Vereine

Rz. 521 Vereine können Einkünfte aller Einkunftsarten, mit Ausnahme aus nichtselbstständiger Tätigkeit, erzielen (Rz. 103). Für die steuerliche Behandlung ist zwischen Vereinen zu unterscheiden, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 7, 9 oder 14 KStG steuerbefreit sind, und steuerpflichtigen Vereinen. Bei den steuerpflichtigen Vereinen ist wiederum zu unterscheiden zwischen Idealvereinen ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 15 ... / 4.2 Steuerfreistellungen nach § 8b KStG

Rz. 35 § 15 Satz 1 Nr. 2 KStG bestimmt, dass § 8b Abs. 1 – 6 KStG bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden ist. Bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft sind also die in den genannten Vorschriften enthaltenen Vermögensmehrungen und -minderungen als steuerpflichtig zu behandeln, d. h. Vermögensmehrungen sind dem Einkommen hinzuzurechnen und Vermögensminderungen vo...mehr

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Report aus Brüssel (USTB 20... / 6. Goldmünzenliste

Grundsätzliche Steuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold: Art. 346 f. MwStSystRL (= § 25c UStG) sieht unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich eine Steuerbefreiung von Umsätzen mit Anlagegold vor. Zu den befreiten Umsätzen mit Anlagegold gehören auch Lieferungen von bestimmten Goldmünzen. Voraussetzung ist, dass diese einen Feingehalt von mindestens 900/1000 aufweise...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.3 Steuerbarkeit und Steuerfreiheit der Mitunternehmer

Rz. 137 Für die Frage, ob eine gewerblich tätige Personengesellschaft Organträger sein kann, kommt es nur auf die Verhältnisse der Personengesellschaft an; die Ebene der Gesellschafter wird seit Vz 2003 grundsätzlich nicht mehr einbezogen. In der Regel werden die Gesellschafter einer inl. Personengesellschaft auch im Inland steuerpflichtig sein, und zwar entweder unbeschränk...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.2.4 Nicht steuerbefreite Körperschaft

Rz. 105 Eine Körperschaft kann nur Organträger sein, wenn sie nicht nach § 5 Abs. 1 KStG oder anderen Vorschriften subjektiv von der KSt befreit ist. Als Steuerbefreiungen außerhalb des § 5 KStG kommen § 30 Abs. 1 InvStG für Spezial-Investmentfonds, die von der Transparenzoption Gebrauch gemacht haben, und § 16 Abs. 1 REITG für REITs in Betracht.[1] Das Gesetz stellt nur auf...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.4.1 Allgemeine Voraussetzungen

Rz. 120 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KStG kann eine Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Organträger sein, wenn sie eine Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG ausübt.[1] Die Verweisung auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG stellt klar, dass alle Mitunternehmerschaften Organträger sein können. Es handelt sich insbesondere um OHG, KG, GmbH & Co. KG, GbR,...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 5.2.4 Auswirkungen auf ehemals gemeinnützige Wohnungsunternehmen

Rz. 785 Abs. 3 hat besondere Auswirkungen auf ehemalige gemeinnützige Wohnungsunternehmen, die Organgesellschaften sind. Tatsächlich war dies auch der Anlass für die Regelung.[1] Bestätigt wird dies durch § 14 Abs. 3 S. 4 KStG, der eine ausdrückliche Sonderregelung (m. E. eine Klarstellung) für diese Stpfl. enthält. Rz. 786 Gemeinnützige Wohnungsunternehmen hatten die stillen...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.2.7 Zurechnung steuerfreier Vermögensmehrungen der Organgesellschaft

Rz. 655 Dem Organträger werden nur die stpfl. Einkommen der Organgesellschaften bzw. diejenigen Einkommensteile, die wegen einer rechtsformabhängigen Steuerbefreiung der Bruttobesteuerung unterliegen, zugerechnet. Vermögensmehrungen der Organgesellschaft, die nicht stpfl. sind und für die nicht die Bruttobesteuerung gilt, sind darin nicht enthalten. Dies ist sachlich richtig...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 4.1.7 Steuerfreie Vermögensmehrungen

Rz. 604 Dem Organträger ist lediglich das stpfl. Einkommen der Organgesellschaft zuzurechnen. Auf der Ebene der Organgesellschaft sind daher alle steuerfreien Vermögensmehrungen aus der Einkommensermittlung auszuscheiden. Dazu gehören Einlagen, steuerfreie ausl. Vermögensmehrungen, die InvZul, steuerfreie Einnahmen nach § 3 EStG sowie etwaige Freibeträge. Ausnahmen gelten le...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.1.5.6 Sicherstellung des deutschen Besteuerungsrechts (S. 7)

Rz. 141x § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 7 KStG konkretisiert die Voraussetzung, dass die Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inl. Betriebsstätte des Organträgers gehören muss, aus der Sicht des internationalen Steuerrechts. Danach liegt eine Betriebsstätte i. S. d. S. 4 nur dann vor, wenn die dieser Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünfte sowohl nach innerstaatlichem St...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 6.2.2 Feststellung des Einkommens und damit zusammenhängender Besteuerungsgrundlagen (Abs. 5 S. 1)

Rz. 926 Gesondert festgestellt werden das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen. Der Feststellungsbescheid enthält damit keine ausdrückliche Feststellung, dass ein steuerlich anzuerkennendes Organschaftsverhältnis vorliegt. Allerdings beruht die verfahrensrechtliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Ein...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 14 ... / 2.2.1 Rechtsform der Organgesellschaft (Grundlagen)

Rz. 178 Nach § 14 Abs. 1 S. 1 KStG muss die Organgesellschaft eine Europäische Gesellschaft, eine AG oder KGaA sein. Die "Europäische Gesellschaft" wurde durch Gesetz v. 7.12.2006[1] in diese Aufzählung eingefügt. Dieser Begriff ist insoweit mehrdeutig, als auch die SCE eine Europäische Gesellschaft ist, als Genossenschaft aber nicht Organgesellschaft sein kann. Aus der Verw...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.6 Wegfall der Steuerbefreiung

Werden die Gegenstände im vorgenannten Sinne innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert, so fällt die Steuerbefreiung rückwirkend weg. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb des 10-Jahreszeitraums entfallen.[1] Die bisherige Steuerfestsetzung wird nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (steuerlich rückwirkendes Ereignis) geändert. Praxis-B...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 4.2 Wegfall der Steuerbefreiung

Es kommt aber ebenfalls zum rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung, wenn das befreite Vermögen innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb veräußert wird. Ebenso, wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb des 10-Jahreszeitraums entfallen (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Die Steuerfestsetzung wird in diesem Fall nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (steuerlich ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.4 Voraussetzungen für die vollständige Steuerbefreiung

Eine vollständige Steuerbefreiung kommt unter den folgenden Voraussetzungen zur Anwendung: Es sind zum einen die Voraussetzungen für die 85 %ige Steuerbefreiung erfüllt nach § 13 Abs. 1 Nr. 2b ErbStG. Darüber hinaus: ist der Erwerber bereit, die Gegenstände gem. § 13 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. aa ErbStG den Bestimmungen der Denkmalpflege zu unterstellen und die Gegenstände befinden ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.3 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung der Höhe nach

Eine 60 %ige bzw. 85 %ige Steuerbefreiung kommt unter den folgenden Voraussetzungen zur Anwendung: Die Erhaltung dieser Gegenstände muss wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen. Die Gegenstände sind oder werden in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht....mehr

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Vermittler / 6 Nachweis der Steuerbefreiung

Soweit eine Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 5 UStG steuerfrei ist, muss der Vermittler die Voraussetzungen dafür buchmäßig nachweisen. Dieser (Buch-)Nachweis ist materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. Ein Belegnachweis als Voraussetzung der Steuerbefreiung ist gesetzlich nicht besonders geregelt. Insoweit gelten aber die allgemeinen Regelungen der Abgabeno...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG

Zusammenfassung Überblick In § 13 ErbStG ist eine Vielzahl von sachlichen Steuerbefreiungen aufgeführt. Diese kommen i. d. R. unabhängig von den persönlichen Verhältnissen des Erwerbs zur Anwendung. Bei bestimmten Steuerbefreiungen kann der Erwerber auch auf die Befreiung verzichten. . Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetze: Die gesetzliche Regelung zu den Steuerbefrei...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 1 Allgemeines zu den Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG

Eine Steuerbefreiung nach § 13 ErbStG kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorliegen.[1] Treten die Voraussetzungen erst danach ein, kommt die entsprechende Steuerbefreiung nicht zur Anwendung. Zeitpunkt der Steuerentstehung ist bei einer Schenkung unter Lebenden der Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 23.1 Verzicht auf die Steuerbefreiungen

23.1.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG befreiten bzw. teilweise befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können gar nicht oder nur anteilig abgezogen werden. Hier eröffnet die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, au...mehr

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Erbschaftsteuer: Pflichtteil / 2.3.5 Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs (§ 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG)

Verzichtet der Berechtigte auf die Geltendmachung seines Pflichtteils, so kommt es beim Erben zu einer zusätzlichen Bereicherung. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 11 ErbStG ist diese aber steuerfrei. Praxis-Beispiel Steuerbefreiung für den Verzicht auf die Geltendmachung des entstandenen Pflichtteilsanspruchs Vater V hat seine Lebensgefährtin L zur Erbin eingesetzt. Durch die Erbeinsetzun...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 23.1.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG befreiten bzw. teilweise befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können gar nicht oder nur anteilig abgezogen werden. Hier eröffnet die Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 2 ErbStG die Möglichkeit, auf die Steuerbefreiungen des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und des § 13 Abs...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.1 Allgemeines

In § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist eine Steuerbefreiung für Hausrat und für andere bewegliche Gegenstände vorgesehen.mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.1 Allgemeines

§ 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sieht eine Steuerbefreiung für Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive vor. Die Befreiung kann entweder 60 % betragen, bzw. es kommt auch eine vollständige Befreiung in Betracht. Dies hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Der Prozentsatz von 60 % wurde für Grundbesitz und für Teile von...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.3 Andere bewegliche Gegenstände

Zu den anderen beweglichen Gegenständen zählen z. B. Musikinstrumente, Schmuck, Uhren, Tiere oder Kraftfahrzeuge. Des Weiteren fallen hierunter auch Kunstgegenstände, sofern diese nicht schon von § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst sind. Aus Sicht des FG Düsseldorf bezieht sich die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1c ErbStG nicht nur auf persönliche Gegenstände des all...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.5 Besonderheiten

Die Befreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG stellt einen Freibetrag dar und keine Freigrenze. Besteuert wird also nur der Erwerb, der den steuerfrei bleibenden Betrag übersteigt. Praxis-Beispiel Beispiel 1: Anwendung der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG Vater V wendet seiner Tochter T am 1.2.2023 Hausrat (Möbel) mit einem Wert i. H. v. 60.000 EUR zu.mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 22 Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperschaften, Personenvereinigungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG

Mit dem Gesetz zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften[1] wurde ein neuer § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG in die Steuerbefreiungen des § 13 ErbStG eingefügt. Allgemeines Steuerbefreit sind gem. § 13 Abs. 1 Nr. 19 ErbStG Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperscha...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 4.1 Allgemeines

Steuerfrei bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Grundbesitz oder Teile davon, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen. Hierunter fallen z. B. Grünanlagen oder Parks. Die V...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 19 Zuwendungen an Religionsgesellschaften und Körperschaften, die kirchlichen, gemeinnützigen oder auch mildtätigen Zwecken dienen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG)

Die Vorschrift sieht Steuerbefreiungen für folgende Zuwendungen vor: Zuwendungen an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.[1] Hierunter fallen z. B. die katholische wie auch die evangelische Kirche, des Weiteren auch Zuwendungen an inländische jüdische Kirchengemeinden. Zuwendungen an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.7.1 Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Stehen Schulden oder Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreiten Gegenständen, so sind diese nicht abzugsfähig.[1] Ist ein Gegenstand nur teilweise befreit, so kann nur der Teil abgezogen werden, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.[2] Schulden stehen dann in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Gegenstand, wenn die Entstehung...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.7.2 Rechtslage nach Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

Allgemeines Durch das Jahressteuergesetz 2020 ergeben sich Änderungen im Schuldenabzug (§ 10 Abs. 6 ErbStG). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Vermögensgegenständen stehen und Vermögensgegenständen, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit Vermögensgegenständen stehen. Zu letzteren zählen z. B.: Pflichtte...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 10 Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz (§ 13 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG)

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a) ErbStG bleiben Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung steuerbefreit. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus gem. § 13 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a) ErbStG. Von der Steuerbefreiung werden nur die An...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 16 Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen (§ 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG)

Erfüllen Pensions- und Unterstützungskassen i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen, so bleiben Zuwendungen an diese gem. § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG ebenfalls erbschaftsteuerbefreit. Wichtig Anwendungsfälle für die Befreiungsvorschrift Die Steuerbefreiung hat nur Bedeutung für Zuwendungen an eine Pensions-...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 20 Zuwendungen zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG)

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 bleiben Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, steuerbefreit. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Zuwendende eine Zweckwidmung getroffen hat und auch eine entsprechende Zwecksicherung gegeben ist.[1] Wichtig Zweckverfolgung im Ausland Die begünstigten Zwecke können auch im Ausl...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6.2 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Erwerb von Todes wegen unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S.des § 181 Abs. 1 Nr. 1 –...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2.2 Hausrat

Unter Hausrat sind folgende Gegenstände zu verstehen: die Wohnungseinrichtung, Wäsche, Kleidung, Geschirr, Fernsehgerät und Bücher. Dagegen fallen persönliche Gegenstände (z. B. Schmuck oder Uhren) nicht unter den Begriff Hausrat. Gleiches gilt für Gegenstände, die auch außerhalb des Haushalts Verwendung finden (z. B. Fotoapparat, Armbanduhr). Für diese kann aber die Befreiung für ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 21 Zuwendungen an politische Parteien (§ 13 Abs. 1 Nr. 18 ErbStG)

Werden Zuwendungen an politische Parteien i. S. des § 2 Parteiengesetz vorgenommen, so bleiben diese nach § 13 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. a ErbStG steuerbefreit. Das Gleiche gilt nun auch für Vereine ohne Parteiencharakter (kommunale Wählervereinigungen). Voraussetzung ist, dass der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen ...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6.3 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen bei Kindern

Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG der Erwerb von Todes wegen eines Familienheims durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder; jedoch keine Urenkel. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Erwerb von Todes wegen durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder, Verschaffung Eigentum/Miteigentum an einem bebauten Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 2 Hausrat und andere bewegliche Gegenstände (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

2.1 Allgemeines In § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ist eine Steuerbefreiung für Hausrat und für andere bewegliche Gegenstände vorgesehen. 2.2 Hausrat Unter Hausrat sind folgende Gegenstände zu verstehen: die Wohnungseinrichtung, Wäsche, Kleidung, Geschirr, Fernsehgerät und Bücher. Dagegen fallen persönliche Gegenstände (z. B. Schmuck oder Uhren) nicht unter den Begriff Hausrat. Gleiches gilt...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 23 Besonderheiten

23.1 Verzicht auf die Steuerbefreiungen 23.1.1 Rechtslage bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Schulden und Lasten, die mit dem nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG und § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG befreiten bzw. teilweise befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, können gar nicht oder nur anteilig abgezogen werden. Hier eröffnet die Vorschrift des § 13 A...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3 Gegenstände, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt

3.1 Allgemeines § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG sieht eine Steuerbefreiung für Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive vor. Die Befreiung kann entweder 60 % betragen, bzw. es kommt auch eine vollständige Befreiung in Betracht. Dies hängt von bestimmten Voraussetzungen ab. Der Prozentsatz von 60 % wurde für Grundbesitz un...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.7 Schuldenabzug

3.7.1 Rechtslage vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020 Stehen Schulden oder Lasten in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG befreiten Gegenständen, so sind diese nicht abzugsfähig.[1] Ist ein Gegenstand nur teilweise befreit, so kann nur der Teil abgezogen werden, der dem steuerpflichtigen Teil entspricht.[2] Schulden stehen dann in wirtsch...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 3.5 Begünstigte Gegenstände im Betriebsvermögen

3.5.1 Rechtslage bis zum 30.6.2016 Die Befreiung kommt nicht nur für entsprechende Gegenstände des Privat-, sondern auch des Betriebsvermögens zur Anwendung. Befinden sich entsprechende begünstigte Wirtschaftsgüter im Betriebsvermögen, so können für diese wohl grundsätzlich (unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen) die Verschonungsmaßnahmen des § 13a ErbStG (85 %iger bz...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11.1 Allgemeines

Steuerbefreit ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. bis zu 20.000 EUR, welcher Personen anfällt, die dem Erblasser entweder unentgeltlich oder auch gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dabei muss das Zugewendete, als angemessen anzusehen sein.mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 11 Angemessenes Entgelt für Pflege oder Unterhalt (§ 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG)

11.1 Allgemeines Steuerbefreit ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auch ein steuerpflichtiger Erwerb i. H. v. bis zu 20.000 EUR, welcher Personen anfällt, die dem Erblasser entweder unentgeltlich oder auch gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben. Dabei muss das Zugewendete, als angemessen anzusehen sein. 11.2 Anwendungsfälle Die Vorschrift kommt dabei für...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 4 Grundbesitz für Zwecke der Allgemeinheit (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)

4.1 Allgemeines Steuerfrei bleiben nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG Grundbesitz oder Teile davon, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten i. d. R. die erzielten Einnahmen übersteigen. Hierunter fallen z. B. Grünanlagen od...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 6 Familienheim § 13 Abs. 1 Nr. 4a – c ErbStG)

6.1 Erwerb eines Familienheims unter Lebenden bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Steuerbefreit ist gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG der lebzeitige Erwerb eines Familienheims durch den Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner. Dabei müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden: Lebzeitige Zuwendung unter Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, Verscha...mehr

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Erbschaftsteuer: Steuerbefr... / 23.1.2 Rechtslage ab dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2020

In diesem Fall müssen die Änderungen des Jahressteuergesetzes beachtet werden, die für Erwerbe anzuwenden sind, für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer nach dem 28.12.2020 entsteht.[1] Weitere Einzelheiten können den Textziffern 3.7.2; 7.3.2; 8.5.2 dieses Beitrags entnommen werden.mehr