Fachbeiträge & Kommentare zu Steuern

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Zinsen auf Steuern / 1 Neuregelung des Zinssatzes bei der Vollverzinsung

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO v. 12.7.2022 [1] hat der Gesetzgeber den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts v. 8.7.2021[2], bis Ende Juli 2022 für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 bei der Vollverzinsung nach § 233a AO eine rückwirkende Anpassung des Zinssatzes vorzunehmen, erfüllt. Abweichend von dem für alle anderen Zinsen i. S. d. § 233 AO (insbes...mehr

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Zinsen auf Steuern / 3.3 Verzicht auf Festsetzung

Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann gem. § 234 Abs. 2 AO aus Billigkeitsgründen verzichtet werden. Dies kann z. B. in Betracht kommen[1] bei Katastrophenfällen, bei längerer Arbeitslosigkeit des Steuerschuldners, bei bisheriger pünktlicher Erfüllung der Zahlungspflichten und erstmaliger Inanspruchnahme einer Stundung, bei Stundung im Hinblick auf belegbare, demnächst fälli...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 5 Selbstanzeige

Die Bestrafung wegen einer Steuerhinterziehung, die vollendet, aber nicht entdeckt ist, lässt sich vermeiden, wenn eine Selbstanzeige[1] vorgenommen wird. Sie wird als eine Art Einladung an den Steuerbürger, zur Steuerehrlichkeit zurückzufinden, betrachtet. Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige tritt nur ein, wenn unrichtige oder unvollständige Angaben umfassend (und nic...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.2 Taterfolg

Für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung ist weiterhin erforderlich, dass es zu einer Steuerverkürzung oder zu einem ungerechtfertigten Steuervorteil gekommen ist. Steuern sind verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden; dies gilt auch dann, wenn die Steuer vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wird oder e...mehr

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Verspätungszuschlag: Voraus... / 3 "Muss"-Regelung (Abs. 2) und Ausnahmen davon (Abs. 3)

In Fällen, in denen Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr (also u. a. ESt-Erklärungen) oder einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums oder bei Vorabanforderungen[1] nicht bis zu dem in der Anordnung bestimmten Zeitpunkt abgegeben wurden, ist nach § 152 Abs. 2 AO ein Verspätungszuschlag (ohne Ermes...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.5 Strafzumessung

Steuerhinterziehung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren[1] oder mit Geldstrafe bestraft. Da Freiheitsstrafen unter 6 Monaten grundsätzlich nicht verhängt werden[2], kommt der Geldstrafe besondere Bedeutung zu. Der BGH hatte schon im Jahr 2008 eine Anpassung der Strafen bei Steuerhinterziehung zu der strengeren Strafpraxis bei Betrug[...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 6 Strafbefreiende Erklärung/ Kontenabrufverfahren

§ 93b AO eröffnet den Finanzämtern über das Bundeszentralamt für Steuern die Möglichkeit, auf Kundenstammdaten [1] der Kreditinstitute auch aus steuerlichen Gründen zuzugreifen. Der Zugriff erlaubt aber nicht die Feststellung von einzelnen Kontobewegungen oder -ständen. Hier sind weitere Ermittlungen nach §§ 93 ff. AO durch die Finanzbehörden möglich. § 93 Abs. 8 AO schafft da...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.4 Vollendete und versuchte Steuerhinterziehung

Die Steuerhinterziehung ist vollendet, wenn etwa Einkommensteuer aufgrund einer falschen Erklärung des Steuerpflichtigen festgesetzt und ihm durch Bescheid bekannt gegeben wurde. Aber auch bereits der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.[1] Ein strafbarer Versuch ist z. B. dann gegeben, wenn dem Finanzamt eine Steuererklärung abgegeben wird, die unrichtige oder un...mehr

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Stundung und Fälligkeit von... / 1.2.1 Sachliche Härtegründe

Bei den sachlichen Stundungsgründen liegt die erhebliche Härte in den objektiven Umständen, unabhängig von der persönlichen wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass die zu zahlende Steuer demnächst wieder zu erstatten sein wird, z. B. wenn ein Antrag auf Herabsetzung einer Steuer Erfolg haben wird, oder das...mehr

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Einspruch / 3.8 Verböserungsmöglichkeit

Da ein zulässiger Einspruch gem. § 367 Abs. 2 Satz 1 AO in vollem Umfang in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist, kann es passieren, dass das Finanzamt den Einspruch nicht nur als unbegründet zurückweisen, sondern darüber hinaus den angefochtenen Verwaltungsakt zum Nachteil des Einspruchsführers ändern möchte. Um wenigstens diese Verböserung zu verhindern...mehr

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Vermögensverwaltende Gesell... / 2. Steuerbelastung

Die Besteuerung der vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft richtet sich nach § 23 Abs. 1 KStG und beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Dies ergibt insgesamt eine Steuerbelastung i.H.v. 15,83 %. Hinzu kommt qua Rechtsform eine obligatorische Gewerbesteuerpflicht nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 S. 1 KStG.[66] Unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Gewerbesteuerhebe...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.2 Hinterziehungszinsen

Als Folge einer Steuerhinterziehung können von der Finanzbehörde auch Hinterziehungszinsen[1] festgesetzt werden. Eine derartige Festsetzung ist wiederum nur bei Vorliegen einer vorsätzlichen Steuerverkürzung [2] möglich. Dies hat zur Folge, dass derjenige, der leichtfertig Steuern verkürzt[3], im Einzelfall aus der Tat einen beachtlichen Zinsvorteil erlangt, soweit dieser ni...mehr

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Stundung und Fälligkeit von... / 1.1 Fälligkeit

Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. d. § 37 AO richtet sich gem. § 220 Abs. 1 AO nach den Vorschriften der einzelnen Steuergesetze. Da die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zunächst durch Bescheid festgesetzt werden müssen, tritt die Fälligkeit gem. § 220 Abs. 2 Satz 2 AO nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein. Fehlt es an einer beson...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 1.1 Tathandlung

Eine Steuerhinterziehung begeht, wer den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln unterlässt und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder...mehr

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Stundung und Fälligkeit von... / 1.2 Erhebliche Härte

Grundsätzlich sind die Finanzbehörden verpflichtet, Steuern und steuerliche Nebenleistungen i. S. d. § 3 Abs. 4 AO vollständig und gleichmäßig zu erheben. Es müssen also in einem Stundungsfall im Vergleich zu den Normalfällen besondere Umstände vorliegen, die die Erhebung zum Fälligkeitszeitpunkt als erhebliche Härte erscheinen lassen. Dabei ist zwischen erheblicher Härte aus...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.1 Haftung

Nach § 71 AO haftet etwa derjenige, der eine Steuerhinterziehung [1] oder eine Steuerhehlerei [2] begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO. § 71 AO kommt folglich nicht bei Vorliegen einer nur leichtfertigen Verkürzung [3] in Betracht. Eine Haftung scheidet...mehr

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Einspruch / 2.1 Finanzrechtsweg

Es muss der Finanzrechtsweg gegeben sein. Dies ist der Fall in Abgabenangelegenheiten, auf die die AO Anwendung findet[1], also auf Steuern, die durch Bundes- oder EG-Recht geregelt sind und durch Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden. Zu den Abgabenangelegenheiten gehören auch Steuervergütungen [2], wie z. B. das durch die Familienkassen auszuzahlende und festzuse...mehr

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Vorausgefüllte Steuererklär... / 1 Grundsätze zum Abruf von Bescheinigungen

Steuerpflichtige erhalten keine "vorausgefüllte Einkommensteuererklärung" übersandt, die zu ergänzen, zu unterschreiben und anschließend einzureichen wäre. Steuerpflichtige, die die VaSt nutzen wollen, müssen sich vielmehr mit ihrem Computer oder ihrem Smartphone plus entsprechender App bei "Mein ELSTER" anmelden und authentifizieren. Erst nach Abschluss des Authentifizierun...mehr

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Vorausgefüllte Steuererklär... / 2.2.3 Übernahme der Bescheinigungen in die Steuererklärung

Die Bescheinigungen können eingesehen und in die Einkommensteuererklärung übernommen werden. Die Daten können nach der Übernahme noch geändert oder gelöscht werden. Die Vorteile der Datenübernahme im Überblick: Die Daten müssen nicht mehr eingegeben, sondern nur noch überprüft und ggf. ergänzt werden. Fehler bei der Erfassung werden vermieden. Die Daten werden in die zutreffen...mehr

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Einspruch / 2.6 Form und Inhalt des Einspruchs

Das Gesetz stellt nur geringe Anforderungen an die Form eines Einspruchs, weil im außergerichtlichen Verfahren – anders als bei der Klage – der begehrte Rechtsschutz nicht an Formalien scheitern soll. Der Einspruch muss gem. § 357 Abs. 1 Satz 1 AO lediglich schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Finanzamt erfolgen. Es genügt gem. § 357 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn a...mehr

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Stundung und Fälligkeit von... / 1.2.4 Antragstellung

Die Stundung setzt nach § 222 Satz 2 AO regelmäßig einen Antrag des Steuerpflichtigen voraus. Mit ihm sollten der begehrte Stundungszeitraum und die Art der Stundung, z. B. Ratenzahlung, angegeben und eine Begründung angefügt werden. Eine Stundung auch ohne Antrag ist z. B. möglich und geboten, wenn die Voraussetzungen hierfür offenbar vorliegen, z. B. wenn eine sachliche Här...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.3 Festsetzungsverjährung

Entscheidende Auswirkungen hat die Feststellung einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung auch im Bereich der Festsetzungsverjährung. Bekanntlich wird die Festsetzungsfrist von 3 Faktoren bestimmt, nämlich von Beginn, Ende und Dauer der Frist. Soweit eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt, hat dies Einfluss auf den Ablauf d...mehr

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Einspruch / 2.2 Statthaftigkeit und Ausschluss des Einspruchs

Zulässiges Rechtsmittel im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist ausschließlich der Einspruch. Ob ein Einspruch statthaft ist, also eingelegt werden kann, hängt allein davon ab, ob ein Verwaltungsakt i. S. d. § 118 AO vorliegt, der angegriffen werden soll. Verwaltungsakte sind insbesondere Steuerbescheide i. S. d. § 155 AO [1] und entsprechende Änderungsbescheide, Grundl...mehr

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Einspruch / 2.3 Beschwer

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist davon abhängig, dass der Einspruchsführer eine Beschwer geltend macht. Dies setzt voraus, dass er vom Regelungsinhalt des ergangenen oder erstrebten Bescheids persönlich und sachlich betroffen ist. Eine fehlende Begründung des Einspruchs oder mangelnde Erfolgsaussichten haben auf die Frage der Beschwer keinen Einfluss. Ob wirklich eine Rec...mehr

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Einspruch / 3.2 Änderungsbescheide nur beschränkt angreifbar

Wird ein unanfechtbarer Steuerbescheid geändert, ist er nach § 351 Abs. 1 AO nur insoweit angreifbar, als die Änderung reicht, letztlich also nur bei Änderungen zuungunsten des Steuerpflichtigen. Wird ein unanfechtbarer Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen geändert, ist der Änderungsbescheid grundsätzlich überhaupt nicht mehr anfechtbar. Ein entsprechender Rechtsbe...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / f) Festsetzung von Verspätungszuschlägen: Ausübung des Ermessens

Im Falle der Herabsetzung der festgesetzten Steuer, auf die sich der Verspätungszuschlag bezieht, hat der Betroffene einen Rechtsanspruch auf wiederholte Prüfung. Das FA ist von Amts wegen verpflichtet, eine vollständig neue Ermessensentscheidung zu treffen, denn durch die Herabsetzung der Steuerschuld haben sich die für die Ausübung des Ermessens maßgebenden Umstände geände...mehr

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Verspätungszuschlag: Voraus... / 4 Berechnung des Verspätungszuschlags

Ein Ermessen bezüglich der Höhe des Verspätungszuschlags gibt es in den meisten Fällen nicht.[1] Im Interesse eines leichten Vollzugs der Vorschrift ermöglichen die gesetzlichen Berechnungsgrößen eine rein automationsgestützte Ermittlung. Das Gesetz verzichtet auf die Festlegung eines relativen Höchstbetrags oder auf eine Differenzierung danach, ob eine Verzinsung des Steuera...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 4 Gefährdung von Abzugsteuern

Diese Ordnungswidrigkeit betrifft in erster Linie Arbeitgeber, die vorsätzlich oder leichtfertig ihrer Verpflichtung, Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen, nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen.[1] Die Tathandlung besteht also in der Verletzung der Einbehaltungspflicht und der Abführungspflicht von Steuerabzugsbeträgen. Abzugsteuern sind neben der Lohnst...mehr

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Steuerhinterziehung/leichtf... / 8.4 Erweiterte Korrekturmöglichkeit

Nach § 173 Abs. 2 AO sind Steuerbescheide, soweit sie aufgrund einer Außenprüfung ergangen sind, nur dann korrekturfähig, wenn eine Steuerhinterziehung[1] oder eine leichtfertige Steuerverkürzung[2] vorliegt. Dabei gilt die Änderungssperre wegen vorangegangener Außenprüfung auch dann, wenn Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen wür...mehr

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Vorausgefüllte Steuererklär... / 4.1 Berechtigungsmanagement mittels Kammer-Vollmachtsdatenbank (K-VDB)

Die Mitglieder der Steuerberaterkammern erfassen die zu dem jeweiligen Mandaten gehörende standardisierte Vollmacht in einer kostenpflichtigen Datenbank und übermitteln die notwendigen Informationen elektronisch an die Steuerverwaltung. Auf der Basis einer Vollmachtsvermutung wird den Beratern der Zugriff auf die Bescheinigungen der Mandanten gewährt[1], ohne dass es einer e...mehr

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Stundung und Fälligkeit von... / 2.1 Zuständigkeit

Zuständig für die Stundung sind die für die Festsetzung der Steuer usw. zuständigen Behörden, also die Finanzämter. Dort ist der Antrag einzureichen. Die Finanzämter können ohne Zustimmung höherer Behörden bis zu 100.000 EUR zeitlich unbegrenzt und höhere Beträge bis zu 6 Monaten stunden. Werden diese Grenzen überschritten, bedarf es – je nach Höhe – der internen ­Zustimmung...mehr

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Verspätungszuschlag: Voraus... / 6 Weitere verfahrensrechtliche Regelungen

§ 152 AO trifft verfahrensrechtliche Regelungen, die sowohl für die "Kann"- als auch die "Muss"-Regelung gelten. Nach Abs. 11 soll – wie bisher – die Festsetzung des Verspätungszuschlags in der Regel mit dem Steuerbescheid verbunden werden. Gleichwohl bleibt der Verspätungszuschlag ein eigenständiger Verwaltungsakt. Daher muss er aber auch von der Steuerfestsetzung getrennt ...mehr

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Vermögensverwaltende Gesell... / 2. Steuerbelastung

Die Besteuerung der vermögensverwaltenden Stiftung richtet sich nach § 23 Abs. 1 KStG und beträgt 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Daraus folgt eine Steuerbelastung i.H.v. 15,83 %. Eine Gewerbesteuerbelastung tritt nur hinzu, soweit die Stiftung einen Gewerbebetrieb unterhält.[82] Soweit die Stiftung ausschließlich vermögensverwaltend tätig ist, verbleibt es daher bei einer ...mehr

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Einspruch / 3.6 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens

Die Entscheidung über einen Einspruch kann gem. § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt werden, wenn ein für die Entscheidung vorgreifliches Rechtsverhältnis den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Bei dem vorgreiflichen Rechtsverhältnis muss es sich um eine konkrete Tatsache handeln, die für die Entscheidu...mehr

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Vorausgefüllte Steuererklär... / 5.2.2 Abläufe und Prozesse

Das ELSTER-Berechtigungsmanagement für Lohnsteuerhilfevereine basiert analog zum Berufsregister der Steuerberaterkammern auf einer Verwaltungsdatenbank für Lohnsteuerhilfevereine. Die Daten aller ca. 730 zugelassenen Lohnsteuerhilfevereine inklusive ihrer etwa 11.700 Beratungsstellen sind in der ADLER-Datenbank (ADLER-DB = Aufsichtsführende Stellen der Länder – Datenbank) er...mehr

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Einspruch / 3.10.1 Teil-Einspruchsentscheidung

Gem. § 367 Abs. 2a AO kann (Ermessen) das Finanzamt zunächst (nur) über Teile des Einspruchs befinden, wenn dies sachdienlich ist (Satz 1). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Teil des Einspruchs entscheidungsreif ist, während über einen anderen Teil des Einspruchs zunächst nicht entschieden werden kann, weil insoweit die Voraussetzungen für eine Verfahrensruhe nac...mehr

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Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.4.3 Ablaufhemmung durch Außenprüfung

Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit einer Außenprüfung begonnen, läuft gem. § 171 Abs. 4 Satz 1 AO die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundl...mehr

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Außenprüfung: Neuerungen im... / 1 Hintergrund für die Maßnahmen

Hintergrund für die Maßnahmen ist, dass nach der Gesetzesbegründung in der Praxis der teilweise lange Zeitraum zwischen Prüfungsbeginn und Prüfungsabschluss für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Belastung darstellt; dieser Belastung soll durch einen durch die Reform ermöglichten früheren Beginn und Abschluss entgegengewirkt werden. Um das Verfahren zu beschleunigen, soll...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erlass von Ansprüchen aus d... / 1.2.1 Erlassbedürftigkeit

Sie liegt vor, wenn die Einziehung der Steuer usw. die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen ernstlich gefährden oder vernichten würde. Die wirtschaftliche Existenz ist gefährdet, wenn der Steuerpflichtige ohne Erlass den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestreiten könnte. Die E...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 22 Auch im Hinblick auf die Anrechnung von Steuern verweist die Vorschrift des § 31 KStG auf die Regelungen des EStG. Bedeutsam ist dies zum einen für die Anrechnung geleisteter Vorauszahlungen, zum anderen aber auch für die Anrechnung oder die Erstattung von Kapitalertragsteuern. In Bezug auf KSt-Subjekte sind diesbezüglich insbesondere Gestaltungen zur Erzielung einer ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erstattungsanspruch nach § ... / 1.3 Besonderheiten bei Einzelveranlagung

Die von der Rechtsprechung entwickelten und im Folgenden dargestellten Besonderheiten bei der getrennten Veranlagung sind entsprechend auf die Einzelveranlagung [1] übertragbar.[2] Die Aufteilungsregeln der Zusammenveranlagung[3] gelten grundsätzlich auch im Fall der Einzelveranlagung. Sie führten dabei in der Praxis einst oft dazu, dass sich für den einen Ehegatten eine Nachz...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesamtschuldverhältnis / 2.2 Antragserfordernis

Grundvoraussetzung für eine Aufteilung der Gesamtschuld ist ein entsprechender Antrag eines der beiden Ehegatten. Dies schließt es jedoch nicht aus, dass das Finanzamt im Rahmen seines Auswahlermessens die Vollstreckung beschränken und auf die Belange des einzelnen Ehegatten Rücksicht nehmen kann. Auch der Ehegatte, der Gesamtrechtsnachfolger seines verstorbenen Ehepartners ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Festsetzungsverjährung/Zahl... / 1.1 Festsetzungsfristen

Die Festsetzungsfrist beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 1 AO normalerweise für die Besitz- und Verkehrssteuern, also auch für die Einkommensteuer, 4 Jahre. Diese Frist verlängert sich gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf 10 Jahre bei einer Steuerhinterziehung i. S. d. § 370 AO und auf 5 Jahre bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung i. S. d. § 378 AO. Weder eine strafbefreiende Sel...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Elterngeld / 8 Lohnsteuer

Das Elterngeld selbst ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei; es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es berücksichtigt wird, wenn der Steuersatz berechnet wird. Das kann dazu führen, dass ein höherer Steuersatz gilt. Für das übrige Einkommen müssen dann mehr Steuern gezahlt werden. Praxis-Beispiel Ein Elternpaar hat in einem Jahr 10.000 EUR Elterngeld...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Vorläufige Steuerfestsetzung / 1.1 Ungewisse Tatsachen

Ein Bescheid kann gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO vorläufig ergehen, soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind. Die Ungewissheit bezieht sich aber nur auf die Tatsachengrundlage eines Steuertatbestands; eine Unsicherheit in der steuerrechtlichen Beurteilung eines feststehenden Sachverhalts rechtfertigt die Anordnung der Vorläufi...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Erlass von Ansprüchen aus d... / Zusammenfassung

Überblick Erlass bedeutet den Verzicht des Steuergläubigers auf "Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis" i. S. d. § 37 AO. Grundsätzlich sind die Finanzbehörden verpflichtet, durch Bescheid festgesetzte Steuern oder andere auf Zahlung gerichtete Ansprüche zu erheben (Erhebungsverfahren) oder beizutreiben (Vollstreckungsverfahren). Im Einzelfall kann dies jedoch aus bestimmt...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Gesamtschuldverhältnis / 2.1 Allgemeines

Zweck der Gesamtschuldaufteilung nach den Vorschriften der §§ 268ff. AO [1] ist es, den einzelnen zusammenveranlagten Ehegatten im Fall der Vollstreckung nicht schlechter zu stellen als einen Einzelschuldner. Jeder Ehegatte kann beantragen, dass die Vollstreckung wegen der geschuldeten Einkommensteuer jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269–27...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 31 ... / 1 Besteuerungsverfahren

Rz. 1 Für Ansprüche aus dem Körperschaftsteuerschuldverhältnis, Steuervergütungen und steuerliche Nebenleistungen sowie körperschaftsteuerrechtliche Pflichten der Körperschaftsteuersubjekte benötigt auch das KStG einen entsprechend verfahrensrechtlichen Teil. Analog zur Einkommensermittlung verweist § 31 KStG insoweit auf die Vorschriften des EStG, was die Vorschriften der E...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Festsetzungsverjährung/Zahl... / Zusammenfassung

Überblick Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen der Verjährung. Die Abgabenordnung unterscheidet zwischen der Festsetzungsverjährung und der Zahlungsverjährung. Festsetzungsverjährung bedeutet, dass gem. § 169 Abs. 1 AO nach Ablauf der Festsetzungsfrist eine Steuerfestsetzung sowie deren Korrektur nicht mehr erfolgen dürfen. Zahlungsverjährung bedeutet, dass g...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Steuerbescheid / 2.1 Allgemeines

Ergibt sich ein Steueranspruch (insbesondere Nachzahlung) oder ein Steuererstattungsanspruch (z. B. aufgrund zu viel gezahlter Lohnsteuer), ist die Steuer gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 AO grundsätzlich durch Steuerbescheid festzusetzen. Bei periodischen Steuern wird die Steuerfestsetzung auch "Veranlagung" genannt.[1] Außer durch Steuerbescheid kann das Veranlagungsverfahren auch ...mehr