Fachbeiträge & Kommentare zu Testament

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§ 7 Testamentsgestaltung / III. Berücksichtigung möglicher Entwicklungen

Rz. 20 Stets sollte der Berater auch die Entwicklung des Vermögens im Auge behalten. In personeller Hinsicht ist darauf zu achten, dass das Vermögen nicht einseitig einem Ehegatten zugeordnet ist. Es besteht sonst die Gefahr, dass erbschaftsteuerliche Freibeträge verschenkt werden. Ferner sollte gerade bei größeren Vermögen darauf geachtet werden, dass Vermögen vorhanden ist...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Gegenständliche Beschränkung des Teilungsverbotes

Rz. 319 "Ich beschränke das Teilungsverbot auf sämtliche im Nachlass vorhandenen Immobilien und das Aktienvermögen, das sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Nachlass befindet. Alle übrigen Nachlassgegenstände unterliegen dem Teilungsverbot ausdrücklich nicht."[614]mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 3. Ehegattentestament und Ehegattenerbvertrag

Rz. 23 Die Beratung von Ehegatten bei ihrer gemeinschaftlichen Errichtung einer Verfügung von Todes wegen kann einen Interessenwiderstreit begründen. In den meisten Fällen werden die Ehegatten bereits eine gemeinsame Entscheidung über die Verteilung von Erbquoten, die Anordnung von Vermächtnissen, über eine mögliche Vor- und Nacherbschaft oder die Testamentsvollstreckung get...mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / aa) Vor- und Nachvermächtnis

Rz. 52 Danach wird der behinderte Angehörige nicht als Mit-/Vorerbe, sondern neben einem oder mehreren anderen Mit-/Erben als Vermächtnisnehmer mit einem Erwerb von Todes wegen, der mindestens in Höhe seiner Pflichtteilsquote liegt, eingesetzt. Das Vermächtnis ist dabei als Vorvermächtnis ausgestaltet und soll mit dem Tod des Behinderten gem. § 2191 Abs. 1 BGB an den oder di...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / E. Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte

Rz. 93 Die Kollision unterschiedlicher Kollisionsrechte – internationaler Entscheidungsdissens – ist nicht zu verwechseln mit dem Bestehen mehrerer Erbstatute nebeneinander. Gemeint ist im vorliegenden Fall also nicht die allein die abweichende Bestimmung des Erbstatuts aus ausländischer Sicht[217] mit der Folge von Einzelstatuten. Gemeint sind vielmehr die Fälle, in denen d...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / f) Stellung des Vorerben

Rz. 198 Im Rahmen eines "Geschiedenentestaments" wird es häufig der Wille des Erblassers sein, seinen Vorerben eine möglichst umfangreiche Rechtsstellung einzuräumen und diese deshalb von allen gesetzlichen Beschränkungen zu befreien, soweit gesetzlich zulässig.mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / a) Auslegungsregel (§ 2108 Abs. 2 BGB)

Rz. 91 Das Anwartschaftsrecht des Nacherben ist, sofern der Erblasser nichts Gegenteiliges verfügt hat – was sich, wie stets bei Testamenten, auch aus der ergänzenden Testamentsauslegung ergeben kann –, vererblich. § 2108 Abs. 2 BGB ist eine Auslegungsregel.[110] Hat der Erblasser den Wegfall des Nacherben zwischen Erb- und Nacherbfall nicht in Erwägung gezogen, so treten an...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / 5. Erbverträge gemäß Art. 25 EuErbVO

Rz. 36 Unter Erbvertrag im Sinne der EuErbVO versteht man im weiten Sinne nicht nur Erbverträge im klassischen Sinne. Von Art. 25 EuErbVO mit umfasst sind ferner Erb- und Pflichtteilsverzichte, Schenkungen auf den Todesfall und auch Testamente mit wechselbezüglichen Verfügungen.[82] Der Begriff Erbvertrag ist also unionsrechtlich gefasst und nicht auf das deutsche Rechtsvers...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 1. Allgemeines

Rz. 9 Für die Bearbeitung erbrechtlicher Mandate ist zwingend eine umfassende Sachverhaltsaufklärung erforderlich. Dabei macht es keinen Unterschied, inwieweit es sich um ein Mandat vor dem Erbfall oder nach dem Erbfall handelt, da letztlich in beiden Fällen nur die Kenntnis über Vermögensverhältnisse, Familienverhältnisse, etwaige Vorempfänge und Güterstände eine fundierte ...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / t) Nichtzuständigkeit des Nachlasspflegers

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / cc) Sonstige Beschränkungsmöglichkeiten

Rz. 139 Pflichtteilsverzichtsverträge können zur Nachlassplanung in vielgestaltiger Weise eingesetzt werden. Möglich ist ein Verzicht auf die Geltendmachung der Unwirksamkeit von Beschränkungen und Beschwerungen der §§ 2306, 2307 BGB, isolierte Verzichte auf Pflichtteilsrestansprüche (§§ 2305, 2307 BGB) oder Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 BGB. Auch relative Verz...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / 1. Funktion des Erbscheins

Rz. 1 In der Rechtspraxis erlangt der Erbe meist nur durch die Vorlage eines Erbscheins tatsächlich die benötigte Verfügungsmacht über Nachlassgegenstände, um mit diesen auch wirklich uneingeschränkt verfügen zu können. Natürlich wird unter Umständen auch die Vorlage einer in einer öffentlichen Urkunde festgehaltenen Verfügung von Todes wegen oder ein Protokoll über die Eröf...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / c) Erhaltung des Freibetrages durch "Supervermächtnis"

Rz. 173 In der Rechtspraxis wird als Ausweg das sog. Supervermächtnis genutzt.[209] Um z.B. im Rahmen eines Berliner Testaments (Voll- und Schlusserbeneinsetzung im Gegensatz zu Vor- und Nacherbschaft) dem überlebenden Ehegatten die volle Verfügungsmacht zu erhalten, vor dem Hintergrund des § 6 Abs. 4 ErbStG die Fälligkeit auf einen anderen Zeitpunkt als den Tod des Erstvers...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / 2. Gesetzliche Erbfolge und DDR-Recht

Rz. 24 Nach Art. 230 Abs. 2 EGBGB gelten für ab dem 3.10.1990 eingetretene Erbfälle in den neuen Bundesländern die Regelungen des BGB. Die vor diesem Stichtag eingetretenen Erbfälle werden nach dem ehemaligen DDR-Erbrecht beurteilt, Art. 230 Abs. 1 EGBGB. Demzufolge beziehen sich die Bindungswirkung eines nach §§ 383 Abs. 1, 385, 391 Abs. 2 ZGB-DDR errichteten gemeinschaftli...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / 3. Erfüllung des Vermächtnisses durch Bevollmächtigung des Vermächtnisnehmers

Rz. 144 Der Erblasser hat die Möglichkeit, in seiner letztwilligen Verfügung den Vermächtnisnehmer selbst zu bevollmächtigen, das vermachte Eigentum auf sich zu übertragen bzw. zu Lasten einzelner Nachlassgegenstände dingliche Rechte zu bestellen.[296] Dies geschieht unter Befreiung von § 181 BGB. Die Vollmacht selbst ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Durch die T...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / Literaturtipps

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§ 7 Testamentsgestaltung / b) Bestimmung des Vorerben

Rz. 194 Beim "Geschiedenentestament" wird der Erblasser in aller Regel die gemeinsamen Abkömmlinge aus der geschiedenen Ehe als Vorerbe berufen.[158] Wird ein Abkömmling nicht Vorerbe, weil er entweder vor dem Erbfall oder nach diesem rückwirkend wegfällt, ist der nach ihm zum Nacherben Eingesetzte gem. § 2102 BGB im Zweifel als Ersatzerbe berufen. Sind aus der geschiedenen ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / e) Vermeidung der Abgabe der Versicherung an Eides statt

Rz. 38 Das Nachlassgericht kann nach § 352 Abs. 3 S. 4 FamFG auf die Abgabe der Versicherung an Eides statt verzichten. Die Kosten für die Erklärung sind nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG nicht unbeträchtlich. Ob das Nachlassgericht die Erklärung verlangt, steht allein in dessen Ermessen. Insbesondere in den Fällen, in denen das Erbrecht bereits durch anderweitige Vorgänge einde...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 3. Die Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen (§ 342 Abs. 1 Nr. 3 FamFG)

Rz. 154 Es entsteht eine Gebühr nach Nr. 12101 KV nach Kenntniserlangung vom Tod des Erblassers, gem. § 348 FamFG. Verfügungen von Todes wegen sind alle Formen von Testamenten (§§ 1937, 2064 ff. BGB) sowie Erbverträge (§§ 1941, 2274 ff. BGB). Gebührenpflichtig ist deshalb auch die Eröffnung eines Schriftstücks des Erblassers, das einen "Nachtrag" mit einem Änderungsvorbehalt...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / h) Vermächtnislösung bzw. Herausgabevermächtnis

Rz. 200 Die Regelungsziele eines Geschiedenentestaments können auch durch die Anordnung eines aufschiebend befristeten Vermächtnisses erreicht werden. Bei dieser Variante geht die Erbschaft ausschließlich auf einen Vollerben über. In Abweichung von der allg. Regel des § 2176 BGB erwirbt der Vermächtnisnehmer erst mit einem vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis, de...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / III. Bestehender Regelungsbedarf im Pflichtteilsrecht

Rz. 167 In der Vergangenheit war das Erbstatut aus deutscher Sicht starr an die Staatsangehörigkeit des Erblassers gebunden. War ein Erblasser deutscher, so war die Anwendung deutschen Erbrechts in aller Regel für im Inland lebende Pflichtteilsberechtigte klar. Durch die Einführung der EuErbVO kommt es jedoch nunmehr nicht mehr auf die deutsche Staatsangehörigkeit bei der Be...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / i) Exkurs: Getroffene Rechtswahl vor dem 17.8.2015

Rz. 29 Um letztwillige Verfügungen von Todes wegen, welche eine Rechtswahl enthalten, jedoch vor Inkrafttreten der EuErbVO errichtet wurden, in ihrer Wirksamkeit zu erhalten, sind in Art. 83 EuErbVO eine Vielzahl von Fallkonstellationen kodifiziert worden, unter welchen die getroffene Rechtswahl auch nach Einführung der EuErbVO wirksam bleibt. Im Wesentlichen muss die Rechts...mehr

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§ 17 Vorweggenommene Erbfolge / 1. Übertragung von bestehenden Kapitallebensversicherungen

Rz. 72 Eine weitere Möglichkeit, Vermögen steuergünstig bereits lebzeitig auf Ehegatten oder auf die nächste Generation zu übertragen, besteht im Zusammenhang mit bereits existierenden Lebensversicherungen. Rz. 73 Vor der Befassung mit den erbschaftsteuerlichen Vorteilen ist sich jedoch die zivilrechtliche Ausgangslage bei einem Lebensversicherungsvertrag zu vergegenwärtigen....mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 6. Anfechtungsverzicht

Rz. 172 Nach § 2079 BGB kann eine Verfügung von Todes wegen angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm nicht bekannt war oder der erst nach Errichtung der Verfügung von Todes wegen pflichtteilsberechtigt wurde (Adoption, Wiederverheiratung etc.). Ein Ausschluss dieser Anfechtungsmöglichkeit wegen Hinzutreten...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / g) Zusammenfassung

Rz. 22 Zusammenfassend gilt, dass sämtliche Auslegungsregeln, insbesondere aus dem Bereich der gemeinschaftlichen Testamente (§ 2269 BGB) und aus dem Bereich des Schutzes der Abkömmlinge (§§ 2068, 2069 BGB i.V.m. § 2099 BGB: Ersatzerbeneinsetzung geht Anwachsung vor), im Zusammenspiel mit den Regeln der §§ 2101–2108 BGB berücksichtigt werden. Für eine entsprechende Anwendung...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / a) Teilungsverbot als Vermächtnis

Rz. 318 "Ich schließe die Auseinandersetzung meines Nachlasses für die gesetzlich vorgesehene Dauer von 30 Jahren (§ 2044 BGB) aus, mindestens jedoch bis zu dem Zeitpunkt, in dem der jüngste Miterbe das 50. Lebensjahr erreicht hat. Dieser Anspruch steht jedem der Miterben vermächtnisweise zu, d.h., dass alle Miterben eine vorzeitige Auseinandersetzung nur einvernehmlich bet...mehr

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§ 6 Vermächtnisrecht / a) Einführung

Rz. 62 Beim Nachvermächtnis bestimmt der Erblasser, dass der Vermächtnisgegenstand zunächst dem Vorvermächtnisnehmer zugewendet wird.[163] Nach dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder Zeitpunkts fällt es dem Nachvermächtnisnehmer zu.[164] Das Nachvermächtnis ist in § 2191 BGB geregelt. Es folgt dabei sehr eingeschränkt den Regelungen der Nacherbfolge. Nach § 2191 Abs....mehr

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§ 26 Behinderten- und Bedür... / 5. Kombinationslösung

Rz. 86 Vorgeschlagen wird auch, jedenfalls im Rahmen von gemeinschaftlichen letztwilligen Verfügungen bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern, die Vermächtnis- und Vor- und Nacherbenlösung miteinander zu kombinieren.[128] Dabei folgt das Modell beim ersten Erbfall der reinen Vermächtnislösung und sieht erst für den zweiten Erbfall die Vor- und Nacherbenlösung vor. Vor...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / III. Vollmacht auf den Todesfall (postmortale Vollmacht)

Rz. 69 Die Vollmacht auf den Todesfall wird erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam und entsteht als Vollmacht der Erben für den Bevollmächtigten. Es handelt sich um eine Vollmacht, die zwar unter Lebenden erteilt wird, aber erst mit dem Tod des Vollmachtgebers wirksam werden soll. Diese Vollmacht auf den Todesfall wird nur noch in seltenen Fällen angeboten werden. Es w...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / d) Bestimmung des Nacherben

Rz. 196 Der Erblasser bestimmt von vorneherein, welche Person nach dem Vorerben Nacherbe werden soll. Für den Fall, dass der namentlich genannte Nacherbe nicht Erbe wird, ist die Anordnung einer Ersatznacherbfolge zweckmäßig. Dabei tritt ein Ersatznacherbe an die Stelle des Nacherben, wenn der Nacherbe vor oder nach dem Nacherbfall wegfällt. Tritt bei einem Wegfall des Nache...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 5. Stand des Nachlassverfahrens

Rz. 36 In erbrechtlichen Mandaten, in denen ein Erbfall vorliegt, bedarf es der genauen Ermittlung des Standes eines ggf. bereits anhängigen Nachlassverfahrens bzw. genauer Kenntnisse zum Zeitpunkt des Erbfalls, Zeitpunkt der Eröffnung von testamentarischen Verfügungen, einschließlich etwaiger bereits ergangener Beschlüsse (z.B. nach § 352 Abs. 2 FamFG). Unter Vorlage einer ...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / h) Hoferbfolgezeugnis

Rz. 87 Das sog. Hoferbfolgezeugnis nach § 18 Abs. 2 HöfeO ist ebenfalls ein beschränkter Erbschein, da durch das Hoferbfolgezeugnis nur ausgewiesen wird, wer Hoferbe i.S.d. Höfeordnung geworden ist. Das Hoferbfolgezeugnis findet aber lediglich Anwendung in den Bundesländern, in denen die Höfeordnung Anwendung findet (Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen sowie Schleswi...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 4. Übernahmerecht

Rz. 90 Als weiteres Gestaltungsmittel zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann der Erblasser auch ein Übernahmerecht anordnen. Hierunter ist die Zuweisung eines bestimmten Nachlassgegenstandes an einen Miterben oder Dritten mit der Bestimmung, dass dieser das Recht haben soll, den bezeichneten Gegenstand zum Verkehrswert oder zu einem vom Erblasser angegebenen Übern...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / a) Rechtsgrundlagen

Rz. 141 Der Zuwendungsverzichtsvertrag ist ein vom zugrunde liegenden Kausalgeschäft zu trennendes, abstraktes Rechtsgeschäft zwischen dem Erblasser und einem Dritten. In der Praxis relevant wird der Zuwendungsverzichtsvertrag insbesondere nach der eingetretenen Bindungswirkung bei gemeinschaftlichen Testamenten, Geschäftsunfähigkeit des Erblassers oder der Umgehung der Rech...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 2. Interessenkollision im Pflichtteilsrecht

Rz. 22 Eine vergleichbare Interessenkollision kann sich auch bei der gemeinsamen Vertretung mehrerer Pflichtteilsberechtigter ergeben. Auch hier werden die Pflichtteilsberechtigten im Grundsatz zunächst ein einvernehmliches Vorgehen gegen die Erben anstreben. Allerdings kann das Bestehen möglicher Ausgleichspflichten (§ 2316 BGB), die Berücksichtigung von anrechenbaren Vorem...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / 1. Die besondere amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen (§ 342 Abs. 1 Nr. 1 FamFG)

Rz. 147 Hierfür entsteht eine Gebühr nach Nr. 12100 KV. Sie gilt für alle nach § 346 FamFG vorzunehmenden Annahmen, so dass die Verwahrung von eigenhändigen und notariellen Testamenten, Nottestamenten, Erbverträgen oder vor Konsularbeamten errichteten Verfügungen von Todes wegen erfasst ist.[346] Es handelt sich hierbei um eine Festgebühr, die stets 75 EUR beträgt. Die Gebüh...mehr

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§ 9 Rund um die Beerdigung / a) Allgemeines

Rz. 50 Vorrangig steht es dem Verstorbenen zu, sowohl den Ort der Bestattung festzulegen als auch die näheren Einzelheiten der Bestattung selbst (Lage der Grabstelle, Ausschmückung, Gestaltung und Inschrift des Grabdenkmals).[28] Dieses Recht ist Ausfluss des Persönlichkeitsrechts und eine Ausprägung der natürlichen Handlungsfreiheit, denn die Vorsorge des Lebenden für die Z...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / a) Nacherbenlösung

Rz. 193 Bei dieser Gestaltungsvariante fällt das Erbe zunächst dem Vorerben an, § 2100 BGB. Erst zu einem vom Erblasser bestimmten späteren Zeitpunkt, dem Nacherbfall, geht die Erbschaft auf den Nacherben über, § 2139 BGB. Dabei wird der Nacherbe nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers. Das der Nacherbschaft unterliegende Vermögen bildet in der Hand des Vorerben...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 1. Allgemeines

Rz. 211 Mit der Testierfreiheit hat der Gesetzgeber dem Einzelnen ein Instrument zur Verfügung gestellt, über den eigenen Tod hinaus das Schicksal des während eines Unternehmerlebens erwirtschafteten Vermögens zu bestimmen (ausführlich dazu in § 23 Rdn 1 ff.). Sofern der Erblasser von der Testierfreiheit keinen Gebrauch macht, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / c) Zeitpunkt des Nacherbfalls

Rz. 195 Der Erblasser kann den Zeitpunkt des Nacherbfalls frei bestimmen. Falls er keine Bestimmung getroffen hat, tritt der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben ein (§ 2106 Abs. 1 BGB). Dem Willen des geschiedenen Ehegatten wird es regelmäßig entsprechen, wenn seine Abkömmlinge aus der geschiedenen Ehe bis zu ihrem Tod Vorerben bleiben. Schließlich sollen die bedachten Abkö...mehr

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§ 20 Privatrechtliche Vorso... / 9. Beginn und Beendigung

Rz. 44 Grundsätzlich wird die Vorsorgevollmacht mit der Unterzeichnung der Vollmachtsurkunde durch den Vollmachtgeber und der Aushändigung an die Bevollmächtigten wirksam, d.h., die Bevollmächtigten können ab diesem Zeitpunkt für den Vollmachtgeber rechtsgeschäftlich handeln. Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht ist es jedoch, dass die Bevollmächtigten erst dann für den Vo...mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / d) Form der Rechtswahlerklärung

Rz. 24 Die zu treffende Rechtswahl kann gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO entweder ausdrücklich oder konkludent in einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen erfolgen. Dabei muss die Rechtswahl nicht zwingend mit einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen verbunden sein. Bei einer konkludent erfolgten Rechtswahl ist das gewählte Recht durch Auslegung des Testaments bzw. der...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Ausschluss

Rz. 90 Der Erblasser soll nach der h.M. die Veräußerbarkeit ausschließen können.[108] Dies ist jedoch äußerst fraglich und im Ergebnis abzulehnen, da gesetzlich lediglich der Ausschluss der Vererblichkeit festgelegt ist (§ 2108 Abs. 2 BGB) und § 137 BGB auch für Testamente gilt.[109] So kann in einem Veräußerungsverbot eine zulässige auflösende Bedingung gesehen werden, für ...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / i) Stellungnahme

Rz. 201 Grundsätzlich ist der Nacherbenlösung der Vorzug vor der Vermächtnislösung zu geben. Mit der Vermächtnislösung sind lebzeitige Verfügungen zugunsten ausgeschlossener Personenkreise nicht sinnvoll zu unterbinden. Außerdem bedarf es nicht nur der Mitwirkung des Erben, wie bei der Nacherbenlösung, sondern auch der des Vermächtnisnehmers. Denn mit dem Anfall des Vermächt...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 3. Muster: Herausgabevermächtnis

Rz. 203 Muster 7.22: Herausgabevermächtnis Muster 7.22: Herausgabevermächtnis Herausgabevermächtnis Für den Fall, dass Gegenstände aus unserem Nachlass mit dem Tode eines unserer Erben im Wege der Erbfolge oder des Vermächtnisses an unsere (etwaigen) Schwiegerkinder/Expartner, derzeit also _________________________, geb. _________________________, derzeit wohnhaft ____________...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / II. Behindertentestament

Rz. 204 Die richtige Gestaltung von letztwilligen Verfügungen für den Fall des Vorhandenseins eines behinderten Kindes gewinnt immer mehr an Bedeutung. Rz. 205 Erblassermotive von Eltern mit behinderten Kindern sind meist einerseits das Abwälzen der Kosten der notwendigen Heimunterbringung des Kindes auf die Allgemeinheit durch weitgehende Sicherung des Familienvermögens vor ...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / g) Wohnungsrechtsvermächtnis

Rz. 114 Der Inhalt des Wohnrechts besteht in dem Recht, ein ganzes Gebäude oder Teile davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Ein Wohnrecht kann sowohl schuldrechtlich als auch dinglich vereinbart werden (§ 1093 BGB). Das Vermächtnis dinglicher Wohnrechte bietet dem Erblasser die Möglichkeit, einer bestimmten Person die wirtschaftliche Nutzung des Grund...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / c) Sanktionsklausel

Rz. 320 "Für den Fall, dass die Miterben sich einvernehmlich über das Teilungsverbot hinwegsetzen und den der Teilung unterliegenden Nachlass vor Ablauf der genannten Frist auseinandersetzen, ordne ich ein aufschiebend bedingtes Vermächtnis zugunsten der (...) e.V. in (...)in der Form an, dass dann basierend auf dem zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Verkehrswert ein W...mehr

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§ 15 Erbscheinsverfahren / Literaturtipps

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§ 1 Annahme und Führung des... / b) Güterstände und Informationen zur Ehe

Rz. 19 Soweit der Erblasser verheiratet war oder ist, müssen im Hinblick auf die Bedeutung der Güterstände für die gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsquoten sowie ggf. hinsichtlich erbschaftsteuerlicher Auswirkungen auch Angaben zum Güterstand erfasst werden. Wie sich aus § 1931 BGB ergibt, ist für die Höhe der Erbquote des Ehegatten, wie auch die Erbquote der Abkömmlinge ode...mehr