Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Vorbemerkung zu §§ 2303 ff.... / II. Höhe des Pflichtteils

Rz. 3 U.a. drängte sich in der Vergangenheit die Frage auf, ob die starren Pflichtteilsquoten auch zukünftig unbedingt beibehalten werden müssen. Das Pflichtteilsrecht erlegt dem Erblasser eine über seinen Tod hinausgehende vermögensrechtliche Verantwortlichkeit gegenüber dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten auf. Eine bedarfsabhängige Regelung für den einzelnen Pflichtteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Beendigung in sonstigen Fällen

Rz. 3 Von der Ausnahme des Abs. 1 abgesehen, endet die Nachlassverwaltung erst mit ihrer förmlichen Aufhebung durch das Nachlassgericht (§§ 1919, 1975 BGB).[7] Aufhebungsgrund ist nach Abs. 2 das Fehlen einer die Kosten der Nachlassverwaltung deckenden Masse.[8] Diese Vorschrift entspricht § 26 Abs. 1 InsO. Entsprechend § 26 Abs. 1 S. 2 InsO kann die Aufhebung der Nachlassve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Haftungsfallen

Rz. 26 Gravierendste Haftungsfalle im Zusammenhang mit Abs. 1 S. 1 ist, dass der Miterbe die notwendige Erhebung der Einrede im Rechtsstreit versäumt, was für die Zukunft dann zu einer unbeschränkten Haftung führt. Auch ist zu beachten, dass Abs. 1 S. 1 nur eine aufschiebende Wirkung zukommt. Ist also Dürftigkeit des Nachlasses zu befürchten, muss ergänzend die Einrede nach ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Trennung von Angebot und Annahme

Rz. 7 Angebot und Annahme müssen nicht gleichzeitig (also nicht bei Anwesenheit beider Teile) abgegeben werden, §§ 128, 152 BGB. Die zu beurkundende Annahmeerklärung ist dann nicht empfangsbedürftig. Die Trennung von Angebot und Annahme sollte aber vermieden werden. Wenn der Erblasser vor der Annahme eines Verzichtsangebotes verstorben ist, kann das Angebot von seinen Erben ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Fertigung der Niederschrift

Rz. 18 Über diese Erklärung ist anschließend zwingend eine Niederschrift zu fertigen. Sie kann von einem der Zeugen oder einer dritten Person erstellt werden.[24] Die Niederschrift ist Ausdruck und Verkörperung des letzten Willens des Erblassers. Sie muss beim Tod des Erblassers grundsätzlich abgeschlossen worden sein und aus ihr muss sich ergeben, dass die in ihr zum Ausdru...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Berufungsgrund

Rz. 5 Ein Berufungsgrund ist nicht in den Erbschein aufzunehmen. Außer in den Fällen, in denen der Erbe aus verschiedenen Gründen berufen ist und falls dies zur Klarstellung hinsichtlich des Umfangs oder einer Beschränkung des Erbrechts notwendig ist, kann es notwendig sein, den Berufungsgrund aufzunehmen.[8] Durch den Erbschein wird lediglich das Erbrecht als solches bezeug...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Welches Recht ist anwendbar?

Rz. 7 Für die Bestimmung des Kreises der Personen, die gesetzliche Erben sind, ist der Zeitpunkt des Erbfalls maßgebend,[14] nicht dagegen der Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung. Bei der Einsetzung von Schlusserben ist der Eintritt des Schlusserbfalls maßgeblich. Es ist daher auf den Tod des Längstlebenden abzustellen.[15] Für das anzuwendende Recht ist auc...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 1. Betreffend den Erblasser

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Urteilskraft

Rz. 22 Ergeht ein Leistungsurteil über ein der Verwaltung unterliegendes Nachlassrecht des Testamentsvollstreckers, hat dieses Urteil nach § 327 Abs. 2 ZPO auch Rechtswirkung für und gegen den Erben. Dementsprechend kann in den Nachlass nach § 748 Abs. 1 ZPO vollstreckt werden. § 748 ZPO gilt ab dem Tod des Erblassers und nicht erst ab Annahme des Amts durch den Testamentsvo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Genossenschaften

Rz. 61 Aufgrund § 77 Abs. 1 GenG kommt es mit dem Tod eines Genossen zum Übergang der Mitgliedschaft auf den Erben, welche aber mit dem Schluss des Geschäftsjahres endet, in dem der Erbfall eingetreten ist. Allerdings kann das Statut nach § 77 Abs. 2 GenG von dieser befristeten Nachfolgeklausel eine Abweichung vorsehen und die Fortsetzung der Mitgliedschaft anordnen. Alle Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Nachvermächtnisanfall

Rz. 10 Da es sich bei dem Nachvermächtnis um ein aufschiebend bedingtes oder befristetes Vermächtnis (§ 2177 BGB) handelt, fällt es, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hatte, mit dem Tod des ersten Vermächtnisnehmers an (Abs. 2 i.V.m. § 2119 Abs. 1 BGB). Ist der Nachvermächtnisnehmer vor dem Nachvermächtnisanfall verstorben, sind dessen Abkömmlinge im Zweifel Ersat...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Testierfreiheit

Rz. 1 Der Grundsatz der Testierfreiheit ist im Gesetz nicht geregelt. Auch bzgl. des Verhältnisses der gesetzlichen zur testamentarischen Erbfolge enthält das Gesetz keine Regelung. Die §§ 1937–1941 BGB nennen die wichtigsten Verfügungen, die der Erblasser treffen kann. Daraus folgt, dass diese Regelungen somit die gesetzliche Verankerung der Testierfreiheit darstellen. Dies...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Aufhebung der Lebenspartnerschaft

Rz. 26 Auch im Lebenspartnerschaftsgesetz findet sich eine dem § 1933 BGB ähnliche Regelung. Gem. § 10 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 LPartG ist das Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft nach § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 oder 2 LPartG gegeben waren und der Erblasser die Aufhe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Verfahrensfragen/Beweislast

Rz. 7 Derjenige, der ein Untervermächtnis geltend macht, hat den Tod des Erblassers, die wirksame Aussetzung des Untervermächtnisses und die Stellung des Hauptvermächtnisnehmers bzw. Ersatzbeschwerten i.S.d. § 2161 S. 2 BGB darzutun und zu beweisen. Da das Vermächtnis von selbst anfällt, muss der Untervermächtnisnehmer nicht beweisen, dass der Hauptbedachte das Vermächtnis a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weitere Fälle der Schlusserbeneinsetzung

Rz. 26 Eine nicht ausdrückliche Schlusserbeneinsetzung kann sich auch aus einer Verteilung nach Gegenständen ergeben, selbst wenn dabei bzgl. eines der Gegenstände offenbleibt, wer diesen erhalten soll.[64] Die Anordnung, dass ein Kind im Fall der Anfechtung des Testaments auf den Pflichtteil verwiesen sein soll, kann dagegen nicht als Schlusserbeneinsetzung ausgelegt werden...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2100 ff.... / 3. Betreffend den Nacherben

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Klauselgruppen

Rz. 46 In der Praxis haben sich dazu im Wesentlichen drei verschiedene Klauselgruppen herausgebildet:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einsetzung auf bestimmte Gegenstände

Rz. 42 Im BGB gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Eine Erbeinsetzung auf bestimmte Gegenstände, ohne dass die bedachte Person Gesamtrechtsnachfolger wird, ist daher grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind die Fälle der Sonderrechtsnachfolge. Hierunter fallen die Fälle im Bereich des Höferechts, desgleichen die Vererbung von Anteilen an einer OHG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Durch Erblasseranordnung

Rz. 6 Als dritte Voraussetzung verlangt die Norm, dass der Erblasser keinen Ausschluss der Anwachsung gem. Abs. 3 vorgenommen hat. Ein solcher Ausschluss kann allg. oder nur für einzelne Miterben vorliegen. Er hat in der Verfügung von Todeswegen bzw. in der Form einer Verfügung von Todes wegen zu erfolgen. Ein ausdrücklicher Ausschluss ist nicht erforderlich,[5] es genügt vi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Rücktritt

Rz. 63 Ein Rücktritt vom abstrakten Verfügungsgeschäft ist nicht möglich und kann auch nicht vereinbart werden. Es ist weder ein schuldrechtlicher Vertrag, auf den die §§ 346 ff. BGB, noch eine letztwillige Verfügung, auf welche die §§ 2293 ff. BGB angewandt werden können. Schuldrechtlich kann ein Rücktrittsrecht vereinbart werden oder es ergibt sich, weil die Abfindungsleist...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1990 f. BGB

Rz. 36 Die Bestimmungen der §§ 1990, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Haftungsdauer und -schuldner

Rz. 3 Für die Dauer der Haftung gibt es keine zeitliche Begrenzung. Dabei gilt aber folgende Differenzierung:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Indizien gegen Wechselbezüglichkeit

Rz. 7 Gegen Wechselbezüglichkeit spricht es, wenn die gegenseitigen Zuwendungen der Ehegatten voneinander abweichen, etwa wenn der eine den anderen zum Vorerben, dieser den anderen aber zum Vollerben einsetzt und für den Überlebenden eine Freistellungsklausel enthalten ist.[49] Ebenso sollten erhebliche Abweichungen in den Vermögensverhältnissen der beiden Ehegatten stets An...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / V. Übertragung, Vererblichkeit des Erwerbsgrundes

Rz. 14 Der Begünstigte kann über den Erwerbsgrund verfügen.[14] Unter Lebenden geschieht dies durch Abtretung nach § 413 BGB. Die Auflage selbst kann allerdings einer Rechtsnachfolge in den Erwerbsgrund entgegenstehen. Denn sie kann eine höchstpersönliche Begünstigung sein, die nur dem Begünstigten selbst zugutekommen soll. In diesem Fall schließt § 399 BGB über § 413 BGB di...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Frage, ob nur die einzelne Verfügung oder der gesamte Vertrag von der Anfechtung erfasst wird, hängt davon ab, ob aufgrund § 2078 BGB oder § 2079 BGB angefochten wurde. Bei Anfechtung aufgrund § 2078 BGB gilt für einseitige Verfügungen § 2085 BGB, für einseitige Erbverträge §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; bei vertraglichen Verfügungen ist der Wille beider Vertragspartne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Wegfall nach Testamentserrichtung

Rz. 10 Der Bedachte muss nach Testamentserrichtung weggefallen sein. Als wichtigster Fall des § 2069 BGB ist der Wegfall des Bedachten durch Tod zwischen Testamentserrichtung und Erbfall anzusehen. § 2069 BGB gilt auch für den Fall, dass ein eingesetzter Nacherbe vor Eintritt des Erbfalls verstirbt. Verstirbt der Bedachte nach dem Erbfall, ist § 2069 BGB nicht anwendbar.[28]...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einsetzung der Erben des Vorerben als Nacherben

Rz. 12 Nach h.M.[44] kann der Erblasser dem Vorerben eine Anpassung der Nacherbfolge auch dadurch ermöglichen, dass er als Nacherben diejenigen Personen einsetzt, die der Vorerbe zu seinen Erben bestimmt.[45] Ein praktischer Anwendungsfall ist das sog. Geschiedenentestament, mit dem vermieden werden soll, dass der geschiedene Ehegatte des Erblassers beim Tod der gemeinsamen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Erbschaftsteuer

Rz. 17 In erbschaftsteuerlicher Hinsicht ist bei einem aufschiebend bedingten oder befristeten Vermächtnis der Zeitpunkt des Bedingungseintritts oder der Anfangstermin hinsichtlich der Steuerentstehung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG) und der Wertermittlung (§ 11 ErbStG) maßgebend.[31] Es gilt somit auch hier das erbrechtliche Anfallprinzip. Zivilrechtlich kann bei dem Bedachten z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Grundsätzliches

Rz. 244 Je nach dem, für welche Art der Nachfolgeregelung sich die Gesellschafter bei der Abfassung ihres Gesellschaftsvertrages entscheiden, kommt es beim Ausscheiden eines von ihnen durch Tod zu völlig unterschiedlichen Konsequenzen. Geht in einigen Fällen der Gesellschaftsanteil als solcher auf einen oder mehrere Nachfolger durch Erbanfall – also erbrechtlich – über, fäll...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Rücktrittserklärung

Rz. 4 Der Erblasser muss den Rücktritt nicht ausdrücklich erklären. Die Rücktrittserklärung kann auch darin liegen, dass der Erblasser neue zu dem Erbvertrag in Widerspruch stehende Verfügungen trifft[4] oder in dem neuen Testament nur einzelne Verfügungen wiederholt und andere, die nicht mehr seinem Willen entsprechen, bewusst weglässt.[5] Bei mehreren Vertragspartnern komm...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb)

Rz. 1 § 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und dem dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht, und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge. Nur in Ausnahmefä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Umfang

Rz. 14 Der Umfang des Ausbildungsanspruchs bestimmt sich nach den §§ 1602, 1610 BGB. Er umfasst neben dem Ausbildungsanspruch auch die Lebenshaltungskosten.[38] Anders hingegen im Rahmen einer Schulausbildung. Hier bezieht sich der Anspruch nur auf die Übernahme der unmittelbaren Ausbildungskosten.[39] Eigenes Vermögen eines Stiefabkömmlings schließt im Übrigen eine Bedürfti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Begriff und Bedeutung des Erbscheins

Rz. 1 Der Erbschein dient als Zeugnis über die Erfolge. Er dokumentiert die Erbberechtigung und den Anteil des jeweiligen Erben am Nachlass; hingegen dürfen in den Erbschein keine Angaben über konkrete einzelne Gegenstände des Nachlasses aufgenommen werden. Ebenso dürfen im Erbschein keine Angaben über vorhandene Verbindlichkeiten verzeichnet werden.[1] Die wichtigste Aufgab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Fünfjährige Säumnis des Gläubigers

Rz. 6 Auch ohne Durchführung eines Aufgebotsverfahrens können die Miterben bei einer mindestens fünfjährigen Untätigkeit des Nachlassgläubigers in den Genuss der Haftungsbeschränkung nach Nr. 2 gelangen. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Fristlauf ist der Tod des Erblassers (§ 1974 Abs. 1 S. 1 BGB) oder der für den Fall der Todeserklärung gleichgestellte Zeitpunkt der Re...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Normzweck

Rz. 1 Im Falle der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments gehen die Eheleute im Regelfall vom Bestand der Ehe bis zum Tod eines Ehegatten aus. Die Lebenserfahrung spricht daher dafür, dass sie ein gemeinschaftliches Testament nicht errichtet hätten, hätten sie mit dem Scheitern ihrer Ehe gerechnet. Dieser Erfahrungssatz liegt der Vorschrift des § 2268 BGB zugrunde. I...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auslegung

Rz. 3 Die Abgrenzung, ob eine vertragsmäßige oder einseitige Verfügung vorliegt, kann im Einzelfall schwierig sein; sie ist aber erforderlich, denn die (vertragliche) Natur des Erbvertrages fordert, dass mindestens eine vertragsmäßige Verfügung getroffen worden ist. Ist zweifelhaft, ob eine vertragsmäßige Verfügung vorliegt, ist zu prüfen, inwieweit eine vertragliche Bindung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Der sog. Dreißigste ist eine alte deutsche Einrichtung.[1] Zweck der Regelung ist es, den Familienangehörigen des Erblassers, die zum Zeitpunkt seines Todes seinem Hausstand angehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, für die ersten 30 Tage nach dem Erbfall eine gesicherte Position im Hinblick auf Unterhalt und Mietverhältnis zu sichern. Ihnen soll damit Zeit für die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Findet § 2077 BGB auch auf ein gemeinschaftliches Testament Anwendung?

Rz. 25 Nach § 2268 Abs. 1 BGB ist ein gemeinschaftliches Testament in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Haben die Ehegatten im Testament verfügt, dass die getroffenen Regelungen auch für den Fall der Scheidung weiterhin Geltung haben sollen, erübrigen sich weitere Überlegungen.[65] Enthält das Testament jedoch keine diesbezüglichen Regelungen, is...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen analog § 2225 BGB

Rz. 7 Sofern eine juristische Person zum Testamentsvollstrecker bestellt wurde, stellt sich die Frage, ob nicht für diese juristische Person diejenige Regelung anzuwenden ist, die für natürliche Personen gilt. Mit der h.M.[12] ist zu Recht der Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen mit dem Tod des Testamentsvollstreckers gleichzusetzen und § 2225 BGB analog an...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vertragsmäßige Verfügungen

Rz. 8 Nicht zu den letztwilligen Verfügungen gehören vertragsmäßige bindende Verfügungen in einem Erbvertrag.[10] Ein Erbvertrag kann allerdings auch einseitige Verfügungen enthalten, die dann wie testamentarische Verfügungen zu behandeln sind (vgl. § 2299 Abs. 2 BGB). Diese stehen den letztwilligen Verfügungen gleich.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Vorbehalt

Rz. 6 Ein Änderungsvorbehalt ist zulässig;[20] er kann ausdrücklich in der Form des § 2276 BGB vereinbart oder durch Auslegung ermittelt werden.[21] Der BGH[22] verlangt aber, dass der Vorbehalt mindestens eine den Erblasser bindende Verfügung bestehen lässt; wenn der Erblasser nämlich eine Verfügung von Todes wegen vertragsmäßig errichtet, dann kann er sie nicht zugleich ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Dienst- oder Geschäftsverhältnis

Rz. 6 Unter diesen Begriff fallen u.a. Haus- und Pflegepersonal, Arbeiter, Angestellte, Geschäftspartner.[8] Ebenso kommen hier einzelne Funktionsträger ("meine Pflegerin", "mein Bürovorsteher") in Betracht. Hat der Erblasser in seinem Testament dahingehend verfügt, dass er "die seit vielen Jahren treue Haushälterin" bedenken wollte, ist diese allerdings vor dem Tod des Erbl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Pflichtteilsklausel

Rz. 40 In der Bestimmung, dass ein zum Schlusserben bestimmtes Kind bei Verlangen des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil verlangen können soll, kann eine Änderungsbefugnis für diesen Fall angenommen werden.[87] Ein solcher Abänderungsvorbehalt kann sich entsprechend den allg. Grundsätzen auch erst durch ergänzende Au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 8. Partnerschaftsgesellschaft und PartmbB

Rz. 63 Der Tod eines Partners einer Partnerschaftsgesellschaft führt wegen § 9 Abs. 2 PartGG zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Hierdurch fällt der Abfindungsanspruch in den Nachlass und kann vom Testamentsvollstrecker geltend gemacht werden.[106] Rz. 64 Kann der Gesellschaftsanteil an der Partnerschaft oder PartmbB[107] nach § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG vererbt werden, hä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 11. Zuwendungen unter Ehegatten in gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 44 Wird das Vermögen in einem gemeinschaftlichen Testament dergestalt verteilt, dass der gemeinsame Besitz mit Benennung einer gemeinsamen Eigentumswohnung sowie sämtliches Inventar beim überlebenden Ehegatten verbleiben soll, während für den zweiten Erbfall nicht nur Anordnungen hinsichtlich der Wohnung getroffen werden, sondern verschiedene Bankguthaben beider Erblasse...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Nach § 2200 BGB besteht neben den Ernennungsmöglichkeiten in den §§ 2197–2199 BGB die Möglichkeit, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennt. Dieser Vorschrift kommt große Bedeutung zu in den Fällen des Fehlschlagens der Ernennung zum Testamentsvollstrecker oder wenn der Amtsinhaber vor Beendigung der Testamentsvollstreckung wegfällt. Um spätere Aus...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Rechtsstellung des Vertragserben

Rz. 2 Durch den Erbvertrag wird der Erblasser zwar erbrechtlich, nicht aber schuldrechtlich gebunden; er kann weiterhin über sein Vermögen unter Lebenden verfügen (§ 2286 BGB). Durch die Erbeinsetzung erhält der Vertragserbe keine rechtlich gesicherte Anwartschaft, so dass ihm zu Lebzeiten grundsätzlich keine Ansprüche gegen den Erblasser zustehen.[2] Auch die Ansprüche aus ...mehr