Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Belgien / I. Allgemeines

Rz. 153 Die in Belgien erhobenen Abgaben von Todes wegen sind als Erbanfallsteuer ausgestaltet, die das Verwandtschaftsverhältnis der Nachlassbegünstigten zum Erblasser und den Umfang des Erbanfalls berücksichtigt. Das belgische Erbschaftsteuerrecht macht die Besteuerung des Nachlasses ausschließlich von einer subjektiven Bindung des Erblassers zum Inland (Einwohnerstellung)...mehr

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Österreich / I. Grundbegriffe

Rz. 9 Grundsätzlich kann nach österreichischem Recht jeder von Todes wegen über sein Vermögen frei verfügen (Prinzip der Testierfreiheit). Für den Fall, dass der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese orientiert sich am Willen eines durchschnittlichen Verstorbenen und weist das vererbbare Vermögen dem Ehepartner und den nächsten V...mehr

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Finnland / II. Abwicklung von in Finnland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 108 Das Nachlassinventar (siehe Rdn 81 ff.) ist nur in den Fällen zu errichten, in denen der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in Finnland hatte.[31] Auf der Basis des Nachlassinventars wird die Erbschaftsteuer erhoben. Das Nachlassinventar ersetzt die Erbschaftsteuererklärung. Rz. 109 Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz außerhalb Finnlands, wird statt der Erricht...mehr

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Belgien / b) Steuerermäßigung für Erben und Vermächtnisnehmer in gerader Linie und für gesetzlich Zusammenwohnende, die von der Steuerbefreiung ausgeschlossen sind

Rz. 229 Gehört zu den Nachlassgütern wenigstens ein Eigentumsanteil der Immobilie, in welcher der Erblasser seinen Hauptwohnsitz während der letzten fünf Jahre vor seinem Tode hatte,[164] und erwirbt ein Verwandter oder Vermächtnisnehmer in gerader Linie oder ein gesetzlich zusammenwohnender Partner, der von der unter Rdn 228 erwähnten Steuerbefreiung ausgeschlossen war, die...mehr

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Großbritannien: England und... / 4. Verteilung an die Begünstigten

Rz. 98 Nach Erledigung sämtlicher Aufgaben hat der personal representative den Reinnachlass unter den beneficiaries entsprechend der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge zu verteilen bzw. die betroffenen Nachlassteile in etwa angeordnete trusts zu überführen. Dies sollte nach Ablauf eines Jahres seit dem Tod des Erblassers (dem sog. executor’s year) geschehen, wobei ...mehr

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Frankreich / dd) Erbstückvermächtnis

Rz. 104 Gemäß Art. 1010 Abs. 2 C.C. ist jedes Vermächtnis, das weder Erb- noch Erbteilvermächtnis ist, ein Erbstückvermächtnis. Es handelt sich beim legs particulier um die Zuwendung eines oder mehrerer Einzelgegenstände. Unerheblich ist dabei, ob der betreffende Gegenstand wertmäßig einen Bruchteil oder sogar den gesamten Nachlass ausmacht. Der vermachte Gegenstand muss gem...mehr

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Ungarn / 1. Allgemeines

Rz. 84 Das ungarische Recht kennt die Testierfreiheit, d.h., der Erblasser kann – abgesehen von den Beschränkungen des Pflichtteils – letztwillig frei verfügen. Die Testierfähigkeit beginnt offiziell mit dem 18. Lebensjahr. Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr kann jedoch der Minderjährige in der Form eines öffentlichen Testaments letztwillig verfügen. Die Errichtung eines Test...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 3. Erbunwürdigkeit

Rz. 99 Artikel 756 CC nennt Fälle von Erbunwürdigkeit. Die Verwirklichung eines der gesetzlichen Tatbestände hat ipso iure die Erbunfähigkeit zur Folge – sowohl bei testamentarischer als auch bei gesetzlicher Erbfolge.[148] Rz. 100 Nach Art. 756 Abs. 1 CC sind Personen erbunwürdig, die rechtskräftig wegen eines Angriffs auf das Leben oder zu einer schweren Strafe wegen Verlet...mehr

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Lettland / IV. Erbrecht des Staates

Rz. 13 Nach Art. 416 ZGB fällt ein Erbvermögen an den Staat, wenn der Erblasser nach seinem Tode keine Erben hinterlässt, sich Erben nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zur Annahme der Erbschaft erklären oder ihr Anrecht auf die Erbschaft nicht bewiesen haben. Gleiches gilt für Vermögen, das von juristischen Personen, ausgenommen Erwerbsgesellschaften, nach ihrer Auflösun...mehr

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Republik Nord-Mazedonien / D. Pflichtteilsrecht

Rz. 16 Den Kindern, einschließlich der angenommenen, und dem Ehegatten steht ein Pflichtteil in Höhe der halben gesetzlichen Erbquote zu (Art. 30 Abs. 1, 31 Abs. 2 mazErbG). Die Eltern und Geschwister sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn sie arbeitsunfähig und bedürftig sind. In diesem Fall erhalten sie ein Drittel der ihnen kraft Gesetzes zustehenden Erbquote. Zur Ber...mehr

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Deutschland / 2. Enterbung

Rz. 68 Gegenstück zur Erbeinsetzung ist die Enterbung. Diese kann entweder in einem sog. negativen Testament dadurch erfolgen, dass der Erblasser einen, mehrere oder alle gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließt, ohne andere Erben einzusetzen (§ 1938 BGB). Eine Enterbung der gesetzlichen Erben liegt allerdings auch dann vor, wenn der Erblasser den Nachlass vollständig...mehr

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§ 24 Verfahren in Familiens... / III. Aufhebung einstweiliger Anordnungen

Rz. 15 Das Gericht ist berechtigt, auf Antrag die getroffenen einstweiligen Anordnungen aufzuheben oder abzuändern, § 54 FamFG. Entsprechende Anträge sind zu begründen. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch begründeten Beschluss. Es kann die Vollziehung der einstweiligen Anordnung vor seiner Entscheidung aussetzen. Über eine Aufhebung oder Abänderung einer einstweili...mehr

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Slowenien / IV. Lebenslanger Unterhalt

Rz. 76 Mit dem Vertrag[205] über die Leistung lebenslangen Unterhalts (Art. 557–563 SchGB)[206] überträgt eine Vertragspartei (Unterhaltsberechtigter) unter der aufschiebenden Bedingung ihres Todes ihr im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehendes[207] unbewegliches Vermögen oder Teile des unbeweglichen Vermögens[208] auf eine Person, die sich verpflichtet, Unterhalt an s...mehr

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Deutschland / I. Besonderheiten im Hinblick auf Grundstücke

Rz. 174 Materiell-rechtliche Besonderheiten, die die Vererbung von Grundstücken betreffen, existieren nicht. Insofern verbleibt es bei den allgemeinen erbrechtlichen Regelungen. Es gibt in Deutschland auch keine Regelungen, die den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer beschränken. Rz. 175 Allerdings sind verfahrensrechtliche Besonderheiten zu berücksichtigen: Da der Erbe G...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 4. Baskenland

Rz. 187 Die Regelung über die Rechtsnachfolge von Todes wegen findet sich im Gesetz 5/2015 de 25.06. de Derecho Civil Vasco. Rz. 188 Die Berufung zum Erben erfolgt aufgrund Testaments, aufgrund Erbvertrages (bzw. Schenkung) oder kraft gesetzlicher Bestimmungen (Art. 18). Nicht nur Ehegatten, sondern ganz allgemein ist es ausdrücklich gestattet, ein gemeinschaftliches Testamen...mehr

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Schweiz / b) Erbeinsetzung

Rz. 97 Eine Erbeinsetzung liegt dann vor, wenn der Erblasser der begünstigten Person eine bestimmte Quote am Nachlass oder den gesamten Nachlass zuweist (Art. 484 ZGB).[137] Die eingesetzten Erben treten – gleich wie die gesetzlichen Erben – mit dem Tod des Erblassers uno actu und ipso iure in alle vererblichen Rechtspositionen des Erblassers ein, und die Schulden des Erblas...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Erbvertrag

Rz. 34 Der Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB, unterscheidet sich von dem Testament dadurch, dass er mindestens eine den Erblasser bindende, normalerweise einseitig nicht widerrufbare Verfügung enthält. Im Rahmen einer solchen Bindung darf der Erblasser nicht mehr von Todes wegen über sein Vermögen verfügen, eine solche Verfügung wäre unwirksam, wenn sie die durch Erbvertrag gescha...mehr

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Griechenland / IV. Beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht

Rz. 110 Im griechischen Recht gilt grundsätzlich eine unbeschränkte Steuerpflicht für Griechen sowie für Ausländer als Erblasser oder Schenker, wenn sie in Griechenland wohnhaft sind. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz (a) grErbStG unterliegt jegliches in Griechenland belegene bewegliche und unbewegliche Vermögen, das einem Griechen oder einem Ausländer gehört, der Steuerpflicht (besch...mehr

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§ 10 Erbrecht / E. Pflichtteilsrecht

Rz. 41 Wie bereits dargestellt, kann ein Erblasser durch Verfügungen von Todes wegen frei über das von ihm hinterlassene Vermögen verfügen. Andererseits folgt das Erbrecht auch moralischen und ethischen Aspekten. Bei deren Berücksichtigung erscheint es unbillig, wenn beispielsweise ein Erblasser seine Familie enterbt und sie damit in sozialer Not zurücklässt. Dem will das Pf...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Widerruf eines Testaments

Rz. 24 Wie im englischen Recht ist jedes Testament frei widerruflich. Dies gilt grundsätzlich auch bei gemeinschaftlichen Testamenten (mutual wills), es sei denn, die Beteiligten haben vertraglich vereinbart, dass die Verfügungen bindend sein sollen. An eine solche Vereinbarung ist der Überlebende nach dem Tod des erstversterbenden Testators gebunden (Testiervertrag).[28] Ob...mehr

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Slowakei / IV. Vorverfahren

Rz. 123 Nach dessen Beauftragung ist seitens des Notars gemäß § 176 Abs. 1 FGG zu ermitteln, ob der Erblasser ein Testament, eine Enterbungsurkunde oder eventuelle Widerrufe dieser Rechtsgeschäfte im Notariellen Zentralregister der Testamente hinterlegt hat. Erfährt der Notar, dass der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, prüft er deren Gültigkeit und Wirk...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Anerkennung des Erbscheins

Rz. 222 In Spanien kann in der Praxis auch unter Geltung der EuErbVO mit einem deutschen Erbschein der Nachweis der Erbfolge erbracht werden. Der Erbschein deutschen Rechts entfaltet volle Beweiskraft für den Tod des Erblassers wie auch für das Bestehen des Erbrechts. Er ist mit der Apostille und einer amtlichen Übersetzung in die spanische Sprache zu versehen, wobei auch di...mehr

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Ungarn / 5. Erbschaftsgebühr des Nießbrauchs

Rz. 322 Erbt jemand einen Nießbrauch an bestimmten Nachlassgegenständen, so muss – um die Erbschaftsgebühr des Nießbrauchs festzustellen – zuerst der Wert dieses Rechts ermittelt werden. Die Berechnungsgrundlage des Wertes des Nießbrauchs (oder eines sonstigen Vermögensrechts) ist der sog. Jahreswert, d.h. der Wert des fraglichen Rechts für die Dauer von einem Jahr. Der Jahr...mehr

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Bulgarien / 1. Annahme des Erbes

Rz. 70 Die Annahme des Erbes entfaltet eine rückwirkende Wirkung auf den Zeitpunkt des Todes. Die Annahmeerklärung kann ausdrücklich erfolgen. Bei den Amtsgerichten wird ein Buch der Erberklärungen geführt, in dem der Richter sie einträgt. Die Annahmeerklärung darf keine Bedingung oder Befristung beinhalten. Auch kann die Annahme nicht wirksam auf einen Teil des Erbes beschr...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / XI. Nachlassbehandlung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Rz. 163 Auch beim Tode des Lebenspartners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (sambo) muss ein Verzeichnis des Vermögens und der Schulden (bouppteckning) aufgestellt werden. Soweit ein solcher Lebenspartner Eigentum/Vermögen innehat, das von den Teilungsregeln des Lebenspartnerschaftsgesetzes umfasst wird (Wohnung oder Hausrat für den gemeinsamen Gebrauch), so soll diese...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / aa) Grundlagen

Rz. 52 Bei der Universalschenkung handelt es sich um ein Rechtsgeschäft mit zwei Merkmalen: Rz. 53 Begünstigte können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen (Art. 12 Abs. 2 CDCIB) sein.[71] D...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / I. Belegenheitsrecht für Immobiliarsachen

Rz. 9 Zwischen der Republik Belarus und der Bundesrepublik Deutschland gilt Art. 28 Abs. 3 des Konsularvertrages mit der UdSSR vom 25.4.1958[2] aufgrund der Zustimmung zur Fortgeltung der deutsch-sowjetischen Verträge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Belarus[3] fort. Danach findet das Recht der belegenen Sache in Bezug auf unbewegliches Vermögen Anwen...mehr

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Belgien / 1. Steuerpflichtige Schenkungen

Rz. 237 Steuerpflichtige Schenkungen, d.h. notariell beurkundete Schenkungen, Schenkungen von Immobilien und andere registrierungspflichtige Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Tode an Erben oder Vermächtnisnehmer gemacht hat, werden für die Ermittlung des anwendbaren Steuersatzes berücksichtigt, außer in der Region Brüssel-Hauptstadt.[165...mehr

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Russische Föderation / II. Zuständigkeit für das Nachlassverfahren

Rz. 66 Zuständig für das Nachlassverfahren ist nicht, wie in Deutschland, ein Gericht, sondern der örtlich zuständige Notar. Hierbei bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des Erbfalls, welcher sich grundsätzlich nach dem letzten Wohnsitz des Erblassers richtet (vgl. Art. 1115 S. 1 ZGB). Sofern der letzte Wohnort eines Erblassers, der Eigentum in der Russische...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / d) Schenkungsstatut

Rz. 29 Für Schenkungen unter Lebenden (inter vivos) – als schuldrechtlicher Vertrag – ist zunächst die Verordnung Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.6.2008 (Rom I-VO) einschlägig. Im Verhältnis Deutschlands zu Portugal gilt sie seit dem 17.6.2009 und findet auf Verträge Anwendung, die ...mehr

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Luxemburg / 2. Verfahren

Rz. 151 Das Verfahren der Nachlassabwicklung setzt sich aus folgenden Schritten zusammen:[69] Rz. 152 Auf Antrag der Erben oder Verwandten des Erblassers ist bei Feststellung seines Todes durch den Standesbeamten eine Sterbeurkunde auszustellen, Art. 78 Cciv. Sie enthält Ort, Tag und Stunde des Ablebens, Vor- und Zunamen des Verstorbenen, seinen letzten Wohnort und Beruf. Übe...mehr

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Polen / IV. Durchführung des Nachlassverfahrens

Rz. 102 Das Verfahren in den Angelegenheiten aus dem Bereich des Erbrechts gehört zu den Amtsgerichten. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Lässt sich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Polen nicht feststellen, so entscheidet das Amtsgericht des Ortes, an dem sich das Vermögen des Erblassers oder ein Teil davon be...mehr

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Schweiz / d) Nacherbschaft

Rz. 105 Der Erblasser kann Nacherben einsetzen (Art. 488 ZGB).[151] Dabei ist nur eine einmalige Nacherbfolge zulässig (Art. 488 Abs. 2 ZGB). Der Vorerbe hat das Erbgut zu schonen und zu erhalten, so dass seine Stellung diesbezüglich derjenigen eines Nutznießers ähnlich ist.[152] Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft mit dem Tod des Vorerben oder zu einem anderen, vom Erblasser...mehr

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§ 10 Erbrecht / I. Eintritt in die Rechtsposition des Erblassers

Rz. 37 Durch den Erbfall tritt der Erbe unmittelbar in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Dies geschieht möglicherweise, ohne dass der Erbe dies weiß, weil er beispielsweise vom Tod des Erblassers keine Kenntnis hat. Rz. 38 Der Erbe kann insbesondere von Erbschaftsbesitzern , d.h. von Personen, die aufgrund eines tatsächlich nicht bestehenden Erbrechts etwas aus der Erbsch...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Entzug des Pflichtteilsanspruchs

Rz. 44 Die Entziehung des Pflichtteils des Abkömmlings ist nur unter den erschwerten Bedingungen des § 2333 BGB möglich. In diesem Fall geht der gesetzliche Erbe völlig leer aus. Rz. 45 Zum 1.1.2010 ist die Erbrechtsreform in Kraft getreten. Anwendbar sind die neuen Vorschriften erst für Erbfälle ab dem 1.1.2010. Ein wesentliches Anliegen dieser Reform ist die Stärkung der Te...mehr

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Schweden1 Der Länderbeitrag... / 1. Rechtsnatur des Nachlasses, Beteiligte

Rz. 128 Der Nachlass (dödsbo) geht nicht wie im deutschen Recht in der Sekunde des Todes auf eine oder mehrere Personen über, sondern ist im schwedischen Recht eine eigenständige juristische Person.[114] Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schließen und bei Gerichten Partei sein (ÄB 18:1).[115] Er kann im Grundstücksregister als solcher eingetragen werden. Ist ein bo...mehr

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Großbritannien: Schottland / 2. Auswahl des Executor

Rz. 39 Executor-nominate ist die Person, die der Testator ausdrücklich als solche benannt hat oder deren Abwicklungsaufgaben sich aus dem Gesamtzusammenhang des Testaments ergeben. Die Auswahl kann auch den testamentarisch Begünstigten oder Dritten überlassen werden.[46] Eine Sonderregelung beinhaltet s. 3 Executors (Scotland) Act 1900, wenn der Testator zwar im Testament ei...mehr

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§ 9 Familienrecht / b) Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Rz. 17 Die Zugewinngemeinschaft endet in jedem Fall mit dem Ende der Ehe, das durch Scheidung oder Tod eines oder beider Ehegatten eintritt. Daneben endet die Zugewinngemeinschaft aber auch, wenn einer der Ehegatten vorzeitigen Zugewinnausgleich gem. § 1385 BGB verlangt oder wenn die Ehepartner durch Ehevertrag einen anderen Güterstand vereinbaren. Die rechtskräftige Entschei...mehr

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Polen / 1. Gegenstand der Erbschaftsteuer

Rz. 109 Grundlegender Rechtsakt im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist das Gesetz vom 28.7.1983 über die Erbschaft- und Schenkungsteuer ( ErbStG).[25] Dieses Gesetz regelt – was man schon aus dessen Titel ersehen kann – die Besteuerung des Vermögenserwerbs nicht nur im Wege der Vererbung, sondern auch im Wege einer Schenkung. Rz. 110 Gemäß Art. 1 ErbStG unterliegt d...mehr

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Montenegro / C. Gesetzliche Erbfolge

Rz. 7 Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Es gelten die Regeln über die Repräsentation und die Erbfolge nach Stämmen (Art. 11 montErbG). Eheliche, nichteheliche und adoptierte Abkömmlinge erben gleichberechtigt (Art. 10 montErbG). Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers; bei Vorversterben eines Elternteils treten dessen Abkömmlinge ein, ers...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / 1. Fälligkeit

Rz. 297 Nach Art. 24 spanErbStG wird die Steuer fällig:mehr

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Frankreich / b) Die clause de préciput

Rz. 191 Bei der in den Art. 1515–1519 C.C. geregelten clause de préciput handelt es sich wie beim droit de prélèvement moyennant indemnité um ein das Gesamtgut betreffendes, ehevertraglich vereinbartes Vorwegentnahmerecht. Allerdings schuldet der begünstigte Ehegatte keinen Ausgleich an das Gesamtgut. Rz. 192 Nach der Regelung in Art. 1515 C.C. kann Gegenstand der clause de p...mehr

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Österreich / 6. Pflegevermächtnis

Rz. 41 Mit dem ErbRÄG 2015 wurde durch das Pflegevermächtnis eine gesetzliche Abgeltung von Pflegeleistungen in der Familie neu geschaffen (§ 677 ABGB). Rz. 42 Anspruchsberechtigt ist eine dem Verstorbenen nahestehende Person, die diesen in den letzten drei Jahren vor seinem Tod mindestens sechs Monate in nicht bloß geringfügigem Ausmaß (mindestens 20 Stunden/Monat[20]) gepfl...mehr

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Ungarn / II. Internationale Zuständigkeit

Rz. 5 Das neue Nmtv. enthält Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Erbsachen; diese Regelungen sind immerhin ausschließlich in Erbfällen anzuwenden, in denen der Erblasser noch vor dem 17.8.2015 verstorben ist, das Erbverfahren jedoch erst nach Inkrafttreten des neuen Nmtv. (1.1.2018) eingeleitet wurde. Rz. 6 In nichtstreitigen Nachlassverfahren sind die ungar...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / c) Aszendenten und Geschwister

Rz. 86 Die Eltern erben nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Anders als nach deutschem Recht erben neben den Eltern gleichzeitig auch etwaige Geschwister des Erblassers, weil sie Erben gleicher Ordnung sind. Rz. 87 War der Erblasser nicht verheiratet, erben die Eltern bzw. der überlebende Elternteil einerseits und die Geschwister, ersatzweise deren Repräsentanten, a...mehr

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Ungarn / a) Funktion und Rechtsnatur der Nachlassübergabe

Rz. 285 Als Ergebnis des Nachlassverfahrens erlässt der Notar i.d.R. einen Beschluss über die Übergabe des Nachlasses. Der Nachlassübergabebeschluss [218] ist die wichtigste Form der notariellen Entscheidungen in Nachlassangelegenheiten. Es handelt sich um eine Übergabe des Nachlasses an den Erben im rechtlichen – und nicht im physischen – Sinne. Die Nachlassübergabe bedeutet...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / bb) Sonderfall: Rechtswahl und spätere Aufgabe der spanischen Staatsangehörigkeit

Rz. 82 Dieser Mechanismus versagt methodisch nur dann, wenn der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten des spanischen Erbrechts als spanischer Staatsangehöriger vornimmt und später eine andere Staatsangehörigkeit unter Aufgabe der spanischen annimmt. Denn mit dem Verlust der spanischen Staatsangehörigkeit geht auch die vecindad civil unter. Die Wahl spanischen Rechts bleibt tro...mehr

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Schweiz / 4. Verzicht auf den Pflichtteil

Rz. 119 Ein Erbe kann gegenüber dem Erblasser in einem Erbvertrag ganz oder teilweise auf seine Erbansprüche, insbesondere auf den Pflichtteil, verzichten. Weil ein nicht pflichtteilsgeschützter Erbe ohne Begründung übergangen, ein testamentarisch eingesetzter Erbe jederzeit mittels einer neuen Verfügung von Todes wegen (Art. 509 Abs. 1 ZGB) und ein erbvertraglich eingesetzt...mehr

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Griechenland / 1. Grundsatz

Rz. 117 Die Steuer wird grundsätzlich bereits mit dem Tod des Erblassers fällig (Art. 6 grErbStG).[72] Die Ausnahmen, die im Gesetz vorgesehen werden, betreffen vor allem Fälle, in denen der Erwerb der Rechte des Erben von einer aufschiebenden Bedingung abhängt oder dieselben rechtshängig sind und der Erbe nicht im Besitz der Sache ist (Art. 7 grErbStG).[73] Die entsprechend...mehr

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Deutschland / a) Grundlagen

Rz. 153 Da der Nachlass mit dem Tod des Erblassers ohne weiteres auf den Erben übergeht (§ 1922 BGB), gibt es keinen erbenlosen Nachlass. Dies bedeutet nicht, dass es nicht Fälle gibt, in denen der Nachlass ohne tatsächliche Verwaltung ist, sei es, weil die Rechtslage unklar ist oder weil der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder weil der Erbe schlicht unbekannt ...mehr