Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Anteile an Kapitalgesellschaften

Rz. 270 Bei Kapitalgesellschaften ist die in den Geschäftsanteilen (GmbH) bzw. den Aktien[735] (AG) verbriefte Mitgliedschaft frei vererblich (§ 15 GmbHG).[736] Mit dem Erbfall fällt automatisch auch die Mitgliedschaft gem. § 1922 Abs. 1 BGB dem Erben, ggf. der Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (§§ 2032 ff. BGB bzw. § 18 GmbHG, § 69 AktG), an.[737] Dieser freien Vererblichk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die §§ 2259 und 2263 sind auf den Erbvertrag entsprechend anzuwenden. (2)1Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen und den Vertragsschließenden zurückgegeben werden. 2Die Rückgabe kann nur an alle Vertragsschließenden gemeinschaftlich erfolgen; die Vorschrift des § 2290 Abs. 1 Satz 2, Ab...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Verweisung auf die gesetzliche Erbfolge

Rz. 32 Wird in einem gemeinschaftlichen Testament von den Ehegatten angeordnet, dass ihr Vermögen nach dem Tod des Längerlebenden auf die Verwandten oder gesetzlichen Erben beider Ehegatten übergehen soll, so wird auch hier im Zweifelsfalle die Auslegungsregel des § 2269 BGB Anwendung finden. Demnach geht das Vermögen, das beim zweiten Erbfall noch vorhanden ist, auf die ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Eintritt der Nacherbfolge

Rz. 1 Dem Erblasser steht es in den Grenzen der Dreißigjahresfrist des § 2109 BGB frei, den Zeitpunkt des Eintritts der Nacherbfolge zu bestimmen. Für den Fall, dass diese Bestimmung unterblieben ist oder der Erblasser die Bestimmung entgegen § 2065 BGB (insoweit Gültigkeitsbestimmung gem. Abs. 1[1]) einem Dritten überlassen hat,[2] ergänzt Abs. 1 BGB die letztwillige Verfüg...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Inhalt

Rz. 2 § 2097 BGB bestimmt demnach als Auslegungsregel, dass der vom Erblasser jeweils genannte Wegfallgrund sich im Zweifel auch auf den nicht genannten erstreckt.[2] Fälle, in denen der eingesetzte Erbe nicht Erbe sein kann, sind Tod, Erbunwürdigkeit, Nichterteilung einer nach Art. 86 EGBGB erforderlichen Genehmigung, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Ausfall einer aufs...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Pflichtteilslast

Rz. 6 Bei der Berechnung des Pflichtteils sind Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen nicht absetzbar.[8] Um hier einen gewissen Ausgleich zu schaffen, kann der Erbe grundsätzlich das Vermächtnis im Innenverhältnis kürzen. Die Pflichtteilslast (vgl. hierzu auch §§ 2318 u. 2324 BGB) wird dann von ihm und den Vermächtnisnehmern verhältnismäßig getragen. Diese Regelung ist jedoch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Behörden (Abs. 2)

Rz. 6 Weiterhin sind nach Abs. 2 alle Behörden, mit Ausnahme von Gerichten, zur Ablieferung von Testamenten verpflichtet. Mit Gericht i.S.v. Abs. 2 S. 1 ist aber lediglich das zuständige Verwahrungsgericht gemeint.[10] Daher ist ein Straf- oder Prozessgericht zur Ablieferung verpflichtet, welches das Testament zu den Akten beigezogen hat. Weiter sind folgende andere Behörden...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Vollmacht

Rz. 8 Eine vom Erblasser einem Dritten über den Tod hinaus erteilte Vollmacht berechtigt während der Vorerbschaft nur zur Vertretung des Vorerben, so dass die Verfügungsbeschränkungen der §§ 2113 ff. BGB unberührt bleiben und Verfügungen des Bevollmächtigten grundsätzlich die Rechtsfolge der dinglichen Surrogation (vgl. § 2111 BGB) nach sich ziehen können.[30] Der Vorerbe ka...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zeitpunkt

Rz. 4 Nach fast allgemeiner Ansicht ist die Aufhebung eines Erbverzichts nur bis zum Tod des Erblassers möglich.[1] Die Frage, ob dieser Ausschlussgrund auch für den Pflichtteilsverzicht gilt, wird bejaht, obgleich die Gründe insoweit weniger zwingend sind. Zwar kann ein Pflichtteilsverzicht von dem Erben und den Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich ignoriert und dadurch ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Weiterer "Soll"-Inhalt

Rz. 42 In der Niederschrift soll des Weiteren vermerkt werden,mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erlangtes

Rz. 11 Aus der Erbschaft muss "etwas" erlangt sein. Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der entweder aus dem Nachlass stammt oder entsprechend § 2019 BGB aus Nachlassmitteln erlangt wurde. Erlangt werden kann somit zunächst jede Art von Besitz, unmittelbarer oder mittelbarer, Eigen- oder Fremdbesitz.[39] Es muss aber kein Besitz erlangt worden sein, ausreichend ist jeder Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2280 BGB verweist auf die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB. Danach gilt auch beim Erbvertrag im Zweifel die Einheitslösung, d.h. der Dritte wird Schlusserbe. Nach § 2269 Abs. 2 BGB gilt Entsprechendes für Vermächtnisse; im Zweifel soll das Vermächtnis dem Bedachten erst mit dem Tod des Überlebenden anfallen. Da sich die gegenseitige Bindung beim Erbvertrag aus d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Voraussetzungen

Rz. 2 Die Haftung nach § 2382 BGB setzt den Abschluss eines wirksamen Erbschaftskaufvertrages voraus.[2] Die Haftung beginnt nicht erst mit der Übertragung des Kaufgegenstandes. Sie erlischt mit der Aufhebung eines noch nicht, auch nicht teilweise erfüllten Vertrages und Anzeige an das Nachlassgericht nach § 2384 BGB.[3] Es besteht dann keine Haftung des Erwerbers, wenn der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Fehlende Bestimmung

Rz. 14 Kann der Bestimmungsberechtigte bspw. wegen seines Todes oder seiner Geschäftsunfähigkeit die Auswahl nicht mehr treffen, erlischt das Bestimmungsrecht vorbehaltlich einer Regelung durch den Erblasser.[20] Unabhängig davon kann der Bestimmungsberechtigte die Auswahl unterlassen, obwohl er hierzu in der Lage wäre. Der Bestimmungsberechtigte kann nicht auf Vornahme eine...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Zeitliche Reihenfolge der Unterschriften

Rz. 8 Die Unterschrift des beitretenden Ehegatten wird i.d.R. zeitlich unmittelbar nach der Abfassung und Unterzeichnung der gemeinschaftlichen Erklärung durch den anderen Ehegatten erfolgen. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Der andere Ehegatte kann daher seine Unterschrift auch später beifügen.[15] Als Voraussetzung hierfür wird Folgendes angesehen: Die Beifügung der ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Gemeinschaftliches Testament

Rz. 4 Abs. 1 findet nach h.M. auch auf gemeinschaftliche Testamente Anwendung.[10] Haben sich Ehegatten oder Lebenspartner gegenseitig zu Vorerben und einen Dritten zum Nacherben eingesetzt, und steht fest, dass nicht die Einsetzung des Dritten zum Schlusserben des Längerlebenden gewollt ist, bleiben die beiderseitigen Vermögen getrennt; die Vor- und Nacherbfolge kann nur hi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Allgemeines

Rz. 18 Rechtsfolge der Anwendbarkeit des § 2069 BGB ist, dass an die Stelle des ursprünglich bedachten Abkömmlings, der weggefallen ist, dessen Abkömmlinge treten, soweit sie auch bei gesetzlicher Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Maßgebend ist die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser, nicht hingegen die Erbfolge nach dem weggefallenen Abkömmling. Sowohl Personenkr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Herrschende Meinung

Rz. 75 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung nach h.M., der auch zu folgen ist, nicht dadurch einer Anfechtung entziehen, dass er diese formlos bestätigt, da ihm ein Anfechtungsrecht nicht zusteht.[222] Der Anfechtungsgrund kann seitens des Erblassers nur dadurch beseitigt werden, dass dieser die letztwillige Verfügung formgerecht wiederholt. Hierbei ist allerdings...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1990 f. BGB

Rz. 36 Die Bestimmungen der §§ 1990, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Allgemeines

Rz. 33 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die sog. Trennungslösung gewählt, sind die Dritten (und hier pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder der Ehegatten) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten zum Nacherben eingesetzt. Vorerbe ist zunächst der überlebende Ehegatte. Bei Eintritt des ersten Erbfalls können daher die Nacherben ihren Pflic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Aufhebung der Verpflichtung

Rz. 4 Die Verpflichtung muss vor dem Tod des Erblassers aufgehoben worden sein; darunter fällt aber nicht nur die vertragliche Vereinbarung über die Aufhebung zwischen dem Erblasser und dem Bedachten, sondern auch der nachträgliche Wegfall, unabhängig vom Rechtsgrund,[8] z.B. dadurch, dass die Leistung nachträglich unmöglich geworden ist (§ 275 BGB)[9] oder der Bedachte von ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 § 2149 BGB ergänzt, ähnlich wie die §§ 2066 S. 2, 2088, 2104 und 2105 BGB, eine lückenhafte Verfügung von Todes wegen.[1] Die Vorschrift betrifft das Problem eines Negativvermächtnisses. Sie ergänzt den Willen des Erblassers, der festgelegt hat, dass der eingesetzte Erbe einen Nachlassgegenstand nicht erhalten soll, ohne jedoch bestimmt zu haben, wem der Erbschaftsgege...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Vorhandensein eines Verwandten

Rz. 2 Ein Verwandter i.S.d. § 1930 BGB ist dann vorhanden, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt (§ 1923 Abs. 1 BGB) oder bereits gezeugt ist und später lebend geboren wird (§ 1923 Abs. 2 BGB). Voraussetzung ist, dass einer Berufung zum gesetzlichen Erben kein Hindernis entgegensteht, d.h., dass der Verwandte also nicht vor oder nach dem Erbfall als Erbberechtigter weggefa...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / I. Abgrenzung zum Erbvertrag

Rz. 15 Auch wenn das gemeinschaftliche Testament stets Verfügungen beider Ehegatten enthalten muss, besteht doch Einigkeit darüber, dass es sich dabei nicht um einen Vertrag handelt, sondern um eine andere Art des Testaments.[17] Der Erbvertrag muss stets notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB). Im Gegensatz hierzu gilt für das gemeinschaftliche Testament die freie Formwahl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Vorbehaltsgut

Rz. 26 Lebt die vom Erblasser zum Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmte Person im Güterstand der Gütergemeinschaft oder fortgesetzten Gütergemeinschaft, ist der Erblasser in der Lage, durch letztwillige Verfügung zu regeln, dass die Zuwendung von Todes wegen Vorbehaltsgut sein soll (§ 1418 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Gem. § 7 S. 2 LPartG gelten diese Bestimmungen auch für die einget...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / k) Feststellung des Aufrechterhaltungswillens nach §§ 2077 Abs. 3, 2268 Abs. 2 BGB durch ergänzende Auslegung

Rz. 80 Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet und wird die Ehe vor dem Tod eines der Ehegatten aufgelöst, so wird das errichtete gemeinschaftliche Testament nach den Vorschriften der §§ 2077 Abs. 2, 2268 Abs. 1 BGB unwirksam. Ist jedoch anzunehmen, dass das Testament auch für den Fall der Auflösung der Ehe errichtet worden ist, bleibt es gem. § 2268 A...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Einschränkung des Voraus gem. Abs. 1 S. 2 bei Abkömmlingen

Rz. 21 Abs. 1 S. 2 regelt, dass der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung den Voraus nur erhält, soweit er die diesem unterfallenden Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt. Hierbei ist auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen.[33] Es handelt sich demnach um eine Frage des Einzelfalls. Um zu bestimmen, ob Angemessenheit gegeben ist,...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Unwirksamkeit

Rz. 6 Aufgrund des § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit), desgleichen wegen Unmöglichkeit oder Verbotswidrigkeit der angeordneten Leistung, kann eine Auflage unwirksam sein. Liegt Unmöglichkeit vor, ist zu prüfen, ob dem Willen des Erblassers dadurch Rechnung getragen werden kann, dass die Art der Vollziehung abgewandelt wird.[9] Die Tatsache, dass eine Auflage bei verständige...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Rechtsfolgen

Rz. 8 Der Ausschluss der Vererblichkeit kann zur Folge haben, dass die Nacherbschaft mit dem Tod des Nacherben entfällt und der Vorerbe Vollerbe wird.[33] Es kann aber auch ein Ersatzerbe aufrücken; dies kann ein weiterer Nacherbe sein, der gem. § 2102 Abs. 1 BGB zum Ersatzerben berufen ist,[34] oder ein kraft Gesetzes, § 2069 BGB, oder letztwilliger Verfügung, § 2096 BGB, B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Auswirkung einer zu Lebzeiten vorgenommenen Übertragung auf die Erbquote

Rz. 26 Schenkt der Erblasser den Vermögensgegenstand dem Bedachten bereits zu Lebzeiten, ist zu unterscheiden: Kam es dem Erblasser bei Errichtung der Verfügung von Todes wegen auf die Zuwendung der Gegenstände ohne Ausgleichszahlungen an, verringert die Schenkung die Erbquote oder lässt die Erbeinsetzung gar ganz entfallen. Wollte der Erblasser dagegen mit der Zuwendung ein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Durch den Erblasser bei vertraglichen Verfügungen bzw. bei bindend gewordenen Verfügungen bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 77 Vertragliche Verfügungen eines Erbvertrages können seitens des Erblassers gem. § 2284 BGB bestätigt werden. Dies kann jedoch nur durch den Erblasser selbst erfolgen. Im Übrigen muss er hierzu voll geschäftsfähig sein. Die h.M. geht hierbei davon aus, dass die Form des Erbvertrages oder seiner Anfechtung gem. § 144 Abs. 2 BGB nicht erforderlich ist.[230] Des Weiteren i...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Bei einem zweiseitigen Erbvertrag, bei dem beide Vertragsschließenden vertragsmäßige Verfügungen treffen, wird angenommen, dass diese Verfügungen voneinander abhängen sollen, mithin jede von ihnen gegenüber allen anderen wechselbezüglich sein soll; daher gilt im Falle der Nichtigkeit einer vertragsmäßigen Verfügung (Abs. 1) oder des Rücktritts von einer vertragsmäßigen...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2339 ff. / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Verjährungsfrist

Rz. 6 Wohl aber unterliegt der Vollziehungsanspruch nach § 194 BGB der Verjährung,[8] so dass sich eine stiftungsähnliche Dauerlösung letztendlich nur erreichen lässt, wenn es gelingt, diese Verjährung zu verhindern. Es gilt die dreijährige Regelverjährung des § 195 BGB. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Als Ausdruck einer über den Tod hinausgehenden Fürsorgepflicht des Erblassers für seine nächsten Angehörigen soll das Pflichtteilsrecht eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers sichern. Allein eine Mindestteilhabe am (zufällig noch vorhandenen) realen Nachlass wäre hierzu aber nicht ausreichend, hätte doch der Erblasser die Möglichkeit, sich noch zu seinen Lebze...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / dd) Eintrittsklausel

Rz. 67 Erhalten einzelne Miterben oder nur ein bestimmter Erbe im Gesellschaftsvertrag das Recht, bei Tod eines Gesellschafters in die Gesellschaft einzutreten, so liegt eine sog. Eintrittsklausel vor.[208] In einem solchen Fall wird die Gesellschaft grundsätzlich unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der Erbe hat aber das Recht, in die Gesellschaft einzutreten, und...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Zustimmung

Rz. 4 Weil die Zustimmung empfangsbedürftig ist, kann sie nach dem Tod des Erblassers nicht mehr erklärt werden;[5] das Zustimmungsrecht steht nur dem Vertragspartner des Erbvertrages zu, nicht auch seinen Erben. Stimmt der Vertragspartner zu, dann wird die Wirksamkeit der Zustimmung nicht dadurch beeinflusst, dass er vor Zugang der Erklärung stirbt, § 130 Abs. 2 BGB. Die Zu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nach dem Erbfall

Rz. 48 Ob der Verzichtende noch nach dem Erbfall anfechten darf, ist höchst umstritten.[56] Die überwiegende Meinung einschließlich der hier bekannten Rechtsprechung verneint das Anfechtungsrecht.[57] Das Hauptargument ist die Rechtssicherheit. Durch den Erbverzicht werden die Erbfolge und/oder -quoten geändert. Allerdings kommen in diesen Fällen Schadensersatzansprüche in B...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Erblasser

Rz. 2 An dem Verzichtsvertrag muss auf der einen Seite der (potentielle) Erblasser beteiligt sein. Der Vertrag von Dritten über den Nachlass eines noch Lebenden ist gem. § 311b Abs. 4 BGB nichtig. Nach dem Tod des Erblassers kann ein Verzichtsvertragsangebot nach der h.M. von dessen Erben nicht mehr angenommen werden (vgl. § 2347 Rdn 9). Gem. § 10 Abs. 7 LPartG gelten die Vo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Verbindlichkeiten des Kommanditisten einer KG

Rz. 46 Die Haftung des Erben eines Kommanditisten ist umstritten.[123] Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge (§ 177 HGB). Deshalb fällt der Gesellschaftsanteil des Kommanditisten an seine(n) Erben.[124] Für die im Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Geschäftsschulden (Altschulden) haftet der eintretende Erbe mit dem Kommanditanteil, a...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Teilungsanordnung und Auflage

Rz. 21 Es wird – ebenso wie beim Ausschluss der Auseinandersetzung, § 2044 BGB – teilweise vertreten, die Teilungsanordnung könne auch "die Rechtsnatur einer Auflage" haben.[65] Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Teilungsanordnung ist kein Oberbegriff für alle sonstigen Möglichkeiten neben der Erbeinsetzung, Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Hierfür sind ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verzögerung und sonstige Hindernisse bei der Bestimmung

Rz. 25 Im Gegensatz zu § 319 Abs. 1 S. 2 BGB regelt § 2048 BGB nicht den Fall der Verzögerung und sonstige Hindernisse (Geschäftsunfähigkeit oder Tod) bei der Bestimmung durch den Dritten. Aus den Motiven ist nicht erkennbar, dass dies absichtlich geschehen ist und so die Möglichkeit der entsprechenden Anwendung des § 319 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen wäre. Maßgebend ist au...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Mehrere Personen als Gesamtrechtsnachfolger

Rz. 9 Hat der Erblasser sein Vermögen mittels Verfügung von Todes wegen mehreren Personen zugewandt und sollen danach nicht alle diese Personen an der Abwicklung des Nachlasses beteiligt sein, so kommen folgende Auslegungsmöglichkeiten in Betracht: (1.) Zum einen kann hier eine Miterbeneinsetzung verbunden mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung (und Ernennung des ve...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Anwendung des Abs. 2 auf In-Vitro-Fertilisation und künstliche Insemination

Rz. 4 Die h.M. wendet Abs. 2 auch auf die Fälle der künstlichen Insemination an.[14] In den Fällen der In-Vitro-Fertilisation wird teilweise angenommen, dass ein Erzeugtsein i.S.d. § 1923 BGB erst vorliegt, wenn die befruchtete Eizelle im Mutterleib eingepflanzt ist.[15] Nach Leipold genügt hingegen, wenn die Eizelle zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits befruchtet war, aber er...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Vererblichkeit des Auskunftsanspruchs

Rz. 12 Umstritten ist, ob der Erbe des Erbschaftsbesitzers als dessen Rechtsnachfolger gem. § 1967 BGB auskunftspflichtig ist. Teilweise wird in der Auskunftspflicht eine höchstpersönliche und deshalb unvererbliche Pflicht gesehen, während die h.M. die Vererblichkeit der Auskunftspflicht zu Recht bejaht, da sie zwar persönlich zu erfüllen ist, hieraus aber nicht folgt, dass ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verfügung über Anspruch, Vererblichkeit

Rz. 12 Nach h.M. ist der Vollziehungsanspruch nicht übertragbar und nicht pfändbar.[15] Der Vollziehungsanspruch eines Erben oder Miterben soll vererblich sein, alle anderen Vollziehungsansprüche nicht.[16] Rz. 13 Handelt es sich um einen Vollziehungsberechtigten, den der Erblasser neben oder anstelle eines gesetzlich Vollziehungsberechtigten bestimmt hat (gekorener Vollziehu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Rücktritt

Rz. 3 Die Rücktrittserklärung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die der notariellen Beurkundung bedarf. Den Grund des Rücktritts muss die Rücktrittserklärung nicht enthalten, weil § 2296 BGB anders als § 2297 BGB (Rücktritt nach dem Tod des Vertragspartners) nicht auf § 2336 Abs. 2 BGB verweist, wonach der Grund der Entziehung in der Verfügung angegebe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / (2) Stichtagsprinzip

Rz. 196 Unternehmenswerte sind grundsätzlich zeitpunktbezogen.[569] Der Bewertungsstichtag[570] determiniert, welche finanziellen Überschüsse den bisherigen Unternehmenseignern bereits zugeflossen sind und daher nicht mehr berücksichtigt werden dürfen, und ab welchem Zeitpunkt zu erwartende bzw. schon realisierte finanzielle Überschüsse den künftigen Eigentümern zuzurechnen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Nachlass

Rz. 3 Auf die Erbengemeinschaft geht unabhängig von etwaigen Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB) oder Vorausvermächtnissen (§ 2150 BGB) die Erbschaft i.S.v. § 1922 BGB über, also das Vermögen als Ganzes (Universalsukzession). Ausnahmen bilden lediglich solche Nachlassgegenstände oder -rechte, die im Rahmen einer Sondererbfolge nicht in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinsch...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Dritter

Rz. 2 Jede geschäftsfähige natürliche und juristische Person kann zum Dritten i.S.d. Abs. 1 durch den Erblasser bestimmt werden. Demzufolge können auch der Erbe nebst Vorerben Dritte sein. Eine mögliche Interessenkollision macht die Ernennung durch den Dritten nicht unwirksam. Der Dritte kann sich auch selbst zum Testamentsvollstrecker ernennen, sofern er nicht Alleinerbe is...mehr