Fachbeiträge & Kommentare zu Todesfall

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Personengesellschaft: Gesel... / 2.2 Zivilrechtliche Folgen

Wird beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft aufgrund der gesetzlichen Regelung[1] oder einer gesellschaftsvertraglichen Klausel von den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt, bewirkt der Tod das Ausscheiden des verstorbenen Gesellschafters, während die Gesellschaft als werbende fortbesteht. Die Mitgliedschaft des Verstorbenen erlischt. Der Anteil des Verstorbenen am Ge...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 3.1 Begriff

Die einfache Nachfolgeklausel entspricht der Regelung des § 177 HGB, wonach beim Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Bestimmung mit den Erben fortgesetzt wird. Die einfache Nachfolgeklauselbesagt, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortzusetzen ist, gleichgültig wer oder wie viele Personen das sind. ...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 1.1.1 Bisherige Rechtslage

Eine BGB-Gesellschaft i. S. d. § 705 BGB a. F. wird nach der gesetzlichen Regelung i. d. R. aufgelöst, wenn ein Gesellschafter stirbt und der Gesellschaftsvertrag keine Regelung zur Fortsetzung beinhaltet (§ 727 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB a. F.). In diesem Fall wandelt sich die Gesellschaft in eine Abwicklungsgesellschaft um, der die übrigen Gesellschafter und der Erbe/die Erben ...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 2.3.1 Verstorbener Gesellschafter erzielt Gewinn aus der Veräußerung seines Mitunternehmeranteils

Der Alleinerbe des verstorbenen Personengesellschafters wird nicht Gesellschafter. Die gesetzliche Regelung bzw. die Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag schließt die Rechtsnachfolge aus. Das Gesellschaftsrecht geht dem Erbrecht vor. Der Alleinerbe wird abgefunden, die verbleibenden Mitgesellschafter setzen die Gesellschaft allein fort. Der Gesellschaftsanteil des Ver...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 1.1.2 Neuerungen durch das MoPeG ab 1.1.2024

Bereits 2021 wurde das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) verkündet, es trat aber erst zum 1.1.2024 in Kraft. Die Neuerungen durch das MoPeG betreffen im Wesentlichen die GbR. Bei den Personenhandelsgesellschaften wurden, insbesondere im Bereich der Nachfolgeregelungen, hauptsächlich redaktionelle Anpassungen an die Neuregelungen der §§ 705 ff....mehr

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Entgeltliche Ablösung eines... / 3.2 Ablösung durch wiederkehrende Leistungen

Ein Vorbehaltsnießbrauch kann auch durch wiederkehrende Leistungen abgelöst werden. Die vom Neueigentümer aufgebrachten wiederkehrenden Leistungen führen bei ihm in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten.[1] Zu beachten ist hierbei, dass, soweit die wiederkehrenden Leistungen den Wert des Vermögens übersteigen, ein entgeltlicher Vorgang vorliegt. Beim Nießbraucher sind die ...mehr

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Entgeltliche Ablösung eines... / 4.2 Übertragung aus dem Betriebsvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt

Überträgt jemand ein Grundstück unter dem Vorbehalt des Nießbrauchs, das zu seinem Betriebsvermögen gehört, entnimmt er das Grundstück aus seinem Betriebsvermögen. Die Bewertung erfolgt mit dem Teilwert, wobei die Belastung mit dem Nießbrauchrecht nicht zu berücksichtigen ist.[1] Eventuell aufgedeckte stille Reserven können nicht nach § 6b EStG neutralisiert werden. Gleiches ...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / Zusammenfassung

Überblick Die gesetzlichen Regelungen zur Nachfolge in Personengesellschaften bei Tod eines Gesellschafters entsprechen in vielen Fällen nicht der Interessenlage der Beteiligten. Daher werden in der Praxis die dispositiven gesetzlichen Nachfolgeregelungen oft durch abweichende Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag ersetzt. Je nachdem, welche der typischen Nachfolgeklauseln ...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 5.1 Begriff

Die Teilnachfolgeklausel ist eine Mischung aus qualifizierter Nachfolge- und Fortsetzungsklausel. Es handelt sich um eine Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, nach der beim Tod eines Gesellschafters einige der Miterben mit dem ihrer Erbquote entsprechenden Bruchteil des Gesellschaftsanteils des verstorbenen Gesellschafters in die Gesellschaft eintreten können. Die anderen nic...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 7 Steuerliche Behandlung von Erbfallschulden

Sind der oder die Erben mit Geldvermächtnissen (§§ 1939, 2147 BGB) oder Pflichtteilsansprüchen (§ 2303 BGB) beschwert, sind diese privaten Erbfallschulden wie beim Tod eines Einzelunternehmers keine Anschaffungskosten für den im Erbwege erlangten Mitunternehmeranteil. Ausgaben zur Erfüllung von Erbfallschulden führen weder zu Anschaffungskosten in der Ergänzungsbilanz des Ge...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 4.1 Begriff

Eine qualifizierte Nachfolgeklausel liegt vor, wenn der Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft nur mit einem oder einigen bestimmten (aber nicht allen) Erben fortgeführt wird. Bei einer qualifizierten Nachfolgeklausel folgt nur einer oder es folgen nur einige der Miterben, aber nicht sämtliche in die Gesellschafterstellung des Erb...mehr

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Personengesellschaft: Gesel... / 6 Eintrittsklausel zugunsten der Erben

Haben der oder die Erben aufgrund einer erbrechtlichen Eintrittsklausel das Wahlrecht, entweder in die Gesellschaft nach Maßgabe der Mitgliedschaft des Erblassers einzutreten oder sich von der Gesellschaft abfinden zu lassen, hängen die steuerlichen Folgen davon ab, wie sich die Erben entscheiden. Die Eintrittsklausel bewirkt nicht den unmittelbaren Übergang der Mitgliedscha...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 11... / 8 Einzelne Fallgruppen/ABC des Zu- und Abflusses

Rz. 70 Abgeordnetenbezüge Dem Abgeordneten fließen die Abgeordnetenbezüge auch insoweit zu, als er von seinen Bezügen Sonderbeiträge an seine Partei abgetreten hat, die von der Parlamentsverwaltung unmittelbar an die Partei überwiesen werden. Denn er erlangt auch insoweit die Verfügungsmacht über seine Bezüge.[1] Absetzung für Abnutzung Greifen die Vorschriften über die AfA ein...mehr

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Betriebsausgaben-ABC / Versicherungsbeiträge

Versicherungsbeiträge zur Abdeckung typischer betrieblicher Risiken stellen Betriebsausgaben dar.[1] Beispiele hierfür sind Haftpflichtversicherungen mit betrieblicher Veranlassung (Berufshaftpflichtversicherungen für Freiberufler oder für das betriebliche Kraftfahrzeug), Sachversicherungen (betriebliche Hagel-, Diebstahl-, Feuer- und Rechtsschutzversicherung) und Kasko-Vers...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.3.6 Tod des Arbeitnehmers

Rz. 78 Der Tod des Arbeitnehmers beendet aufgrund der persönlichen Leistungsverpflichtung nach § 613 Satz 1 BGB das Arbeitsverhältnis. Schon entstandene, aber noch nicht erfüllte Ansprüche gegen den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis gehen auf die Erben über, soweit sie nicht ausnahmsweise höchstpersönlich sind oder von einer Sonderregelung erfasst werden.mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1.4.7 Tod des Arbeitgebers

Rz. 100 Wenn der Arbeitgeber stirbt, geht sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über, vgl. § 1922 Abs. 1 BGB. Die Erben treten automatisch in alle Schuldverhältnisse, also auch in die Arbeitsverhältnisse ein. Daher enden diese nicht, sondern werden mit den neuen Vertragspartnern fortgesetzt.mehr

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Tod des Alleingesellschafters einer MVZ-GmbH

Zusammenfassung Stirbt der Alleingesellschafter einer MVZ-GmbH, stellt dies sowohl den Rechtsnachfolger als auch das Unternehmen vor große Herausforderungen. Insbesondere die Frage, was mit der Zulassung des MVZ geschieht und wer die MVZ-GmbH zukünftig vertritt, müssen schnellstmöglich geklärt werden. Gesellschaftsrechtliche Folgen des Todes Der Tod des Alleingesellschafters k...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.6.1 Erbanfall

Rz. 158 Mit dem Tod des (Allein-)Unternehmers wird sein Gewerbebetrieb Teil seines Nachlasses (Rz. 28). Wird er von einem Alleinerben beerbt, wird dieser mit dem Erbfall erbrechtlich Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers und steuerrechtlich Unternehmer des Gewerbebetriebs. Geht der Nachlass auf eine Erbengemeinschaft über, werden die Miterben – vorbehaltlich einer Teilungsan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 8.2.8 Veräußerung gegen Rentenzahlung

Rz. 230 Bei einer Betriebsübertragung gegen eine Rentenzahlung muss zwischen der Veräußerungsrente und der privaten Versorgungsrente unterschieden werden. Eine Betriebsübertragung gegen eine private Versorgungsrente ist kein Veräußerungsvorgang, sondern ein unentgeltliches Rechtsgeschäft.[1] Wird ein Betrieb unter Vereinbarung einer Veräußerungsrente gegen eine Zeitrente, Lei...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.2.1.2 Rechtfertigungsgründe

Rz. 376 Ein an sich vertragspflichtwidriges Verhalten ist nur vorwerfbar, wenn es rechtswidrig ist. Ein Verhalten ist dann gerechtfertigt, d. h. es stellt sich nicht als objektiv pflichtwidriges Verhalten dar, wenn ein rechtfertigender Grund vorliegt. Rz. 377 Rechtfertigungsgründe sind u. a. die Anlässe, die dem Arbeitnehmer ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsre...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 7.7.1.2 Ausscheiden

Rz. 170 Scheidet ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen eine Abfindung aus, so veräußert er damit seinen Mitunternehmeranteil entgeltlich an die verbleibenden Mitunternehmer. Der Vorgang ist rechtssystematisch als Veräußerung, nicht als Aufgabe des Mitunternehmeranteils anzusehen. Zwar führt das Ausscheiden aus einer Personengesellschaft zivilrechtlich zu eine...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 4.2 Unentgeltliche Übertragungen

Rz. 59 Unentgeltliche Übertragungen sind keine Veräußerungen. Dies entspricht dem gebräuchlichen Wortsinn (veräußern = verkaufen). Zwar ließe sich der Begriff "Veräußerung" auch als Gegensatz zu dem Begriff der "Entäußerung" als – entgeltliche und unentgeltliche – Rechtsübertragung im Gegensatz zur Aufgabe eines Rechts verstehen[1]. § 16 EStG geht jedoch erkennbar von der En...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 3.1.2 Abgrenzung zu Strukturwandel, Betriebsunterbrechung, -verpachtung und -verlegung

Rz. 39 Eine Beendigung des unternehmerischen Engagements des Stpfl. kann sich auf verschiedene Art und Weise und zu unterschiedlichen Zwecken vollziehen. Zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 16 EStG ist deshalb eine Abgrenzung zum (identitätswahrenden) Strukturwandel, zur Betriebsunterbrechung und zur Betriebsverlegung unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks erforde...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 3.1.3 Willensakt

Rz. 47 Veräußerung und Aufgabehandlungen sind im Regelfall willensgesteuerte Handlungen. Für die Betriebsaufgabe folgert die Rspr. dies aus der Entnahmeähnlichkeit des Aufgabevorgangs (Totalentnahme, Rz. 18f.). Für die Betriebsveräußerung folgt dies bereits aus der Notwendigkeit zivilrechtlicher Willenserklärungen für das Zustandekommen von Kaufverträgen. Eine zwangsweise Be...mehr

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Boykott des Aufsichtsrats durch dauerhaftes Fernbleiben? – BGH erteilt gerichtlicher Ergänzung eine Absage

Zusammenfassung Blockiert ein Aufsichtsratsmitglied durch wiederholtes Fehlen die Beschlussfähigkeit des Gremiums, ist eine gerichtliche Ergänzung nur nach Abberufung dieses Mitglieds möglich. Fraglich ist, ob die Aktionäre oder die verbleibenden Aufsichtsratsmitglieder über die dafür erforderlichen Mehrheiten verfügen. Zum Hintergrund: Bleibt ein Mitglied eines dreiköpfigen A...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 8.4 Nachträgliche Einkünfte und Aufwendungen aus Gewerbebetrieb

Rz. 237 Auch noch nach restloser Verwertung des früheren Betriebsvermögens (Vollbeendigung des Gewerbebetriebs) und somit auch nach Betriebsveräußerung und -aufgabe können nachträgliche Betriebseinnahmen oder -ausgaben anfallen, die im Rahmen von § 24 Nr. 2 EStG zu erfassen sind (Rz. 74)[1]. Dies gilt insbesondere für spätere Zinszahlungen auf Betriebsschulden. Soweit diese ...mehr

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Sommer, SGB V § 209 Verwalt... / 2.4 Aufgaben und anzuwendende Vorschriften (Abs. 4)

Rz. 9 Die Aufgaben des Verwaltungsrates ergeben sich aus § 197 (Satz 1). Dazu gehören die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, den Vorstand zu überwachen, alle Entscheidungen zu treffen, die für den Landesverband von grundsätzlicher Bedeutung sind, den Haushaltsplan festzustellen, über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu beschließen, den Lande...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 5.1 Übersicht, Begriff

Rz. 66 § 16 Abs. 3 EStG stellt die Betriebsaufgabe im Wege einer Fiktion der Betriebsveräußerung gleich. Bei zutreffender Beurteilung der Systematik handelt es sich indes nur vordergründig und formal um eine Fiktion. Sachlich ist der Begriff der Betriebsaufgabe der weitere und umfasst auch die Betriebsveräußerung (wegen des Verhältnisses der beiden Begriffe zueinander Rz. 22...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 16... / 8.1 Grundsätzliches, Gewinnermittlungsart

Rz. 208 Nach § 16 Abs. 2 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des hingegebenen Betriebsvermögens übersteigt. Veräußerungspreis ist der tatsächlich erzielte Erlös[1]. Bei seiner Ermittlung sind grundsätzlich alle Vorteile zu berücksichtigen, die dem Veräußerer aus Anlass der Veräußerung zufließen[2]. En...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.3.2 Einzelbekanntgabe nach § 183a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO

Rz. 40 Eine Bekanntgabe kann nach § 183a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO auch insoweit nicht an den gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten erfolgen, als ein Feststellungsbeteiligter die Beteiligung aufgegeben hat (ausgeschieden ist); auch dann ist an ihn direkt bekanntzugeben.[1]"Ausscheiden" bedeutet auch Tod eines Feststellungsbeteiligten, ohne dass ein Erbe an seine Stelle tritt.[2] De...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 4 Rechtsnachfolge von Todes wegen und Fragen des ehelichen Güterrechts

Wie beim sachlichen Anwendungsbereichs der Europäischen Erbrechtsverordnung bereits dargestellt, findet diese keine Anwendung auf Fragen des ehelichen Güterrechts, Art. 1 Abs. 2d EuErbVO. Allerdings sind Erb- und Ehegüterrecht im deutschen Recht eng miteinander verknüpft: Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, können sich Ansprüche des überlebenden Ehegatten sow...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 10.3.1 Deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

Will ein deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland ein Testament errichten und besteht keine Absicht, letzteren durch einen Umzug ins Ausland zu verlegen, ist eine Rechtswahl grundsätzlich nicht angezeigt. Dennoch ist es sinnvoll, auch in diesen Fällen – neben der bereits üblichen Feststellung der eigenen Staatsangehörigkeit – den gewöhnlichen Au...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 10.3.3 EU-Ausländischer Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland– Kriterien der Rechtswahl

Auch EU-ausländischen Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland steht ein Wahlrecht, anstelle des Rechts ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts ihr Staatsangehörigkeitsrecht zu wählen, zu. Die Kriterien einer solchen Rechtswahl sind den zuvor dargestellten Gründen vergleichbar. Achtung Wohnsitzverlegung ins Ausland In diesen Konstellationen...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 9 Übergangsbestimmungen

Die Verordnung findet auf die Rechtsnachfolge von Personen Anwendung, die am oder nach dem 17.8.2015 versterben (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO). Hatte der Erblasser das auf seine Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht vor dem 17. August 2015 gewählt, so ist diese Rechtswahl wirksam, wenn sie die Voraussetzungen der Art. 20 ff EuErbVO oder wenn sie nach den zum Zeitpunkt ...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 6.2.1 Reichweite der Rechtswahl

Anstelle des Rechts des Staates in dem Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, kann er für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen auch das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt seines Todes angehört, Art. 22 Abs. 1 S. 1 EuErbVO. Eine besondere Verbindung zu diesem Staat ist nicht notwendig. Besitzt ein...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 2.1 Rechtslage nach dem EGBGB

Nach der Grundnorm des Art. 3 EGBGB ist dabei in folgender Reihenfolge vorzugehen: Anmerkung Überblick Prüfungsreihenfolge und Rangordnung des Art. 3 EGBGB 1. Ebene: Staatsverträge, Art. 3 Nr. 2 EGBGB, 2. Ebene: Europäisches Recht, Art. 3 Nr. 1 EGBGB, 3. Ebene: Innerstaatliches Recht, Art. 3 Nr. 2, 2. HS EGBGB, 4. Ebene: Richter- und Gewohnheitsrecht. Bei den wichtigsten völkerrec...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 10.3.2 Deutscher Staatsangehöriger mit gewöhnlichem Aufenthalt im EU-Ausland – Kriterien der Rechtswahl

Hat ein deutscher Staatsangehöriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im EU-Ausland, stellt sich unweigerlich die Frage nach dem zu wählenden Recht. Das deutsche Recht wird grundsätzlich immer dann sinnvoll sein, wenn im Rahmen der Testamentsgestaltung bestimmte Absichten nur nach rechtlichen Instrumentarien des deutschen Rechts umsetzbar sind. So kennt beispielsweise nicht jede...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 8.3 Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnis

Die Ausstellungsbehörden verwenden für das Nachlasszeugnis ein europaweit einheitliches Formblatt, Art. 67 Abs. 1 S. 2, 80 S. 1 EuErbVO. Gemäß Art. 68 EuErbVO enthält das Zeugnis – soweit erforderlich – folgende Angaben: Anmerkung Überblick: Inhalte des Europäischen Nachlasszeugnisses die Bezeichnung und die Anschrift der Ausstellungsbehörde und das Aktenzeichen; das Ausstellung...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 2.1.3 Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961

Nach dem Haager Testamentsformübereinkommen, dem seinerzeit über 40 Vertragsstaaten beigetreten sind, ist eine Verfügung von Todes wegen immer dann formwirksam errichtet worden, wenn der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung alternativ folgende Formvorschriften eingehalten hat: Anmerkung Überblick über die Formvorgaben des Haager Testamentsvorübereinkommens Eine...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 2.1.1 Erbstatut

Während das Personalstatut beschreibt, warum eine Rechtsordnung maßgeblich sein soll, bestimmt das Erbstatut den zu regelnden Anwendungsbereich, das Erbrecht. Das Erbstatut regelt alle Umstände, die mit dem Tod einer Person und des damit verbundenen Vermögensübergangs auf dritte Personen einhergehen. Vom Erbstatut sind insbesondere umfasst: Die wichtigsten Regelungspunkte des E...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 3.2 Sachlicher Anwendungsbereich der Verordnung

Die Verordnung gilt für den Bereich der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Nicht erfasst sind verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie Steuer- und Zollsachen, Art. 1 Abs. 2 S. 1 EuErbVO. Die nationalen Erbschaft- und Schenkungssteuerregelungen bleiben demnach unberührt. Der Begriff "Rechtsnachfolge von Todes wegen" erstreckt sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte in diesem Z...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 7.4.2 Einwendungen gegen eine öffentliche Urkunde

Einwendungen bezüglich der Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats (nicht des Annahmestaats) zu erheben, Art. 59 Abs. 2 EuErbVO. Die "Authentizität" betrifft Aspekte wie die Echtheit der Urkunde, die Formerfordernisse für die Urkunde, die Befugnisse der Behörde, die die Urkunde errichtet und das Verfahren, nach dem die Urku...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 6.1 Anwendbares Recht ohne Rechtswahl des Erblassers

Die Verordnung geht dabei als Grundsatz im Rahmen einer objektiven Anknüpfung vom gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes als anzuwendendes Recht aus, Art. 21 EuErbVO. Im Hinblick auf die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die in dieser Abhandlung gemachten Ausführungen zur Zuständigkeit verwiesen.mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 2.1.2 Nachlasseinheit und Nachlassspaltung

Die EuErbVO geht vom Grundsatz der Nachlasseinheit aus: Das Erbstatut bildet ein Gesamtstatut. Der gesamte Erbfall unterliegt einheitlich derselben Rechtsordnung, unabhängig davon, in welchen Staaten sich die Vermögenswerte befinden. Maßgebliches Erbstatut ist entweder das Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte ...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 10.1 Formwirksamkeit

Gemäß Art. 75 EuErbVO lässt die Verordnung internationale Abkommen unberührt. Entsprechend richtet sich die Beurteilung der Formwirksamkeit von Testamenten weiterhin nach dem Haager Testamentsformübereinkommen vom 5.10.1961[28], dessen Regelungen in Art. 27 EuErbVO übernommen wurden. So ist sichergestellt, dass die Fragen zur Formgültigkeit einer schriftlichen Verfügung von ...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 5.1.2 Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in einem Drittstaat

Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, sondern einem Drittstaat, knüpft Art. 10 Abs. 1a EuErbVO für die Zuständigkeit im Hinblick auf den gesamten Nachlass an die Mitglieds-/Staatsangehörigkeit des Erblassers an, wenn sich in diesem Drittstaat Nachlassvermögen befindet. Subsidiär greift Art. 10 Abs. 1b EuErb...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 5.4.1 Zuständigkeit aufgrund Gerichtsstandvereinbarung

Die Verordnung versagt dem Erblasser die Möglichkeit, neben dem anwendbaren Heimatrecht die dortigen Gerichte zu prorogieren. Eine Gerichtsstandsvereinbarung der betroffenen Parteien ist allerdings dann möglich, wenn der Erblasser nach Art. 22 EuErbVO eine Rechtswahl bezüglich der Anwendung des materiellen Rechts eines Mitgliedstaats für seine Rechtsnachfolge von Todes wegen...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 6.2 Rechtswahl des Erblassers

Eine Rechtswahl[18] durch den Erblasser nach Art. 22 EuErbVO kommt immer dann in Betracht, wenn der Erblasser einen Umzug ins Ausland nicht ausschließen kann und Rechtssicherheit über das zum Eintritt des Erbfalls anzuwendende Recht schaffen möchte. Gleiches gilt, wenn die Gefahr besteht, dass der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts nach dem Tod des Erblassers unklar bzw. strei...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 6.2.2 Form und Erklärungsinhalt

Gemäß Art. 22 Abs. 2 EuErbVO muss die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer (wirksamen) Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben, d. h. sie kann grundsätzlich auch konkludent getroffen werden. Achtung Konkludente Rechtswahl Wann sich allerdings aus der Auslegung einer letztw...mehr

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Europäische Erbrechtsverord... / 6.2.3 Rechtswahl und internationale Zuständigkeit

Die Verordnung versagt dem Erblasser die Möglichkeit, neben dem anwendbaren Heimatrecht die dortigen Gerichte zu wählen. Nach dem Erbfall können sich allerdings die Beteiligten per Gerichtsstandsvereinbarung auf die Zuständigkeit des Heimatstaates förmlich oder infolge rügeloser Einlassung formlos verständigen oder aber das ausländische Gericht kann sich auf Antrag infolge f...mehr