Fachbeiträge & Kommentare zu Umlageverfahren

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 9 Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Krankenkasse alle für die Durchführung des U1-Verfahrens notwendigen Angaben zu machen. Hierzu zählt insbesondere die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Teilnahme am U1-Verfahren vorliegen. Solange der Arbeitgeber die für die Feststellung der Umlagepflicht erforderlichen Angaben[1] nicht oder nur unvollständig macht, kann die...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 1.1 Krankenkassen

Das U1-Verfahren wird von allen Krankenkassenarten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt. Die Krankenkassen können die Durchführung des U1-Verfahrens auch auf andere Stellen übertragen. Zuständig für die Durchführung des U1-Verfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversiche...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 1.2.1 Feststellungsbescheid der Krankenkasse

Der Arbeitgeber kann von einer zuständigen Krankenkasse einen Feststellungsbescheid für die Teilnahme am U1-Verfahren verlangen (z. B. bei Betriebserrichtung). In diesem Fall gilt der Bescheid gegenüber allen anderen beteiligten Krankenkassen.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 2.2.1 Zu berücksichtigende Arbeitnehmer

Bei der Prüfung, ob der Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist von der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer auszugehen. Dabei sind grundsätzlich alle Beschäftigten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu berücksichtigen. Dazu zählen auch Beschäftigte im Arbeitsbereich der Werkstatt oder Arbeitnehmer der Werkstatt. Teilzeitbeschäftigte Teilze...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 3.1.1 Arbeitnehmer

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehört das nach § 3 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 EFZG an Arbeitnehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt.[1]mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 4.2 Betriebliche Altersversorgung

Zu den Aufwendungen des Arbeitgebers für die betriebliche Altersversorgung des Arbeitnehmers gehören Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen (z. B. ZVK- oder VBL-Umlagen) zählen zwar auch Zuwendungen an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung.[1] Die sich ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 3.3 Erstattungshöhe

Nach § 1 Abs. 1 AAG sind dem Arbeitgeber 80 % der erstattungsfähigen Aufwendungen zu erstatten. Die Krankenkassen haben allerdings die Möglichkeit, in ihren Satzungen eine niedrigere Erstattungshöhe festzulegen. Die meisten Krankenkassen haben davon Gebrauch gemacht und bieten wahlweise gestaffelte Erstattungshöhen an. Praxis-Beispiel Erstattungsbetrag bei einem Arbeitsentgel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 6 Finanzierung

Die Mittel zur Durchführung des U1-Verfahrens werden durch eine Umlage von den am Ausgleich beteiligten Arbeitgebern aufgebracht, die sich nach einem Prozentsatz des Bruttoarbeitsentgelts der Arbeitnehmer berechnet.[1] Die Prozentsätze für das U1-Verfahren sind von den Krankenkassen in den Satzungen festzulegen. Krankenkassen, die gestaffelte Erstattungssätze anbieten, verfü...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 3.4 Arbeitgeberbeitragsanteile

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören grundsätzlich auch die auf das an Arbeiternehmer fortgezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberanteile an den Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen. Jedoch sehen die meisten Kassen per Satzungsbestimmung gar keine bzw. nur eine pauschale Erstattung der Arbeitgeberbeitragsanteile vor. Im Zweifel ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 3 Erstattungsfähige Aufwendungen

Im Rahmen des U1-Verfahrens erstattet die Krankenkasse dem Arbeitgeber das während einer Arbeitsunfähigkeit[1] oder einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme[2] fortgezahlte Arbeitsentgelt sowie die darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, die Arbeitgeberbeitragsanteile zu einer berufsständisch...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 1.2 Feststellung der teilnehmenden Arbeitgeber

Grundsätzlich ist für die Feststellung der Teilnahme des Arbeitgebers die Krankenkasse zuständig, die das U1-Verfahren durchführt. Für die Teilnahme am U1-Verfahren ist kein förmlicher Feststellungsbescheid einer Krankenkasse notwendig. Die Voraussetzungen für die Teilnahme am U1-Verfahren ergeben sich unmittelbar aus dem AAG. Deshalb kann der Arbeitgeber in eigener Regie pr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / Sozialversicherung

1 Durchführung 1.1 Krankenkassen Das U1-Verfahren wird von allen Krankenkassenarten mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse durchgeführt. Die Krankenkassen können die Durchführung des U1-Verfahrens auch auf andere Stellen übertragen. Zuständig für die Durchführung des U1-Verfahrens ist die Krankenkasse, bei der der Arbeitnehmer versichert ist. Ist der Arbeitnehmer n...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 1.2.2 Prüfung zu Beginn eines Kalenderjahres

Die zuständige Krankenkasse prüft die Zugehörigkeit des Arbeitgebers zum U1-Verfahren jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres. Dabei wird auf die Verhältnisse des Vorjahres zurückgegriffen. Wichtig Veränderungen im laufenden Kalenderjahr Die Feststellung gilt für das gesamte Kalenderjahr. Sie bleibt auch maßgebend, wenn sich im Laufe des Kalenderjahres die Beschäftigtenzahl er...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 2.2.2 Nicht zu berücksichtigende Arbeitnehmer

Einige Personengruppen sind bei der Berechnung der Gesamtzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht zu berücksichtigen. Dies sind: Auszubildende, einschließlich Personen, die ein in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ausüben, und Volontäre, Teilnehmer an einem Freiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz (freiw...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 2.2.4 Beschäftigungsverbote: Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze

Keine Satzungsregelung der Krankenkasse In Fällen, in denen keine Begrenzung der Aufwendungen auf die BBG RV erfolgt und Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal (ohne Berücksichtigung von BBGn) erstattet werden, sind das Arbeitsentgelt nach § 18 MuSchG und die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag pauschal zu berücks...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 2.1 Vereinfachungsregelung bei variablen Arbeitsentgeltbestandteilen

Bei variablen Entgeltbestandteilen handelt es sich oft um Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütungen oder Provisionen. Arbeitgeber können diese aus unterschiedlichen Gründen nicht in dem Monat abrechnen, in dem der Anspruch entstanden ist. In solchen Fällen kommt es zu einer Ansparung dieser Entgeltbestandteile. Die Rentenversicherungsträger beanstanden die Ansparung auch bei B...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Bemessungs... / 2 Berechnung der Umlage

Tatsächlich erzieltes laufendes Arbeitsentgelt Die Umlage ist vom tatsächlich erzielten laufenden Arbeitsentgelt einschließlich der geleisteten Entgeltfortzahlung zu berechnen. Praxis-Beispiel Berechnung der Umlage Die Firma Handelcom beschäftigt 5 Arbeitnehmer. 3 Arbeitnehmer sind bei der Krankenkasse Überall, 2 andere Arbeitnehmer bei der KUK Krankenkasse versichert. Alle Arb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren bei Krankheit / 7.1 Umlagepflichtiges Arbeitsentgelt

Die Umlagen sind grundsätzlich vom rentenversicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu berechnen. Umlagebeträge zum U1-Verfahren sind nur vom laufenden Arbeitsentgelt zu berechnen. Für Arbeitnehmer, die rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherung befreit sind, werden die Umlagen aus dem Arbeitsentgelt berechnet, das bei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Praktikanten: Beurteilung i... / 2.6 Beiträge zur Unfallversicherung sowie den Umlagen U1, U2 und U3

Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz und für das Insolvenzgeld Für die Praktikanten sind vom Arbeitgeber grundsätzlich die Umlagen nach dem Umlageverfahren bei Krankheit (U1), dem Umlageverfahren bei Mutterschaft (U2) sowie die Insolvenzgeldumlage (U3) abzuführen. Die Umlagen bemessen sich nach dem Arbeitsentgelt. Wird dem Praktikanten kein Arbeitsentgelt gezahlt, fal...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Begünstigte Aufwendungen

Rn. 2639a Stand: EL 129 – ET: 08/2018 Begünstigt sind die Aufwendungen des ArbG, die laufend in eine betriebliche Altersversorgung im Umlageverfahren an eine Pensionskasse gezahlt werden. Hierzu gehören auch die Zuwendungen an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sowie an kommunale oder kirchliche Zusatzversorgungskassen. Bei der Berechnung der Höchstbeiträge ist ...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Kurzarbeitergeld (Beitragsb... / 1.1.5 Umlage U1 oder U2

Die Umlage U1 oder U2[1] ist für Entgeltabrechnungszeiträume, in denen Kurzarbeitergeld bezogen wird, nur nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen. Das fiktive Arbeitsentgelt bleibt unberücksichtigt.mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allgemeines

Rn. 2640 Stand: EL 129 – ET: 08/2018 § 3 Nr 63 EStG ist anlässlich der Rentenreform 2001 durch das AVmG vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingefügt und durch das AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) und RVOrgG vom 09.12.2004 (BGBl I 2004, 3242) geändert bzw erweitert worden, insbesondere durch Einbeziehung der Direktversicherung. Das BetrRentStG vom 17.08.2017 (BGBl 2...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliche Altersversorgung / 9 Mehrere Durchführungswege

Wird die betriebliche Altersversorgung gleichzeitig über mehrere Durchführungswege nebeneinander praktiziert (z. B. Direktzusage bzw. Unterstützungskassenversorgung neben Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung), gelten für jeden Durchführungsweg die im EStG, SGB IV oder in der Sozialversicherungsentgeltverordnung genannten Grenzen. Werden jedoch mehrere in den m...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beitragsberechnung / 1.2 Gesamtsozialversicherungsbeiträge

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) sind bei jeder Lohn- oder Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber zu berechnen. Sie werden durch Lohnabzug vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil an die zuständige Krankenkasse entrichtet. Hierbei werden auch die Umlagen zur Insolvenzgeldver...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Geringfügig entlohnte Besch... / 7.5 Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen

Das Arbeitsentgelt der geringfügig entlohnt Beschäftigten ist zu beiden Umlagekassen beitragspflichtig.[1] Für die Umlage des Ausgleichsverfahrens der Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaftsleistungen (U2) ist das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bei Versicherungspflicht zu bemessen wären. Die M...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Rentenantrag: Meldung des E... / 4 Beitragsberechnung bis zum Rentenbeginn

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung müssen nach Abgabe der Sondermeldung ausschließlich nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt berechnet werden. Das gilt auch für die Insolvenzgeldumlage und die Umlagen U1 und U2.[1] Es spielt keine Rolle, wenn das tatsächliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt von dem Arbeitsentgelt abweicht, das ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beitragssätze / 7.1 Satzung der Krankenkasse

Die Umlage der Ausgleichsverfahren für die Arbeitgeberaufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1) und Mutterschaftsleistungen (U2) wird bei jeder Krankenkasse für die dort versicherten Arbeitnehmer festgesetzt. Zur U1 können die Kassen verschiedene Erstattungssätze anbieten, die mit entsprechend angepassten Umlagesätzen finanziert werden.[1]mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 9 Recht der Personengesel... / c) Besteuerung

Rz. 1420 Die Verordnung sieht vor, dass das Ergebnis der Tätigkeit der Vereinigung nur bei den Mitgliedern zu besteuern ist (Art. 40 EWIV-VO). Der Verordnungsgeber hat sich also für das Transparenz- oder Mitunternehmerprinzip entschieden. Aus diesem Grund kann auf der Ebene der EWIV keine Körperschaftsteuer anfallen, wohl aber auf der Ebene der Mitglieder Einkommen- oder Kör...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
bAV: Einführung in die Entg... / 1 Vorliegen von bAV

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bildet neben der arbeitsrechtlichen auch die steuerrechtliche Grundlage für die Durchführung von betrieblicher Altersversorgung. Betriebliche Altersversorgung liegt danach vor, wenn der Arbeitgeber aus Anlass des Arbeitsverhältnisses Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines der biometrischen Risiken Alter, Tod, Invalidität zu...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / d) Verhältnis zu anderen Begünstigungsmöglichkeiten

Rn. 2639c Stand: EL 129 – ET: 08/2018 Übersteigen die Zuwendungen des ArbG die für den Veranlagungszeitraum greifenden Höchstbeträge, so können die übersteigenden Teile entweder individuell besteuert oder aber nach § 40b EStG pauschal besteuert werden, und zwar unabhängig, ob eine sog Altzusage vorliegt oder dem ArbN eine neue Zusage gegeben wurde. Denn § 40b EStG unterscheid...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Betriebliche Altersversorgung / 15 Insolvenzsicherung

Versorgungsempfänger und ihre Hinterbliebenen, deren Ansprüche aus einer unmittelbaren Zusage ihres Arbeitgebers, gegen eine Direktversicherung aufgrund arbeitgeberseitiger Verwertung des Versicherungsanspruchs, gegen eine Unterstützungskasse, eine Pensionskasse[1] oder gegen einen Pensionsfonds nicht oder teilweise nicht erfüllt werden können, weil über das Vermögen des Arb...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mutterschaftsgeld / 2 Berechnung des Entgelts

Die Berechnung geschieht wie folgt: Ermittlung des Referenzzeitraumes: Grundsätzlich sind die letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG zugrunde zu legen, bei wöchentlicher Abrechnung die letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist.[1] Tage, in denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder sonst unverschuldeter Arbeitsver...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mutterschaftsgeld / 6 Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes

Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes.[1] Voraussetzung ist, dass sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind oder ihr Arbeitsverhältnis während der Schwangerschaft vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst worden ist. Betroffen sind nicht nur privat versic...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mutterschutz: Vergütung und... / 1.4 Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen

Bis zum 31.12.2005 wurden die Arbeitgeberaufwendungen für Mutterschutzlohn und für Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld für Kleinbetriebe über ein Umlageverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (LFZG) erstattet. Nachdem das Bundesverfassungsgericht den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld unter Geltung des Ausgleichsverfahrens nach dem LFZG für verfassungswidrig erklärt hatte[1], wurd...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Mutterschutz: Vergütung und... / 3.4 Erstattung der Arbeitgeberleistung

Über das Ausgleichsverfahren nach dem AAG erhalten alle Arbeitgeber den gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld erstattet.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere Regelungen und Unterschiede beim U1- und U2-Verfahren

Zusammenfassung Überblick Am Umlageverfahren bei Krankheit (U1) nehmen nur Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Nachfolgend wird beschrieben, wie die korrekte Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl erfolgt, wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebe besitzt und diese ggf. in den Rechtskreisen West und Ost oder im Ausland liegen. Ebenfalls wissens...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / Zusammenfassung

Überblick Am Umlageverfahren bei Krankheit (U1) nehmen nur Arbeitgeber teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Nachfolgend wird beschrieben, wie die korrekte Ermittlung der Arbeitnehmeranzahl erfolgt, wenn der Arbeitgeber mehrere Betriebe besitzt und diese ggf. in den Rechtskreisen West und Ost oder im Ausland liegen. Ebenfalls wissenswert: Wann wird...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 4 Unkenntnis der Umlagepflicht

Auch die Unkenntnis von den Regelungen zur Umlagepflicht befreit nicht von eventuellen Nachzahlungen der Umlage, wenn die Umlagepflicht erst im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellt wird.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 8 Unterschied des U2-Verfahrens zum U1-Verfahren

8.1 Teilnehmende Arbeitgeber Das U2-Verfahren unterscheidet sich vom U1-Verfahren dadurch, dass alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße teilnehmen. Auch alle öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sind in das U2-Verfahren einbezogen. Einer speziellen Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber bedarf es nicht. Die Umlagepflicht bzw. der Erstattungsanspruch wird...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 5.1 Ermittlung der Anzahl von Arbeitnehmern

Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er in dem letzten Kalenderjahr, das demjenigen vorausgegangen ist, für das die Teilnahme am U1-Verfahren festgestellt werden muss, für einen Zeitraum von mindestens 8 Kalendermonaten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / Sozialversicherung

1 Unterschied des U1-Verfahrens zum U2-Verfahren Das U1-Verfahren[1] unterscheidet sich vom U2-Verfahren[2] im Wesentlichen dadurch, dass am U1-Verfahren nur Arbeitgeber teilnehmen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser Grenzwert wird jedoch nicht nach Köpfen gezählt. Eine Reihe von Beschäftigten wird bei der Ermittlung des Grenzwertes nicht berüc...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 5 Dauer der Teilnahme am U1-Verfahren

Die Teilnahme am U1-Verfahren gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Sie verlängert sich automatisch um ein weiteres Kalenderjahr, solange die Anzahl der Mitarbeiter des Betriebs im Feststellungskalenderjahr in der Regel 30 nicht überschreitet. 5.1 Ermittlung der Anzahl von Arbeitnehmern Ein Arbeitgeber beschäftigt in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer, wenn er in dem letzte...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 8.2 Nicht teilnehmende Arbeitgeber

Einzig folgende Arbeitgeber nehmen an dem U2-Verfahren nicht teil: Betriebe, auf die das Natotruppenstatut anzuwenden sind, sowie Arbeitgeber, für die eine freiwillige Ausgleichskasse entsprechend § 12 AAG errichtet ist.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 1 Unterschied des U1-Verfahrens zum U2-Verfahren

Das U1-Verfahren[1] unterscheidet sich vom U2-Verfahren[2] im Wesentlichen dadurch, dass am U1-Verfahren nur Arbeitgeber teilnehmen, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Dieser Grenzwert wird jedoch nicht nach Köpfen gezählt. Eine Reihe von Beschäftigten wird bei der Ermittlung des Grenzwertes nicht berücksichtigt. Teilzeitbeschäftigte werden nur mit e...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 6 Erstattungsanspruch bei Beginn und Ausscheiden aus dem U1-Verfahren

Wird ein Arbeitgeber mit Beginn eines neuen Kalenderjahres in das Ausgleichsverfahren einbezogen und zählte er im vorausgegangenen Kalenderjahr nicht zum Kreis der erstattungsberechtigten Arbeitgeber, dann besteht der Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1.1. des Kalenderjahres an; dies gilt auch für die vor dem 1.1. eingetretenen Fälle der Entgeltfortzahlung. Endet die Teiln...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 8.1 Teilnehmende Arbeitgeber

Das U2-Verfahren unterscheidet sich vom U1-Verfahren dadurch, dass alle Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsgröße teilnehmen. Auch alle öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber sind in das U2-Verfahren einbezogen. Einer speziellen Feststellung der erstattungsberechtigten Arbeitgeber bedarf es nicht. Die Umlagepflicht bzw. der Erstattungsanspruch wird demnach für den Arbeitgeber...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 2 Mehrere Betriebe

Haupt-, Neben- bzw. Zweigbetriebe zählen zusammen als ein Betrieb. Hat ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so werden die Arbeitnehmer in den einzelnen Betrieben zusammengerechnet. Dabei ist es unerheblich, ob die Beschäftigten der einzelnen Betriebe bei einer oder bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind. Addiert werden mehrere Betriebe des gleichen Arbeitgebers und die ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 5.2 Betriebserrichtung im vorangegangenen Kalenderjahr

Hat ein Betrieb nicht während des gesamten vorausgegangenen Kalenderjahres bestanden, so nimmt der Arbeitgeber am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen teil, wenn er während des Zeitraums des Bestehens des Betriebs in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt hat.mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 3 Keine Rechtskreistrennung bei Teilnahme-Ermittlung

Die Bestimmungen des Aufwendungsausgleichsgesetzes (AAG) über die Entgeltfortzahlungsversicherung sind in ganz Deutschland einheitlich anzuwenden. Eine Trennung in Rechtskreise findet nicht statt. Deshalb ist bei Arbeitgebern, die mehrere Betriebe sowohl im übrigen Bundesgebiet als auch im Beitrittsgebiet haben, die Frage, ob dieser Arbeitgeber am Ausgleich teilnimmt, einhei...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Umlageverfahren: Besondere ... / 7 Nicht am U1-Verfahren teilnehmende Arbeitgeber

Die Teilnahme am U1-Verfahren ist für folgende Arbeitgeber unabhängig von der Beschäftigtenzahl nicht vorgesehen: öffentlich-rechtliche Arbeitgeber, Verbände der freien Wohlfahrtspflege, Hausgewerbetreibende, landwirtschaftliche Unternehmen, in denen nur Familienangehörige beschäftigt sind, Betriebe, auf die das Natotruppenstatut anzuwenden ist, Arbeitgeber, für die eine freiwilli...mehr