Fachbeiträge & Kommentare zu Umsatzsteuergesetz

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10 Schnellreaktionsmechanismus (§ 13b Abs. 10 UStG)

Rz. 205 Durch Gesetz v. 22.12.2014[1] wurde mWv 1.1.2015 ein neuer Abs. 10 in § 13b UStG eingeführt, um die kurzfristige Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu ermöglichen (sog. Schnellreaktionsmechanismus). Dieses – zuletzt bis 30.6.2022 befristete – Instrument beruht auf Art. 199b MwStSystRL i. d. F. der Richtlinie 2013/42/EU v. 22.7.2013, der die...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.3 Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände (§ 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG)

Rz. 46 Ein weiterer Fall der Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ist die Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens. Umsatzsteuerlich gilt im Zeitpunkt der Sicherungsübereignung der sicherungsübereignete Gegenstand noch nicht als geliefert. Erst bei der Verwertu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 9 Entgelt von dritter Seite (§ 13b Abs. 9 UStG)

Rz. 202 § 13b Abs. 9 UStG ermächtigt das BMF, nähere Bestimmungen über die Anwendung der Steuerschuldnerschaft in Fällen zu treffen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger das Entgelt gewährt. In derartigen Fällen soll festgelegt werden können, dass derjenige, der das Entgelt gewährt, auch die Steuer schuldet. Von dieser Ermächtigung wurde durch § 30a UStDV für Fälle...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.2 Bestimmte Lieferungen und sonstige Leistungen (§ 13b Abs. 2 UStG)

Rz. 33 Nach § 13b Abs. 2 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] entsteht die (vom Leistungsempfänger nach Abs. 5 geschuldete) Steuer bei bestimmten in Abs. 2 aufgeführten Umsätzen regelmäßig mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die sonstigen Leis...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.13 Telekommunikationsdienstleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 12 UStG)

3.13.1 Allgemeines Rz. 143a Durch Gesetz v. 21.12.2020[1] wurde mWv 1.1.2021[2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ausgeweitet.[3] Die Verlagerung der Steuerschuld für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Telekommunikationsleistungen auf den Leistungsempfänger tritt nur dann ein, wenn der Leistungsempfänge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5 Bauleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG)

3.5.1 Allgemeines Rz. 59 MWv 1.4.2004 [1] wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG a. F. (jetzt Abs. 2 Nr. 4) auf bestimmte Bauleistungen ausgedehnt. Voraussetzung war, dass der Leistungsempfänger selbst derartige Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG a. F.). Von der Regelung betroffen sind damit hauptsächlich Subunter...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.7 Umsätze mit bestimmten Emissionsrechten und Zertifikaten (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG)

Rz. 82 Durch Gesetz v. 8.4.2010[1] wurde mWv 1.7.2010 das Reverse-Charge-Verfahren auf die Übertragung von Treibhausgas-Emissionsrechten ausgedehnt (§ 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG). Durch Gesetz v. 21.7.2011[2] wurde § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG mWv 28.7.2011 den geänderten Rechtsgrundlagen für den Emissionshandel angepasst. Durch Gesetz vom 12.12.2019[3] wurde mWv 1.1.2020 die Verlager...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.2 Entwicklung der Vorschrift

Rz. 8 Durch Gesetz v. 15.12.2003[1] wurden mWv 1.1.2004 die Ausnahmen von der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um die grenzüberschreitende Personenbeförderung im Luftverkehr durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer erweitert (§ 13b Abs. 3 Nr. 3 UStG a. F.; jetzt Abs. 6 Nr. 3; Rz. 178). Rz. 9 Durch Gesetz v. 29.12.2003[2] wurde die Steuerschuldnerschaft des L...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.10.3 Nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fallende Lieferungen

Rz. 110 Unter die Reverse-Charge-Regelung fallen somit z. B. nicht Lieferungen von Zahnkronen aus Gold. Diese sind in Kap. 90 des Zolltarifs einzureihen.[1] Nicht unter die Regelung fallen auch Schmuckwaren aus Gold, die in Zolltarifposition 7113 einzureihen sind. Zu dieser Position gehören Schmuckwaren ganz oder teilweise aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, wie in...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.12 Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen und Cermets (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG)

3.12.1 Allgemeines Rz. 133 Durch Gesetz v. 25.7.2014[1] wurde mWv 1.10.2014 [2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen der in Anlage 4 bezeichneten Gegenstände erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um edle und unedle Metalle, Selen und Cermets in verschiedenen Formen sowie bestimmte Erzeugnisse daraus. Die (zul...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.8 Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)

3.8.1 Allgemeines Rz. 85 Durch Gesetz v. 8.12.2010[1] wurde mWv 1.1.2011 [2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf "Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände" erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG). Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Industrieschrott, Altmetalle und andere Abfallstoffe. Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.11 Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG)

3.11.1 Allgemeines Rz. 113 Durch Gesetz v. 16.6.2011[1] wurde mWv 1.7.2011 [2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG a. F.). Die Regelung gilt nur bei Lieferungen der genannten Gegenstände, wenn der Rechnungsbetrag (netto) mindestens 5.000 EUR beträgt. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4 Der Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b Abs. 5 UStG)

4.1 Fälle des § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 UStG Rz. 144 Nach § 13b Abs. 5 S. 1 (erster Satzteil) UStG i. d. ab 1.7.2010 geltenden Fassung schuldet der Leistungsempfänger für die in § 13b Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 UStG bezeichneten Umsätze die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Somit schulden auch Kleinunternehmer ( §§ 19 Abs. 1 S. 3, 13b Abs. 8 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2 Entstehung der Steuer (§ 13b Abs. 1 bis 4 UStG)

2.1 Nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) Rz. 31 Nach § 13b Abs. 1 UStG i. d. F. des Gesetzes v. 8.4.2010[1] entsteht die Steuer für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers (Rz. 186) mi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.9 Gebäudereinigungsleistungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG)

3.9.1 Allgemeines Rz. 94 Durch Gesetz v. 8.12.2010[1] wurde mWv 1.1.2011 [2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger trat nur dann ein, wenn er ein Unternehmer war und die an ihn erbrachten Gebäudereinigungsleistungen seine...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.10 Goldlieferungen (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG)

3.10.1 Allgemeines Rz. 103 Durch Gesetz v. 8.12.2010[1] wurde mWv 1.1.2011 [2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf steuerpflichtige Lieferungen von Gold bestimmter Güte erweitert. Bei diesen Goldlieferungen ist der Abnehmer dann Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 2. Hs. UStG; Rz. 162). Er muss nicht selbst Goldlieferungen ausführe...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4 Umsätze, die unter das GrEStG fallen (§ 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG)

3.4.1 Allgemeines Rz. 51 Für stpfl. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren geht bereits seit 1.1.2002 die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG a. F.). Durch diese Regelung sollte sichergestellt werden, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks nach § 4 Nr. 9 Buchs...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.3 Wesentlicher Inhalt der Vorschrift

Rz. 21 Nach § 13b Abs. 1 UStG entsteht die Steuer für die nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtigen sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Der Entstehungszeitpunkt für die nicht unter Abs. 1 fallenden sonstigen Leistungen eines im Ausland an...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner

1 Allgemeines 1.1 Entstehung und Systematik der Vorschrift; EU-rechtliche Vorgaben Rz. 1 Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht war bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, bei Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens sowie bei Lieferunge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 1.1 Entstehung und Systematik der Vorschrift; EU-rechtliche Vorgaben

Rz. 1 Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht war bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, bei Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens sowie bei Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschul...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 11 Rechnungsanforderungen

Rz. 209 In den Fällen des Übergangs der Steuerschuldnerschaft gem. § 13b UStG regelt § 14a Abs. 5 UStG die Rechnungsanforderungen wie folgt: Der leistende Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung für seine Leistung, bei der der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, verpflichtet (§ 14a Abs. 5 S. 1 UStG). Ist der leistende Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansä...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 12 Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers

Rz. 215 Der Leistungsempfänger kann die Steuer für Leistungen i. S. v. § 13b Abs. 1 und 2 UStG, soweit sie für sein Unternehmen ausgeführt werden, auch ohne Rechnung mit gesondertem Steuerausweis als Vorsteuer geltend machen (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG; Abschn. 13b.15 UStAE). Lediglich im Rahmen des § 15 Abs. 2 UStG, des § 25 UStG sowie (ab 1.1.2020) des § 25f Abs. 1 Nr. 4 ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 13.1.1 Leistungsempfänger

Rz. 220 Zuständig für die Besteuerung der überwälzten USt ist das FA, bei dem der Leistungsempfänger als Unternehmer umsatzsteuerlich erfasst ist. Für nicht im Inland ansässige Leistungsempfänger besteht eine zentrale Zuständigkeit eines bestimmten FA.[1] Für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist das FA zuständig, in dessen Bezirk sie ihren Sitz haben.[2] Für Organ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 14 Aufzeichnungspflichten

Rz. 226 Die Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen, gilt in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auch für Personen, die nicht Unternehmer sind (§ 22 Abs. 1 S. 2 UStG), etwa bei Leistungen für den Hoheitsbereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder für den nichtunternehm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 13.2 Zusammenfassende Meldung

Rz. 224 Seit 1.1.2010 muss ein Unternehmer, der steuerpflichtige sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet erbringt, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, eine ZM an das BZSt übermitteln. Die Angaben in der ZM sind bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahrs (Meldezeitra...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Bemessungsgrundlage, Steuerberechnung, Steuersatz

Rz. 196 Die Bemessungsgrundlage in den Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ergibt sich aus dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Entgelt. Daraus, dass der Leistende die USt nicht gesondert ausweisen darf (§ 14a Abs. 5 S. 2 UStG), muss geschlossen werden, dass der Gesetzgeber den in Rechnung gestellten Betrag als Nettobetrag verstanden wissen will, von...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.4 Anwendungsfälle

Rz. 156 Im Fall der Organschaft richtet sich die Beurteilung, ob der Leistungsempfänger nachhaltig Bauleistungen i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG erbringt, nach Auffassung der Verwaltung nach der Tätigkeit der einzelnen Organgesellschaft bzw. des Organträgers und nicht nach der Tätigkeit des Organkreises.[1] Erbringt z. B. nur eine Organgesellschaft einer Organschaft na...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.2 Betroffene Bauleistungen

Rz. 62 Unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fallen Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Damit hat sich der Gesetzgeber bei der Formulierung des Tatbestands vom Begriff der "Bauleistungen" in § 48 Abs. 1 S. 3 EStG leiten lassen, ohne freilich ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.13.2 Betroffene Leistungen

Rz. 143c Der Begriff der Telekommunikationsdienstleistung wird im UStG nicht definiert. Zum Begriff der sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation i. S. v. § 13b Abs. 2 Nr. 12 S. 1 UStG verweist Abschn. 13b.7b Abs. 1 UStAE auf Abschn. 3a.10 UStAE. Dort werden, gestützt auf Art. 6a MwStDVO, die einzelnen Tatbestände genannt.[1]mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.10.1 Allgemeines

Rz. 103 Durch Gesetz v. 8.12.2010[1] wurde mWv 1.1.2011 [2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf steuerpflichtige Lieferungen von Gold bestimmter Güte erweitert. Bei diesen Goldlieferungen ist der Abnehmer dann Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 S. 1 2. Hs. UStG; Rz. 162). Er muss nicht selbst Goldlieferungen ausführen. § 13b Abs. 2 Nr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.12.3 Anwendungsbereich der Regelung; Schwellenwert von 5.000 EUR

Rz. 142 Unter § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG fallen nur Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Gegenstände. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesen Gegenständen (z. B. Entsorgungsleistungen, Pressvorgänge) fallen nicht unter die Regelung. Auch bei Lieferungen von Gegenständen der Anlage 4 im Rahmen eines Tauschs oder tauschähnlichen Umsatzes ist die Umkehrung der Steu...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.8.1 Allgemeines

Rz. 85 Durch Gesetz v. 8.12.2010[1] wurde mWv 1.1.2011 [2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf "Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände" erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG). Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um Industrieschrott, Altmetalle und andere Abfallstoffe. Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger tritt nur da...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.13.1 Allgemeines

Rz. 143a Durch Gesetz v. 21.12.2020[1] wurde mWv 1.1.2021[2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation ausgeweitet.[3] Die Verlagerung der Steuerschuld für nach dem 31.12.2020 ausgeführte Telekommunikationsleistungen auf den Leistungsempfänger tritt nur dann ein, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.8.3 Anwendungsbereich der Regelung

Rz. 91 Unter § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG fallen nur Lieferungen der in der Anlage 3 zum UStG bezeichneten Gegenstände. Sonstige Leistungen im Zusammenhang mit diesen Gegenständen (z. B. Entsorgungsleistungen, Pressen von Schrott) fallen nicht unter die Regelung. Rz. 92 Auch bei einem Tausch oder tauschähnlichen Umsatz müssen der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger au...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.1 Allgemeines

Rz. 148 Nach § 13b Abs. 5 S. 2 UStG i. d. ab 1.10.2014 geltenden Fassung schuldet der Leistungsempfänger in den in § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG genannten Fällen die Steuer, wenn er selbst ein Unternehmer ist, der Leistungen i. S. d. Abs. 2 Nr. 4 S. 1 nachhaltig erbringt. Der Leistungsempfänger wird also nur dann zum Steuerschuldner, wenn er ein Unternehmer ist und selbst Bau...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.5.1 Allgemeines

Rz. 59 MWv 1.4.2004 [1] wurde die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers durch § 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 UStG a. F. (jetzt Abs. 2 Nr. 4) auf bestimmte Bauleistungen ausgedehnt. Voraussetzung war, dass der Leistungsempfänger selbst derartige Bauleistungen erbringt (§ 13b Abs. 5 S. 2 UStG a. F.). Von der Regelung betroffen sind damit hauptsächlich Subunternehmerverhältniss...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 15 Anhang: Positiv-Negativ-Katalog der Bauleistungen i. S. v. § 13 Abs. 2 Nr. 4 UStG

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.11.2.1 Allgemeines

Rz. 115 Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erstreckt sich nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG auf steuerpflichtige Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen sowie integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in Rechnung zu stellend...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.11.2 Betroffene Gegenstände, Anwendungsbereich

3.11.2.1 Allgemeines Rz. 115 Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers erstreckt sich nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG auf steuerpflichtige Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen sowie integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.2 Betroffene Grundstücksumsätze

Rz. 53 § 13b Abs. 2 Nr. 3 UStG gilt nur für stpfl. Grundstücksumsätze, die unter das GrEStG fallen. Zu den Umsätzen, die unter das GrEStG fallen (grunderwerbsteuerbare Umsätze), gehören insbes. die Umsätze von unbebauten und bebauten Grundstücken. Hierzu gehören aber auch[1] die Bestellung von Erbbaurechten und die Übertragung von Erbbaurechten gegen Einmalzahlung oder regelm...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.12.2 Betroffene Gegenstände

Rz. 135 In Abschn. 13b.7a Abs. 1 UStAE hat die Verwaltung die unter die Anlage 4 des UStG fallenden Gegenstände detailliert aufgeführt und Abgrenzungen zu den unter § 13b Abs. 2 UStG fallenden Gegenständen vorgenommen. Rz. 136 Abfälle und Schrott aus den genannten Gegenständen fallen unter § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anlage 3; Rz. 87). Rz. 137 Anlage 4 i. d. v. 1.10.2014 bis 31.1...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.2.3 Leistungsbezüge für den nichtunternehmerischen Bereich

Rz. 155 Erfüllt der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 S. 2 UStG, ist er auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird.[1] Ausgenommen hiervon sind nach § 13b Abs. 5 S. 11 UStG in der mWv 1.1.2021 geltenden Fassung (vorher S. 10; Rz. 20a) Bauleistungen, die an den nichtunternehmerischen Bereich von juri...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 13.1.2 Im Ausland ansässiger Leistender

Rz. 221 Hat der im Ausland bzw. im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer im Besteuerungszeitraum oder Voranmeldungszeitraum nur Umsätze ausgeführt, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet (§ 13b Abs. 5 UStG), muss er im allgemeinen Besteuerungsverfahren bei einem für Ausländer zentral zuständigen FA nur dann USt-Voranmeldungen abgeben, wenn er selbst al...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.8.2 Betroffene Gegenstände

Rz. 87 Nur die in der Anlage 3 des UStG aufgenommenen Abfallstoffe fallen unter die Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG. Eine Erweiterung des Katalogs auf andere Abfallstoffe ist nur durch gesetzliche Regelung möglich. Für die Abgrenzung der Gegenstände ist die Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis [1] mit dem darin enthaltenen Abfallverzeichnis (sog. Abfallschlü...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.9.1 Allgemeines

Rz. 94 Durch Gesetz v. 8.12.2010[1] wurde mWv 1.1.2011 [2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf die Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG). Die Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger trat nur dann ein, wenn er ein Unternehmer war und die an ihn erbrachten Gebäudereinigungsleistungen seinerseits zur Erbrin...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.9.3 Betroffene Leistungen

Rz. 98 Nach Verwaltungsauffassung fallen insbesondere folgende Leistungen unter § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG [1]: die Reinigung sowie die pflegende und schützende (Nach)Behandlung von Gebäuden und Gebäudeteilen (innen und außen); die Hausfassadenreinigung (einschließlich Graffitientfernung). Dies gilt nicht für Reinigungsarbeiten, die bereits unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 S. 1 UStG falle...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.1 Allgemeines

Rz. 51 Für stpfl. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren geht bereits seit 1.1.2002 die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über (§ 13b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStG a. F.). Durch diese Regelung sollte sichergestellt werden, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung bei der Zwangsversteigerung des Grundstücks nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (§ 9 Ab...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.11.2.5 Integrierte Schaltkreise

Rz. 124 Ein integrierter Schaltkreis ist eine auf einem einzelnen (Halbleiter-)Substrat (sog. Chip) untergebrachte elektronische Schaltung (elektronische Bauelemente mit Verdrahtung). Zu den integrierten Schaltkreisen zählen insbesondere Mikroprozessoren und CPUs (Central Processing Unit, Hauptprozessor einer elektronischen Rechenanlage). Die Lieferungen dieser Gegenstände f...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.11.2.6 Schwellenwert von 5.000 EUR

Rz. 129 Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern, Spielekonsolen und integrierten Schaltkreisen fallen nur dann unter die Regelung zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Summe der für die steuerpflichtigen Lieferungen dieser Gegenstände in Rechnung zu stellenden Bemess...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.12.1 Allgemeines

Rz. 133 Durch Gesetz v. 25.7.2014[1] wurde mWv 1.10.2014 [2] die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen der in Anlage 4 bezeichneten Gegenstände erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG). Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um edle und unedle Metalle, Selen und Cermets in verschiedenen Formen sowie bestimmte Erzeugnisse daraus. Die (zuletzt bis zum 31.12...mehr