Fachbeiträge & Kommentare zu Umwandlung

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R / 16 Rechtsbeschwerde, Zulässigkeitsvoraussetzungen [Rdn 3116]

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Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 13 Zeitlicher Anwendungsbereich der durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften bewirkten Neuregelungen (§ 23 Abs. 12 GrEStG)

Rz. 14 Durch Art. 14 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266; BStBl I 2014, 1126, wurde in § 23 GrEStG ein neuer Abs. 12 angefügt. Danach sind die mit Art. 14 Nr. 1 und 2 des vorgenannten Gesetzes neu gefassten Vorschriften des § 6a S. 1 ...mehr

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Weilbach, GrEStG § 23 Anwen... / 7 Zeitlicher Anwendungsbereich der Neuregelungen aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 (§ 23 Abs. 6 GrEStG)

Rz. 7 Neben der Neufassung des § 4 Nr. 1 GrEStG, dessen zeitlicher Anwendungsbereich in § 23 Abs. 5 GrEStG geregelt ist, sah Art. 15 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 – StEntlG – vom 24.3.1999 (BStBl I, 304) eine Reihe weiterer Rechtsänderungen vor, deren zeitlicher Geltungsbereich in § 23 Abs. 6 GrEStG festgelegt ist. Die Vorschrift unterscheidet dabei zwischen N...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2.7 Übertragung von Wirtschaftsgütern

Rz. 127 Als schädliches Ereignis wird (vorbehaltlich stiller Reserven) ebenfalls angesehen, wenn auf die Körperschaft Wirtschaftsgüter zu einem geringeren als ihrem gemeinen Wert übertragen werden. Die Vorschrift soll verhindern, dass stille Reserven auf den Stpfl. übertragen werden und diese dann durch Veräußerung des fraglichen Wirtschaftsguts realisiert und damit die Verl...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.1.1 Definition (§ 8d Abs. 1 S. 6 KStG)

Rz. 77 Gem. § 8d Abs. 1 S. 6 KStG wird der Verlustvortrag, der zum Ende des Vz des schädlichen Beteiligungserwerbs besteht, zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Es ist nicht auf den Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs und den zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verlustvortrag bzw. laufenden Verlust abzustellen. Damit hat § 8d KStG eine überschießende Wirkung. Im ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2.1 Einstellung des Geschäftsbetriebs

Rz. 94 Der fortführungsgebundene Verlustvortrag geht gem. § 8d Abs. 2 KStG (vorbehaltlich stiller Reserven) unter bzw. kommt gem. § 8d Abs. 1 S. 1 KStG nicht zur Anwendung, wenn der Stpfl. seinen Geschäftsbetrieb einstellt. Was ein Geschäftsbetrieb ist, wird nicht in § 8d Abs. 2 S. 1 KStG definiert; es ist die Definition des Abs. 1 S. 3 anzuwenden (dazu Rz. 10ff.). Rz. 95 Der...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 4.2.5 Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft

Rz. 118 Ein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 KStG ist es (vorbehaltlich stiller Reserven), wenn die Verlust-Körperschaft sich an einer Mitunternehmerschaft beteiligt. Da die Mitunternehmerschaft kein eigenes Steuersubjekt ist, sondern ihre Einkünfte auf Ebene des Mitunternehmers für Körperschaftsteuerzwecke berücksichtigt werden, könnten etwaige Gewinne der Mitunter...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 8d ... / 2 Gesetzessystematik

Rz. 3 § 8d KStG ergänzt die Vorschrift des § 8c KStG zum Verlustuntergang bei Anteilseignerwechsel. Die Norm des § 8d KStG knüpft daher tatbestandlich an die Vorschrift des § 8c KStG an. Nur wenn § 8c KStG eingreift, weil ein schädlicher Anteilseignerwechsel erfolgt ist, ist der Anwendungsbereich des § 8d KStG eröffnet.[1] Anders als es die Gesetzesbegründung[2] vermuten läs...mehr

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Währungsumrechnung nach HGB... / 2.4.2.2 Auslandsbeteiligungen

Rz. 49 Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften Gesellschaftsanteile an ausländischen Personengesellschaften sind als Beteiligungen in der inländischen Handelsbilanz des Gesellschafters dann auszuweisen, wenn ihnen die bilanzrechtliche Vermögensgegenstandsqualität zukommt, sie dem inländischen Anteilseigner wirtschaftlich zuzurechnen (Verfügungsgewalt) und unter ...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1 Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG

2.1.1 Motive Rz. 810 Motive der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG können sein: a) betriebswirtschaftliche Auswirkungen der Unternehmensteuerreform;[1] b) höheres steuerliches Risiko aufgrund verdeckter Gewinnausschüttungen. 2.1.2 Anzuwendende Vorschriften (Ertragsteuern) Rz. 811 Wie im handelsrechtlichen Teil ausgeführt, schließen sich Verschmelzung und Formwechsel gege...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.2.1 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

Rz. 808 Die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH kann gemäß dem UmwG durch Verschmelzung der GmbH & Co. KG auf eine bereits bestehende GmbH (Verschmelzung durch Aufnahme) oder auf eine neu gegründete GmbH (Verschmelzung durch Neugründung) oder durch einen Formwechsel vollzogen werden. Die Verschmelzung einer GmbH & Co. KG auf eine GmbH durch Aufnahme ist geregelt in §§...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.3 Formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG

Rz. 799 Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 190 ff., 226–237 UmwG ist es möglich, eine GmbH direkt in eine GmbH & Co. KG durch einen sog. Formwechsel umzuwandeln. Ein Formwechsel i. S. d. §§ 190 ff. UmwG liegt vor, wenn ein Rechtsträger unter Wahrung seiner Identität die rechtliche Form ändert. Gemäß § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG besteht bei einem Formwechsel der Rechtsträger in der im Umwan...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.2.1 Umwandlung (Formwechsel) nach dem Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz

Rz. 833 Folgende Gestaltungen sind denkbar:[1] Formwechsel, d. h. Umwandlung der GmbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH; Anwachsung, entweder nach dem "Austrittsmodell" oder dem "erweiterten Anwachsungsmodell"; Übertragung des Vermögens der GmbH & Co. KG im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die GmbH oder Verschmelzung der GmbH & Co. KG auf eine neugegrün...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.2 Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH

1.2.1 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz Rz. 808 Die Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH kann gemäß dem UmwG durch Verschmelzung der GmbH & Co. KG auf eine bereits bestehende GmbH (Verschmelzung durch Aufnahme) oder auf eine neu gegründete GmbH (Verschmelzung durch Neugründung) oder durch einen Formwechsel vollzogen werden. Die Verschmelzung einer GmbH & Co. KG auf ...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.2 Umwandlung einer GmbH & Co. KG in eine GmbH

2.2.1 Umwandlung (Formwechsel) nach dem Umwandlungsgesetz/Umwandlungssteuergesetz Rz. 833 Folgende Gestaltungen sind denkbar:[1] Formwechsel, d. h. Umwandlung der GmbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die GmbH; Anwachsung, entweder nach dem "Austrittsmodell" oder dem "erweiterten Anwachsungsmodell"; Übertragung des Vermögens der GmbH & Co. KG im Wege der Einzelrec...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.3 Umwandlung einer gewerblichen GbR in eine GmbH & Co. KG

2.3.1 Motive Rz. 848 Motive der Umwandlung können sein:[1] Ausschluss der unbeschränkten persönlichen Haftung. In Fällen der Betriebsaufspaltung zwecks Vermeidung der Realisierung der stillen Reserven wegen Wegfalls der sachlichen und/oder persönlichen Verpflichtung. 2.3.2 Anzuwendende Vorschriften (Steuerrechtliche Aspekte) Rz. 849 Bei identitätswahrendem Formwechsel: Hier tritt ...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / 4. Umwandlung

a) Kosten der Zusammenführung von IT-Systemen und Daten als "Kosten für den Vermögensübergang"? Als Kosten für den Vermögensübergang i.S.d. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG sind nur die nicht objektbezogenen Kosten des übernehmenden Rechtsträgers – unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung – sowie die nicht objektbezogenen Kosten, die dem übertragenden Rechtsträger zuzuordnen und nach d...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1 Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG

1.1.1 Allgemeines Rz. 790 Zivilrechtlich kann die Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) sowohl durch Verschmelzung auf eine GmbH & Co. KG (Rn. 791) als auch durch einen bloßen Formwechsel (Rn. 799) erfolgen. An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung kann die GmbH & Co. KG wegen § 122b Abs. 1 UmwG, wonach zwingend Kapit...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.4 Schutz der Gesellschafter und Gläubiger bei Verschmelzung und formwechselnder Umwandlung

Rz. 806 Gesellschafter der übertragenden GmbH, die gegen die Verschmelzung Widerspruch einlegen, haben einen Anspruch auf Barabfindung, §§ 29 ff. UmwG. Ein entsprechendes Abfindungsangebot muss bereits im Verschmelzungsvertrag oder in seinem Entwurf enthalten sein, § 29 Abs. 1 Satz 1 UmwG. Auch bei einem Formwechsel können die widersprechenden Gesellschafter eine Barabfindun...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.2 Anzuwendende Vorschriften (Ertragsteuern)

Rz. 811 Wie im handelsrechtlichen Teil ausgeführt, schließen sich Verschmelzung und Formwechsel gegenseitig aus; den Gesellschaftern der GmbH stehen folgende Möglichkeiten offen:[1] Es wird die Verschmelzung nach §§ 2 ff. UmwG gewählt; in Betracht kommt allerdings nur die Verschmelzung durch Aufnahme (§ 2 Nr. 1 UmwG), nicht durch Neugründung (§ 2 Nr. 2 UmwG). Die Verschmelzun...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.3.1 Umwandlungsbeschluss

Rz. 800 Die formwechselnde Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG erfolgt aufgrund eines notariell zu beurkundenden Umwandlungsbeschlusses der Gesellschafterversammlung der GmbH, § 193 UmwG.[1] Für diesen Beschluss ist grundsätzlich eine Mehrheit von mindestens ¾ der in der Gesellschafterversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich, § 233 Abs. 2 Satz 1 UmwG. Der Gesellsch...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.7 Erbschaftsteuer

Rz. 832 Verschont wird nur begünstigtes Betriebsvermögen, nicht Verwaltungsvermögen.[1] Beide Modelle beinhalten bestimmte Behaltensfristen (5 Jahre bei 85 %igem Verschonungsabschlag, 7 Jahre bei 100 %igem Verschonungsabschlag). Die Einbringung eines Einzelunternehmens bzw. von Anteilen an einer Personengesellschaft in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft sowie die Umwand...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.1 Motive

Rz. 810 Motive der Umwandlung einer GmbH in eine GmbH & Co. KG können sein: a) betriebswirtschaftliche Auswirkungen der Unternehmensteuerreform;[1] b) höheres steuerliches Risiko aufgrund verdeckter Gewinnausschüttungen.mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.3.2 Besteuerung bei der GmbH

Rz. 824 Wertmäßige Verschiebungen in der Handelsbilanz ergeben sich nicht, da Buchwertfortführung gewählt wird. Steuerrechtlich ist das Eigenkapital umzugliedern. Aus dem Stammkapital und den Rücklagen der GmbH werden Fest- und variables Kapital der Kommanditisten. Die unentgeltliche Übertragung des Geschäftsanteils von 100 EUR auf die neu gegründete Komplementär-GmbH und des...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.6 Grunderwerbsteuer

Rz. 829 Wenn bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH und Co. KG die GmbH ein Grundstück hat, entsteht Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG. Das Grundstück gehört nach der Verschmelzung einer anderen Rechtsperson i. S. d. GrEStG. Für die Entstehung der Steuer maßgebend ist die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtstr...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.5 Firmenfortführung

Rz. 807 Bei der Verschmelzung einer GmbH auf eine GmbH & Co. KG kann nach § 18 Abs. 1 UmwG die KG die Firma der übertragenden GmbH mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen. Sofern eine formwechselnde Umwandlung vollzogen wird, darf der Rechtsträger neuer Rechtsform seine ursprüngliche Firma beibehalten, § 200 Abs. 1 Satz 1 UmwG. E...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.4 Spätere Veräußerung der KG-Anteile

Rz. 827 Werden nach der Umwandlung die KG-Anteile veräußert, so liegen bei der Einkommensteuer gewerbliche Einkünfte i., d. §§ 16, 34 EStG vor. Dabei mindert der Veräußerungsgewinn eines zuvor nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters nicht die ursprünglichen Anschaffungskosten für den Erwerb seines Gesellschaftsanteils der formwechselnd in die KG umgewandelten GmbH-Antei...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.3.1 Motive

Rz. 848 Motive der Umwandlung können sein:[1] Ausschluss der unbeschränkten persönlichen Haftung. In Fällen der Betriebsaufspaltung zwecks Vermeidung der Realisierung der stillen Reserven wegen Wegfalls der sachlichen und/oder persönlichen Verpflichtung.mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.2.5 Investitionszulage

Rz. 846 Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und die Herstellung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die mindestens 5 Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung (Fünfjahreszeitraum) zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören, in einer Betriebsstätte eines Betriebs des verarbeitenden Gewe...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.3.2 Umwandlungsbericht

Rz. 802 Der Geschäftsführer der formwechselnden GmbH hat einen ausführlichen schriftlichen Umwandlungsbericht zu erstatten, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der GmbH-Gesellschafter an der GmbH & Co. KG rechtlich sowie wirtschaftlich erläutert und begründet werden, § 192 Abs. 1 UmwG. Der Umwandlungsbericht muss den Entwurf des Umwandlungsbeschl...mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / a) Kosten der Zusammenführung von IT-Systemen und Daten als "Kosten für den Vermögensübergang"?

Als Kosten für den Vermögensübergang i.S.d. § 12 Abs. 2 S. 1 UmwStG sind nur die nicht objektbezogenen Kosten des übernehmenden Rechtsträgers – unabhängig vom Zeitpunkt der Entstehung – sowie die nicht objektbezogenen Kosten, die dem übertragenden Rechtsträger zuzuordnen und nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen. Die Zuordnung von Kost...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.1 Allgemeines

Rz. 790 Zivilrechtlich kann die Umwandlung der GmbH in eine GmbH & Co. KG nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes (UmwG) sowohl durch Verschmelzung auf eine GmbH & Co. KG (Rn. 791) als auch durch einen bloßen Formwechsel (Rn. 799) erfolgen. An einer grenzüberschreitenden Verschmelzung kann die GmbH & Co. KG wegen § 122b Abs. 1 UmwG, wonach zwingend Kapitalgesellschaften ...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.3.3 Information der Gesellschafter und des Betriebsrats

Rz. 803 Gemäß § 230 Abs. 1 UmwG haben die Geschäftsführer der GmbH allen Gesellschaftern spätestens mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung den Formwechsel als Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich anzukündigen. Der Entwurf des Umwandlungsbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tag der Gesellschafterversammlung dem Betriebsrat der GmbH – sofern vorhand...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.3.4 Anmeldung und Eintragung

Rz. 804 Die Geschäftsführer der formwechselnden GmbH haben die neue Rechtsform bei dem Handelsregister der GmbH anzumelden (§§ 198 Abs. 1, 235 Abs. 2 UmwG).[1] Eine Beteiligung der übrigen Gesellschafter der GmbH & Co. KG ist nicht – wie sonst bei der Anmeldung von Personengesellschaften üblich (§§ 108, 161 Abs. 2 HGB) – erforderlich. Der Anmeldung sind gemäß § 199 UmwG folg...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.3.5 Anfechtung

Rz. 805 Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses ist nach § 195 Abs. 1 UmwG binnen Monatsfrist möglich. Diese Klage kann ebenso wie bei der Verschmelzung nicht auf eine zu niedrig bemessene Beteiligung an der GmbH & Co. KG oder eine zu niedrige Abfindung gestützt werden, § 195 Abs. 2 UmwG; für solche Fälle sieht das Gesetz ein gerichtliches Spruchverfahren...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.2.2 Anwachsung

Rz. 809 Soll die Komplementär-GmbH zukünftiger Rechtsträger des Unternehmens sein, erübrigt sich eine Umwandlung nach dem stark formalisierten Verfahren des Umwandlungsgesetzes. Die Übertragung des Unternehmens auf die Komplementär-GmbH kann dadurch geschehen, dass bis auf die Komplementär-GmbH sämtliche Gesellschafter aus der GmbH & Co. KG ausscheiden.[1] Mit dem Ausscheide...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.5 Umsatzsteuer

Rz. 828 Bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft, also von der GmbH auf die GmbH & Co. KG, fehlt eine Vermögensübertragung, da die Identität der Gesellschaft aufrechterhalten bleibt. Damit liegt kein steuerbarer Leistungsaustausch vor. Bei einer Verschmelzung könnte ein Leistungsaustausch bejaht werden. Diese Möglichkeit bleibt jedoch ...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.3.4 Besteuerung bei den Gesellschaftern

Rz. 826 A wandelt die GmbH zu Buchwerten in die KG um; es stehen dem Buchwert des übergehenden Vermögens Anschaffungskosten für die Anteile gegenüber, in denen neben den offenen Rücklagen der Gesellschaft regelmäßig auch stille Reserven einschließlich eines Firmenwerts entgolten worden sind. Bei der Umwandlung ergibt sich daher ein Übernahmeverlust erster Stufe in Höhe der b...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.2.4 Grunderwerbsteuer

Rz. 845 Die Verschmelzung, die Anwachsung und die Einbringung unterliegen der Grunderwerbsteuer, da auf Seiten der übernehmenden Gesellschaft eine Anschaffung vorliegt. Die anfallende Grunderwerbsteuer stellt objektbezogene Anschaffungsnebenkosten des Grundstücks dar und ist zu aktivieren.[1] Formwechselnde Umwandlungen unterliegen mangels Rechtsträgerwechsels nicht der Grun...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.3.3 Besteuerung bei der GmbH & Co. KG

Rz. 825 Die Eröffnungsbilanz der A GmbH & Co. KG entspricht wertmäßig der Bilanz der A GmbH (Grundsatz der Wertverknüpfung).mehr

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Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Gesamtrechtsnachfolge durch Ausgliederung zur Aufnahme?

Die Ausgliederung zur Aufnahme gem. § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG hat keine Gesamtrechtsnachfolge i.S.d. § 45 Abs. 1 AO zur Folge. FG Düsseldorf v. 17.5.2022 – 13 K 1541/20 G, rkr. (NZB als unbegründet zurückgewiesen BFH X B 70/22)mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.3 Beispielsfall

2.1.3.1 Ausgangssituation Rz. 823 Die A GmbH soll durch Formwechsel auf die A GmbH & Co. KG umgewandelt werden. Die Schlussbilanz der A GmbH auf den Tag des Formwechsels zeigt folgendes Bild (Buchwerte).[1]mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.2.2 Anwachsung

Rz. 838 Ein Gestaltungsinstrument zur Änderung der Unternehmensstruktur ist neben der Umwandlung nach dem UmwG und der Übertragung im Wege der Einzelrechtsnachfolge auch die Anwachsung. Die Anwachsung ist ein Weg, das Vermögen einer GmbH & Co. KG auf einen Kommanditisten oder auf die Komplementär-GmbH übergehen zu lassen. [2] Zu unterscheiden ist zwischen der einfachen und erw...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.2.6 Anmeldung und Eintragung

Rz. 797 Die Geschäftsführer der übertragenden GmbH haben die Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes ihrer Gesellschaft anzumelden. Bei der GmbH & Co. KG erfolgt die Anmeldung der Verschmelzung durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Ort der Anmeldung ist der Sitz der übernehmenden GmbH & Co. KG. Zusätzlich kann die Anmeldung aber auch am Sitz...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.2.6 Erbschaftsteuer

Rz. 847 Siehe hierzu Rn. 669. Für Einzelheiten siehe Kapitel VII/3 "Erbfolge in Gesellschaftsanteile". Speziell zur Behandlung von (jungem) Verwaltungsvermögen und (jungen) Finanzmitteln bei Umwandlungsvorgängen sowie den Folgen von Umwandlungsvorgängen für die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens haben die OFDen der Länder im Erlass v. 13.10.2022, S 3812b, BStBl ...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.1.3.1 Ausgangssituation

Rz. 823 Die A GmbH soll durch Formwechsel auf die A GmbH & Co. KG umgewandelt werden. Die Schlussbilanz der A GmbH auf den Tag des Formwechsels zeigt folgendes Bild (Buchwerte).[1] Der Fi...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 2.3.2 Anzuwendende Vorschriften (Steuerrechtliche Aspekte)

Rz. 849 Bei identitätswahrendem Formwechsel: Hier tritt eine GmbH als Komplementär-GmbH ohne Kapitalanteil der GbR bei, gleichzeitig werden die bisherigen GbR-Gesellschafter Kommanditisten. Kommt es zu keiner Gewinnrealisierung, fällt der Vorgang nicht mehr unter § 24 UmwStG.[1] [2] Bringen die GbR-Gesellschafter ihre Gesellschaftsanteile in eine bestehende GmbH & Co. KG ein – d...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.2.1 Verschmelzungsvertrag

Rz. 792 Grundlage der Verschmelzung ist ein Verschmelzungsvertrag, der von den Vertretungsorganen der beteiligten Gesellschaften abgeschlossen wird, § 4 UmwG. Als Vertretungsorgane stehen sich der Geschäftsführer der übertragenden GmbH und der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der GmbH & Co. KG gegenüber. Der Verschmelzungsvertrag ist notariell zu beurkunden, § 6 UmwG. D...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.2.3 Information der Gesellschafter und des Betriebsrats

Rz. 794 Zur Vorbereitung der Gesellschafterversammlungen der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften ist der Entwurf des Verschmelzungsvertrages und der Verschmelzungsbericht den Gesellschaftern spätestens mit der Einberufung der Gesellschafterversammlung zu übersenden, § 42 UmwG. Außerdem muss der Entwurf des Verschmelzungsvertrages gemäß § 5 Abs. 3 UmwG spätestens ...mehr

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XI Anhang II: Die GmbH & Co... / 1.1.2.7 Anfechtung

Rz. 798 Gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses kann innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung Klage erhoben werden, § 14 Abs. 1 UmwG. Als Klagegrund kommt nicht in Betracht, dass das Umtauschverhältnis oder die Gegenleistung bei Barabfindung zu niedrig bemessen wurde; für solche Fälle sieht das Gesetz ein gerichtliches Spruchverfahren nach dem Spruchverfa...mehr