Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Antrag nach § 710 ZPO

Rz. 4 Macht der Gläubiger die Voraussetzungen des § 710 ZPO glaubhaft (siehe dort) und stellt er vor Schluss der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden Antrag (insoweit kann auf das Muster zu § 710 ZPO verwiesen werden), so kann das Gericht nach Satz 2 davon absehen, eine Abwendungsbefugnis anzuordnen. Der Tenor bei einer diesem Antrag stattgebenden Entscheidung würde l...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.1 Schuldner macht von der Abwendungsbefugnis keinen Gebrauch

Rz. 5 Leistet der Schuldner die ihm nachgelassene Sicherheit nicht, so kann der Gläubiger vollstrecken, auch wenn er keine Sicherheit leistet. Die Vollstreckung darf allerdings nicht zu einer Befriedigung führen: Nach § 720 ZPO ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Sachen zu hinterlegen; gepfändete Forderungen dürfen zunächst nur zur Einziehung überwiesen werden un...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.3 Der Gläubiger leistet (seinerseits) Sicherheit

Rz. 7 Die mit der Leistung der Sicherheit durch den Schuldner aufgezeigten Wirkungen (Rn. 6) treten nicht ein bzw. erlöschen, wenn der Gläubiger ebenfalls Sicherheit leistet. Der Gläubiger kann nunmehr aus dem Urteil vollstrecken, als wäre es nach § 709 Satz 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt (LG Heidelberg, MDR 1993, 272). Der Schuldner kann nunmehr eine von ihm zur ...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.1 Nicht zu ersetzender Nachteil (Absatz 1 Satz 1)

Rz. 4 Die Schutzanordnung setzt voraus, dass dem Schuldner ein nicht zu ersetzender Nachteil durch die Vollstreckung entstehen würde. Nicht zu ersetzender Nachteil ist mehr als der nach § 710 ZPO ausreichende "schwer zu ersetzende oder schwer abzusehende Nachteil". Ein solcher Fall liegt vor, wenn durch die Vollstreckung ein Schaden entsteht, der nachträglich nicht wieder gu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.5 Kein überwiegendes Interesse (Absatz 2 Satz 2)

Rz. 8 Verhindert das überwiegende Interesse des Gläubigers Schutzanordnungen zugunsten des Schuldners, ist dieser gleichwohl nicht ganz schutzlos. In den Fällen des § 709 ZPO verbleibt die Sicherheitsleistung des Gläubigers. In den Fällen des § 708 ZPO gibt Abs. 2 Satz 2 dem Gericht die Möglichkeit, das Urteil ebenfalls nur gegen Sicherheitsleistung seitens des Gläubigers fü...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Bestimmung stellt klar, dass die Vollstreckungsschutzanordnungen nach § 710, § 711 Satz 3 und § 712 ZPO immer einen Antrag voraussetzen und nicht – wie der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit im Übrigen – von Amts wegen ergehen. Der Antrag ist Sachantrag (§ 137 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, MDR 2019, 58) und daher grundsätzlich in der Form des § 297 ZPO vor dem Sch...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Vorpfändung (§ 845 ZPO) und Einholung einer Vermögensauskunft (§ 807 ZPO)

Rz. 8 Ohne Sicherheitsleistung zulässig ist auch die Vorpfändung (OLG Rostock, JurBüro 2006, 382; OLG Stuttgart, JurBüro 1980, 457 m. Anm. Mümmler), da die Pfändung bei der Sicherungsvollstreckung sich nach den allgemeinen Regeln richtet und auch die gleichen Wirkungen entfaltet wie jede Pfändung sonst (Verstrickung, Entstehung eines Pfändungspfandrechts). Der Gläubiger muss...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Die Anordnung der Sicherheitsleistung bei einem nach § 709 ZPO von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urteil kann im Einzelfall für den Gläubiger eine unbillige, unzumutbare Härte bedeuten. Ein Gläubiger, dessen wirtschaftliche Verhältnisse die Leistung der Sicherheit nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten ermöglichen, kann den vorläufig voll...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Der Gläubiger kann aus den in der Bestimmung des § 708 ZPO abschließend aufgeführten Titeln vor Eintritt der Rechtskraft ohne Sicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung betreiben. Das Gesetz hat die Besonderheiten der dort im Einzelnen näher bezeichneten Titel als ausreichend angesehen, die Vollstreckung bewusst zu erleichtern, indem es die Gläubigerinteressen bevorzu...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Leistungsklage im Inland – Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 7 Die Möglichkeit für einen Gläubiger, nach den §§ 722, 723 ZPO vorzugehen und auf diesem Wege in der Bundesrepublik Deutschland die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Urteils zu erreichen, schließt die Zulässigkeit einer auf denselben Streitgegenstand gerichteten Leistungsklage im Inland grundsätzlich nicht aus (Stein/Jonas/Münzberg, § 722 Rn. 6). Die Rechtskraft des...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Einstweilige Einstellung im Revisionsrechtszug (Abs. 2)

Rz. 7 Abs. 2 enthält eine eigenständige Regelung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren. Sie bezweckt, verzögernde Revisionseinlegungen soweit wie möglich zu verhindern, und schließt daher die Anwendung von §§ 707, 719 Abs. 1 ZPO aus und schränkt die Einstellungsmöglichkeit sowohl nach ihren Voraussetzungen als auch inhaltlich ein. Damit wird dem V...mehr

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Insolvenzrechnungslegung na... / 2.1.1 Rechnungen zum Nachweis des Insolvenzgrundes

Rz. 12 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt. Rz. 13 Als allgemeiner Eröffnungsgrund kommt dabei zunächst die eingetretene Zahlungsunfähigkeit [1] gem. § 17 Abs. 1 InsO in Betracht. Nach der Legaldefinition des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Za...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5.3 Antrag auf Einstellung nach § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verbindung mit § 707 Abs. 1 ZPO

Rz. 20 An das Landgericht In Sachen X ./. Y wird namens und mit Vollmacht des Beklagten beantragt: Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Begründung Durch das im Antrag näher bezeichnete Versäumnisurteil wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 7.000 nebst Zinsen in Höh...mehr

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Keine Steuerfreiheit von Vergütungen für Vorträge zur Fachanwaltsfortbildung

Leitsatz Die Vorschriften des § 3 Nr. 26 EStG und des § 3 Nr. 26a EStG verlangen als Leistungsempfänger entweder bestimmte privatrechtliche steuerbegünstigte Körperschaften oder eine Tätigkeit im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Es steht einer Steuerfreiheit nach den genannten Vorschriften entgegen, wenn Fortbildungsveranstaltungen nicht...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.4 Überwiegendes Interesse des Gläubigers (Absatz 2)

Rz. 7 Die Schutzanordnungen zugunsten des Schuldners, die ohnehin nur restriktiv gehandhabt werden sollen, sind nicht zu erlassen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Folge dieser Einschränkung ist, dass in jedem Fall eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 712 Rn. 6) und in den Entscheidungsgründen des Ur...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Rechtsbehelfe

Rz. 9 Der unterlegenen Partei stehen die Rechtsmittel der Berufung (§§ 511 ff. ZPO) und Revision (§ 542 ff. ZPO) zur Verfügung, da es sich bei der Klage um ein ordentliches (Zivil-)Verfahren handelt. Deshalb kann der Schuldner nach Rechtskraft des erlassenen Urteils nachträglich entstandene Einwendungen mit der Vollstreckungsgegenklage gem. § 767 ZPO geltend machen (vgl. i.E...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.5 Parteien des Schadensersatzanspruchs

Rz. 11 Gläubiger des Anspruchs ist nach dem Wortlaut der Vorschrift der Beklagte und Schuldner der Kläger. Tatsächlich ist dies zu eng. Gemeint ist, dass der Anspruch dem Vollstreckungsschuldner zusteht. Das ist derjenige, gegen den sich die (voreilige) Vollstreckung richtete oder der zu ihrer Abwendung Leistungen erbracht hat. Das kann auch der Kläger sein, wenn der Beklagt...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Verfahren

Rz. 8 Bei dem Verfahren handelt es sich nicht um ein solches der Zwangsvollstreckung, sondern um ein beschränktes Erkenntnisverfahren (BGH, MDR 2008, 1231). Streitgegenstand ist die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidung im Inland. Mahnverfahren und Urkundenprozess scheiden bereits deshalb aus, weil die (Vollstreckungs-)Klage nicht auf Zahlung eines Geldbetrages, s...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 46a Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009. Glombik, Erwerbsminderungsrenten im neuen Gewand, RV 2001 S. 23. Leopold, Ganz neu ist jetzt die Erwerbsminderungsrente, RV 2001 S. 28. Majerski-Pahlen, Die Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Probleme der Rechtsanwendung, NZS 2002 S. 475. Schmalisc...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.4 Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen/Schwere spezifische Behinderung

Rz. 26 Neben den oben dargestellten Katalog- und Seltenheitsfällen (Rz. 18 bis 22; vgl. auch Rz. 80) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung weitere Grundsätze zur Prüfung der Frage entwickelt, ob der jeweilige Versicherte, der zumindest noch 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, auch noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes z...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.4.2.2 Ausbildungsfreie Übergangszeiten (Nr. 2 Buchst. b)

Rz. 16 Zeiten der Schul- und Berufsausbildung gleichgestellt ist nach Abs. 4 Buchst. b i. d. F. des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) eine Übergangszeit von höchstens 4 Kalendermonaten, die zwischen 2 Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines f...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.4 Qualitative Wertigkeit der verschiedenen Berufe

Rz. 61 Zur Bestimmung des Kreises der einem Versicherten zumutbaren Tätigkeiten ("Verweisungsberufe") hat das BSG in ständiger Rechtsprechung die Berufe nach ihrer qualitativen Wertigkeit in verschiedene Gruppen unterteilt. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, die derselben Gruppe wie der bisherige Beruf angehört oder die der nächstniedrigeren Gruppe zuzuordnen ist. Einen gewi...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.6 Ursachen der Erwerbsminderung (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2)

Rz. 33 Die Unfähigkeit des Versicherten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit muss auf Krankheit oder Behinderung beruhen (wegen Krankheit und Behinderung). Krankheit im rentenversicherungsrechtlichen Sinn meint einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat (BSG, Beschluss v. 31.10.2012, B 13 R 10...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3.1 Betriebsübliche Bedingungen/Unübliche Pausen und Arbeitsunterbrechungen

Rz. 18 Die Frage, ob Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können, wurde vom BSG im Rahmen seiner Rechtsprechung zur früheren Erwerbsunfähigkeit und den hierbei entwickelten sog. Katalogfällen im Ergebnis bereits unter dem Gesichtspunkt der betriebsüblichen Arbeitsbedingungen geprüft. Nur der noch vollschichtig leistungsfähige Vers...mehr

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Sommer, SGB XI § 52 Aufgabe... / 2.3 Geltung des Wettbewerbsrechts

Rz. 7 Kurz erörtert werden soll die Frage der Geltung des europäischen und deutschen Wettbewerbsrechts im Hinblick auf die Tätigkeiten der Pflegekassen allgemein sowie der Landesverbände und dem Spitzenverband der Pflegekassen im Speziellen. Relevant kann dies u. a. beim Abschluss von Versorgungsverträgen mit ambulanten, teil- und vollstationären Pflegeeinrichtungen (vgl. § ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.2.2 Arbeitsmarktrente

Rz. 15 Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen das krankheitsbedingt geminderte Restleistungsvermögen auf einen täglichen Arbeitseinsatz von unter 3 Stunden reduziert ist. Voll erwerbsgemindert ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch der Versicherte, der noch 3, aber keine 6 Stunden täglich mehr erwerbstäti...mehr

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Sauer, SGB III § 110 Transf... / 2.1.2 Förderungsfähiger Personenkreis

Rz. 26 Förderungsfähig sind nach Abs. 1 Arbeitnehmer die von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Dies sind nach § 17 Personen, die versicherungspflichtig beschäftigt sind, alsbald mit einer Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und voraussichtlich nach der Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden. Anspruchsberechtigt sind also nur versicherungspflichtig beschäftigte Arbei...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3 Keine Erwerbsminderung (Abs. 3)/Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts

Rz. 17 Da der Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung voraussetzt, dass der Versicherte wegen seiner Krankheiten oder Behinderungen (vgl. hierzu Rz 33) nicht mehr in der Lage ist, auch nur 6 Stunden täglich zu arbeiten, stellt § 43 Abs. 3 konsequenterweise klar, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer mindestens noch 6 Stunden täglic...mehr

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Keine Entlastung nach § 9b, § 10 StromStG für Unternehmen in Schwierigkeiten

Leitsatz 1. Die Steuerentlastungen nach § 9b und § 10 StromStG sind Beihilfen i.S. des Art. 107 Abs. 1 AEUV. 2. Der Anwendung von § 9b, § 10 StromStG steht im Jahr 2016 für Unternehmen in Schwierigkeiten das Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV entgegen. 3. Für die Einordnung eines Unternehmens als Unternehmen in Schwierigkeiten kommt es nach Art. 2 Nr. 18 Buchs...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.1 Bisheriger Beruf

Rz. 54 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, bildet die Bestimmung des bisherigen Berufs. Bisheriger Beruf ist grundsätzlich die vom Versicherten zuletzt nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung, der dieser mit der Absicht nachgegangen ist, sie bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze oder bis zum Ei...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.5 Verweisungsberufe

Rz. 73 Auf der Grundlage des qualitativen Werts der bisherigen Berufstätigkeit – der Einordnung des Berufs des Versicherten in eine der Berufsgruppen des Mehrstufenschemas – bestimmt sich der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Versicherte zumutbar verwiesen werden kann. Diese Frage stellt sich allerdings erst dann, wenn feststeht, dass der Versicherte seinen bisherigen Beruf...mehr

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Sommer, SGB XI § 52 Aufgabe... / 2.1 Organisation und Rechtsstellung der Landesverbände

Rz. 3 Das Gesetz enthält für die Einrichtung von Landesverbänden der Pflegekassen keine dem § 207 SGB V nachgebildete Vorschrift. Vielmehr überträgt der Gesetzgeber die Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen nach Abs. 1 Satz 1 den Landesverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung, namentlich den Landesverbänden der Ortskrankenkassen, den Landesverbänden der Betriebskr...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.2 Krankheit oder Behinderung

Rz. 59 Die Unfähigkeit des Versicherten zur Ausübung seines bisherigen Berufs muss auf Krankheit oder Behinderung beruhen. Krankheit im rentenversicherungsrechtlichen Sinn meint einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Eine Behinderung stellt ein solcher Zustand dar, der bereits zu einer (...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.4.2.1 Schul- und Berufsausbildung (Nr. 2 Buchst. a)

Rz. 14 Der Begriff der Schulausbildung ist im Gesetz nicht definiert. Die Rechtsprechung geht insoweit vom allgemeinen Sprachgebrauch aus, so dass unter dem Begriff der Schulausbildung der Besuch allgemeinbildender und weiterführender öffentlicher oder privater Schulen zu verstehen ist, wobei der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt wird (BSG, Urteil v. 2...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3.3 Eingeschränkte Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen/Zahl der Arbeitsplätze

Rz. 23 Über die vorgenannten (Katalog-)Fälle (Rz. 18 ff. und 21 f.) hinaus ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts und damit vom Eintritt des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung auch dann auszugehen, wenn Versicherte nur noch Arbeiten auf Arbeitsplätzen ausüben können, die ihnen nicht zugängig (arbeitsmarktgängig) sind, wei...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.7 Vollschichtig einsatzfähige Versicherte (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 79 Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass vollschichtig einsatzfähige Versicherte grundsätzlich ohne Rücksicht auf die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht berufsunfähig sind. Eine Änderung der sich aus der Rechtsprechung des BSG zur Verschlossenheit des Arbeitsmarkts ergebenden Rechtslage folgt hieraus aber nicht. Ausnahmsweise ist danach bei vollschichtig einsatzfäh...mehr

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Sauer, SGB III § 110 Transf... / 2.1.1 Betriebsänderungen

Rz. 16 § 2 Abs. 3 bestimmt, dass Arbeitgeber die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, zu unterrichten haben. Dazu gehören auch Mitteilungen über geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen, damit Entlassungen von Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverh...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.5 Verlängerungstatbestände (Abs. 5)

Rz. 20 Soweit die Schul- oder Berufsausbildung i. S. d. Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a durch einen der in Abs. 5 abschließend aufgeführten Tatbestände – gesetzlicher Wehrdienst, Zivildienst oder gleichgestellter Dienst – unterbrochen wird, verlängert sich – solange die Voraussetzungen des Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a vorliegen – der Anspruch auf Waisenrente um die Dauer dieses Tatbestande...mehr

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Sauer, SGB III § 111 Transf... / 2.4 Persönliche Voraussetzungen (Abs. 4)

Rz. 35 Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Transferkurzarbeitergeld sind nach Abs. 4 erfüllt, wenn der Arbeitnehmer von Arbeitslosigkeit bedroht ist, nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt, nicht vom Bezug von Kug ausgeschlossen ist ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.10.1 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren (Dreifünftelbelegung)

Rz. 39 Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2). Durch diese Anspruchsvoraussetzung, die bereits 1984 durch das Haushaltsbegleitgesetz in die en...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3.2 Wege zur Arbeitsstelle/Mobilität der Versicherten

Rz. 21 Zur Erwerbsfähigkeit als Gegenbegriff zur Erwerbsminderung gehört nicht nur die Befähigung zu arbeiten, sondern auch die Fähigkeit, in Betracht kommende Arbeitsplätze aufzusuchen (BSG, SozR 2200 RVO § 1247 Nr. 53). Es entspricht nämlich den Üblichkeiten des Arbeitsmarktes, dass die Versicherten Beschäftigungen außerhalb ihrer Wohnung ausüben, so dass sie über die notw...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.7 Antragstellung und Beginn der Rentengewährung

Rz. 25 Die Waisenrente wird grundsätzlich nur auf Antrag geleistet (§ 115 Abs. 1). Der Antrag leitet das Leistungsfeststellungsverfahren ein und hat insoweit materiell-rechtliche Bedeutung, als nach § 99 Abs. 2 der Rentenbeginn (Zahlungsbeginn) an das Datum der Rentenantragstellung anknüpft (vgl. Rz. 26). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Rentenversiche...mehr

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Sauer, SGB III § 111 Transf... / 2.3.1 Personalanpassungsmaßnahmen bei Betriebsänderung (Abs. 3 Nr. 1)

Rz. 19 Anknüpfungspunkt der Personalanpassungsmaßnahmen nach Abs. 3 Nr. 1 ist der Betrieb. Es gilt der arbeitsrechtliche Betriebsbegriff. Unter dem Begriff des Betriebes ist die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb der der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern mithilfe sachlicher und sonstiger Mittel einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. B...mehr

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Nachträgliche Geltendmachung des Wahlrechts auf einen Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG

Leitsatz 1. Die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs für eine zusätzliche Altersvorsorge gemäß § 10a EStG steht im Wahlrecht des Steuerpflichtigen. Dieses Wahlrecht muss nicht zwingend durch Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung ausgeübt werden, sondern kann auch formlos geltend gemacht werden. 2. Die Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids g...mehr

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Sauer, SGB III § 111 Transf... / 2.1 Transferkurzarbeitergeld (Abs. 1)

Rz. 10 Zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Vermittlungsaussichten haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kug zur Förderung der Eingliederung bei betrieblichen Restrukturierungen (Transferkurzarbeitergeld) nach Abs. 1, wenn und solange sie von einem dauerhaften unvermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, die betrieblichen Voraussetzungen erf...mehr

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Nutzungsentschädigungen aus einem Darlehenswiderruf als steuerpflichtige Einkünfte?

Leitsatz Aus dem Widerruf eines Darlehensverhältnisses resultierte nach Einigung auf dem Zivilprozessweg ein gezahlter Nutzungsersatz. Streitig ist nun, ob der gezahlte Nutzungsersatz als Kapitalertrag zu werten ist oder nicht. Sachverhalt Streitig ist die Besteuerung der von einer Bank gezahlten Nutzungsentschädigung nach einem Darlehenswiderruf. Die Klägerin hat ein bei der...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.7 Erwerbsminderung und Berufsschutz

Rz. 36 Die Feststellung der Erwerbsminderung orientiert sich wie bei dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 (in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) am Restleistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d. h. an jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 14/4230 z...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 1.2 Überblick

Rz. 6 Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1) oder voller (Abs. 2) Erwerbsminderung haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren (36 Monaten) verfügen und die allgemeine Wartezei...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.4.2 Rentenzahlung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Nr. 2)

Rz. 13 Unter den Voraussetzungen des Abs. 4 Nr. 2 wird Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt. Bei den abschließend aufgezählten Gründen des Abs. 4 Nr. 2 geht das Gesetz davon aus, dass die Waise gehindert ist, ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu bestreiten (BSG, Urteil v. 18.6.2003, B 4 RA 37/02 R ). 2.4.2...mehr