Fachbeiträge & Kommentare zu Versicherungsschutz

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B. AVB D&O / 6. Anerkenntnis und Vergleich durch den Versicherten

Rz. 11 Hat der Versicherte den Anspruch des Geschädigten anerkannt oder hat sich der Versicherte mit dem Geschädigten über den Anspruch verglichen, dann hat der Versicherte einen Direktanspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von der Verbindlichkeit oder wenn er bereits an den Geschädigten bezahlt hat, auch auf Erstattung der geleisteten Zahlung. Es kommt dann aber da...mehr

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B. Allgemeiner Teil / III. Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls (B3-3.2 AVB D&O)

Rz. 13 B3-3.2 AVB D&O enthält "einen ganzen Strauß" an Obliegenheiten die der Versicherungsnehmerin und den Versicherten auferlegt werden. Nach der hier vertretenen Auffassung betreffen die Obliegenheiten an die Versicherungsnehmerin nur ihr eigenes versichertes Interesse, also nach den AVB-D&O die Company Reimbursement Klausel (A-3 AVB D&O). Siehe dazu die Ausführungen oben...mehr

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B. AVB D&O / VI. Selbstbehalt (A-6.5 AVB D&O)

Rz. 61 A-6.5 AVB D&O regelt den Selbstbehalt. In der Praxis werden Policen mit und ohne Selbstbehalt angeboten. Bei der AG ist bei der Versicherung der Vorstandsmitglieder ein Selbstbehalt von mindestens 10 Prozent des Schadens bis mindestens zur Höhe des Eineinhalbfachen der festen jährlichen Vergütung des Vorstandsmitglieds vorzusehen (93 Abs. 2 Satz 2 AktG). Für diesen Se...mehr

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B. AVB D&O / 1.4 A-4 Tochtergesellschaften

Tochtergesellschaften im Sinne dieser Bedingungen sind Unternehmen im Sinne von §§ 290 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1 bis 3, 271 Abs. 1 HGB, bei denen der Versicherungsnehmer unmittel- oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, entweder durch die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter, das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichts-, des Verwaltungsrats oder...mehr

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B. AVB D&O / 4. Ende der Organstellung

Rz. 12 Die Organstellung endet mit der Abberufung, durch Zeitablauf oder Niederlegung. Vorstände einer AG können allerdings nicht jederzeit, sondern nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden (§ 88 Abs. 3 AktG). Ansonsten sind die Vorstände für eine bestimmte Zeit, maximal aber für fünf Jahre vom Aufsichtsrat bestellt worden. Mit Ablauf der Frist endet ihre O...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / B. Haftung für Wettbewerbsverstöße und bei Verletzung von Immaterialgüterrechten

Rz. 1 Der Geschäftsleiter kann als sog. Störer für Wettbewerbsverstöße oder Markenverletzungen der Gesellschaft haften.[1] . Grundsätzlich haftet bei Wettbewerbsverstößen bzw. bei Verstößen gegen Immaterialgüterrechte (z.B. bei Engriffen in fremde Marken-, Patent- oder Urheberrecht) das Unternehmen, wenn aus demselben heraus Mitarbeiter Verstöße begehen, ohne dass hier die M...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B4-4 Verjährung

Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich. Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Vers...mehr

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B. AVB D&O / 7. Leitende Angestellte

Rz. 21 Die Musterbedingungen des GDV versichern nur die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane. In der Praxis weit verbreitet ist der Einschluss leitender Mitarbeiter. Typischerweise werden die leitenden Mitarbeiter in den AVB so definiert, dass diese sowohl eine umfassende Handlungs- und Vertretungsvollmacht für die Gesellschaft haben, als auch Tätigkeiten verrichten,...mehr

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B. AVB D&O / V. Rückgriffsansprüche der versicherten Personen

Rz. 36 A-8.2 AVB D&O ordnet an, dass Rückgriffsansprüche der versicherten Personen und deren Ansprüche auf Kostenersatz, auf Rückgabe hinterlegter und auf Rückerstattung bezahlter Beträge sowie auf Abtretung gem. § 255 BGB in Höhe der vom Versicherer geleisteten Zahlung ohne weiteres auf diesen übergehen. Der Versicherer kann die Ausstellung einer den Forderungsübergang nach...mehr

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B. AVB D&O / 2. Erste Fallgruppe: Unterlassene bzw. unzureichende Wahrnehmung von Versicherungsleistungen

Rz. 119 Der Wortlaut lässt offen, ob Versicherungsleistungen aus privaten Versicherungsverträgen oder auch aus dem Sozialversicherungsrecht gemeint sind. Leistungen der Sozialversicherungsträger, die an Arbeitgeber ausgekehrt werden, z.B. auf Zahlung von Kurzarbeitergeld, dürften wohl nicht gemeint sein. Diese Leistungen würde man im Verhältnis zur Versicherungsnehmerin wohl...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Erlass von Forderungen / 3 Erlass von Forderungen bei ehemals Nichtversicherten

Seit dem 1.4.2007 gilt eine allgemeine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung.[1] Viele ehemals gesetzlich Versicherte nutzten die Möglichkeit nicht, sich umgehend bei einer Krankenkasse zu melden und so einen Versicherungsschutz zu erlangen. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind jedoch für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen. Die Regelung über di...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B4-1 Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung

B4-1.1 Besteht für einen unter diesem Versicherungsvertrag geltend gemachten Schaden auch unter einem anderen Versicherungsvertrag Versicherungsschutz, so sind Versicherungsnehmer und versicherte Personen verpflichtet, den Schaden zunächst unter dem anderweitigen Versicherungsvertrag geltend zu machen. Die Leistungspflicht des Versicherers unter diesem Vertrag besteht nur, w...mehr

Lexikonbeitrag aus SGB Office Professional
Ausschluss der Krankenversi... / 3.5 Kündigung privater Krankenversicherungsverträge und Schutz vor unfreiwilliger Nichtversicherung

Wer krankenversicherungspflichtig wird, hat ein besonderes Kündigungsrecht für seine private Krankenversicherung. Es besteht seitens des privaten Versicherungsunternehmens die Verpflichtung zum Neuabschluss eines Versicherungsvertrags, wenn eine Versicherung nach §§ 5, 9 oder 10 SGB V nicht zustande kommt. Der Abschluss hat zu unveränderten Vertragsbedingungen zu erfolgen. F...mehr

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B. AVB D&O / III. Verhältnis zur Betriebshaftpflichtversicherung/ Vermögensschäden

Rz. 12 Verursacht der Geschäftsführer bei Dritten Personen- oder Sachschäden ist dies kein Fall der D&O-Versicherung, sondern der Betriebshaftpflichtversicherung. Dort sind indes häufig Ansprüche nicht versichert, wenn Gegenstände schuldhaft abhandenkommen. Der Schwerpunkt der Betriebshaftpflichtversicherung bei Sachschäden liegt in der Beschädigung oder Zerstörung der Sache...mehr

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B. Allgemeiner Teil / B1-3 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrags, Folgen verspäteter Zahlungen oder Nichtzahlung

B1-3.1 Fälligkeit des Erst- oder Einmalbetrages Der erste oder einmalige Beitrag ist unverzüglich nach dem Zeitpunkt des vereinbarten und im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginns zu zahlen. Dies gilt unabhängig von dem Bestehen eines Widerrufrechts. Liegt der vereinbarte Zeitpunkt des Versicherungsbeginns vor Vertragsschluss, ist der erste oder einmalige Beitrag...mehr

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B. AVB D&O / V. Personengesellschaften

Rz. 9 Personengesellschaften sind nach den Bedingungen keine Tochtergesellschaften. Dies liegt bei Personengesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen nahe. Sobald aber eine juristische Person Gesellschafterin ist und diese die Personengesellschaft beherrscht, käme eine Mitversicherung der leitenden und aufsichtsführenden Organe der Personengesellschaft in Betrach...mehr

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B. AVB D&O / VII. Wegfall der Eigenschaft als Tochtergesellschaft

Rz. 13 Die Eigenschaft einer Tochtergesellschaft kann unvermittelt und ohne Kenntnis der betreffenden Organpersonen entfallen. So könnte die Muttergesellschaft Anteile in einem Umfang verkaufen, der dazu führt, dass sie die Mehrheit verliert. Die AVB D&O sehen dafür keine Regelungen, z.B. eine Nachmeldefrist vor. Da nach A-1 AVB D&O nur Versicherungsschutz für den Fall beste...mehr

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B. AVB D&O / 8. Erweiterungen/Abschwächungen in der Praxis

Rz. 162 Bei den in der Praxis verbreiteten Deckungskonzepten ist der Ausschluss regelmäßig enthalten. Es werden aber Abschwächungen vorgenommen, vor allem lassen sich Regressansprüche gegen Organmitglieder versichern, wobei aber meist Kartellstrafen wieder hiervon ausgenommen werden. Außerdem werden Entschädigungsgrenzen (sog. Sublimits) festgesetzt. Praxis-Beispiel Beispiel ...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / I. Überblick

Rz. 1 § 15b InsO ist am 1.1.2021 in Kraft getreten. Diese Norm löste die in den einzelnen Gesetzen verstreuten Vorschriften zum Verbot der von Auszahlungen während der Insolvenzreife ab (§ 64 GmbHG, § 92 Abs. 2 AktG, § 130a Abs. 1 ggf. i.V.m. § 177 Satz 1 HGB, § 99 GenG). Hierbei wurden allerdings im Vergleich zu den bisherigen Gesetzesfassungen Änderungen vorgenommen. § 15b...mehr

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B. AVB D&O / XVI. Ausschluss Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme u.a. (A-7.12 AVB D&O)

Rz. 166 A-7.12 AVB D&O schließt den Versicherungsschutz im Zusammenhang mit Bestechung, Bestechlichkeit, Vorteilsannahme, Vorteilsgewährung oder vergleichbaren Handlungen aus. Der Begriff der "vergleichbaren Handlungen" ist intransparent, was aber nur dazu führen dürfte, dass die Passage unwirksam ist, da man den Passus streichen kann und im Übrigen eine verständliche Klause...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / III. Verschulden

Rz. 22 Die Haftung wegen Masseschmälerung setzt ein Verschulden voraus. Das Verschulden muss sich auf sämtliche den Anspruch begründende Tatsachen beziehen.[1] Besonders wichtig ist hierbei das Verschulden bezüglich der Insolvenzreife. Das Verschulden wird bejaht, wenn die Insolvenzreife positiv bekannt oder erkennbar gewesen ist. Das heißt, der Geschäftsleiter handelt schul...mehr

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Vorwort

Die D&O-Versicherung hat sich seit ihrer Einführung in Deutschland Mitte der 1990er Jahre rasant verbreitet. Selbst kleine Gesellschaften und gemeinnützige Unternehmen sichern die Organhaftung mit einer Police ab. Dieser Praxiskommentar soll mit vielen Fallbeispielen dabei unterstützen, auftretende Schadensfälle sachgerecht zu bearbeiten. Dies betrifft sowohl die Haftungsfrag...mehr

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A. Einleitung / 1. Einleitung

Rz. 34 Dass eine AG, GmbH oder Genossenschaft oder auch ein Verein eine D&O-Versicherung unterhalten darf, wird heute nicht mehr in Frage gestellt.[1] Dies gilt auch für Gesellschaften, die sich im Besitz der öffentlichen Hand befinden. Aus § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, wo geregelt ist, dass dann, wenn die Gesellschaft eine Versicherung zur Absicherung eines Vorstandsmitglieds ge...mehr

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B. AVB D&O / V. D&O Versicherungssumme, Höchstersatzleistung (A-6.4 AVB D&O) und Deckungsvergleich

1. Versicherungssumme und Höchstersatzleistung Rz. 42 A-6.4 AVB D&O legt fest, dass für den Umfang der Versicherungsleistung die vereinbarte Versicherungssumme den Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall und für alle während einer Versicherungsperiode eingetretenen Versicherungsfälle bildet. Satz 2 von A-6.4 AVB D&O enthält dann eine sog. Kostenanrechnungsklausel und ordnet ...mehr

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B. AVB D&O / XVII. Ausschluss Spekulationsgeschäfte (A-7.13 AVB D&O)

Rz. 168 Ob der Ausschluss in A-7.13 AVB D&O wegen Schäden aus Spekulationsgeschäften eingreift, bedarf der Beurteilung im Einzelfall. Der AVB D&O Ausschluss umfasst nach seinem Wortlaut Geschäfte soweit diese nicht innerhalb eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erforderlich und üblich sind (z. B. Kurssicherungsgeschäfte). Allerdings dürfte es sich bei Geschäften, die im ordn...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 5. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264 StGB (Subventionsbetrug)

Rz. 26 Die Gesellschaft kann ggf. Subventionen für sich in Anspruch nehmen. Der Tatbestand des Subventionsbetrugs gemäß § 264 StGB kann daher durchaus eine praktische Bedeutung erlangen. Bereits bei der Beantragung können falsche Angaben getätigt werden. Auch können die Angaben zwar zutreffend sein, doch besteht von Anfang an die Absicht die sodann erhaltene Subventionen vol...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 7. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 StGB (Untreue)

Rz. 32 Der Geschäftsleiter hat eine verantwortungsvolle Position, er kommt mit dem Vermögen der Gesellschaft in der Regel in Berührung. Der Straftatbestand der Untreue schützt das Vermögen. Dies kann das Vermögen der Gesellschaft, ausnahmsweise aber auch das eines Dritten sein. So kann die Gesellschaft selbst auch die Vermögensinteressen Dritter betreuen bzw. diese wahren- D...mehr

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B. AVB D&O / 6. Beweislastverteilung

Rz. 94 Der Versicherer, der sich auf den Leistungsausschluss beruft hat die Beweislast für das Vorliegen des Ausschlusses[1]. Dem Versicherer obliegt die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die zur notwendigen Überzeugung des Gerichts den Schluss auf die innere Tatsache "Wissentlichkeit" im Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulassen.[2] Grundsätzlich ist festzustelle...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / C. Haftung aus Vertrauen

Rz. 1 Wer Vertrauen schafft bzw. für sich in Anspruch nimmt kann, wenn er dieses Vertrauen enttäuscht und dadurch bei anderen Vermögensschäden entstehen für diese haften. Die Haftung aus Vertrauen stützt sich auf eigenständige Anspruchsgrundlagen. Ein geschlossenes in sich widerspruchsfreies System der Anspruchsgrundlagen existiert nicht. Im Wesentlichen hat die Rechtsprechu...mehr

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B. Allgemeiner Teil / VI. Prämie bei Wegfall des versicherten Interesses

Rz. 8 B1-6.2.3 bis 5 AVB D&O regelt das Schicksal der Prämie, wenn das versicherte Interesse nicht zur Entstehung gelangt oder nachträglich wegfällt. Die Bestimmung ist der gesetzlichen Regelung in § 80 VVG nachgebildet. Das versicherte Interesse wird z.B. nicht zur Entstehung gelangen, wenn die GmbH in Gründung, die schon den D&O-Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, dann...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1.1.2.3 § 117 AktG Schadenersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich unter Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten dazu bestimmt, zum Schaden der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre zu handeln, ist der Gesellschaft zum Ersatz des ihr daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Er ist auch den Aktionären zum Ersat...mehr

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B. AVB D&O / II. Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung und leitende Angestellte

Rz. 10 Ein wichtiger Anwendungsfall der Eigenschadenklausel ist im Bereich der leitenden Angestellten eröffnet, die in der D&O-Versicherung mitversichert werden können.[1] Nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung würden diese Mitarbeiter gegenüber der Gesellschaft als ihrer Arbeitgeberin nicht für einfache Fahrlässigkeit haften. Bei sog. mittlerer Fahrlässigkeit kommt nu...mehr

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B. AVB D&O / A-7 A-7 Ausschlüsse

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche A-7.1 wegen vorsätzlicher Schadenverursachung oder durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Den versicherten Personen werden die Handlungen und Unterlassungen nicht zugerechnet, die von anderen Organmitgliedern beg...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / XI. Beweislast und Auskunftsanspruch gegen den Geschäftsführer

Rz. 112 Die Gesellschaft hat darzulegen und zu beweisen, welche Handlung zu dem geltend gemachten Schaden geführt hat.[1] Außerdem ist der entstandene Schaden nachzuweisen. Bei einem Unterlassen muss vorgetragen und bewiesen werden, welche versäumte Aufsichts- oder Kontrollmaßnahme den Schaden ermöglicht hat. Der Geschäftsführer muss dann die Pflichtwidrigkeit ausräumen,[2] ...mehr

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B. AVB D&O / I. Organpersonen von Tochtergesellschaften

Rz. 1 Nach den Musterbedingungen und nach nahezu allen in der Praxis verbreiteten Bedingungen sind auch Mitglieder von Aufsichtsräten bzw. Vorstände und Geschäftsführer von Tochtergesellschaften mitversichert. Die AVB D&O beschränken den Versicherungsschutz auf Tochtergesellschaften mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU. Was eine Tochtergesellschaft ist, wird in den jeweili...mehr

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B. Allgemeiner Teil / V. Speziell: Rettungsobliegenheit (B3-3.2 a AVB D&O)

Rz. 28 Die Rettungs- bzw. Schadensminderungsobliegenheit trifft sowohl die Versicherungsnehmerin als auch den Versicherten. Die gesetzlichen Regelungen in den §§ 82, 83 VVG gelten auch für Haftpflichtversicherungen.[1] Die Bedingungen vereinbaren die gesetzliche Obliegenheit zusätzlich als vertragliche Obliegenheit und konkretisieren dieselbe. So haben der Versicherte und Ve...mehr

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B. Allgemeiner Teil / I. Klagen des Versicherten oder Versicherungsnehmers

Rz. 1 Die Bestimmungen zur örtlichen Zuständigkeit der Gerichte differenzieren zwischen Klagen gegen den Versicherer (B4-5.1 AVB D&O) und Klagen gegen den Versicherungsnehmer. Die Bestimmungen in B4-5.1 AVB D&O entsprechen § 17 ZPO bzw. § 215 VVG. Zu § 215 VVG, wo es heißt, dass für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung, auch das Gericht örtli...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 3. Unternehmerisches Ermessen

Rz. 42 Die Pflichtwidrigkeit entfällt, wenn der Geschäftsführer eine Entscheidung im Rahmen seines unternehmerischen Ermessens trifft. Grundsätzlich besteht bei unternehmerischen Entscheidungen ein weiter Ermessensspielraum. Ein Geschäftsführer muss täglich Entscheidungen treffen. Hier sollte er nicht zögerlich sein und befürchten müssen, für Maßnahmen, die sich als nachteil...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Arbeitnehmerhaftung im Arbe... / 3 Haftung gegenüber Betriebsangehörigen

Für Personenschäden, die der Arbeitnehmer einem Arbeitskollegen zufügt, greifen die sozialrechtlichen Sondervorschriften des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII), welches die Rechtsgrundlagen der vormals in der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelten gesetzlichen Unfallversicherung beinhaltet. § 105 SGB VII enthält im Ergebnis einen Haftungsausschluss. Denn nach dieser Vors...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 2. Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG (verbotene Auszahlungen)

Rz. 78 Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausbezahlt werden (§ 30 Abs. 1 GmbHG). Dieses Auszahlungsverbot hat der Geschäftsführer einzuhalten, sonst haftet er. Dies ordnet § 43 Abs. 3 Satz GmbHG an. Danach sind die Geschäftsführer zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des § 30 zuwider Zahlungen aus dem zur Erh...mehr

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B. AVB D&O / IV. Versicherte Interessen und Konstruktion

Rz. 13 Die D&O-Versicherung ist eine Haftpflichtversicherung zu Gunsten der versicherten Personen. Diskutiert wird, ob und welche weiteren Interessen mit ihr versichert werden. Einen Schwerpunkt bildet die Erörterung, ob auch eigene Interessen der Versicherungsnehmerin mitversichert ist, insbesondere, ob auch Schäden der Versicherungsnehmerin bzw. ihrer Tochtergesellschaften...mehr

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C. Kommentierung Managerhaf... / 1. Vereinbarung einer Ausschlussfrist

Rz. 101 In der Praxis sind so genannte Ausschluss- oder Verfallklauseln in GmbH-Geschäftsführeranstellungsverträgen verbreitet. Diese sind auch aus Arbeitsverträgen bekannt. Es gibt einfache Ausschlussklauseln, die besagen, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Als Fristbeginn lassen sich die Fälligkeit des Anspruch...mehr

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B. AVB D&O / 3. Mehrere versicherte Personen

Rz. 53 Bei mehreren versicherten Personen, die in der Haftung stehen, muss bei allen Personen der Ausschluss bejaht werden können, damit der Versicherer leistungsfrei ist. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass jeder Versicherte seinen eigenen Vertrag zu seinen Gunsten unterhält und innerhalb dieses Vertrags nur das Wissen und Verhalten des Versicherten und ggf. seiner Wis...mehr

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B. AVB D&O / 7. Modifikationen/Verbesserungen/Erweiterungen in der Praxis

Rz. 100 Weit verbreitet sind Klauseln, die bei der wissentlichen Pflichtverletzung vom Ausschluss Handlungen ausnehmen, wenn zum Wohle der Gesellschaft auf der Grundlage angemessener Informationen gehandelt wurde. Rz. 101 Vorsätzliche oder wissentliche Pflichtverletzung "Dieser Risikoausschluss gilt nicht bei einer sich ausschließlich aus dem sog. Binnenrecht der Versicherung...mehr

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B. AVB D&O / III. Vollmacht des Versicherers (A-6.2 AVB D&O) und Anerkenntnis der Eintrittspflicht sowie Vergleiche des Versicherers

1. Regulierungs- und Prozessführungsvollmacht Rz. 25 In der Haftpflichtversicherung lässt sich der Versicherer grundsätzlich bevollmächtigen die Schadensabwicklung im Namen der Versicherungsnehmerin bzw. des Versicherten zu übernehmen. Eine spezielle gesetzliche Regelung im VVG gibt es hierfür nicht. Es gilt der allgemeine Teil des BGB, wonach Vollmachten erteilt werden könne...mehr

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B. AVB D&O / III. Anspruchserhebungen nach Vertragsende (Nachmeldefrist) und Umstandsmeldung (A-5.3 AVB D&O)

1. Nachmeldefrist Rz. 16 A-5.3. AVB D&O und A-5.4. AVB D&O enthalten Regelungen zur Nachmeldefrist und die sog. Umstandsmeldung. Endet der Versicherungsvertrag, was auch dadurch geschehen kann, dass der Versicherer diesen nicht mehr verlängert, bestünde wegen des Anspruchserhebungsprinzips (Claims-Made-Prinzip) nur Versicherungsschutz für bereits während der Vertragslaufzeit ...mehr

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B. AVB D&O / II. Hauptleistungspflichten des Versicherers (A-6.1 AVB D&O)

1. Überblick Rz. 2 A-6.1 AVB D&O legt die Hauptleistungspflichten des Versicherers fest. Die Bestimmung benennt zunächst die sog. Pflichtentrias des Versicherers.[1] Die Bedingungen lehnen sich an die gesetzlichen Bestimmungen in § 100 VVG an. Die AVB sind daher deklaratorisch. Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage[2], (Rechtsschutzfunktion), die Ab...mehr

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B. Allgemeiner Teil / II. Obliegenheit gefahrdrohende Umstände zu beseitigen (B3-3.1 AVB D&O)

Rz. 12 Die Klausel, wonach besonders gefahrdrohende Umstände vom Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen sind, ist intransparent und unwirksam. Eine Anzeigeobliegenheit fehlt, wo weil es sich um Umstände handelt, die ohnehin eine Gefahrerhöhung darstellen und deshalb entweder bei einer subjektiven Gefahrerhöhung verboten ...mehr

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B. AVB D&O / IV. Insolvenz der Versicherungsnehmerin und die Auswirkungen auf den Vertrag und die Eintrittspflicht (A-5.4 AVB D&O)

1. Einführung Rz. 21 In der Praxis werden Organhaftungsansprüche häufig vom Insolvenzverwalter geltend gemacht. Dies kann bereits ursprünglich von der Gesellschaft geltend gemachte Ansprüche betreffen, wo der Verwalter nur die Durchsetzung weiterverfolgt, sich aber auch auf die erstmalige Geltendmachung von Haftungsansprüchen aus der Innenhaftung beziehen. Daher ist es für di...mehr

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B. AVB D&O / 3. Deckungsvergleich

Rz. 60 Als Deckungsvergleich wird eine Einigung über die Versicherungsentschädigung bezeichnet. Bei der Außenhaftung ist Vertragspartner eines solchen Vergleichsvertrags der jeweilige Geschädigte, bei der Innenhaftung ist dies die Versicherungsnehmerin bzw. die betroffene Tochtergesellschaft. Bei der GmbH kann ein solcher Vergleich mit zustimmendem Beschluss der Gesellschaft...mehr