Fachbeiträge & Kommentare zu Verwaltung

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Aufrechnung gegen Hausgeldf... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall wird die Frage gestellt, ob ein Wohnungseigentümer gegen den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Vor- und/oder Nachschuss aufrechnen kann. Aufrechnung gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Ein Wohnungseigentümer kann nach herrschender Meinung gegenüber Vor- und/oder Nachschüssen grundsätzlich nicht aufrechnen. In Anlehnung an § ...mehr

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Versammlung: Prüfung einer ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob ein Verwalter seine Vollmacht für einen Wohnungseigentümer nachgewiesen hat. Vollmachten für eine Versammlung Nach § 25 Abs. 3 WEG bedürfen Vollmachten zu ihrer Gültigkeit der Textform. Die Prüfung obliegt jedenfalls dem Verwalter namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ob auch die Wohnungseigentümer prüfen dürfen, ist h...mehr

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Gebührenstreitwert: Klage g... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K wendet sich im Wege der Anfechtungsklage gegen 2 vermeintliche Beschlüsse (die Verwaltung hatte die Wohnungseigentümer zu TOP 5 und 6 nur zu beabsichtigten Erhaltungsmaßnahmen informiert; die Wohnungseigentümer haben keine Beschlüsse gefasst). Fraglich ist, wie man den Gebührenstreitwert für eine solche Klage bestimmt. Das AG meint, die gerichtliche Prüf...mehr

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Verwalter: Bestellung und V... / 1 Leitsatz

Es entspricht keiner ordnungsmäßigen Verwaltung, einen Verwalter zu bestellen, ohne zugleich die vertraglich geschuldete Vergütung und die Dauer des Verwaltervertrags zu regeln.mehr

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Berufungsbegründung: Anford... / 5 Hinweis

Problemüberblick Der Fall spielt im Prozessrecht und zeigt auf, welche Anforderungen ein Wohnungseigentümer, aber auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erfüllen muss, wenn sie in einer WEG-Streitigkeit eine Berufung einlegen will. Da die Verwaltungen zur Einlegung der Berufung nicht in der Lage sind – dies kann nur ein Rechtsanwalt – soll dieses Problem hier nicht vert...mehr

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Aufrechnung gegen Hausgeldf... / 4 Die Entscheidung

Das AG meint, eine Aufrechnung sei im Fall nicht möglich! Die Aufrechnung sei nach § 242 BGB ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen eines Wohnungseigentümers sei gegenüber dem Beitragsanspruch der Gemeinschaft nach § 242 BGB grundsätzlich ausgeschlossen, weil die Liquidität und damit die ordnungsmäßige Verwaltung ohne laufende Beitragsleistungen der Wohnungseige...mehr

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Boreout: Überforderung durc... / 7 Wer ist besonders betroffen?

Boreout ist schwierig zu erfassen, es liegen also keine verlässlichen Statistiken vor. Dennoch sind einige Branchen und Berufsgruppen mehr betroffen als andere. Unterforderte Mitarbeiter findet man eher im Büro als im Handwerk oder in der Produktion. Ein Handwerker, ein Fließbandarbeiter oder ein Autobauer können nicht so tun, "als ob"; ihre Arbeitsleistung ist direkt beobac...mehr

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Verwalter: Bestellung und V... / 4 Die Entscheidung

Mit Erfolg! Es widerspreche nach überwiegender Ansicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung, den Verwalter zu bestellen, ohne zugleich die vertraglich geschuldete Vergütung und die Dauer des Verwaltervertrags zu regeln. Es sei daher im Grundsatz erforderlich, dass die Wohnungseigentümer in derselben Versammlung, in der der Verwalter bestellt werde, auch die Eckpunkte des abzusch...mehr

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Bauträger: Übernahme von Ve... / 1 Leitsatz

Die Klausel in einem Bauträgervertrag "Der Käufer/Erwerber übernimmt hiermit mit schuldbefreiender Wirkung für den Verkäufer/Veräußerer mit dem Verrechnungstag alle mit dem Eigentum am Vertragsgegenstand verbundenen Rechte und Verpflichtungen. Dies betrifft … auch die für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründeten Vertragsverhältnisse, insbesondere zur Ver- und Ents...mehr

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Bauträger: Übernahme von Ve... / 3 Das Problem

In Bauträgerverträgen aus dem Jahr 2015 heißt es: "Der Käufer/Erwerber übernimmt hiermit mit schuldbefreiender Wirkung für den Verkäufer/Veräußerer mit dem Verrechnungstag alle mit dem Eigentum am Vertragsgegenstand verbundenen Rechte und Verpflichtungen. Dies betrifft … auch die für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer begründeten Vertragsverhältnisse, insbesondere zur V...mehr

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Gemeinschaftsordnung: Änder... / 3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer beschließen im Jahr 2022, die Vertreterklausel der Gemeinschaftsordnung zu ändern. Vertreter soll jetzt nicht nur ein Wohnungseigentümer sein können. Ferner beschließen sie der Sache nach, 2 Teil- in Wohnungseigentumsrechte umzuwandeln. Die Verwaltung beantragt, die Änderungen einzutragen. Das Grundbuchamt weist auf die Gemeinschaftsordnung hin. Dort h...mehr

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Bauliche Veränderung: Ordnu... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es vor allem um die Frage, wann eine grundlegende Umgestaltung vorliegt und wann eine unbillige Benachteiligung. Daneben geht es um die Frage der "Angemessenheit" einer baulichen Veränderung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG. Grundlegende Umgestaltung Der BGH klärt, der Begriff der "grundlegende Umgestaltung" sei enger zu verstehen als der Begriff der Än...mehr

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Führen auf Distanz / 10 Beispiele aus der Praxis

Folgende Beispiele für "Zeit- und ortsflexibles Arbeiten in Betrieben" entstammen der gleichnamigen Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.[1] In der Broschüre werden Lösungen vorgestellt, wie man betrieblichen und mitarbeiterindividuellen Flexibilitätsanforderungen gerecht werden kann. Die 23 Praxisbeispiele zeigen, welche Gestaltungsmöglichkeiten eine örtl...mehr

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Bauliche Veränderung: Grund... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es vor allem um die Frage, wann eine grundlegende Umgestaltung vorliegt. Der BGH lässt (auch) hier eine Definition vermissen (siehe auch BGH, Urteil v. 9.2.2024, V ZR 244/22). Bei einer Maßnahme nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG liegt sie nach Auffassung des BGH in der Regel aber nicht vor. Ausnahmen dürften dort mithin mit der Lupe zu suchen sein! Prüf...mehr

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Erledigung der Hauptsache: ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Durch die Vollstreckung eines Entziehungsurteils wird ein Wohnungseigentum beschlagnahmt. Im Fall streiten die Wohnungseigentümer, ob es aus diesem Grund nicht mehr wirksam freihändig veräußert werden kann oder ob § 23 Abs. 1 Satz 1 ZVG teleologisch zu reduzieren bzw. in der Antragstellung bei dem Vollstreckungsgericht die Zustimmung der Gemeinschaft der Wohn...mehr

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Mehrfamilienhaus im Sinne d... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob man eine "Wohnung" kauft, wenn man objektiv ein Mehrfamilienhaus kauft. Mehrfamilienhaus Was ein Mehrfamilienhaus und was eine "Wohnung" ist, kann man subjektiv und objektiv bestimmen. Das LG entscheidet sich für den Willen der Vertragsparteien. Im Fall überzeugt das. Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig? Nach § 2 Abs. 2...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Führen auf Distanz / 2 Aktuelle Zahlen

Die Covid-19-Pandemie hat eine massive Ausweitung der Homeoffice-Arbeit mit sich gebracht. War diese anfangs noch erzwungen, behielten viele Unternehmen diese Möglichkeit der Arbeitsverrichtung bei. Knapp ein Viertel (24,2 %) aller Erwerbstätigen arbeitete im Jahr 2022 zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt mitteilte.[1] Wie häufig im Homeoffice...mehr

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Gemeinschaftsordnung: Änderung / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall beschließen die Wohnungseigentümer, Vereinbarungen zu ändern. Dies ist nur möglich, wenn das Gesetz, beispielsweise § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG, oder eine Vereinbarung ("Öffnungsklausel") den Wohnungseigentümern für eine Änderung eine Beschlusskompetenz einräumt. Fehlt es an einer Beschlusskompetenz, ist ein Beschluss, der eine Vereinbarung dauerhaft änder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2.5 Verwaltung der Umsetzung

Rz. 40 Eine Verwaltung der Umsetzung durch den Intermediär erfordert zunächst einmal, dass eine Umsetzung erfolgt bzw. mit der Umsetzung begonnen wird. Anders als bei den anderen Tätigkeiten muss daher beim Nutzer zumindest der Wille zur Umsetzung vorliegen. Rz. 41 Eine Verwaltung der Umsetzung liegt vor, wenn der Intermediär die Verantwortung für die Umsetzung übernimmt. Die...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Eigenverbrauch von Speisen und Getränken

Rz. 43 Die Grundsätze für die Abgrenzung von Nahrungsmittellieferungen und Restaurantdienstleistungen (Rz. 13f., § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG Rz. 61ff.) gelten auch für unentgeltliche Wertabgaben. Nach der Verwaltungsauffassung[1] liegt eine unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG vor, wenn der Verzehr von Speisen und Getränken durch den Unternehmer selbst als so...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4.4 Aufteilung von Verpflegungsleistungen in Hotels und Pensionen

Rz. 30 In Beherbergungsbetrieben (insbesondere Hotels und Pensionen) unterliegt die Beherbergungsleistung (Übernachtung im Einzel-, Doppel- oder Mehrbettzimmer) dem ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG), im Zeitraum vom 1.7. bis 31.12.2020 mit 5 %, ab 1.1.2021 mit 7 %. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ist in diesen Betrieben vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 der ermäßigte St...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Grundsätze zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes und Nichtbeanstandungsregelungen

Rz. 17 Allgemein sind Gesetzesänderungen – soweit nichts anderes bestimmt ist – auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten der maßgeblichen Änderungsvorschriften ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 S. 1 UStG). Das Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2020 ist zwar am Tag nach der Verkündung im BGBl I 2020, 1385, somit am 30.6.2020 in Kraft getreten (Rz. 3). Im neuen § 12 Abs. 2...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit

Leitsatz Das Hauptzollamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Massezugehörigkeit, wenn es gegen einen Insolvenzverwalter Kraftfahrzeugsteuer für ein auf den Insolvenzschuldner zugelassenes Fahrzeug festsetzt. Normenkette § 35 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 97 Abs. 1 Satz 1, § 98 Abs. 1a, § 148 Abs. 1 InsO, § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG, § 34 Abs. 1 u...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Abgrenzung von Lieferungen und Dienstleistungen

Rz. 13 Verzehrfertig zubereitete Speisen können sowohl im Rahmen einer – stets dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. verschiedenen Nrn. der Anlage 2 des UStG unterliegenden – Lieferung (z. B. Speisen zum Mitnehmen) als auch im Rahmen einer – bis 30.6.2020 und ab 1.1.2024 dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden – sonstigen Leistung (Speisen zum Verzehr i...mehr

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Gewerbesteuer: Der Gewerbeb... / 2.5 Keine private Vermögensverwaltung

Die Verwaltung von Vermögen ist dem Grunde nach keine gewerbliche Tätigkeit. Vermögensverwaltung liegt vor, wenn die Betätigung noch als Nutzung des Vermögens im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten anzusetzen ist. Tritt dagegen die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte in den Vordergrund, ist der Rahmen privater Vermögensverwaltung überschritten. Ei...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.4.3 Vereinfachungsregelung zur Ermittlung des Speise- und Getränkeanteils

Rz. 29 Statt der Aufteilung des Gesamtpreises auf begünstigte Speisen und nicht begünstigte Getränke nach den Grundsätzen der Aufteilung (Rz. 27 und 28) kann der betroffene Unternehmer (Gastwirt usw.) in der Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2023 eine Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen. Die Verwaltung beanstandet es für die befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes f...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.2 Relevante Tätigkeit

Rz. 15 Die Tätigkeiten des Intermediärs bzw. Nutzers, die eine Meldepflicht nach sich ziehen, beziehen sich alle auf grenzüberschreitende Steuergestaltungen. Wann eine solche vorliegt, ist nicht in § 138d Abs. 1 AO definiert, sondern ergibt sich aus § 138d Abs. 2 AO. Nur wenn eine dort beschriebene Steuergestaltung vorliegt, führen die schädlichen Tätigkeiten zu einer Meldep...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Frotscher/Drüen, KStG § 22 ... / 3.1.3.2 Nebengeschäft

Rz. 34 Gewinne außerhalb von Zweck-, Gegen- und Hilfsgeschäften sind Nebengeschäfte und nicht rückvergütungsfähig. [1] Rückvergütungen an Mitglieder aus derartigen oder vergleichbaren Quellen sind offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen nach § 8 Abs. 3 KStG, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen. Rz. 35 Der Gewinn aus den Nebengeschäften ist i. d. R. mit den sich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 5.1 Intermediär

Rz. 10 Das Gesetz sieht in § 138d Abs. 1 AO eine Meldepflicht für sog. Intermediäre vor. Der Begriff des Intermediärs wird im Gesetz legal definiert durch die Tätigkeit, die von ihm ausgeübt wird. Eine Einschränkung auf bestimmte Personengruppen erfolgt dagegen nicht. Ein Intermediär muss daher nicht einer bestimmten Berufsgruppe (z. B. Steuerberater) angehören.[1] Die Regel...mehr

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Forderungen im HGB-, EStG- ... / 3.3.4 Pauschalwertberichtigung

Rz. 71 Nachdem die auf bestimmte Forderungen sich beziehenden Risiken durch Einzelwertberichtigungen berücksichtigt worden sind, bleibt der Restbestand der Forderungen dennoch risikobehaftet. Jede einzelne Forderung, die im verbleibenden Restbestand ausgewiesen wird, müsste also durch Einzelabschreibung mit dem zutreffenden Wert erfasst werden. Das ist aber bei der Vielzahl ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 6.2 Vor dem 1.7.2020 ausgestellte Gutscheine

Rz. 36 Hat ein Gastwirt usw. vor dem 1.7.2020 einen Gutschein ausgestellt (und den entsprechenden Wert vom Gutscheinerwerber vereinnahmt), der den jeweiligen Gutscheininhaber zum Essen und Trinken in einem bestimmten Lokal berechtigt (Restaurantgutschein), handelt es sich um einen Einzweckgutschein. Aus damaliger Sicht konnten mit dem Gutschein ausschließlich Restaurantdiens...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 14... / 2.3 Juristische Person nach inländischem Gesellschaftsrecht

Rz. 20 § 14b Abs. 1 AO unterscheidet in seinen beiden Sätzen danach, ob die ausländische Körperschaft mit Blick auf ihre "Rechtsfähigkeit" auch "nach inländischem Gesellschaftsrecht (…) als juristische Person zu behandeln ist". Die Vorschrift knüpft damit an die gesellschaftsrechtlichen Folgen einer Verlegung des Verwaltungssitzes an. Rz. 21 In Deutschland wurde in der Vergan...mehr

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Thüsing/Frik/Heise/u.a., BG... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift des § 623 BGB regelt ein strenges das Schriftformerfordernis für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung einerseits und durch Auflösungsvereinbarung (Aufhebungsvertrag) andererseits. Die elektronische Form ist explizit ausgeschlossen (§ 623 Halbsatz 2 BGB) und kann daher die Schriftform hier nicht ersetzen (§ 126 Abs. 3 BGB; vgl. Rz. 72...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 1.1 Geltungsbereich

Rz. 2 Die Vorschriften des 3. Abschnitts über anzeigepflichtige Entlassungen gelten nach § 23 Abs. 2 KSchG für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen (z. B. Gas-, Wasser-, Elektrizitätswerke, Verkehrsbetriebe, Theater, Sparkassen, Krankenhäuser, Alten-...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 4.2 Maßgebliche Einheit: Betrieb

Rz. 50 Bei der Frage, ob die Vorschriften über anzeigepflichtige Massenentlassungen eingreifen oder nicht, ist die maßgebliche Einheit zu bestimmen, innerhalb derer der jeweilige Schwellenwert überschritten sein muss. Maßgebliche Einheit ist der jeweilige Betrieb bzw. die Verwaltung des privaten Rechts oder der von einer öffentlichen Verwaltung geführte und wirtschaftliche Z...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 2.1 Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke

Rz. 4 Voraussetzung für das Eingreifen der geänderten Zuständigkeitsregelung bei Massenentlassungen ist zunächst, dass es sich um einen Betrieb mit wirtschaftlicher Zwecksetzung handelt. Gem. § 23 Abs. 2 KSchG gelten die Vorschriften des 3. Abschnitts – d. h. die Regelungen zu anzeigepflichtigen Entlassungen nach §§ 17 ff. KSchG – im Hinblick auf die von der öffentlichen Ver...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, KSch... / 5.1 Zuständiger Betriebsrat

Rz. 90 Ungeachtet des unionsrechtlich determinierten Verständnisses des Betriebsbegriffs sind die von § 17 Abs. 2 KSchG geforderten Konsultationen bei unionsrechtskonformem Verständnis dieser Norm mit der nach nationalem Recht zuständigen "Arbeitnehmervertretung" durchzuführen; dies ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 1 lit b) MERL, der den Mitgliedsta...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 11.2 Der innergemeinschaftliche Informationsaustausch nach der EU-Zusammenarbeitsverordnung

Rz. 179 Allgemein ist zunächst festzuhalten, dass es bei dem innergemeinschaftlichen Informationsaustausch und generell bei der Zusammenarbeit der Finanzbehörden um eine besondere Ausprägung der Amtshilfe für die Zwecke der grenzüberschreitenden Umsatzbesteuerung geht. Diese "Amtshilfe" kann zwar grundsätzlich auch in Strafverfahren in Anspruch genommen werden, dabei stehen ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 5.2 Abgabe der Zusammenfassenden Meldung durch elektronische Übermittlung

Rz. 128 Die elektronische Übermittlung der ZM durch Datenübertragung ist die vom Gesetz vorgesehene Abgabeform, sie wird in § 18a Abs. 1 S. 1 UStG als Regelfall angesehen. Ausnahmen sind nur in den engen Schranken des § 18a Abs. 5 UStG möglich (Rz. 124). Hinsichtlich der vergleichbaren Verpflichtung zur elektronischen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen in § 18 Abs. 1 S. ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.1 Einführung und Rechtsnatur der Regelung

Rz. 50 Der (umfassende) Inhalt des § 18a UStG wurde zunächst zum 1.1.2010 und zum 1.7.2010 erweitert.[1] Durch diese Gesetzesänderung wurden der Meldezeitraum und die Frist zur Abgabe der ZM verkürzt sowie die Verpflichtung zur Erklärung auch bestimmter ausgeführter innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen eingeführt; der Rechtsbefolgungsaufwand für die betroffenen Unter...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.3.2 Verhältnis der Wohnungseigentümer zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt, hat die Bruchteilsgemeinschaft erheblich an Bedeutung verloren. Allerdings bleiben die Wohnungseigentümer weiter die "Herren der Verwaltung". Dem Verwalter als Vertreter und Organ der Gemeinschaft ...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 8 Rechtsprechungsübersicht

Abwehransprüche Die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradwegs auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan, kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgewehrt werden.[1] Anspruchsinhaber, Hausgeld Alleinige Inhaber...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 3.4 Grundbuchfähigkeit

Immobilienerwerb Längst ist anerkannt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähiger Verband Grundeigentum erwerben kann. Grundsätzlich können die Wohnungseigentümer daher mehrheitlich beschließen, dass die Gemeinschaft eine Wohnung oder ein Grundstück erwirbt.[1] Insoweit kann dann die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch als Eigentümerin ins Grundbuch e...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 3.3 Kontoinhaberin

Im Zuge der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft und der hiermit verbundenen Zuordnung des Gemeinschaftsvermögens zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gem. § 9a Abs. 3 WEG, ist Konteninhaberin grundsätzlich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Bei einer Kontoneueröffnung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht es den Grundsätzen ordnungsmäßi...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 2.2 Aufgaben

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 sieht das Gesetz keinen konkreten Pflichtenkatalog des Verwalters mehr vor. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG hat er sämtliche Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung zu treffen, die nicht zu erheblichen Verpflichtungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer führen. Was im Einzelfall von untergeordneter Bedeutung...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / Zusammenfassung

Überblick Bis zum Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG)[1] am 1.12.2020 wurde die Wohnungseigentümergemeinschaft als "teilrechtsfähig" bezeichnet. Diese Teilrechtsfähigkeit wiederum beruhte auf einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2005[2], die im Zuge der WEG-Reform 2007[3] kodifiziert wurde. Da der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nunmehr nach...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 5.2.2 Schutzwürdige Belange des Schuldners

Paradebeispiel für die Erhaltung schutzwürdiger Belange des Schuldners ist das Erfordernis eines Vorgehens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Geltendmachung von Mängelrechten aus einem Bauträgerkaufvertrag. Dies hat zwar nur indirekt etwas mit der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu tun, als der BGH bereits im Jahr 1979 klargestellt hat, dass ...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 1.3.4 Verhältnis außenstehender Dritter zu den Wohnungseigentümern

Unmittelbare Außenhaftung Für das Verhältnis außenstehender Dritter zu den Wohnungseigentümern ist § 9a Abs. 4 WEG von erheblicher praktischer Bedeutung. Da Rechtsgeschäfte – insbesondere Verträge – im Rahmen der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geschlossen werden und nicht mit den einzelnen Wohnungseigentümern in ihrer Gesamth...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 3.1 Vertragspartnerin ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Die rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer fungiert im gesamten Bereich der Verwaltung des Gemeinschaftseigentums als Vertragspartnerin von Unternehmen und Dienstleistern bei Bewirtschaftung und Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Praxis-Beispiel Vertragspartner Ist das Dach der Wohnanlage undicht und muss ein Dachdecker beauftragt werden, wird der Auftrag im Name...mehr

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Rechtsfähigkeit der Eigentü... / 5 Ausübungsbefugnisse der Gemeinschaft

Die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums obliegt seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 nicht mehr den Wohnungseigentümern, sondern nach § 18 Abs. 1 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Diese übt also fremde Rechte, nämlich diejenigen der Wohnungseigentümer, in eigenem Namen aus. Geregelt in § 9a Abs. 2 WEG, übt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die sich au...mehr