Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Willenserklärung.

Rn 20 Alle Arten von Willenserklärungen sind nach den §§ 119 ff anfechtbar, also einseitige (BGHZ 106, 163; NJW 98, 532; NJOZ 17, 1701 Tz 10, Widerruf einer Vollmacht), mehrseitige (BayObLG NJW-RR 00, 1036), empfangsbedürftige, nicht empfangsbedürftige, ausdrückliche und konkludente Erklärungen (BGHZ 11, 5; Oldbg NJW-RR 07, 268, Einstellen bei eBay). Der Irrtum kann bereits ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anknüpfungspunkt.

Rn 5 Wie bisher ist Rechtswahl zulässig. Ist eine solche nicht getroffen worden, kommt eine Anknüpfungsleiter zum Zuge. Die dreiseitige Rechtswahl kann ex ante wie ex post erfolgen, die einseitige durch den Vollmachtgeber allein hingegen nur ex ante, und dies mit positivem Wissen von Bevollmächtigtem und Drittem. Ob es sich bei einseitiger Rechtswahl um eine empfangsbedürfti...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Maßgebliche Person.

Rn 14 Ist der Erbe minderjährig bzw geschäftsunfähig, kommt es auf die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters an, also idR beider (sorgeberechtigter) Eltern (Celle FamRZ 10, 836 Frankf FamRZ 13, 403), bei unterschiedlichem Zeitpunkt der Kenntnisnahme ist der spätere Zeitpunkt maßgeblich (Frankf FamRZ 13, 403); hier findet der Rechtsgedanke des § 166 Anwendung. Hat der voll ges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 674 BGB – Fiktion des Fortbestehens.

Gesetzestext Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss. Rn 1 Zum Schutz des Beauftragten wird der Fortbestand des Auftrags zu seinen Gunsten fingiert (§ 674), wenn er ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 122 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Stellung des nichtverwaltungsberechtigten Ehegatten.

Rn 6 Der andere Ehegatte, der nicht verwaltungsberechtigt ist, hat kein Widerspruchsrecht gegen Verfügungen des Verwalters betreffend das Gesamtgut. Seine Zustimmung ist nur bei besonders bedeutsamen Rechtsgeschäften nötig, §§ 1423–1425. Allerdings wird dieser Ehegatten nicht persönlich durch Rechtsgeschäfte des Verwalters verpflichtet, es sei denn, er ist damit einverstande...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1421 BGB – Verwaltung des Gesamtguts.

Gesetzestext 1Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. 2Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich. Rn 1 § 1421 wurde durch Art 1 EheRAnpG v 18.12.18 mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Wirksamwerden der Erklärung in der Person des Vertreters.

Rn 29 Weil nach dem Repräsentationsprinzip (Rn 1) allein der Vertreter den rechtsgeschäftlichen Willen bildet, ist seine Person maßgeblich für den Inhalt und die Wirksamkeit der Willenserklärung. IGgs zum Erklärungsboten (s § 130 Rn 18) bewirkt der Erklärungsvertreter (I 1) nicht nur den Zugang der Erklärung, sondern gibt sie auch ab. Die einem Empfangsvertreter ggü abgegebe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Das Erlöschen der Rechtsscheinvollmacht durch Widerruf (Abs 2).

Rn 6 Die Beseitigung der Vollmacht erfolgt gem II durch actus contrarius. Der Widerruf der Kundgabe muss möglichst in derselben Weise erfolgen wie die Vollmachtskundgabe, dh je nachdem wie die Vollmachtskundgabe erfolgt ist, durch Mitteilung oder öffentliche Bekanntmachung. Die Kundgabe und der Widerruf müssen jedoch nicht absolut gleichartig sein. Die schriftliche Kundgebun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Rechtsnatur und Anfechtbarkeit.

Rn 2 Die Vollmachtskundgabe ist nach hM eine rein deklaratorische, rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf welche die Vorschriften über Willenserklärungen (§§ 104 ff) entspr anzuwenden sind (Staud/Schilken Rz 2; aA Flume II § 51 9). Es muss ein adressatengerichteter Kundgabewille vorliegen (Bork Rz 1524) und der Kundgebende muss voll geschäftsfähig sein (BGH NJW 77, 622, 623 [...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Begriff, Bedeutung.

Rn 30 Der Anwaltsvergleich iSv §§ 796a–c ZPO ist ein Vergleich, der außergerichtlich von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht ihrer Parteien abgeschlossen wird (BTDrs 13/5274 29; Zö/Geimer § 796a Rz 1; Anders/Gehle/Schmidt ZPO § 796a Rz 1f). Rn 31 Sinn und Zweck des Anwaltsvergleichs ist es, die sofortige Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ohne eine Entscheidung des G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschluss des Widerrufsrechts.

Rn 2 In besonderen Fällen ist die Einwilligung kraft Gesetzes unwiderruflich (§§ 876 3, 880 II 3, 1071 I 2, 1178 II 3, 1183 2, 1245 I 3, 1255 II 2, 1276 I 2, 1750 II 2, 2291 II). Wie die Vollmacht kann iÜ auch die Einwilligung unwiderruflich erteilt werden. Insoweit gelten die Ausführungen zu § 168 Rn 12 ff entspr. Auch wenn sich aus dem Grundverhältnis ergibt, dass der Zust...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Universalversammlung.

Rn 5 Kommen ohne Ladung ausnw sämtliche WEigtümer zusammen, liegt eine Universalversammlung (Vollversammlung; jetzt nach § 9a I 2 auch bei der Ein-Personen-Versammlung) vor (BGH ZMR 11, 892). Sie heilt entspr § 51 III GmbHG Einberufungsmängel, wenn sämtliche WEigtümer an der Versammlung und der Abstimmung teilnehmen (BGH ZMR 22, 566 Rz 18; ZMR 11, 892 Rz 7). Es kommt nicht d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Schranken.

Rn 4 Schranken ergeben sich, soweit das WEG zwingend ist (§§ 9 I 3, 17 III, 26 V), aus den Grenzen der Privatautonomie nach §§ 134, 138 BGB (BGH ZMR 22, 570 Rz 32; ZMR 21, 405 Rz 18; ZMR 11, 397 = NJW 11, 679; NJW 1987, 650), aus dem Öffentlichen Recht (Vor §§ 1–49 Rn 32) sowie ggf aus den ›Strukturprinzipien des WEG‹ (Frankf ZWE 15, 263: keine allumfassende Vollmacht des Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Notarielle Beurkundung (Abs 1).

Rn 2 Nach § 7 I sind die Formvoraussetzungen im Falle notarieller Beurkundung erfüllt. Dabei müssen die Vertragspartner – anders als beim Ehevertrag (s Rn 4) – nicht gleichzeitig beim Notar anwesend sein; vielmehr genügt es nach § 128 BGB, wenn Antrag und Annahme getrennt beurkundet werden. Eine Stellvertretung bei der Beurkundung ist zulässig, selbst durch den anderen Ehega...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / c) Ausschluss des Beratungsrechtsschutzes

Rz. 12 Ein Beratungsrechtsschutz entfällt grundsätzlich, wenn der Rat oder die Auskunft mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit des Rechtsanwalts zusammenfällt. Um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden, ist der Rechtsanwalt daher bei entsprechendem Auftrag gehalten, keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auszulösen.[7] Insoweit ist zu beachten, dass der Vers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Trennungsgebot (Abs 1 S 2).

Rn 3 Das Gebot, den Vermittlungsvertrag u die Darlehensvertragserklärung (§ 492 I 5) des Verbrauchers nicht zu verbinden, soll dem Verbraucher die rechtliche Selbständigkeit beider Verträge verdeutlichen. Es müssen anders als bei einer Vollmacht (BGH BeckRS 2007, 3216) getrennte Urkunden erstellt werden (Karlsr WM 00, 1996, 2001). Ein Verstoß dagegen, ein Wettbewerbsverstoß ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schutzwürdigkeit des Vertragspartners.

Rn 3 Auf den Fortbestand der Vollmacht kann nur der gutgläubige Vertragspartner vertrauen, s § 173. In der Insolvenz des Vollmachtgebers ist der Vertragspartner trotz Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 170, 173 nicht schutzwürdig. Denn wenn der Vollmachtgeber gem § 80 I InsO nicht mehr über sein Vermögen verfügen kann, gilt das erst recht für seinen Vertreter (BeckOKBGB/S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Beispiele für eine ordnungsgemäße Verwaltung.

Rn 24 Rechtsstreitigkeiten, einschl der Prozessführung (Hamm BB 76, 671), Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten nach § 2046, sofern sie nicht von einem Konto getilgt werden, das den gesamten Nachlass bildet, dafür aber nicht ausreicht und der Nachlass dadurch überschuldet wird (Celle FamRZ 03, 1224); Mitwirkung bei der Eigentumsübertragung (Saarbr ZFE 07, 439); Benutzun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ehevertrag (Abs. 3).

Rn 4 Werden iR eines Ehevertrags (auch) Vereinbarungen über den VA geschlossen, so sind insoweit die §§ 6–8 anzuwenden (§ 1408 II BGB). Gem § 7 III muss dann (auch) in Bezug auf die über den VA geschlossene Vereinbarung die in § 1410 BGB bestimmte Form erfüllt sein, dh, die Vereinbarung bedarf der notariellen Beurkundung nach Maßgabe der §§ 8 ff BeurkG bei gleichzeitiger Anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, § 143 III.

Rn 8 Diese ist nach § 143 III 1 ggü dem Empfänger anzufechten. Kann eine Erklärung alternativ ggü einer Privatperson oder einer Behörde erfolgen, §§ 875 I 2, 876 3, 880 II 3, 1168 II 1, 1180 I 2, 1183 2, muss die Anfechtung an die Privatperson gerichtet werden (Medicus/Petersen AT Rz 719; s.a. Rn 9). Umstr sind die Fälle, in denen die Willenserklärung an zwei Personen gerich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schwebende Unwirksamkeit des Vertrages.

Rn 2 Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf ist ferner, dass der Schwebezustand noch andauert, der Vertretene die Genehmigung also weder erteilt noch verweigert hat (BGH WM 06, 1154 Rz 21; Bork Rz 1612). Dagegen schließt eine Aufforderung nach § 177 II vor Ablauf der Frist zur Erklärung über die Genehmigung das Widerrufsrecht nicht aus (Frankf BB 95, 2440, 2441 [OLG Fran...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Empfangsvertreter.

Rn 16 Erfolgt die Erklärung ggü einem wirksam bevollmächtigten Empfangsvertreter, § 164 III, müssen die Zugangsvoraussetzungen beim Vertreter erfüllt sein (BGH NJW 65, 966 [BGH 27.01.1965 - VIII ZR 11/63]; 03, 2370, Postfach GmbH-Geschäftsführer). Auf die Weiterleitung an den Adressaten kommt es nicht an. Wer zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts bevollmächtigt wird, ist grds ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Gutgläubigkeit des Vertragspartners.

Rn 44 Analog § 173 ist der Vertragspartner bei der Duldungs- und Anscheinsvollmacht nicht geschützt, wenn er das Fehlen der Vollmacht kennt oder kennen muss. Bei aufwändigen, ungewöhnlichen und nicht eilbedürftigen Rechtsgeschäften kann eine Rückfrage geboten sein (Köln NJW-RR 92, 915, 916 [OLG Köln 03.04.1992 - 19 U 191/91]). Eine bezogene Bank ist verpflichtet, Schecks vor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand, S 2.

Rn 4 2 erfasst die Übertragung wie auch die Belastung des gemeinschaftlichen Gegenstands. IdR ist die Mitwirkung aller Teilhaber notwendig, was auch mittels Vollmacht möglich ist. Fehlt die Mitwirkung eines Teilhabers, ist die Verfügung über den gemeinschaftlichen Gegenstand schwebend unwirksam, § 139 ist nicht anwendbar (BGH NJW 94, 1470, 1471). Es ist dann zu prüfen, ob du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vertretung.

Rn 16 Jeder Partner kann grds nur sich selbst rechtsgeschäftlich verpflichten. Die Ehegatten gegebene Möglichkeit der Mitverpflichtung nach § 1357 findet keine (analoge) Anwendung (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 49), da sie dem Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen würde, die sich von der Ehe gerade durch das Fehlen wechselseitiger Pflichten unterscheidet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Form (§ 25 III).

Rn 9 Eine Vollmacht bedarf – ist nichts anderes nach § 10 I 2 bestimmt, zB § 126 BGB – zu ihrer Gültigkeit gem § 25 III der Textform (dazu § 126b BGB). Dies gilt auch für Miteigentümer oder WEigtümer, die im Wege elektronischer Kommunikation an der Versammlung teilnehmen. Eine Stimmrechtsvollmacht, der es an der erforderlichen Form fehlt, zB eine mündlich erteilte, ist nach ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unwirksamkeit bei fehlender Einwilligung (S 1).

Rn 2 Einseitige Rechtsgeschäfte, die ein Minderjähriger ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, sind unwirksam (1). Die Regelung gilt sowohl für empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (zB Kündigung, Rücktritt, Anfechtung, Aufrechnung) als auch für nicht empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (zB Auslobung, Eigentumsaufgabe). Die Wirksamkeit von Rech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Vertretung.

Rn 33 Vermieter und Mieter können beim Vertragsschluss vertreten sein (ua Rn 80). Zulässig ist auch die verdeckte Stellvertretung (BGH NJW 14, 1803 Rz 12 ff zur Mieterhöhung; s.a. zu Eheleuten Ddorf ZMR 00, 210; Schlesw ZMR 93, 69; LG Gießen ZMR 07, 863, 864; Rn 92). Wird nicht deutlich, für wen der Vertreter handeln wollte, kommt gem § 164 II der Vertrag allerdings mit dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Führen eines auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalts.

Rn 6 Voraussetzung der Überlassung der Wohnung ist, dass Täter und Opfer zum Tatzeitpunkt einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt haben. Der Begriff ist dem Mietrecht, dort § 563 II 3 BGB, entnommen. Hierunter fallen in erster Linie Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften sowie nicht eingetragene Lebenspartner, doch soll nach den Intentionen des Gesetzgeb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Überblick.

Rn 92 Der Mietvertrag mit Ehegatten kann mit einem oder mit beiden geschlossen werden. Ist im ›Kopf‹ eines Mietvertragsformulars nur ein Ehegatte aufgeführt und wird die Urkunde auch nur von diesem unterzeichnet, wird er allein Mieter oder Vermieter (LG Berlin ZMR 88, 103). Sind beide Eheleute im Kopf aufgeführt, hat aber nur einer unterzeichnet, ist zu prüfen, ob der Mietve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Umfang.

Rn 34 Die Generalvollmacht umfasst grds die Befugnis, alle den Vollmachtgeber betreffenden Rechtsgeschäfte zu erledigen, soweit die Stellvertretung zulässig ist, s dazu § 164 Rn 26 (Bork Rz 1456). Ein gesetzlicher Anwendungsfall der Generalvollmacht ist die Prokura mit zwingend umfassendem Inhalt (§§ 49f HGB). Auch für eine Generalvollmacht gilt, dass ihr Umfang in Zweifelsf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Bewilligungsgrundsatz.

Rn 7 Aufgrund des formellen Konsensprinzips ist zur Änderung der Eintragung bei Rechtsänderung oder Grundbuchberichtigung nur die einseitige Bewilligung (§ 19 GBO) in öffentlich beglaubigter Form (§ 29 GBO) des von der Rechtsänderung Betroffenen erforderlich. Lediglich bei einer Auflassung oder Bestellung, Inhaltsänderung oder Übertragung eines Erbbaurechts ist dem Grundbuch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Das Erlöschen der Rechtsscheinvollmacht gem § 172 II.

Rn 6 Die Rechtsscheinvollmacht erlischt mit Rückgabe der Vollmachtsurkunde an den Vollmachtgeber (vgl § 175) und der Kraftloserklärung der Vollmachtsurkunde (vgl § 176). Rückgabe iSd § 172 II meint Besitzerlangung durch den Vollmachtgeber mit Wissen des Bevollmächtigten (Erman/Maier-Reimer/Finkenauer Rz 13). Der Vollmachtgeber kann den Rechtsschein auch durch einen Widerruf ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Heilung nach Tod des Schenkers.

Rn 12 Die für den Rechtsübergang noch erforderlichen Handlungen können, insb bei Befristung der Schenkung auf den Tod des Schenkers (§ 516 Rn 3), auch noch nach dem Tod des Schenkers erfolgen, sei es auf Grund einer Vollmacht des Erblassers durch den Beschenkten (BGH NJW 86, 2107 [BGH 05.03.1986 - IVa ZR 141/84]) oder einen Dritten, sei es durch den Erben des Schenkers (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verlust der Geschäftsfähigkeit.

Rn 8 Verliert der Vollmachtgeber seine Geschäftsfähigkeit, so hat das nach hM im Zweifel weder für einen Auftrag oder Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 672 1, 675) im Grundverhältnis noch für die Vollmacht Konsequenzen (1). Der Bevollmächtigte unterliegt weder den Beschränkungen der §§ 1641, 1643, 1821, 1822 noch hat er den Willen des gesetzlichen Vertreters zu beachten (BeckOK...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Anwaltsvollmacht.

Rn 31 Die Beauftragung eines RA umfasst im Zweifel alle Sozien (BGH NJW-RR 88, 1299 [BGH 10.03.1988 - III ZR 195/86]). Zur Scheinsozietät s Rn 41. Entsprechendes gilt für Steuerberater (BGH NJW 90, 827, 828) und Ärzte (BGHZ 97, 277). Eine Prozessvollmacht (s § 164 Rn 25) ermächtigt nach § 81 ZPO grds auch zur Abgabe und Entgegennahme von materiell-rechtlichen Erklärungen wie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verfügungen.

Rn 3 Verfügungen iSd § 893 sind nur diejenigen, die keinen unmittelbaren Rechtserwerb bewirken (RGZ 90, 398). § 893 gilt nur für dingliche, nicht aber schuldrechtliche Rechtsgeschäfte (RGZ 90, 399), auch wenn diese verfügungsähnlich wirken wie die Vermietung und Verpachtung mit Besitzüberlassung (RGZ 106, 113; Staud/Gursky Rz 23; aA teilw MüKo/Lettmaier Rz 12). Zu den dingli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anfechtungserklärung.

Rn 3 Die Anfechtungserklärung kann nur in öffentlich beglaubigter Form nach § 129 oder zur Niederschrift des Nachlassgerichts (§ 1945) oder in der Form des § 128 abgegeben werden, § 1945. Dies gilt auch für die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme; sie unterliegt den Formerfordernissen der §§ 1945, 1955 (Hamm ErbR 09, 229). Der Bevollmächtigte benö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. GdW.

Rn 8 Die nach § 9a I 1 in Teilbereichen voll rechtsfähige GdW (auch: ›Verband‹, ›Verband sui generis‹, ›GdWE‹ usw) steht wie ein Verband (aA ›fremdnütziges Zweckgebilde‹) neben den WEigtümern und der Gemeinschaft iSv Rn 6, was aus § 10 I 2 und der Trennung von gemE (§ 1 Rn 10 ff) und Gemeinschaftsvermögen (§ 9a III) folgt (str). Neben der GdW gibt es weder eine rechtsfähige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Hinweise.

Rn 5 Es ist darauf zu achten, dass jede einzelne Verfügung getrennt angefochten werden muss und deshalb hinsichtlich jeder Verfügung gesondert der zutreffende Adressat zu ermitteln ist. In den genannten Zweifelsfällen bietet es sich an, zur Sicherheit sowohl ggü dem Nachlassgericht als auch ggü dem Begünstigten die Anfechtung zu erklären. Gleiches gilt, wenn nicht sicher ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wird zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nach diesem Untertitel ein Dauerschuldverhältnis begründet, das ein zwischen dem Verbraucher und einem anderen Unternehmer bestehendes Dauerschuldverhältnis ersetzen soll, und wird anlässlich der Begründung des Dauerschuldverhältnisses von dem Verbrauchermehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Verbraucherdarlehensvertrag und die auf Abschluss eines solchen Vertrags vom Verbraucher erteilte Vollmacht sind nichtig, wenn die Schriftform insgesamt nicht eingehalten ist oder wenn eine der in Artikel 247 §§ 6 und 10 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben fehlt. (2) 1Ungeachtet eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) 1Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. 2Steht ein Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das Stimmrecht nur einheitlich ausüben. (3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform. (4) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzlicher Vorstand.

Rn 1 Als Körperschaft muss (§ 40) der Verein einen Vorstand als Vertretungsorgan haben. Die Satzung kann dem Vorstand einen anderen Namen wie zB Präsidium oder Direktorium geben. Oftmals verwendet die Satzung einen weiten Vorstandsbegriff und bezeichnet auch Personen ohne Vertretungsbefugnis als Vorstand. Nur die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind dann Vorstand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abs 2 S 3: Gesetzliche Vermutung.

Rn 9 S 2 enthält eine gesetzliche Vermutung, die den Amtsermittlungsgrundsatz einschränkt. Sie greift ein, wenn der andere Elternteil zum Antrag auf Mitsorge keine Stellungnahme abgibt oder das Vorbringen ohne Bedeutung im Hinblick auf das Kindeswohl ist. So etwa, wenn die Mutter vorträgt, sie wolle lieber auch in Zukunft allein entscheiden, sie habe auch schon früher schlec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Pflichten des Verwalters.

Rn 15 Der Nachlassverwalter hat alsbald den Nachlass in Besitz zu nehmen. Verweigert der Erbe dessen Herausgabe, muss der Verwalter klagen (Stuttg BWNotZ 78, 164), weil der Anordnungsbeschluss des Nachlassgerichts nach noch hM keinen Vollstreckungstitel iSd § 794 I Nr 3 ZPO darstellt (MüKo/Küpper § 1985 Rz 3; aA Erman/Horn § 1985 Rz 2). Das Prozessgericht ist an die Anordnun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 § 671 enthält zwei Instrumente (Widerruf, Kündigung), die zur Beendigung des Auftrags mit Wirkung für die Zukunft führen. Bereits entstandene Ansprüche bleiben davon unberührt (BGH NJW 91, 2210 [BGH 19.03.1991 - XI ZR 102/90]). Der Widerruf des Auftraggebers und die Kündigung des Beauftragten können jederzeit erfolgen. Es handelt sich um einseitige, empfangsbedürftige, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Kontensperrung.

Rn 18 Zur Sicherung des Nachlasses kann das Nachlassgericht eine Kontensperrung veranlassen (KG Rpfleger 82, 184), um das Risiko des Missbrauchs von transmortalen Vollmachten zu begrenzen und einen unkontrollierten Geldabfluss zu vermeiden. Dabei hat es insb Rechte Dritter zu berücksichtigen, wenn diese nach dem Erbfall Rechte am Nachlassvermögen erworben haben (KG RPfleger ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schriftform.

Rn 15 Ein Ratenlieferungsvertrag, nicht aber eine Vollmacht dazu (§ 167 II), bedarf nach I 1 der Schriftform. Bei Rahmenverträgen betrifft dies den Grundvertrag, während die Ausführungsgeschäfte formfrei bleiben. Die Regelung in I 3 (Mitteilung des Vertragsinhalts in Textform) bezieht sich auf alle Ratenlieferungsverträge. Die Formerleichterungen des § 492 I 2 u 3 gelten nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertretung.

Rn 9 Der Erbe kann sich bei der Annahme nach den allg Vorschriften – auch durch Vorsorgevollmacht (vgl Ddorf ZEV 19, 422 – vertreten lassen (nicht jedoch über Anscheins- oder Duldungsvollmacht, Bremen FamRZ 15, 1752), das Recht zur Annahme unterliegt aber nicht der Pfändung (München ZEV 15, 219). Die Vollmacht bedarf keiner Form. Für beschränkt Geschäftsfähige und Geschäftsu...mehr