Fachbeiträge & Kommentare zu Vorkaufsrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 5 Liegt entsprechend den obigen Ausführungen (siehe Rdn 2 ff.) die Einsetzung einzelner Erben auf einen gemeinschaftlichen Erbteil vor, so sieht § 2093 BGB als Rechtsfolge die Anwendung der Ergänzungsregeln der §§ 2089–2092 BGB sowie die Anwachsung gem. § 2094 S. 2 BGB innerhalb dieser Erbengruppe vor. Dies wirkt sich praktisch in folgenden Fällen aus: Im Zweifel und man...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verkauf

Rz. 2 § 2034 BGB bezieht sich abschließend und ausschließlich auf den freiwilligen Verkauf eines Miterbenanteils. Auf andere Verträge wird § 2034 BGB nach der ganz h.M. nicht entsprechend angewendet, gleich ob Schenkung,[2] gemischte Schenkung,[3] Sicherungsabrede,[4] Tausch,[5] Vergleich, Zwangsvollstreckung (§ 471 BGB)[6] oder Teilungsversteigerung gem. § 180 ZVG (kein Vor...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Vererblich

Rz. 15 Abs. 2 S. 2 stellt das Vorkaufsrecht abweichend von der Regel des § 473 Abs. 1 BGB vererblich. Es ist jedoch nicht übertragbar, § 473 Abs. 1 BGB.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Zwangsvollstreckung

Rz. 18 Das Vorkaufsrecht ist gem. § 473 BGB [49] nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar, §§ 851, 857 ZPO.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Kaufvertrag

Rz. 1 Der Erbschaftskauf ist ein Kauf nach den Vorschriften der §§ 433 ff. BGB, der nach Eintritt des Erbfalls erfolgt. Vor dem Erbfall sind nur Vereinbarungen i.S.d. § 311b Abs. 5 BGB möglich. Bei dem Erbschaftskauf handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag, für den das allg. Kauf- und Leistungsstörungsrecht (§§ 437, 439 ff. BGB) gilt. Der Erbschaftskauf ist Rechtskauf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 6. Vorkauf

Rz. 12 Das Vorkaufsrecht gibt den Miterben die Befugnis, den Miterbenanteil zu den vertraglichen Konditionen zu erwerben, wie der veräußernde Miterbe ihn an den Dritten verkaufen wollte. Mit Ausübung (siehe hierzu Rdn 14) kommt der Vertrag mit dem gleichen Inhalt zwischen vorkaufsverpflichteten und vorkaufsberechtigten Miterben zustande, § 464 Abs. 2 BGB. Die Miterben haften...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Beschränkung der Haftung

Rz. 7 Der Käufer hat jedoch die Möglichkeit zur Beschränkung der Haftung nach § 2383 BGB. Durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer kann jedoch die Haftung des Käufers zugunsten der Nachlassgläubiger weder ausgeschlossen noch beschränkt werden, Abs. 2. Eine solche Vereinbarung hätte lediglich Wirkung im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien. Möglich ist j...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Gebühren des Notars

Rz. 21 Erklärt ein Miterbe, sein Vorkaufsrecht ausüben zu wollen, liegt darin keine Kostenübernahmeerklärung i.S.v. § 29 Nr. 2 GNotKG. Auch wenn der Miterbe materiell-rechtlich verpflichtet ist, die Kosten über den Erbschaftskauf zu tragen, ist der Notar nicht befugt, dem Miterben die Kosten für die Beurkundung des Erbteilskaufvertrages direkt in Rechnung zu stellen.[51]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Behördliche Genehmigung

Rz. 9 Gehören zur Erbschaft land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke, so bedürfen Verkauf und Auflassung der Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG,[16] ebenso, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. Rz. 10 Die Verpflichtung, über eine Erbschaft oder einen Erbteil eines Minderjährigen zu verfügen, bedarf nach § 1822...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Dritter

Rz. 8 "Dritter" i.S.d. Vorschrift ist jede Person, die nicht Miterbe ist.[15] Kein Vorkaufsrecht entsteht daher bei Verkauf an einen Miterben.[16] Hieran ändert sich nichts, wenn ein Miterbe durch vorangegangenen Verkauf aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden ist und nun einen Erbanteil erneut kauft, da dies nicht zu einem Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft führt. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Nach Ausübung

Rz. 6 Zwischen den das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben und dem Käufer kommt kein Kaufvertrag zustande. Vielmehr entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis, kraft dessen der Käufer verpflichtet ist, den von ihm erworbenen Anteil auf die Miterben zu übertragen, während diese ihm den von ihm an den verkaufenden Miterben etwa schon bezahlten Kaufpreis und Aufwendungen entsprec...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / e) Übertragung der Erbteile auf einen Miterben

Rz. 20 Die Auseinandersetzung kann auch durch Übertragung sämtlicher Miterbenanteile gem. § 2033 BGB auf einen Miterben vollzogen werden. Sobald sich die sämtlichen Miterbenanteile der Erbengemeinschaft in einer Person vereinigen, erlischt die Erbengemeinschaft. Der Vertrag, mit dem sich die Erben zur Übertragung verpflichten, ist formfrei möglich, da es sich um einen Ausein...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Anzeigepflicht

Rz. 1 Die Vorschrift dient dem Interesse der Nachlassgläubiger, die über die durch den Erbschaftskauf veränderte Haftungslage (§§ 2382, 2383 BGB) informiert sein müssen. Adressat der Anzeigepflicht ist wie bei der des Vorerben nach § 2146 BGB das Nachlassgericht,[1] da nicht immer klar ist, wer Gläubiger ist. Die Anzeige ist unverzüglich, d.h. entsprechend § 121 Abs. 1 S. 1 ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / E. Steuerrechtliche Fragen

Rz. 22 Die das Vorkaufsrecht ausübenden Miterben treten an die Stelle des ursprünglichen Erwerbers, § 464 Abs. 2 BGB, und haften entsprechend ihrem – nun höheren – Anteil für entstehende Steuern (vgl. hierzu § 2032 Rdn 31 f.). Schuldner der Erbschaftsteuer ist und bleibt auch nach Veräußerung der ursprüngliche Erbe, § 20 Abs. 1 ErbStG. Auch nach der Veräußerung haftet aber d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Reichweite der Verfügungsbeschränkung

Rz. 6 Die Verfügungsbefugnis der Erben wird nur so weit durch die Testamentsvollstreckung eingeschränkt, wie die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers reicht (vgl. §§ 2208 Abs. 1, 2217 BGB). Kann der Testamentsvollstrecker selbst wegen einer Interessenkollision bzw. § 181 BGB nicht über den Nachlassgegenstand verfügen, kann seinerseits der Erbe verfügen, sofern kei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Umfang des Prozessführungsrechts

Rz. 4 Der Umfang des Prozessführungsrechts des Testamentsvollstreckers hängt vom Umfang seines Verwaltungsrechts ab. Zunächst ist daher zu prüfen, ob der Erblasser nach § 2208 BGB das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers eingeschränkt hat. Anderenfalls ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich zu jeder Art der gerichtlichen Geltendmachung des seiner Verwaltung unt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Haftung beim Gattungsvermächtnis

Rz. 2 Der Beschwerte ist bei einem Gattungsvermächtnis verpflichtet, dem Bedachten gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB eine dessen Verhältnissen entsprechende Sache (§ 2155 Abs. 1 BGB) zu übergeben und ihm das Eigentum frei von Rechtsmängeln i.S.d. § 435 BGB zu verschaffen.[2] Fragen der Sachmängelhaftung sind nach § 2183 BGB zu beantworten. Dabei kann sich die der Gattung nach besti...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Testamentsvollstreckerzeugnis, Grundbuch, Handelsregister

Rz. 14 Der Testamentsvollstrecker wird kraft Anordnung durch die Annahme des Amts gem. § 2002 BGB Testamentsvollstrecker und nicht erst durch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses. Damit sich der Testamentsvollstrecker im Rechtsverkehr legitimieren kann, erhält er ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder ebenfalls auf Antrag ein Europäisches Nachlasszeugnis. Das...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches

Rz. 8 Der Schenkungsbegriff des Abs. 1 ist grundsätzlich identisch mit dem der §§ 516, 517 u. 1624 BGB.[32] Kumulativ müssen eine objektive Bereicherung des Dritten und die subjektive Einigung zwischen Erblasser und Zuwendungsempfänger über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung, § 516 Abs. 1 BGB, vorliegen.[33] Insoweit genügt eine "Parallelwertung in der Laiensphäre".[34] Im ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Rechte

Rz. 5 Auch Rechte, wie bspw. Urheberrechte/Schutzrechte (§ 34 VerlG, § 13 GebrauchsmusterG, § 29 DesignG, § 15 PatentG, § 27 MarkenG) können Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Rz. 6 Höchstpersönliche Rechte des Erblassers können nicht unmittelbar Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Zu den höchstpersönlichen Rechten zählen bspw. das Nießbrauchsrecht (§ 1061 BGB), beschrän...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Gebühren des Rechtsanwalts

Rz. 20 Die Gebühren bei der Durchsetzung eines Vorkaufsrechts, gleich ob außergerichtlich oder im Prozess, bemessen sich nach dem Wert des verkauften Erbteils.[50]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VII. Entsprechende Anwendbarkeit der §§ 1990 f. BGB

Rz. 36 Die Bestimmungen der §§ 1990, 1991 BGB finden entsprechende Anwendung:mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Frist zwei Monate

Rz. 13 Die Frist zur Ausübung (siehe hierzu Rdn 14) des Vorkaufsrechts beginnt für jeden Vorkaufsberechtigten individuell mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages.[29] Diese Mitteilung hat gem. § 469 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durch den veräußernden Miterben zu erfolgen. Die Frist beginnt jedoch gleichfalls, wenn der Käufer den...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Anzeigepflicht beim Erbteilskauf

Rz. 4 § 2384 BGB findet auch auf den Erbteilskauf Anwendung. Die Anzeigepflicht trifft den Erbteilsverkäufer selbst bei Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Miterben. Wenn dieses nach Übertragung des verkauften Anteils gegenüber dem Käufer ausgeübt wird, trifft diesen die Anzeigepflicht. Von der Anzeigepflicht werden der schuldrechtliche Erbteilskauf und die dingliche Erbte...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Übertragung trotz vorhergehender Ausübung gegenüber dem Verkäufer

Rz. 7 Im Gesetz findet sich keine Regelung, falls der Verkäufer trotz vorhergehender Ausübung des Vorkaufsrechts den Anteil auf den Käufer überträgt. Um dieser planwidrigen Lücke zu begegnen, wird Abs. 1 S. 1 analog angewendet, so dass dem vorkaufsberechtigten Miterben gegen den Erwerber ein Anspruch auf Rückübereignung des übertragenen Erbteils zusteht.[4]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines/Normzweck

Rz. 1 Bei Abs. 1 handelt es sich um eine Auslegungsregel. Dabei wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Erblasser das Vermächtnis i.d.R. unter Bezeichnung der Hauptsache anordnet und auch dessen Zubehör vermachen will. Grundsätzlich trifft der Erblasser auch keine Regelung für den Fall, dass die vermachte Sache beschädigt ist. In diesem Fall soll der Bedachte im Zweifel...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Umfang der Haftung

Rz. 5 Der Umfang der Käuferhaftung richtet sich nach der des Erben (§ 1967 BGB) und umfasst Erblasserschulden (solche, die vom Erblasser herrühren), Erbfallschulden (solche, die den Erben als solchen treffen) und Nachlasserbenschulden (sie können vom Erben begründet werden), sofern sie in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen sind.[10] Die Käuferhaftung erstr...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / F. Beispiele

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Verbot unentgeltlicher Verfügungen

Rz. 17 Damit das Nachlassvermögen während der Dauer der Testamentsvollstreckung wertmäßig erhalten bleibt, erfolgt durch S. 3 ein Verbot unentgeltlicher Verfügungsgeschäfte. Es ähnelt dem Verfügungsverbot aus § 2113 Abs. 2 BGB. Somit ist der Testamentsvollstrecker nur dann zur unentgeltlichen Verfügung berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstan...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Sicherungsbedürfnis

Rz. 27 Im Gegensatz zur Auflassung nach § 925 Abs. 2 BGB ist die dingliche Erbteilsübertragung nach § 2033 Abs. 1 BGB nicht bedingungsfeindlich. Das dingliche Erfüllungsgeschäft kann gleichzeitig mit dem Kaufvertrag protokolliert werden, jedoch auflösend bedingt durch Ausübung des vorbehaltenen Rücktrittsrechts des Verkäufers bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung.[...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Ordnungsgemäße Verwaltung

Rz. 14 "Ordnungsgemäße" Verwaltung umfasst gem. Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 745 BGB alle Maßnahmen, die der Beschaffenheit des betreffenden Nachlassgegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen entsprechen.[17] Die Frage der Ordnungsmäßigkeit ist an dem Verhalten einer verständigen Person in der gleichen Situation zu beurteilen.[18] Maßgebend ist der Standpun...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 1975–199... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Einseitige empfangsbedürftige Rechtsgeschäfte (Abs. 3)

Rz. 10 Schließlich bestimmt Abs. 3, dass einseitige empfangsbedürftige Erklärungen, die dem vorläufigen Erben gegenüber vorgenommen werden müssen, auch nach der Ausschlagung wirksam bleiben. Rechtshandlungen müssen insbesondere dann bereits gegenüber einem vorläufigen Erben erklärt werden, wenn sie fristgebunden sind.[21] Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Erklärende die...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 10. Unterschied zwischen dinglichem und schuldrechtlichem Vorkaufsrecht

Rz. 294 Während das dingliche Vorkaufsrecht sowohl für den ersten Verkaufsfall als auch für mehrere oder für alle Verkaufsfälle bestellt werden kann, besteht das schuldrechtliche Vorkaufsrecht grundsätzlich nur für einen Verkaufsfall.[313] Die im Schuldrecht bestehende Vertragsfreiheit lässt es aber zu, ein Vermächtnis über ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht in der Weise zu...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 7. Inhalt des Vorkaufsrechts

Rz. 286 Der Erblasser kann das Vorkaufsrecht auflösend oder aufschiebend bedingen oder befristen, §§ 158, 163 BGB. Denkbar wäre beispielsweise, dass das Vorkaufsrecht nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt wird, z.B. für den ersten Verkaufsfall innerhalb von fünf Jahren nach dem Todeszeitpunkt des Erblassers oder auch für alle Verkaufsfälle innerhalb von zehn Jahre...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 2. Arten des Vorkaufsrechts

Rz. 277 Mit dem Vorkaufsrecht wird dem Vorkaufsberechtigten die Befugnis eingeräumt, den vorkaufsbelasteten Gegenstand zu denselben Bedingungen zu kaufen, zu denen ihn der Verpflichtete (= Vermächtnisbeschwerte) rechtswirksam an einen Dritten verkauft hat. Zwischen dem Vorkaufsberechtigten (= Vermächtnisnehmer) und dem Verpflichteten (= Erbe oder Hauptvermächtnisnehmer) komm...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 9. Erlöschen des Vorkaufsrechts

Rz. 290 Als beschränktes dingliches Recht kann das Vorkaufsrecht jederzeit durch Einigung und Eintragung aufgehoben werden, § 875 BGB. Zu seiner Löschung im Grundbuch sind die Löschungsbewilligung des Vorkaufsberechtigten (= Vermächtnisnehmer) gemäß § 19 GBO (in notariell beglaubigter Form, § 29 GBO) und ein Antrag gemäß § 13 Abs. 1 GBO entweder des Vorkaufsberechtigten oder...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 3. Entstehung des dinglichen Vorkaufsrechts

Rz. 281 Das dingliche Vorkaufsrecht ist ein beschränktes dingliches Recht, das zu seiner Entstehung der Einigung und Eintragung im Grundbuch bedarf, § 873 BGB. Formalrechtlich ist zur Eintragung die Bewilligung des Eigentümers (= Erbe oder Hauptvermächtnisnehmer) gemäß § 19 GBO in beglaubigter Form (§ 29 GBO) und ein Antrag entweder des Vorkaufsberechtigten oder des Eigentüm...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 4. Sicherung des schuldrechtlichen Vorkaufsrechts

Rz. 282 Bezieht sich das schuldrechtliche Vorkaufsrecht auf ein Grundstück, kann der bedingte Eigentumsübertragungsanspruch gemäß § 883 BGB durch Vormerkung gesichert werden. Hierzu bedarf es gemäß § 19 GBO der Eintragungsbewilligung des Eigentümers (in notariell beglaubigter Form gemäß § 29 GBO) und des Eintragungsantrags entweder des Eigentümers oder des Vorkaufsberechtigt...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 8. Ausübung des Vorkaufsrechts

a) Ausübung nur bei Abschluss eines Kaufvertrags Rz. 288 Wie bereist der Begriff verdeutlicht, kann das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Eigentümer über den vorkaufsbelasteten Gegenstand einen Kaufvertrag schließt. Die Ausübung ist also ausgeschlossen, wenn ein Ausstattungs-, Schenkungs- (auch gemischte Schenkung) oder ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen ...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 6. Vorkaufsberechtigter

Rz. 284 Das Vorkaufsrecht kann zugunsten einer natürlichen oder juristischen Person bestellt werden. Wird das dingliche Vorkaufsrecht mehreren Personen eingeräumt, bestimmt § 472 BGB deren Gemeinschaftsverhältnis (§ 1098 Abs. 1 BGB). Nach diesen Vorschriften kann das Vorkaufsrecht nur insgesamt ausgeübt werden. Üben mehrere Berechtigte das Vorkaufsrecht aus, richtet sich ihr...mehr

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§ 15 Die Auflage / II. Anordnung eines Tuns oder Unterlassens

Rz. 15 Neben der Zuwendung eines Vermögensvorteils kann Inhalt einer Auflage auch ein Tun oder Unterlassen sein, ein Vermögensvorteil ist nicht unbedingt erforderlich.[35] Die klassischen Fälle einer Auflage sind z.B. die Anordnung einer Grabpflege sowie die Versorgung von Haustieren und die Herausgabe von Andenken an Freunde und Bekannte. Darüber hinaus kann Inhalt einer Au...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / a) Ausübung nur bei Abschluss eines Kaufvertrags

Rz. 288 Wie bereist der Begriff verdeutlicht, kann das Vorkaufsrecht nur ausgeübt werden, wenn der Eigentümer über den vorkaufsbelasteten Gegenstand einen Kaufvertrag schließt. Die Ausübung ist also ausgeschlossen, wenn ein Ausstattungs-, Schenkungs- (auch gemischte Schenkung) oder ein Erbauseinandersetzungsvertrag geschlossen wird. Ausnahmsweise kann sogar bei Abschluss ein...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / b) Mitteilung des Kaufvertrags

Rz. 289 Der Vorkaufsrechtsverpflichtete (= Eigentümer) hat nach Abschluss des Kaufvertrags mit dem Dritten dem Vorkaufsberechtigten den Inhalt dieses Kaufvertrags durch Übermittlung einer Vertragsabschrift unverzüglich mitzuteilen. Diese Mitteilung kann auch vom Dritten übernommen werden, § 469 BGB. Die Ausübung des Vorkaufsrechts muss innerhalb der gesetzlichen Frist von zw...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 5. Belastungsobjekt

Rz. 283 Die Bestellung eines dinglichen Vorkaufsrechts ist an einem Grundstück, an Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, § 1095 BGB, an Wohnungs- und Teileigentum sowie an einem Erbbaurecht möglich. Mehrere Grundstücke können nicht mit einem einheitlichen Vorkaufsrecht belastet werden, vielmehr sind Einzelrechte an jedem einzelnen Grundstück zu bestellen.[309]mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 1. Allgemeines

Rz. 276 Nicht selten ist es das Anliegen des Erblassers, einem Verwandten oder einer befreundeten Person das Recht einzuräumen, einen bestimmten Gegenstand, insbesondere ein Grundstück, für den Fall des Verkaufs durch den zunächst Bedachten erwerben zu können. Diese Rechtsfolge kann der Erblasser dadurch erreichen, dass er dem Begünstigten vermächtnisweise ein Vorkaufsrecht ...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / 11. Ankaufsrechtsvermächtnis

Rz. 298 Als Abwandlung des Vorkaufsrechts kann einem Vermächtnisnehmer auch das Ankaufsrecht eingeräumt werden, also das Recht, einen Nachlassgegenstand, insbesondere ein Grundstück, dann zu erwerben, wenn eine Veräußerung stattfindet, ohne dass es sich um einen Verkauf handelt. Insoweit kann mit dem Ankaufsrecht die Lücke geschlossen werden, die beim Vorkaufsrecht besteht, ...mehr

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§ 14 Die Anordnung eines Ve... / Literaturtipps

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