Fachbeiträge & Kommentare zu Vorkaufsrecht

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§ 8 Sachenrecht / IV. Vorkaufsrecht

Rz. 64 Das BGB kennt in §§ 463 ff. BGB ein schuldrechtliches und in §§ 1094 ff. BGB ein dingliches Vorkaufsrecht. Das dingliche Vorkaufsrecht kann nur an Grundstücken (sowie an Wohnungs-, Teileigentum und Erbbaurecht) bestellt werden, während das schuldrechtliche auch bzgl. beweglicher Sachen vereinbart werden kann. Das dingliche Vorkaufsrecht entsteht gem. § 873 BGB mit Eini...mehr

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Deutschland / 3. Miterbenvorkaufsrecht

Rz. 133 Soweit einer der Miterben seinen Anteil an einen Dritten verkauft, sind die übrigen Miterben gem. § 2034 BGB zum Vorkauf berechtigt. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate und beginnt mit Zugang der Mitteilung über den abgeschlossenen Vertrag (§ 469 BGB) bei jedem der übrigen Miterben.[110] Die Mitteilung muss den Inhalt des Vertrages richt...mehr

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§ 8 Sachenrecht / E. Fragen und Antworten

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Estland / 5. Erbengemeinschaft und Aufteilung der Erbschaft

Rz. 57 Wenn mehrere Erben[36] die Erbschaft angenommen haben, gehört sie ihnen gesamthänderisch. Auf das Gesamthandseigentum finden Regelungen zum Miteigentum[37] Anwendung, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. Die Verpflichtungen aus der Erbschaft und die Kosten für die Beerdigung, für den Unterhalt von Familienmitgliedern des Erblassers, für die Inventur und die Verw...mehr

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Katalonien / 1. Die Erbengemeinschaft

Rz. 87 Die Erbengemeinschaft hatte in Katalonien in der Vergangenheit keine besondere Bedeutung, da das traditionelle Testament die Alleineinsetzung des erstgeborenen Kindes mit umfassendem Nießbrauchsrecht zugunsten des überlebenden Ehegatten und Vermächtnisse zur Auszahlung der Pflichtteile der übrigen Kinder des Testierenden beinhaltete. In Rechtsprechung und Lehre setzt ...mehr

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§ 8 Sachenrecht / A. Einführung

Rz. 1 Das Sachenrecht ist im 3. Buch des BGB (§§ 854–1296) sowie in einigen Nebengesetzen (Wohnungseigentumsgesetz – WEG – und Erbbaurechtsgesetz – ErbbauRG) geregelt. Während es bei den Regelungen des Schuldrechts (2. Buch des BGB) um das Verhältnis von Personen untereinander , also deren Rechtsbeziehungen aus vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnissen geht, ist Geg...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VII. Patto di famiglia

Rz. 179 Der in Art. 768 bis ff. c.c. (mit Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 eingeführt) geregelte patto di famiglia als Vertrag unter Lebenden erleichtert nunmehr die lebzeitige Unternehmensnachfolge,[270] die wegen des strengen italienischen Pflichtteilsrechts (= Ausgleichungs- und Herabsetzungspflicht des Unternehmensnachfolgers im Fall des Todes des Erblassers) und des Verbots ...mehr

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§ 8 Sachenrecht / 1. Aufbau des Grundbuchs

Rz. 66 Wie bereits angedeutet, werden die Grundstücke in einem besonderen Register, dem sog. Grundbuch verzeichnet. Für jedes Grundstück wird dabei ein besonderes Grundbuch angelegt. Zuständig für die Führung des jeweiligen Grundbuchs ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück liegt, funktionell werden die Grundbücher dort von den Rechtspflegern/-innen ...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 22 V

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / 2. Struktur der Erbengemeinschaft

Rz. 257 Wird der Erblasser von mehr als einer Person beerbt, bilden diese eine Erbengemeinschaft. Es besteht zwischen den Miterben aber keine Gesamthand; es gelten vielmehr die allgemeinen sachenrechtlichen Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft (Art. 1110–1116 c.c. bzw. Art. 713 ff. c.c.). Jeder Erbe kann über seinen Erbanteil oder einen Teil desselben allein verfügen (Art. ...mehr

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§ 4 Nachlassbezogene Verfüg... / F. Der Erbschaftskauf

Rz. 86 Wegen der im Erbrecht vorgesehenen besonderen Folgen des Erbschaftskaufs für den Käufer (Haftung des Käufers für Nachlassverbindlichkeiten) wurde in der Literatur vielfach ein untrennbarer Zusammenhang mit dem Erbstatut unterstellt, der notwendigerweise eine erbrechtliche Qualifikation verlange.[65] Dieses Argument kann schon deswegen wenig überzeugen, weil auch ein K...mehr

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Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2 Unpfändbarkeit bei höchstpersönlichen Ansprüchen

Rz. 7 Unpfändbar sind höchstpersönliche Ansprüche: Anspruch auf Beratungsleistungen (BGH, WM 2013, 572 = ZIP 2013, 586 = ZInsO 2013, 547; vgl. auch Rn. 6 "Dienstleistungsansprüche"); Ehelicher Unterhaltsanspruch gem. § 1360a BGB (LG Frankenthal, NJW-RR 2001, 1012; LG Braunschweig, Rpfleger 1997, 394); Ausnahme: bei Sonderbedarf wie z. B. einer notwendigen ärztlichen Behandlung...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / 2. Vertragliche Vereinbarung

Tz. 13 Stand: EL 40 – ET: 02/2020 Die Tätigkeit, die die Parteien im Rahmen einer gemeinschaftlichen Vereinbarung ausführen, ist gem. IFRS 11.5 in einer vertraglichen Vereinbarung zu regeln. Der Vertrag ist somit eine konstitutive Bedingung. Tz. 14 Stand: EL 40 – ET: 02/2020 IFRS 11.B2 enthält keine Formvorschriften hinsichtlich der vertraglichen Vereinbarung. In der Regel werd...mehr

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ZErb 08/2019, Löschung eines vererblichen Vorkaufsrechtes des Vorerben im Grundbuch

Leitsatz Ist im Grundbuch für einen Vorerben ein vererbliches Vorkaufsrecht eingetragen, so genügt für die Löschung des Vorkaufsrechtes dann nicht nur die Zustimmung sowohl des Vor- als auch des Nacherben, wenn Nacherben die leiblichen Abkömmlinge des Vorerben sein sollen und nicht auszuschließen ist, dass weitere leibliche Abkömmlinge hinzutreten. , OLG MünchenBeschluss vom ...mehr

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ZErb 08/2019, Löschung eine... / Leitsatz

Ist im Grundbuch für einen Vorerben ein vererbliches Vorkaufsrecht eingetragen, so genügt für die Löschung des Vorkaufsrechtes dann nicht nur die Zustimmung sowohl des Vor- als auch des Nacherben, wenn Nacherben die leiblichen Abkömmlinge des Vorerben sein sollen und nicht auszuschließen ist, dass weitere leibliche Abkömmlinge hinzutreten. , OLG MünchenBeschluss vom 26. Febr...mehr

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ZErb 08/2019, Löschung eine... / Aus den Gründen

1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ist statthaft (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO). Die Vertretungsbefugnis des Notars im Beschwerdeverfahren folgt schon aus dem Umstand, dass er die maßgeblichen Grundbucherklärungen beurkundet oder beglaubigt hat (§ 15 Abs. 2 GBO). Er hat bei Beschwerdeeinlegung alle Beteiligten vertreten; in seinem Beschwerdeschreiben ha...mehr

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ZErb 08/2019, Löschung eine... / Sachverhalt

Vormals waren nach Erbauseinandersetzung vom 14.4.1978 die Brüder L. und J.G. als Eigentümer von Grundbesitz zu je % im Grundbuch eingetragen. Sie hatten sich gegenseitig ein dingliches Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingeräumt, das vererblich aber sonst nicht übertragbar sein sollte. In Abteilung II wurde daher am 2.10.1978 unter lfd. Nr. 4 ein Vorkaufsrecht für alle ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeine Grundsätze

Rz. 51 [Autor/Stand] Die Frage, was zu der wirtschaftlichen Einheit des bebauten Grundstücks gehört, wird nicht in § 146 BewG beantwortet, sondern in § 138 Abs. 3 Satz 2 BewG. Dort wird Bezug genommen auf § 70 BewG. Danach ist jedes Grundstück eine wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens (§ 70 Abs. 1 BewG). Der Begriff des Grundstücks bestimmt sich nicht nach dem Zivilrec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.2.2.2 Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten

Rz. 173 Konzessionen sind öffentlich-rechtliche Befugnisse zur Ausübung einer Tätigkeit, die dem Staat vorbehalten ist (echte Konzessionen, insbesondere im Monopolbereich) oder für die der Staat meist zu Überwachungszwecken ein Verleihungsrecht besitzt (Güterfernverkehr, Omnibuslinien, Versorgungsunternehmen). Darüber hinaus werden als "Konzessionen" auch einfache gewerberec...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 5 ... / 5.4.3.5 Einzelfälle der Rechnungsabgrenzungsposten

Rz. 257a In folgenden weiteren Fällen sind RAP zu bilden: Bei "Koppelungsgeschäften" wird ein verbilligtes Wirtschaftsgut hingegeben, um eine langfristige Kundenbindung zu erreichen (verbilligte Überlassung von Mobilfunkgeräten bei Abschluss eines längerfristigen Mobilfunkdienstleistungsvertrags; verbilligte Lieferung eines Receivers bei Abschluss eines Pay-TV-Vertrags; verbi...mehr

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9. Kapitel: Der Minderjähri... / § 31 Der Erwerb eines Erbanteils (mit Grundstück oder Erwerbsgeschäft) durch den Minderjährigen

Rz. 257 Der Erwerb eines Erbanteils durch den Minderjährigen, vertreten durch den gesetzlichen Vertreter, bedarf im Grundsatz keiner familiengerichtlichen Genehmigung gem. § 1643 BGB, denn das Gesetz, insbesondere §§ 1821, 1822 BGB, stellt solches Erfordernis nicht auf. Mit dem Erwerb eines Erbanteils ist die Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern verbunden (§ 2382 BGB). D...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 2.2.2 Grunderwerbsteuer

Während die Umsatzsteuer grundsätzlich an die Übertragung des Eigentums bei Kaufverträgen anknüpft, geht das Grunderwerbsteuergesetz den umgekehrten Weg: Diese Steuerart entsteht in der Regel nicht erst bei Eigentumsübertragung, sondern Anknüpfungspunkt ist der Abschluss des Kaufvertrags oder eines anderen schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung b...mehr

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Vertragsrecht und Steuern: ... / 3.1 Grunderwerbsteuergesetz

Nach dem Grunderwerbsteuergesetz entsteht die Steuer in der Regel nach § 1 Nr. 1 i. V. m. 14 GrEStG mit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages, z. B. Kaufvertrag, der einen Anspruch auf Übereignung des Eigentums begründet. Nicht entscheidend ist zunächst, ob es zu einer Übereignung des Grundvermögens kommt; maßgebend für die Besteuerung ist allein die Begründung der s...mehr

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Planung und Sicherung der U... / 6.3.1 Abtretung zu Lebzeiten

Die Abtretung des Gesellschaftsanteils kann an Voraussetzungen geknüpft sein, z. B. von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.[1] Auch Vorkaufsrechte zugunsten der anderen Gesellschafter sind üblich und zulässig. Nach § 15 Abs. 5 GmbHG kann die Abtretung des Gesellschaftsanteils an weitere Voraussetzungen geknüpft sein (Eigenschaften des Erwerbers und/ode...mehr

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§ 2 Haftungs-ABC / 6. Kaufvertragliche Verjährung von Ansprüchen

Rz. 528 Für kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche gilt grds. eine Verjährungsfrist von zwei Jahren gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB, es sei denn, der Mangel besteht in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist – dann gilt nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine ...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / C. Wirtschaftliche Einheit

Rz. 46 [Autor/Stand] Die Höhe des Grundstückswerts ist vom Bewertungsgegenstand abhängig. Nach § 70 Abs. 1 BewG, der auch für die Bedarfsbewertung anzuwenden ist (vgl. § 138 Abs. 3 Satz 2 BewG), ist Bewertungsgegenstand das Grundstück i.S. des Bewertungsgesetzes . Bei der Frage, was zur wirtschaftlichen Einheit des Grundstücks gehört, kommt es nicht auf das Zivilrecht, sonder...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Zustimmung zur Veräußerung: Widerruf

Leitsatz Ist als Inhalt des Sondereigentums vereinbart, dass der Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohnungseigentums der Zustimmung bedarf, wird eine erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist. Normenkette WEG § 12; BGB § 183 Das Problem In einer Wohnungseigentumsanlage ist eine Veräußerungsbeschr...mehr

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§ 9 Prozessführung, Erbsche... / V. Vorkaufsrecht, § 2034 BGB

Rz. 61 Das Vorkaufsrecht ist gem. § 473 BGB nicht übertragbar und daher auch nicht pfändbar, §§ 857, 851 ZPO.mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 1. Überblick zum Vorkaufsrecht

Rz. 31 Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an der Erbengemeinschaft, gewährt § 2034 Abs. 1 BGB den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Hierdurch können die Miterben den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und die Auseinandersetzung oder das Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern ode...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Vorkaufsrecht bei Verkauf eines Miterbenanteils, § 2034 BGB

Rz. 30 Ein Miterbe darf alleine über seinen Anteil (oder einen Bruchteil davon) am gesamten Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 S. 1 BGB), nicht hingegen über einzelne Nachlassgegenstände (§ 2040 Abs. 1 BGB). Das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ist in §§ 2371 ff. BGB geregelt. Für den Fall des Verkaufes gewährt § 2034 BGB den Miterben ein Vorkaufsrecht. 1. Überblick zum ...mehr

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§ 19 Mietrecht / VIII. Besonderheit: Vorkaufsrecht

Rz. 58 Nach § 577 Abs. 4 BGB geht das Vorkaufsrecht, das dem Mieter nach der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung zusteht, auf die Personen über, die nach § 563 BGB in das Mietverhältnis eintreten. Anknüpfungspunkt für die Regelung ist der Mietvertrag. Im Umkehrschluss führt dies dazu, dass der Erbe oder die Erbengemeinschaft dieses Vorkaufsrecht nicht ausübe...mehr

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§ 13 Betreuung und Vorsorge... / VI. Vorkaufsrecht

Rz. 20 Zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 2034 BGB (vgl. § 4 Rdn 29–36) gilt das zum Erwerb eines Erbteils Ausgeführte: nach einer streng formalen Sichtweise würden nie Genehmigungserfordernisse bestehen. Sonst müsste auf den Inhalt des übertragenen Anteiles abgestellt werden.mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 2. Ausübung des Vorkaufsrechts

Rz. 33 Die Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt für jeden Vorkaufsberechtigen individuell mit Zugang der Mitteilung über den Abschluss des Kaufvertrages.[68] Diese Mitteilung hat gem. § 469 Abs. 1 S. 1 BGB unverzüglich (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) durch den veräußernden Miterben zu erfolgen. Die Frist beginnt jedoch gleichfalls, wenn der Käufer den Miterben von dem Vertr...mehr

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§ 14 Testamentvollstreckung / b) Ausübung des Vorkaufsrechts aus § 2034 BGB

Rz. 31 Das Vorkaufsrecht des Miterben nach § 2034 BGB kann nur der Erbteilstestamentsvollstrecker ausüben,[50] denn auch dieses Recht fließt aus dem Nachlass und unterliegt deshalb der umfassenden Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker. Der belastete Miterbe kann jedoch seine Haftung für die Kaufpreisschuld auf den Nachlass beschränken, § 2206 Abs. 2 BGB. Bei Fehlentsch...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / 3. Nach Ausübung des Vorkaufrechts

Rz. 36 Bei Ausübung des Vorkaufsrechts treten die Miterben in den geschlossenen Erbteilskaufvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein, § 464 Abs. 2 BGB. Da das Vorkaufsrecht lediglich schuldrechtlich wirkt, erwerben die Miterben im Rahmen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses einen Anspruch auf Übertragung des Erbteils.[82] Sie haben dem Käufer einen etwaig bereits bezahl...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 3. Verwaltung

Rz. 10 In einer Gesamthandsgemeinschaft bildet das Nachlassvermögen in der Regel Sondervermögen, welches vom Eigenvermögen der Miterben separiert ist. Damit einher geht oftmals auch, dass über die Nachlassgegenstände nur gemeinsam, d.h. mit Zustimmung aller Erben, verfügt werden kann. Rz. 11 & Bosnien Herzegowina In Bosnien-Herzegowina dürfen die Mitglieder der Erbengemeinscha...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / b) Rechtsstellung des Erwerbers

Rz. 23 Der Erwerber tritt – lediglich – in die vermögensrechtliche Position des veräußernden Miterben und wird nicht anstelle des Veräußernden Miterbe,[42] da er keine Rechtsbeziehung zum Erblasser hat. Er übernimmt vom Miterben die Rechte und Pflichten hinsichtlich der Verwaltung und Auseinandersetzung des Nachlasses[43] und ihn treffen auch die Beschränkungen und Beschweru...mehr

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§ 25 Auslandsberührung / I. Überblick

Rz. 82 Auch Fragen, die im Zusammenhang mit der Erbengemeinschaft stehen, bestimmen sich nach dem Erbstatut.[172] Die nachfolgende alphabetisch gegliederte Auflistung gibt einen Überblick darüber, welche Spezifika der Erbengemeinschaft sich insbesondere nach dem Erbstatut des Erblassers bestimmen:mehr

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§ 8 Beendigung der Erbengem... / D. Übertragung der Erbteile auf einen Miterben

Rz. 90 Die Auseinandersetzung kann auch durch Übertragung sämtlicher Miterbenanteile gem. § 2033 BGB auf einen Miterben vollzogen werden. Sobald sich sämtliche Miterbenanteile der Erbengemeinschaft in einer Person vereinigen, erlischt die Erbengemeinschaft. Der Vertrag, mit dem sich die Erben zur Übertragung verpflichten, ist formfrei möglich, da es sich um einen Auseinander...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / F. Bürgerliches Gesetzbuch

Rz. 18 Zentraler Punkt bei der Regelung der Erbengemeinschaft war die Wahl zwischen der deutschrechtlichen Gesamthandschaft und der römisch-gemeinrechtlichen Bruchteilsgemeinschaft. Beide Systeme mussten nicht nur in der Theorie gegeneinander abgewogen werden. Es lagen auch Erfahrungen aus dem künftigen Geltungsbereich des BGB vor: Im preußischen Allgemeinen Landrecht[70] un...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 3. Auflösung und Beendigung

Rz. 53 & Bulgarien/Kroatien Sowohl in Bulgarien als auch in Kroatien kann jeder Miterbe zu jeder Zeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen. Zu beachten ist jedoch in Kroatien, dass erst die Erbteile durch das Nachlassgericht festgestellt sein müssen.[142] In beiden Ländern besteht zudem der Anspruch, im Falle des Auftretens von Streitigkeiten die ordentlichen Geric...mehr

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§ 5 Vor- und Nacherben in d... / b) Die Nacherben und ihr Nacherbenanwartschaftsrecht

Rz. 13 Bereits mit dem Tod des Erblassers hat auch der Nacherbe eine eigene erbrechtliche Rechtsstellung. Er ist mit Blick auf seine künftige Erbenstellung Inhaber eines Anwartschaftsrechts an der Erbschaft.[29] Rz. 14 Vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen des Erblassers ist die Nacherbenanwartschaft vererblich und übertragbar (§ 2108 Abs. 2 BGB).[30] Mitnacherben- und Alle...mehr

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§ 11 Gebühren und Kosten / F. Gegenstandswerte im Überblick

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / H. DDR

Rz. 28 In der DDR galt bis zum Inkrafttreten des Zivilgesetzbuches (ZGB) am 1.1.1976 das Bürgerliche Gesetzbuch weitgehend fort.[104] Das Erbrecht blieb also zunächst unverändert. Änderungen insbesondere im Familienrecht (Adoption, uneheliche Kinder etc.) wirkten sich auf das Erbrecht indirekt aus.[105] Das ZGB von 1976 war insgesamt deutlich einfacher gefasst als das BGB. Er...mehr

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§ 3 Rechtsvergleichung / 2. Verwaltung

Rz. 45 & Bulgarien Jedem Erben steht nach bulgarischem Erbrecht das Recht zu, die in den Nachlass fallenden Gegenstände zu nutzen. Unzulässig ist es hingegen, einen anderen Miterben vollständig von der Nutzung auszuschließen oder aber in seiner Möglichkeit zur Nutzung einzuschränken. Möglich ist jedoch der Gebrauchsentzug gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrags an die vom Gebra...mehr

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§ 17 Gesellschaftsrecht / c) Satzungsänderungen (Kernbereich der Mitgliedschaft)

Rz. 190 Aufgrund der personenrechtlichen Elemente der Mitgliedschaftsrechte des Gesellschafters entspricht es nicht nur bei den Personengesellschaften, sondern auch bei der GmbH einem gefestigten gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, dass Eingriffe in den Kernbereich der Mitgliedschaft nur mit Billigung des betreffenden Gesellschafters vorgenommen werden können. Hierdurch wird...mehr

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§ 1 Rechtsgeschichtliche Ei... / C. Mittelalter

Rz. 6 Das Verwandtenerbrecht blieb auch nach der fränkischen Zeit bestehen, selbst wenn die alten Bindungen der Hausgemeinschaft und der Sippe zurückgingen.[16] Das germanische Recht kannte keine gewillkürte Erbfolge. Eine "Vergabung von Todes wegen" wurde erst nach und nach möglich, zunächst nur zugunsten der Kirche.[17] Verfügungen von Todes wegen wurden in der Form des "K...mehr

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§ 4 Rechte und Pflichten de... / II. Begriff der Verwaltung

Rz. 52 Der Begriff der "Verwaltung" (des Nachlasses) ist im BGB nicht definiert. Über die Reichweite des Begriffes in § 2038 BGB herrscht keine Einigkeit. Insbesondere ist es schwierig zu beurteilen, welche Verfügungen die Rechtsprechung abweichend von § 2040 (gemeinschaftliche Verfügung) im Rahmen der Mehrheits- oder sogar Einzelverwaltung für möglich hält. Einigkeit besteh...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / II. Fälle verneinter Umgehung

Tz. 27 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Gesellschaftsverträge mit Ehegatten oder Kindern, auch wenn außerbetriebliche Gründe maßgebend waren, bei folgerichtiger Durchführung, angemessener Gewinnverteilung und Vermeidung einer Rückbeziehung (BFH v. 31.01.1961, I 259/60 U, BStBl III 1961,158; BFH v. 29.05.1972, GrS 4/71, BStBl II 1973, 5), gegebenenfalls unter Inkaufnahme der S...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / VII. Vorkaufsrecht – § 2034 BGB

1. Zweck Rz. 472 Um das Eindringen Fremder in den engen Verband der Erbengemeinschaft zu verhindern, steht beim Verkauf eines Erbteils den anderen Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). 2. Verkauf als Tatbestandsmerkmal Rz. 473 Lediglich der Verkauf löst das Vorkaufsrecht aus, nicht auch Tausch, Schenkung und Sicherungsabtretung. Der Erbteil muss Gegenstand de...mehr