Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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WEMoG-Wegweiser / 7 Vermietetes Wohnungseigentum

WEMoG: Duldungspflichten von Mietern und sonstigen Drittnutzern Neu: Duldungspflicht von Drittnutzern bzw. Mietern § 15 WEG n. F. regelt erstmals im Wohnungseigentumsgesetz eine Duldungspflicht von Drittnutzern einer Sondereigentumseinheit. Die Duldungspflicht bezieht sich auf Erhaltungsmaßnahmen und solche, die darüber hinausgehen, also insbesondere Modernisierungsmaßnahmen...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 6.1 Grundlegende Umgestaltung

Die Frage, ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände. Bezugspunkt ist zunächst die Wohnanlage in ihrem Gesamtbestand. Eine grundlegende Umgestaltung wird deshalb nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen einer der in § 20 Abs. 2 WEG n. F. genannten privilegierten Maßnahmen g...mehr

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Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 2.3 Verstoß gegen weitere zwingende WEG-Vorschriften

Als gesetzliche Verbote i. S. v. § 134 BGB gelten des Weiteren die folgenden unabdingbaren Vorschriften des WEG selbst. Hier kann also auch nicht wirksam Abweichendes in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden. § 5 Abs. 2 WEG: Zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums können nicht zu Sondereigentum erklärt werden Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Siche...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / Zusammenfassung

Überblick Die Besonderheiten des wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens sind in Zukunft nach wie vor in den §§ 43 ff. WEG n. F. geregelt. Allerdings beschränken sich die Verfahrensregelungen des künftigen Wohnungseigentumsgesetzes auf gerade einmal 3 Paragrafen. Insbesondere Neuregelung, dass es sich bei Beschlussmängelklagen (also Anfechtungsklagen sowie Nichtigkeitsfestst...mehr

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WEMoG von A - Z / 124 Umlaufbeschluss

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WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2 Kosten

Generalklausel der Kostenverteilung bleibt § 16 Abs. 2 WEG n. F., wobei die eigentliche Kostenverteilung künftig in Satz 1 geregelt sein wird und die Möglichkeit einer Änderung der Kostenverteilung in Satz 2, ergänzt durch § 16 Abs. 3 WEG n. F. hinsichtlich der Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums.mehr

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Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.2 Überwachung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WEG)

4.2.1 Überblick Seit dem 1.12.2020 haben die Verwaltungsbeiräte den Verwalter entsprechend § 111 Abs. 1 AktG zu überwachen.[1] Der Begriff "Überwachung" meint, dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten des Verwalters kontrollieren[2] und etwa stichprobenartig die Buchführung des Verwalters sichten müssen, die Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kennen und wissen m...mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.1.2 Neue Rechtslage

Neu: (Außen)Stellplätze sind sondereigentumsfähig Mit Inkrafttreten des WEMoG werden auch Außenstellplätze sondereigentumsfähig. Zwar definiert § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. den Begriff des "Stellplatzes" nicht näher, das war aber auch in der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG a. F. bezüglich der "Garagenstellplätze" nicht der Fall. Dem allgemeinen Sprachgebrauch na...mehr

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WEMoG von A - Z / 4 Allstimmigkeit

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 4.3 Anfechtungsrecht des Verwalters

Neu: Verwalter haben kein Anfechtungsrecht mehr "Das Gericht kann auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären …" § 44 Abs. 1 WEG n. F. bringt damit deutlich zum Ausdruck: Ein Verwalter hat kein eigenes Recht mehr zu einer Beschlussanfechtung oder Erhebung einer Nichtigkeitsklage. Bereits nach bisheriger Rechtslage hat ein Verwalter lediglich ein ...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.3.1 Grundsätze

Die in § 43 Abs. 2 Nr. 2 WEG n. F. enthaltene Regelung entspricht der bisherigen Regelung in § 43 Nr. 2 WEG a. F. wortwörtlich und betrifft Streitigkeiten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den Wohnungseigentümern.mehr

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WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.4 Anforderungen an den Aufteilungsplan

Nach § 3 Abs. 3 WEG n. F. sind Stellplätze, an denen Sondereigentum begründet werden soll, und außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks, auf die sich Sondereigentum erstrecken soll, durch Maßangaben im Aufteilungsplan zu bestimmen. Die entsprechenden Maßangaben im Aufteilungsplan treten an die Stelle des Abgeschlossenheitserfordernisses, das für Räume gilt. Die ...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 4.1 Bestellung des Verwalters

Bezüglich der Bestellung des Verwalters werden sich keine Änderungen gegenüber der bislang geltenden Rechtslage ergeben: Nach wie vor gilt nach § 26 Abs. 2 WEG die Bestellungshöchstdauer von 5 Jahren sowie eine auf 3 Jahre verkürzte Höchstdauer im Fall der Verwalterbestellung nach Begründung von Wohnungseigentum. Wird der Höchstbestellungszeitraum von 5 bzw. 3 Jahren überschr...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5 Beschlussklagen

Den Schwerpunkt der im Wohnungseigentumsgesetz geregelten Verfahrensvorschriften stellen §§ 44 f. WEG n. F. über die Beschlussklagen dar.mehr

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WEMoG von A - Z / 9 Auskunftsanspruch gegenüber Verwalter

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WEMoG von A - Z / 154 Wohnungseigentümergemeinschaft

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WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 3 Pflichten gegenüber anderen Wohnungseigentümern

§ 14 Abs. 2 WEG n. F. regelt im Wesentlichen korrespondierend mit § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. die Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. 3.1 Unterlassungspflicht Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. sind die Wohnungseigentümer untereinander zunächst verpflichtet, das Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigten. Di...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.5.2 Anwendungsbereich

Über die bereits erwähnten Anfechtungs-, Nichtigkeits- und Beschlussersetzungsklagen hinaus, ist § 43 Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. auch einschlägig für Feststellungsklagen, wonach ein Beschluss gültig ist, wenn seine Nichtigkeit behauptet wird, mit dem protokollierten Inhalt nicht zustande gekommen ist, wegen fehlerhafter Stimmabgabe nicht zustande gekommen ist, mangels Beschlussverkü...mehr

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WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 3.2 Duldungspflicht

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 WEG n. F. haben die Wohnungseigentümer Einwirkungen nach Maßgabe des Absatz 1 Nr. 2 zu dulden. Wiederum umfasst diese Pflicht vor allem Erhaltungs- und Baumaßnahmen einzelner Wohnungseigentümer. Allerdings soll sie auch hierauf nicht beschränkt sein. Insoweit bleibt wiederum offen, inwieweit die Duldungspflicht des einzelnen Wohnungseigentümers tatsäch...mehr

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WEMoG von A - Z / 122 Textform

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WEMoG: Problemfelder der Ve... / 6.1 Anspruch gegen den Mieter

Da die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums gemäß § 18 Abs. 1 WEG n. F. der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer obliegt und die aus § 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG n. F. resultierende Pflicht, die gesetzlichen Regelungen, Vereinbarungen und Beschlüsse einzuhalten, der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer besteht, ist diese nach § 9a Abs. 2 WEG n. F. auch aktivlegitimiert, was Unterlas...mehr

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WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 2.2 Betroffener Personenkreis

Grundsätzlich sind von den Regelungen der Zertifizierung sämtliche Verwalter betroffen, egal in welcher Rechtsform das Verwaltungsunternehmen geführt wird. Allerdings kann der Verordnungsgeber auf Grundlage von § 26a Abs. 2 Nr. 4 WEG n. F. festlegen, welche Personen, die über anderweitige Qualifikationen verfügen, von der Prüfung befreit sind, aber dennoch einem zertifiziert...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 8 Kosten baulicher Veränderungen

Entsprechend dem in § 20 WEG n. F. geregelten neuen System der Maßnahmen baulicher Veränderungen, regelt § 21 WEG n. F. deren Kostenverteilung und die Voraussetzungen einer Kostenverteilungsänderung.mehr

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WEMoG von A - Z / 21 Beschluss

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WEMoG von A - Z / 27 Betriebskosten im Wohnungseigentum

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WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4.1 Erhaltungsmaßnahmen

Gemäß § 15 Nr. 1 WEG n. F. soll der Drittnutzer zunächst verpflichtet sein, Erhaltungsmaßnahmen zu dulden. Erhaltungsmaßnahmen sind sämtliche Maßnahmen, die der Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums dienen. Dies bringt für das Mietrecht § 555a Abs. 1 BGB zum Ausdruck, das WEMoG übernimmt den Begriff der "Erhaltung" in § 13 Abs. 2 WEG n. F. Voraussetzung...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.7.2.2 Streitverkündung

Wie ausgeführt, erstreckt der Gesetzgeber in § 44 Abs. 3 WEG n. F. die Rechtskraft in Beschlussklagen nur auf die Wohnungseigentümer und nicht mehr auf den Verwalter.[1] "Bereits das allgemeine Zivilprozessrecht" sehe "mit der Streitverkündung ein Instrument vor, Dritte an das Ergebnis eines Prozesses zu binden".[2] Mit Blick auf eine mögliche Inregressnahme des Verwalters d...mehr

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WEMoG von A - Z / 103 Rücklage

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WEMoG von A - Z / 106 Schriftform

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WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 3.1 Grundsätze

Entgegen vielfach anders lautender Forderungen aus der Literatur, ist ein Vermögensstatus bislang weder Bestandteil der Jahresabrechnung, noch nimmt er an der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung teil, wenn er erstellt worden ist.[1] Hierbei bleibt es zwar dem Grundsatz nach. Auch nach der geplanten Neuregelung des § 28 Abs. 4 WEG n. F. hat der zu erstellende Vermögens...mehr

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WEMoG von A - Z / 72 Kostenverteilung: Instandhaltung und Instandsetzung

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WEMoG von A - Z / 2 Abgeschlossenheit

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WEMoG von A - Z / 41 Erhaltungsrücklage

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.10.3 Teilanfechtung

Nach wie vor wird auch unter Geltung des WEMoG die Möglichkeit zur Teilanfechtung von Beschlüssen bestehen. Zu beachten ist jedoch, dass die Teilanfechtung eines Beschlusses über eine erhobene Sonderumlage mit dem Argument, diese sei zu hoch bemessen, nicht möglich ist und in aller Regel die unzulässige Teilanfechtung des Beschlusses als Anfechtung des ganzen Beschlusses aus...mehr

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WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.12.2 Neue Rechtslage

Neu: Hinweispflicht des Gerichts und Rechtskrafterstreckung auf Nichtigkeitsgründe entfallen Das in Zukunft geltende Verfahrensrecht übernimmt weder die Hinweispflicht des Gerichts noch die weitere Besonderheit, dass sich die Rechtskraft eines klageabweisenden Anfechtungsurteils auch auf Nichtigkeitsgründe erstreckt. Der Gesetzgeber ordnet seine ursprünglichen Ziele der Rech...mehr

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.4 Erweiterung des Telekommunikationsnetzes

Neu: Anspruch auf bauliche Veränderung zur Erweiterung des Telekommunikationsnetzes § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG n. F. verleiht dem einzelnen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Erweiterung des bestehenden Telekommunikationsnetzes an ein Niveau mit sehr hoher Kapazität. Der Begriff des "Telekommunikationsnetzes mit sehr hoher Kapazität" ist dabei an den gleichlautenden Begr...mehr

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WEMoG von A - Z / 80 Nebenintervention

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WEMoG von A - Z / 47 Gebrauch und Nutzung von Sonder- und Gemeinschaftseigentum

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WEMoG von A - Z / 156 Zertifizierter Verwalter

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WEMoG: Nutzung und Verwaltu... / Zusammenfassung

Überblick Die bedeutsamste Erweiterung erfährt der Katalog der Gegenstände ordnungsmäßiger Verwaltung in § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. mit dem neuen Regelbeispiel der Bestellung eines zertifizierten Verwalters. § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG n. F. ist frühestens ab 1. Dezember 2022 anzuwenden. Auch dann steht es den Wohnungseigentümern frei, ab diesem Zeitpunkt einen Verwalter zu beste...mehr

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WEMoG von A - Z / 86 Notgeschäftsführung

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WEMoG von A - Z / 49 Gerichtsbarkeit im WE-Verfahren

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / 9.3.2 Kostenverteilung nur unter den Zustimmenden

Stimmen nicht alle Wohnungseigentümer der Baumaßnahme zu und müssen auch nicht alle Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 2 WEG n. F. die Kosten der Maßnahme tragen, hat der Verwalter die Kosten der Baumaßnahme selbst und die Folgekosten lediglich unter den zustimmenden Wohnungseigentümern zu verteilen. Praxis-Beispiel Der Treppenlift – Teil 1 In der aus 15 Wohnungseigentümern bes...mehr

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WEMoG von A - Z / 94 Qualifizierte Mehrheit

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WEMoG von A - Z / 129 Vereinbarungsklage

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WEMoG von A - Z / 20 Berufung im WE-Verfahren

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WEMoG: Bauliche Veränderung... / Zusammenfassung

Überblick Beschlussfassungen über die Durchführung baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum oder die Gestattung baulicher Veränderungen sind künftig mit einfacher Mehrheit möglich, ohne dass es auf die Zustimmung aller von einer Maßnahme beeinträchtigten Eigentümer ankommt. Dabei haben prinzipiell diejenigen Eigentümer die Kosten zu tragen, die der Maßnahme zugestimm...mehr

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WEMoG von A - Z / 26 Betreten des Sondereigentums

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WEMoG von A - Z / 98 Rechtsanwaltsbeauftragung

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WEMoG von A - Z / 104 Sachkundenachweis

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