Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

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Bauliche Veränderung: Beein... / 2 Normenkette

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Altvereinbarung: Weitergelt... / 2 Normenkette

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Bauliche Veränderung: Beein... / 4 Die Entscheidung

K erzielt einen Teilerfolg! Für eine Gestattung i. S. v. § 20 Abs. 1 WEG bedürfe es nur einer einfachen Mehrheit, wenn, wie im Fall, nichts Anderes vereinbart sei. Unstreitig hätten aber 12 Wohnungseigentümer für und nur 7 gegen die Gestattung gestimmt. Die Anfechtungsklage sei daher begründet. Etwas Anderes gelte hingegen für die Beschlussergebnisfeststellungsklage. Denn in...mehr

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Nachschuss-Beschluss: Mange... / 2 Normenkette

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Zustimmung zur Veräußerung:... / 2 Normenkette

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Zustimmung zur Veräußerung:... / 4 Die Entscheidung

Die Berufung hat Erfolg! Das LG ist der Ansicht, Wohnungseigentümer 2 sei der falsche Beklagte. Wohnungseigentümer 1 hätte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagen müssen. Bei der Zustimmung zu einer Veräußerung des Wohneigentums handele es sich im Zweifel um eine Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, für das allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zus...mehr

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Beschlussersetzungsklage: V... / 2 Normenkette

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Bauträger: Durchsetzung von... / 2 Normenkette

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Wohnungseigentümer: Ermächt... / 5 Hinweis

Problemüberblick Der Fall behandelt die Frage, ob es möglich ist, einen Wohnungseigentümer in Bezug auf Ansprüche zu ermächtigen, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Prozessstandschafterin nach §§ 9a Abs. 2, 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG eigentlich selbst durchsetzen müsste. Das LG bejaht diese Frage mit der h. M. Für diese Sichtweise spricht ihre Praktikabilität. Wie vo...mehr

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Gebührenstreitwert: Klage a... / 1 Leitsatz

Der Gebührenstreitwert für den Antrag, einen Wohnungseigentümer auf künftigen Vorschuss bis zu einem neuen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zu verpflichten, bemisst sich nicht nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des aktuell geschuldeten Hausgeldes. Maximal ist ein Jahresbetrag anzusetzen.mehr

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Gebührenstreitwert: Klage a... / 3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K begehrt von Wohnungseigentümer B im Urkundenprozess u. a., B zur Zahlung auf künftigen Vorschuss bis zu einem neuen Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG zu verpflichten. Fraglich ist, nach welchen Bestimmungen der Gebührenstreitwert zu berechnen ist.mehr

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Gebrauch des Wohnungseigent... / 2 Normenkette

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Beschlussersetzungsklage: V... / 3 Das Problem

Wohnungseigentümer K will im Wege der Beschlussersetzungsklage gerichtlich eine Gestattung i. S. v. § 20 Abs. 1 WEG erstreiten. Fraglich ist, ob dem Rechtsschutzbedürfnis für die Beschlussersetzungsklage entgegensteht, dass K versucht hat, die Gestattung nur durch einen Beschluss außerhalb der Versammlung zu erreichen.mehr

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Wohnungseigentümer: Ermächt... / 2 Normenkette

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Gebührenstreitwert: Klage a... / 2 Normenkette

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Bauträgervertrag: Unwirksam... / 2 Normenkette

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Schadensersatzpflicht (§ 94... / 4 Die Entscheidung

Der BGH meint, der Anspruch stehe der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu! Denn Beklagte einer Anfechtungsklage sei die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG). Deshalb sei seit Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1.12.2020 eine auf Suspendierung eines Beschlusses abzielende einstweilige Verfügung gegen die Gemeinschaft der W...mehr

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Schadensersatzpflicht (§ 94... / 2 Normenkette

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Beschlussersetzungsklage: V... / 4 Die Entscheidung

Der Beschluss außerhalb der Versammlung sei ungenügend! Eine Vorbefassung in einem "Umlaufverfahren", bei dem eine Allstimmigkeit erforderlich sei, reiche nicht. § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG ermögliche zwar eine Abstimmung ohne Versammlung, setze für eine Beschlussfassung aber die Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer in Textform voraus. Daher müsse ein Kläger vor Erhebung eine...mehr

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Bauträgervertrag: Unwirksam... / 4 Die Entscheidung

Das OLG meint ja! Es gehöre zu den Pflichten eines Notars, AGB-Klauseln, die zu Zweifeln an ihrer Wirksamkeit Anlass geben könnten, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Im Fall hätte der Notar darauf hinweisen müssen, dass das jedem einzelnen Wohnungseigentümer als Erwerber zustehende Recht zur Abnahme in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum durch die Regelung unterlauf...mehr

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Schadensersatzpflicht (§ 94... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es zum einen um die Frage, ob heutzutage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der Anspruch aus § 945 ZPO zusteht (erweist sich die Anordnung einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt hat, danach verpflichtet, dem Gegner Schadensersatz zu leiste...mehr

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Altvereinbarung: Weitergelt... / 3 Das Problem

Nach der Gemeinschaftsordnung obliegt die Instandhaltung und Instandsetzung der zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Geschossdecke zwischen Dachgeschoss und Spitzboden sowie der Dach- und der Konstruktion eines jeden Hauses dem jeweiligen Wohnungseigentümer. Ferner heißt es in der Gemeinschaftsordnung, die einzelnen Wohnungseigentumsrechte seien so weit wie möglich als...mehr

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Nachschuss-Beschluss: Mange... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es zum einen um die Frage, wie man die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschließt. Zum anderen geht es um eine prozessuale Frage, nämlich die, ob es einen Mangel des Nachschuss-Beschlusses darstellt, wenn die Jahresabrechnung Mängel aufweist. Nachschuss-Beschluss Die Verwaltung hatte einen Beschluss vorgeseh...mehr

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Sondernutzungsrecht: Kampf ... / 4 Die Entscheidung

Das VG meint, es gebe schon keine rechtlichen Beziehungen des K zur Gemeinde B! Zwar sei das Sondernutzungsrecht im Grundbuch eingetragen. Es vermittele K aber lediglich eine schuldrechtliche Rechtsposition. Auch ein im Grundbuch eingetragenes Sondernutzungsrecht sei wie jede andere Vereinbarung weder ein dingliches noch ein grundstücksgleiches Recht. Es handele sich um eine...mehr

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Beschlussersetzungsklage: V... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob es für die Erhebung einer Beschlussersetzungsklage ein Rechtsschutzbedürfnis gibt, wenn die anderen Wohnungseigentümer nicht in einer Versammlung auf Grundlage eines konkreten Beschlussantrags, sondern außerhalb der Versammlung im Rahmen einer Beschlussfassung befasst wurden, bei der sämtliche Wohnungseigentümer dem Beschlussa...mehr

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Kostenbeschluss: Reichweite / 4 Die Entscheidung

Das LG verneint diese Frage! Der Beschluss sei inhaltlich nicht zu beanstanden und halte sich im Rahmen des Ermessens, welches die Wohnungseigentümer im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hätten. Den Wohnungseigentümern komme bei Änderungen des Umlageschlüssels ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Der Beschluss müsse lediglich ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Die Wohnun...mehr

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Sondernutzungsrecht: Kampf ... / 5 Hinweis

Problemüberblick Im Fall geht es um die Frage, ob ein Wohnungseigentümer, dem nach einer Sondernutzungsrechtsvereinbarung an einem Stellplatz ein Alleingebrauchsrecht zusteht (Sondernutzungsberechtigter), für diese Fläche gegenüber den Behörden Rechte geltend machen kann. Das VG lehnt dies ab und meint, nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer könne in Bezug auf das gemein...mehr

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Altvereinbarung: Weitergelt... / 1 Leitsatz

Wenn die Wohnungseigentümer vor dem 1.12.2020 ausdrücklich eine vom bis zum 30.11.2020 geltenden Wohnungseigentumsgesetz abweichende Regelung vereinbart haben, spricht dies für einen „Versteinerungswillen„.mehr

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§ 1 Allgemeines / 2. Begriffe im FamFG

Rz. 4 Im FamFG werden Begriffe definiert, die im Kostenrecht wieder auftauchen. Im Nachfolgenden erfolgt daher ein entsprechender Überblick, da ohne Verständnis über die im FamFG geregelten Verfahren nicht nachvollziehbar ist, welche Verfahren welche Kosten auslösen. Rz. 5 Familiensachen, § 111 FamFG Was unter den Begriff "Familiensachen" fällt, regelt § 111 FamFG. Danach sind ...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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§ 5 Vergütung in Familiensa... / 1. Grundsätzliches

Rz. 421 Wird der Rechtsanwalt in derselben Angelegenheit für mehrere Personen, die Auftraggeber sind, tätig, erhält er die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG. Jeder der Auftraggeber schuldet die Gebühren und Auslagen, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre; die Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 des Vergütungsverzeichnisses sch...mehr

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Abschreibungen, AfA und Wer... / 2.9.4.2 Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen, § 7i EStG

Rz. 170 Allgemeines § 7i EStG gewährt erhöhte Absetzungen der Herstellungskosten an einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen ein Baudenkmal ist. Zu europarechtlichen Bedenken wegen des erforderlichen Inlandsbezugs vgl. Rz. 146. Als AfA-Vorschrift muss das Gebäude im Rahmen der Einkunftserzielung eingesetzt werden, eine bestimmt...mehr

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Abschreibungen, AfA und Wer... / 2.9.4.1 Erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG

Rz. 165 Allgemeines § 7h EStG gewährt erhöhte Absetzungen der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich. Zu europarechtlichen Bedenken wegen des erforderlichen Inlandsbezugs vgl. Rz. 146. Als AfA-Vorschrift muss das Gebäude ...mehr

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Betriebsaufspaltung / 2 Tatbestandsmerkmale einer Betriebsaufspaltung

Die Betriebsaufspaltung setzt steuerlich eine sachliche und persönliche Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsunternehmen voraus. Eine sachliche und personelle Verflechtung ist gegeben, wenn eine Einzelperson oder Personengruppe (das Besitzunternehmen) einem gewerblich tätigen Unternehmen (Betriebsunternehmen) mindestens eine wesentliche Betriebsgrundlage zur Nutzung über...mehr

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Versicherungsschäden: Abwic... / 5.1 Vorschriften des WEG

Die für die Abwicklung von Schäden im Gemeinschaftseigentum relevanten Vorschriften des WEG betreffen nur die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Die Verwaltung des Sondereigentums, insbesondere die Erhaltung, obliegt dem Wohnungseigentümer.mehr

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Versicherungsschäden: Abwic... / 4.1 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters

Für die Abwicklung von Versicherungsschäden am gemeinschaftlichen Eigentum ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zuständig, die durch den Verwalter als ihrem Organ handelt. Gesetzliche Grundlage für die Befugnis und Pflicht des Verwalters zur Abwicklung von Versicherungsschäden ist seine Funktion als Ausführungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als deren ge...mehr

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Versicherungsschäden: Abwic... / 5.4 Keine Annexkompetenz

Teilweise wurde die Auffassung vertreten, der Verwalter sei als Annex zu der in § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG geregelten Versicherungspflicht auch zur Abwicklung aller Schäden im Sondereigentum verpflichtet. Begründet wurde dies mit der versicherungsrechtlichen Notwendigkeit, bei dem Abschluss der Gebäudeversicherung für das Gebäude insgesamt, also sowohl Gemeinschafts- als auch Sond...mehr

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Versicherungsschäden: Abwic... / Zusammenfassung

Begriff Als Versicherungsnehmerin trifft die Pflicht zur Abwicklung von Versicherungsschäden am Gemeinschaftseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den Verwalter als ihr Organ. Die Behebung von Schäden am Sondereigentum ist Sache des jeweiligen Eigentümers. In einem derartigen Fall beschränkt sich die Pflicht des Verwalters darauf, die Schadensanze...mehr

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Versicherungsschäden: Abwic... / 4.2 Abrechnung eines Selbstbehalts

In verschiedenen Bereichen (insbesondere bei Leitungswasserschäden) verlangen immer mehr Versicherer Selbstbeteiligungen. Tritt jedenfalls in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt wie die Versicherungsprämie nach ...mehr

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Versicherungsschäden: Abwic... / 5.3 Versicherungsvertragsgesetz

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt in den §§ 43 ff. die sog. "Versicherung für fremde Rechnung".[1] Danach muss der Versicherungsnehmer nicht zwingend auch der Versicherte sein. Angesichts der Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist diese die Versicherungsnehmerin und damit der Vertragspartner des Versicherers. Das Gemeinschaftseigentum gehört a...mehr

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Versicherungsschäden: Abwic... / 4.3 Abwälzung eines Selbstbehalts auf den Sondereigentümer

Eine Abweichung hiervon kann durch eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder eine anderweitige Vereinbarung der Wohnungseigentümer getroffen werden, was allerdings nur im theoretischen Ausnahmefall praktische Bedeutung haben kann. Befindet sich die Ursache für einen Wasserschaden (z. B. Rohrbruch) eindeutig im Sondereigentum, verlangen die Wohnungseigentümer häufig, dass...mehr

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Rauchwarnmelder (WEMoG) / 4 Kostentragung

Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung Stuft man die Rauchmelder als Gemeinschaftseigentum ein – was regelmäßig der Fall ist –, sind die Kosten des Einbaus, der Wartung und der Reparatur somit Kosten der ordnungsmäßigen Verwaltung. Sofern eine andere Kostenverteilung beispielsweise nicht in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist, richtet sich diese nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG u...mehr

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Rauchwarnmelder (WEMoG) / 3 Betretungsrechte für die Gemeinschaft

Betretung des Sondereigentums Da die Rauchmelder nur über das jeweilige Sondereigentum erreicht werden können, sind grundsätzlich 2 Konstellationen denkbar, die bei einer erforderlichen Wartung angetroffen werden können: Der Wohnungseigentümer selbst bewohnt die Wohnung oder aber der Wohnungseigentümer hat sein Sondereigentum vermietet, sodass der Alleinbesitz bei den Mietern...mehr

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Rauchwarnmelder (WEMoG) / 2 Gemeinschafts- oder Sondereigentum?

Rauchwarnmelder sind kein wesentlicher Gebäudebestandteil. Damit zählen sie weder zum Gemeinschaftseigentum noch zum Sondereigentum. Hinweis BGH-Sicht Der BGH[1] hatte insoweit klargestellt, dass Rauchwarnmelder, die aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angebracht worden sind, nicht im Sondereigentum stehen. Offengelassen hat der BGH die Frage, ob die Rauchmelder ...mehr

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Bald Klarheit bei Balkonkra... / 1.2 Anspruch entsprechend § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG?

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) hat den Wohnungseigentümern seit seinem Inkrafttreten am 1.12.2020 einen Anspruch auf Gestattung bestimmter baulicher Veränderungen verliehen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WEG handelt es sich dabei um bauliche Veränderungen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, dem Einbruc...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bald Klarheit bei Balkonkra... / 1.4 Gestattung nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 WEG

Unproblematisch stellt sich nach derzeitiger Rechtslage nur der Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 1 Alt. 2 WEG dar. Hiernach kann einem Wohnungseigentümer durch einfachen Mehrheitsbeschluss eine Maßnahme der baulichen Veränderung gestattet werden. Ein derartiger Beschluss entspricht auch dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn er für einzelne Wohnungseigentümer mit einem rec...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bald Klarheit bei Balkonkra... / 1.3 Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG

§ 20 Abs. 3 WEG verleiht jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestattung von – auch nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 WEG privilegierten – baulichen Veränderungen, soweit mit der baulichen Veränderung für andere Wohnungseigentümer kein rechtlich relevanter Nachteil verbunden ist oder Wohnungseigentümer, die einen derartigen Nachteil erleiden werden, ihr Einverständnis mit...mehr

Beitrag aus VerwalterPraxis Gold
Bald Klarheit bei Balkonkra... / 2.2 Erforderliche Mehrheit

Der Beschluss wird eine Mehrheit von mindestens ¾ der abgegebenen Stimmen erfordern. Abgestellt wird also, wie sonst auch, auf das Quorum der in der beschlussfassenden Versammlung anwesenden Wohnungseigentümer. Ebenso wie sonst auch, erfolgt die Abstimmung nach dem jeweils geltenden Stimmprinzip, also dem Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 WEG oder einem hiervon abweichend vereinba...mehr

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Rampe (WEMoG) / 1.1 Vornahmemaßnahme

Zunächst können die Wohnungseigentümer die Errichtung einer Rampe als gemeinschaftliche Vornahmemaßnahme nach § 20 Abs. 1 WEG beschließen. Wie bei Erhaltungsmaßnahmen und überhaupt allen Verwaltungsmaßnahmen reicht ein einfacher Mehrheitsbeschluss. Ob sich einzelne Wohnungseigentümer wegen der Änderung des optischen Gesamteindrucks des Eingangsbereichs gestört fühlen, ist un...mehr

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Rampe (WEMoG) / 1 Bauliche Veränderung

Die Errichtung einer Rampe kann als Vornahmemaßnahme gemäß § 20 Abs. 1 WEG oder als Gestattungsmaßnahme beschlossen werden. Den Anspruch auf Gestattung der Errichtung einer Rampe regelt § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG als Maßnahme der Barrierefreiheit. In beiden Fällen handelt sich nicht mehr um eine Maßnahme der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung. Sie bedarf...mehr