Fachbeiträge & Kommentare zu WEG

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 19 Beirat

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Duldungspflichten vo... / 2.1 Nutzer von Wohnungs- und Teileigentum (Drittnutzer)

Zum Adressatenkreis des § 15 WEG n. F. gehört jeder Drittnutzer, der nicht Wohnungseigentümer ist. Zwar hat die Norm in erster Linie den Mieter von Wohnungseigentum im Fokus, umfasst sind aber auch sonstige Nutzer wie dinglich Wohnungsberechtigte, Nießbraucher und alle anderen Personen, denen der Gebrauch überlassen wurde. § 15 WEG n. F. verpflichtet den Drittnutzer insoweit unm...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 29 Duldungspflichten des Wohnungseigentümers

mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 147 Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft

mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 70 Kostenverteilung: Bauliche Veränderung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG-Wegweiser / 6 Wohnungseigentümer und Sondereigentum

WEMoG: Pflichten der Wohnungseigentümer Neu: Pflichten bestehen nur noch gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Im Gegensatz zu der bislang geltenden Rechtslage, wird der Anspruch künftig allein der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugewiesen und steht nicht mehr den einzelnen Wohnungseigentümern zu. Bei Pflichtverstößen eines Wohnungseigentümers muss also die G...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 43 Erwerberhaftung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.2.3 Nachzügler

Insbesondere beim Thema "Lademöglichkeiten" werden sich in Zukunft Probleme mit Nachzüglern ergeben, da sich immer mehr Wohnungseigentümer, wenn nicht ein Elektro-Kfz, so doch zumindest ein Pedelec anschaffen werden. Kapazitätsprobleme entstehen nicht Existiert bereits eine Lademöglichkeit, sodass eine bauliche Veränderung zur Schaffung einer solchen nicht erforderlich ist, ha...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Pflichten der Wohnun... / 3.1 Unterlassungspflicht

Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG n. F. sind die Wohnungseigentümer untereinander zunächst verpflichtet, das Sondereigentum nicht über das in § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. bestimmte Maß hinaus zu beeinträchtigten. Dieser Unterlassungsanspruch ergänzt die insoweit im allgemeinen Zivilrecht verankerte Vorschrift des § 1004 BGB. Allerdings ist ihr Anwendungsbereich nicht sehr groß, da ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Ein erster Überblick / 1.3 Konkretisierung der Beschlusskompetenz

Bekanntlich richtet sich die Antwort auf die Frage nach der Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit eines Beschlusses, der auf Grundlage des Gesetzes gefasst werden soll, danach, ob den Wohnungseigentümern eine entsprechende Beschlusskompetenz eingeräumt ist und wie weit diese Kompetenz reicht. Werden die Grenzen der eingeräumten Beschlusskompetenz eingehalten, ist ein auf Grundlage...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 160 Zweitversammlung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Verwaltungsbeirat – ... / 5.2 Neuregelung

Neu: Haftung des unentgeltlich tätigen Beiratsmitglieds nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit § 29 Abs. 3 WEG n. F. sieht vor, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirats nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, wenn sie unentgeltlich tätig sind. Mit dieser Haftungsbeschränkung soll die Bereitschaft der Wohnungseigentümer gefördert werden, sich unentgeltli...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 2 Beschlussfassung

Grundsatz 1: Stets Beschluss Neu: Jede bauliche Veränderung ist zu beschließen Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums müssen künftig stets beschlossen werden und zwar unabhängig davon, ob die konkrete bauliche Veränderung tatsächlich zu einer Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führt oder nicht. Wichtig ist zunächst die eindeutige Aussage in § 20 Abs. 1 WEG ...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 56 Haftung des Erwerbers

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2.1 Grundsätze

Soweit zunächst in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. nicht mehr von den "Lasten" des gemeinschaftlichen Eigentums die Rede ist, sondern nur noch von den "Kosten", ist auch hiermit keine materiell-rechtliche Änderung verbunden. Wie bislang auch, umfasst die Regelung sämtliche in einer Eigentümergemeinschaft anfallenden Kosten, wobei dies in § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG n. F. erstmals kl...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 61 Instandhaltung und Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Duldungspflichten vo... / 4 Anspruchsinhalt: Was muss geduldet werden?

§ 15 WEG n. F. begründet einen Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und einzelner Wohnungseigentümer gegen Drittnutzer auf Duldung von Erhaltungsmaßnahmen und baulichen Maßnahmen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass die Durchführung vorerwähnter Maßnahmen nicht an Gebrauchsrechten Dritter scheitert. Insbesondere soll die Durchsetzung der nach dem WEG n. F. best...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 30 Eigentümerliste

mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 36 Elektronische Kommunikation

mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 3 Abstimmung in der Eigentümerversammlung

mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 143 Verwaltungsunterlagen (Einsicht und Aufbewahrung)

mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 109 Sondernachfolger

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 5.2.2.2 Recht zum Gebrauch

Um einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WEG n. F. geltend machen zu können, muss der jeweilige Wohnungseigentümer ein Recht zum Gebrauch der Gemeinschaftsfläche zum Laden seines Fahrzeugs haben. Hat er kein Recht, sein Auto im Bereich der Ladestelle abzustellen, hat er auch kein Recht auf Nutzung der vorhandenen oder zur Schaffung der nötigen Infrastruktur. Es besteht...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.10.2 Frist

Die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage beträgt gemäß § 45 WEG n. F. nach wie vor 1 Monat seit der Beschlussfa...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Duldungspflichten vo... / Zusammenfassung

Überblick Erstmals im Wohnungseigentumsgesetz regelt der neue § 15 WEG n. F. eine Duldungspflicht von Drittnutzern (insbesondere von Mietern) einer Sondereigentumseinheit. Die Duldungspflicht bezieht sich auf Erhaltungsmaßnahmen und solche, die darüber hinausgehen, hier insbesondere Modernisierungsmaßnahmen und Maßnahmen, die dem § 20 Abs. 2 Satz1 WEG n. F. entsprechen, also...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 5.2.2 Insbesondere Notmaßnahmen

Im Ergebnis entspricht § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG n. F. den bisherigen Befugnissen des Verwalters hinsichtlich einer Notgeschäftsführung, die derzeit noch in § 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG a. F. geregelt ist und dem Verwalter ergänzend in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 WEG a. F. die Vertretungsbefugnis im Außenverhältnis verleiht sowie der derzeitigen Regelung in § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WEG a....mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2.5 Problem: Verwalterwechsel zum 1. Januar des Folgejahres

Alte Rechtslage Nach derzeit noch geltender Rechtslage hat der Verwalter gemäß § 28 Abs. 4 WEG a. F. "nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen". In der Praxis stellt sich im Rahmen eines Verwalterwechsels zum 1. Januar eines Jahres regelmäßig die Frage, ob der alte oder der neue Verwalter zur Erstellung der Jahresabrechnung des abgelaufenen Wirtschaftsjahre...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Beschlussfassung – B... / 3.2.2 Einsichtnahme

Bereits § 18 Abs. 4 WEG n. F. verleiht einem jeden Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen. Gemäß § 24 Abs. 7 Satz 8 WEG hat ebenfalls jeder Wohnungseigentümer, zusätzlich aber auch ein Dritter, den ein Wohnungseigentümer entsprechend ermächtigt hat, das Recht, Einsicht in die Beschluss-Sammlun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Der Verwalter – Zert... / 5.3 Weitere Pflichten

Nach wie vor wird der insoweit unveränderte § 24 Abs. 1 WEG den Verwalter zur Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung mindestens einmal jährlich verpflichten. Nach wie vor wird der Verwalter auf Grundlage des § 24 Abs. 2 WEG zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung verpflichtet sein, wenn dies mehr als ein Viertel der Wohnungseigentümer verlangen. Auch den Vor...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Duldungspflichten vo... / 1 Was ist neu?

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.9 Streitwert

Regelungen zum Streitwert in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren finden sich derzeit noch in § 49a GKG a. F. Diese Bestimmung wird aufgehoben, die künftigen Streitwerte werden sich mit Blick auf die Beschlussklagen des § 44 Abs. 1 WEG n. F. nach § 49 GKG n. F. richten, der bislang unbesetzt war. Die Neuregelung vereinfacht die Bestimmung des im Einzelfall maßgeblichen Str...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Entziehung des Wohnu... / 2 Materiell-rechtliche Änderungen

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Entziehung des Wohnungseigentums sind gegenüber der bisher geltenden Rechtslage im Kern weitgehend unverändert. Allerdings haben sich im Gesetzestext selbst insoweit Änderungen ergeben, als das Regelbeispiel des Zahlungsverzugs in § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG a. F. entfallen wird. Dies ist konsequent, weil im Zuge des WEMoG auch de...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Grundbucheintragung ... / 4.3 Eintragungsbewilligung

Da Beschlüsse aufgrund vereinbarter Öffnungsklauseln unter Geltung des WEMoG der Eintragung ins Grundbuch bedürfen, damit ihr Regelungsgehalt auch gegen Rechtsnachfolger von Wohnungseigentümern wirkt, sind auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen einer Grundbucheintragung zu beachten. Eine Eintragung ins Grundbuch setzt einen Eintragungsantrag nach § 13 Abs. 1 GBO und ei...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.3 Wesentliche Bestandteile

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 1 Nutzungen

Der Regelungsgehalt von § 16 Abs. 1 WEG wird durch das WEMoG lediglich sprachlich modifiziert. Materiell-rechtliche Änderungen ergeben sich nicht.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2 Sondereigentum

Zunächst stellt § 3 Abs. 1 Satz 1 WEG n. F. klar, dass es sich bei Sondereigentum schlicht um Eigentum im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt, ohne dass hiermit eine tatsächliche rechtliche Änderung verbunden wäre. Durch Ergänzung der bestehenden Regelung des § 3 Abs. 1 WEG um einen weiteren Satz 2, werden im Zuge des WEMoG zunächst Stellplätze durch e...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Ein erster Überblick / 3.4.3 Vertreter der Gemeinschaft

Alte Rechtslage Gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 WEG a. F. vertreten alle Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, wenn ein Verwalter fehlt oder er zur Vertretung nicht berechtigt ist. Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 WEG a. F. können die Wohnungseigentümer durch Beschluss mit Stimmenmehrheit einen oder mehrere Wohnungseigentümer zur Vertretung ermächtigen. Haben die Wohnun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Wirtschaftsplan, Jah... / 2 Jahresabrechnung

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Eigentümerversammlun... / 1.2 Anspruchsdurchsetzung

Von besonderer Relevanz kann in diesem Zusammenhang auch die Beschlussersetzungsklage gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. werden.[1] Jedenfalls regelt § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F., dass das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers einen Beschluss fassen kann, wenn eine notwendige Beschlussfassung unterbleibt. Die Ermächtigung eines Wohnungseigentümers zur Einberufung einer...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 5.7.1 Wohnungseigentümer

§ 44 Abs. 3 WEG n. F. regelt, dass das Urteil einer Beschlussklage gegen alle Wohnungseigentümer gilt, auch wenn sie nicht Partei sind. Auch wenn sich diese gesetzliche Anordnung von selbst versteht, ist sie dennoch insoweit von Bedeutung, als auf Beklagtenseite nicht die übrigen Wohnungseigentümer stehen, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Nach § 325 Abs. 1 ZP...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Gerichtliches Verfahren / 1.4.2 Anwendungsbereich

Zunächst fallen unter § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F. auch Ansprüche gegen einen ausgeschiedenen Verwalter[1] und gegen einen früheren faktischen Verwalter.[2] Spiegelbildlich fallen Vergütungs- oder Aufwendungsersatzansprüche des ausgeschiedenen Verwalters gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ebenfalls unter § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F. [3] Individualanspruch eines Wohnun...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG-Wegweiser / 7 Vermietetes Wohnungseigentum

WEMoG: Duldungspflichten von Mietern und sonstigen Drittnutzern Neu: Duldungspflicht von Drittnutzern bzw. Mietern § 15 WEG n. F. regelt erstmals im Wohnungseigentumsgesetz eine Duldungspflicht von Drittnutzern einer Sondereigentumseinheit. Die Duldungspflicht bezieht sich auf Erhaltungsmaßnahmen und solche, die darüber hinausgehen, also insbesondere Modernisierungsmaßnahmen...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Bauliche Veränderung... / 6.1 Grundlegende Umgestaltung

Die Frage, ob eine bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet, bedarf stets einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände. Bezugspunkt ist zunächst die Wohnanlage in ihrem Gesamtbestand. Eine grundlegende Umgestaltung wird deshalb nur im Ausnahmefall und bei Vorliegen einer der in § 20 Abs. 2 WEG n. F. genannten privilegierten Maßnahmen g...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gemeinschaftsordnung (WEMoG) / 2.3 Verstoß gegen weitere zwingende WEG-Vorschriften

Als gesetzliche Verbote i. S. v. § 134 BGB gelten des Weiteren die folgenden unabdingbaren Vorschriften des WEG selbst. Hier kann also auch nicht wirksam Abweichendes in der Gemeinschaftsordnung vereinbart werden. § 5 Abs. 2 WEG: Zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums können nicht zu Sondereigentum erklärt werden Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Siche...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Gerichtliches Verfahren / Zusammenfassung

Überblick Die Besonderheiten des wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens sind in Zukunft nach wie vor in den §§ 43 ff. WEG n. F. geregelt. Allerdings beschränken sich die Verfahrensregelungen des künftigen Wohnungseigentumsgesetzes auf gerade einmal 3 Paragrafen. Insbesondere Neuregelung, dass es sich bei Beschlussmängelklagen (also Anfechtungsklagen sowie Nichtigkeitsfestst...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Verwaltungsbeirat: Rechte u... / 4.2 Überwachung (§ 29 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 WEG)

4.2.1 Überblick Seit dem 1.12.2020 haben die Verwaltungsbeiräte den Verwalter entsprechend § 111 Abs. 1 AktG zu überwachen.[1] Der Begriff "Überwachung" meint, dass die Verwaltungsbeiräte alle Pflichten des Verwalters kontrollieren[2] und etwa stichprobenartig die Buchführung des Verwalters sichten müssen, die Verträge der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kennen und wissen m...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 124 Umlaufbeschluss

mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Nutzungen und Kosten... / 2 Kosten

Generalklausel der Kostenverteilung bleibt § 16 Abs. 2 WEG n. F., wobei die eigentliche Kostenverteilung künftig in Satz 1 geregelt sein wird und die Möglichkeit einer Änderung der Kostenverteilung in Satz 2, ergänzt durch § 16 Abs. 3 WEG n. F. hinsichtlich der Kosten von Maßnahmen der baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums.mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG: Sondereigentum an Au... / 2.1.2 Neue Rechtslage

Neu: (Außen)Stellplätze sind sondereigentumsfähig Mit Inkrafttreten des WEMoG werden auch Außenstellplätze sondereigentumsfähig. Zwar definiert § 3 Abs. 1 Satz 2 WEG n. F. den Begriff des "Stellplatzes" nicht näher, das war aber auch in der bisherigen Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG a. F. bezüglich der "Garagenstellplätze" nicht der Fall. Dem allgemeinen Sprachgebrauch na...mehr

Lexikonbeitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
WEMoG von A - Z / 4 Allstimmigkeit

mehr