Fachbeiträge & Kommentare zu Widerspruch

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§ 27 Kapitalmarktrecht / 2. Beschwerde

Rz. 407 Sofern die BaFin dem Widerspruch nicht abhilft und ein Widerspruchsbescheid ergeht, ist gem. § 48 WpÜG der Beschwerdeweg eröffnet. Ausdrücklich genannte Beschwerdearten sind die Anfechtungsbeschwerde (§ 48 Abs. 1 Satz 1 WpÜG), die Untätigkeitsbeschwerde (§ 48 Abs. 3 WpÜG) sowie die nachträgliche Feststellungsbeschwerde (§ 56 Abs. 2 Satz 2 WpÜG). Es ist jedoch mit Bli...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / a) Nichtigkeit

Rz. 1526 Die Gründe für die Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses sind in § 241 AktG enumerativ aufgezählt. Besondere Nichtigkeitsgründe bestehen in § 250 AktG für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, in §§ 253, 173 Abs. 3 AktG für Gewinnverwendungsbeschlüsse und in §§ 256, 173 Abs. 3 AktG für festgestellte Jahresabschlüsse. Rz. 1527 § 241 Halbs. 1 AktG betrifft di...mehr

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§ 2 AGB-Kontrolle / 3. § 305b BGB als Kollisionsregel

Rz. 74 Bei dem in § 305b BGB gesetzlich geregelten Vorrang der Individualabrede handelt es sich um eine Kollisionsregel, die als Rechtsfolge eine Verdrängung Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzw. vorformulierter Einmalbedingungen durch individuelle Vertragsabreden vorsieht.[157] Von Bedeutung ist diese Kollisionsregel insoweit, als die Parteien individuell eine den vorformuli...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / D. Rechtsmittel

Rz. 5 Beschwerde gegen die einzelne Eintragung anlässlich der Beseitigung der Doppelbuchung ist nach Maßgabe des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO statthaft. Gegen die Eintragung eines Widerspruchs ist gleichfalls Beschwerde statthaft.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Eingetragenes Recht

Rz. 3 Die Vorschrift gilt für eingetragene Rechte, wobei der Begriff "Rechte" i.S. des § 46 GBO im weitesten Sinne zu verstehen ist; die Vorschrift umfasst auch – neben den in Abs. 1 genannten Verfügungsbeschränkungen – Vormerkungen und Widersprüche.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Löschung im Grundbuch

Rz. 5 Das Grundbuchamt hat bei einer Eintragung im Grundbuchblatt zu prüfen, ob eine durch § 5 GBBerG "überholte" Eintragung vorliegt. Das Erlöschen sowie das denkbare Vorliegen eines Widerspruchs in der Grundakte sind von Amts wegen zu prüfen. Die Löschung des Rechtes erfolgt ebenfalls von Amts wegen (§ 5 Abs. 3 GBBerG).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Eintragung

Rz. 25 Unter Eintragung, hier zu verstehen als die zu erledigende Folgeeintragung, ist nur eine solche zu verstehen, welche das Recht des eingetragenen Berechtigten unmittelbar rechtlich verändert. Die Bestimmung gilt daher einerseits nicht für Eintragungen rein tatsächlicher Art, z.B. für solche, welche die Übereinstimmung mit dem Liegenschaftskataster herbeiführen sollen, ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Anwendungsfälle des § 23 Abs. 2 GBO

Rz. 42 1. Der Vermerk nach Abs. 2 kann bei allen (nach Abs. 1 oder § 24 GBO) zeitlich beschränkten[124] und rückstandsfähigen Rechten (siehe Rdn 1 ff., 15 ff.) eingetragen werden, die zeitliche Beschränkung muss sich allerdings aus dem Eintragungsvermerk selbst ergeben (siehe Rdn 1; § 2 Einl. Rdn 109, 116), soweit sie nicht aus der Natur des Rechts auf die Lebenszeit des Ber...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Vor Vollzug

Rz. 88 Eine Berichtigung oder Ergänzung des Ersuchens ist bis zu seiner Erledigung zulässig. Das GBA hat die Pflicht, die ersuchende Behörde auf offensichtliche Schreibfehler oder Widersprüche, z.B. zwischen dem Antrag und den Unterlagen, aufmerksam zu machen, wenn es die Unrichtigkeit erkennt oder erkennen muss.[168]mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / III. Spalte 3

Rz. 4 In der Spalte 3 erfolgt die eigentliche Eintragung. Hierher gehören:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Allgemeines

Rz. 82 Sie verlautbaren keine dinglichen Rechte, Vormerkungen, Widersprüche oder Verfügungsbeschränkungen. Sie sind in den verschiedensten Gesetzen des materiellen und formellen, privaten und öffentlichen Rechts zu finden. Einige von ihnen haben materielle, andere verfahrensrechtliche Wirkungen, manche nur eine Warn- und Schutzfunktion ohne sonstige Wirkungen.mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Sonderfälle

Rz. 16 a) Bei Eintragung eines Widerspruches oder einer Löschung von Amts wegen ist der Besitz des Briefes nach § 62 Abs. 2 S. 1 GBO zur Vorlegung zu veranlassen. b) Die Briefvorlage entfällt vollständig bei Eintragung von Löschungsvormerkungen nach neuem Recht (§ 1179 BGB).mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) In den Fällen des § 12 Abs. 1 Buchstabe b und c ist bei Eintragung der Vormerkung die rechte Hälfte der Spalte für die endgültige Eintragung freizulassen. Das gilt jedoch nicht, wenn es sich um eine Vormerkung handelt, die einen Anspruch auf Aufhebung eines Rechts sichert. (2) Soweit die Eintragung der Vormerkung durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert, i...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 1. Verfahren des GBA

a) Tätigwerden des GBA Rz. 24 Das GBA hat in den Fällen des § 53 Abs. 1 S. 1 GBO stets von Amts wegen tätig zu werden und geeignete Ermittlungen anzustellen (§ 26 FamFG).[93] Zu einer Überprüfung des Grundbuchinhalts ist es aber nur bei Vorliegen eines besonderen Anlasses, z.B. nach entsprechender Anregung eines Betroffenen (als die auch jeder gegen die Eintragung gerichteter...mehr

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§ 14 Bauvertrag / g) Prüfpflicht

Rz. 254 Die Prüfpflicht bezüglich der Unterlagen ergibt sich aus § 3 Abs. 3 VOB/B bzw. § 4 Abs. 3 VOB/B. Wenn der Generalübernehmer Mängel und Widersprüche an den Vertragsunterlagen hätte erkennen können und diese nicht gegenüber dem Auftraggeber schriftlich anmeldet, haftet er diesem gegenüber, § 13 Abs. 3 VOB/B. Diese Prüfpflicht gilt auch für den vorhandenen Baugrund des ...mehr

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§ 14 Bauvertrag / I. Muster: Generalübernehmervertrag

Rz. 242 Muster 14.6: Generalübernehmervertrag Muster 14.6: Generalübernehmervertrag Generalübernehmervertrag Zwischen _________________________ vertreten durch _________________________ – nachfolgend Auftraggeber genannt – und Firma _________________________ vertreten durch _________________________ – nachfolgend Generalübernehmer genannt – wird folgender Generalübernehmervertrag abge...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / b) Notarielle Beurkundung

Rz. 1254 Nach § 130 Abs. 1 AktG ist jeder Beschluss der Hauptversammlung einer AG durch eine über die Verhandlung notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden.[3619] Beschluss ist jede Äußerung des durch Abstimmung ermittelten Willens der Hauptversammlung. Auch Wahlen sind Beschlüsse. Bei großen Hauptversammlungen kann die Beurkundung durch zwei Notare erfolgen.[3620] ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / C. Löschung

Rz. 5 Die Eintragung der Vormerkung oder des Widerspruchs ist rot zu unterstreichen, soweit ein Löschungsantrag gestellt und die Löschung vom Berechtigten bewilligt ist oder – von Amts wegen – sofern sie durch die endgültige Eintragung ihre Bedeutung verliert (Abs. 2). Ob sie ihre Bedeutung verliert, ist in jedem Fall sorgsam zu prüfen. Maßgebend dafür ist nicht die materiel...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Nicht wesentlicher Inhalt (Abs. 1)

Rz. 4 Die Angabe des Ranges der Hypothek und insbesondere...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Unrichtigkeit

Rz. 3 Es muss eine Unrichtigkeit des Grundbuchs (§ 894 BGB) durch Nichteintragung des Berechtigten vorliegen. Gleichgültig ist, ob das dem Berechtigten zustehende Recht überhaupt nicht,[7] oder für einen Nichtberechtigten oder unter Nichtbeachtung des § 47 GBO [8] eingetragen oder zu Unrecht gelöscht worden ist. Gleichgültig ist auch, ob der eingetragene Berechtigte sein Rech...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / c) Entscheidung

Rz. 27 Ergibt das Verfahren des GBA, dass die Voraussetzungen der Eintragung eines Amtswiderspruchs nicht vorliegen, so ist das Verfahren einzustellen. Einer diesbezüglichen förmlichen Entscheidung (durch Beschluss) bedarf es nur, soweit Außenstehende formell beteiligt waren.[111] Formell beteiligt ist derjenige, der das Amtsverfahren ausdrücklich angeregt hat.[112] Sind die...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / J. Kosten

Rz. 97 Ersucht ein Gericht um Eintragungen oder Löschungen, so sind die Eintragungen grundsätzlich gebührenfrei, gem. vor 1.4 zu Hauptabschnitt 4 GNotKG-KV. Wird ein Ersteher eingetragen, so ist die Gebühr nur von diesem zu erheben (§ 23 Nr. 12 GNotKG). Werden im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens Sicherungshypotheken für Forderungen gegen den Ersteher zur Eintragun...mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / f) Gutgläubigkeit

Rz. 306 Der Erwerber muss im guten Glauben sein, den der Gesetzgeber schon dann ausschließt, wenn dem Erwerber infolge grober Fahrlässigkeit die mangelnde Berechtigung des Veräußerers unbekannt geblieben ist. Damit wird gegenüber § 892 BGB die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs eingeschränkt, da i.R.d. § 892 BGB nur positive Kenntnis der Gutgläubigkeit entgegensteht. Welch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Bewilligungssurrogate

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Eintragungsstelle und Rang

Rz. 6 Die Eintragung des Vermerks erfolgt für die Testamentsvollstreckung über das Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten in Abteilung II, vgl. § 10 Abs. 1 lit. b GBV. Bezieht sich die Testamentsvollstreckung auf bereits eingetragene beschränkte Grundstücksrechte oder Rechte an solchen Rechten oder auf Vormerkungen, Widersprüche oder Verfügungsbeschränkunge...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Allgemeines

Rz. 78 Mit EU-Verordnung Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.2012 (EuErbVO), ABl L S. 107, wurde ein dem Erbschein gleichwertiges Nachweisdokument in Gestalt des ENZ für den Rechtsverkehr zwischen den an der EuErbVO teilnehmenden Mitgliedsstaaten eingeführt. Im ENZ sind Erbschein und Testamentsvollstreckerzeugnis zusammengefasst. Dieses Zeugnis ist...mehr

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Vorbemerkungen / IV. Sonderregelungen

Rz. 7 Sonderregelungen enthalten die §§ 2, 4 Abs. 4, 14 Abs. 2 GBMaßnG. Insoweit findet bei der Zurückweisung eines Eintragungsantrags statt der Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO) die befristete Beschwerde nach den Vorschriften des FamFG (§§ 58 ff. FamFG) Anwendung. In §§ 105 Abs. 2 Hs. 2, 110 GBO ist die Grundbuchbeschwerde (§ 71 GBO) durch die befristete Beschwerde nach den Vo...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / 3. Behördliche Ersuchen

Rz. 26 § 17 GBO gilt, abgesehen von vorstehenden Fallgruppen, auch für behördliche Ersuchen gemäß § 38 GBO. Diese müssen sich in die zeitliche Erledigungsreihenfolge nach Eingang einreihen und genießen kein allgemeines Vorrecht.[29]mehr

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§ 10 Recht der Kapitalgesel... / h) Aufschiebend bedingte Anteilsübertragung

Rz. 308 Problematisch war die Frage, ob auch bei der aufschiebend bedingten Anteilsübertragung ein gutgläubiger Erwerb möglich ist.[1048] Erwirbt bspw. ein Dritter von einem Treuhänder den Geschäftsanteil, obwohl dieser schon aufschiebend bedingt auf die Beendigung des Treuhandverhältnisses auf den Treugeber übertragen hat, erwirbt der Dritte von dem berechtigten Gesellschaf...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Beschränkte dingliche Rechte am Grundstück oder sonstige Eigentumsbeschränkungen werden bei der Anlegung des Grundbuchblatts nur eingetragen, wenn sie bei dem Grundbuchamt angemeldet und entweder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden, deren erklärter Inhalt vom Eigentümer stammt, nachgewiesen oder von dem Eigentümer anerkannt sind. (2) Der Eigentümer ist...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbuchrecht, GGV § 13 Bekanntmachungen

Gesetzestext Auf die Bekanntmachungen bei Eintragungen im Grundbuch des mit einem dinglichen Nutzungsrecht belasteten oder von einem Gebäudeeigentum betroffenen Grundstücks oder Flurstücks sowie bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt ist § 17 des Erbbaurechtsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Bei Eintragungen im Gebäudegrundbuchblatt sind Bekanntmachungen gegenüber dem Eigen...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 9 Welche konkrete einstweilige Anordnung das Gericht treffen will, liegt ebenfalls in seinem Ermessen. Die einstweilige Anordnung muss sich im Rahmen des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens halten, der dem Beschwerdegericht angefallen ist.[16] Der Erlass von Maßnahmen, die außerhalb des Verfahrensgegenstandes liegen, ist nur im Rahmen einer selbstständigen ei...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / cc) Eintragung ohne den gesetzlich gebotenen Mindestinhalt

Rz. 51 Die inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung eines an sich eintragungsfähigen Rechts kann ebenfalls dadurch eintreten, dass die Eintragung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweist. Hierzu zählen insbesondere die Eintragung von Rechten, Vormerkungen, Widersprüchen[187] und Veräußerungsverboten ohne die Angabe eines Begünstigten,[188] die Eintragung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / B. Ablauf der Widerspruchsfrist

Rz. 2 Das Grundbuchamt kann über die Feststellung der neuen Rangordnung erst entscheiden, wenn die Widerspruchsfrist des § 104 Abs. 1 GBO abgelaufen ist. Das setzt voraus, dass der Vorschlag für eine neue Rangordnung allen Beteiligten ordnungsmäßig zugestellt worden ist. Deshalb wird das Grundbuchamt zunächst prüfen müssen, ob gegenüber allen Beteiligten die Vorschrift des §...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / II. Landesrecht (Bayern)

Rz. 48 Nach dem Landesrecht (Bayern) können ersuchen:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Fremdgrundpfandrecht

Rz. 6 § 27 GBO gilt nur für im Grundbuch eingetragene Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, die einem Dritten zustehen oder zustanden und für das Pfandrecht an dem Entschädigungsanspruch gemäß § 29 ErbbauRG.[6] Kommt es zu einer sog. Zinsgrundschuld neben der Kapitalgrundschuld, gilt § 27 GBO nur für die Kapitalgrundschuld, da die Zinsgrundschuld nur außerhalb des Grundbuch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Grundsatz

Rz. 5 Für eine Amtslöschung kommt nur eine Eintragung über ein Recht in Betracht; das ergibt sich sowohl aus Abs. 1 als auch aus Abs. 2. Welche Rechte darunter zu verstehen sind, ist in § 84 Abs. 3 GBO näher erläutert. Danach ist der Ausdruck "Recht" im weitesten Sinne zu verstehen. Es gehören dazu nicht nur alle Rechte am Grundstück und an Grundstücksrechten, sondern auch V...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Änderung, Aufhebung der Entscheidung

Rz. 19 Das Beschwerdegericht kann die einstweilige Anordnung jederzeit von Amts wegen aufheben oder – entsprechend § 48 Abs. 1 FamFG – ändern;[31] es kann beispielsweise die Löschung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs anordnen.[32] Die Aufhebung hat durch Beschluss (§ 38 FamFG) zu erfolgen, der zu erlassen ist (§ 38 Abs. 3 S. 3 FamFG). Zudem kann das Beschwerdegericht ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Ein nicht im Grundbuch eingetragenes Mitbenutzungsrecht der in Artikel 233 § 5 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bezeichneten Art oder ein sonstiges nicht im Grundbuch eingetragenes beschränktes dingliches Recht mit Ausnahme der in Artikel 233 § 4 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Nutzungsrechte, das zur Erha...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / I. Betroffenes Recht

Rz. 29 Hierunter sind zu verstehen alle dinglichen Rechte, welche im Grundbuch eingetragen werden können, weiterhin auch Vormerkungen und Widersprüche sowie Verfügungsbeschränkungen; letztere, obwohl sie nur zum Zweck der Einengung der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Berechtigten in das Grundbuch aufgenommen werden, da sie dennoch das Recht desjenigen verlautbaren, der ...mehr

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Betriebsprüfung: Durch Rent... / 7.2.2 Statusentscheidungen

Die Beteiligten (Auftraggeber/Arbeitgeber bzw. Auftragnehmer/Arbeitnehmer) können schriftlich eine Statusfeststellung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Hierfür ist bundesweit die Clearingstelle der DRV Bund zuständig. Das Statusanfrageverfahren ist nur außerhalb von Betriebsprüfungen zulässig. Hat der Rentenversicherungsträger zum Zeitpunkt der Statusanfrage bereits...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils

Rz. 9 Wird die Bewilligung der Vormerkung oder des Widerspruchs nach § 895 S. 1 ZPO durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil fingiert, das die Abgabe der Erklärung des Schuldners zur endgültigen Eintragung beinhaltet, so erlischt nach § 895 S. 2 ZPO das Sicherungsmittel unmittelbar durch die Aufhebung des vorläufig vollstreckbaren Urteils durch eine andere vollstreckbare E...mehr

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§ 27 Kapitalmarktrecht / 1. Widerspruchsverfahren

Rz. 404 Nach § 41 WpÜG sind Verfügungen der BaFin im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens auf Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Der Begriff der Verfügung entspricht dem des Verwaltungsakts.[842] Verwaltungsakte der BaFin sind bspw.:mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Spalte 5

Rz. 6 Die Spalte 5 ist bestimmt zur Eintragung vonmehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / V. Eintragungsarten

Rz. 30 Inhaltlich ist bei Eintragungen zu unterscheiden zwischen Hinsichtlich der Typ...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / IV. Verpfändung und Pfändung eines vorgemerkten Anspruchs

Rz. 9 Wird der vorgemerkte Anspruch verpfändet oder gepfändet, ist der entsprechende Vermerk in der Veränderungsspalte der Abteilung einzutragen, in welcher die Vormerkung eingetragen ist. Streitig ist, ob im Verpfändungsvermerk die Forderung zu bezeichnen ist, für welche der Anspruch verpfändet ist. Wegen der Akzessorietät des Pfandrechts wird dies bejaht,[2] zur Vermeidung...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / Gesetzestext

(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1.6.1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend. (2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:mehr

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Betriebsprüfung: Erhebung v... / 2.6 Erlass

Dem Träger der Rentenversicherung obliegt es, im Rahmen eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens zu entscheiden, ob und inwieweit ein Bescheid über Säumniszuschläge zurückzunehmen ist, wenn der Arbeitgeber geltend macht, dass die Säumniszuschläge zu Unrecht erhoben wurden. Ein etwaiger Erlass der Säumniszuschläge setzt die Unanfechtbarkeit des Beitragsbescheids voraus. Über d...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Nachweis der Voraussetzungen

Rz. 26 Die Eintragung des Amtswiderspruchs setzt voraus, dass einerseits zur Überzeugung des GBA feststeht, dass die betroffene Eintragung unter einem Gesetzesverstoß vorgenommen wurde,[108] andererseits die Unrichtigkeit des Grundbuchs wenigstens glaubhaft, d.h. überwiegend wahrscheinlich ist.[109] Hängt die Grundbuchunrichtigkeit (positiv oder negativ) davon ab, ob ein zwi...mehr